RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlW270 2158626-1 SpruchW270 2158626-1/15E W270 2158627-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge "Erstbeschwerdeführerin") und XXXX (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") stellten am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 (in Folge "Erstbeschwerdeführerin") und römisch 40 (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") stellten am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie vor ca. fünfzehn Jahren Afghanistan wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen hätte und in den Iran geflohen sei. Dor seien sie immer wieder von den iranischen Behörden schlecht behandelt worden. Da ihr Mann kein Visum für den Iran gehabt hätte und somit dort illegal aufhältig gewesen sei, hätten die iranischen Behörden ihren Mann nach Syrien schicken wollen, um gegen den IS zu kämpfen. Das hätte sie nicht gewollt, deshalb seien sie nach Europa geflüchtet. Der Zweitbeschwerdeführer gab am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass es in Afghanistan sehr viele Taliban gegeben hätte, die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen. Außerdem gehöre er zu der Volksgruppe der Hazara und sei Schiit, diese werden von den Taliban nicht gemocht und werden somit bestraft und getötet. Deswegen sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Im Iran sei sein Aufenthalt illegal gewesen, die iranische Regierung hätte gewollt, dass er unbedingt nach Syrien gehe, um gegen den IS zu kämpfen, ansonsten wäre er wieder nach Afghanistan abgeschoben worden.
- Mit Bescheiden vom 27.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig (Spruchpunkt I.) Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheiden vom 27.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Am 31.10.2016 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich.
- Mit Beschlüssen vom 06.12.2016 gab das BVwG den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide.
- Mit Beschlüssen vom 06.12.2016 gab das BVwG den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide.
- Bei ihrer Einvernahme am 26.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, (in Folge: belangte Behörde) gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass ihr Vater auf Grund des Krieges und der Taliban mit der Familie aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sei. Im Iran hätte die BF ihren ersten Ehemann geheiratet, der sie schlecht behandelt hätte, weshalb sie sich von ihm getrennt hätte. Da ihr Vater nicht mit der Trennung einverstanden gewesen sei und sie danach keine ausreichende Unterstützung von ihrer Familie erfahren habe, habe sie den Zweitbeschwerdeführer geheiratet. Ihr erster Ehemann habe von ihrer neuerlichen Heirat erfahren und hätte sie angezeigt, da sie gegen die islamische Vorschriften verstoßen habe, denn im Islam müsse man nach der Trennung drei Monate und zehn Tage warten bevor man wieder heirate. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift würde mit dem Tode bestraft, in Afghanistan würde sie gesteinigt werden, deshalb sei sie hierhergekommen. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme als Fluchtgrund an, dass er sein Heimatland auf Grund der unsicheren Lage und wegen dem Krieg verlassen habe. Sein Vater und dessen Cousin hätten einer Gruppierung angehört, die zersplittert worden sei, als die Amerikaner Afghanistan eingenommen hätten. Der Cousin seines Vaters und seine Frau seien getötet worden. Sein Vater hätte gesagt, dass sie dort nicht sicher seien, deshalb seien sie in den Iran gegangen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er die Erstbeschwerdeführerin geheiratet habe. Sie hätten keine Dokumente über ihre Ehe. Die Erstbeschwerdeführerin müsste gesteinigt werden, da sie mit ihm mitgekommen sei. Die Familie ihres Exmannes lebe in Afghanistan. Der Exmann habe ihre Telefonnummer herausgefunden und der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin seien telefonisch bedroht worden, dass sie bei Rückkehr in den Iran, nach Afghanistan oder in einen islamischen Staat, mit dem Tode bestraft werden sollen, da sie gegen die Vorschriften des Islam vorgegangen seien. Beide Beschwerdeführer legten im Rahmen ihrer Einvernahmen auch Urkunden vor, unter anderem über die Teilnahme an Deutschkursen.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheiden vom 03.05.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheiden vom 03.05.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Bescheid konnte die belangte Behörde nicht feststellen, dass die Erstbeschwerdeführerin westlich orientiert sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Begründung ihres Antrages beziehe sich hauptsächlich auf den Iran, nur nebensächlich auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan. Eine Furcht vor Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer können in Afghanistan in ihrer Heimatprovinz zumutbar ihren Lebensunterhalt bestreiten und in Sicherheit leben. In ihrem Fall bestehe zudem eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Sie können in Kabul ihren Lebensunterhalt bestreiten und in Sicherheit leben. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an Rückkehrentscheidungen dem Interesse der Beschwerdeführer in Österreich zu bleiben.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 18.05.2017 Beschwerden. Die Beschwerdeführer beantragen, die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben oder abzuändern sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wesentlichen wurden die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und außerdem auf die westliche Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ihm eine Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, da er keinerlei Wert auf islamische Gesetze und Gebräuche lege, er sei inzwischen Atheist. Die Beschwerdeführer verfügen über keinerlei familiäres oder soziales Netz und seien überhaupt nur in ihrer Kindheit in Afghanistan aufhältig gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei insbesondere als Frau nicht in der Lage, sich selbstständig eine Lebensgrundlage in Afghanistan aufzubauen.
- Mit Schreiben vom 07.12.2017 sowie mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 wurden den Beschwerdeführern ein Reihe von weiteren länderkundlichen Informationen übermittelt und Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsätzen vom 03.11.2017 und 20.12.2017 erstatteten die Beschwerdeführer zu in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen Stellungnahmen.
- Am 27.11.2017 sowie am 15.01.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In deren Rahmen legten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zahlreiche weitere Urkunden vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen: 1.1.
- Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Dari. Sie ist gesund.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Dari. Sie ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi. Sie verließ im Alter von sieben oder acht Jahren Afghanistan gemeinsam mit ihren Eltern auf Grund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und ging in den Iran.Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Daikundi. Sie verließ im Alter von sieben oder acht Jahren Afghanistan gemeinsam mit ihren Eltern auf Grund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und ging in den Iran. Im Iran besuchte sie vier Jahre lang eine staatliche Schule und absolvierte ein Jahr lang eine Ausbildung zur Frisörin. Sie hat sich im Jahr 2015 von ihrem Ex-Ehemann scheiden lassen. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn, der bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin im Iran lebt. Im Iran leben noch die Eltern, die Geschwister und der Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Ihr Vater ist als Gärtner beschäftigt und ihr älterer Bruder arbeitet als Fliesenleger. Ihre Mutter und ihre Schwester sind zu Hause, die beiden arbeiten nicht. Ihr jüngerer Bruder geht noch zur Schule. Zur ihrer Schwester hat die Erstbeschwerdeführerin alle zwei Wochen Kontakt. In Afghanistan in der Provinz Daikundi leben ihre Großeltern mütterlicherseits sowie ihre zwei Onkeln und eine Tante väterlicherseits. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Am 24.01.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Provinz Daikundi geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Dari. Er ist gesund.Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Provinz Daikundi geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Dari. Er ist gesund. Als er neun Jahre alt war verließ der Zweitbeschwerdeführer auf Grund der schlechten Sicherheitslage mit seinen Eltern Afghanistan und ging in den Iran. Im Iran besuchte er sechs Jahre lang die Schule und arbeitete mehr als sechs Jahre lang als Fliesenleger. Zuletzt war er als Vorarbeiter tätig. Der Zweitbeschwerdeführer kehrte im Jahr 2011 für ungefähr sechs Monate mit seinen Eltern zurück nach Afghanistan. Dabei hielt er sich zuerst dreißig Tage in Kabul auf und reiste dann weiter nach Daikundi, wo er bis zu seiner Rückkehr in den Iran lebte. Sein Vater entschied sich gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Afghanistan zu gehen, da seine Cousine oder sein Cousin getötet wurden. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich im Jahr 2014 von seiner Ex-Ehefrau scheiden lassen. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter, die bei den Eltern des Zweitbeschwerdeführers im Iran lebt. Im Iran leben noch seine Eltern, drei seiner Brüder, seine Schwester und die Tochter des Zweitbeschwerdeführers. Einer seiner Brüder lebt in der Türkei. Sein Vater ist als Gelegenheitsarbeiter tätig und zwei seiner Brüder arbeiten als Fliesenleger. Zu seiner Schwester hat der Zweitbeschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Er stand auch zu seinem Bruder in der Türkei in Kontakt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers derzeit Mitglied in einer Gruppierung ist. In Afghanistan in der Provinz Daikundi leben sein Großvater und seine beiden Onkel mütterlicherseits. Die Familie des Zweitbeschwerdeführers besitzt ein landwirtschaftliches Grundstück in Daikundi, wo zurzeit die Stiefmutter seines Vaters und seine Stiefbrüder leben. Der Zweitbeschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, fühlt sich gegenwärtig aber keiner Religionsgemeinschaft zugehörig. Er hat jedoch Respekt vor allen Religionen und hat seitdem zweimal, im Monat Muharram, die Moschee besucht, auch seiner Frau zuliebe. Der Zweitbeschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Am 24.01.2016 stellte der Zweitbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zum Familienstand der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer haben vor einem Mullah im Iran eine Trauungszeremonie abgehalten, dies einige Tage vor der Ausreise aus dem Iran. Die Beschwerdeführer haben keine Vertreter, die sie bei der Vereinbarung und der Vollziehung des Ehevertrages repräsentieren, bestimmt. Bei der Eheschließung war der Bruder des Zweitbeschwerdeführers als Zeuge anwesend. Die Trauungszeremonie fand innerhalb der Idda, der Wartezeit bis zur möglichen Wiederverheiratung, der Erstbeschwerdeführerin statt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet ist. In Österreich leben die Beschwerdeführer in einem eheähnlichen Verband. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Verbindung etwas ändern werde konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zu den Flucht- bzw. Nachfluchtgründen: 1.3.
- Verhältnis zum Ex-Ehemann und der Familie der Erstbeschwerdeführerin Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer liefen sich nach ihrer Scheidung von ihrem Ex-Ehemann in einer Klinik über den Weg, wobei sie sich bereits von früher kannten, weil sie in derselben Ortschaft gewohnt haben. Die beiden tauschten Telefonnummern aus und die Erstbeschwerdeführerin erzählte dem Zweitbeschwerdeführer von ihrer Scheidung und davon, dass sie keine Unterkunft habe und vorübergehend bei Verwandten wohne, da ihr Vater sie auf Grund seines fehlenden Einverständnisses im Zusammenhang mit ihrer Scheidung nicht bei sich wohnen ließe. Der Zweitbeschwerdeführer bot ihr an, in seine leerstehende Wohnung zu ziehen, was sie dann auch tat. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin sich drei Tage alleine in dieser Wohnung aufhielt, kam der Zweitbeschwerdeführer zu ihr und sagte ihr, dass er Afghanistan verlassen müsse. Der Zweitbeschwerdeführer wurde von der Polizei aufgehalten und kontrolliert. Da er keine Aufenthaltsgenehmigung im Iran hatte, drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan, weshalb er zunächst in einen Kampfeinsatz in Syrien einwilligte, um so der sofortigen Abschiebung zu entgehen. Er entschied sich dann aber, den Iran Richtung Europa zu verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin wollte den Zweitbeschwerdeführer auf Grund ihrer unsicheren Existenz nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann begleiten. Bevor sie den Iran verließen besuchten sie noch einen der Brüder des Zweitbeschwerdeführers, wo ihre Trauungszeremonie stattfand. Danach verließen sie gemeinsam den Iran. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater oder sonstigen Mitgliedern ihrer Familie bedroht wurde, insbesondere nicht wegen ihrer Scheidung oder der Ausreise aus dem Iran mit dem Zweitbeschwerdeführer. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass sie nach ihrer Scheidung von ihrem Ex-Ehemann von diesem oder von anderen Familienangehörigen bedroht wurde oder sonstige Handlungen gegen sie gesetzt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin um eine mächtige (einflussreiche) Familie handelt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Ex-Ehemann die Erstbeschwerdeführerin bei der Polizei im Iran angezeigt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer von seiner eigenen Familie, der Familie der Erstbeschwerdeführerin oder ihrem Ex-Ehemann bedroht wurde oder sonstige Handlungen gegen ihn gesetzt wurden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Familie des Zweitbeschwerdeführers um mächtige und/oder einflussreiche Personen handelt. Es konnte weder festgestellt werden, dass es sich beim Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin um einen sehr mächtigen und einflussreichen Mann handelt noch, dass ein solcher Umstand auf dessen Familie, insbesondere auch nicht auf einen beim afghanischen Militär arbeitenden Onkel, zutrifft. 1.3.
- Frühere Zugehörigkeit des Vaters des Zweitbeschwerdeführers in Afghanistan zu einer Gruppierung Eine Drohung oder sonstige, ausgeführte oder unmittelbar bevorstehende Handlung oder Maßnahme gegen den Zweitbeschwerdeführer oder seine Familienangehörigen auf Grund einer früheren Zugehörigkeit seines Vaters zu einer Gruppierung in Afghanistan konnte nicht festgestellt werden. 1.3.
- Verhältnis des Zweitbeschwerdeführers zum Islam Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.04.2017 bezeichnete sich der Zweitbeschwerdeführer als schiitischer Moslem, wobei er auch ausführte, dass er keinen Wert auf islamische Gesetze lege und seiner Meinung nach jeder Mensch frei sei. Der Zweitbeschwerdeführer glaubt nicht mehr an den Islam und praktiziert ihn auch nicht mehr. Er respektiert jedoch alle Religionen. Er geht auch aus Respekt und aus Rücksicht auf andere, wie die Erstbeschwerdeführerin, in die Moschee. Er besucht aber auch die katholische Kirche. Er ist nicht offiziell aus dem Islam ausgetreten. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Meinung, dass er nicht mehr an den Islam glaube, auch äußern werde. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auftritt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan bekannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer sich gegenwärtig keiner Religion zugehörig fühlt. 1.3.
- Sonstiges Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen die Beschwerdeführer persönlich sonst eine Handlung oder Maßnahme im Iran oder Afghanistan gesetzt wurde oder eine solche unmittelbar bevorstand. 1.
- Zum Leben in Österreich: 1.4.
- Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin lebt derzeit in XXXX , konkret in XXXX , besitzt ein ÖSD-Zertifikat über das Sprachniveau A1 und absolviert derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A
- Sie ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltagslebens zu kommunizieren.Die Erstbeschwerdeführerin lebt derzeit in römisch 40 , konkret in römisch 40 , besitzt ein ÖSD-Zertifikat über das Sprachniveau A1 und absolviert derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A
- Sie ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltagslebens zu kommunizieren. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Sie hat sich ehrenamtlich in der katholischen Pfarre XXXX in XXXX betätigt. Sie nimmt auch regelmäßig an den, von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen organisierten, Begegnungskaffees in XXXX teil.Sie hat sich ehrenamtlich in der katholischen Pfarre römisch 40 in römisch 40 betätigt. Sie nimmt auch regelmäßig an den, von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen organisierten, Begegnungskaffees in römisch 40 teil. Die meisten Einkäufe und Behördenwege erledigt die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer. Wenn er keine Zweit hat oder es keine Mitfahrgelegenheit gibt, dann erledigt sie diese Tätigkeiten alleine und nutzt zu diesem Zweck auch eigenständig öffentliche Verkehrsmittel (z.B. kann sie eigenständig von XXXX in das Einkaufszentrum am XXXX fahren).Die meisten Einkäufe und Behördenwege erledigt die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer. Wenn er keine Zweit hat oder es keine Mitfahrgelegenheit gibt, dann erledigt sie diese Tätigkeiten alleine und nutzt zu diesem Zweck auch eigenständig öffentliche Verkehrsmittel (z.B. kann sie eigenständig von römisch 40 in das Einkaufszentrum am römisch 40 fahren). Seit dem Jahr 2016 spielt sie im Sommer mit Österreicherinnen im Park Handball und seit dem Jahr 2017 lernt sie Radfahren. Sie geht auch jeden Tag mit dem Zweitbeschwerdeführer spazieren. Sie hat Kontakt zu Österreicherinnen, so zu " XXXX ", " XXXX XXXX , " XXXX " und " XXXX ".Sie hat Kontakt zu Österreicherinnen, so zu " römisch 40 ", " römisch 40 römisch 40 , " römisch 40 " und " römisch 40 ". Ihr Kleidungsstil in Österreich hat sich gegenüber dem Leben im Iran verändert: Sie ging zu einem legereren Kleidungsstil als im Iran über. Wenn sie sich außerhalb des Asylwerberquartiers aufhält trägt die Erstbeschwerdeführerin kein Kopftuch, innerhalb des Quartiers trägt sie ein einfaches Kopftuch. Die Erstbeschwerdeführerin übt derzeit keine Erwerbstätigkeit in Österreich aus, würde in Zukunft in ihrer Freizeit gerne in einem Altenheim aushelfen. Sie ist auch an dem Beruf der Altenpflegerin interessiert. Sie hat noch keine konkreten Informationen zu einer Ausbildung in diesem Bereich eingeholt. Zu dem Cousin ihres Vaters, der in Österreich lebt, hat sie derzeit nur beschränkt telefonischen Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. 1.4.
- Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer lebt derzeit in XXXX , besitzt ein ÖSD-Zertifikat über das Sprachniveau A1 und absolviert derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A
- Er ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis in deutscher Sprache zu kommunizieren.Der Zweitbeschwerdeführer lebt derzeit in römisch 40 , besitzt ein ÖSD-Zertifikat über das Sprachniveau A1 und absolviert derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A
- Er ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis in deutscher Sprache zu kommunizieren. Der Zweitbeschwerdeführer hat auch einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er hat sich ehrenamtlich in der katholischen Pfarre XXXX in XXXX betätigt. Er nimmt auch regelmäßig an den, von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen organisierten, Begegnungskaffees in XXXX teil.Er hat sich ehrenamtlich in der katholischen Pfarre römisch 40 in römisch 40 betätigt. Er nimmt auch regelmäßig an den, von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen organisierten, Begegnungskaffees in römisch 40 teil. Der beste Freund des Zweitbeschwerdeführers ist sein afghanischer Nachbar aus der Asylwerberunterkunft. Er hat auch österreichische Freunde, darunter zwei freiwillige Helferinnen, mit denen er und die Erstbeschwerdeführerin Sehenswürdigkeiten besuchen. Der Zweitbeschwerdeführer geht mit der Erstbeschwerdeführerin abends spazieren. Im Sommer gehen sie gemeinsam Radfahren und der Zweitbeschwerdeführer spielt mit den Dorfbewohnern Volleyball. Er bezieht Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Zweitbeschwerdeführer ist unbescholten. 1.
- Persönliche Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan Der Zweitbeschwerdeführer würde die Erstbeschwerdeführerin bei der Verwirklichung ihrer Pläne unterstützen und ihr auch alles erlauben. Die Beschwerdeführer würden im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren. Die Beschwerdeführer könnten in geringem Umfang von einem der Brüder des Zweitbeschwerdeführers bei deren Rückkehr nach Afghanistan unterstützt werden. Der Zweitbeschwerdeführer könnte Erträge aus dem familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstück in Daikundi generieren. Es besteht auch die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: * finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; * Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
- Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
- Zu den maßgeblichen Formvorschriften der Eheschließung Nach afghanischem Eherecht müssen bei der Eheschließung zwei Zeugen anwesend sein. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan: Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt? [a-9413] vom 18.11.2015) Zeugen sind bei der Eheschließung im Islam Pflicht. Ohne sie kann eine rechtmäßige Eheschließung nicht stattfinden. (Auszug aus folgender Quelle: Analyse der Staatendokumentation "Ehe im Islam" vom 05.05.2015, S. 11) Die Dauer der Idda (Wartezeit bis zur möglichen Widerverheiratung) beträgt nach islamischem Familienrecht im Fall einer Scheidung nichtschwangerer Frauen drei Menstruationen. Eine Ehe mit einem anderen Mann als dem Ex-Mann wäre auf jeden Fall ungültig. Eine spätere Heirat des anderen Manns mit der Frau wäre nicht möglich. (Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.11.2017) Gemäß dem Art. 105 Abs. 3 des schiitischen Personenstandsgesetzes, welches für die schiitische Minderheit auch in Afghanistan gilt, wird der Heiratsvertrag (nekah) durch das verbale Angebot und die verbale Annahme der Parteien, mit der ausdrücklichen Absicht zu heiraten, vollzogen. Der Art. 107 Abs. 1 besagt, dass jede Partei einen Vertreter bestimmen soll, die sie bei der Vereinbarung und der Vollziehung des Ehevertrages repräsentieren soll. Laut Abs. 2 soll ein solcher Vertreter erwachsen, zurechnungsfähig, willens, kompetent und Muslim sein.Gemäß dem Artikel 105, Absatz 3, des schiitischen Personenstandsgesetzes, welches für die schiitische Minderheit auch in Afghanistan gilt, wird der Heiratsvertrag (nekah) durch das verbale Angebot und die verbale Annahme der Parteien, mit der ausdrücklichen Absicht zu heiraten, vollzogen. Der Artikel 107, Absatz eins, besagt, dass jede Partei einen Vertreter bestimmen soll, die sie bei der Vereinbarung und der Vollziehung des Ehevertrages repräsentieren soll. Laut Absatz 2, soll ein solcher Vertreter erwachsen, zurechnungsfähig, willens, kompetent und Muslim sein. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: Art. 105 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 1 und 2, Schiitisches Personenstandsgesetz, 2009 (inoffizielle englische Übersetzung des Afghanistan Rule of Law Project der US Agency for International Development, USAID; verfügbar:(Zusammenfassung aus folgenden Quellen: Artikel 105, Absatz 3 und Artikel 107, Absatz eins und 2, Schiitisches Personenstandsgesetz, 2009 (inoffizielle englische Übersetzung des Afghanistan Rule of Law Project der US Agency for International Development, USAID; verfügbar: http://www.refworld.org/docid/4a24ed5b2.html [aufgerufen 27.02.2018]; sowie LIB, Pkt.
- "Religionsfreiheit"). Wie das MPIPRIV weiters anführt, müsse jede Eheschließung gemäß Artikel 61 des Zivilgesetzbuches registriert werden. Es müsse jedoch festgehalten werden, dass eine Nicht-Registrierung einer Eheschließung keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit habe. Eine registrierte Urkunde helfe dabei, das Bestehen einer Ehe festzustellen. Darüber hinaus garantiere die Registrierung einer Eheschließung, dass die relevanten rechtlichen Bestimmungen, wie das gesetzliche Heiratsalter, eingehalten würden. In Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Ehen müsse das Gericht zunächst feststellen, ob überhaupt eine Ehe bestehe. Diese Information erhalte das Gericht von denjenigen Personen, die der Eheschließungszeremonie beigewohnt hätten. (Auszug unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt? [a-9413] vom 18.11.2015, https://www.ecoi.net/en/document/1034742.html [abgerufen am 18.03.2018]) 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.7.
- Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 [in Folge: "LIB"], Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
- "Sicherheitslage"). Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 21 "Grundversorgung und Wirtschaft"). 1.7.
- Lage in der Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikt der Beschwerdeführer: Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Die Provinz ist abgelegen und verfügt nur über eine schwache Infrastruktur. Sie gilt für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt 3.7 "Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi"). 1.7.
- Lage in der Stadt Kabul Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Darüber hinaus wird zu diesem Punkt auf die näheren Ausführungen im LIB, Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Kabul"). Die Einwohnerzahl der Stadt Kabul beträgt nach offiziellen Angaben rund drei Millionen, Schätzungen gehen aber von bis zu sieben Millionen aus. (Zusammenfassung bzw. Auszug aus folgender Quelle: Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf (abgerufen am 18.03.2018); in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], Pkt. 1.1.) Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Sicherheitslage"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach einer Studie aus 2015 der afghanischen Regierung gibt es einen hohen Grad an Zugang Trinkwasser, welches angemessen geschützt vor externer Kontamination ist. Der Zugang zu sanitären Einrichtungen, bei welchen menschliche Exkremente von menschlichem Kontakt getrennt werden, ist deutlich geringer. Das Finden von Wasser im trockenen Afghanistan ist praktisch immer eine Herausforderung, aber ein Absinken des Grundwasserspiegels in Kabul durch Übernutzung und Dürre macht es - insbesondere für die Armen - noch schwieriger. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.7.3.1.) Als Hauptstadt ist Kabul das Finanzzentrum und politische Zentrum und die größte Stadt des Landes und beheimatet die meisten internationalen Organisationen. Es hat einen höheren Grad an Industrialisierung als andere Städte. Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.2.5) 1.7.
- Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 19.1). 1.7.
- Bankensystem: Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). 1.7.
- Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patientinnen und Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patientinnen und Patienten kein unterstützendes Familienumfeld haben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 22. "Medizinische Versorgung"). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative in Hinblick auf afghanischen Gebiete, die weder vom aktiven Konflikt betroffen sind noch durch regierungsfeindliche Kräfte kontrolliert werden, sollten insbesondere folgende Punkte sorgfältig geprüft werden: (
- i)effektive Verfügbarkeit traditioneller Unterstützungsmechanismen durch Mitglieder der erweiterten Familie des Antragstellers oder Mitglieder seiner ethnischen Gruppe; (
- ii)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet; (iii) Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung; (
- iv)Erwerbsmöglichkeiten einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen; und (
- v)Anzahl der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. Eine vorgeschlagene interne Schutzalternative ist nach UNHCR nur dann zumutbar, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle:: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, HCR/EG/AFG/16/02 [abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/570f96564.html (abgerufen am 18.03.2018); in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. III.B.2)http://www.refworld.org/docid/570f96564.html (abgerufen am 18.03.2018); in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. römisch drei.B.2) 1.7.7.Potentielle Risikoprofile: Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Auch nach den UNHCR-Richtlinien droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 16.1 "Hazara", den UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses).(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 16.1 "Hazara", den UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Für einen Hazara, wie auch für andere Afghanen, ist die Großfamilie sowohl ein Segen als auch ein Fluch. Der Segen ist, dass sich die Familie immer um den Einzelnen kümmern wird. Wie ein Familienmitglied erzogen wird, ob und wo es zur Schule geht, wen es heiratet, welche Arbeit es bekommt, wer sich um es kümmert, wenn es alt geworden ist und wie es begraben wird, wird alles sowohl von der Klein- als auch von der Großfamilie geregelt. Andererseits muss der Einzelne auch die eigene Familie unterstützen. Wenn ein Hazara Geld verdienen, eine gute Stelle oder ein wichtiges Amt erlangen kann, wird erwartet, dass er das mit der Familie teilt, ihr Geld zukommen lässt oder Arbeitsplätze für Verwandte findet. Das soziale Netzwerk der Hazara besteht hauptsächlich aus der direkten Familie. Die Eltern helfen den Kindern, die Brüder helfen einander und Männer helfen und schützen Frauen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Dossier der Staatendokumentation, AfPAK Grundlagen der Clan- und Stammesstruktur, 2016, S. 76). Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien droht Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Gefahr durch regierungsfeindliche Kräfte und die Taliban. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 15.1 "Schiiten", sowie UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.5).(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 15.1 "Schiiten", sowie UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5). Religionsfreiheit Allgemeines Die muslimische Bevölkerung setzt sich Schätzungen zu Folge aus etwa 85-90 % Sunniten und 10-20% Schiiten zusammen. Nur weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung gehören einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, an. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit gilt gemäß der Verfassung nur für Anhänger anderer Religionen, Muslime sind von dieser ausdrücklich ausgeschlossen. Apostasie und Blasphemie Die Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie die Blasphemie werden durch das Scharia-Recht geahndet, wobei die Todesstrafe droht. Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Das afghanische Gesetzesrecht enthält keine Bestimmungen zu Blasphemie und demzufolge behandeln die afghanischen Gerichte Blasphemie nach islamischem Recht. Gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind rechtlicher und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Auch Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind von Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit betroffen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 14 "Todesstrafe" und Pkt. 15 "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.5.
- b)"Konversion vom Islam" und
- c)"Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen")(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 14 "Todesstrafe" und Pkt. 15 "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5.
- b)"Konversion vom Islam" und
- c)"Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen") Gruppen wie Atheisten, Säkulare oder Konvertiten, welche Ansichten vertreten, die als Abfall vom Islam empfunden werden können, müssen sich zurückhalten und können deren persönliche Ansicht und deren Verhältnis zum Islam nicht offen in der Gesellschaft bei sonstigem Risiko von Sanktionen oder Gewalt zum Ausdruck bringen. Ebenso müssen diese Gruppen nach außen hin als Muslime erscheinen und religiöse und kulturelle Verhaltenserwartungen deren lokaler Umgebung erfüllen, ohne dass dies eine Reflexion ihrer inneren Überzeugung ist. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO, Country of Origin Report Afghanistan "Individuals targeted under societal and legal norms", Dezember 2017, [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf, abgerufen am 16.03.2018; in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"], Pkt. 2.4) Aus dem Berichtsjahr 2015 sind keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt. Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. Eine Person wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. So kann es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. Schiiten hätten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten wird in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle ist es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich ist es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1] vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2] christlichen KonvertitInnen, 3] Personen, die Kritik am Islam äußern, 4] Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5] Rückkehrern aus Europa [jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft] [a-10159], vom 01.06.2017, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/1400930.html [abgerufen am 18.03.2018]). Verstoß gegen soziale Sitten / Moralische Verbrechen Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. Gemäß einem Bericht aus 2017 über den Pashtunwali vom FATA Research Centre im Auftrag der österreichischen Staatendokumentation, sind gemäß der Sharia vier Zeugen erforderlich, damit darauf erkannt werden kann, dass ein verheirateter Mann oder eine Frau zina begangen haben. Diese werden dann als Strafe zu Tode gesteinigt. Sexuelle Beziehungen im Einvernehmen zwischen Erwachsenen außerhalb einer Hochzeit werden durch Bestimmungen in Bezug auf zina kriminalisiert. Gemäß ALEP, falls eine der beiden Parteien verheiratet ist, das Verbrechen wird als Ehebruch angesehen; sofern jedoch beide unverheiratet sind, das Verbrechen wäre Unzucht, was durch Auspeitschen bestraft wird. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien und Pkt. III.A.8 sowie EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt. 3.6 und 3.6.1)(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien und Pkt. römisch drei.A.8 sowie EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt. 3.6 und 3.6.1) Lage von Frauen in Afghanistan Allgemeines Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig, Afghanistan ist weiterhin als "sehr gefährliches" Land für Frauen und Mädchen zu betrachten. Dies auch, weil spezifische zum Schutz von Frauen erlassene Rechtsvorschriften, wie insbesondere das EWAV-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, nur zögerlich umgesetzt werden und Gewaltakte gegen Frauen üblicherweise straflos bleiben. So werden etwa Frauen oder Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause weglaufen, oder eine außereheliche Beziehung unterhalten oftmals vager oder gar nicht definierter "moralischer Vergehen" bezichtigt. Sie werden deswegen oftmals verurteilt und inhaftiert, was eine Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards und Menschenrechtsrechtsprechung darstellt. Hingegen bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer nahezu grundsätzlich straflos. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden. Je unsicherer eine Örtlichkeit oder Distrikt ist und je weniger Kontrolle der Regierung besteht, desto unwahrscheinlicher ist es auch, dass Frauen Unterstützung gegen geschlechtsspezifische Gewalt in Anspruch nehmen können. Während sich die konkrete Situation je nach regionalem und sozialem Hintergrund (Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität) stark unterscheiden kann, sind Frauen trotz einiger Fortschritte überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Bemerkenswert ist hingegen die Steigerung jener Afghaninnen und Afghanen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben. Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghaninnen und Afghanen befürworteten, dass Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt wie durch Belästigung, Diskriminierung und Gewalt. Dazu kommen praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist UNHCR daher der Auffassung, dass bei Frauen, die den folgenden Kategorien unterfallen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht: • Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; • Überlebende schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; und • Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 17, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, Pkt 2, UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.7, sowie EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt 3.2).(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 17, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, Pkt 2, UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.7, sowie EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt 3.2). Kleidungsvorschriften Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten. Der jährliche Bericht zu Afghanistan der Asia Foundation - einer internationalen Entwicklungs-NGO mit Sitz in San Francisco - beinhaltet auch eine Umfrage zum Thema Verschleierung und angemessener Kleidung von Frauen in der Öffentlichkeit. Im Jahr 2016 wurden 12,658 Afghaninnen und Afghanen zu verschieden Möglichkeiten der Kopf- und Körperbedeckung befragt. Nur 1.1% der Befragten fanden, dass es für eine Frau angemessen sei sich völlig unverschleiert in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dagegen fanden 38% der befragten Männer und 30% der befragten Frauen, dass die Burka die angemessensten Form der Körperbedeckung für Frauen in der Öffentlichkeit sei. In den Antworten war jedoch ein starkes Gefälle in der Präferenz der Burka bei Befragten aus ländlichen und städtischen Gebieten zu verorten. Während 38,5% der Befragten aus ländlichen Gegenden die Burka bevorzugten, taten dies nur 20,3% der Befragten aus Städten. Ethnische Zugehörigkeit, sowie Bildung spielten ebenfalls eine erhebliche Rolle in der Bevorzugung und Akzeptanz der jeweiligen Kopf- bzw. Körperbedeckung. So bevorzugen Paschtunen die Burka, während Hazara zu weniger strengen Formen der Kopfbedeckung tendierten. Auch Frauen in Kabul kleiden sich traditionell oder bescheiden (engl. "modestly") zur Vermeidung von Belästigungen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017 sowie EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt 3.2, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). Bewegungsfreiheit Während Frauen in Afghanistan grundsätzlich einen männlichen Begleiter, Kollegen oder Bewacher benötigen, welcher sie außerhalb des Hauses begleitet, gilt dies nicht für die Großstädte Herat, Mazar und Kabul. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt 3.2). Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitmöglichkeiten Afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Es bestehen mannigfaltigen Schwierigkeiten, mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier eine Vielzahl von Beispielen: So existiert etwa ein "Familienkino", das in Kabul zu bestimmten Tageszeiten Vorstellungen ausschließlich für Frauen anbietet. Es gibt auch einen sogenannten "Frauen-Garten" in Kabul - ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende. Er wurde nach der Taliban-Herrschaft durch finanzielle Unterstützung des US Entwicklungsministeriums und mit Hilfe von mehr als 600 afghanischen Arbeiterinnen und Arbeitern (großteils Frauen aus armen Verhältnissen) wiederaufgebaut. Neben den Gartenanlagen zählt auch ein Fitnesscenter, Buchgeschäft und Internetlokal zu den Einrichtungen des Gartens. Frauen können dort Computer benutzen und kostenfrei Sprachkurse belegen. Außerdem wird der Garten 24 Stunden/Tag von einem Sicherheitsteam bewacht. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3). "Verwestlichte" afghanische Frauen und Mädchen Abubakar Siddique erklärte, dass es für afghanische Frauen oder Mädchen, welche in Europa geboren wurden oder die sich an gewöhnliche Freiheiten und Unabhängigkeiten im Westen, wie auszugehen und grundsätzliche tägliche Aktivitäten allein durchzuführen, gewöhnt haben, sehr schwierig ist sich an die gesellschaftlichen Beschränkungen, wie den Bedarf an einer männlichen Begleitung anzupassen. Der Programmreferent erklärte, dass afghanische Frauen, insbesondere Frauen, welche im Westen aufwuchsen und nach langer Zeit nach Afghanistan zurückkehren sich zwischen zwei parallelen Welten in der Gesellschaft zurechtfinden müssten; die äußere Erscheinung, wo man mit allen traditionellen sozialen und geschlechtsspezifischen Normen konform gehen muss und der inneren Welt. Vorsicht ist geboten nicht bestimmte Dinge zu sagen, welche als un-islamisch angesehen werden könnten. Gleich wie afghanische Frauen mit einem öffentlichen Profil, Frauen mit höherer Bildung, welche in Kabul oder Provinzstädten wohnen, können als "verwestlicht" angesehen werden und als den von Frauen erwarteten kulturellen, religiösen und sozialen Normen zuwiderhandelnd. Abhängig von der sozialen Umgebung können diese der Gewalt von der Gesellschaft oder von bewaffneten Gruppen ausgesetzt sein. Auch falls diese sich mehr exponieren ist es wahrscheinlicher, dass über sie in deren Gemeinschaft gesprochen wird. Frauen, welche Verteidiger von Menschenrechten oder aktiv im öffentlichen Leben sind, or solche, welche in nicht traditionellen Rollen beschäftigt sind können zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden. Diese können auch stigmatisiert werden und Gewalt erfahren für das Überschreitung von sozialen und religiösen Normen über den Platz von Frauen in der Gesellschaft. UNAMA berichtete von der Tötung und Verletzung von 96 Frauen durch 54 gezielte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente im Jahr 2016. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, welcher einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 8.1.) Blutrache (Blutfehden) und Ehrverletzungen Blutrache (Blutfehden) Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien, Pkt 14, ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 vom 23.02.2017 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Blutrache und Blutrache" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, diese Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Ehrverletzungen Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie "Verlust von Ehre" ("namus") infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen "Ehrenmorden" würden die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Die Tötung eines an einer solchen Ehrverletzung beteiligten Mannes sei nicht Teil eines (Blut)rachezyklus, da Rachehandlungen nicht von Verwandten eines Mannes ausgeführt werden könnten, der zum Zeitpunkt seiner Tötung eine "schändliche" Tat begangen habe. Ehre und Status einer Familie würden durch die Institution der Ehe bestätigt. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Außereheliche Beziehungen würden für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Hätte ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wäre das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken seien allgemein offen dafür, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig seien würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt III.A.1.j und l).(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt römisch drei.A.1.j und l). Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch vorkomme wegen des Asylwerbens oder des Bereisens westlicher Länder. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, S. 92). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen: 2.1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu ihrem Leben in Afghanistan und im Iran (insbesondere zu Schulbesuch, Ausbildung) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zur familiären Herkunft sowie zur derzeitigen Situation der Familie der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Scheidung und dem Aufenthaltsort ihres Sohnes ergeben sich aus den, jedenfalls im Kern, widerspruchsfrei gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der von ihr vorgelegten Scheidungsurkunde. Die Feststellungen betreffend die Verbindungen zu Afghanistan (allfällige Vorstrafen, politische Tätigkeit, Verhältnis zu Behörden) ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der Erstbeschwerdeführerin. 2.1.2. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Leben in Afghanistan und im Iran (insbesondere zu Schulbesuch, Ausbildung, berufliche Tätigkeit) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zur familiären Herkunft sowie zur derzeitigen Situation der Familie des Zweitbeschwerdeführers, seiner Scheidung und dem Aufenthaltsort seines Sohnes ergeben sich aus den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass sein Vater 2011 entschied gemeinsam mit seiner Familie erneut zurück nach Afghanistan zu gehen, da seine Cousine oder sein Cousin getötet wurden, ergibt sich aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, ebenso, wie dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers derzeit kein Mitglied in einer Gruppierung ist (s. VHS1 S. 26). Die Feststellungen betreffend die Verbindungen zu Afghanistan (allfällige Vorstrafen, politische Tätigkeit, Verhältnis zu Behörden) ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Zweitbeschwerdeführers. 2.2. Zu den Feststellungen zum Familienstand: Die Feststellungen zur Trauungszeremonie im Iran ergeben sich aus den sich insoweit deckenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer miteinander verheiratet sind ergibt sich auch aus der Tatsache, dass - wie der Zweitbeschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht angab (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 [in Folge: "VHS1"] S. 22) - keine "offiziellen Zeugen" vorhanden gewesen seien, sondern nur die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, ein Gelehrter sowie ein Bruder. Auch sei es nach dessen Angaben keine "offizielle Hochzeit" gewesen. Dies deckt sich auch mit den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (VHS1 S. 8). Nach den getroffenen Feststellungen zum islamischen Eherecht generell müssen für eine wirksame Eheschließung zumindest zwei Zeugen anwesend sein. Nachdem auch durch den Auftritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gewonnen persönlichen Eindruck sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Zweitbeschwerdeführers (s. VHS2 S. 10) sowie der Erstbeschwerdeführerin (s. VHS2 S. 16) kann aber von einem stabilen Verband zwischen den Beschwerdeführern im eheähnlichen Ausmaß ausgegangen werden. 2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: 2.3.1. Zum Verhältnis zum Ex-Ehemann und der Familie der Erstbeschwerdeführerin: Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - s. dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (Pkt. 3.3. zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen, um glaubwürdig zu sein, in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers an sich. Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall, auch nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks, Folgendes zu erwägen: Die Feststellungen zum Kennenlernen von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer, zur Familien- und Wohnsituation der Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Scheidung sowie zu dem Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in der Wohnung des Zweitbeschwerdeführers gründen auf den sich jedenfalls im Kern deckenden, entsprechend detailreichen Angaben von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde wie auch dem erkennenden Gericht. Auch konnte aufgrund entsprechend widerspruchsfrei und konsistent gebliebener Angaben festgestellt werden, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Iran die Abschiebung nach Afghanistan drohte. Ebenso beruhen die Feststellungen zur Trauungszeremonie auf den, zum Zeitpunkt und Ablauf, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer. Nicht glaubwürdig ist jedoch, dass der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gedroht hätte sie umzubringen und sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch seine Freunde und Verwandten suchen würde und ihr, wenn sie sich von ihm scheiden lässt oder jemand anderen heiratet: Das diesbezüglich erstattete Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (s. VHS1 S. 17 und 19) ist nicht schlüssig: Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer behördlichen Einvernahme zunächst von sich aus an, dass der Grund für ihre Ausreise aus dem Iran, die drohende Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers nach Afghanistan gewesen sei (s. AS 291 des Verfahrensakts der Erstbeschwerdeführerin). Weiter zu den Beweggründen für das Verlassen ihres Heimatstaates befragt tätigte sie widersprüchliche Angaben bezüglich einer vermeintlichen Anzeige ihres Ex-Ehemannes: Einerseits gab sie an, dass ihr Ex-Ehemann sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran angezeigt hätte, nachdem er von ihrer Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer erfahren hätte (AS. 293, 296 des Verfahrensakts der Erstbeschwerdeführerin). Andererseits war später nicht mehr von einer Heirat die Rede, sondern davon, dass ihr Ex-Ehemann erfahren hätte, dass sie ein Verhältnis zu einem anderen Mann hätte (AS. 297 des Verfahrensakts der Erstbeschwerdeführerin). Überdies führte die Erstbeschwerdeführerin auch aus, dass die Schwester der Schwägerin ihres Ex-Ehemannes, die sich in der Türkei im selben Schlepperquartier wie sie und der Zweitbeschwerdeführer aufgehalten habe, heimlich ein Foto von ihnen gemacht habe und dieses an ihren Ex-Ehemann geschickt hätte, wodurch dieser erst von der Heirat der Beschwerdeführer erfahren hätte (AS. 295). Die Erstbeschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sie nachdem ihr Ex-Ehemann dieses Foto erhalten habe, dieser sie in Österreich telefonisch bedroht hätte. Der letzte Kontakt sei vor sechs Monaten gewesen und sie habe alles gelöscht (AS. 295). In der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin dann an, dass sie noch im Iran von ihrem Onkel mütterlicherseits erfahren habe, dass ihr Ex-Ehemann und seine Freunde sie suchen würden, diese ihre Adresse kennen würden und es besser wäre, wenn sie diese ändern würde (VHS1 S. 14). Dies ist jedoch eine - vor dem vorgebrachten Fluchtvorbringen eindeutig als solche zu erkennende - Steigerung zu ihrem Vorbringen vor der Behörde, wo sie dazu befragt was im Iran von Seiten ihres Ex-Ehemannes getan worden sei, um sie zu "bestrafen", nur die Anzeige erwähnt hat (AS. 294). Vor der belangten Behörde sprach die Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anzeige auch davon, dass sie ein Schreiben vom Gericht bekommen hätte, was jedoch voraussetzt, dass ihrem Ex-Ehemann ihre Adresse bekannt sein hätte müssen (AS. 293). Sie machte keinerlei Angaben dazu, dass sie von ihrem Ex-Ehemann und seinen Freunden gesucht worden sei. Ferner gab sie in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wann ihr Ex-Ehemann von ihrer Hochzeit mit dem Zweitbeschwerdeführer erfahren habe an, dass sie dies nicht wisse, entweder seine Verwandten oder Freunde hätten ihm dies erzählt. Außerdem sei er auch in Kontakt mit ihrem Vater gewesen (VHS1 S. 17). Dass ihrem Ex-Ehemann durch die Schwester seiner Schwägerin ein Foto gesendet worden sei, wurde von der Erstbeschwerdeführerin hier nicht angeführt. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu der vermeintlichen Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann stimmen auch nicht mit denen des Zweitbeschwerdeführers überein: So gab der Zweitbeschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme an, dass die Erstbeschwerdeführerin ihm erzählt hätte, dass ihr Ex-Ehemann sie angerufen hätte und ihr gesagt hätte, dass seine Freunde sie in der Wohnung des Zweitbeschwerdeführers gesehen hätten (s. AS 293 des Verfahrensakts des Zweitbeschwerdeführers). Zu den Fotos die von Verwandten des Ex-Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin in der Türkei aufgenommen worden sein sollen führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass sie von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin darüber informiert worden seien (AS. 298). In der mündlichen Verhandlung sagte er dann zu Bedrohungen durch den Ex-Ehemann befragt aus, dass er die Erstbeschwerdeführerin in Österreich telefonisch bedroht habe. Bei den Anrufen sei der Zweitbeschwerdeführer nicht dabei gewesen, aber es gebe SMS. Der Zweitbeschwerdeführer gab dann selber zu, dass er persönlich nicht bedroht worden sei, aber sein Name sei bei den SMS bei denen die Erstbeschwerdeführerin bedroht worden sei immer dabei gewesen (VHS1 S. 28). Selbst wenn man davon absieht, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer behördlichen Niederschrift erklärte, dass, mit Einrechnung des Zeitpunktes der Einvernahme, der letzte telefonische Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann im Oktober 2016 erfolgt sei und sie alles gelöscht habe, sie jedoch in der mündlichen Verhandlung Verläufe aus einem Online-Messengerdienst (Emmo) vom Mai und Juni vorgelegt hat, so ist aus diesen Nachrichten keine - als maßgebliche Bedrohung zu erkennende Textierung - gegen sie oder den Zweitbeschwerdeführer abzuleiten (Beilage ./1 zur VHS1 samt Übersetzung). Der Inhalt dieser Nachrichten stellt sich vielmehr als Unmutsäußerungen eines gekränkten Ex-Ehemannes dar, eine konkrete Drohung gegen die Beschwerdeführer enthalten diese jedenfalls nicht: Man nehme nur etwa die Aussagen: "Wenn du von deinen lieben Ali satt hast bleib dort, und es gibt dort genügend ....." oder zum Schluss: "Schau, ich sehe dich ein bisschen als Mensch. Ich rede normal/gut mit dir. Du machst das alles kaputt und ..... dich an." Damit wählte der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin durchaus drastische Worte bzw. Phrasen aber keine, welche als konkrete Drohung aufgefasst werden könnten. Das von der Erstbeschwerdeführerin am Schluss ihrer behördlichen Einvernahme auf konkrete Nachfrage erstattete Vorbringen, ihr Ex-Ehemann habe ihr am Telefon damit gedroht, dass er sie nicht am Leben lassen würde, wenn er sie "erwische" (AS. 298), war im Hinblick auf ihr übriges Vorbringen nicht schlüssig zu erkennen. Die von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Äußerung ihres Ex-Ehemannes während aufrechter Ehe, dass er sie sicher töten werde wenn sie sich scheiden ließe oder einen anderen heirate, ist schon ob ihrer dann erfolgten Scheidung, welcher der Ex-Ehemann auch einwilligte, ohne Konsequenzen. Die Aussage ihres Ex-Ehemannes, dass er die Erstbeschwerdeführerin bei Scheidung nicht in Ruhe lassen würde, damit sie kein ruhiges Leben führen könne (AS. 295), lässt ebenfalls auf keine konkrete "Drohung" schließen. Ein - weiterer - Anhaltspunkt, welcher gegen die Glaubwürdigkeit einer persönlichen Drohung durch den Ex-Ehemann spricht ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am 25.01.2016: Auch wenn das erkennende Gericht nicht übersieht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ist damit ein vollständiges Beweisverwertungsverbot jedoch nicht normiert. Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung nur an, dass sie den Iran verlassen habe, weil ihr Mann kein Visum für den Iran hatte. Da er somit dort illegal aufhältig gewesen sei wollten ihn die iranischen Behörden nach Syrien schicken, um gegen den IS zu kämpfen. Da sie dies nicht wollten, seien sie nach Europa geflüchtet. Drohungen seitens ihres Ex-Ehemanns erwähnte die Erstbeschwerdeführerin mit keinem Wort. Wenngleich, wie dargelegt, die Erstbefragung dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Als eine derartige Tatsache ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Bedrohung anzusehen, welche die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Wenn die Erstbeschwerdeführerin derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit - insbesondere die Bedrohung - auslösen, anlässlich ihrer Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem Erstbeschwerdeführerin Drohungen durch den Ex-Ehemann erst später im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.Ein - weiterer - Anhaltspunkt, welcher gegen die Glaubwürdigkeit einer persönlichen Drohung durch den Ex-Ehemann spricht ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am 25.01.2016: Auch wenn das erkennende Gericht nicht übersieht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ist damit ein vollständiges Beweisverwertungsverbot jedoch nicht normiert. Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung nur an, dass sie den Iran verlassen habe, weil ihr Mann kein Visum für den Iran hatte. Da er somit dort illegal aufhältig gewesen sei wollten ihn die iranischen Behörden nach Syrien schicken, um gegen den IS zu kämpfen. Da sie dies nicht wollten, seien sie nach Europa geflüchtet. Drohungen seitens ihres Ex-Ehemanns erwähnte die Erstbeschwerdeführerin mit keinem Wort. Wenngleich, wie dargelegt, die Erstbefragung dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Als eine derartige Tatsache ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Bedrohung anzusehen, welche die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Wenn die Erstbeschwerdeführerin derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit - insbesondere die Bedrohung - auslösen, anlässlich ihrer Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem Erstbeschwerdeführerin Drohungen durch den Ex-Ehemann erst später im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Somit haben die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine aktuelle, persönliche und maßgebliche Bedrohung des Ex-Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin gegen sie glaubhaft gemacht. Weiters wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin mächtig (einflussreich) wäre noch, dass ein solches Kriterium auf einen Onkel beim Militär in Afghanistan zutrifft: So hat die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass ihr Vater als "Gärtner" beschäftigt und ihr Bruder "Fliesenleger" sei (s. VHS1 S. 10). Zum Onkel blieben die Angaben vage bzw. wurden - wenngleich dazu im Rahmen der Einvernahme nicht weiter substantiiert. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin diese bei Polizei im Iran angezeigt haben soll: Einerseits erwähnte die Erstbeschwerdeführerin diesen - allgemein als sehr wesentlich anzusehenden Umstand - nicht bei ihrer Erstbefragung (s. oben). Sie selbst gab vor der belangten Behörde an, dass sie von der Anzeige nicht von ihrem Ex-Ehemann erfahren habe, sondern über ihren Onkel (AS 293 des Verfahrensakts der Erstbeschwerdeführerin); Demgegenüber führte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass es ihre Mutter gewesen sei, welche ihr von der Anzeige erzählt habe. Gerade, wenn es um derartig einschneidende Informationen geht, hat man eine Person vor Augen, von wem man die Nachricht bekommt. Es handelt sich damit um einen krassen und nicht bloß unbedeutenden Widerspruch (die Erstbeschwerdeführerin hätte aussagen können, z.B., dass sie es von beiden erfahren habe). Überdies passt die Anzeige mit dem übrigen, oben dargestellten Verhalten des Ex-Ehemanns nicht zusammen (Auftritt als gekränkter Exmann und keine festzustellenden "Drohungen") und außerdem, hätte er eine solche Anzeige gemacht, so hätte er diese und mögliche Konsequenzen daraus sicherlich bei der späteren Kommunikation gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erwähnt. Während festgestellt werden konnte, dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin nicht mit ihrer Scheidung von ihrem Ex-Ehemann einverstanden war und sie danach nicht bei sich wohnen ließ, wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater oder sonstigen Mitgliedern ihrer Familie, wegen ihrer Scheidung oder der Ausreise aus dem Iran mit dem Zweitbeschwerdeführer, bedroht wurde: So gab sie in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, ob ihr Vater oder sonst jemand aus ihrer Familie, abgesehen von der Weigerung der Unterhaltsleistung, sie bedroht hätte an, dass ihr Vater so viel gesagt hätte, dass er ihr niemals verzeihen würde und gegen ihre Scheidung gewesen sei (VHS1 S. 18). Ihre Behauptung, dass sie keine Ruhe geben würden, bis sie sie getötet hätten ist nicht plausibel, zumal ihr Vater und ihre sonstigen Verwandten nach ihrer Scheidung, als sie ihren Sohn zu ihren Eltern brachte und die nächsten Tage bei ihrer Tante sowie anderen Verwandten gelebt hat, genügend Gelegenheit für ein gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtetes Gewaltdelikt gehabt hätten, jedoch keine, wie auch immer gearteten, Handlungen oder Maßnahmen seitens ihrer Familienangehörigen gegen sie gesetzt wurden. Dass der Zweitbeschwerdeführer von der Familie der Erstbeschwerdeführerin persönlich bedroht worden wäre, kam aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht hervor und konnte ebenso nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Zweitbeschwerdeführer auch ausdrücklich die Frage, ob er von seiner eigenen Familie bedroht worden sei (VHS1 S. 29). Ebenso ergab sich aus seinen Angaben nicht, dass es sich bei der Familie des Zweitbeschwerdeführers um eine mächtige (einflussreiche) Familie handelt (s. dazu die Transkription in Beilage ./6 sowie die Angaben auf S. 24 der VHS1): Der Vater ist Gelegenheitsarbeiter, die Brüder Fliesenleger. Die Beschwerdeführer machten auch nicht glaubhaft, dass es sich beim Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin um einen sehr mächtigen (einflussreichen) Mann handelt oder dies auf dessen Familie zuträfe: Nach den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe er weder Berufsausbildung, noch habe er je gearbeitet (AS 292 des Verfahrensakts der Erstbeschwerdeführerin). Befragt in der mündlichen Verhandlung (s. VHS1 S. 11) blieb die Erstbeschwerdeführerin sehr vage zur Position ihres Ex-Ehemanns. Auch aus den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers - s. dazu VHS1 S. 29 - ist nicht auf eine mächtige (einflussreiche) Position zu schließen. Auch die Angaben, welche die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde tätigte (AS 329 ihres Verfahrensakts) lassen keine Anhaltspunkte auf eine mächtige bzw. einflussreiche Familie erkennen; wovon auch bereits die belangte Behörde ausging (s. S. 98 des angefochtenen Bescheids der Erstbeschwerdeführerin und S. 88 des angefochten Bescheids des Zweitbeschwerdeführers). Auch zu dem beim Militär arbeitenden Onkel blieben die Angaben insgesamt sehr vage (s. VHS1 S. 18); aus der Tatsache, dass jemand "schon lange" beim Militär ist, lässt sich noch nicht auf eine höhere, einflussreichere Position schließen. 2.3.2. Zur früheren Zugehörigkeit des Vaters des Zweitbeschwerdeführers in Afghanistan zu einer Gruppierung: Außerdem wurde der Zweibeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu der Zugehörigkeit seines Vaters zu einer "Gruppierung" in Afghanistan befragt: Dabei gab er an, dass es keine Drohungen mehr von dieser Gruppe gegen seine Familie gebe, sein Vater habe ihm gesagt, dass diese Dinge den Zweitbeschwerdeführer nichts angehen. Sein Vater sei jetzt jedenfalls kein Mitglied mehr in dieser Gruppierung. Es sind während des Verfahrens jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine aktuelle, persönliche und maßgebliche Bedrohung des Zweitbeschwerdeführers auf Grund der früheren Zugehörigkeit seines Vaters zu einer Gruppierung in Afghanistan hervorgekommen. 2.3.3. Zum Verhältnis des Zweitbeschwerdeführers zum Islam: Dass sich der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner behördlichen Einvernahme im April 2017 als schiitischen Moslem bezeichnete, der keinen Wert auf islamische Gesetze lege ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. In der mündlichen Verhandlung hat der Zweitbeschwerdeführer dann, nach eingehender Befragung zu seinen religiösen Ansichten, durch seine ausführlichen und als nicht unglaubwürdig zu erachtenden Angaben dargetan, dass sein Glaube an den Islam seit seinem zwanzigsten Lebensjahr nachgelassen hat und er nun nicht mehr an den Islam glaubt und diesen auch nicht regelmäßig praktiziert. Diese Angaben werden im Wesentlichen auch durch die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin gestützt (VHS1 S. 19 ff). Allerdings hat er auch erklärt, dass er nicht offiziell aus dem Islam ausgetreten sei. Den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers war vielmehr zu entnehmen, dass er alle Religionen respektiere. Er interessiere sich zwar nicht für Religionen, er gehe aber aus Respekt und Rücksicht auf andere zum Beispiel in die Moschee oder in die Kirche (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2018 [in Folge: "VHS2"]. S. 4). So sei er "zweimal im Monat Muharram" in der Moschee gewesen, "seiner Frau zuliebe sei er in die Moschee Hoseinya gegangen" (VHS2 S. 6). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dem Islam gegenüber nicht feindlich auftritt gründen sich bereits aus seinen gerade dargetanen Aussagen, nach denen er alle Religionen, einschließlich des Islam, respektiere. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass in Afghanistan bekannt werden könnte, dass er sich gegenwärtig keiner Religion zugehörig fühlt folgt aus seinen Aussagen, dass er nur mit seinen muslimischen Freunden in Österreich darüber geredet hätte, seine Familie jedoch nichts davon wisse. Er hat seine Meinung über Religion auch noch nicht schriftlich etwa in sozialen Medien oder in einem Brief, festgehalten (VHS2 S. 5). Überdies erklärte er, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seine Meinung über Religionen aus Angst dort nicht kundtun würde (VHS2 S. 7). 2.4. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich: 2.4.1. Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Leben in Österreich folgen aus den klar geäußerten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben decken sich auch mit den diesbezüglichen Angaben des Zweitbeschwerdeführers und den vorgelegten Integrationsunterlagen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Strafregisterabfrage. 2.4.2. Zum Zweitbeschwerdeführer: Die Feststellungen zum Leben in Österreich gründen sich auf den entsprechenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht. Sie decken sich auch mit einer Reihe vorgelegter Urkunden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Strafregisterabfrage. 2.5. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellung, wonach der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan bei der Verwirklichung ihrer Zukunftspläne unterstützten würde gründet auf seiner, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geäußerten und nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Absicht (s. VHS2 S. 10). Auf die mögliche Unterstützung durch einen der Brüder des Zweitbeschwerdeführers lässt sich aus folgenden Umständen schließen: Einerseits spricht dafür die grundsätzliche Verpflichtung innerhalb von Hazara-Familien, sich gegenseitig zu unterstützen (vgl. oben bei Pkt. 1.7.7. "Hazara"). Für diese Möglichkeit spricht fallbezogen auch, dass der Zweitbeschwerdeführer angab, dass zwei seiner Brüder Fliesenleger seien und es seiner Familie aus wirtschaftlicher Hinsicht mittelmäßig gehen soll. Außerdem hat der Bruder des Zweitbeschwerdeführers Ali Jan, der in Ghom lebt, ihn bereits bei der Trauungszeremonie mit der Erstbeschwerdeführerin unterstützt, es wäre daher durchaus anzunehmen, dass er ihn auch anfänglich, nach Kräften, finanziell unterstützen würde. Der Zweitbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Schwester, über die er wiederum mit seinen Brüdern in Kontakt treten könnte. Jedenfalls einige Zeit lang hatte der Zweitbeschwerdeführer außerdem in Österreich auch noch Kontakt mit seinem Bruder in der Türkei. Dabei ist es auch durchaus möglich, dass etwa über die Nutzung von Western Union (s. dazu oben bei Pkt. 1.7.5.) Geldleistungen nach Afghanistan überwiesen werden. Außerdem könnte der Zweitbeschwerdeführer auch Erträge aus dem familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstück in Daikundi generieren.Einerseits spricht dafür die grundsätzliche Verpflichtung innerhalb von Hazara-Familien, sich gegenseitig zu unterstützen vergleiche oben bei Pkt. 1.7.7. "Hazara"). Für diese Möglichkeit spricht fallbezogen auch, dass der Zweitbeschwerdeführer angab, dass zwei seiner Brüder Fliesenleger seien und es seiner Familie aus wirtschaftlicher Hinsicht mittelmäßig gehen soll. Außerdem hat der Bruder des Zweitbeschwerdeführers Ali Jan, der in Ghom lebt, ihn bereits bei der Trauungszeremonie mit der Erstbeschwerdeführerin unterstützt, es wäre daher durchaus anzunehmen, dass er ihn auch anfänglich, nach Kräften, finanziell unterstützen würde. Der Zweitbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Schwester, über die er wiederum mit seinen Brüdern in Kontakt treten könnte. Jedenfalls einige Zeit lang hatte der Zweitbeschwerdeführer außerdem in Österreich auch noch Kontakt mit seinem Bruder in der Türkei. Dabei ist es auch durchaus möglich, dass etwa über die Nutzung von Western Union (s. dazu oben bei Pkt. 1.7.5.) Geldleistungen nach Afghanistan überwiesen werden. Außerdem könnte der Zweitbeschwerdeführer auch Erträge aus dem familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstück in Daikundi generieren. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens der Beschwerdeführer unbestritten blieb. 2.6. Zu den Feststellungen zu den maßgeblichen Formvorschriften der Eheschließung: Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage des ausländischen (Familien-)Rechts für schiitische Muslime in Afghanistan folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Informationen aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD, die wiederum auf das schiitische Personenstandsrecht verweist, einer Anfragebeantwortung sowie einer Analyse der Staatendokumentation. Alle diese Quellen blieben im Verfahren unbestritten. Zum grundsätzlichen Beweiswert von derartigen Quellen s. nachstehend unter Pkt. 2.7. 2.7. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.7.1), zur Lage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer (Pkt. 1.7.2.) zur Lage in der Stadt Kabul (Pkt. 1.7.3.), im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer - betreffend die Stadt Kabul -, zum Meldesystem (Pkt. 1.7.4), zum Bankensystem (Pkt. 1.7.5.) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.7.6.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsac