4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idgF lauten:Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, idgF lauten: "§ 26.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:"§ 26.
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. Daraus folgt:
VG muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme im Falle der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen, da diese zwei Kinder hat, für welche sie sorgepflichtig ist. Diese Voraussetzung ist im Gegenstand, wie aufzuzeigen sein wird, nicht erfüllt.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme im Falle der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen, da diese zwei Kinder hat, für welche sie sorgepflichtig ist. Diese Voraussetzung ist im Gegenstand, wie aufzuzeigen sein wird, nicht erfüllt. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung der Wochenstunden wendet, ist auszuführen, dass der erkennende Senat in der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit erkennen kann. § 26 Abs. 1 AlVG regelt eindeutig, dass die Weiterbildungsmaßnahme, konkret im Falle der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 16 Wochenstunden erreichen muss. Dass die Behörde, wie im konkreten Fall, hierbei die zu absolvierenden 660 (Lehr- bzw. Lern)Einheiten auf die Gesamtdauer der gegenständlichen Ausbildung aufteilt, ist gängige Verwaltungspraxis und hegt der erkennende Senat keine rechtlichen Bedenken dagegen. Dass die Behörde, wie von der Beschwerdeführerin moniert, die 660 Übungseinheiten nicht mit 60 Minuten sondern mit 45 Minuten berechnet, kann ebenso wenig als rechtswidrig erachtet werden. Die Dauer der Einheiten ergibt sich aus dem, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienplan und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Die Umrechnung auf volle Stunden zu 60 Minuten erfolgt im Hinblick auf die Anordnung des § 26 Abs. 1 AlVG, in welchem, wie oben dargelegt, deutlich festgelegt ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme im konkreten Fall der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen muss. Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich, dass eine Umrechnung der Einheiten zu 45 Minuten auf solche zu 60 Minuten zu erfolgen hat.Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Behörde vorgenommene Berechnung der Wochenstunden wendet, ist auszuführen, dass der erkennende Senat in der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit erkennen kann. Paragraph 26, Absatz eins, AlVG regelt eindeutig, dass die Weiterbildungsmaßnahme, konkret im Falle der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 16 Wochenstunden erreichen muss. Dass die Behörde, wie im konkreten Fall, hierbei die zu absolvierenden 660 (Lehr- bzw. Lern)Einheiten auf die Gesamtdauer der gegenständlichen Ausbildung aufteilt, ist gängige Verwaltungspraxis und hegt der erkennende Senat keine rechtlichen Bedenken dagegen. Dass die Behörde, wie von der Beschwerdeführerin moniert, die 660 Übungseinheiten nicht mit 60 Minuten sondern mit 45 Minuten berechnet, kann ebenso wenig als rechtswidrig erachtet werden. Die Dauer der Einheiten ergibt sich aus dem, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienplan und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Die Umrechnung auf volle Stunden zu 60 Minuten erfolgt im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG, in welchem, wie oben dargelegt, deutlich festgelegt ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme im konkreten Fall der Beschwerdeführerin 16 Wochenstunden betragen muss. Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich, dass eine Umrechnung der Einheiten zu 45 Minuten auf solche zu 60 Minuten zu erfolgen hat. Im Gegenstand bedeutet dies, dass der Arbeitsaufwand der Ausbildung der Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der Lehrgangsdauer von 39 Wochen 12,7 Wochenstunden beträgt (660 Einheiten x 45 Minuten = 29.700 Minuten : 60 Minuten = 495 Stunden : 39 = 12,7). Geht man von der Dauer des Beginns des Lehrganges bis zum Ende der Bildungskarenz (38 Wochen) aus, wären es 13,03 Wochenstunden (660 Einheiten x 45 Minuten = 29.700 Minuten : 60 Minuten = 495 Stunden : 38 = 13,03). Insgesamt bleibt der Arbeitsaufwand, wie auch die belangte Behörde festgestellt hat, jedenfalls weit unter dem vom Gesetz festgelegten Ausmaß von 16 Wochenstunden. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, dass ihr Lehrgang 17,5 ECTS Punkten entspreche, übersieht die Beschwerdeführerin, dass ECTS Punkte und Wochenstunden nicht miteinander vergleichbar sind und die Angabe von Wochenstunden nicht einfach auf ECTS Punkte umgerechnet werden kann, da Wochenstunden und ECTS Punkte von anderen Begriffen hinsichtlich des Zeitaufwandes ausgehen. Weiters übersieht die Beschwerdeführerin in dieser Argumentation, dass sich die 17,5 ECTS Punkte auf den gesamten Studienlehrgang beziehen und sohin wiederum erst auf die einzelnen Wochen umgelegt werden müssten. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2150434.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.