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{'item': 'W266 2150434-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 11§ 12§ 14§ 5§ 3§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW266 2150434-1 SpruchW266 2150434-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS (=belangte Behörde) vom 19.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Weiterbildungsgeld vom 13.7.2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin "XXXX" beim Institut XXXX lediglich ein wöchentliches Stundenausmaß von 10,97 Wochenstunden und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, 16 Wochenstunden umfasse.Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin "XXXX" beim Institut römisch 40 lediglich ein wöchentliches Stundenausmaß von 10,97 Wochenstunden und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, 16 Wochenstunden umfasse.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das angerführte wöchentliche Stundenausmaß nicht korrekt angegeben sei. Es beziehe sich nur auf die Ausbildung "XXXX" nicht aber auf die von ihr absolvierte Ausbildung "XXXX", welche ein Ausmaß von 17 Wochenstunden erreiche und somit mehr als die geforderten 16 Wochenstunden.
  3. Die belangte Behörde erließ am 23.2.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde, da trotz der Berücksichtigung der Ausbildung "XXXX", das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme der Beschwerdeführerin nur 13,03 Wochenstunden erreiche.
  4. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass ihr Kurs 17,5 ECTS Punkten entspreche und von der belangten Behörde nur 16 ECTS gefordert würden.
  5. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 17.3.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am 3.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld gestellt und mit ihrem Arbeitgeber, dem XXXX eine Bildungskarenz vom 14.11.2016 bis 3.9.2017 vereinbart.Die Beschwerdeführerin hat am 3.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld gestellt und mit ihrem Arbeitgeber, dem römisch 40 eine Bildungskarenz vom 14.11.2016 bis 3.9.2017 vereinbart. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat Sorgepflichten für 2 Kinder im Alter von 5 und 3 Jahren. Vom 9.12.2016 bis 10.9.2017 absolvierte die Beschwerdeführerin den Ausbildungslehrgang "XXXX" bei der XXXX.Vom 9.12.2016 bis 10.9.2017 absolvierte die Beschwerdeführerin den Ausbildungslehrgang "XXXX" bei der römisch 40 . Der Arbeitsaufwand für diesen Lehrgang beträgt insgesamt 660 Einheiten zu je 45 Minuten. 220 Einheiten fallen auf den curricularen Lehrgangsteil und 440 auf Literaturstudium, Teilnahme an Peergroups, Verfassen zweier Thesen, Absolvieren von Hospitationen und die Planung, Realisierung und Präsentation von zwei Projektarbeiten, sowie deren dokumentarische Verschriftlichung als Abschlussarbeiten. Im Studienplan des Lehrganges wird der Arbeitsaufwand mit 448 Einheiten zu je 45 Minuten angegeben. Im oben genannten Arbeitsaufwand sind noch zusätzliche Hospitationen erfasst. Seit dem 16.3.2017 bezieht die Beschwerdeführerin nunmehr Weiterbildungsgeld befristet bis 3.9.
  7. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Vielmehr wendet sie sich gegen die von der belangten Behörde gewählte Methode zur Berechnung des Arbeitsaufwandes ihrer Ausbildung bzw. der Wochenstunden. Da dieses Vorbringen rein die rechtliche Ebene berührt, ist der Sachverhalt unstrittig und ergibt sich im Übrigen auch widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idgF lauten:Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, idgF lauten: "§ 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:"§ 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

§ 14Abs.

4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

§ 11AVRAG zu behandeln.

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. Daraus folgt:

§ 26Abs. 1 Z. 1 Al

VG muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme im Falle der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen, da diese zwei Kinder hat, für welche sie sorgepflichtig ist. Diese Voraussetzung ist im Gegenstand, wie aufzuzeigen sein wird, nicht erfüllt.

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme im Falle der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen, da diese zwei Kinder hat, für welche sie sorgepflichtig ist. Diese Voraussetzung ist im Gegenstand, wie aufzuzeigen sein wird, nicht erfüllt. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung der Wochenstunden wendet, ist auszuführen, dass der erkennende Senat in der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit erkennen kann. § 26 Abs. 1 AlVG regelt eindeutig, dass die Weiterbildungsmaßnahme, konkret im Falle der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 16 Wochenstunden erreichen muss. Dass die Behörde, wie im konkreten Fall, hierbei die zu absolvierenden 660 (Lehr- bzw. Lern)Einheiten auf die Gesamtdauer der gegenständlichen Ausbildung aufteilt, ist gängige Verwaltungspraxis und hegt der erkennende Senat keine rechtlichen Bedenken dagegen. Dass die Behörde, wie von der Beschwerdeführerin moniert, die 660 Übungseinheiten nicht mit 60 Minuten sondern mit 45 Minuten berechnet, kann ebenso wenig als rechtswidrig erachtet werden. Die Dauer der Einheiten ergibt sich aus dem, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienplan und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Die Umrechnung auf volle Stunden zu 60 Minuten erfolgt im Hinblick auf die Anordnung des § 26 Abs. 1 AlVG, in welchem, wie oben dargelegt, deutlich festgelegt ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme im konkreten Fall der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen muss. Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich, dass eine Umrechnung der Einheiten zu 45 Minuten auf solche zu 60 Minuten zu erfolgen hat.Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung der Wochenstunden wendet, ist auszuführen, dass der erkennende Senat in der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit erkennen kann. Paragraph 26, Absatz eins, AlVG regelt eindeutig, dass die Weiterbildungsmaßnahme, konkret im Falle der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 16 Wochenstunden erreichen muss. Dass die Behörde, wie im konkreten Fall, hierbei die zu absolvierenden 660 (Lehr- bzw. Lern)Einheiten auf die Gesamtdauer der gegenständlichen Ausbildung aufteilt, ist gängige Verwaltungspraxis und hegt der erkennende Senat keine rechtlichen Bedenken dagegen. Dass die Behörde, wie von der Beschwerdeführerin moniert, die 660 Übungseinheiten nicht mit 60 Minuten sondern mit 45 Minuten berechnet, kann ebenso wenig als rechtswidrig erachtet werden. Die Dauer der Einheiten ergibt sich aus dem, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienplan und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Die Umrechnung auf volle Stunden zu 60 Minuten erfolgt im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG, in welchem, wie oben dargelegt, deutlich festgelegt ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme im konkreten Fall der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen muss. Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich, dass eine Umrechnung der Einheiten zu 45 Minuten auf solche zu 60 Minuten zu erfolgen hat. Im Gegenstand bedeutet dies, dass der Arbeitsaufwand der Ausbildung der Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der Lehrgangsdauer von 39 Wochen 12,7 Wochenstunden beträgt (660 Einheiten x 45 Minuten = 29.700 Minuten : 60 Minuten = 495 Stunden : 39 = 12,7). Geht man von der Dauer des Beginns des Lehrganges bis zum Ende der Bildungskarenz (38 Wochen) aus, wären es 13,03 Wochenstunden (660 Einheiten x 45 Minuten = 29.700 Minuten : 60 Minuten = 495 Stunden : 38 = 13,03). Insgesamt bleibt der Arbeitsaufwand, wie auch die belangte Behörde festgestellt hat, jedenfalls weit unter dem vom Gesetz festgelegten Ausmaß von 16 Wochenstunden. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, dass ihr Lehrgang 17,5 ECTS Punkten entspreche, übersieht die Beschwerdeführerin, dass ECTS Punkte und Wochenstunden nicht miteinander vergleichbar sind und die Angabe von Wochenstunden nicht einfach auf ECTS Punkte umgerechnet werden kann, da Wochenstunden und ECTS Punkte von anderen Begriffen hinsichtlich des Zeitaufwandes ausgehen. Weiters übersieht die Beschwerdeführerin in dieser Argumentation, dass sich die 17,5 ECTS Punkte auf den gesamten Studienlehrgang beziehen und sohin wiederum erst auf die einzelnen Wochen umgelegt werden müssten. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2150434.1.00

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