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{'item': 'W266 2189295-1'}

Obsah (20)§ 3§ 8§ 57§ 52§ 55§ 18§ 19Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 9§ 56§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 50§ 68

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW266 2189295-1 SpruchW266 2189295-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAG

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt II) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt(Spruchpunkt III),

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt IV),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55

Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werde. (Spruchpunkt VI). Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des BFA vom 31.1.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt(Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt römisch vier),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werde. (Spruchpunkt römisch sechs). Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in der Provinz Balkh, in der Stadt Mazar-e Sharif geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in der Provinz Balkh, in der Stadt Mazar-e Sharif geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Sein Name und sein Geburtsdatum können nicht festgestellt werden. Er hat hinsichtlich seiner Identität folgende unterschiedliche Angaben gemacht: XXXX, geboren am XXXXrömisch 40 , geboren am römisch 40 XXXX, geboren am XXXXrömisch 40 , geboren am römisch 40 XXXX, geboren am XXXXrömisch 40 , geboren am römisch 40 XXXX, geboren am XXXXrömisch 40 , geboren am römisch 40 XXXX, geboren am XXXXrömisch 40 , geboren am römisch 40 Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, einer Tante, bei der die Mutter lebt, seinem Onkel (Cousin der Mutter) bei dem er gearbeitet hat, sowie weiteren Tanten und Onkeln, lebt weiterhin in Mazar-e Sharif. Zu seiner Tante, bei der seine Mutter lebt, und zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer noch Kontakt. Dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist und die beiden Brüder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann, der bereits über Arbeitserfahrung in der Firma seines Onkels (Cousin der Mutter) verfügt. In dieser Firma übernahm er hauptsächlich die Aufgaben der Buchhaltung, wurde jedoch auch für andere Aufgaben eingesetzt. Der Onkel (Cousin der Mutter) des Beschwerdeführers kann diesem im Falle einer Rückkehr wieder eine Arbeit geben oder ihn finanziell unterstützen bis er sich wieder selbst erhalten kann. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer wie bereits zuvor bei seinem Onkel (Cousin der Mutter) wohnen, falls er nicht bei seiner Tante und Mutter unterkommt. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan bzw. in Mazar-e Sharif verbracht, kennt die Sitten und Gebräuche des Landes, spricht Dari, eine der Landessprachen, auf muttersprachlichem Niveau sowie etwas Pashtu, Englisch und Deutsch. Er hat 12 Jahre die Schule besucht und 4,5 Jahre die Universität, welche er mit einem Diplom abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist auch im Ausland nicht vorbestraft und hat auch sonst noch nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen Behörden gehabt. Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2015, sohin seit fast drei Jahren, durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Im September, Oktober und November 2015 sowie im März und im April 2016 hat der Beschwerdeführer insgesamt 80 Stunden gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadt Leonding geleistet. Im Oktober 2015 hat er zusätzlich auch als freiwilliger Mitarbeiter bei der Flüchtlingsbetreuung mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer hat einige Deutschkurse absolviert und die Prüfung über das Niveau A1 erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familie, ist nicht verheiratet und lebt bei der Mutter seines besten Freundes. Er hat keine Lebensgefährtin oder Freundin und hat außer seinem besten Freund auch keinen nennenswerten Freundeskreis oder Bekanntenkreis in Österreich. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der als Sohn seines Onkels (Cousin der Mutter) angesehen wurde, entführt wurde um in der Folge Lösegeld vom Onkel zu erpressen. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die restliche Familie des Beschwerdeführers, nach dessen Ausreise, von den angeblichen Entführern oder Dritten bedroht oder belästigt wurden bzw. werden. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder allenfalls Kabul, eine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr psychischer und/oder physischer Gewalt droht. Der Beschwerdeführer wird weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen verfolgt. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder allenfalls Kabul das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zur maßgeblichen Situation in Mazar-e Sharif: Die Stadt Mazar-e Sharif liegt in der Provinz Balkh, welche immer noch eine der sichersten Provinzen in Afghanistan ist. Dies wird auch durch die Anzahl der sicherheitsrelevante Vorfälle, die im Zeitraum 1.
  2. - 31.8.2015 registriert wurden belegt (EASO 21.1.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 An der im Vergleich mit anderen Provinzen guten Sicherheitslage ändern auch die stattgefundenen High Profile Angriffe gegen Militäreinrichtungen, wie zB der Anschlag auf das Camp Shaheen Mitte Juni 2017 oder der Anschlag der Taliban am
  3. November 2016 auf das deutsche Generalkonsulat nichts. Es zeigt sich zwar, dass auch in dieser Provinz vermehrt Aktivitäten von regierungsfeindlichen Kräften verzeichnet werden, jedoch kann diesen seitens der Sicherheitskräfte wirksam entgegengetreten werden. Ebenso wie die Provinz Balkh ist auch die Stadt Mazar-e Sharif eine der sichersten Städte in Afghanistan. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Wenn Anschläge passieren, handelt es sich zumeist um sogenannte High Profile Angriffe, die sich gegen die Regierung, die Behörden das Militär, die Polizei oder gegen ausländische Einrichtungen richten. Trotz der Anschläge und der Aktivitäten von regierungsfeindlichen Kräften behalten die afghanischen Sicherheitskräfte jedoch die Oberhand. Die beiden größten Ethnien sind die Tadschiken und die Pashtunen. Mazar-e Sahrif ist eines der größten Handels- und Finanzzentren in Afghanistan und kann über den dortigen Flughafen erreicht werden. Obwohl auch dort, wie auch in anderen Städten die Arbeitslosigkeit steigt und es vor allem für ungebildete Personen ohne Netzwerk immer schwieriger wird eine Arbeitsstelle zu finden, ist jedenfalls für gut ausgebildete Personen, die auf ein örtliches Netzwerk zugreifen können davon auszugehen, dass diese in angemessener Zeit eine Arbeit finden, mit der sie sich den Lebensunterhalt finanzieren können. Auch im Hinblick auf die Versorgungslage und den Zugang zu Wohnungen, Nahrungsmitteln und Medizinischer Versorgung herrscht eine zunehmend angespannte, jedoch nicht aussichtslose oder katastrophale Situation. Zur Maßgeblichen Situation in Kabul: Kabul ist eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Die allgemeine Lage ist als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO's. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ausreichend sicher ist. Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich hat höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden. Trotz der Anschläge und der Aktivitäten von regierungsfeindlichen Kräften behalten die afghanischen Sicherheitskräfte jedoch die Oberhand. Die wirtschaftliche Lage in Kabul ist insgesamt als angespannt zu betrachten. Das betrifft insbesondere die Lage des Arbeitsmarktes sowie die steigende Zahl an von Armut betroffenen Personen. Auch die Versorgung mit Lebensmitteln und der Zugang zu medizinischer Versorgung sind als angespannt, jedoch nicht aussichtslos oder katastrophal zu bezeichnen. Zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit Afghanistans in Mazar-e Sharfi und Kabul: Aus den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitskräfte in ganz Afghanistan mit dem Problem der Korruption zu kämpfen haben und dass teilweise die Bevölkerung den Sicherheitskräften kein Vertrauen entgegenbringt. Den Vorliegenden Berichten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass aus diesen Gründen die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit des Staates bzw. der Sicherheitskräfte in ganz Afghanistan nicht gegeben wären sondern dass dies von Region zu Region unterschiedlich ist. Auch wenn den Länderberichten zu entnehmen ist, dass bei in traditionell gesellschaftlich anerkannten Menschenrechtsverletzungen die Sicherheitsbehörden oftmals nicht gewillt sind einzuschreiten, kann dies im Hinblick auf Entführungen mit reinem kriminellen Hintergrund nicht mit einer gleich großen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Für die beiden gegenständlichen Regionen, Mazar-e Sharfi und Kabul, ist davon auszugehen, dass der Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Wiewohl das erkennende Gericht festhält, dass es nicht verkennt, dass der Staat nicht in der Lage ist, jeden Angriff zu jederzeit zu verhindern. Zur Situation von Rückkehrern, insbesondere aus Europa Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IWF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in das Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer im Allgemeinen arm. Wiewohl es immer wieder zu Diskriminierung von Rückkehrern kommt, ist es jedenfalls nicht so, dass alle Rückkehrer aufgrund dieser Eigenschaft diskriminiert würden und daher z.B. eine schlechtere Chance auf einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung haben. Zusammengefasst kann weder für Mazar-e Sharif, noch für Kabul festgestellt werden, dass ein reales Risiko besteht, dort auf Dauer keine Arbeit und Wohnmöglichkeit zu finden, oder dass die Grundbedürfnisse des Lebens wie Nahrung und medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt insbesondere in die Einvernahmen des Beschwerdeführers, die Beschwerde und in die zum Akt genommenen Urkunden bzw. Länderinformationen. Vorab ist auszuführen, dass sich das BVwG den tragenden Erwägungen des BFA aus folgenden Erwägungen und im folgenden Umfang anschließt. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren und konnte aufgrund der Unterschiede in diesen Angaben die Identität nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit und seiner Schulbildung sowie zu seinem Familienstand und seinem familiären Umfeld gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Der erkennende Richter hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Soweit nicht festgestellt werden konnte, dass die Brüder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben und dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, ist dazu auszuführen, dass diese Vorbringen vom Beschwerdeführer in Kontext mit der, für das erkennende Gericht nicht glaubhaften Entführung gestellt werden. Daher konnten die diesbezüglichen Vorbringen nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu jener Tante hat, bei der auch die Mutter lebt, ergibt sich aus seiner Angabe und folgt daraus auch, dass er Kontakt zu seiner Mutter hat. Zu den Feststellungen zur Ausbildung, zum bisherigen Beruf des Beschwerdeführers und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Onkels (dem Cousin der Mutter) ist auf das diesbezüglich stringente und im Wesentlichen widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die vorgelegten Dokumente zu verweisen. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er von einer Gruppe von Unbekannten entführt worden wäre, um Lösegeld von seinem Onkel (dem Cousin der Mutter) zu erpressen, der von Dritten für den Vater des Beschwerdeführers gehalten worden wäre, kann, wie bereits festgestellt, nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aufgrund der folgenden Überlegungen und im folgenden Ausmaß den tragenden Erwägungen des BFA an. Zwar hat der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dargelegt, über große Teile dieses Vorbringens hinweg, von sich aus und durchaus detailliert berichtet, jedoch ist nach einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen unglaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat sich, wie im Folgenden aufgezeigt wird, im Laufe des behördlichen Verfahrens immer wieder in wesentlichen Punkten seines Vorbringens widersprochen. Zu den Unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und seiner Befragung vor dem BFA ist auszuführen: Zwar ist es, wie in der Beschwerde ausgeführt, richtig, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), jedoch ist damit kein Beweisverwertungsverbot normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Zwar ist es, wie in der Beschwerde ausgeführt, richtig, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), jedoch ist damit kein Beweisverwertungsverbot normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Wie bereits das BFA in seiner Beweiswürdigung ausführt, ist auch in Anbetracht des zeitlichen Abstandes zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ganz konkrete zeitliche Angaben zu seiner Entführung und seiner Flucht machen konnte wohingegen er beim BFA hinsichtlich seiner Flucht zunächst nicht einmal mehr angeben konnte in welchem genauen Monat diese erfolgte. Erst bei weiterem Nachfragen konnte er ein Datum angeben, welches jedoch immer noch um 10 Tage abwich. Im Gegensatz zu vielen anderen afghanischen Flüchtlingen hat der Beschwerdeführer einen Universitätsabschluss und ist daher als sehr gebildet anzusehen und kann demgemäß, unter Berücksichtigung seines Ausbildungsgrades, davon ausgegangen werden, dass er mit Zahlen und Daten umgehen kann. Dies vor allem in Zusammenhang mit den ganz konkreten Angaben in seiner Erstbefragung. Es ist daher für das BVwG nachvollziehbar, dass deswegen Zweifel betreffend die Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Berufes auf einem Übersetzungsfehler bzw. einem Missverständnis beruhen ist anzumerken: Ein solches Missverständnis bzw. ein Übersetzungsfehler sind keinesfalls ausgeschlossen und ist es im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer mehrere Aufgaben in der Firma seines Onkels übernahm. Dies insbesondere, da dort nicht viele Angestellte arbeiteten. Warum jedoch der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme nicht seine Hauptaufgabe, nämlich die Buchhaltung, in den Vordergrund stellte ist jedoch dennoch - vor allem im Hinblick auf seine Ausbildung - nicht nachvollziehbar. Gerade von einer gut ausgebildeten Person kann, auch vor dem Hintergrund der Einvernahmesituation, erwartet werden klare und deutliche Angaben zu machen. Im Gegenstand war der Beschwerdeführer in derselben Situation auch in der Lage, konkrete Angaben zu den zeitlichen Abläufen zu tätigen. Aus welchen Gründen ihm das im Hinblick auf seinen Beruf nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch Hinsichtlich seines Berufes versucht hat seine Angaben in der Erstbefragung zu verschleiern, wie er das auch bei seinem Namen tat. Dies trägt jedoch nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Fluchtgründe bei, da er - aus welchen Motiven auch immer - bereit war, von der Wahrheit abzuweichen oder diese zu verschleiern. Zum Fluchtvorbringen selbst ist auszuführen: Zunächst ist vorauszuschicken, dass aufgrund der vorliegenden Länderberichte Entführungen, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, in Afghanistan vorkommen und dass daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, vor dem Hintergrund dieser Berichte, grundsätzlich möglich erscheint. Wie jedoch im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und konnte daher nicht festgestellt werden, dass dieser entführt wurde um von seinem Onkel Lösegeld zu erpressen. Der Beweiswürdigung des BFA ist im Hinblick auf die Entführung jedenfalls insoweit zu folgen, als eine spontane Entführung quasi auf "gut Glück" nicht glaubhaft ist. Auch in der Beschwerde ist ausgeführt: "es entspricht den Gesetzen der Logik, dass eine Entführung zumeist nicht spontan erfolgt, sondern oft von langer Hand geplant wird bzw. von den Entführern nach einem günstigen Moment gesucht wird." Selbst wenn man davon ausginge, dass die Entführer einen Informanten in der Werkstatt hatten, der sie darüber informierte, dass das Firmenauto zur Reparatur sei, erscheint die dahinterstehende Argumentation, nämlich dass die Entführer darauf gewartet hätten, dass das Firmenauto zur Reparatur muss, um dann zuzuschlagen, sehr realitätsfern. Es handelte sich, wie der Beschwerdeführer angab, nicht um eine geplante routinemäßige Reparatur sondern um eine kaputte Feder, die repariert werden musste. Um diesen Plan umzusetzen, bräuchte es schon eine sehr große Organisation, da bis zum Eintritt der Reparatur täglich ein Taxi mit Fahrer und eine zweite Person bereitgehalten werden müssten, die in dieser Zeit keine anderen Aufgaben erledigen könnten, sofern diese nicht einfach unterbrochen werden könnten. Warum jedoch eine solche Organisation nicht einen einfacheren Plan entwickelt hätte und den Beschwerdeführer einfach auf einem seiner Wege von Zuhause in die Firma und zurück oder auf dem Weg zum Marktplatz bzw. von diesem zurück in die Firma entführte ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Ein solcher Plan wäre viel leichter umzusetzen und hinge von weniger Variablen ab und würde schließlich schneller zum Erfolg führen. Zum Vorbringen betreffend die Gefangenschaft und Flucht des Beschwerdeführers: Vorweg ist wiederum auszuführen, dass ein Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen wird, und diese Möglichkeit vom erkennenden Gericht berücksichtigt wird. Dennoch kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, wie dem Beschwerdeführer die Flucht unter Benutzung eines großen ca 25 bis 40 Zentimeter langen Pflocks aus Holz oder Eisen gelungen sein sollte. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Mauer, die der Beschwerdeführer zu überwinden gehabt hätte, zu hoch war, als dass er sie ohne Hilfsmittel hätte überwinden können. Wäre dem nicht so, hätte der Beschwerdeführer den Pflock nicht gebraucht. Da also der Pflock notwendig war, muss der Beschwerdeführer ihn dazu verwendet haben um an der Mauer empor zu klettern. Dazu müsste der Beschwerdeführer zumindest einmal den Pflock tief in die Mauer gerammt haben, um sich dann daran hochzuziehen. Selbst bei einer Länge von 40 Zentimeter, von denen ein großer Teil in der Mauer gesteckt haben müsste, wäre nicht mehr viel von dem Pflock übrig geblieben, um diesen zu greifen. Wahrscheinlicher schiene es, wenn der Beschwerdeführer diesen Pflock benutzt hätte, um sich Stufen und Griffe zu machen. Dabei hätte er jedoch sicherlich Lärm gemacht und zumindest den in der Nähe befindlichen Hund aufschrecken müssen oder auch die Aufmerksamkeit seiner Entführer auf sich lenken müssen (dies gilt im Übrigen auch bei der oben geschriebenen Variante, da davon auszugehen ist, dass die Mauer eine gewisse Härte aufweisen musste, damit der Pflock in dieser hält und als Griff verwendet werden konnte). In der Beschwerde wird neben der Länge des Pflocks auch ausgeführt, dass der Umfang dieser Pflöcke bis zu 40 Zentimeter und somit einen Durchmesser von bis zu 12,7 Zentimeter haben kann. Da der Beschwerdeführer ausführt, mit diesem Pflock die Mauer überwunden zu haben, ist auch davon auszugehen, dass es sich um einen Pflock mit einem deutlich größeren Durchmesser als der von einem Nagel handelt. Dies wird auch in der Beschwerde deutlich gemacht. Wenn jedoch der Beschwerdeführer ausführt, dass er mit diesem Pflock zunächst seine Fesseln gelöst hat, dann würde das eher für den schmalen Durchmesser eines Nagels als für den größeren Durchmessers eines Pflocks sprechen. Für das BVwG ist daher die Beweiswürdigung des BFA nachvollziehbar und erweist sich im Gegenteil das Beschwerdevorbringen als nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass nach seiner Flucht auch seine beiden Brüder geflohen sind ist anzumerken, dass dieser in seiner Einvernahme vor dem BFA ausführte: "Meine Familie wusste noch gar nichts von diesem Vorfall und sie weiß immer noch nichts wegen diesem Vorfall." Wie es möglich ist, dass die Familie des Beschwerdeführers nichts von dem Vorfall erfahren haben soll, wäre vor dem Hintergrund der Flucht der beiden Brüder des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweiswürdigung des BFA in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten in Zweifel zu ziehen und sein Fluchtvorbringen für das erkennende Gericht glaubhaft zu machen. Zur Frage der Verhandlungspflicht wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Wie oben dargestellt ergab sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Wie oben dargestellt ergab sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Unplausibilitäten in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die folgenden Quellen: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 * Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage Bern,

  1. September 2017 * EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City August 2017 Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Soweit in der Beschwerde noch weitere Länderberichte zitiert werden, sind diese teils älteren Datums bzw. bestätigen diese aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen die festgestellte Lage in Mazar-e Sharif bzw. Kabul.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I. des Bescheides - Asyl

§ 3Asyl

GSpruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl

Paragraph 3, AsylG

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung und Verfolgungsgefahr durch, dem Beschwerdeführer nicht bekannte Dritte, sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Es konnte weder festgestellt werden, dass er bedroht bzw. entführt wurde, noch dass ihm im Falle seiner Rückkehr psychische oder physische Gewalt drohen würde. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er entführt wurde um von seinem Onkel Lösegeld zu erpressen und dass er deswegen in Afghanistan bedroht war bzw. bei einer Rückkehr bedroht wäre. Andere Fluchtgründe wurden von ihm nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sohin weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl

§ 3Abs 1 Asyl

G zuerkannt werden.Da sohin weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt werden. Im Falle, dass dem Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Fluchtgründe geglaubt worden wäre, würde sich für das erkennende Gericht der Sachverhalt wie folgt darstellen: Der Beschwerdeführer wäre von unbekannten Dritten entführt worden, um von seinem Onkel (dem Cousin der Mutter), welcher für seinen Vater gehalten wurde, Lösegeld zu erpressen und wäre der Staat nicht schutzfähig bzw. schutzwillig. Das einzige Motiv der Unbekannten für die Entführung wäre deren wirtschaftliche Bereicherung und läge sohin ein "schlichter" krimineller Akt vor, der nicht auf einen GFK Grund zurückzuführen ist. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates ist in Mazar-e Sharif jedoch gegeben und wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese nicht gegeben sind, nicht wahrunterstellt. Zwar ist es richtig, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Korruption bei den Sicherheitsbehörden vorkommt, jedoch ist nicht zu entnehmen, dass deswegen oder aus anderen Gründen die afghanischen Sicherheitsbehörden, gerade in Mazar-e Sharif nicht in der Lage oder nicht Willens wären den Schutz zu gewährleisten. Zur Schutzfähigkeit hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, ausgeführt: "Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist." Selbst bei Zugrundelegung des obigen Sachverhaltes wären sohin die Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus nicht erfüllt. Zwar ist es richtig, dass nach der oben zitierten Judikatur des VwGH auch die Verfolgung von privater bzw. dritter Seite asylrelevant sein kann, jedoch nur dann, wenn der Staat nicht schutzfähig oder schutzbereit ist und sich die Verfolgung auf einen der in der GFK aufgezählten Gründe stützt. Seitens des erkennenden Gerichts kann kein Konnex zwischen einer versuchten Lösegeldentführung und den Fluchtgründen der GFK hergestellt werden. Die Motive für die Entführung des Beschwerdeführers waren sohin lediglich krimineller Natur. Andere Motive wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu Tage getreten. Hinsichtlich der Länderberichte zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates in Mazar-e Sharif bzw. der Provinz Balkh ist auf die diesbezüglichen Feststellungen zu verweisen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH liegen sohin, selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl

§ 3Abs.1 Asyl

G 2005 nicht vor.Seitens des erkennenden Gerichts kann kein Konnex zwischen einer versuchten Lösegeldentführung und den Fluchtgründen der GFK hergestellt werden. Die Motive für die Entführung des Beschwerdeführers waren sohin lediglich krimineller Natur. Andere Motive wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu Tage getreten. Hinsichtlich der Länderberichte zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates in Mazar-e Sharif bzw. der Provinz Balkh ist auf die diesbezüglichen Feststellungen zu verweisen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH liegen sohin, selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor. Selbst wenn man jedoch beim oben angenommenen Sachverhalt davon ausginge, dass die Entführer noch ein weiteres Motiv hätten, dass sich auf die GFK zurückführen ließe und die Staat in Mazar-e Sharif nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Für den Beschwerdeführer bestünde nämlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul (siehe dazu die Ausführungen zum subsidiären Schutz). Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz § 8 AsylGSpruchpunkt römisch zwei. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zugesprochen werden konnte ist sohin zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seine Heimatstadt bzw. -region zurückgeschickt werden könnte. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom

  1. April 2017, Ra 2017/01/0016, zur Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Folgendes ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk') einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN)."Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk') einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. dazu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR und EuGH).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche dazu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR und EuGH). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, mwN)."In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, mwN)." Der Beschwerdeführer ist, wie festgestellt, ein, gesunder, gut gebildeter, arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann, der bereits über Arbeitserfahrung verfügt. Er lebte seit seiner Geburt in Afghanistan, konkret in Mazar-e Sharif, kennt die dortigen Sitten und Gebräuche, spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau, und verfügt über ein familiäres Netz, dass insbesondere in Form seines Onkels in der Lage ist ihn in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen. Mazar-e Sharif ist, wie festgestellt als eine der Sichersten Städte in Afghanistan. In Anbetracht dieser Umstände und der vorliegenden Länderberichte ist es im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würde, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mazar-e Sharif als unzulässig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit Unterkunft, zumindest für die erste Zeit, bei seiner Familie zu nehmen, insbesondere bei seinem Onkel (dem Cousin seiner Mutter) bei dem er zuvor bereits gewohnt hat. Auch könnte seine Familie ihn finanziell unterstützen, wobei wiederum insbesondere sein Onkel (der Cousin der Mutter) zu nennen ist. Dass der Beschwerdeführer keine Arbeit finden würde, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich, zumal er bereits gearbeitet hat und diese Stelle unter Umständen wieder antreten kann. Ebenfalls ist es wahrscheinlich, dass er aufgrund seiner familiären Vernetzung schnell wieder eine Arbeit findet. Auch eine Gefährdung seiner Grundbedürfnisse ist nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer auch hier wiederum auf die Ressourcen seiner Familie insbesondere seines Onkels (des Cousins der Mutter) zurückgreifen könnte. Überdies ist anzuführen, dass auch im Falle, dass der Beschwerdeführer nicht über so gute Voraussetzungen hinsichtlich Ausbildung und familiäres Netzwerk verfügen würde, die Vorliegende Situation in Mazar-e Sharif trotzdem nicht als derart exzeptionell einzustufen ist, als dass diese eine Gefährdung im Sinne eines real risks darstellen würde. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VfGH vom 12.12.2017, E 2068/2017-17).Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VfGH vom 12.12.2017, E 2068/2017-17). Genau dies, nämlich das Glaubhaftmachen von den Beschwerdeführer treffenden individuellen Umständen, ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Vielmehr führt er in der Beschwerde lediglich vielfache Berichte an, aus denen sich, im Wesentlichen das gleiche Bild zur Lage in Afghanistan ergibt. Zur Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist auszuführen: § 11 Abs. 1 AsylG 2005 legt als Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative fest, dass dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist nach dem zweiten Satz dieser Norm gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 legt als Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative fest, dass dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist nach dem zweiten Satz dieser Norm gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind vergleiche VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). In seinem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001§ 11 AsylG 2005 hat sich der VwGH mit den Kriterien zur Prüfung des subsidiären Schutzes detailliert auseinandergesetzt und ausgeführt: "§ 11 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen."§ 11 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. [...] Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  2. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  3. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom
  4. Dezember 2017, E 2068/2017, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom
  5. Dezember 2017, E 2068 aus 2017,, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der "Zumutbarkeit" neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Art. 3 EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können."Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der "Zumutbarkeit" neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können." Aufgrund des wiedergegebenen Erkenntnisses erübrigt sich die Anregung des Beschwerdeführers seine Frage, ob die im § 11 AsylG 2005 angesprochene Zumutbarkeit ein eigenes Prüfkriterium darstellt oder nicht, dem EuGH vorzulegen.Aufgrund des wiedergegebenen Erkenntnisses erübrigt sich die Anregung des Beschwerdeführers seine Frage, ob die im Paragraph 11, AsylG 2005 angesprochene Zumutbarkeit ein eigenes Prüfkriterium darstellt oder nicht, dem EuGH vorzulegen. In Anbetracht der Ausbildung des Beschwerdeführers und dessen familiären Netzes ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht unvernünftig anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer wieder in Mazar-e Scharif niederlassen würde. Selbst im Falle, dass die Entführung des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden hätte und dieser nun die Rache der Entführer für die misslungene Lösegelderpressung zu befürchten hätte, ist auszuführen: Der Beschwerdeführer führt aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestünde, da davon ausgegangen werden muss, dass seine Verfolger über ein weites Netzwerk innerhalb von Afghanistan verfügen würden, mit welchem sie den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet finden würden. Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die Annahme des BFA einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zu wiederlegen. Zum einen weiß der Beschwerdeführer nicht von wem er entführt wurde und ist daher seine Vermutung nicht von Fakten untermauert und zum anderen ist davon auszugehen, dass im Gegenteil der Beschwerdeführer ohne Probleme untertauchen könnte, zumal er in einer Großstadt wie Kabul nicht weiter auffiele. Überdies wäre eine landesweite Suche nach dem Beschwerdeführer mit der Bindung entsprechender Ressourcen verbunden und ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, aus welchem konkreten Grund eine Organisation mit einem solchen Netzwerk ihre Ressourcen derart verschwenden sollte, anstatt sich anderen leichteren Zielen zu widmen. Zu einer Niederlassung in Kabul ist darüber hinaus noch festzuhalten, dass dort zwar insgesamt auch angespannte Verhältnisse hinsichtlich der Lage am Arbeits- und Wohnungsmarkt und zur Versorgungslage mit Nahrung und medizinsicher Versorgung bestehen, diese Lage, jedoch sowohl nach den UNHCR Richtlinien als auch nach der Judikatur des VfGH und VwGH nicht derart exzeptionell ist, dass junge, gesunde, arbeitsfähige Personen, die die Sitten und Gebräuche des Landes kennen und eine der Landesprachen beherrschen nicht dorthin zurückgeschickt werden könnten. Da der Beschwerdeführer noch dazu über ein sehr hohes Ausbildungsniveau und ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt und zumindest sein Onkel (der Cousin der Mutter) ihn finanziell unterstützen kann ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK im Falle einer Ansiedlung in Kabul droht. Es ist auch nicht unvernünftig zu erwarten, dass er sich dort niederlässt, da er dort die Möglichkeit hätte sich ein neues Leben aufzubauen.Da der Beschwerdeführer noch dazu über ein sehr hohes Ausbildungsniveau und ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt und zumindest sein Onkel (der Cousin der Mutter) ihn finanziell unterstützen kann ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK im Falle einer Ansiedlung in Kabul droht. Es ist auch nicht unvernünftig zu erwarten, dass er sich dort niederlässt, da er dort die Möglichkeit hätte sich ein neues Leben aufzubauen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt III., IV. und V. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der AbschiebungSpruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.

dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" (Paragraph 55, AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (Paragraph 56, AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG) erteilt werden. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs 1 Asyl

GAufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder

§ 46a

FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylGAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt in Österreich keine Familie, keine Lebensgefährtin oder Freundin. Er hat nur einen besten Freund und einen kleinen Bekanntenkreis. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und hat über mehrere Monate 80 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet. Darüber hinaus ist er bislang keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt daher von der Grundversorgung. Wie noch genauer aufzuzeigen sein wird, ist die Erteilung des Aufenthaltstitels daher nicht geboten. Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

GAufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG

§ 56Abs 1 Asyl

G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag

§ 56Asyl

G gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag

Paragraph 56, AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war. Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPGRückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als afghanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung.Der Beschwerdeführer ist als afghanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich seit beinahe 3 Jahren (seit Mai 2015) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Afghanistan, zumal er dort ein soziales und familiäres Umfeld vorfindet. Insbesondere steht er in Kontakt mit der Tante bei der seine Mutter in Mazar-e Sharif lebt und mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet und hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat Afghanistan und der relativ kurzen Ortsabwesenheit von beinahe 3 Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Afghanistan überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und nur einen besten Freund, mit dem er gemeinsam Schach spielt und gelegentlich fort geht. Darüber hinaus hat er noch einige Bekannte. Er hat jedoch keine Frau, Lebensgefährtin oder Freundin. Bis auf die insgesamt 80 Stunden gemeinnützige Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung ausgeübt und besitz er daher keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Wesentliche soziale Anknüpfungspunkte sind, mit Ausnahme seines besten Freundes, nicht vorhanden. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er nach wie vor durch die Grundversorgung. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers kann daher als gering angesehen werden. Er ist in Österreich unbescholten. Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020)Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020) Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN). Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben dem relativ kurzen Aufenthalt, der illegalen Einreise in Österreich und seiner nicht sonderlich ausgeprägten Integration in Österreich dem in Afghanistan vorhandenen Familienbezug besonderes Gewicht zukommt. Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]). Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig. Zulässigkeit Abschiebung

§ 52

Abs 9 FPGZulässigkeit Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).

§ 50Abs.

3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III., IV. und V. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt VI. und VII des Bescheides - Ausreisefrist § 55 Abs 1a FPG - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VGSpruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben des Bescheides - Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins a, FPG - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Das BFA hat mit Spruchpunkt VII ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung abgesprochen wird.Das BFA hat mit Spruchpunkt römisch sieben ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung abgesprochen wird.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen wird, erübrigt sich der Abspruch über die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Es konnte im Übrigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals falsche Angaben in Bezug auf seine Identität machte und ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd § 18 Abs. 5 ausgesetzt, weshalb die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen wäre.Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen wird, erübrigt sich der Abspruch über die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Es konnte im Übrigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals falsche Angaben in Bezug auf seine Identität machte und ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Paragraph 18, Absatz 5, ausgesetzt, weshalb die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen wäre. Absehen von einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG bestimmt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bestimmt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH vom

  1. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche grundlegend VwGH vom
  2. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegen die oben genannten Voraussetzungen vor. Insbesondere hat sich das BVwG den tragenden Erwägungen des BFA angeschlossen und liegt, da zwischen der Entscheidung des BFA und jener des BVwG nur knapp 2 Monate liegen auch noch die notwendige Aktualität vor. In der Beschwerde wurde jedenfalls kein über das behördliche Verfahren hinausgehender Sachverhalt vorgebracht. Zwar wurde seitens des Beschwerdeführers ein, dem Ermittlungsergebnis des BFA entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, jedoch hat der Beschwerdeführer die vom BFA unter Verweis auf konkrete Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen des Revisionswerbers getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert (in Entkräftung der einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen) bestritten (vgl. VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0238)Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegen die oben genannten Voraussetzungen vor. Insbesondere hat sich das BVwG den tragenden Erwägungen des BFA angeschlossen und liegt, da zwischen der Entscheidung des BFA und jener des BVwG nur knapp 2 Monate liegen auch noch die notwendige Aktualität vor. In der Beschwerde wurde jedenfalls kein über das behördliche Verfahren hinausgehender Sachverhalt vorgebracht. Zwar wurde seitens des Beschwerdeführers ein, dem Ermittlungsergebnis des BFA entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, jedoch hat der Beschwerdeführer die vom BFA unter Verweis auf konkrete Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen des Revisionswerbers getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert (in Entkräftung der einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen) bestritten vergleiche VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0238) In seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, hat der VwGH ausgesprochen: "Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E
  3. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E
  4. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E
  5. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B
  6. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B
  7. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B
  8. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).""Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen vergleiche E
  9. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E
  10. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E
  11. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche B
  12. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B
  13. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B
  14. Juni 2016, Ra 2016/21/0163)." Auch wenn, bei der gegenständlichen Entscheidung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, sieht das erkennende Gericht dennoch die vom VwGH vorgegebenen Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung (trotz Vorliegen eines Antrages) im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses als erfüllt an. Aus Sicht des BVwG liegt ein eindeutiger Fall vor, bei dem selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch da

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