4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (= AMS) vom 14.7.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 22.06.2017 und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 22.06.2017 und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung von verbindlichen Vereinbarungen verletzt sei. Aus diesem Grund werde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht würden inhaltliche Rechtswidrigkeit auf Grundlage der, zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS getroffenen Betreuungsvereinbarung. Die von der AMS-Geschäftsstelle zugeteilte Beschäftigung entspreche keinesfalls dem vereinbarten Suchprofil zur Erreichung einer Arbeitsstelle. Die belangte Behörde erließ am 23.8.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass in der Begründung des erlassenen Bescheides angegeben werde, dass zum Zeitpunkt vor der verhängten Sperre, kein Berufsschutz vorgelegen habe. Von dieser rechtlich relevanten Tatsache sei er in keiner Weise informiert worden. Aus jeglicher Betrachtungsweise sei der Berufsschutz geltend und im ganzen Umfang anwendbar gewesen. Wenn die AGB für Arbeitsuchende Gültigkeit hätten, sei das AMS verpflichtet, ihn in Kenntnis zu setzen und die Betreuungsvereinbarung dahingehend zu ändern. Die Vermittlungsvorschläge, welche nicht dem Suchprofil entsprochen hätten, wären stets freiwillig bearbeitet worden, sofern sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Er gebe nochmals zu Papier, sich zu jeder Zeit an die Vorgaben des Bescheiderlassers gehalten zu haben. Die vorgeworfene Rechtsverletzung nach § 10 Abs.1 AIVG werde zurückwiesen, weil die Verweigerung der möglichen Arbeitsstelle vollkommen der Betreuungsvereinbarung entspräche und somit die Sperre des Leistungsbezuges vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 sinngemäß aufzuheben sei. Die Betreuungsvereinbarung sowie die AGB würden zur Einsichtnahme als Schriftsätze beigelegt.Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass in der Begründung des erlassenen Bescheides angegeben werde, dass zum Zeitpunkt vor der verhängten Sperre, kein Berufsschutz vorgelegen habe. Von dieser rechtlich relevanten Tatsache sei er in keiner Weise informiert worden. Aus jeglicher Betrachtungsweise sei der Berufsschutz geltend und im ganzen Umfang anwendbar gewesen. Wenn die AGB für Arbeitsuchende Gültigkeit hätten, sei das AMS verpflichtet, ihn in Kenntnis zu setzen und die Betreuungsvereinbarung dahingehend zu ändern. Die Vermittlungsvorschläge, welche nicht dem Suchprofil entsprochen hätten, wären stets freiwillig bearbeitet worden, sofern sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Er gebe nochmals zu Papier, sich zu jeder Zeit an die Vorgaben des Bescheiderlassers gehalten zu haben. Die vorgeworfene Rechtsverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AIVG werde zurückwiesen, weil die Verweigerung der möglichen Arbeitsstelle vollkommen der Betreuungsvereinbarung entspräche und somit die Sperre des Leistungsbezuges vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 sinngemäß aufzuheben sei. Die Betreuungsvereinbarung sowie die AGB würden zur Einsichtnahme als Schriftsätze beigelegt. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 16.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "§ 9.
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktservice Gesetz (AMSG) lautet "§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die
VG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.""§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen." Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
3 gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: "Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr."
Paragraph 9, Absatz 3, gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: "Durch die Novelle des AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im Paragraph 9, Absatz 3, AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in Paragraph 38, AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr." Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Die dem Beschwerdeführer vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der Beschwerdeführer Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der Beschwerdeführer auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers entgegen.Die dem Beschwerdeführer vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Weder hat der Beschwerdeführer Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der Beschwerdeführer auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers entgegen. Hinsichtlich der Entlohnung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das gebotene Gehalt nicht ausreichen würde um seine Fixkosten zu decken. Dem ist entgegenzuhalten, dass der in § 9 Abs. 3 AlVG vorgesehene Entgeltschutz für den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer Notstandhilfe und nicht mehr Arbeitslosengeld bezieht. Somit hätte sich der Beschwerdeführer für diese Stelle bewerben müssen, da die Zumutbarkeitskriterien auch hinsichtlich des Entgelts erfüllt sind. Überdies waren die angebotenen 1.200 Euro das Mindestgehalt und wäre bei entsprechender Qualifikation und / oder Verhandlungsgeschick des Beschwerdeführers das Gehalt höher ausgefallen. Dies z.B. im Rahmen des Bewerbungsgespräches zu hinterfragen, hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.Hinsichtlich der Entlohnung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das gebotene Gehalt nicht ausreichen würde um seine Fixkosten zu decken. Dem ist entgegenzuhalten, dass der in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG vorgesehene Entgeltschutz für den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer Notstandhilfe und nicht mehr Arbeitslosengeld bezieht. Somit hätte sich der Beschwerdeführer für diese Stelle bewerben müssen, da die Zumutbarkeitskriterien auch hinsichtlich des Entgelts erfüllt sind. Überdies waren die angebotenen 1.200 Euro das Mindestgehalt und wäre bei entsprechender Qualifikation und / oder Verhandlungsgeschick des Beschwerdeführers das Gehalt höher ausgefallen. Dies z.B. im Rahmen des Bewerbungsgespräches zu hinterfragen, hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf stützt, dass die ihm zugewiesene Stelle keinesfalls dem in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Suchprofil zur Erreichung einer Arbeitsstelle entspreche und er auch nicht über den Verlust des Berufsschutzes informiert war ist Folgendes auszuführen: Dem § 38c AMSG, der den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung regelt, ist nicht zu entnehmen, dass durch die Betreuungsvereinbarung die im AlVG geregelten Bestimmungen über den "Berufsschutz" und die Zumutbarkeit von Tätigkeiten abgeändert oder näher determiniert werden dürften. Aus dem dritten Satz des § 38c AMSG ergibt sich klar, dass der Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf die dort in Aussicht genommenen Maßnahmen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, mangels einer gesetzlichen Anordnung, die anderes bestimmt, dass weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 3 AlVG maßgeblich sind. Allenfalls davon abweichende oder diese näher definierende Vereinbarungen zwischen dem AMS und dem Arbeitslosen können die Bestimmungen des § 9 AlVG nicht aushebeln. Da der Arbeitslose aber gerade (und nur) "Anspruch" auf die Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmung hat, kann er sich nicht auf die mit dem AMS getroffene "Vereinbarung" berufen (vgl. Pfeil, Die Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung seit der Arbeitsmarktreform 2004, DRdA 2006, Seite 105). Den Materialen zu § 38c AMSG ist zu entnehmen, dass der Betreuungsplan nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, sondern nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des Arbeitsmarktservice abstecken soll (vgl die EB zur RV 464 BlgNR 22. GP 9). Auch dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung, da es mit einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung nicht möglich sein kann, zwingendes geltendes Recht abzuändern.Dem Paragraph 38 c, AMSG, der den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung regelt, ist nicht zu entnehmen, dass durch die Betreuungsvereinbarung die im AlVG geregelten Bestimmungen über den "Berufsschutz" und die Zumutbarkeit von Tätigkeiten abgeändert oder näher determiniert werden dürften. Aus dem dritten Satz des Paragraph 38 c, AMSG ergibt sich klar, dass der Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf die dort in Aussicht genommenen Maßnahmen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, mangels einer gesetzlichen Anordnung, die anderes bestimmt, dass weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG maßgeblich sind. Allenfalls davon abweichende oder diese näher definierende Vereinbarungen zwischen dem AMS und dem Arbeitslosen können die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG nicht aushebeln. Da der Arbeitslose aber gerade (und nur) "Anspruch" auf die Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmung hat, kann er sich nicht auf die mit dem AMS getroffene "Vereinbarung" berufen vergleiche Pfeil, Die Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung seit der Arbeitsmarktreform 2004, DRdA 2006, Seite 105). Den Materialen zu Paragraph 38 c, AMSG ist zu entnehmen, dass der Betreuungsplan nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, sondern nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des Arbeitsmarktservice abstecken soll vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9). Auch dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung, da es mit einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung nicht möglich sein kann, zwingendes geltendes Recht abzuändern. Selbst wenn man jedoch der Betreuungsvereinbarung eine entsprechende Verbindlichkeit unterstellen wollte, würde dies im Gegenstand nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wie festgestellt, ist aus der Formulierung der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung betreffend die Ziele nur die dort genannte Kursmaßnahme als konkretes Ziel genannt. Jedoch ist sehr wohl ganz konkret angeführt, dass das AMS erwartet, dass der Beschwerdeführer den vom AMS vorgeschriebenen Bewerbungen nachzukommen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im genannten Passus der Betreuungsvereinbarung im Übrigen keine Ausführungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Tätigkeiten erfolgt. Der erkennende Senat erkennt in der vorliegenden Betreuungsvereinbarung sohin keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Einschränkungen betreffend der Zumutbarkeit. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 16.6.2017 nachweislich per eAMS Konto auf seine Verpflichtung als Notstandshilfebezieher hingewiesen wurde. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Das Verhalten des Beschwerdeführers war, da er sich nicht aufgrund der Zuweisung vom 13.6.2017 bei der Firma XXXX beworben hat, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dem Beschwerdeführer war es, wie oben ausgeführt sehr wohl bewusst, dass das Unterlassen der Bewerbung an einen vom AMS zugewiesenen potentiellen Arbeitgeber die Sanktion des § 10 AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.Das Verhalten des Beschwerdeführers war, da er sich nicht aufgrund der Zuweisung vom 13.6.2017 bei der Firma römisch 40 beworben hat, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dem Beschwerdeführer war es, wie oben ausgeführt sehr wohl bewusst, dass das Unterlassen der Bewerbung an einen vom AMS zugewiesenen potentiellen Arbeitgeber die Sanktion des Paragraph 10, AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtungen aus einem Privatkonkurs hingewiesen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Ausschluss der Leistung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst allgemein der Fall ist.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtungen aus einem Privatkonkurs hingewiesen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Ausschluss der Leistung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst allgemein der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit seiner Betreuungsvereinbarung beruft, macht er damit eine Rechtsfrage geltend. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit seiner Betreuungsvereinbarung beruft, macht er damit eine Rechtsfrage geltend. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2186257.1.00
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