RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlI404 2004890-1 SpruchI404 2004890-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- XXXX, vertreten durch Achammer und Mennel Rechtsanwälte OEG und
- XXXX, vertreten durch buhri.zobel.kofler, Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24.10.2012, Zl.IVb-609-2012/0034, betreffend die Feststellung der Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX am 20.09.2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- römisch 40 , vertreten durch Achammer und Mennel Rechtsanwälte OEG und
- römisch 40 , vertreten durch buhri.zobel.kofler, Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24.10.2012, Zl.IVb-609-2012/0034, betreffend die Feststellung der Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 am 20.09.2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde der MR Magnet Resonanz Institut Bludenz GmbH wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der MR Magnet Resonanz Institut Bludenz GmbH wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde von Frau Dr. Jessica MILLER wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von Frau Dr. Jessica MILLER wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.02.2012 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) am 20.09.2006 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 arbeitslosenversichert ist.
- Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.02.2012 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) am 20.09.2006 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 arbeitslosenversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass im Juni 2011 bei der Zweitbeschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 durchgeführt worden sei. Der GPLA-Prüfer vertrete den Standpunkt, dass die für die Zweitbeschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2010 tätig gewesenen Vertretungsärzte aufgrund ihrer Beschäftigung von dieser als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG zu melden gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Krankenanstalt in der Form eines selbständigen Ambulatoriums. Sie werde in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt und sei ins Firmenbuch eingetragen. Die beiden Gesellschafter seien Fachärzte für Radiologie. XXXX (Dr. Peter H) und XXXX (Dr. Martin F) seien zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Dr. Martin F sei darüber hinaus seit dem 30.6.2011 alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, zuvor seien beide Gesellschafter gemeinsam handelsrechtliche Geschäftsführer gewesen. Dr. Martin F habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Abwesenheit bzw. in dessen Urlaub von sieben RadiologInnen vertreten lassen. Die Rechnungen für diese Vertretungen seien an die Zweitbeschwerdeführerin oder zum Teil auch an Dr. Martin F gestellt worden. Die VertretungsärztInnen hätten dafür pro befundeter Magnetresonanztomographie eine Pauschalsumme von Euro 40 in Rechnung gestellt. Es seien dabei nur mündliche Abmachungen abgeschlossen worden. Seit 1.1.2008 habe die Zweitbeschwerdeführerin einen Radiologen eingestellt, weshalb nunmehr die Urlaubsvertretungen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die Vertretungsärzte hätten anstelle von Dr. Martin F in dessen Praxis zu den von der Zweitbeschwerdeführerin festgelegten Öffnungszeiten - allerdings nicht minutengenau - einzutreffen und die Aufgaben von Martin F zu erledigen. Im Prinzip sei es erforderlich gewesen, dass die Vertreter in der Praxis anwesend gewesen seien und alles gemacht hätten, was Dr. Martin F gemacht hätte. Die anfallenden MRT-Befunde seien von den Vertretungsärzten diktiert und von der Sekretärin des Instituts geschrieben und im Institut archiviert worden. Die Geräte, das Personal, die Praxiseinrichtung und das Verbrauchsmaterial, welches die Vertretungsärzte bei deren Tätigkeit verwendet hätten, seien Mittel der Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Für mögliche Fehler hätten die Vertreter selber gehaftet. Der Behandlungsvertrag sei jedenfalls zwischen dem Patienten und der Zweitbeschwerdeführerin zustande gekommen. Wäre der Vertreter im betroffenen Zeitraum verhindert gewesen, so wäre auch ein Martin F bekannter Kollege als Vertreter akzeptiert worden. Hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit gebe es keinen Unterschied zwischen einem angestellten Arzt und den Vertretungsärzten.Begründend wurde ausgeführt, dass im Juni 2011 bei der Zweitbeschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 durchgeführt worden sei. Der GPLA-Prüfer vertrete den Standpunkt, dass die für die Zweitbeschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2010 tätig gewesenen Vertretungsärzte aufgrund ihrer Beschäftigung von dieser als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG zu melden gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Krankenanstalt in der Form eines selbständigen Ambulatoriums. Sie werde in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt und sei ins Firmenbuch eingetragen. Die beiden Gesellschafter seien Fachärzte für Radiologie. römisch 40 (Dr. Peter H) und römisch 40 (Dr. Martin F) seien zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Dr. Martin F sei darüber hinaus seit dem 30.6.2011 alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, zuvor seien beide Gesellschafter gemeinsam handelsrechtliche Geschäftsführer gewesen. Dr. Martin F habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Abwesenheit bzw. in dessen Urlaub von sieben RadiologInnen vertreten lassen. Die Rechnungen für diese Vertretungen seien an die Zweitbeschwerdeführerin oder zum Teil auch an Dr. Martin F gestellt worden. Die VertretungsärztInnen hätten dafür pro befundeter Magnetresonanztomographie eine Pauschalsumme von Euro 40 in Rechnung gestellt. Es seien dabei nur mündliche Abmachungen abgeschlossen worden. Seit 1.1.2008 habe die Zweitbeschwerdeführerin einen Radiologen eingestellt, weshalb nunmehr die Urlaubsvertretungen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die Vertretungsärzte hätten anstelle von Dr. Martin F in dessen Praxis zu den von der Zweitbeschwerdeführerin festgelegten Öffnungszeiten - allerdings nicht minutengenau - einzutreffen und die Aufgaben von Martin F zu erledigen. Im Prinzip sei es erforderlich gewesen, dass die Vertreter in der Praxis anwesend gewesen seien und alles gemacht hätten, was Dr. Martin F gemacht hätte. Die anfallenden MRT-Befunde seien von den Vertretungsärzten diktiert und von der Sekretärin des Instituts geschrieben und im Institut archiviert worden. Die Geräte, das Personal, die Praxiseinrichtung und das Verbrauchsmaterial, welches die Vertretungsärzte bei deren Tätigkeit verwendet hätten, seien Mittel der Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Für mögliche Fehler hätten die Vertreter selber gehaftet. Der Behandlungsvertrag sei jedenfalls zwischen dem Patienten und der Zweitbeschwerdeführerin zustande gekommen. Wäre der Vertreter im betroffenen Zeitraum verhindert gewesen, so wäre auch ein Martin F bekannter Kollege als Vertreter akzeptiert worden. Hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit gebe es keinen Unterschied zwischen einem angestellten Arzt und den Vertretungsärzten. Rechtlich folge daraus, dass die Vertretungsärzte nicht die Herstellung eines Werkes sondern vielmehr die Erbringung typischer Dienstleistungen geschuldet hätten. Es sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung beurteilt werden sollten. Ein Erfolg der Tätigkeit der Ärzte, der einer Gewährleistungspflicht zuordenbar wäre, sei nicht messbar, weshalb von einem individualisierten Werk nicht die Rede sein könne. Insbesondere sei es den Vertretungsärzten freigestellt worden, wie viele Befunde sie diktieren würden, sie seien der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber zur Vertretung von Dr. Martin F verpflichtet und hätten alles zu tun, was er getan hätte, wenn er anwesend gewesen wäre. Dr. Martin F habe angegeben, dass wenn er die Urlaubsvertretung mit einem Kollegen ausgemacht hätte, er davon ausgehe, dass auch dieser Kollege gekommen sei. Allerdings wenn der Kollege krank geworden wäre, hätte er nach entsprechender Information auch einen - ihm allerdings bekannten Kollegen - als Vertreter akzeptiert. Diese Aussage lasse sich nicht mit den vom VwGH entwickelten Erfordernissen für das die persönliche Arbeitspflicht ausschließende Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis in Übereinstimmung bringen, weil die Vertretungen der Vertreter ausdrücklich nur für Fälle der Krankheit akzeptiert worden wären. Die Vertretungsärzte seien unzweifelhaft an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden gewesen. Es sei einerseits der genaue Zeitraum der Vertretung vereinbart, auch hätten sich die Vertreter an die von der Zweitbeschwerdeführerin festgelegten Ordinationszeiten zu halten. Sie hätten zu diesen Öffnungszeiten im Prinzip in der Ordination anwesend sein müssen. Daneben handle es sich bei den im Institut durchgeführten MR-Untersuchungen zum größten Teil um im Voraus längerfristig geplante Untersuchungen, zu denen die Patienten zu festgelegten Terminen von der Zweitbeschwerdeführerin bestellt werden würden. Sohin seien sie an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden gewesen. Die Tatsache, dass die Vertretungsärzten alles hätten machen müssen, was sonst Dr. Martin F gemacht hätte, dass sie die bereits im Voraus geplanten Untersuchungen durchzuführen, zu überwachen und die Untersuchungsergebnisse zu befunden hätten, dass sie die Befunde diktieren hätten müssen, damit sie vom Institutspersonal geschrieben und entsprechend archiviert werden konnten, dass sie zu den Öffnungszeiten des Instituts anwesend hätten sein müssen, seien alles Weisungen das arbeitsbezogene Verhalten betreffend. Auch die Eintragung der Befunde in die Kartei der Zweitbeschwerdeführerin ermögliche eine Kontrolle der Ärzte durch die Zweitbeschwerdeführerin. Zum Vorbringen von 3 Vertretungsärzten, dass es ihnen freigestanden wäre, die Befunde auch außerhalb der Öffnungszeiten des Instituts zu erstellen, sei angemerkt, dass die Anwesenheit eines Facharztes bei MRT-Untersuchungen prinzipiell erforderlich sei, um allfällige Zwischenfälle beherrschbar zu machen. Dies entspreche der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Die Tatsache, dass die Ärzte unabhängig von den Untersuchungen ihre Befunde diktiert hätten, vermöge ihre prinzipielle Bindung an Vorschriften über die Öffnungszeiten nicht zu beseitigen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass nach Angaben des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin die Tätigkeit der Vertretungsärzte den Tätigkeiten des angestellten Facharztes für Radiologie entsprochen habe.
- Gegen diesen Bescheid hat (ausschließlich) die Zweitbeschwerdeführerin einen als Berufung bezeichneten Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Betrauung eines Arztes mit der Vertretung einer Ordination im Rahmen eines Werkvertrags erfolge. Der Werkvertrag begründe ein Zielschuldverhältnis, mit Vollendung der Leistung sei das Ziel erreicht. Die Behauptung der belangten Behörde, dass Herr Dr. Martin F ausdrücklich nur im Falle der Krankheit eine Vertretung des Vertreters akzeptiert hätte, sei unrichtig, da die Ablehnung eines Vertretungsdienstes jederzeit und spontan erfolgen könnte. Bei den Öffnungszeiten des Institutes handle es sich um Richtzeiten, in denen Patienten zur Untersuchung angenommen werden würden. Diese Zeiten würden jedoch keineswegs Arbeitszeiten der Vertretungsärzte darstellen. Die Arbeitsleistung der Vertretungsärzte erfolge zielgerichtet und im Wesentlichen in freier Einteilung. Die Abdeckung eines groben Zeitrahmens sei kein typisches Merkmal eines Dienstverhältnisses. Speziell auf dem Dienstleistungssektor hätten sich die Auftragnehmer in der Regel nach den zeitlichen Wünschen der Auftraggeber zu richten, ohne dass dadurch ein Dienstverhältnis begründet werde. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen habe die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zufolge. Der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfülle, werde sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren. Dass keinerlei Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten bestanden habe, sei unbestritten. Der Auftraggeber hätte während des Vertragsverhältnisses keine Möglichkeit, den Arbeitsablauf und die Arbeitsfolge zu beeinflussen. Die Auftragnehmer (Vertretungsärzte) hätten sich lediglich zur Befundung und Auswertung der Untersuchungsdaten verpflichtet. Die Honorare der Vertretung seien pauschal pro Patient unabhängig vom Zeitaufwand in Rechnung gestellt worden. Der Vertretungsarzt könne den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit maßgeblich selbst beeinflussen, je nachdem wieviele Befunde er erstelle. Die Honorierung erfolge ausschließlich erfolgsabhängig und nicht arbeitsbezogen. Durch die Vereinbarung eines Vertretungshonorars pro Befund, welches weit unter dem Tarifhonorar des Instituts läge, würden dem Auftragnehmer die Kosten für die Geräte- und Raumnutzung angelastet werden. Wenn die belangte Behörde der Meinung sei, dass die Unselbständigkeit der Vertreter sich daraus ergebe, dass Vertragspartner der Patienten und der Sozialversicherungsträger stets die Zweitbeschwerdeführerin sei, so negiere sie in völlig unverständlicher Form die rechtliche und wirtschaftliche Existenz von Subauftragsverhältnissen. Durch die erfolgsabhängige Honorierung der Vertretungsärzten bestehe für sie ein Unternehmerrisiko, das Weisungsrecht des Auftraggebers erschöpfe sich in der Zielvorgabe des Werkauftrages und für den Vertretungsarzt bestehe ein Haftungsrisiko für seine selbständige Tätigkeit, welches er auch verpflichtet sei durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
- Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2012, GZ: IVb-609-2012/0034, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, weshalb auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen werde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus dem Sachverhalt keinerlei Hinweise dafür ergeben würden, dass den Vertretungsärzten eine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugestanden wäre. Hinsichtlich des vorgebrachten Ablehnungsrechtes wurde darauf hingewiesen, dass sofern damit die Ablehnung eines angenommenen Vertretungsdienstes gemeint wäre, dies der Lebenserfahrung widersprechen würde und daher unglaubwürdig sei. Sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass es möglich gewesen wäre, sanktionslos im Vorfeld die Tätigkeit abzulehnen, so ändere dies nichts daran, dass dann, wenn einmal zugesagt worden sei, eine entsprechende Verpflichtung zur Tätigkeit bestanden habe. In diesem Fall sei eben, wie dies von der belangten Behörde festgestellt worden sei, eine tageweise Beschäftigung anzunehmen. Das persönliche Weisungsrecht manifestiere sich dadurch, dass sich die Vertretungsärzte an die Gepflogenheiten im Institut anzupassen hätten, dass die bereits eingeteilten Untersuchungen termingerecht durchzuführen bzw. zu überwachen seien und die Untersuchungsergebnisse zu befunden gewesen seien. Die Eintragung der erhobenen Befunde in die Patientenkartei der Zweitbeschwerdeführerin bzw. allfällige Beschwerden durch Patienten würden jedenfalls eine nachträgliche Kontrolle durch Dr. Martin F ermöglichen, was bereits eine persönliche Abhängigkeit des Vertreters indiziere. Zum Vorbringen, dass die Öffnungszeiten des Instituts Richtzeiten gewesen seien und daher nicht die Arbeitszeiten der Vertretungsärzten gewesen seien, werde darauf hingewiesen, dass ein Ordinationsbetriebes es gewöhnlich mit sich bringe, dass er nicht allein von der Sprechstundenhilfe und im Fall eines MR Instituts vom radiologisch-technischen Assistenten abgewickelt werden könne, sondern dass auch ein Facharzt erreichbar sein müsse. Dies nicht nur um der gesetzlichen Anwesenheitspflicht nach dem §§ 32 Abs. 6 und 36 Abs. 2 lit. a des Spitalgesetzes zu entsprechen, sondern auch um beispielsweise bei entsprechenden Zwischenfällen die erforderlichen medizinischen Maßnahmen treffen zu können. Wenn von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht werde, dass durch die erfolgsabhängige Honorierung des Vertretungsarztes für ihn ein Unternehmerrisiko bestanden hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht entgegenstehe.
- Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2012, GZ: IVb-609-2012/0034, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, weshalb auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen werde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus dem Sachverhalt keinerlei Hinweise dafür ergeben würden, dass den Vertretungsärzten eine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugestanden wäre. Hinsichtlich des vorgebrachten Ablehnungsrechtes wurde darauf hingewiesen, dass sofern damit die Ablehnung eines angenommenen Vertretungsdienstes gemeint wäre, dies der Lebenserfahrung widersprechen würde und daher unglaubwürdig sei. Sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass es möglich gewesen wäre, sanktionslos im Vorfeld die Tätigkeit abzulehnen, so ändere dies nichts daran, dass dann, wenn einmal zugesagt worden sei, eine entsprechende Verpflichtung zur Tätigkeit bestanden habe. In diesem Fall sei eben, wie dies von der belangten Behörde festgestellt worden sei, eine tageweise Beschäftigung anzunehmen. Das persönliche Weisungsrecht manifestiere sich dadurch, dass sich die Vertretungsärzte an die Gepflogenheiten im Institut anzupassen hätten, dass die bereits eingeteilten Untersuchungen termingerecht durchzuführen bzw. zu überwachen seien und die Untersuchungsergebnisse zu befunden gewesen seien. Die Eintragung der erhobenen Befunde in die Patientenkartei der Zweitbeschwerdeführerin bzw. allfällige Beschwerden durch Patienten würden jedenfalls eine nachträgliche Kontrolle durch Dr. Martin F ermöglichen, was bereits eine persönliche Abhängigkeit des Vertreters indiziere. Zum Vorbringen, dass die Öffnungszeiten des Instituts Richtzeiten gewesen seien und daher nicht die Arbeitszeiten der Vertretungsärzten gewesen seien, werde darauf hingewiesen, dass ein Ordinationsbetriebes es gewöhnlich mit sich bringe, dass er nicht allein von der Sprechstundenhilfe und im Fall eines MR Instituts vom radiologisch-technischen Assistenten abgewickelt werden könne, sondern dass auch ein Facharzt erreichbar sein müsse. Dies nicht nur um der gesetzlichen Anwesenheitspflicht nach dem Paragraphen 32, Absatz 6 und 36 Absatz 2, Litera a, des Spitalgesetzes zu entsprechen, sondern auch um beispielsweise bei entsprechenden Zwischenfällen die erforderlichen medizinischen Maßnahmen treffen zu können. Wenn von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht werde, dass durch die erfolgsabhängige Honorierung des Vertretungsarztes für ihn ein Unternehmerrisiko bestanden hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG grundsätzlich nicht entgegenstehe.
- Gegen diesen Bescheid hat die Zweitbeschwerdeführerin Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung (gemeint wohl der Landeshauptmann von Vorarlberg) die Versicherungspflicht im Wesentlichen durch Wiederholung der Auffassung der belangten Behörde bestätige, ohne auf die im Verfahren vorgebrachten ausführlichen Gegenargumente einzugehen. Auch die Erstbeschwerdeführerin hat, vertreten durch die Achammer und Mennel Rechtsanwälte OEG, Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass in ihrem Verfahren zu beurteilen sei, ob sie bei ihrer Vertretung von Dr. Martin F für einen Tag in einem werkvertraglichen oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis gestanden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe mündlich fristgerecht gegenüber der belangten Behörde Einspruch erhoben, welcher nicht aufscheine und begründungslos missachtet worden sei. Zudem seien mit Ausnahme von XXXX (Antonius S) die übrigen Urlaubsvertretungen nicht einvernommen worden. Wären die Stellungnahmen berücksichtigt und sämtliche Vertreter einvernommen worden, hätte sich herausgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 20.9.2006 selbstständig und auf Werkvertragsbasis die Urlaubsvertretung für Dr. Martin F ausgeführt habe und nicht sozialversicherungspflichtig nach dem ASVG gewesen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin habe am 20.9.2006 die Urlaubsvertretung für Dr. Martin F in dessen Ordination in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin absolviert. Nach der Aussage von Dr. Antonius S und Dr. Martin F sei dazu lediglich im Landeskrankenhaus Feldkirch angefragt worden, ob ein Vertretungsarzt zur Verfügung stehen würde. Über weitere Modalitäten außer über das Honorar von Euro 40 pro Befund sei nicht gesprochen worden. § 3 Ärztegesetz normiere, dass der ärztliche Beruf nur selbständig ausgeübt werden könne. In der oberstgerichtlichen Entscheidung zu 2 Ob 805/53 sei ausgeführt, dass es an jeder Abhängigkeit des Urlaubsvertreters von dem auf Urlaub befindlichen Arzt fehle. Weiters vertrete der OGH in Arbeitsrechtssachen, dass der Behandlungsvertrag mit dem Arzt grundsätzlich als freier Dienstvertrag zu werten sei und den Arzt nicht in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten lasse. Der Arzt schulde dem Patienten jedenfalls eine fachgerechte, den objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht aber einen Erfolg. Der ärztliche Behandlungsvertrag enthalte wesentliche Elemente des Beratungsvertrages. Bei rein internen Konsultationen komme nur zwischen dem Konsiliarius und dem behandelnden Arzt ein Vertragsverhältnis zustande. Die Patienten würden durch die Hinweise bei der Zweitbeschwerdeführerin, wer die behandelten Ärzte seien, darauf hingewiesen, dass nur Dr. Peter H und Dr. Martin F als Ärzte in dieser Praxis ordinieren. Da sich die Patienten zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum - am 20.9.2006 - trotz dieses ausdrücklichen Hinweises augenscheinlich nicht von Dr. Peter H oder Dr. Martin F sondern der Erstbeschwerdeführerin behandeln hätten lassen, hätten diese stillschweigend in deren Konsultation und Behandlung eingewilligt, sodass ein eigener Vertrag mit der Erstbeschwerdeführerin zustandegekommen sei. Wie Dr. Antonius S dargelegt habe, habe Dr. Martin F die Vertretungsnotwendigkeiten meist nur pauschal im Landeskrankenhaus Feldkirch bekannt gegeben und es sei unter den Radiologen dort selbständig vereinbart worden, wer diese begehrte Vertretungstätigkeiten übernehme. Wenn schon die Zusage gemacht worden sei, sei die Vertretungstätigkeit selbstverständlich erledigt worden, weil offensichtlich die Vertretungsärzte auch ein wirtschaftliches Interesse gehabt hätten, die Vertretungstätigkeit durchzuführen. Dr. Martin F habe sohin das ärztliche Know-how seiner Kollegen zur Beurteilung von Behandlungsverträgen, die er aus Zeitmangel nicht selbst hätte abwickeln können, bezahlt. Sämtliche Vertretungsärzte wären daher in genau derselben Eigenschaft beratend für Dr. Martin F tätig gewesen. Ob ein solcher Beratungsvertrag aus Zeitmangel wie vorliegend oder Mangel an Fachwissen abgeschlossen werde, könne für die Beurteilung der Vertragsart selbst nicht ausschlaggebend sein. Die Vertretungsärzte hätten sodann den Patienten von Dr. Martin F untersucht, das Untersuchungsergebnis befundet und interpretiert (diagnostiziert) und ihre Fachmeinung Dr. Martin F zur Verfügung gestellt. Geschuldet von der Erstbeschwerdeführerin gegenüber Dr. Martin F sei daher eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin schulde daher gegenüber Dr. Martin F die sach- und fachgerechte, den Regeln der Kunst entsprechende Untersuchung und Befundung von Patienten. Dafür habe ihr Dr. Martin F die Mittel seiner Praxis zur Verfügung gestellt, da dies in der Abwicklung einfacher gewesen sei, als sämtlichen Patienten an diesem Tag mitzuteilen, sie mögen ins Krankenhaus gehen, wo die Erstbeschwerdeführerin damals gearbeitet habe.Die Erstbeschwerdeführerin habe mündlich fristgerecht gegenüber der belangten Behörde Einspruch erhoben, welcher nicht aufscheine und begründungslos missachtet worden sei. Zudem seien mit Ausnahme von römisch 40 (Antonius S) die übrigen Urlaubsvertretungen nicht einvernommen worden. Wären die Stellungnahmen berücksichtigt und sämtliche Vertreter einvernommen worden, hätte sich herausgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 20.9.2006 selbstständig und auf Werkvertragsbasis die Urlaubsvertretung für Dr. Martin F ausgeführt habe und nicht sozialversicherungspflichtig nach dem ASVG gewesen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin habe am 20.9.2006 die Urlaubsvertretung für Dr. Martin F in dessen Ordination in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin absolviert. Nach der Aussage von Dr. Antonius S und Dr. Martin F sei dazu lediglich im Landeskrankenhaus Feldkirch angefragt worden, ob ein Vertretungsarzt zur Verfügung stehen würde. Über weitere Modalitäten außer über das Honorar von Euro 40 pro Befund sei nicht gesprochen worden. Paragraph 3, Ärztegesetz normiere, dass der ärztliche Beruf nur selbständig ausgeübt werden könne. In der oberstgerichtlichen Entscheidung zu 2 Ob 805/53 sei ausgeführt, dass es an jeder Abhängigkeit des Urlaubsvertreters von dem auf Urlaub befindlichen Arzt fehle. Weiters vertrete der OGH in Arbeitsrechtssachen, dass der Behandlungsvertrag mit dem Arzt grundsätzlich als freier Dienstvertrag zu werten sei und den Arzt nicht in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten lasse. Der Arzt schulde dem Patienten jedenfalls eine fachgerechte, den objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht aber einen Erfolg. Der ärztliche Behandlungsvertrag enthalte wesentliche Elemente des Beratungsvertrages. Bei rein internen Konsultationen komme nur zwischen dem Konsiliarius und dem behandelnden Arzt ein Vertragsverhältnis zustande. Die Patienten würden durch die Hinweise bei der Zweitbeschwerdeführerin, wer die behandelten Ärzte seien, darauf hingewiesen, dass nur Dr. Peter H und Dr. Martin F als Ärzte in dieser Praxis ordinieren. Da sich die Patienten zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum - am 20.9.2006 - trotz dieses ausdrücklichen Hinweises augenscheinlich nicht von Dr. Peter H oder Dr. Martin F sondern der Erstbeschwerdeführerin behandeln hätten lassen, hätten diese stillschweigend in deren Konsultation und Behandlung eingewilligt, sodass ein eigener Vertrag mit der Erstbeschwerdeführerin zustandegekommen sei. Wie Dr. Antonius S dargelegt habe, habe Dr. Martin F die Vertretungsnotwendigkeiten meist nur pauschal im Landeskrankenhaus Feldkirch bekannt gegeben und es sei unter den Radiologen dort selbständig vereinbart worden, wer diese begehrte Vertretungstätigkeiten übernehme. Wenn schon die Zusage gemacht worden sei, sei die Vertretungstätigkeit selbstverständlich erledigt worden, weil offensichtlich die Vertretungsärzte auch ein wirtschaftliches Interesse gehabt hätten, die Vertretungstätigkeit durchzuführen. Dr. Martin F habe sohin das ärztliche Know-how seiner Kollegen zur Beurteilung von Behandlungsverträgen, die er aus Zeitmangel nicht selbst hätte abwickeln können, bezahlt. Sämtliche Vertretungsärzte wären daher in genau derselben Eigenschaft beratend für Dr. Martin F tätig gewesen. Ob ein solcher Beratungsvertrag aus Zeitmangel wie vorliegend oder Mangel an Fachwissen abgeschlossen werde, könne für die Beurteilung der Vertragsart selbst nicht ausschlaggebend sein. Die Vertretungsärzte hätten sodann den Patienten von Dr. Martin F untersucht, das Untersuchungsergebnis befundet und interpretiert (diagnostiziert) und ihre Fachmeinung Dr. Martin F zur Verfügung gestellt. Geschuldet von der Erstbeschwerdeführerin gegenüber Dr. Martin F sei daher eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin schulde daher gegenüber Dr. Martin F die sach- und fachgerechte, den Regeln der Kunst entsprechende Untersuchung und Befundung von Patienten. Dafür habe ihr Dr. Martin F die Mittel seiner Praxis zur Verfügung gestellt, da dies in der Abwicklung einfacher gewesen sei, als sämtlichen Patienten an diesem Tag mitzuteilen, sie mögen ins Krankenhaus gehen, wo die Erstbeschwerdeführerin damals gearbeitet habe. Die Leistung der Erstbeschwerdeführerin sei konkret und nachprüfbar die Erstellung von korrekten Magnetresonanzbildern und deren sach- und fachgerechte richtige Interpretation (Befundung). Selbstverständlich sei auch ein Maßstab ersichtlich, nachdem die Arbeit der Erstbeschwerdeführerin auf ihre Mängelfreiheit oder Nichterfüllung überprüft werden könne, nämlich ein medizinischer Maßstab. Das Gewerk sei somit die Anfertigung von MRI-Bildern und die sach- und fachgerechte Befundung. Hinsichtlich des Vertretungsrechtes wurde ausgeführt, dass einerseits die Erstbeschwerdeführerin "die in Zusammenhang mit Patienten in Kontakt stehenden Aufgaben an qualifizierte Personen delegiert" habe und dazu - auch ohne Rücksprache mit Dr. Martin F - berechtigt gewesen sei. Bisher sei die Erstbeschwerdeführerin allerdings noch nie mit einer solchen Fragestellung konfrontiert worden. Andererseits gehe aus den Aussagen von Dr. Martin F hervor, dass eine Änderung der Vertretungstätigkeit möglich gewesen wäre, wenn nur Dr. Martin F informiert worden wäre und er den Vertreter kenne. Hinsichtlich der Weisungs- und Kontrollbefugnisse sei anzuführen, dass die Untersuchung und Befundung in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt worden sei, weil es organisatorisch leichter gewesen wäre, als sämtliche Termine in die Ordination der Vertretungsärzten zu verlegen. Welche Weisungsbefugnis Dr. Martin F bei seinem urlaubs- oder seminarbedingten Abwesenheiten gehabt oder ausgeübt hätte, insbesondere im Fall der Erstbeschwerdeführerin, die nur einen Tag in der Ordination ihre Leistung erbracht habe, sei nicht ersichtlich. Es sei vollkommen in der Disposition der Vertretungsärzte gestanden, Termine und Patienten zu erledigen und selbst Termine zu vereinbaren. Dass die Befundungen der durchgeführten Leistungen in die Patientenkartei der Zweitbeschwerdeführerin eingetragen und von dieser sozialversicherungsrechtlich abgewickelt worden seien, sei kein Kriterium für das Unterliegen einer Weisungsbefugnis der Vertretungsärzte. Bezüglich der angenommen Verpflichtung zur Einhaltung der Öffnungszeiten werde die Aussage von Dr. Antonius S übergangen, dass auch Dr. Peter H als Facharzt in der Ordination anwesend sei, sodass die persönliche Anwesenheit der Vertretungsärzten nicht notwendig gewesen wäre, um mit allfälligen medizinischen Notfällen umzugehen. Die Aufnahmen hätten also zeitlich vollkommen nach dem Gutdünken der Vertragsärzte angesehen, interpretiert und befundet werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit auch erst um ca. 10:00 Uhr aufgenommen, zumal sie an die Öffnungszeiten oder Terminvorgaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht gebunden gewesen sei und am Vortag einen Nachtdienst zu absolvieren gehabt habe. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Vertretungsärzte - insbesondere der Erstbeschwerdeführerin, die lediglich für einen Tag die Urlaubsvertretung gemacht habe, - sei auszuschließen. Die Betriebsmittel von Dr. Martin F seien nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil es organisatorisch einfacher zu handhaben sei, als die Patienten im Landeskrankenhaus Feldkirch zu behandeln. Die Tätigkeit des Arztes an sich gebe keinerlei Aufschluss über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages, eines dienstnehmerähnlichen Verhältnisses oder eines Werkvertrages.
- Mit Schreiben vom 20.12.2012 wurde den Beschwerdeführern seitens des BMASK mitgeteilt, dass - sofern ein Verfahren betreffend die Lohnsteuerpflicht anhängig sei, dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des steuerrechtlichen Verfahrens abgewartet werde.
- Mit Schreiben vom 14.03.2014 wurde der Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugeteilt.
- Am 05.03.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt ein Ambulatorium im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetzes, in welchem Untersuchungen mit MRT durchgeführt werden. 1.
- Die Untersuchungstermine werden vom Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin eingeteilt. In der Regel bestanden Wartefristen für die Termine zwischen 3 und 8 Tagen. Darüberhinaus wurden immer Termine für Notfälle und für Untersuchungen für PatientInnen des Landeskrankenhaus XXXX (Landeskrankenhaus B), welches über kein eigenes MR-Gerät verfügte und deshalb mit der Zweitbeschwerdeführerin eine Vereinbarung abgeschlossen hat, freigehalten. Solche Notfall-Patienten waren jedenfalls umgehend zu untersuchen und zu befunden.1.
- Die Untersuchungstermine werden vom Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin eingeteilt. In der Regel bestanden Wartefristen für die Termine zwischen 3 und 8 Tagen. Darüberhinaus wurden immer Termine für Notfälle und für Untersuchungen für PatientInnen des Landeskrankenhaus römisch 40 (Landeskrankenhaus B), welches über kein eigenes MR-Gerät verfügte und deshalb mit der Zweitbeschwerdeführerin eine Vereinbarung abgeschlossen hat, freigehalten. Solche Notfall-Patienten waren jedenfalls umgehend zu untersuchen und zu befunden. 1.
- Dr. Martin F war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch der einzige für die Zweitbeschwerdeführerin (nicht nur als Vertretung) tätige Arzt, weshalb er sich an allen Tagen seiner Abwesenheit - sei es während seiner Urlaubszeit oder während seiner Teilnahme an Fortbildungen - um eine Vertretung durch einen Kollegen kümmerte. 1.
- Der zweite Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin, Dr. Peter H, hat ein eigenes Röntgeninstitut an derselben Adresse mit einem eigenen Sekretariat und anderen Öffnungszeiten. Da Herr Dr. Peter H nicht über die Zusatzausbildung für "MR" verfügt, kam er als Vertreter von Dr. Martin F nicht in Frage. 1.
- Wenn Herr Martin F verhindert war, hat er in der Regel bereits Wochen im Voraus eine Vertretung organsiert. Er hat dann meist den dienstplanführenden Oberarzt des LKH F kontaktiert und ihn um die Organisation dieser Vertretung aus den dort tätigen Radiologen mit abgeschlossener MR-Ausbildung gebeten. Martin F wurde in der Folge der Name des Arztes bekannt gegeben, der die Vertretung für ihn übernehmen wollte. Teilweise hat Herr Martin F aber auch ihm bekannte Kollegen direkt kontaktiert. Martin F hat dem Sekretariat vorab mitgeteilt, welcher Arzt ihn in seiner Abwesenheit vertritt. 1.
- Es wurden keine schriftlichen Verträge geschlossen, sondern die Vertretung wurde nur mündlich mit Dr. Martin F vereinbart. 1.
- In der Regel hatte auch jeder Vertretungsarzt vor der ersten Vertretungstätigkeit mit Martin F ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin und wurde beispielsweise in das verwendete System der Zweitbeschwerdeführerin eingewiesen und der Ablauf im Institut erklärt. Lediglich die Erstbeschwerdeführerin hatte nur ein Gespräch am Telefon mit Dr. Martin F, zumal sie kurzfristig für einen anderen Arzt tätig wurde, der ursprünglich die Vertretung hätte übernehmen wollen und dann kurzfristig verhindert war. Ihr wurden dann von den radiologisch-technischen Assistenten das Gerät und der Ablauf (zunächst Terminkalender des aktuellen Tages abrufen, vom Patienten ausgefüllter Indikationsbogen der Patienten lesen etc.) erklärt. Die "workstation" wurde vom Sekretariat freigeschalten, da die Erstbeschwerdeführerin nicht über das Passwort verfügte. 1.
- Die Aufgabe des für die Zweitbeschwerdeführerin tätigen Arztes, das war Dr. Martin F bzw. bei seiner Abwesenheit die Vertretungsärzte, war die Übernahme der ärztlichen Untersuchungstätigkeit im MR Betrieb. Dazu gehörten die Untersuchungsplanung (insbesondere bei Untersuchungen, die nicht nach dem Standardprotokoll durchgeführt werden), Indikationsüberprüfung (das ist die Prüfung, ob die Fragestellung des zuweisenden Arztes durch die Untersuchung geklärt werden kann), Patientengespräch (sofern dies der Arzt für notwendig erachtete, oder der Patient dies wünschte), Patientenvorbereitung (Prüfung, ob keine Kontraindikationen vorliegen wie zb. ein Herzschrittmacher, Metallsplitter im Auge, Ohrimplantate, etc.), die Kontrastmittelgabe (sofern dieses notwendig war, hat dies nur der Arzt verabreicht), Untersuchungsdurchführung (durch die radiologisch-technischen Assistenten durchgeführt, teilweise Überwachung über einen Monitor durch den Arzt), Befund diktieren, Überprüfung des (vom Sekretariat) geschriebenen Befundes und gegebenenfalls nochmaliges Patientengespräch. 1.
- Dem Vertretungsarzt stand für seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin ein mit einem PC und einer Workstation (für die Darstellung der MRT-Bilder) ausgestatteter Arbeitsplatz (Befundungsbüro) zur Verfügung. Weiters befand sich dort auch ein Monitor, in welchem die während der Untersuchung dargestellten Sequenzen mitverfolgt werden konnten, um allenfalls den radiologisch-technischen Assistenten weitere Anweisungen (zB dass noch andere Sequenzen durchzuführen sind, etc.) erteilen zu können. 1.
- Zum Betreten der Räumlichkeiten des Instituts brauchten die Vertretungsärzte weder einen Schlüssel noch eine Berechtigungskarte. Für den PC war ein Passwort erforderlich. 1.
- In der Früh hat der Vertretungsarzt dem Sekretariat mitgeteilt, dass er anwesend ist und sich dann ins Befundungsbüro begeben. Im Anschluss wurde am PC die Liste der für den Tag vereinbarten Untersuchungen abgerufen. In dieser Liste war neben dem Namen des Patienten aufgelistet, was (bsp. Knie, Abdomen, etc) zu befunden ist. Dann wurde das Untersuchungsprotokoll angeschaut und mit den radiologisch-technischen Assistenten besprochen. Während den laufenden Untersuchungen wurden die Befunde diktiert - diese Tätigkeit konnte jedoch zu einem beliebigen Zeitpunkt auch außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen - und allenfalls weitere Anweisungen an die radiologisch-technischen Assistenten erteilt. Die Befunde wurden dann gleich vom Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin geschrieben und nach Korrekturlesen durch den Arzt von diesem unterschrieben und im Anschluss an den zuweisenden Arzt übermittelt und in der Patientenkartei eingetragen. 1.
- Martin F hatte für sich bzw. für die Zweitbeschwerdeführerin die Vorgabe festgelegt, dass 95% der Untersuchungen bis spätestens 10:00 des nächsten Arbeitstages befundet und an den überweisenden Arzt übermittelt sind. Bereits als Qualitätsbeauftragter für das LKH F hatte Martin F diesen Standard für das Krankenhaus eingehalten. Es gab auch für die Vertretungsärzte die Vorgabe, dass in der Regel alle Untersuchungen noch am selben Tag zu befunden waren. 1.
- Die Öffnungszeiten des Instituts waren Montag und Donnerstag von 08:00 bis 20:00 Uhr, Dienstag und Mittwoch von 08:00 - 17:00 und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr. 1.
- Es war auch prinzipiell erforderlich, dass der Arzt zu den Öffnungszeiten im Institut anwesend ist, um Anweisungen an die radiologisch-technischen Assistenten zu erteilen, Gespräche mit den Patienten zu führen, das Kontrastmittel zu verabreichen, die Untersuchungen durchzuführen bzw. zu überwachen etc. Die reine Befundungstätigkeit konnte auch außerhalb der Öffnungszeiten des Instituts erfolgen. Lediglich bei der Durchführung von sogenannten Standartprotokollen, das sind Routineuntersuchungen wie etwa dem Knie, war es möglich, dass der Arzt nicht in den Räumlichkeiten anwesend ist. Diese Untersuchungen wurden vom Sekretariat meist in der Früh eingeplant, jedoch konnte sich selbst bei solchen Untersuchungen die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arztes ergeben, bsp. bezüglich der Abklärung einer Kontraindikation. 1.
- Wenn ein Arzt für einen längeren Zeitraum (länger als eine Woche) durchgehend Herrn Martin F vertreten hat, konnte er dem Sekretariat Vorgaben bezüglich der Vergabe der Untersuchungstermine machen. So konnte beispielweise vorgegeben werden, zur Mittagszeit lediglich Standartuntersuchungen einzuplanen. Ebenso gab es die Möglichkeit, dass der Vertretungsarzt im Voraus (etwa eine Woche vorher) dem Sekretariat oder Herrn Martin F mitgeteilt hat, dass ein bereits vereinbarter anderer Termin des Vertretungsarztes bei der Einteilung der Untersuchungstermine bei der Zweitbeschwerdeführerin berücksichtigt wird. 1.
- Über ein Vertretungsrecht des Vertretungsarztes wurde nicht gesprochen. Wenn eine Vertretung mit einem Arzt vereinbart wurde, so ging Dr. Martin F davon aus, dass dieser auch selbst die Vertretung durchgeführt hat. Im Krankheitsfalle wäre nach entsprechender Information an Dr. Martin F eine Vertretung durch einen Kollegen, der Dr. Martin F bekannt ist, möglich gewesen. Tatsächlich ist auch noch nie ein anderer Arzt als jener, mit dem Dr. Martin F die Vertretung vereinbart hatte, für die Zweitbeschwerdeführerin tätig geworden. Zumindest einmal ist jedoch der Arzt, mit dem die Vertretung zunächst vereinbart wurde, verhindert gewesen, weshalb nach Rücksprache mit Dr. Martin F die Erstbeschwerdeführerin die Vertretung für einen Tag übernommen hat. 1.
- Auch mit der Erstbeschwerdeführerin hat Dr. Martin F vereinbart, dass sie zu den Öffnungszeiten des Instituts anwesend ist. Aufgrund eines Notfalls im LKH F konnte sie jedoch erst um 10:00 kommen, was sie umgehend im Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin mitteilte. 1.
- Zumal immer nur ein Arzt für die Zweitbeschwerdeführerin tätig war, gab es niemanden, dem der Arzt während seiner Tätigkeit im Ambulatorium fachlich unterstellt gewesen wäre. 1.
- Es oblag auch dem jeweils tätigen Arzt, ob er (von sich aus) ein Patientengespräch führen wollte oder nicht, diesbezüglich hat Herr Dr. Martin F keine Vorgaben gemacht. 1.
- Dr. Martin F war nicht sicher, ob er ausdrücklich den Vertretungsärzten die Vorgabe gemacht hat, dass sie ein weißes T-Shirt bei ihrer Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin tragen sollen. Tatsächlich haben die Ärzte ein weißes T-Shirt, Hemd oder Arztkittel getragen. Arbeitskleidung wurde jedoch keine von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. 1.
- Für ihre Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin haben die Vertretungsärzte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. 1.
- Es gab keine Verpflichtung, eine Vertretungstätigkeit anzunehmen. Wenn die Vertretung von einem Arzt zugesagt wurde, konnte diese nicht grundlos abgesagt werden. 1.
- Die Durchführung einer Befundung während der Vertretertätigkeit konnte nur abgelehnt werden, wenn der Vertretungsarzt für die Befunderstellung das dafür benötigte Fachwissen nicht gehabt hätte. Eine Untersuchung konnte abgelehnt werden, wenn bsp. ein Patient alkoholisiert war, oder bereits mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hat. 1.
- Pro Befundung wurde ein Honorar von € 40,00 vereinbart. Spesen wurden keine ersetzt. Es wurde pro Vertretungstag jedenfalls mehr als ein Befund erstellt. Das Honorar wurde von der Zweitbeschwerdeführerin an die Vertretungsärzte ausbezahlt. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Fachärztin für Radiologie am Landeskrankenhaus Feldkirch (LKH) tätig. Sie war als Vertretung von Dr. Martin F am 20.09.2006 für die Zweitbeschwerdeführerin tätig. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin hatte vom 12.08.2011 bis 29.04.2013 ihren Wohnsitz an der Adresse Schützenstrasse 18b/9 in Dornbirn gemeldet. Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2012 wurde der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige enthält das Datum des Zustellversuchs (14.02.2012), dass die Anzeige in den Postkasten eingelegt wurde und wann das Schriftstück erstmalig zur Abholung bei welcher Post bereitgehalten wird (15.02.2012). Der Bescheid wurde in der Folge auch behoben. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2012 keinen schriftlichen Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Ein Einspruch wurde auch nicht vor der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Geschäftstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin basiert auf den Angaben von Dr. Martin F, der als Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgesagt hat. 2.
- Wie die Terminvergabe erfolgte, wurde ebenfalls anhand der Angaben von Dr. Martin F festgestellt. 2.
- Dass Martin F im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin war, steht durch einen Firmenbuchauszug die Zweitbeschwerdeführerin betreffend fest. 2.
- Hinsichtlich der Tätigkeit des zweiten Gesellschafters Dr. Peter H konnte das Gericht seine Feststellungen ebenfalls auf die unstrittigen Angaben von Dr. Martin F in der mündlichen Verhandlung stützen. 2.
- Wie die Organisation des Vertreters zu Stande kam, wurde von Dr. Martin F und den befragten Vertretungsärzte übereinstimmend angegeben. 2.
- Dass die Vertretungen nur mündlich vereinbart wurden, basiert ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben sowohl von Dr. Martin F als auch der befragten Vertretungsärzte. 2.
- Dass Dr. Martin F in der Regel ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten vor der ersten Vertretungstätigkeit hatte, hat dieser in der Verhandlung angegeben und blieb von den anwesenden Vertretungsärzten unbestritten. Lediglich die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, dass sie - da sie kurzfristig für einen anderen Vertretungsarzt eingesprungen ist - lediglich ein Telefonat mit Dr. Martin F geführt hat und ihr dann durch die Sekretärin bzw. die radiologisch-technischen Assistenten die Räumlichkeiten und das Programm gezeigt wurde. 2.
- Die Aufgaben von Dr. Martin F, die dann in dessen Abwesenheiten von den Vertretungsärzten übernommen wurden, basiert auf den übereinstimmenden Angaben von Dr. Martin F und XXXX (Dr. Michael M) in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben von Dr. Antonius S vor dem Landeshauptmann von Vorarlberg.2.
- Die Aufgaben von Dr. Martin F, die dann in dessen Abwesenheiten von den Vertretungsärzten übernommen wurden, basiert auf den übereinstimmenden Angaben von Dr. Martin F und römisch 40 (Dr. Michael M) in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben von Dr. Antonius S vor dem Landeshauptmann von Vorarlberg. 2.
- Dass den Vertretungsärzten ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand und welche Ausstattung dieser hatte, wurde der Aussage von Dr. Michael M in der mündlichen Verhandlung entnommen und blieb unbestritten. 2.
- Auch die Feststellung, dass die Vertretungsärzte keinen Schlüssel oder Berechtigungskarte bedurften, jedoch ein Passwort für den PC erforderlich war, basiert auf den Angaben von Dr. Michael M. 2.
- Den Ablauf eines Tages als Vertretungsarzt hat Dr. Michael M in der Verhandlung beschrieben. Diese Angaben hat auch die Erstbeschwerdeführerin bestätigt. 2.
- Dass Martin F für die Zweitbeschwerdeführerin die Vorgabe hatte, dass 95% der Untersuchungen eines Tages bis 10:00 des nächsten Tages befundet sind, hat er selbst in der Verhandlung angegeben. Dass diese Vorgabe auch für seine Vertretung galt, hat er ebenfalls angegeben und stimmt mit der Aussage von Dr. Antonius S vor dem Landeshauptmann und den Angaben von Dr. Michael M und XXXX (Dr. Hansjörg N) in der mündlichen Verhandlung, dass in der Regel die Befunde noch am selben Tag erstattet wurden, überein.2.
- Dass Martin F für die Zweitbeschwerdeführerin die Vorgabe hatte, dass 95% der Untersuchungen eines Tages bis 10:00 des nächsten Tages befundet sind, hat er selbst in der Verhandlung angegeben. Dass diese Vorgabe auch für seine Vertretung galt, hat er ebenfalls angegeben und stimmt mit der Aussage von Dr. Antonius S vor dem Landeshauptmann und den Angaben von Dr. Michael M und römisch 40 (Dr. Hansjörg N) in der mündlichen Verhandlung, dass in der Regel die Befunde noch am selben Tag erstattet wurden, überein. 2.
- Die Öffnungszeiten des Instituts hat Dr. Martin F in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.
- Dass es prinzipiell erforderlich war, dass der Facharzt während den Öffnungszeiten anwesend ist, hat Herr Dr. Martin F in der Verhandlung und auch schon vor der belangten Behörde am 08.02.2011 selbst angeführt und auch die anwesenden Vertretungsärzte sind diesen Angaben nicht entgegen getreten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den Aufgaben des Arztes. Dass die reine Befundungstätigkeit auch außerhalb der Öffnungszeiten des Instituts erfolgen konnte, haben die Vertretungsärzte in einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde im Oktober 2011 festgehalten und auch Dr. Hansjörg N hat in der Verhandlung angegeben, dass er bsp. bis Mitternacht hätte die Befunde diktieren können. 2.
- Dass es die Möglichkeit gab, im Vorhinein Vorgaben bezüglich der Terminvergabe an das Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin zu erteilen, oder Dr. Martin F hinsichtlich eines Termins zu verständigen, der dann bei der Vergabe der Termine durch das Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin berücksichtigt wurde, haben Dr. Michael M und Dr. Hansjörg N in der Verhandlung angegeben. 2.
- Dass über eine Vertretung der Vertretungsärzte nicht gesprochen wurde, ist ebenfalls übereinstimmend von den Ärzten angegeben worden. Dass Herr Martin F bei der Vereinbarung einer Vertretung mit einem Arzt davon ausgegangen ist, dass dieser auch tatsächlich die Tätigkeit durchführt, hat er vor der belangten Behörde am 08.02.2011 ausdrücklich angegeben. Dass bei Krankheit eine Vertretung nach Rücksprache mit Dr. Martin F aus dem Kreis der am LKH tätigen Radiologen möglich gewesen wäre, basiert auf der Angabe von Martin F und der Zweitbeschwerdeführerin. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiter angibt, dass eine Vertretung auch ohne Rücksprache mit Dr. Martin F möglich gewesen wäre, so ist dies lediglich eine Annahme ihrerseits, die jedoch weder so vereinbart wurde, noch so gelebt wurde und im Übrigen der Aussage von Dr. Martin F widerspricht. 2.
- Dass auch mit der Erstbeschwerdeführerin vereinbart war, dass sie während der Öffnungszeiten im Institut anwesend ist, basiert ebenso auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung wie die Feststellungen, dass sie aufgrund eines Notfalls in der Klinik erst später anfing und dies auch umgehend im Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin meldete. 2.
- Dass nur ein Arzt im Institut anwesend war und daher keine fachlichen Weisungen an die Vertretungsärzte erteilt wurden, basiert auf der Aussage von Dr. Martin F in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellung, dass es dem Vertretungsarzt selbst oblag, ob er mit den Patienten von sich aus ein Patientengespräch führen wollte und es diesbezüglich keine Vorgaben von Dr. Martin F gegeben hat, entspricht den Angaben von Dr. Martin F und Dr. Michael M. 2.
- Dass Dr. Martin F eventuell den Ärzten vorgegeben hat, ein weißes T-Shirt zu tragen, hat er in der Verhandlung angegeben. Die in der Verhandlung anwesenden Ärzte haben alle angegeben, weiße Kleidung getragen zu haben, wobei Dr. Hansjörg M angab, dies von sich aus zu tun und diesbezüglich keine Vorgabe von Dr. Martin F erhalten zu haben. 2.
- Dass die Vertretungsärzte für ihre Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, hat Dr. Michael M in der Verhandlung angegeben. 2.
- Dass es keinerlei Verpflichtung für die Ärzte gegeben hat, eine Vertretungstätigkeit anzunehmen, wurde ebenfalls von den Ärzten übereinstimmend im ganzen Verfahren vorgebracht. 2.
- Unter welchen Umständen die Befundung abgelehnt werden konnte, haben die Vertretungsärzte angegeben. Dr. Martin F hat angegeben, wann eine Untersuchung abgelehnt werden konnte. 2.
- Dass pro Befundung ein Honorar von € 40,00 bezahlt wurde und darüberhinaus keine Spesen ersetzt wurden, basiert auf den Angaben sämtlicher Befragter und ist unstrittig. 2.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im LKH F tätig war, basiert auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Tag der Vertretungstätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin wurde der Honorarnote entnommen und ist unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zur Meldeadresse wurden einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2018 entnommen. Dass der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin an die Meldeadresse zugestellt wurde und am 15.02.2012 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Rückschein über die Zustellung im Akt der belangten Behörde. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/06/0262).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/06/0262). Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 erstmalig angegeben, den Bescheid der belangten Behörde nicht erhalten zu haben. Dies war jedoch nicht glaubwürdig. Zunächst hat sie angegeben, dass sie den Bescheid nicht erhalten habe, da sie am 05.12.2011 umgezogen sei. Aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister geht jedoch hervor, dass sie bis 29.04.2013 an der Adresse Schützenstrasse 18b/9 in Dornbirn gemeldet war. Es erscheint daher nicht glaubwürdig, dass sie ihren Wohnsitz erst eineinhalb Jahre nach ihrem angeblichen Umzug ummeldet. Außerdem wäre dann das Schreiben mit dem Bescheid der belangten Behörde retourniert worden. Dass dieses Schreiben nicht retourniert wurde, basiert auf dem Akteninhalt und den glaubwürdigen Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. In ihrer Stellungnahme vom 14.03.2018 führt die Erstbeschwerdeführer dann aus, dass sie den Zugang des Bescheides nicht mehr sicher bestätigen könne. Sie gibt nunmehr Folgendes weiter an: Wenn der Bescheid bei "Müller" statt bei "Miller" eingeworfen wurde, ist er bei mir nie angelangt, denn XXXX war damals schon sehr betagt und konnte fremde Briefe nicht mehr zuordnen.In ihrer Stellungnahme vom 14.03.2018 führt die Erstbeschwerdeführer dann aus, dass sie den Zugang des Bescheides nicht mehr sicher bestätigen könne. Sie gibt nunmehr Folgendes weiter an: Wenn der Bescheid bei "Müller" statt bei "Miller" eingeworfen wurde, ist er bei mir nie angelangt, denn römisch 40 war damals schon sehr betagt und konnte fremde Briefe nicht mehr zuordnen. Auch damit konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht darlegen, den Bescheid nicht erhalten zu haben, da der Bescheid nicht in den Briefkasten eingeworfen wurde, sondern nur die Hinterlegungsanzeige und in diesem Falle der Bescheid ebenfalls an die belangte Behörde retourniert worden wäre. Dass der Bescheid im Postamt an Frau Müller ausgehändigt worden wäre, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet. Da der Bescheid RSb versendet wurde, hätte auch nur ein Haushaltsangehörige, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers diesen abholen können. Abschließend ist schließlich noch auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem Schreiben vom 14.03.2018 auch ausführt, dass sie am 22.02.2012 mündlich Einspruch bei der belangten Behörde erhoben habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie daher die belangte Behörde davon verständigt, keinen Bescheid erhalten zu haben und wäre ihr dann der Bescheid übergeben worden. Dazu befinden sich jedoch keine Angaben im Akt und dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Es steht daher fest, dass der Bescheid auch tatsächlich vom Postamt abgeholt wurde. Dies kann aber nur die Erstbeschwerdeführerin selbst oder ein Haushaltsangehöriger (bzw. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber der Erstbeschwerdeführerin) gewesen sein. Dass ein Haushaltsangehöriger den Bescheid abgeholt hätte, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet. 2.
- Dass kein schriftlicher Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben wurde und auch nicht von der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und auch die Erstbeschwerdeführerin konnte nichts Gegenteiliges darlegen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2018 dazu vorbringt, dass sie am 22.02.2012 bei der belangten Behörde mündliche Einspruch erhoben habe und dies der Landeshauptmann akzeptiert habe, so behauptet sie noch nicht einmal, dass ihr Einspruch schriftlich festgehalten wurde. Im Übrigen geht aus dem Bescheid des Landeshauptmannes - entgegen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin - eindeutig hervor, dass nur über den Einspruch der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde. Dass die Einspruchswerberin auch Einspruch erhoben habe, wird mit keinem Wort erwähnt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt:
(2)In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(2)In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch Einzelrichterin zu entscheiden ist. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
- Zu Spruchpunkt A) I. - Abweisung der Beschwerde3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins. - Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
- die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...
- die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
- die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)...Paragraph 5,
(1)...
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 25,59 Euro [Wert 2006: 25,59 und 2007: 26,20], insgesamt jedoch von höchstens 333,16 Euro gebührt oder .... Versicherung fallweise beschäftigter Personen Umfang der Versicherung § 471a.
(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.Paragraph 471 a,
(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind.
(2)Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt. Begriff der fallweise beschäftigten Personen § 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Paragraph 471 b, Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Pflichtversicherung § 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.Paragraph 471 c, Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, geltenden Betrag übersteigt. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG lautet wie folgt: Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
- a)Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ... soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. §§ 1, 32 und 36 des Vorarlberger Spitalgesetz in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung laute wie folgt:Paragraphen eins, 32 und 36 des Vorarlberger Spitalgesetz in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung laute wie folgt: § 3Paragraph 3 Betriebsformen Krankenanstalten sind in folgenden Betriebsformen zu führen: Krankenanstalten sind in folgenden Betriebsformen zu führen: ....
- g)Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Dass ein selbständiges Ambulatorium über jene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind, ändert nichts an seinem Verwendungszweck. § 32Paragraph 32 Ärztlicher Dienst
(1)Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf außerhalb von Krankenanstalten zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2)Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
(2)Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 5, erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt. ...
(6)Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Abs. 3 erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden.
(6)Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Absatz 3, erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden. § 36Paragraph 36 Ärztliche Behandlung
(1)Die unbedingt notwendige ärztliche erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.
(2)Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
- a)In der Krankenanstalt muss ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein.
- b)In Standardkrankenanstalten muss im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie im Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Facharzt oder eine Fachärztin aus einem der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet und eine Rufbereitschaft von Fachärzten oder Fachärztinnen der jeweils sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in Anstalten mit mehr als 250 Betten muss jedoch zusätzlich ein Facharzt oder eine Fachärztin aus einem weiteren der in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein. Während des sonstigen Dienstbetriebes müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein.
- c)In Schwerpunktkrankenanstalten muss jedenfalls in Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Unfallchirurgie ein Facharzt oder eine Fachärztin des betreffenden Sonderfaches ständig anwesend sein. In den sonstigen Abteilungen und Organisationseinheiten kann im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der betreffenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn während der Zeit ihrer Abwesenheit eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
- d)In Zentralkrankenanstalten müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein. e ) In Fachschwerpunkten kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
- f)In selbständigen Ambulatorien für Physiotherapie, in denen keine Turnusarztausbildung erfolgt, kann von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden, wenn ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und für Heilmasseure und Heilmasseurinnen sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über das Personal des medizinisch-technischen Fachdienstes, der Sanitätshilfsdienste und der medizinischen Masseure und Masseurinnen gewährleistet ist.
- g)Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Ärztinnen müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
- h)In Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen gewährleistet sein. 3) Patienten und Patientinnen der Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich untersucht und behandelt werden.
(4)Behandlungen dürfen nur mit Zustimmung der Patienten und Patientinnen erfolgen; bei Handlungsunfähigkeit ist die Einwilligung der zur gesetzlichen Vertretung zuständigen Person erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung oder mit der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung verbundene Aufschub das Leben des Patienten oder der Patientin gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet die mit der Leitung der betreffenden Abteilung oder, wenn Abteilungen nicht bestehen, die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt betraute Person. 3.2.
- Zunächst war zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - aufgrund eines Werkvertrages oder eines (freien) Dienstvertrages für die Zweitbeschwerdeführerin tätig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Die Verpflichtung aus einem (freien) Dienstvertrag besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht hingegen darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätigwerden allein kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann aber jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (Hinweise zur Unterscheidung von Werkvertrag und freiem Dienstvertrag z.B. die E 20.12.2001, 98/08/0062, 5.6.2002, 2001/08/0107 u.a., 3.7.2002, 2000/08/0161, 13.8.2003, 99/08/0170, 26.5.2004, 2001/08/0045, 17.11.2004, 2001/08/0131, 29.6.2005, 2001/08/0053, und 24.1.2006, 2004/08/0101, jeweils mit 25.04.20072005/08/0082). Es ist bei den vereinbarten Tätigkeiten nicht ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ausführung eines (oder mehrerer) Werke geschuldet hätte. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht beauftragt, (ausschließlich) eine im Vorhinein bestimmte Anzahl von Befunden zu diktieren. Vielmehr wurde vereinbart, dass die Erstbeschwerdeführerin als Vertretungsarzt alle Tätigkeiten übernimmt, die sonst Martin F obliegen. Martin F und somit auch die Vertretungsärzte hatten nicht nur Befunde zu diktieren, sondern waren insbesondere für die Untersuchungsplanung, Indikationsüberprüfung, Führung von Patientengesprächen, Patientenvorbereitung, die Kontrastmittelgabe und Untersuchungsdurchführung zuständig. Auch war das Ende der Tätigkeit nicht mit dem Erreichen eines konkreten Werkes abgeschlossen, sondern vielmehr, wenn die Untersuchungen alle durchgeführt und befundet waren. Die erkennende Richterin kommt daher -wie bereits die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass die Vertretungsärzte Dienstleistungen und nicht ein Werk geschuldet haben. 3.2.
- In der Folge war zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin ihre Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht hat. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG besteht.Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht. 3.2.
- Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH 31.07.2014, Zl. 2012/08/0253)3.2.
- Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.07.2014, Zl. 2012/08/0253) Eine solche generelle Vertretungsbefugnis besteht hier nicht. So war weder mit den Vertretungsärzten vereinbart, dass sie sich jederzeit durch jede beliebige (qualifizierte) Person ohne Rücksprache vertreten lassen können, noch wurde eine solche Vertretungsbefugnis gelebt. Die Möglichkeit, sich im Krankheitsfalle (bzw. sonstigen Verhinderungsfalle) durch einen anderen Arzt, der Herrn Martin F bekannt ist, vertreten zu lassen, entspricht jedenfalls nicht dem allgemeinen Vertretungsrecht, wie es von der Judikatur festgelegt wurde. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268). Wie im Sachverhalt dargelegt, bestand keine Verpflichtung, die von Dr. Martin F angefragte Vertretungstätigkeit zu übernehmen. Bei Zusage der Vertretungstätigkeit konnte diese dann nicht ohne Verhinderungsgrund wieder absagt werden. Auch konnte die Befundung während der Vertretungstätigkeit nur abgelehnt werden, wenn das medizinische Wissen für die konkrete Befundung nicht ausreichend war und eine Untersuchung konnte abgelehnt werden, wenn bsp. in der Vergangenheit bereits mehrere Termine vom Patienten nicht eingehalten wurden. Das Vorbringen, dass es im Belieben der Erstbeschwerdeführerin gestanden ist, eine Vertretungstätigkeit anzunehmen oder abzulehnen, ist daher nicht geeignet, das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht zu belegen. Da jedoch erst die Zusage der Vertretungstätigkeit überhaupt eine Arbeitspflicht begründete, kann kein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegen. Ein solches hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt. 3.2.
- Die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen schließt nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).3.2.
- Die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen schließt nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232). 3.2.
- Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft (vgl. zuletzt das Erk des VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121).3.2.
- Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft vergleiche zuletzt das Erk des VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - worauf der Verwaltungsgerichtshofes wiederholt verwiesen hat - davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - worauf der Verwaltungsgerichtshofes wiederholt verwiesen hat - davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Eine Vereinbarung eines freien Dienstvertrages liegt nicht vor. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. das Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, und das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (vgl. VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157).Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche das Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, und das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert vergleiche VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert eine persönliche Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 17.10.2012 , Zl. 2009/08/0188 und vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123, mwN).Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert eine persönliche Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 17.10.2012 , Zl. 2009/08/0188 und vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123, mwN). Die Bereitstellung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze spricht für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2007/08/0029).Die Bereitstellung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze spricht für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin vergleiche VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2007/08/0029). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Vertretungsärzte ihre Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen während der Öffnungszeiten ausgeübt haben. Die Arbeitserbringung hatte sich schon in Anbetracht der zu leistenden ärztlichen Tätigkeit an den betrieblichen Bedürfnissen der Zweitbeschwerdeführerin zu orientieren, zumal die Zweitbeschwerdeführerin als Krankenanstalt im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetz (§ 36) dazu verpflichtet ist, die ärztliche Behandlung zu gewährleisten.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Vertretungsärzte ihre Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen während der Öffnungszeiten ausgeübt haben. Die Arbeitserbringung hatte sich schon in Anbetracht der zu leistenden ärztlichen Tätigkeit an den betrieblichen Bedürfnissen der Zweitbeschwerdeführerin zu orientieren, zumal die Zweitbeschwerdeführerin als Krankenanstalt im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetz (Paragraph 36,) dazu verpflichtet ist, die ärztliche Behandlung zu gewährleisten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den Ärzten einen Spielraum hinsichtlich des Ablaufs ihrer Tätigkeiten eingeräumt worden wäre. Sie waren in den gesamten Betriebsablauf der Zweitbeschwerdeführerin eingebunden. So erfolgte die Einteilung der Untersuchungen durch das Sekretariat der Zweitbeschwerdeführerin. Zwar war es möglich, dass der Vertretungsarzt bei der Terminvergabe insofern Einfluss nahm, dass bsp. bereits von diesem zuvor vereinbarte Termine abends freigehalten werden oder bei längerer Vertretungstätigkeit in die Mittagszeit nur Standarduntersuchungen eingeplant werden. Ebenso konnten die Ärzte auch außerhalb der Öffnungszeiten die Befunde der Untersuchungen des Tages diktieren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Vertretungsarzt prinzipiell an die Öffnungszeiten des Instituts gebunden war und anwesend zu sein hatte. Insbesondere war er auch dazu verpflichtet, wenn eine Untersuchung für das LKH B durchzuführen war oder ein anderer dringlicher Patient zu untersuchen war, diese Untersuchungen und Befundungen auch ohne längerfristige Terminvereinbarung zeitnah durchzuführen. Außerdem konnte sich selbst bei der Durchführung von Standarduntersuchungen die Notwendigkeit zur Rücksprache mit dem Arzt ergeben. Weiters stand den Vertretungsärzten für die Durchführung der Befundungen ein eigener Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung. Sie haben auch mit den Betriebsmitteln der Zweitbeschwerdeführerin ihre Tätigkeiten erbracht (PC und Workstation, Monitor, Diktiergerät, etc.). 3.2.
- Wenn die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass keine fachlichen Weisungen erteilt werden konnten und es bsp. den Vertretern alleine oblag, wie genau die Befunde aufgebaut sind oder ob sie von sich aus ein Patientengespräch führen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (Hinweis E 17.12.2002, 99/08/0102; E 25.4.2007, 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E
- Dezember 2009, 2006/08/0333). Dass daher die Ärzte bei ihrer Tätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterlegen sind, schließt nicht die Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus, zumal sich insgesamt auch keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten der Ärzte erkennen lassen. Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Befundungen erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht (vgl. bsp. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN).Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Befundungen erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht vergleiche bsp. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN). Auch das Vorbringen, dass die Vertretungsärzte eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen haben, stellt kein Kriterium für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit dar. Wenn weiters vorgebracht wird, dass die Öffnungszeiten des Instituts von der Gebietskrankenkasse vorgegeben seien, die einen Vertrag mit der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen hat, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Vertretungsärzte sich an die betrieblichen Bedürfnissen der Zweitbeschwerdeführerin zu orientieren hatten. 3.2.
- Insgesamt kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass die Kriterien einer unselbständigen Tätigkeit (Bindung an Arbeitszeit und Eingliederung in die Betriebsorganisation der Zweitbeschwerdeführerin, Tätigkeit mit den Betriebsmitteln der Zweitbeschwerdeführerin, persönliche Arbeitspflicht) jenen der Selbständigkeit (leistungsabhängige Entlohnung, keine fachlichen Weisungen) überwogen haben, weshalb das Vorliegen einer nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigung an den Tagen der Vertretungstätigkeit bejaht wird.3.2.
- Insgesamt kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass die Kriterien einer unselbständigen Tätigkeit (Bindung an Arbeitszeit und Eingliederung in die Betriebsorganisation der Zweitbeschwerdeführerin, Tätigkeit mit den Betriebsmitteln der Zweitbeschwerdeführerin, persönliche Arbeitspflicht) jenen der Selbständigkeit (leistungsabhängige Entlohnung, keine fachlichen Weisungen) überwogen haben, weshalb das Vorliegen einer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigung an den Tagen der Vertretungstätigkeit bejaht wird. 3.2.
- Da die Erstbeschwerdeführerin an dem oben angeführten Tag in der Krankenversicherung als Dienstnehmerin pflichtversichert war, unterliegt sie an diesem Tag auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung.3.2.
- Da die Erstbeschwerdeführerin an dem oben angeführten Tag in der Krankenversicherung als Dienstnehmerin pflichtversichert war, unterliegt sie an diesem Tag auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt A) II. Zurückweisung der Beschwerde3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde 3.3.
- § 17 ZustG lautet:3.3.
- Paragraph 17, ZustG lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AVG in der hier anzuwendenden Fa