G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G (Spruchpunkt II) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt(Spruchpunkt III),
Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt IV),
Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V).
Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werde. (Spruchpunkt VI). Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des BFA vom 31.1.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt(Spruchpunkt römisch drei),
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt römisch vier),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werde. (Spruchpunkt römisch sechs). Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), jedoch ist damit kein Beweisverwertungsverbot normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Zwar ist es, wie in der Beschwerde ausgeführt, richtig, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), jedoch ist damit kein Beweisverwertungsverbot normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Wie bereits das BFA in seiner Beweiswürdigung ausführt, ist auch in Anbetracht des zeitlichen Abstandes zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ganz konkrete zeitliche Angaben zu seiner Entführung und seiner Flucht machen konnte wohingegen er beim BFA hinsichtlich seiner Flucht zunächst nicht einmal mehr angeben konnte in welchem genauen Monat diese erfolgte. Erst bei weiterem Nachfragen konnte er ein Datum angeben, welches jedoch immer noch um 10 Tage abwich. Im Gegensatz zu vielen anderen afghanischen Flüchtlingen hat der Beschwerdeführer einen Universitätsabschluss und ist daher als sehr gebildet anzusehen und kann demgemäß, unter Berücksichtigung seines Ausbildungsgrades, davon ausgegangen werden, dass er mit Zahlen und Daten umgehen kann. Dies vor allem in Zusammenhang mit den ganz konkreten Angaben in seiner Erstbefragung. Es ist daher für das BVwG nachvollziehbar, dass deswegen Zweifel betreffend die Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Berufes auf einem Übersetzungsfehler bzw. einem Missverständnis beruhen ist anzumerken: Ein solches Missverständnis bzw. ein Übersetzungsfehler sind keinesfalls ausgeschlossen und ist es im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer mehrere Aufgaben in der Firma seines Onkels übernahm. Dies insbesondere, da dort nicht viele Angestellte arbeiteten. Warum jedoch der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme nicht seine Hauptaufgabe, nämlich die Buchhaltung, in den Vordergrund stellte ist jedoch dennoch - vor allem im Hinblick auf seine Ausbildung - nicht nachvollziehbar. Gerade von einer gut ausgebildeten Person kann, auch vor dem Hintergrund der Einvernahmesituation, erwartet werden klare und deutliche Angaben zu machen. Im Gegenstand war der Beschwerdeführer in derselben Situation auch in der Lage, konkrete Angaben zu den zeitlichen Abläufen zu tätigen. Aus welchen Gründen ihm das im Hinblick auf seinen Beruf nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch Hinsichtlich seines Berufes versucht hat seine Angaben in der Erstbefragung zu verschleiern, wie er das auch bei seinem Namen tat. Dies trägt jedoch nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Fluchtgründe bei, da er - aus welchen Motiven auch immer - bereit war, von der Wahrheit abzuweichen oder diese zu verschleiern. Zum Fluchtvorbringen selbst ist auszuführen: Zunächst ist vorauszuschicken, dass aufgrund der vorliegenden Länderberichte Entführungen, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, in Afghanistan vorkommen und dass daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, vor dem Hintergrund dieser Berichte, grundsätzlich möglich erscheint. Wie jedoch im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und konnte daher nicht festgestellt werden, dass dieser entführt wurde um von seinem Onkel Lösegeld zu erpressen. Der Beweiswürdigung des BFA ist im Hinblick auf die Entführung jedenfalls insoweit zu folgen, als eine spontane Entführung quasi auf "gut Glück" nicht glaubhaft ist. Auch in der Beschwerde ist ausgeführt: "es entspricht den Gesetzen der Logik, dass eine Entführung zumeist nicht spontan erfolgt, sondern oft von langer Hand geplant wird bzw. von den Entführern nach einem günstigen Moment gesucht wird." Selbst wenn man davon ausginge, dass die Entführer einen Informanten in der Werkstatt hatten, der sie darüber informierte, dass das Firmenauto zur Reparatur sei, erscheint die dahinterstehende Argumentation, nämlich dass die Entführer darauf gewartet hätten, dass das Firmenauto zur Reparatur muss, um dann zuzuschlagen, sehr realitätsfern. Es handelte sich, wie der Beschwerdeführer angab, nicht um eine geplante routinemäßige Reparatur sondern um eine kaputte Feder, die repariert werden musste. Um diesen Plan umzusetzen, bräuchte es schon eine sehr große Organisation, da bis zum Eintritt der Reparatur täglich ein Taxi mit Fahrer und eine zweite Person bereitgehalten werden müssten, die in dieser Zeit keine anderen Aufgaben erledigen könnten, sofern diese nicht einfach unterbrochen werden könnten. Warum jedoch eine solche Organisation nicht einen einfacheren Plan entwickelt hätte und den Beschwerdeführer einfach auf einem seiner Wege von Zuhause in die Firma und zurück oder auf dem Weg zum Marktplatz bzw. von diesem zurück in die Firma entführte ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Ein solcher Plan wäre viel leichter umzusetzen und hinge von weniger Variablen ab und würde schließlich schneller zum Erfolg führen. Zum Vorbringen betreffend die Gefangenschaft und Flucht des Beschwerdeführers: Vorweg ist wiederum auszuführen, dass ein Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen wird, und diese Möglichkeit vom erkennenden Gericht berücksichtigt wird. Dennoch kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, wie dem Beschwerdeführer die Flucht unter Benutzung eines großen ca 25 bis 40 Zentimeter langen Pflocks aus Holz oder Eisen gelungen sein sollte. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Mauer, die der Beschwerdeführer zu überwinden gehabt hätte, zu hoch war, als dass er sie ohne Hilfsmittel hätte überwinden können. Wäre dem nicht so, hätte der Beschwerdeführer den Pflock nicht gebraucht. Da also der Pflock notwendig war, muss der Beschwerdeführer ihn dazu verwendet haben um an der Mauer empor zu klettern. Dazu müsste der Beschwerdeführer zumindest einmal den Pflock tief in die Mauer gerammt haben, um sich dann daran hochzuziehen. Selbst bei einer Länge von 40 Zentimeter, von denen ein großer Teil in der Mauer gesteckt haben müsste, wäre nicht mehr viel von dem Pflock übrig geblieben, um diesen zu greifen. Wahrscheinlicher schiene es, wenn der Beschwerdeführer diesen Pflock benutzt hätte, um sich Stufen und Griffe zu machen. Dabei hätte er jedoch sicherlich Lärm gemacht und zumindest den in der Nähe befindlichen Hund aufschrecken müssen oder auch die Aufmerksamkeit seiner Entführer auf sich lenken müssen (dies gilt im Übrigen auch bei der oben geschriebenen Variante, da davon auszugehen ist, dass die Mauer eine gewisse Härte aufweisen musste, damit der Pflock in dieser hält und als Griff verwendet werden konnte). In der Beschwerde wird neben der Länge des Pflocks auch ausgeführt, dass der Umfang dieser Pflöcke bis zu 40 Zentimeter und somit einen Durchmesser von bis zu 12,7 Zentimeter haben kann. Da der Beschwerdeführer ausführt, mit diesem Pflock die Mauer überwunden zu haben, ist auch davon auszugehen, dass es sich um einen Pflock mit einem deutlich größeren Durchmesser als der von einem Nagel handelt. Dies wird auch in der Beschwerde deutlich gemacht. Wenn jedoch der Beschwerdeführer ausführt, dass er mit diesem Pflock zunächst seine Fesseln gelöst hat, dann würde das eher für den schmalen Durchmesser eines Nagels als für den größeren Durchmessers eines Pflocks sprechen. Für das BVwG ist daher die Beweiswürdigung des BFA nachvollziehbar und erweist sich im Gegenteil das Beschwerdevorbringen als nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass nach seiner Flucht auch seine beiden Brüder geflohen sind ist anzumerken, dass dieser in seiner Einvernahme vor dem BFA ausführte: "Meine Familie wusste noch gar nichts von diesem Vorfall und sie weiß immer noch nichts wegen diesem Vorfall." Wie es möglich ist, dass die Familie des Beschwerdeführers nichts von dem Vorfall erfahren haben soll, wäre vor dem Hintergrund der Flucht der beiden Brüder des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweiswürdigung des BFA in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten in Zweifel zu ziehen und sein Fluchtvorbringen für das erkennende Gericht glaubhaft zu machen. Zur Frage der Verhandlungspflicht wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Wie oben dargestellt ergab sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Wie oben dargestellt ergab sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die folgenden Quellen: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 * Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage Bern,
GSpruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl
Paragraph 3, AsylG
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung und Verfolgungsgefahr durch, dem Beschwerdeführer nicht bekannte Dritte, sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Es konnte weder festgestellt werden, dass er bedroht bzw. entführt wurde, noch dass ihm im Falle seiner Rückkehr psychische oder physische Gewalt drohen würde. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er entführt wurde um von seinem Onkel Lösegeld zu erpressen und dass er deswegen in Afghanistan bedroht war bzw. bei einer Rückkehr bedroht wäre. Andere Fluchtgründe wurden von ihm nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sohin weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
G zuerkannt werden.Da sohin weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt werden. Im Falle, dass dem Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Fluchtgründe geglaubt worden wäre, würde sich für das erkennende Gericht der Sachverhalt wie folgt darstellen: Der Beschwerdeführer wäre von unbekannten Dritten entführt worden, um von seinem Onkel (dem Cousin der Mutter), welcher für seinen Vater gehalten wurde, Lösegeld zu erpressen und wäre der Staat nicht schutzfähig bzw. schutzwillig. Das einzige Motiv der Unbekannten für die Entführung wäre deren wirtschaftliche Bereicherung und läge sohin ein "schlichter" krimineller Akt vor, der nicht auf einen GFK Grund zurückzuführen ist. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates ist in Mazar-e Sharif jedoch gegeben und wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese nicht gegeben sind, nicht wahrunterstellt. Zwar ist es richtig, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Korruption bei den Sicherheitsbehörden vorkommt, jedoch ist nicht zu entnehmen, dass deswegen oder aus anderen Gründen die afghanischen Sicherheitsbehörden, gerade in Mazar-e Sharif nicht in der Lage oder nicht Willens wären den Schutz zu gewährleisten. Zur Schutzfähigkeit hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, ausgeführt: "Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist." Selbst bei Zugrundelegung des obigen Sachverhaltes wären sohin die Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus nicht erfüllt. Zwar ist es richtig, dass nach der oben zitierten Judikatur des VwGH auch die Verfolgung von privater bzw. dritter Seite asylrelevant sein kann, jedoch nur dann, wenn der Staat nicht schutzfähig oder schutzbereit ist und sich die Verfolgung auf einen der in der GFK aufgezählten Gründe stützt. Seitens des erkennenden Gerichts kann kein Konnex zwischen einer versuchten Lösegeldentführung und den Fluchtgründen der GFK hergestellt werden. Die Motive für die Entführung des Beschwerdeführers waren sohin lediglich krimineller Natur. Andere Motive wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu Tage getreten. Hinsichtlich der Länderberichte zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates in Mazar-e Sharif bzw. der Provinz Balkh ist auf die diesbezüglichen Feststellungen zu verweisen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH liegen sohin, selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl
G 2005 nicht vor.Seitens des erkennenden Gerichts kann kein Konnex zwischen einer versuchten Lösegeldentführung und den Fluchtgründen der GFK hergestellt werden. Die Motive für die Entführung des Beschwerdeführers waren sohin lediglich krimineller Natur. Andere Motive wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu Tage getreten. Hinsichtlich der Länderberichte zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates in Mazar-e Sharif bzw. der Provinz Balkh ist auf die diesbezüglichen Feststellungen zu verweisen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH liegen sohin, selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor. Selbst wenn man jedoch beim oben angenommenen Sachverhalt davon ausginge, dass die Entführer noch ein weiteres Motiv hätten, dass sich auf die GFK zurückführen ließe und die Staat in Mazar-e Sharif nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Für den Beschwerdeführer bestünde nämlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul (siehe dazu die Ausführungen zum subsidiären Schutz). Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz § 8 AsylGSpruchpunkt römisch zwei. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zugesprochen werden konnte ist sohin zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seine Heimatstadt bzw. -region zurückgeschickt werden könnte. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt III., IV. und V. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der AbschiebungSpruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.
dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" (Paragraph 55, AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (Paragraph 56, AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG) erteilt werden. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
GAufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylGAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt in Österreich keine Familie, keine Lebensgefährtin oder Freundin. Er hat nur einen besten Freund und einen kleinen Bekanntenkreis. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und hat über mehrere Monate 80 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet. Darüber hinaus ist er bislang keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt daher von der Grundversorgung. Wie noch genauer aufzuzeigen sein wird, ist die Erteilung des Aufenthaltstitels daher nicht geboten. Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
GAufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG
G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag
Paragraph 56, AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war. Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPGRückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als afghanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung.Der Beschwerdeführer ist als afghanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich seit beinahe 3 Jahren (seit Mai 2015) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Afghanistan, zumal er dort ein soziales und familiäres Umfeld vorfindet. Insbesondere steht er in Kontakt mit der Tante bei der seine Mutter in Mazar-e Sharif lebt und mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet und hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat Afghanistan und der relativ kurzen Ortsabwesenheit von beinahe 3 Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Afghanistan überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und nur einen besten Freund, mit dem er gemeinsam Schach spielt und gelegentlich fort geht. Darüber hinaus hat er noch einige Bekannte. Er hat jedoch keine Frau, Lebensgefährtin oder Freundin. Bis auf die insgesamt 80 Stunden gemeinnützige Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung ausgeübt und besitz er daher keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Wesentliche soziale Anknüpfungspunkte sind, mit Ausnahme seines besten Freundes, nicht vorhanden. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er nach wie vor durch die Grundversorgung. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers kann daher als gering angesehen werden. Er ist in Österreich unbescholten. Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020)Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020) Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN). Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben dem relativ kurzen Aufenthalt, der illegalen Einreise in Österreich und seiner nicht sonderlich ausgeprägten Integration in Österreich dem in Afghanistan vorhandenen Familienbezug besonderes Gewicht zukommt. Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]). Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig. Zulässigkeit Abschiebung
Abs 9 FPGZulässigkeit Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
G war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III., IV. und V. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt VI. und VII des Bescheides - Ausreisefrist § 55 Abs 1a FPG - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VGSpruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben des Bescheides - Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins a, FPG - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Das BFA hat mit Spruchpunkt VII ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung abgesprochen wird.Das BFA hat mit Spruchpunkt römisch sieben ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung abgesprochen wird.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen wird, erübrigt sich der Abspruch über die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Es konnte im Übrigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals falsche Angaben in Bezug auf seine Identität machte und ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd § 18 Abs. 5 ausgesetzt, weshalb die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen wäre.Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen wird, erübrigt sich der Abspruch über die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Es konnte im Übrigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals falsche Angaben in Bezug auf seine Identität machte und ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Paragraph 18, Absatz 5, ausgesetzt, weshalb die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen wäre. Absehen von einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG bestimmt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bestimmt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.