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{'item': 'W266 2186257-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 38§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW266 2186257-1 SpruchW266 2186257-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (= AMS) vom 14.7.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 22.06.2017 und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 22.06.2017 und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung von verbindlichen Vereinbarungen verletzt sei. Aus diesem Grund werde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht würden inhaltliche Rechtswidrigkeit auf Grundlage der, zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS getroffenen Betreuungsvereinbarung. Die von der AMS-Geschäftsstelle zugeteilte Beschäftigung entspreche keinesfalls dem vereinbarten Suchprofil zur Erreichung einer Arbeitsstelle. Die belangte Behörde erließ am 23.8.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass in der Begründung des erlassenen Bescheides angegeben werde, dass zum Zeitpunkt vor der verhängten Sperre, kein Berufsschutz vorgelegen habe. Von dieser rechtlich relevanten Tatsache sei er in keiner Weise informiert worden. Aus jeglicher Betrachtungsweise sei der Berufsschutz geltend und im ganzen Umfang anwendbar gewesen. Wenn die AGB für Arbeitsuchende Gültigkeit hätten, sei das AMS verpflichtet, ihn in Kenntnis zu setzen und die Betreuungsvereinbarung dahingehend zu ändern. Die Vermittlungsvorschläge, welche nicht dem Suchprofil entsprochen hätten, wären stets freiwillig bearbeitet worden, sofern sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Er gebe nochmals zu Papier, sich zu jeder Zeit an die Vorgaben des Bescheiderlassers gehalten zu haben. Die vorgeworfene Rechtsverletzung nach § 10 Abs.1 AIVG werde zurückwiesen, weil die Verweigerung der möglichen Arbeitsstelle vollkommen der Betreuungsvereinbarung entspräche und somit die Sperre des Leistungsbezuges vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 sinngemäß aufzuheben sei. Die Betreuungsvereinbarung sowie die AGB würden zur Einsichtnahme als Schriftsätze beigelegt.Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass in der Begründung des erlassenen Bescheides angegeben werde, dass zum Zeitpunkt vor der verhängten Sperre, kein Berufsschutz vorgelegen habe. Von dieser rechtlich relevanten Tatsache sei er in keiner Weise informiert worden. Aus jeglicher Betrachtungsweise sei der Berufsschutz geltend und im ganzen Umfang anwendbar gewesen. Wenn die AGB für Arbeitsuchende Gültigkeit hätten, sei das AMS verpflichtet, ihn in Kenntnis zu setzen und die Betreuungsvereinbarung dahingehend zu ändern. Die Vermittlungsvorschläge, welche nicht dem Suchprofil entsprochen hätten, wären stets freiwillig bearbeitet worden, sofern sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Er gebe nochmals zu Papier, sich zu jeder Zeit an die Vorgaben des Bescheiderlassers gehalten zu haben. Die vorgeworfene Rechtsverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AIVG werde zurückwiesen, weil die Verweigerung der möglichen Arbeitsstelle vollkommen der Betreuungsvereinbarung entspräche und somit die Sperre des Leistungsbezuges vom 22.06.2017 bis 02.08.2017 sinngemäß aufzuheben sei. Die Betreuungsvereinbarung sowie die AGB würden zur Einsichtnahme als Schriftsätze beigelegt. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 16.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 25.05.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Er verfügt über einen Pflichtschulabschluss sowie die Führerscheine der Klassen B, C und D und hat Praxis als Autobuslenker. Am 31.3.2017 wurde zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer eine bis 30.9.2017 gültige Betreuungsvereinbarung geschlossen, die unter dem Punkt Ziele festhält: "Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar Weiterbildung für Berufskraftfahrer (LKW) C95 und D95 bei der Fahrschule XXXX v. 3.4.-10.4.2017."Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar Weiterbildung für Berufskraftfahrer (LKW) C95 und D95 bei der Fahrschule römisch 40 v. 3.4.-10.4.
  2. Gewünschter Arbeitsort: XXXX, Bezirk XXXX, Bezirk XXXX.Gewünschter Arbeitsort: römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Arbeitsausmaß: Vollzeit. Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein." Unter dem Punkt "Was wir von Ihnen erwarten" ist unter anderem festgehalten: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen." Am 13.06.2017 wurde ihm im Zuge einer persönlichen Vorsprache eine Beschäftigung als Chauffeur beim XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 22.06.2017 zugewiesen. Das vom XXXX gebotene Mindestentgelt von 1.200,00 Euro brutto für 45 Stunden pro Woche entsprach der Mindestentlohnung laut Kollektivvertrag für das Jahr
  3. Die Tätigkeit wäre den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen gewesen und hätte weder seine Gesundheit noch seine Sittlichkeit gefährdet und war auch in angemessener Zeit öffentlich erreichbar. Der Annahme der Stelle standen auch keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers entgegen.Am 13.06.2017 wurde ihm im Zuge einer persönlichen Vorsprache eine Beschäftigung als Chauffeur beim römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 22.06.2017 zugewiesen. Das vom römisch 40 gebotene Mindestentgelt von 1.200,00 Euro brutto für 45 Stunden pro Woche entsprach der Mindestentlohnung laut Kollektivvertrag für das Jahr
  4. Die Tätigkeit wäre den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen gewesen und hätte weder seine Gesundheit noch seine Sittlichkeit gefährdet und war auch in angemessener Zeit öffentlich erreichbar. Der Annahme der Stelle standen auch keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers entgegen. Am 16.6.2017 gab der Beschwerdeführer per eAMS Konto im Hinblick auf die obige Stelle bekannt, dass die Bezahlung für 45 Stunden pro Woche 1.200 Euro brutto beträgt, und er diesen Vorschlag nicht annehmen kann. Ebenfalls am 16.6.2017 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS Konto geantwortet und er darüber informiert, dass er sich als Notstandshilfebezieher auf den oben genannten Vermittlungsvorschlag bewerben muss, und es anderenfalls zu Prüfung nach § 10 AlVG kommen kann, wonach erstmalig eine Sperre von 6 Wochen droht.Ebenfalls am 16.6.2017 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS Konto geantwortet und er darüber informiert, dass er sich als Notstandshilfebezieher auf den oben genannten Vermittlungsvorschlag bewerben muss, und es anderenfalls zu Prüfung nach Paragraph 10, AlVG kommen kann, wonach erstmalig eine Sperre von 6 Wochen droht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht für die oben genannte Stelle beworben.
  5. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer wendet sich explizit nicht gegen den festgestellten Sachverhalt. Vielmehr bringt er vor, dass das AMS ihm die gegenständliche Stelle nicht hätte zuweisen dürfen, da für ihn sehr wohl noch der Berufsschutz gegolten hätte, und die Stelle nicht den in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Kriterien entsprochen hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid wehrt, begründet er dies rein mit der, aus seiner Sicht, falschen rechtlichen Beurteilung des AMS. Die Feststellungen zur Beschäftigung beim XXXX beruhen einerseits auf den im Akt befindlichen Unterlagen, und hat andererseits der Beschwerdeführer weder in der Niederschrift vom 26.6.2017 noch in der Niederschrift vom 14.8.2017 Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit dieser Beschäftigung gemacht. Soweit er jedoch ausführte, dass das Gehalt zu gering sei, ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen. Dass sich der Beschwerdeführer nicht für die oben genannte Stelle beworben hat, hat dieser im Rahmen des behördlichen Verfahrens selbst bestätigt. Zur Frage der kollektivvertraglichen Entlohnung der Beschäftigung wurde darüber hinaus noch der Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (gültig ab
  6. Jänner 2016) eingesehen, der ab dem 1.1.2017 für eine 45 Stunden Woche ein Mindestentgelt in Höhe von 1.200 Euro festlegt.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer wendet sich explizit nicht gegen den festgestellten Sachverhalt. Vielmehr bringt er vor, dass das AMS ihm die gegenständliche Stelle nicht hätte zuweisen dürfen, da für ihn sehr wohl noch der Berufsschutz gegolten hätte, und die Stelle nicht den in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Kriterien entsprochen hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid wehrt, begründet er dies rein mit der, aus seiner Sicht, falschen rechtlichen Beurteilung des AMS. Die Feststellungen zur Beschäftigung beim römisch 40 beruhen einerseits auf den im Akt befindlichen Unterlagen, und hat andererseits der Beschwerdeführer weder in der Niederschrift vom 26.6.2017 noch in der Niederschrift vom 14.8.2017 Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit dieser Beschäftigung gemacht. Soweit er jedoch ausführte, dass das Gehalt zu gering sei, ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen. Dass sich der Beschwerdeführer nicht für die oben genannte Stelle beworben hat, hat dieser im Rahmen des behördlichen Verfahrens selbst bestätigt. Zur Frage der kollektivvertraglichen Entlohnung der Beschäftigung wurde darüber hinaus noch der Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (gültig ab
  7. Jänner 2016) eingesehen, der ab dem 1.1.2017 für eine 45 Stunden Woche ein Mindestentgelt in Höhe von 1.200 Euro festlegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "§ 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung

dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10 Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktservice Gesetz (AMSG) lautet "§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die

§ 9Abs. 1 bis 3 Al

VG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.""§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen." Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

§ 9Abs.

3 gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: "Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr."

Paragraph 9, Absatz 3, gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: "Durch die Novelle des AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im Paragraph 9, Absatz 3, AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in Paragraph 38, AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr." Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Die dem Beschwerdeführer vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der Beschwerdeführer Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der Beschwerdeführer auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers entgegen.Die dem Beschwerdeführer vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Weder hat der Beschwerdeführer Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der Beschwerdeführer auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers entgegen. Hinsichtlich der Entlohnung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das gebotene Gehalt nicht ausreichen würde um seine Fixkosten zu decken. Dem ist entgegenzuhalten, dass der in § 9 Abs. 3 AlVG vorgesehene Entgeltschutz für den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer Notstandhilfe und nicht mehr Arbeitslosengeld bezieht. Somit hätte sich der Beschwerdeführer für diese Stelle bewerben müssen, da die Zumutbarkeitskriterien auch hinsichtlich des Entgelts erfüllt sind. Überdies waren die angebotenen 1.200 Euro das Mindestgehalt und wäre bei entsprechender Qualifikation und / oder Verhandlungsgeschick des Beschwerdeführers das Gehalt höher ausgefallen. Dies z.B. im Rahmen des Bewerbungsgespräches zu hinterfragen, hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.Hinsichtlich der Entlohnung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das gebotene Gehalt nicht ausreichen würde um seine Fixkosten zu decken. Dem ist entgegenzuhalten, dass der in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG vorgesehene Entgeltschutz für den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer Notstandhilfe und nicht mehr Arbeitslosengeld bezieht. Somit hätte sich der Beschwerdeführer für diese Stelle bewerben müssen, da die Zumutbarkeitskriterien auch hinsichtlich des Entgelts erfüllt sind. Überdies waren die angebotenen 1.200 Euro das Mindestgehalt und wäre bei entsprechender Qualifikation und / oder Verhandlungsgeschick des Beschwerdeführers das Gehalt höher ausgefallen. Dies z.B. im Rahmen des Bewerbungsgespräches zu hinterfragen, hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf stützt, dass die ihm zugewiesene Stelle keinesfalls dem in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Suchprofil zur Erreichung einer Arbeitsstelle entspreche und er auch nicht über den Verlust des Berufsschutzes informiert war ist Folgendes auszuführen: Dem § 38c AMSG, der den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung regelt, ist nicht zu entnehmen, dass durch die Betreuungsvereinbarung die im AlVG geregelten Bestimmungen über den "Berufsschutz" und die Zumutbarkeit von Tätigkeiten abgeändert oder näher determiniert werden dürften. Aus dem dritten Satz des § 38c AMSG ergibt sich klar, dass der Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf die dort in Aussicht genommenen Maßnahmen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, mangels einer gesetzlichen Anordnung, die anderes bestimmt, dass weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 3 AlVG maßgeblich sind. Allenfalls davon abweichende oder diese näher definierende Vereinbarungen zwischen dem AMS und dem Arbeitslosen können die Bestimmungen des § 9 AlVG nicht aushebeln. Da der Arbeitslose aber gerade (und nur) "Anspruch" auf die Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmung hat, kann er sich nicht auf die mit dem AMS getroffene "Vereinbarung" berufen (vgl. Pfeil, Die Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung seit der Arbeitsmarktreform 2004, DRdA 2006, Seite 105). Den Materialen zu § 38c AMSG ist zu entnehmen, dass der Betreuungsplan nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, sondern nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des Arbeitsmarktservice abstecken soll (vgl die EB zur RV 464 BlgNR 22. GP 9). Auch dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung, da es mit einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung nicht möglich sein kann, zwingendes geltendes Recht abzuändern.Dem Paragraph 38 c, AMSG, der den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung regelt, ist nicht zu entnehmen, dass durch die Betreuungsvereinbarung die im AlVG geregelten Bestimmungen über den "Berufsschutz" und die Zumutbarkeit von Tätigkeiten abgeändert oder näher determiniert werden dürften. Aus dem dritten Satz des Paragraph 38 c, AMSG ergibt sich klar, dass der Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf die dort in Aussicht genommenen Maßnahmen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, mangels einer gesetzlichen Anordnung, die anderes bestimmt, dass weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG maßgeblich sind. Allenfalls davon abweichende oder diese näher definierende Vereinbarungen zwischen dem AMS und dem Arbeitslosen können die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG nicht aushebeln. Da der Arbeitslose aber gerade (und nur) "Anspruch" auf die Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmung hat, kann er sich nicht auf die mit dem AMS getroffene "Vereinbarung" berufen vergleiche Pfeil, Die Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung seit der Arbeitsmarktreform 2004, DRdA 2006, Seite 105). Den Materialen zu Paragraph 38 c, AMSG ist zu entnehmen, dass der Betreuungsplan nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, sondern nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des Arbeitsmarktservice abstecken soll vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9). Auch dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung, da es mit einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung nicht möglich sein kann, zwingendes geltendes Recht abzuändern. Selbst wenn man jedoch der Betreuungsvereinbarung eine entsprechende Verbindlichkeit unterstellen wollte, würde dies im Gegenstand nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wie festgestellt, ist aus der Formulierung der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung betreffend die Ziele nur die dort genannte Kursmaßnahme als konkretes Ziel genannt. Jedoch ist sehr wohl ganz konkret angeführt, dass das AMS erwartet, dass der Beschwerdeführer den vom AMS vorgeschriebenen Bewerbungen nachzukommen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im genannten Passus der Betreuungsvereinbarung im Übrigen keine Ausführungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Tätigkeiten erfolgt. Der erkennende Senat erkennt in der vorliegenden Betreuungsvereinbarung sohin keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Einschränkungen betreffend der Zumutbarkeit. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 16.6.2017 nachweislich per eAMS Konto auf seine Verpflichtung als Notstandshilfebezieher hingewiesen wurde. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Das Verhalten des Beschwerdeführers war, da er sich nicht aufgrund der Zuweisung vom 13.6.2017 bei der Firma XXXX beworben hat, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dem Beschwerdeführer war es, wie oben ausgeführt sehr wohl bewusst, dass das Unterlassen der Bewerbung an einen vom AMS zugewiesenen potentiellen Arbeitgeber die Sanktion des § 10 AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.Das Verhalten des Beschwerdeführers war, da er sich nicht aufgrund der Zuweisung vom 13.6.2017 bei der Firma römisch 40 beworben hat, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dem Beschwerdeführer war es, wie oben ausgeführt sehr wohl bewusst, dass das Unterlassen der Bewerbung an einen vom AMS zugewiesenen potentiellen Arbeitgeber die Sanktion des Paragraph 10, AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtungen aus einem Privatkonkurs hingewiesen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Ausschluss der Leistung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst allgemein der Fall ist.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtungen aus einem Privatkonkurs hingewiesen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Ausschluss der Leistung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst allgemein der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit seiner Betreuungsvereinbarung beruft, macht er damit eine Rechtsfrage geltend. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit seiner Betreuungsvereinbarung beruft, macht er damit eine Rechtsfrage geltend. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2186257.1.00

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