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{'item': 'W264 2175514-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 31§ 29Art 130§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW264 2175514-1 SpruchW264 2175514-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo

§ 28Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle NiederösterreichIn Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.6.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde, dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises, eine Meldebestätigung, zwei ambulante Patientenbriefe des KH XXXX von Mai 2017 als auch einen MRT Befund der Lendenwirbelsäule und der Sakroiliakalgelenke vom 13.4.2017 bei.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.6.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde, dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises, eine Meldebestätigung, zwei ambulante Patientenbriefe des KH römisch 40 von Mai 2017 als auch einen MRT Befund der Lendenwirbelsäule und der Sakroiliakalgelenke vom 13.4.2017 bei.
  3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 16.9.2017, wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.9.2017 als bei ihm vorliegende Gesundheitsschädigung eine "axiale Spondylarthritis" festgestellt. In dem medizinischen Gutachten wurde dieses Leiden

der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 16.9.2017, wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.9.2017 als bei ihm vorliegende Gesundheitsschädigung eine "axiale Spondylarthritis" festgestellt. In dem medizinischen Gutachten wurde dieses Leiden

der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Unter dem Punkt "Anamnese" wurde festgehalten wie folgt: "Appendektomie, Tonsillektomie; traumat. Amputation

  1. Fingerendglied rechts; Seit 12 Jahren Wirbelsäulenschmerzen. Seit heuer Diagnose axiale Spondylarthritis mit Gelenksbeteiligung; Psorisis." Der medizinische Sachverständige stellte betreffend die beantragte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Amputation Endglied
  2. Finger rechts" fest, dass hiermit kein Grad der Behinderung erreicht werde. Unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten folgende Befunde an: "Bericht KH XXXX 5/17: Bei Pat. besteht eine langjährige axiale Spondyloarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung und Psoriasis vulgaris."Bericht KH römisch 40 5/17: Bei Pat. besteht eine langjährige axiale Spondyloarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung und Psoriasis vulgaris. Im Röntgen bereits komplette Ankylose der SIG und Syndesmophyten im Bereich der WS. Pat. hat jetzt schon mehrere Monate NSAR in Tageshöchstdosis inklusive Substanzwechsel eingenommen, noch immer hohe entzündliche Aktivität (BASDAI 5,45), daher wurde die Indikation für den Beginn einer Biologicatherapie gestellt. Ankylosierende SpA mit peripherer Gelenksbeteiligung (St. p. Coxitis links) HLA B 27 pos. Psoriasis vulgaris"
  3. Im Fremdakt - mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde vorgelegte Fremdakt vollständig ist - ist eine Erledigung, aus welcher hervorkommt, dass die Ausführungen des Sachverständigen (Sachverständigengutachten Dris. XXXX ) im Rahmen des Parteigehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden wären, nicht einliegend.
  4. Im Fremdakt - mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde vorgelegte Fremdakt vollständig ist - ist eine Erledigung, aus welcher hervorkommt, dass die Ausführungen des Sachverständigen (Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ) im Rahmen des Parteigehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden wären, nicht einliegend.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.9.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
  6. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: KOBV), brachte mit Schriftsatz vom 18.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte unter anderem ins Treffen, dass lediglich die beim Beschwerdeführer bestehende axiale Spondylarthritis mit einem Grad der Behinderung eingestuft worden sei. Zu der ebenfalls beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen Psoriasis vulgaris sowie HLA B 27 pos. würden keine Feststellungen sowie Aussagen des Sachverständigen vorliegen. Im konkreten Fall sei die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin (Rheumatologie) und Dermatologie notwendig. Aufgrund der Ausführungen wäre eine Einstufung der vorliegenden Leiden mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50% gerechtfertigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  7. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 wurde eine entsprechende Vollmacht für die Vertretung durch den KOBV vorgelegt. Diesem waren zudem zwei weitere Beweismittel, und zwar ein Röntgenbefund der rechten Hand vom 2.11.2017 sowie ein ärztlicher Befund einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 7.11.2017 beigelegt.
  8. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 23.11.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nun Folgendes: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist in Österreich wohnhaft und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer stellte am 13.6.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag medizinische Beweismittel bei.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, ist in Österreich wohnhaft und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer stellte am 13.6.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag medizinische Beweismittel bei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 16.9.2017 attestierte dem Beschwerdeführer eine axiale Spondylarthritis und wurde diese Gesundheitsschädigung

der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Im Gutachten werden unter den Punkten "Anamnese" und "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" die Leiden HLA B 27 pos. und Psoriasis vulgaris angeführt. Im restlichen Gutachten finden diese keine weitere Berücksichtigung. Mit Bescheid vom 19.9.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten in Ermangelung der Voraussetzungen abgewiesen. Der Entscheidung wurde das Gutachten vom 16.9.2017 zu Grunde gelegt. Es ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat und das Parteigehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz ist in § 19b Abs. 1 normiert, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz ist in Paragraph 19 b, Absatz eins, normiert, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1, 2. Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, 2, Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen: Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, geht das Höchstgericht vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG.Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, geht das Höchstgericht vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer, ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen.Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer, ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. 2.
  2. Fallbezogen liegen in Folge besonders gravierender Ermittlungslücken schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, - auszugsweise - wie folgt:

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, - auszugsweise - wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Im gegenständlichen Verfahren - dies kommt aus dem Antrag vom 13.6.2017 sowie aus der Beschwerde vom 18.10.2017 hervor - begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, sodass die Feststellung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und deren Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, vorgenommen durch einen medizinischen Sachverständigen, notwendig ist. Das durch die belangte Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 16.9.2017 hält als Befund der durchgeführten Begutachtung fest, dass der Beschwerdeführer an der Funktionseinschränkung "axiale Spondylarthritis" leidet.Dris. römisch 40 vom 16.9.2017 hält als Befund der durchgeführten Begutachtung fest, dass der Beschwerdeführer an der Funktionseinschränkung "axiale Spondylarthritis" leidet. Den durch den Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln sind weitere Diagnosen zu entnehmen und würde der Beschwerdeführer demnach auch an den Gesundheitsschädigungen HLA B 27 pos. als auch an Psoriasis vulgaris leiden. Der medizinische Sachverständige erhob in seiner Anamnese das Leiden Psoriasis und führte auch bei der Auflistung des durch ihn herangezogenen Befundes des KH XXXX von Mai 2017 an: "HLA B 27 pos."Der medizinische Sachverständige erhob in seiner Anamnese das Leiden Psoriasis und führte auch bei der Auflistung des durch ihn herangezogenen Befundes des KH römisch 40 von Mai 2017 an: "HLA B 27 pos." und "Psoriasis vulgaris". Im Gutachten finden diese befundeten Leidenszustände jedoch keine Erwähnung und leidet dieses Sachverständigengutachten Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit an Schlüssigkeit. Da die belangte Behörde dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.9.2017 bloß dieses Gutachten Dris. XXXX als wesentliches Beweismittel zugrunde gelegt hat, hat die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und somit die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht ganzheitlich eingeschätzt.Im Gutachten finden diese befundeten Leidenszustände jedoch keine Erwähnung und leidet dieses Sachverständigengutachten Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit an Schlüssigkeit. Da die belangte Behörde dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.9.2017 bloß dieses Gutachten Dris. römisch 40 als wesentliches Beweismittel zugrunde gelegt hat, hat die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und somit die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht ganzheitlich eingeschätzt. Um die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vornehmen zu können, bedarf es einer ganzheitlichen Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt kommt nicht hervor, dass die belangte Behörde nach Einlangen des Gutachtens vom 16.9.2017 den befassten medizinischen Sachverständigen ersucht hätte, zu den restlichen, aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ersichtlichen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers - die der Sachverständige offensichtlich sehr wohl zur Kenntnis nahm, ansonsten er sie nicht in der Anamnese und in der Zusammenfassung relevanter Befunde erwähnt hätte - Stellung zu nehmen und diese entsprechend mit einem Grad der Behinderung einzuschätzen, allenfalls zu beantworten, weshalb keine Einschätzung dieser Leiden im Rahmen der Einschätzungsverordnung erfolgte bzw. zu erfolgen hat. Es ist Aufgabe der belangten Behörde den Sachverhalt unter Heranziehung medizinischer Sachverständiger vollständig zu erheben und im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, von welchen Angaben sie ausgeht, um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu machen und mangelt es dem bekämpften Bescheid, mangels Heranziehung eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, auch an einer solchen Begründung. Der bekämpften Entscheidung mangelt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliege. Die belangte Behörde setzte sich mit der Frage der Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auseinander. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sodass dieser bloß ansatzweise ermittelt wurde. Es erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des § 46 Abs. 1 BBG - unter Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen festzustellen haben, ob die beim Beschwerdeführer zumindest

seinen vorgelegten Befunden offensichtlich vorliegenden Gesundheitsschädigungen "Psoriasis" und "HLA B 27 pos."Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, Absatz eins, BBG - unter Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen festzustellen haben, ob die beim Beschwerdeführer zumindest

seinen vorgelegten Befunden offensichtlich vorliegenden Gesundheitsschädigungen "Psoriasis" und "HLA B 27 pos." Behinderungen im Sinne der Einschätzungsverordnung darstellen und falls ja, welchen Grad der Behinderung unter Heranziehung der Einschätzungsverordnung diese bedingen. Folglich wird festzustellen sein, ob eine Abweichung vom bisherigen Ergebnis eintritt. Dies wird im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen sein, sodass die Entscheidung nachvollziehbar ist. Zu der in der Beschwerde geforderten Heranziehung von Fachärzten aus den Fachbereichen der inneren Medizin sowie der Dermatologie ist auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Gesetz keine Regelung enthält, aus der ein Anspruch des Antragstellers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes geschlossen werden kann. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Sehr wohl normiert jedoch § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung - wie weiter oben bereits zitiert -, der als Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung medizinische Sachverständigengutachten vorsieht, dass erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen sind.Sehr wohl normiert jedoch Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung - wie weiter oben bereits zitiert -, der als Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung medizinische Sachverständigengutachten vorsieht, dass erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2175514.1.00

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