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{'item': 'G303 2139028-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlG303 2139028-1 SpruchG303 2139028/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Mit dem Antrag wurden eine Kopie des Reisepasses, eine Meldebestätigung, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 vom 16.02.2016 sowie medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der Pensionsversicherungsanstalt das ärztliche Gutachten zum Pflegegeldbedarf des BF vom 10.05.2016 angefordert und zudem ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Schlaganfall Oberer Rahmensatz bei etwas verflachter Sprache, geringe Schwäche der rechten Arm- und Beinmuskulatur mit Gefühlsstörung im Bereich des rechten Oberschenkels, Schmerzen im rechten Knie und Hüftgelenk, Veränderung des Gangbildes 04.01.01 40 2 Impingement des rechten Schultergelenkes Vorgegebener Rahmensatz bei freiem Bewegungsumfang und entsprechendem radiologischen Befund 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40v.H. 2.
  5. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und die GS 2 bei freiem Bewegungsumfang zu gering sei um eine Steigerung herbeizuführen.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2016, Passnummer: XXXX, wurde der Antrag vom 13.07.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.römisch 40 , wurde der Antrag vom 13.07.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. 3.
  7. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.2.
  8. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach würde der Grad der Behinderung des BF 40 % betragen. Das genannte Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.3.
  9. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter römisch eins.2.
  10. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach würde der Grad der Behinderung des BF 40 % betragen. Das genannte Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
  11. Gegen diesen Bescheid vom 23.08.2016 brachte der BF binnen offener Frist die bei der belangten Behörde am 10.10.2016 eingelangte Beschwerde ein. Begründend führte der BF aus, dass der bekämpfte Bescheid auf einen Sachverständigengutachten mit vorheriger Untersuchung beruhe. Die Untersuchung sei sehr oberflächlich durchgeführt worden und sei in keiner Weise auf die starken Beschwerden im rechten Knie und Oberschenkel sowie im Schulterbereich eingegangen worden. Der BF sei nicht in der Lage eine weitere Fußstrecke von mehr als 200 m zurückzulegen. Deshalb sei es dem BF auch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da diese erst in einer Entfernung von mehr als einem Kilometer vom Wohnort des BF zu erreichen seien. Der BF ersuche daher, ihn zu einem kompetenten Gutachter (nach Möglichkeit Orthopäde) vorzuladen damit sich dieser die Gehprobleme des BF ansehe. Der BF könne ohne sein Fahrzeug nicht am öffentlichen Leben (Einkaufen, Arztbesuch, Physiotherapie) teilnehmen und könne er sich die Benützung eines Taxis auf Dauer nicht leisten.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 08.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, jeweils mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, jeweils mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 6.
  15. Im neurologischen Sachverständigengutachten von XXXX, vom 30.06.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 29.06.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:6.
  16. Im neurologischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 30.06.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 29.06.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Thalamusblutung links mit Restparese rechts 2015 kam es zu einer Thalamusblutung links mit Hemiparese rechts, die sich nach zwei Rehabilitationsaufenthalten deutlich besserte und ein Gehen mit dem ursprünglich paretischen rechten Bein wiederum möglich machte, die Beweglichkeit der rechten Schulter noch eingeschränkt ist. Der Gang ist jedoch unsicher und leicht ataktisch, betrifft beide Beine, so dass eine zusätzliche vaskuläre Störung im Bereiche der hinteren Schädelgrube zu vermuten ist. Die Gangleistung selbst wird als gemindert angegeben ohne Hilfsmittel bis zu einem Kilometer, wobei jedoch durch die Schmerzsymptomatik im rechten Bein Einhalt geboten wird, dies bereits nach wenigen Metern. Die neurologische Einschätzung erfolgt nach RSP 04.01.01 oberer Rahmensatz 40 vH, wobei in erster Linie die Ataxie sowie die Feinmotorikstörung der rechten Extremitäten und die Restaphasie Berücksichtigung finden. Die Belastungsminderung des rechten Kniegelenks sowie die Beeinträchtigung der Beweglichkeit in der rechten Schulter überschreitet das Fach Neurologie und sollte getrennt durch eine orthopädische Untersuchung nochmals beurteilt werden. 04.01.01 40 2 Gonarthrose rechts Die zunehmend funktionsbeeinträchtigenden degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes bedürfen eines zusätzlichen orthopädischen Gutachtens. 3 Schulter/Arm-Syndrom rechts Die eingeschränkte Exkursion im Bereich der rechten Schulter bewirkt ebenso eine Funktionsminderung, die durch ein orthopädisches Gutachten näher untersucht und eingeschätzt werden sollte. Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. 6.
  17. Im orthopädischen Sachverständigengutachten von XXXX, vom 25.09.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 19.09.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:orthopädischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 25.09.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 19.09.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniegelenksschmerz rechts Unterer Rahmensatzwert, entsprechend der Kniegelenksschmerzen rechts, ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Radiologische Befunde liegen nicht vor. Schmerzmittel werden nicht eingenommen, Therapiemaßnahmen wurden ebenfalls nicht durchgeführt. Klinisch zeigt sich keine Ergussbildung. Es besteht lediglich eine geringe Einschränkung der Patellaverschieblichkeit. 02.05.18 10 2 Schulter/Arm-Syndrom rechts Vorgegebener Rahmensatzwert bei geringer Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Die radiologische Abklärung im Rahmen der neurologischen Rehabilitation am 18.03.2016 ergab eine deutliche Einengung des Subacromialraumes, mit Osteophyten und eine angedeutete Omarthrose. 02.06.
  18. 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend und die GS 2 zu gering für eine Steigerung sei. 6.
  19. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, vom 18.11.2017 wird, unter Berücksichtigung des neurologischen Sachverständigengutachtens von XXXX und des orthopädischen Sachverständigengutachtens vonXXXX und sämtlicher vorliegender medizinischer Beweismittel, aufgrund der Aktenlage, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:6.
  20. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 18.11.2017 wird, unter Berücksichtigung des neurologischen Sachverständigengutachtens von römisch 40 und des orthopädischen Sachverständigengutachtens vonXXXX und sämtlicher vorliegender medizinischer Beweismittel, aufgrund der Aktenlage, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Thalamusblutung mit Restparese 2015 Oberer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei Ataxie und Feinmotorikstörung der rechten Extremitäten und einer Restaphasie. 04.01.01 40 2 Kniegelenkschmerz rechts Unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei Bewegungsschmerzen ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, keine Schmerzmedikation, keine Therapiemaßnahmen 02.05.18 10 3 Schulter-Arm-Syndrom rechts Unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei geringer Bewegungseinschränkung und degenerativen Veränderungen in der Bildgebung. 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, da sie die Schwerwiegendste sei. Die GS 2 und die GS 3 seien zu gering ausgeprägt um weiter zu steigern. Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen würden einen Dauerzustand darstellen und sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten. Die Einschätzung in den Vorgutachten entspreche den, in den dokumentierten klinischen Untersuchungen, erhobenen Gesundheitsschädigungen des BF und sei konform mit der Einschätzungsverordnung. Die einzelnen Positionen und der Gesamtgrad der Behinderung seien im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, unverändert geblieben. In keinem der durchgeführten Gutachten werde die vom BF berichtete eingeschränkte Wegstrecke objektiviert.
  21. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 18.12.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.
  22. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: * Zustand nach Thalamusblutung mit Restparese (Grad der Behinderung: 40%) * Kniegelenksschmerz rechts (Grad der Behinderung: 10%) * Schulter/Arm-Syndrom rechts (Grad der Behinderung: 10%) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (v. H.). Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  24. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegister und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund der vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, objektiviert.Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund der vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, objektiviert. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf. Insgesamt war aus dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass weitere - von den Sachverständigen nicht berücksichtigte - Gesundheitsschädigungen beim BF vorliegen. Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Die eingeholten Sachverständigengutachten blieben damit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45

Abs 4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl.

Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1

Abs 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg.

cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45

Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.

3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: In der vorliegenden Rechtssache wurde

§ 41Abs.

1 BBG unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097) ist.In der vorliegenden Rechtssache wurde

Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097) ist. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass über die seitens des BF beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde aufgrund des Fehlens der Grundvoraussetzung - nämlich die Innehabung eines Behindertenpasses - nicht entschieden wurde. Dies ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2139028.1.00

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