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{'item': 'W264 2174978-1'}

Obsah (14)Art. 133§§ 2§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW264 2174978-1 SpruchW264 2174978-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 22.03.2017, bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice am 24.03.2017 eingelangt, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. 1.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.08.2017, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.08.2017, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Vorgutachten; MRT rechtes Knie Dr. XXXX 2/17: Medial sowie lateral betonte Gonarthrose, Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Teilruptur des hinteren Kreuzbandes und des lateralen Seitenbandkomplexes.- Vorgutachten; MRT rechtes Knie Dr. römisch 40 2/17: Medial sowie lateral betonte Gonarthrose, Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Teilruptur des hinteren Kreuzbandes und des lateralen Seitenbandkomplexes. Mäßiggradige medial und lateral betonte Gonarthrose. MRT HWS und Plexus brachialis: Mäßiggradige Discopathie der mittleren und unteren HWS mit Zeichen einer knöchernen Neuroforamenstenose C6 rechtsseitig. Es besteht jedoch kein Nachweis einer Vertebrostenose. Die Plexusstrukturen kommen regulär zur Darstellung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 181 cm Gewicht: 85 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 18 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, Schober 10/15cm, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 80-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0-100, F 40-0-30, R 25-0-10, Kniegelenke rechts 0-0-120, Schublade ein Kreuz positiv zu links 0-0-130, stabil, Sprunggelenke 10-0-
  4. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand gut möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 01 Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose, posttraumatische Veränderungen der Kniegelenke, Abnützung der Halswirbelsäule oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Dauerzustand. Herr Mag. XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr Mag. römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja." Als Begründung zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten als auch für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führte der Sachverständige aus: "Halswirbelsäule neu, auch Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose" und "Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose und Halswirbelsäulenleiden neu erhöhen den GdB um eine Stufe."
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2017 wies die belangte Behörde den - in einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten umgedeuteten - Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2017

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest.Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 durchgeführt worden sei und dabei ein GdB von 40 vH festgestellt wurde. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, durchgeführt worden sei und dabei ein GdB von 40 vH festgestellt wurde. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

  1. Mit E-Mail vom 30.09.2017 wurde vom Beschwerdeführer als Beschwerde einwendend vorgebracht, dass er aufgrund wieder aufkommender starker Gelenksschmerzen (Knie und Bewegungsunfähigkeit von Zeige- und Mittelfinger), die von der weiterhin aktiven Borreliose stammen würden, um eine weitere Untersuchung und Berücksichtigung des neuen Status ersuche. Bei der Erstuntersuchung sei nur die augenblickliche Situation untersucht worden. Diese ändere sich ständig. Überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, dass ein längeres Sitzen oder Stehen unmöglich sei oder nur mit großen Schmerzen verbunden sei. Ärztliche Befunde dazu seien noch in Bearbeitung. Eine Reha werde er umgehend beantragen, da eine Bewegungsunfähigkeit gegeben sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  2. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 30.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt und langte bei diesem noch am selben Tag ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.12.2017,
  4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des Paragraph 9, VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.12.2017, Zahl W264 2174978-1/2Z, auf, binnen vier Wochen ab Zustellung die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist sowie die Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde beurteilen zu können, zu tätigen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde

§ 9Vw

GVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde

Paragraph 9, VwGVG nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. 5.

  1. Mit Eingabe vom 24.01.2018 kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nach und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich aufgrund der Neuroborreliose massiv verschlechtert habe. Es liege eine Bewegungsunfähigkeit von drei Fingern des rechten Armes vor und er leide an Schmerzen in der Schulter. Er habe daher eine Beschwerde formuliert, um den Grad der Behinderung neu bemessen zu lassen. Mitte Oktober habe sich der Zustand signifikant verschlechtert. Zehn Arzt und Spitalbesuche in der Neurodiagnostik, Neurochirurgie und im Schmerztherapiezentrum seien die Folge gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass diese immer wieder auftretenden sehr intensiven Schmerzen inklusive der Funktionsstörungen an den Armen von einer aktiven Neuroborreliose stammen würden. Neue Befunde oder sonstige taugliche Beweismitteln wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das1.
  4. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  5. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mittels Antragsformular, welches zur Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G dient, und langte dieses am 24.03.2017 beim Sozialministeriumservice ein.1.2. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mittels Antragsformular, welches zur Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG dient, und langte dieses am 24.03.2017 beim Sozialministeriumservice ein. Die erstmalige Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010 betreffend den Beschwerdeführer erfolgte bereits mit Gutachten Dris. XXXX vom 17.02.

  1. Aus diesem Gutachten resultiert ein Grad der Behinderung von 30 vH.Die erstmalige Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, betreffend den Beschwerdeführer erfolgte bereits mit Gutachten Dris. römisch 40 vom 17.02.
  2. Aus diesem Gutachten resultiert ein Grad der Behinderung von 30 vH. 1.
  3. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern und wird hinsichtlich bestehender Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Beeinflussung und medizinische Einschätzung auf Sachverständigengutachten fußt, auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. 1.
  4. Die Beschwerde langte am 30.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, somit nach dem 01.07.2015, sodass im gegenständlichen Fall die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs 1 BEinstG zur Anwendung kommt.Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zur Anwendung kommt.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX vom XXXX sowie aus dem Fremdakt.2.
  7. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Fremdakt. 2.
  8. Die unter 1.
  9. getroffenen Feststellungen zum Antrag und zum bereits vor dem Antrag erstellten Sachverständigengutachten vom 17.02.2014 beruhen auf dem durch die belangte Behörde vorgelegten Fremdakt, in welchem die entsprechenden Schriftstücke einliegen. 2.
  10. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem von der belangten Behörde neu eingeholten, aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.08.
  11. In diesem wurde ein beim Beschwerdeführer vorliegender Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt.2.
  12. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem von der belangten Behörde neu eingeholten, aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.08.
  13. In diesem wurde ein beim Beschwerdeführer vorliegender Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.08.2017 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.08.2017 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Dieses eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung. Der Sachverständige legte bei seiner Einschätzung des Grades der Behinderung die vom Beschwerdeführer im Zuge des Antrages vorgelegten medizinischen Beweismittel (MRT der HWS und des Kniegelenks vom 20.02.2017) zugrunde. Andere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Es wird durch den medizinischen Sachverständigten Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer durch die festgestellten Funktionsstörungen "Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose, posttraumatische Veränderungen der Kniegelenke, Abnützung der Halswirbelsäule" eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades vorliegt und eine Nachuntersuchung aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich ist, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung hat mit 40 vH (Rahmensatz laut Einschätzungsverordnung), dem oberen Rahmensatz zu erfolgen, da beim Beschwerdeführer ein Belastungsdefizit gegeben ist. Die Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose und das Halswirbelsäulenleiden ist gegenüber dem Vorgutachten vom 17.02.2014 neu hinzugetreten und bedingt eine Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe, sohin auf 40 vH.Es wird durch den medizinischen Sachverständigten Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer durch die festgestellten Funktionsstörungen "Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose, posttraumatische Veränderungen der Kniegelenke, Abnützung der Halswirbelsäule" eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades vorliegt und eine Nachuntersuchung aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich ist, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung hat mit 40 vH (Rahmensatz laut Einschätzungsverordnung), dem oberen Rahmensatz zu erfolgen, da beim Beschwerdeführer ein Belastungsdefizit gegeben ist. Die Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose und das Halswirbelsäulenleiden ist gegenüber dem Vorgutachten vom 17.02.2014 neu hinzugetreten und bedingt eine Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe, sohin auf 40 vH. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Zustand seit der Untersuchung massiv verschlechtert hätte. Neue Befunde legte er hingegen nicht vor, weshalb auch seinem Ersuchen um neuerliche Untersuchung nicht nachgekommen wurde. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde - welche er mit E-Mail vom 30.09.2017 einbrachte - ins Treffen, dass ärztliche Befunde zu seinen vorgebrachten Funktionsbeeinträchtigungen an Knie und Zeige- und Mittelfinger noch in Bearbeitung seien und er umgehend eine Reha beantragen werde. Mit der Erfüllung des ihm gerichtlich aufgetragenen Verbesserungsauftrags brachte er ärztliche Befunden und den Nachweis über eine allenfalls zwischenzeitig beantragte Reha nicht bei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer brachte im Rechtsmittelverfahren ein solches Gegengutachten nicht bei und auch sonst keine weiteren Befunde oder Arztberichte oder dgl. vor, welche geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Der Beschwerdeführer ist somit dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das von der belangten Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die auf das gegenständliche Verfahren anzuwendenden formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und werden dessen Bestimmungen auszugsweise nachstehend wiedergegeben.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des

Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
  3. a)bis
  4. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
  5. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs 3 BEinst

G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, - auszugsweise - wie folgt:

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Belegt durch die Befundung und das Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen liegen beim Beschwerdeführer die Funktionsbeeinträchtigungen Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose, posttraumatische Veränderungen der Kniegelenke, Abnützung der Halswirbelsäule vor. Die Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 normiert hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorhanden sind, wie folgt:Die Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, normiert hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorhanden sind, wie folgt: Ad Leiden "Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose, posttraumatische Veränderungen der Kniegelenke, Abnützung der Halswirbelsäule" 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatische Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  1. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40% Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität Das sachverständig festgestellte Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter PositionBundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.02.02, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30 - 40% vorsieht, welchen der medizinische Sachverständige ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von § 2 Abs 3 EVO vorgeschrieben begründete.Nr. 02.02.02, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30 - 40% vorsieht, welchen der medizinische Sachverständige ausschöpfte und das Ergebnis der Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes, wie von Paragraph 2, Absatz 3, EVO vorgeschrieben begründete. Die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose, posttraumatische Veränderungen der Kniegelenke, Abnützung der Halswirbelsäule ergeben einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Mit diesem Gesamtgrad der Behinderung sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen objektivierten Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung den im § 2 Abs 1 BEinstG normierten Mindestgrad von 50 vH nicht erreichen.Die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Vielgelenksschmerzen bei Borrelliose, posttraumatische Veränderungen der Kniegelenke, Abnützung der Halswirbelsäule ergeben einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Mit diesem Gesamtgrad der Behinderung sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen objektivierten Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung den im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG normierten Mindestgrad von 50 vH nicht erreichen. Zum Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung am 10.08.2017 massiv verschlechtert hätte, ist auszuführen, dass es sich dabei um ein unsubtantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers handelt, welches nicht mit aktuellen medizinischen Beweismitteln belegt wurde. Die beiden vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung vorgelegten orthopädischen Befunde wurden bei der Gutachtenserstellung am 11.08.2017 berücksichtigt und bei der Einschätzung des Grades der Behinderung miteinbezogen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen, weil im Ergebnis dem Sachverständigen - welchem der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene und damit nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten ist - gefolgt wird. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH im Spruch festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen desParagraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG - also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird - bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt und kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt und kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzwUnter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auch der auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist (VwGH 18.01.2005, 2002/05/1519). Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches - wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde. Mangels substantiiertem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde konnte im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2174978.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.