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{'item': 'G313 2136325-1'}

Obsah (33)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 19§ 60§ 31§ 14a§ 24§ 53§ 46§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 13§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlG313 2136325-1 SpruchG313 2136325-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 13.09.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.1 Z.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und

§ 55Abs.

1 a FPG keine Frist für die freiwillige Auseise gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 13.09.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Auseise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, das Fluchtvorbringen des BF sei unglaubwürdig und nicht asylrelevant, die ihn in Mazedonien erwartende Haftstrafe kein Abschiebungshindernis und sein strafrechtliches Verhalten in Österreich Grund genug für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des befristeten Einreiseverbotes.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde wegen möglicher Verletzung von Art. 3 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu das Einreiseverbot zu beheben und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben du die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde wegen möglicher Verletzung von Artikel 3, EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu das Einreiseverbot zu beheben und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben du die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
  3. Am 04.10.2016 langte beim BVwG die Beschwerdevorlage samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 10.10.2016 wurde nach Durchführung einer Grobprüfung - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines mazedonischen Reisepasses.1.
  7. Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist im Besitz eines mazedonischen Reisepasses. 1.
  8. Seit Jänner 2009 weist der BF - mit Unterbrechungen dazwischen - mehrere Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF stellte im Jahr 2009 erstmals in Österreich einen Asylantrag, über welchen eine rechtskräftige negative Asylentscheidung ergangen ist. Im Mai 2010 ist der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist und auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, daraufhin jedoch im Jahr 2011 wieder nach Österreich zurückgekehrt. 1.
  9. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat wegen versuchter Vergewaltigung im Jahr 2003 strafrechtlich verfolgt und befand sich deswegen von Mai bis Oktober 2016 in Auslieferungshaft, bevor er zur Verbüßung seiner gegen ihn wegen versuchter Vergewaltigung verhängten einjährigen Freiheitsstrafe in seinen Herkunftsstaat Mazedonien ausgeliefert wurde. Seit August 2017 ist der BF wieder im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  10. Der BF war im Zeitraum von 2011 bis 2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter. Er war von Ende Dezember 2011 bis März 2012 mit Nebenwohnsitz und von Dezember 2014 bis Juni 2015 an der bis zu deren Ausreise im Dezember 2015 bestandenen Hauptwohnsitzadresse seiner Exfrau gemeldet. Im Jahr 2012 wurde wegen gegen seine Ehegattin gesetzten Gewalthandlungen ein Betretungsverbot gegen ihn verhängt. In seinem Herkunftsstaat halten sich die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des BF auf. 1.
  11. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen insgesamt sechs Eintragungen auf, wobei es nur hinsichtlich zwei davon zu strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet gekommen ist. Der BF wurde in Österreich zweimal von inländischen Strafgerichten strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ? Urteil von 2009, rechtskräftig seit 2016, wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 2,00, im Nichteinbringungsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und mit ? Urteil von 2016 wegen Urkundenunterdrückung und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 1.
  12. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von 15.05.2009 bis 11.05.2010 bereits im Jahr 2010 verwaltungsstrafrechtlich belangt. 1.
  13. Das Fluchtvorbringen des BF ist nicht glaubwürdig und nicht asylrelevant. 1.
  14. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist der BF im Bundesgebiet nie nachgegangen. 1.
  15. Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF wurde nicht erbracht. 1.
  16. Länderfeststellungen 1.10.1.

der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009, gehört Mazedonien zu den sicheren Herkunftsstaaten.1.10.1.

der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, gehört Mazedonien zu den sicheren Herkunftsstaaten. 1.10.

  1. Allgemeine Menschenrechtslage Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 6.2015). 1.10.
  2. Ethnische Minderheiten Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2 %, ethnische Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% Türken, 2,6% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, 0,5% Vlachen, 1,0% andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am
  3. Juli 2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde (AA 6.2015a). Laut Regierungsauskunft arbeiten in der öffentlichen Verwaltung für die Republik Mazedonien 8.135 Arbeitnehmer. Auf Ethnien verteilt sind das 6.911 Mazedonier, 777 Albaner, 111 Serben, 54 Roma, 66 Walachen und 20 Bosnier. (...). (VB 12.2.2015). 1.10.
  4. Behandlung nach Rückkehr Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, eventuell sogar ihre Behausung verkauft, und stehen nach Rückkehr entsprechend mittellos dar. (...) Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylwerber bei Rückkehr am Flughafen von Skopje von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. Die Personen werden anschließend nicht weiter festgehalten (AA 12.8.2015). Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visumsfreien Einreise in die EU beschlossen. Diese beinhalten neben der gesetzlichen Maßnahmen, wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU du des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz, auch mediale Aufklärungskampagnen und sozioökonomische Maßnahmen, da insbesondere die Gruppte der Roma davon betroffen ist (VB 12.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA (6.2015): Länderinformationen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonin, Innenpolitik, http://wwww.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.10.2015 -Strichaufzählung AA-Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (12.2.2015): Auskunft des VB, per E-Mail
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  7. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  8. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
  9. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF im März 2016 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist ergab sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in seiner Erstbefragung (AS 11). 2.2.
  10. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen diesbezüglichen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 gemachten Angaben. Dass der BF verheiratet ist und mit seiner Ehegattin eine Tochter hat, beruht auf dem Akteninhalt, geht aus diesem doch hervor, dass gegen den BF wegen Gewalttätigkeit gegenüber seiner Ehegattin ein Betretungsverbot verhängt wurde (AS 491f). 2.2.
  11. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat wegen versuchter Vergewaltigung im Jahr 2003 strafrechtlich verfolgt wurde und deswegen im Mai 2016 in Auslieferungshaft gekommen ist, war aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss über die Verhängung der Auslieferungshaft ersichtlich (AS 43ff). Dass der BF im Oktober 2016 in seinen Herkunftsstaat ausgeliefert wurde, war aus einer beim BVwG am 09.11.2016 eingelangten Haftauskunft ersichtlich. 2.2.
  12. Die Feststellungen zu den insgesamt sechs Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres beruhen auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen "kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft" (AS 137ff). Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und aus den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, wie einer Strafkarte mit Verständigung von der XXXX 2016 rechtskräftig gewordenen Verurteilung des BF (AS 61f). Dass der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2016 eine Straftat von August 2014 zugrunde lag, ergab sich ebenso aus einem Strafregisterauszug. Der Beschwerdeangabe, der BF befinde sich seit Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet (AS 295), kann demnach nicht gefolgt werden.2.2.
  13. Die Feststellungen zu den insgesamt sechs Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres beruhen auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen "kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft" (AS 137ff). Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und aus den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, wie einer Strafkarte mit Verständigung von der römisch 40 2016 rechtskräftig gewordenen Verurteilung des BF (AS 61f). Dass der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2016 eine Straftat von August 2014 zugrunde lag, ergab sich ebenso aus einem Strafregisterauszug. Der Beschwerdeangabe, der BF befinde sich seit Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet (AS 295), kann demnach nicht gefolgt werden. 2.2.
  14. Dass der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von 15.0.52009 bis 11.05.2010 bereits im Jahr 2010 verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, war aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden "Straferkenntnis" von Mai 2010 ersichtlich (AS 269). 2.2.
  15. Dass sich der BF in Österreich einige Deutschkenntnisse aneignen konnte, geht aus einem vom BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2016 dargelegten im Jahr 2011/2012 absolvierten Deutschkurs auf Niveaustufe A1 hervor.2.2.
  16. Dass sich der BF in Österreich einige Deutschkenntnisse aneignen konnte, geht aus einem vom BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2016 dargelegten im Jahr 2011 aus 2012, absolvierten Deutschkurs auf Niveaustufe A1 hervor. 2.
  17. Zum Fluchtvorbringen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat konnte nicht als glaubwürdig erachtet werden. In seiner Erstbefragung gab der BF an, sich zu fürchten, in seinem Herkunftsstaat in Haft genommen zu werden, seien doch in letzter Zeit sehr viele Albaner inhaftiert und auch getötet worden. Der BF brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 vor, er habe Angst, wie mehrere albanische Volksgruppenangehörige, wegen seiner strafrechtlichen Verfolgung wegen versuchter Vergewaltigung in seinem Herkunftsstaat inhaftiert und getötet zu werden, würden dort doch Menschenreche nicht beachtet. Abgesehen von einer aufgrund seiner strafrechtlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchteten Inhaftierung brachte der BF eine Verfolgung durch die Familie des Opfers, befragt nach Parteizugehörigkeit und einer damit in Zusammenhang stehenden Verfolgung seine Zugehörigkeit zur "Albanischen Demokratischen Partei (PDSH) und erlebte Auseinandersetzungen mit Angehörigen der Oppositionspartei "BDI", und befragt danach auch eine wegen seiner albanischen Volksgruppenzugehörigkeit erfolgte Verfolgung und Hausdurchsuchung nach Teilnahme am Krieg im Jahr 2000, als er selbst sich im Kosovo aufgehalten habe und die Familie des BF davon betroffen gewesen sei. Der BF brachte vor dem BFA abgesehen von einer ihm aufgrund seiner strafrechtlichen Verfolgung drohenden Inhaftierung auch eine Verfolgung durch Familienangehörige des Opfers vor. Er sei von der Familie des Opfers alle sechs Monate bzw. einmal im Jahr bedroht worden. Sein Fluchtvorbringen rund um einen Vorfall im Oktober 2010 beinhaltete jedoch mehrere Widersprüche. Er gab zunächst an, im Auto gewesen zu sein, als auf ihn und sein Elternhaus geschossen worden sei, erklärte dann, schnell aus dem Auto ausgestiegen und ins Haus gelaufen zu sein und dann erst Schüsse gehört zu haben, und berichtigte nach Vorhalt seiner ersten Angaben seine letzten Angaben wieder. Zur näheren Schilderung des Vorfalls aufgefordert gab der BF an: "Ungefähr zwei Kilometer vor meinem Haus habe ich bemerkt, dass mein Auto verfolgt wird. Ich bin dann schneller gefahren, das andere Auto aber auch. Als ich dann vor dem Haus angekommen bin, bin ich schnell aus dem Auto ausgestiegen, in das Haus hineingegangen, dann habe ich Schüsse gehört. Sie sind auch aus dem Auto gestiegen als ich ausgestiegen bin. Ich habe die drei Leute im Auto gesehen und den Bruder des Opfers erkannt. Sie waren 500 Meter weit weg bevor ich ausgestiegen bin. Dann sind sie schneller gefahren und zu meinem Auto gefahren. Ich konnte schnell aussteigen und in das Haus laufen. Ich konnte nicht sehen ob sie ausgestiegen sind oder nicht. Ich habe nur die Schüsse gehört. Ich habe dann nichts mehr gesehen." Der BF hat sich bei diesem Vorbringen, das vom zeitlichen Ablauf her unzusammenhängend - zunächst Aussteigen und Erkennen des Bruders des Opfers im Auto, dann Herannahen des Verfolgerautos aus 500 Metern Entfernung und dann wieder schnelles Aussteigen und Hineinlaufen ins Haus, wo der BF Schüsse vernommen haben will - erstattet wurde, mehrmals widersprochen, gab er doch an, seine Verfolger seien zur gleichen Zeit wie er aus dem Auto gestiegen, erklärte dann jedoch, nicht mehr gesehen zu haben, ob sie ausgestiegen seien oder nicht, sei er doch schnell aus dem Auto gestiegen und ins Haus gelaufen, wo er die Schüsse vernommen habe, gesehen habe er dann jedoch nichts mehr. Dieser Angabe widersprechend gab der BF etwas jedoch später an: "Als ich gesehen habe, dass sie eine Waffe hatten, hatte ich sehr viel Stress." Im Gegensatz zu seiner Angabe, nach seiner Abschiebung in sein Herkunftsland im Jahr 2010 und seiner auf den besagten Vorfall folgenden Ausreise nach Österreich sei er bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2014 nur mehr einmal für zwei bis drei Tage heimlich in sein Heimatland zurückgekehrt, gab er etwas später an, bis zum Jahr 2014 insgesamt dreimal in der Dauer von jeweils einer Woche bis zehn Tagen in seinem Herkunftsstaat gewesen zu sein. Die Beschwerdeangabe des BF, er habe sich aufgrund wiederholter Verfolgungshandlungen ab 2010 bis zum Jahr 2014 in verschiedenen Ländern versteckt halten müssen, ist zudem nicht vereinbar mit seinen Angaben vor dem BFA am 30.06.2016, im Zeitraum von 2004 bis 2014 unregelmäßig einer Arbeit als Maler nachgegangen zu sein und ab seiner im Dezember 2010 erfolgten Ausreise bis 2014 insgesamt dreimal in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und dort jedes Mal eine Woche bis zehn Tage lang bei seinen Eltern geblieben zu sein. Der BF brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, wegen des besagten Vorfalls im Oktober 2010 Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, woraufhin diese auch Erhebungen vor Ort getätigt habe - Fotos als Beweismittel gemacht und Familie und Nachbarn befragt. Dass ihm bei Nachfrage nach dem aktuellen Stand jedoch gesagt worden sei, er solle hinausgehen und nicht wieder kommen, ist schwer vorstellbar. Obwohl es sich bei Mazedonien - dem Herkunftsstaat des BF - um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, kann - wie es etwa auch in Österreich der Fall ist, kein 100%-iger staatlicher Schutz gewährleistet sein. Laut Angaben des BF habe die Polizei nach Anzeigeerstattung durch seine Familie, die von den Verfolgern auch in seiner Abwesenheit aufgesucht worden sei, nichts dagegen unternommen. Befragt, wie das Erscheinen seiner Verfolger bei ihm zuhause abgelaufen sei, gab der BF an, seinen Eltern sei von seinen Verfolgern mitgeteilt worden, der BF wisse nach dem Grund seiner Verfolgung Bescheid, er werde von ihnen umgebracht werden. 2.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die auch bei älterem Datum nach Amtswissen des BVwG inhaltlich immer noch aktuellen Stand haben. Der BF ist die ihm im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 vorgehaltenen und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht (substantiiert) entgegen getreten. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zufolge komme es weiterhin zu einer systematischen Diskriminierung von albanischen Minderheitenangehörigen. Er verwies diesbezüglich auf einen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bericht, wonach das Ohrider Rahmenabkommen zwar weitgehend umgesetzt worden sei, die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit jedoch weiterhin erheblich sei. Nach diesem von der Rechtsvertretung des BF angeführten Länderbericht vom Auswärtigen Amt von 2015 seien die Minderheitenrechte - auch für die albanische Minderheit - umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendet habe. Es habe zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen sei weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betreffe. Die belangte Behörde verwies in ihrem Bescheid jedoch auch darauf, dass Aufgabe des Ombudsmannes der Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte und Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten sei. Der BF wies zudem darauf hin, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, genauer über die Haftbedingungen von Mazedoniern mit albanischer Volksgruppenzugehörigkeit zu ermitteln, was notwendig gewesen wäre, um zu erkennen, dass der BF bei seiner Inhaftierung in Mazedonien in seinen Grundrechten verletzt werden würde und insbesondere nicht die Möglichkeit hätte, sich über diese Zustände - etwa über einen Ombudsmann - zu beschweren. Der BF verwies diesbezüglich auf einen Bericht von Amnesty International von 2015 bzw. 2016, wonach einmal dreißig Albaner einschließlich ehemaliger Mitglieder der kosovarischen Befreiungsarmee inhaftiert worden seien und einige von ihnen darüber berichtet hätten, in Haft geschlagen worden zu sein. Laut vom BFA zugrunde gelegten Länderberichten komme es auf dem Gebiet der Haftbedingungen jedoch zu weiteren Fortschritten. Standardisierte Prozesse bei der Verwaltung von Gefängnissen seien eingeführt worden, insbesondere im Bereich der Hygiene, Aufnahme und Behandlung und bezüglich gewalttätigem Verhalten und der Besuchsregelung von Häftlingen. Es seien auch zahlreiche Trainingskurse für das Aufsichtspersonal durchgeführt worden. Das Gefängnissystem bleibe jedoch stark unterfinanziert und unterbesetzt, worauf auch der Rechtsvertreter des BF in seiner Beschwerde hingewiesen hat. Laut von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichten steht fest, dass die mazedonische Verfassung alle demokratischen Grundrechte garantiere und im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards setze und es insbesondere auch bezüglich gewalttätigem Verhalten "weitere Fortschritte" gegeben habe. Wie ein Verbindungsbeamter des mazedonischen Innenministeriums im Dezember 2015 berichtete, sei im Juli 2014 in einer Präsentation mit anschließender Pressekonferenz ein neues Menschenrechtskonzept der mazedonischen Polizei (Capacity Building of Law Enforcement Agencies for Appropriate Treatment of Detained and Sentenced Persons), initiiert und finanziert durch die EU, der internationale Gemeinschaft vorgestellt worden. Dieses neue Konzept wurde als zukünftiger Leitfaden für die tägliche Polizeiarbeit und das Polizeitraining angepriesen. Der Botschafter der EU-Mission in Skopje habe das neue Menschenrechtskonzept der Polizei den Beginn einer Langzeit-Strategie zur Verbesserung der Grund- und Freiheitsrechte von Festgenommenen, Angehaltenen und verurteilten Straftaten genannt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er von der Familie des Opfers seiner an ihm begangenen versuchten Vergewaltigung verfolgt worden sei, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht und dem Herkunftsstaat auch nicht zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Mazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichten ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Dass Mazedonien

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 7 HStV einen sicheren Herkunftsstaat darstellt, spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Dass Mazedonien

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV einen sicheren Herkunftsstaat darstellt, spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Eine dem BF in Mazedonien drohende systematische Verfolgung aufgrund seiner albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ging aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderberichten jedoch nicht hervor, besagen diese doch, dass die Minderheitenreche umfassend durch die Verfassung gewährleistet sei, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen von August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendet, und zu Verfassungsänderungen geführt habe, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Bezüglich der vom BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 angeführten Auseinandersetzungen als Mitglied der "Albanischen Demokratischen Partei" (PDSH), bei welcher der BF als Security gearbeitet haben will, mit Angehörigen der Oppositionspartei "BDI" handelt es sich um private Streitigkeiten, bei denen der BF im sicheren Herkunftsstaat Mazedonien grundsätzlich auch staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. In der staatlichen Strafverfolgung des BF ist zudem keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Zwar kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. etwa VwGH 17.9.2003, 99/20/0126, 6.5.2004, 2001/20/0256 sowie 27.4.2011, 2008/23/0124, jeweils mwN; VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126). Eine Verfolgung durch staatliche Behörden wegen versuchter Vergewaltigung hat jedenfalls keinen asylrelevanten Hintergrund.In der staatlichen Strafverfolgung des BF ist zudem keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Zwar kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche etwa VwGH 17.9.2003, 99/20/0126, 6.5.2004, 2001/20/0256 sowie 27.4.2011, 2008/23/0124, jeweils mwN; VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126). Eine Verfolgung durch staatliche Behörden wegen versuchter Vergewaltigung hat jedenfalls keinen asylrelevanten Hintergrund. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605).Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und - mangels gegenteiliger Nachweise - auch gesunden jungen Mann, von dem grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsstaat erwartet werden kann, geht doch nichts Gegenteiliges aus den zugrunde liegenden Länderberichten bzw. aus seinem Vorbringen, wonach er laut seinen Angaben vor dem BFA am 30.06.2016 im Zeitraum von 2004 bis 2014 in seinem Herkunftsstaat als Maler tätig gewesen sein will, hervor. Von einer den BF in seinem Herkunftsstaat erwartenden existenzbedrohenden Situation kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, konnte der BF doch seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 zufolge seinen Lebensunterhalt sowohl durch seine Tätigkeit als Maler als auch mithilfe seiner in der Schweiz lebenden Schwester bestreiten und in Mazedonien stets in seinem Elternhaus leben. In seiner Beschwerde brachte der BF vor, dass er bei seiner Haft in Mazedonien aufgrund seiner albanischen Volksgruppenzugehörigkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren würde. In den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zu den in Mazedonien vorherrschenden Haftbedingungen war von "weiteren Fortschritten" die Rede. Es besteht für den BF keine Gefahr, eine menschenrechtswidrige Behandlung in einer mazedonischen Haftanstalt zu erfahren, weshalb auch diesbezüglich kein Abschiebungshindernis iSv Art. 3 EMRK besteht.Es besteht für den BF keine Gefahr, eine menschenrechtswidrige Behandlung in einer mazedonischen Haftanstalt zu erfahren, weshalb auch diesbezüglich kein Abschiebungshindernis iSv Artikel 3, EMRK besteht. 3.
  4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.4.
  6. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.4.
  7. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF war im Bundesgebiet von 2011 bis zur Scheidung 2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, hat mit ihr auch eine gemeinsame Tochter, und weist mit ihnen bis Juni 2015 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Im Dezember 2016 sind seine ehemalige Ehegattin und ihre gemeinsame Tochter aus dem Bundesgebiet ausgereist. Aber auch vor ihrer Ausreise kann von keiner intensiven familiären Beziehung zwischen ihnen ausgegangen werden, wurde gegen den BF doch im Jahr 2012 ein Betretungsverbot verhängt, weil er gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau gewalttätig geworden ist. Der BF weist seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet - mit Unterbrechungen - mehrere Wohnsitzmeldungen auf. Der BF befand sich von Mai bis Oktober 2016 im Bundesgebiet in Auslieferungshaft, bevor er zur Verbüßung seiner in Mazedonien gegen ihn wegen versuchter Vergewaltigung verhängten einjährigen Freiheitsstrafe nach Mazedonien ausgeliefert wurde. Seit 23.08.2017 befindet sich der BF nunmehr wieder im Bundesgebiet in Haft. Im Zuge seiner Auslieferungshaft stellte der BF in Österreich am 19.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der BF für die Dauer seines Asylverfahrens nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Vor seiner Auelieferung befand sich der BF zumindest seit seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftat im August 2014 im Bundesgebiet, ist seither jedoch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und hat auch ansonsten nachweislich keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, im Gegenteil, machte er sich doch wie im Jahr 2009 im Bundesgebiet wieder wegen versuchten Diebstahls strafbar und wurde er deswegen und wegen Urkundenunterdrückung XXXX 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Im Zuge seiner Auslieferungshaft stellte der BF in Österreich am 19.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der BF für die Dauer seines Asylverfahrens nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Vor seiner Auelieferung befand sich der BF zumindest seit seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftat im August 2014 im Bundesgebiet, ist seither jedoch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und hat auch ansonsten nachweislich keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, im Gegenteil, machte er sich doch wie im Jahr 2009 im Bundesgebiet wieder wegen versuchten Diebstahls strafbar und wurde er deswegen und wegen Urkundenunterdrückung römisch 40 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In Gesamtbetrachtung ist daher kein einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehendes Familien- oder Privatleben des BF im Bundesgebiet erkennbar, weshalb jedenfalls die öffentlichen Interessen und da vor allem das Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet die privaten Interessen des BF überwiegen. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre, hat der BF doch seine Haftstrafe wegen versuchter Vergewaltigung in Mazedonien bereits verbüßt, weshalb die vom Rechtsvertreter des BF in der Beschwerde zu Haftbedingungen in Mazedonien geäußerten Bedenken nicht mehr zum Tragen kommen können bzw. der BF bei einer Rückkehr nicht mehr etwaige menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Mazedonien zu erwarten hat, und auch ansonsten aus der gesamten Aktenlage kein Abschiebungshindernis ersichtlich ist.Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre, hat der BF doch seine Haftstrafe wegen versuchter Vergewaltigung in Mazedonien bereits verbüßt, weshalb die vom Rechtsvertreter des BF in der Beschwerde zu Haftbedingungen in Mazedonien geäußerten Bedenken nicht mehr zum Tragen kommen können bzw. der BF bei einer Rückkehr nicht mehr etwaige menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Mazedonien zu erwarten hat, und auch ansonsten aus der gesamten Aktenlage kein Abschiebungshindernis ersichtlich ist. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Einreiseverbot: 3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.5.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der vom BFA ausgesprochenen sechsjährigen Dauer nach als rechtmäßig: Die belangte Behörde hat das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot im Spruch auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot im Spruch auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG gestützt. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen strafrechtlich verurteilt, wobei er der belangten Behörde folgend auch die in § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG angeführte Voraussetzung erfüllt hat, ist doch innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise wegen einer Vorsatztat eine strafrechtliche Verurteilung des BF erfolgt.Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen strafrechtlich verurteilt, wobei er der belangten Behörde folgend auch die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG angeführte Voraussetzung erfüllt hat, ist doch innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise wegen einer Vorsatztat eine strafrechtliche Verurteilung des BF erfolgt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde zuletzt im Jahr 2016 wegen Urkundenunterdrückung und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bereits im Jahr 2009 wurde eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Straftat begangen. Die deswegen erfolgte strafrechtliche Verurteilung von 2009 ist im Jahr 2016 rechtskräftig geworden. Unter Berücksichtigung, dass der BF mit seiner von einem mazedonischen Strafgericht erfolgten strafrechtlichen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in seinem Herkunftsstaat sogar einen Grund für die Aberkennung eines Status des subsidiär Schutzberechtigten iSv § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 erfüllt hat, und eine im Bundesgebiet begangene Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft ist, wäre im Falle der Begehung seiner in Mazedonien begangenen versuchten Vergewaltigung in Österreich auch diesbezüglich § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Unter Berücksichtigung, dass der BF mit seiner von einem mazedonischen Strafgericht erfolgten strafrechtlichen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in seinem Herkunftsstaat sogar einen Grund für die Aberkennung eines Status des subsidiär Schutzberechtigten iSv Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt hat, und eine im Bundesgebiet begangene Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft ist, wäre im Falle der Begehung seiner in Mazedonien begangenen versuchten Vergewaltigung in Österreich auch diesbezüglich Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Auch wenn der BF bislang nur zweimal in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenkodex insgesamt sechs Eintragungen auf. Dass gegen den BF im Jahr 2012 wegen Gewalttätigkeiten gegenüber seiner damaligen Ehefrau ein Betretungsverbot verhängt wurde, zeigt jedenfalls seine kriminelle Ader und seine grundsätzliche Gewaltbereitschaft - auch gegen ihm nahestehende Personen. Der BF, der im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zeigte durch seine wiederholten Versuche im Bundesgebiet, sich am Vermögen fremder Personen zu bereichern, zudem seine Neigung zu Vermögensstraftaten, um sich auf rechtswidrige Weise Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. In Gesamtbetrachtung besteht aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich und seiner in Mazedonien erfolgten strafrechtlichen Verurteilung und seiner in Österreich gezeigten grundsätzlichen Gewaltbereitschaft jedenfalls eine vom BF ausgehende nach § 53 Abs. 3 FPG verlangte schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.In Gesamtbetrachtung besteht aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich und seiner in Mazedonien erfolgten strafrechtlichen Verurteilung und seiner in Österreich gezeigten grundsätzlichen Gewaltbereitschaft jedenfalls eine vom BF ausgehende nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG verlangte schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mangels entgegenstehender familiärer oder privaten Interessen des BF war die Erlassung eines Einreiseverbotes somit nicht nur dem Grunde sondern auch der sechsjährigen Dauer nach gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen war.Mangels entgegenstehender familiärer oder privaten Interessen des BF war die Erlassung eines Einreiseverbotes somit nicht nur dem Grunde sondern auch der sechsjährigen Dauer nach gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen war. 3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.

§ 1Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua). Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige private Interessen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher zu Recht erfolgt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher zu Recht erfolgt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 10.10.2016 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder zuerkannt. 3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: In Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.In Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

§ 55Abs.

1 a 2. FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (...) wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins, a 2. FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (...) wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Da im gegenständlichen Fall keine Zuerkennung der mit angefochtenem Bescheid aberkannten Beschwerde mehr erfolgte, war auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Die vom Rechtsvertreter des BF gehegten Bedenken hinsichtlich Verfassungswidrigkeit von § 16 Abs. 1 BFA-VG bestanden zu Recht:3.
  2. Die vom Rechtsvertreter des BF gehegten Bedenken hinsichtlich Verfassungswidrigkeit von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG bestanden zu Recht: Der BF brachte in gegenständlicher Beschwerde von September 2016 durch seinen Rechtsvertreter vor, dass bei Verfahren betreffend die mit einer aufenthaltsbeendende Maßnahme verbundene Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem BVwG normiert worden sei und demzufolge die Beschleunigung in diesen Fällen ausschließlich in einer Verkürzung auf eine zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 16 Abs. 1 BFA-VG bestehe.Der BF brachte in gegenständlicher Beschwerde von September 2016 durch seinen Rechtsvertreter vor, dass bei Verfahren betreffend die mit einer aufenthaltsbeendende Maßnahme verbundene Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem BVwG normiert worden sei und demzufolge die Beschleunigung in diesen Fällen ausschließlich in einer Verkürzung auf eine zweiwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG bestehe. Wie vom Rechtsvertreter des BF in gegenständlicher Beschwerde angeführt, wurde die vorherige Fassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 2015/70, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 23.02.2016, G 589/2015, G 653/2015, G 9/2016, als verfassungswidrig behoben. Auch die Vorgängerbestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 2013/68, mit Entscheidung des VfGH vom 24.06.2015, G 171/2015 ua, wurde wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.Wie vom Rechtsvertreter des BF in gegenständlicher Beschwerde angeführt, wurde die vorherige Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2015/70, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 23.02.2016, G 589 aus 2015,, G 653 aus 2015,, G 9 aus 2016,, als verfassungswidrig behoben. Auch die Vorgängerbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2013/68, mit Entscheidung des VfGH vom 24.06.2015, G 171 aus 2015, ua, wurde wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass das VwGVG - als besonderes Bundesgesetz iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG - in seinem § 7 Abs. 4 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG mit vier Wochen bemesse, ohne dabei zu einer abweichenden Regelung durch Bundesgesetz- oder Landesgesetz zu ermächtigen. Eine abweichende Regelung der Beschwerdefrist wie auch die in der zuletzt gültigen Fassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 2016/24 getroffene, sei daher nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich iSv unerlässlich ist (vgl. VfSlg 19.987/2015).Begründend dafür wurde ausgeführt, dass das VwGVG - als besonderes Bundesgesetz iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG - in seinem Paragraph 7, Absatz 4, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit vier Wochen bemesse, ohne dabei zu einer abweichenden Regelung durch Bundesgesetz- oder Landesgesetz zu ermächtigen. Eine abweichende Regelung der Beschwerdefrist wie auch

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