Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Am XXXX.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) im Bundesgebiet festgenommen; anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Am römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) im Bundesgebiet festgenommen; anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2017 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete eine von ihm selbst auf Deutsch verfasste Stellungnahme. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und mit dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen in Österreich begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und mit dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verringern, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. Die Bescheidbegründung sei unzureichend. Der BF habe in Polen keine Familie und lebe seit fünf Jahren in Österreich, wo sich auch sein Bruder aufhalte. Er befinde sich in Therapie und habe seine Drogensucht inzwischen überwunden. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 28.08.2017 einlangten, und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Bescheids. Feststellungen: Der 49-jährige BF stammt aus der polnischen Stadt XXXX. Seine Muttersprache ist Polnisch; er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden. Ein Bruder des BF, zu dem er kein besonderes Naheverhältnis hat, lebt in XXXX.Der 49-jährige BF stammt aus der polnischen Stadt römisch 40 . Seine Muttersprache ist Polnisch; er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden. Ein Bruder des BF, zu dem er kein besonderes Naheverhältnis hat, lebt in römisch 40 . Es kann weder festgestellt werden, wann genau der BF in das Bundesgebiet eingereist ist, noch, dass er sich vor Sommer 2013 im Bundesgebiet aufhielt. Der BF hielt sich jedenfalls ab Sommer 2013 in Österreich auf. Im August 2013 wurde er für einen Tag in der Justizanstalt XXXX angehalten. Von Ende Oktober 2013 bis Mitte Februar 2014 und von Anfang Juni 2014 bis Ende April 2016 war er bei der XXXX als obdachlos gemeldet. Im April 2016 wurde er für sechs Tage in Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Vor seiner Festnahme im Jänner 2017 war er im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldung und ohne Beschäftigung. Die einzige Wohnsitzmeldung des BF in Österreich außerhalb einer behördlichen Anhaltung liegt von 17.
Strafregisterauskunft festgestellt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine bedingte Entlassung des BF, die im Strafregister ersichtlich wäre.Die Inhaftierung des BF zwischen Jänner 2017 und Jänner 2018 kann anhand des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , seiner Wohnsitzmeldung in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 laut ZMR sowie dem damit übereinstimmenden Zeitpunkt seiner Haftentlassung
Strafregisterauskunft festgestellt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine bedingte Entlassung des BF, die im Strafregister ersichtlich wäre. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme vorliegen und auch keine solchen behauptet wurden. Das Vorbringen in der Beschwerde "Der BF war drogensüchtig. Zurzeit befindet er sich in einer Therapie und nimmt keine Drogen" lässt keinen Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit zu, da die Inanspruchnahme einer Therapie per se keine Gesundheitsschädigung darstellt und der BF in seiner Stellungnahme vom 09.02.2017 angab, dass er nach seiner Haftentlassung arbeiten wolle. Für die Arbeitsfähigkeit des BF spricht auch die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer im Februar 2016. Es liegen keine Beweismittel für weitere Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen wird. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Abs 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich hat der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art 16 der Freizügigkeitsrichtlinie noch nicht erworben, zumal auch keine der anderen in § 53a NAG dafür normierten Voraussetzungen erfüllt ist. Auch wenn sich der BF - wie er behauptet - schon seit März 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten sollte, hat er mangels Erwerbstätigkeit im Inland (oder der Erfüllung anderer Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht) keinesfalls ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Außerdem ist der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist hier der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Mangels eines fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich hat der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 16, der Freizügigkeitsrichtlinie noch nicht erworben, zumal auch keine der anderen in Paragraph 53 a, NAG dafür normierten Voraussetzungen erfüllt ist. Auch wenn sich der BF - wie er behauptet - schon seit März 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten sollte, hat er mangels Erwerbstätigkeit im Inland (oder der Erfüllung anderer Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht) keinesfalls ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Außerdem ist der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist hier der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Die Verurteilung des BF, die Anlass für das Aufenthaltsverbot ist, beruht auf mehreren Angriffen auf das Rechtsgut Vermögen. Aufgrund seines erheblich belasteten Vorlebens und der Ergebnislosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen ist auf eine hohe kriminelle Energie zu schließen. Für den BF kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Das Aufenthaltsverbot gegen ihn ist insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit des bereits mehrfach verspürten Haftübels zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal er in mehreren Staaten über einen langen Zeitraum immer wieder straffällig wurde und in Österreich versuchte, sich durch strafbare Handlungen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aufgrund der (teils qualifizierten) Vermögensdelinquenz des BF in mehreren europäischen Ländern und des Umstands, dass ihn die bisherigen Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten, ist unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Delikte, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, der hinter seinen Taten stehenden Motivation (Verschaffung eines regelmäßigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes) und auf das Gesamtverhalten des BF die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen, zumal die Wiederholungsgefahr aufgrund der mehrfachen Rückfälle groß ist. Es ist bei der gebotenen vernetzten Betrachtung davon auszugehen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, obwohl er in Österreich keine besonders schweren Straftaten beging. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Auch wenn man zu Gunsten des BF annimmt, dass es sich bei den ECRIS-Eintragungen Nr. 10, 11, 12 und 13 sowie 17 und 18 sowie 20, 21 und 22 jeweils um dieselbe Verurteilung handelt, ist sein Leben durch Vermögensdelinquenz deutlich belastet, zumal er in diesem Fall seit 2009 immer noch insgesamt 17 mal strafgerichtlich verurteilt wurde, davon zumindest 13 mal wegen Eigentumsdelikten.Aufgrund der (teils qualifizierten) Vermögensdelinquenz des BF in mehreren europäischen Ländern und des Umstands, dass ihn die bisherigen Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten, ist unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Delikte, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, der hinter seinen Taten stehenden Motivation (Verschaffung eines regelmäßigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes) und auf das Gesamtverhalten des BF die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen, zumal die Wiederholungsgefahr aufgrund der mehrfachen Rückfälle groß ist. Es ist bei der gebotenen vernetzten Betrachtung davon auszugehen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, obwohl er in Österreich keine besonders schweren Straftaten beging. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Auch wenn man zu Gunsten des BF annimmt, dass es sich bei den ECRIS-Eintragungen Nr. 10, 11, 12 und 13 sowie 17 und 18 sowie 20, 21 und 22 jeweils um dieselbe Verurteilung handelt, ist sein Leben durch Vermögensdelinquenz deutlich belastet, zumal er in diesem Fall seit 2009 immer noch insgesamt 17 mal strafgerichtlich verurteilt wurde, davon zumindest 13 mal wegen Eigentumsdelikten. Ein weiteres Indiz für eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ist die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung der Einkommenssituation des BF in Österreich liegen nicht vor, zumal er in Österreich von Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung im Jänner 2017 in Summe nicht einmal drei Monate lang einer legalen Erwerbstätigkeit nachging. Das BFA ging aufgrund der jahrelangen, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Delinquenz des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist.Das BFA ging aufgrund der jahrelangen, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Delinquenz des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der BF hält sich seit 2013 in Österreich auf und war drei Mal kurz als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruder ist seit März 2015 in Österreich gemeldet. Er und der BF lebten hier nie in einem gemeinsamen Haushalt. Es gibt auch keine anderen Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Naheverhältnisses oder einer Abhängigkeit zwischen den erwachsenen Geschwistern. Mangels konkreter Behauptungen des BF dazu ist daher nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen ihnen besteht. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private oder berufliche Anknüpfungen des BF im Inland bestehen nicht. Seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind trotz des Fehlens familiärer Bezugspersonen als ausreichend anzusehen, zumal er dort geboren wurde und die polnische Sprache beherrscht. Es wird ihm auch dort (oder in einem anderen Staat) möglich sein, einer seiner Ausbildung oder seinen bisherigen Beschäftigungen entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei der Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität, groß ist (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt.Bei der Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität, groß ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt. Aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des BF, der über ihn zuletzt verhängten Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot von weniger als fünf Jahren ist vor allem angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF und der vergleichsweise geringen privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Inland nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des BF, der über ihn zuletzt verhängten Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot von weniger als fünf Jahren ist vor allem angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF und der vergleichsweise geringen privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Inland nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF aufgrund seiner tristen finanziellen Lage und der Verurteilungen wegen Vermögensdelikten über einen langen Zeitraum eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF aufgrund seiner tristen finanziellen Lage und der Verurteilungen wegen Vermögensdelikten über einen langen Zeitraum eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2168895.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.