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{'item': 'I404 2004890-6'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlI404 2004890-6 SpruchI404 2004890-6/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.02.2012 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 31.10.2007 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 arbeitslosenversichert ist.
  2. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.02.2012 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 31.10.2007 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 arbeitslosenversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass im Juni 2011 bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 durchgeführt worden sei. Der GPLA-Prüfer vertrete den Standpunkt, dass die für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2010 tätig gewesenen Vertretungsärzte aufgrund ihrer Beschäftigung von dieser als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG zu melden gewesen wären. Die Beschwerdeführerin sei eine Krankenanstalt in der Form eines selbständigen Ambulatoriums. Sie werde in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt und sei ins Firmenbuch eingetragen. Die beiden Gesellschafter seien Fachärzte für Radiologie. XXXX (Dr. Peter H) und XXXX (Dr. Martin F) seien zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Dr. Martin F sei darüber hinaus seit dem 30.6.2011 alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, zuvor seien beide Gesellschafter gemeinsam handelsrechtliche Geschäftsführer gewesen. Dr. Martin F habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Abwesenheit bzw. in dessen Urlaub von sieben RadiologInnen vertreten lassen. Die Rechnungen für diese Vertretungen seien an die Beschwerdeführerin oder zum Teil auch an Dr. Martin F gestellt worden. Die VertretungsärztInnen hätten dafür pro befundeter Magnetresonanztomographie eine Pauschalsumme von Euro 40 in Rechnung gestellt. Es seien dabei nur mündliche Abmachungen abgeschlossen worden. Seit 1.1.2008 habe die Beschwerdeführerin einen Radiologen eingestellt, weshalb nunmehr die Urlaubsvertretungen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die Vertretungsärzte hätten anstelle von Dr. Martin F in dessen Praxis zu den von der Beschwerdeführerin festgelegten Öffnungszeiten - allerdings nicht minutengenau - einzutreffen und die Aufgaben von Martin F zu erledigen. Im Prinzip sei es erforderlich gewesen, dass die Vertreter in der Praxis anwesend gewesen seien und alles gemacht hätten, was Dr. Martin F gemacht hätte. Die anfallenden MRT-Befunde seien von den Vertretungsärzten diktiert und von der Sekretärin des Instituts geschrieben und im Institut archiviert worden. Die Geräte, das Personal, die Praxiseinrichtung und das Verbrauchsmaterial, welches die Vertretungsärzte bei deren Tätigkeit verwendet hätten, seien Mittel der Beschwerdeführerin gewesen. Für mögliche Fehler hätten die Vertreter selber gehaftet. Der Behandlungsvertrag sei jedenfalls zwischen dem Patienten und der Beschwerdeführerin zustande gekommen. Wäre der Vertreter im betroffenen Zeitraum verhindert gewesen, so wäre auch ein Martin F bekannter Kollege als Vertreter akzeptiert worden. Hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit gebe es keinen Unterschied zwischen einem angestellten Arzt und den Vertretungsärzten.Begründend wurde ausgeführt, dass im Juni 2011 bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 durchgeführt worden sei. Der GPLA-Prüfer vertrete den Standpunkt, dass die für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2010 tätig gewesenen Vertretungsärzte aufgrund ihrer Beschäftigung von dieser als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG zu melden gewesen wären. Die Beschwerdeführerin sei eine Krankenanstalt in der Form eines selbständigen Ambulatoriums. Sie werde in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt und sei ins Firmenbuch eingetragen. Die beiden Gesellschafter seien Fachärzte für Radiologie. römisch 40 (Dr. Peter H) und römisch 40 (Dr. Martin F) seien zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Dr. Martin F sei darüber hinaus seit dem 30.6.2011 alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, zuvor seien beide Gesellschafter gemeinsam handelsrechtliche Geschäftsführer gewesen. Dr. Martin F habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Abwesenheit bzw. in dessen Urlaub von sieben RadiologInnen vertreten lassen. Die Rechnungen für diese Vertretungen seien an die Beschwerdeführerin oder zum Teil auch an Dr. Martin F gestellt worden. Die VertretungsärztInnen hätten dafür pro befundeter Magnetresonanztomographie eine Pauschalsumme von Euro 40 in Rechnung gestellt. Es seien dabei nur mündliche Abmachungen abgeschlossen worden. Seit 1.1.2008 habe die Beschwerdeführerin einen Radiologen eingestellt, weshalb nunmehr die Urlaubsvertretungen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die Vertretungsärzte hätten anstelle von Dr. Martin F in dessen Praxis zu den von der Beschwerdeführerin festgelegten Öffnungszeiten - allerdings nicht minutengenau - einzutreffen und die Aufgaben von Martin F zu erledigen. Im Prinzip sei es erforderlich gewesen, dass die Vertreter in der Praxis anwesend gewesen seien und alles gemacht hätten, was Dr. Martin F gemacht hätte. Die anfallenden MRT-Befunde seien von den Vertretungsärzten diktiert und von der Sekretärin des Instituts geschrieben und im Institut archiviert worden. Die Geräte, das Personal, die Praxiseinrichtung und das Verbrauchsmaterial, welches die Vertretungsärzte bei deren Tätigkeit verwendet hätten, seien Mittel der Beschwerdeführerin gewesen. Für mögliche Fehler hätten die Vertreter selber gehaftet. Der Behandlungsvertrag sei jedenfalls zwischen dem Patienten und der Beschwerdeführerin zustande gekommen. Wäre der Vertreter im betroffenen Zeitraum verhindert gewesen, so wäre auch ein Martin F bekannter Kollege als Vertreter akzeptiert worden. Hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit gebe es keinen Unterschied zwischen einem angestellten Arzt und den Vertretungsärzten. Rechtlich folge daraus, dass die Vertretungsärzte nicht die Herstellung eines Werkes sondern vielmehr die Erbringung typischer Dienstleistungen geschuldet hätten. Es sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung beurteilt werden sollten. Ein Erfolg der Tätigkeit der Ärzte, der einer Gewährleistungspflicht zuordenbar wäre, sei nicht messbar, weshalb von einem individualisierten Werk nicht die Rede sein könne. Insbesondere sei es den Vertretungsärzten freigestellt worden, wie viele Befunde sie diktieren würden, sie seien der Beschwerdeführerin gegenüber zur Vertretung von Dr. Martin F verpflichtet und hätten alles zu tun, was er getan hätte, wenn er anwesend gewesen wäre. Dr. Martin F habe angegeben, dass wenn er die Urlaubsvertretung mit einem Kollegen ausgemacht hätte, er davon ausgehe, dass auch dieser Kollege gekommen sei. Allerdings wenn der Kollege krank geworden wäre, hätte er nach entsprechender Information auch einen - ihm allerdings bekannten Kollegen - als Vertreter akzeptiert. Diese Aussage lasse sich nicht mit den vom VwGH entwickelten Erfordernissen für das die persönliche Arbeitspflicht ausschließende Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis in Übereinstimmung bringen, weil die Vertretungen der Vertreter ausdrücklich nur für Fälle der Krankheit akzeptiert worden wären. Die Vertretungsärzte seien unzweifelhaft an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden gewesen. Es sei einerseits der genaue Zeitraum der Vertretung vereinbart, auch hätten sich die Vertreter an die von der Beschwerdeführerin festgelegten Ordinationszeiten zu halten. Sie hätten zu diesen Öffnungszeiten im Prinzip in der Ordination anwesend sein müssen. Daneben handle es sich bei den im Institut durchgeführten MR-Untersuchungen zum größten Teil um im Voraus längerfristig geplante Untersuchungen, zu denen die Patienten zu festgelegten Terminen von der Beschwerdeführerin bestellt werden würden. Sohin seien sie an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden gewesen. Die Tatsache, dass die Vertretungsärzten alles hätten machen müssen, was sonst Dr. Martin F gemacht hätte, dass sie die bereits im Voraus geplanten Untersuchungen durchzuführen, zu überwachen und die Untersuchungsergebnisse zu befunden hätten, dass sie die Befunde diktieren hätten müssen, damit sie vom Institutspersonal geschrieben und entsprechend archiviert werden konnten, dass sie zu den Öffnungszeiten des Instituts anwesend hätten sein müssen, seien alles Weisungen das arbeitsbezogene Verhalten betreffend. Auch die Eintragung der Befunde in die Kartei der Beschwerdeführerin ermögliche eine Kontrolle der Ärzte durch die Beschwerdeführerin. Zum Vorbringen von 3 Vertretungsärzten, dass es ihnen freigestanden wäre, die Befunde auch außerhalb der Öffnungszeiten des Instituts zu erstellen, sei angemerkt, dass die Anwesenheit eines Facharztes bei MRT-Untersuchungen prinzipiell erforderlich sei, um allfällige Zwischenfälle beherrschbar zu machen. Dies entspreche der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Die Tatsache, dass die Ärzte unabhängig von den Untersuchungen ihre Befunde diktiert hätten, vermöge ihre prinzipielle Bindung an Vorschriften über die Öffnungszeiten nicht zu beseitigen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass nach Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Vertretungsärzte den Tätigkeiten des angestellten Facharztes für Radiologie entsprochen habe.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin einen als Berufung bezeichneten Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Betrauung eines Arztes mit der Vertretung einer Ordination im Rahmen eines Werkvertrags erfolge. Der Werkvertrag begründe ein Zielschuldverhältnis, mit Vollendung der Leistung sei das Ziel erreicht. Die Behauptung der belangten Behörde, dass Herr Dr. Martin F ausdrücklich nur im Falle der Krankheit eine Vertretung des Vertreters akzeptiert hätte, sei unrichtig, da die Ablehnung eines Vertretungsdienstes jederzeit und spontan erfolgen könnte. Bei den Öffnungszeiten des Institutes handle es sich um Richtzeiten, in denen Patienten zur Untersuchung angenommen werden würden. Diese Zeiten würden jedoch keineswegs Arbeitszeiten der Vertretungsärzte darstellen. Die Arbeitsleistung der Vertretungsärzte erfolge zielgerichtet und im Wesentlichen in freier Einteilung. Die Abdeckung eines groben Zeitrahmens sei kein typisches Merkmal eines Dienstverhältnisses. Speziell auf dem Dienstleistungssektor hätten sich die Auftragnehmer in der Regel nach den zeitlichen Wünschen der Auftraggeber zu richten, ohne dass dadurch ein Dienstverhältnis begründet werde. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen habe die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zufolge. Der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfülle, werde sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren. Dass keinerlei Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten bestanden habe, sei unbestritten. Der Auftraggeber hätte während des Vertragsverhältnisses keine Möglichkeit, den Arbeitsablauf und die Arbeitsfolge zu beeinflussen. Die Auftragnehmer (Vertretungsärzte) hätten sich lediglich zur Befundung und Auswertung der Untersuchungsdaten verpflichtet. Die Honorare der Vertretung seien pauschal pro Patient unabhängig vom Zeitaufwand in Rechnung gestellt worden. Der Vertretungsarzt könne den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit maßgeblich selbst beeinflussen, je nachdem wieviele Befunde er erstelle. Die Honorierung erfolge ausschließlich erfolgsabhängig und nicht arbeitsbezogen. Durch die Vereinbarung eines Vertretungshonorars pro Befund, welches weit unter dem Tarifhonorar des Instituts läge, würden dem Auftragnehmer die Kosten für die Geräte- und Raumnutzung angelastet werden. Wenn die belangte Behörde der Meinung sei, dass die Unselbständigkeit der Vertreter sich daraus ergebe, dass Vertragspartner der Patienten und der Sozialversicherungsträger stets die Beschwerdeführerin sei, so negiere sie in völlig unverständlicher Form die rechtliche und wirtschaftliche Existenz von Subauftragsverhältnissen. Durch die erfolgsabhängige Honorierung der Vertretungsärzten bestehe für sie ein Unternehmerrisiko, das Weisungsrecht des Auftraggebers erschöpfe sich in der Zielvorgabe des Werkauftrages und für den Vertretungsarzt bestehe ein Haftungsrisiko für seine selbständige Tätigkeit, welches er auch verpflichtet sei durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
  4. Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2012, GZ: IVb-609-2012/0034, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, weshalb auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen werde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus dem Sachverhalt keinerlei Hinweise dafür ergeben würden, dass den Vertretungsärzten eine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugestanden wäre. Hinsichtlich des vorgebrachten Ablehnungsrechtes wurde darauf hingewiesen, dass sofern damit die Ablehnung eines angenommenen Vertretungsdienstes gemeint wäre, dies der Lebenserfahrung widersprechen würde und daher unglaubwürdig sei. Sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass es möglich gewesen wäre, sanktionslos im Vorfeld die Tätigkeit abzulehnen, so ändere dies nichts daran, dass dann, wenn einmal zugesagt worden sei, eine entsprechende Verpflichtung zur Tätigkeit bestanden habe. In diesem Fall sei eben, wie dies von der belangten Behörde festgestellt worden sei, eine tageweise Beschäftigung anzunehmen. Das persönliche Weisungsrecht manifestiere sich dadurch, dass sich die Vertretungsärzte an die Gepflogenheiten im Institut anzupassen hätten, dass die bereits eingeteilten Untersuchungen termingerecht durchzuführen bzw. zu überwachen seien und die Untersuchungsergebnisse zu befunden gewesen seien. Die Eintragung der erhobenen Befunde in die Patientenkartei der Beschwerdeführerin bzw. allfällige Beschwerden durch Patienten würden jedenfalls eine nachträgliche Kontrolle durch Dr. Martin F ermöglichen, was bereits eine persönliche Abhängigkeit des Vertreters indiziere. Zum Vorbringen, dass die Öffnungszeiten des Instituts Richtzeiten gewesen seien und daher nicht die Arbeitszeiten der Vertretungsärzten gewesen seien, werde darauf hingewiesen, dass ein Ordinationsbetriebes es gewöhnlich mit sich bringe, dass er nicht allein von der Sprechstundenhilfe und im Fall eines MR Instituts vom radiologisch-technischen Assistenten abgewickelt werden könne, sondern dass auch ein Facharzt erreichbar sein müsse. Dies nicht nur um der gesetzlichen Anwesenheitspflicht nach dem §§ 32 Abs. 6 und 36 Abs. 2 lit. a des Spitalgesetzes zu entsprechen, sondern auch um beispielsweise bei entsprechenden Zwischenfällen die erforderlichen medizinischen Maßnahmen treffen zu können. Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht werde, dass durch die erfolgsabhängige Honorierung des Vertretungsarztes für ihn ein Unternehmerrisiko bestanden hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht entgegenstehe.
  5. Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2012, GZ: IVb-609-2012/0034, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, weshalb auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen werde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus dem Sachverhalt keinerlei Hinweise dafür ergeben würden, dass den Vertretungsärzten eine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugestanden wäre. Hinsichtlich des vorgebrachten Ablehnungsrechtes wurde darauf hingewiesen, dass sofern damit die Ablehnung eines angenommenen Vertretungsdienstes gemeint wäre, dies der Lebenserfahrung widersprechen würde und daher unglaubwürdig sei. Sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass es möglich gewesen wäre, sanktionslos im Vorfeld die Tätigkeit abzulehnen, so ändere dies nichts daran, dass dann, wenn einmal zugesagt worden sei, eine entsprechende Verpflichtung zur Tätigkeit bestanden habe. In diesem Fall sei eben, wie dies von der belangten Behörde festgestellt worden sei, eine tageweise Beschäftigung anzunehmen. Das persönliche Weisungsrecht manifestiere sich dadurch, dass sich die Vertretungsärzte an die Gepflogenheiten im Institut anzupassen hätten, dass die bereits eingeteilten Untersuchungen termingerecht durchzuführen bzw. zu überwachen seien und die Untersuchungsergebnisse zu befunden gewesen seien. Die Eintragung der erhobenen Befunde in die Patientenkartei der Beschwerdeführerin bzw. allfällige Beschwerden durch Patienten würden jedenfalls eine nachträgliche Kontrolle durch Dr. Martin F ermöglichen, was bereits eine persönliche Abhängigkeit des Vertreters indiziere. Zum Vorbringen, dass die Öffnungszeiten des Instituts Richtzeiten gewesen seien und daher nicht die Arbeitszeiten der Vertretungsärzten gewesen seien, werde darauf hingewiesen, dass ein Ordinationsbetriebes es gewöhnlich mit sich bringe, dass er nicht allein von der Sprechstundenhilfe und im Fall eines MR Instituts vom radiologisch-technischen Assistenten abgewickelt werden könne, sondern dass auch ein Facharzt erreichbar sein müsse. Dies nicht nur um der gesetzlichen Anwesenheitspflicht nach dem Paragraphen 32, Absatz 6 und 36 Absatz 2, Litera a, des Spitalgesetzes zu entsprechen, sondern auch um beispielsweise bei entsprechenden Zwischenfällen die erforderlichen medizinischen Maßnahmen treffen zu können. Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht werde, dass durch die erfolgsabhängige Honorierung des Vertretungsarztes für ihn ein Unternehmerrisiko bestanden hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG grundsätzlich nicht entgegenstehe.
  6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung (gemeint wohl der Landeshauptmann von Vorarlberg) die Versicherungspflicht im Wesentlichen durch Wiederholung der Auffassung der belangten Behörde bestätige, ohne auf die im Verfahren vorgebrachten ausführlichen Gegenargumente einzugehen.
  7. Mit Schreiben vom 20.12.2012 wurde den Beschwerdeführern seitens des BMASK mitgeteilt, dass - sofern ein Verfahren betreffend die Lohnsteuerpflicht anhängig sei, dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des steuerrechtlichen Verfahrens abgewartet werde.
  8. Mit Schreiben vom 14.03.2014 wurde der Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugeteilt.
  9. Am 05.03.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Diesbezüglich wurden die Verfahren von allen sieben VertretungsärztInnen der Jahre 2006 und 2007 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Sachverhalt: 1.
  11. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Ambulatorium im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetzes, in welchem Untersuchungen mit MRT durchgeführt werden. 1.
  12. Die Untersuchungstermine werden vom Sekretariat der Beschwerdeführerin eingeteilt. In der Regel bestanden Wartefristen für die Termine zwischen 3 und 8 Tagen. Darüberhinaus wurden immer Termine für Notfälle und für Untersuchungen für PatientInnen des Landeskrankenhaus XXXX (Landeskrankenhaus B), welches über kein eigenes MR-Gerät verfügte und deshalb mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung abgeschlossen hat, freigehalten. Solche Notfall-Patienten waren jedenfalls umgehend zu untersuchen und zu befunden.1.
  13. Die Untersuchungstermine werden vom Sekretariat der Beschwerdeführerin eingeteilt. In der Regel bestanden Wartefristen für die Termine zwischen 3 und 8 Tagen. Darüberhinaus wurden immer Termine für Notfälle und für Untersuchungen für PatientInnen des Landeskrankenhaus römisch 40 (Landeskrankenhaus B), welches über kein eigenes MR-Gerät verfügte und deshalb mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung abgeschlossen hat, freigehalten. Solche Notfall-Patienten waren jedenfalls umgehend zu untersuchen und zu befunden. 1.
  14. Dr. Martin F war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch der einzige für die Beschwerdeführerin (nicht nur als Vertretung) tätige Arzt, weshalb er sich an allen Tagen seiner Abwesenheit - sei es während seiner Urlaubszeit oder während seiner Teilnahme an Fortbildungen - um eine Vertretung durch einen Kollegen kümmerte. 1.
  15. Der zweite Gesellschafter der Beschwerdeführerin, Dr. Peter H, hat ein eigenes Röntgeninstitut an derselben Adresse mit einem eigenen Sekretariat und anderen Öffnungszeiten. Da Herr Dr. Peter H nicht über die Zusatzausbildung für "MR" verfügt, kam er als Vertreter von Dr. Martin F nicht in Frage. 1.
  16. Wenn Herr Martin F verhindert war, hat er in der Regel bereits Wochen im Voraus eine Vertretung organsiert. Er hat dann meist den dienstplanführenden Oberarzt des LKH F kontaktiert und ihn um die Organisation dieser Vertretung aus den dort tätigen Radiologen mit abgeschlossener MR-Ausbildung gebeten. Martin F wurde in der Folge der Name des Arztes bekannt gegeben, der die Vertretung für ihn übernehmen wollte. Teilweise hat Herr Martin F aber auch ihm bekannte Kollegen direkt kontaktiert. Martin F hat dem Sekretariat vorab mitgeteilt, welcher Arzt ihn in seiner Abwesenheit vertritt. 1.
  17. Es wurden keine schriftlichen Verträge geschlossen, sondern die Vertretung wurde nur mündlich mit Dr. Martin F vereinbart. 1.
  18. In der Regel hatte auch jeder Vertretungsarzt vor der ersten Vertretungstätigkeit mit Martin F ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und wurde beispielsweise in das verwendete System der Beschwerdeführerin und den Ablauf im Institut (wie unter 1.
  19. näher ausgeführt) eingewiesen. 1.
  20. Die Aufgabe des für die Beschwerdeführerin tätigen Arztes, das war Dr. Martin F bzw. bei seiner Abwesenheit der Vertretungsarzt, war die Übernahme der ärztlichen Untersuchungstätigkeit im MR Betrieb. Dazu gehörten die Untersuchungsplanung (insbesondere bei Untersuchungen, die nicht nach dem Standardprotokoll durchgeführt werden), Indikationsüberprüfung (das ist die Prüfung, ob die Fragestellung des zuweisenden Arztes durch die Untersuchung geklärt werden kann), Patientengespräch (sofern dies der Arzt für notwendig erachtete, oder der Patient dies wünschte), Patientenvorbereitung (Prüfung, ob keine Kontraindikationen vorliegen wie zb. ein Herzschrittmacher, Metallsplitter im Auge, Ohrimplantate, etc.), die Kontrastmittelgabe (sofern dieses notwendig war, hat dies nur der Arzt verabreicht), Untersuchungsdurchführung (durch die radiologisch-technischen Assistenten durchgeführt, teilweise Überwachung über einen Monitor durch den Arzt), Befund diktieren, Überprüfung des (vom Sekretariat) geschriebenen Befundes und gegebenenfalls nochmaliges Patientengespräch. 1.
  21. Dem Vertretungsarzt stand für seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ein mit einem PC und einer Workstation (für die Darstellung der MRT-Bilder) ausgestatteter Arbeitsplatz (Befundungsbüro) zur Verfügung. Weiters befand sich dort auch ein Monitor, in welchem die während der Untersuchung dargestellten Sequenzen mitverfolgt werden konnten, um allenfalls den radiologisch-technischen Assistenten weitere Anweisungen (zB dass noch andere Sequenzen durchzuführen sind, etc.) erteilen zu können. 1.
  22. Zum Betreten der Räumlichkeiten des Instituts brauchten die Vertretungsärzte weder einen Schlüssel noch eine Berechtigungskarte. Für den PC war ein Passwort erforderlich. 1.
  23. In der Früh hat der Vertretungsarzt dem Sekretariat mitgeteilt, dass er anwesend ist und sich dann ins Befundungsbüro begeben. Im Anschluss wurde am PC die Liste der für den Tag vereinbarten Untersuchungen abgerufen. In dieser Liste war neben dem Namen des Patienten aufgelistet, was (bsp. Knie, Abdomen, etc) zu befunden ist. Dann wurde das Untersuchungsprotokoll angeschaut und mit den radiologisch-technischen Assistenten besprochen. Während den laufenden Untersuchungen wurden die Befunde diktiert - diese Tätigkeit konnte jedoch zu einem beliebigen Zeitpunkt auch außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen - und allenfalls weitere Anweisungen an die radiologisch-technischen Assistenten erteilt. Die Befunde wurden dann gleich vom Sekretariat der Beschwerdeführerin geschrieben und nach Korrekturlesen durch den Arzt von diesem unterschrieben und im Anschluss an den zuweisenden Arzt übermittelt und in der Patientenkartei eingetragen. 1.
  24. Martin F hatte für sich bzw. für die Beschwerdeführerin die Vorgabe festgelegt, dass 95% der Untersuchungen bis spätestens 10:00 des nächsten Arbeitstages befundet und an den überweisenden Arzt übermittelt sind. Bereits als Qualitätsbeauftragter für das LKH F hatte Martin F diesen Standard für das Krankenhaus eingehalten. Es gab auch für die Vertretungsärzte die Vorgabe, dass in der Regel alle Untersuchungen noch am selben Tag zu befunden waren. 1.
  25. Die Öffnungszeiten des Instituts waren Montag und Donnerstag von 08:00 bis 20:00 Uhr, Dienstag und Mittwoch von 08:00 - 17:00 und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr. 1.
  26. Es war auch prinzipiell erforderlich, dass der Arzt zu den Öffnungszeiten im Institut anwesend ist, um Anweisungen an die radiologisch-technischen Assistenten zu erteilen, Gespräche mit den Patienten zu führen, das Kontrastmittel zu verabreichen, die Untersuchungen durchzuführen bzw. zu überwachen etc. Die reine Befundungstätigkeit konnte auch außerhalb der Öffnungszeiten des Instituts erfolgen. Lediglich bei der Durchführung von sogenannten Standartprotokollen, das sind Routineuntersuchungen wie etwa dem Knie, war es möglich, dass der Arzt nicht in den Räumlichkeiten anwesend ist. Diese Untersuchungen wurden vom Sekretariat meist in der Früh eingeplant, jedoch konnte sich selbst bei solchen Untersuchungen die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arztes ergeben, bsp. bezüglich der Abklärung einer Kontraindikation. 1.
  27. Wenn ein Arzt für einen längeren Zeitraum (länger als eine Woche) durchgehend Herrn Martin F vertreten hat, konnte er dem Sekretariat Vorgaben bezüglich der Vergabe der Untersuchungstermine machen. So konnte beispielweise vorgegeben werden, zur Mittagszeit lediglich Standartuntersuchungen einzuplanen. Ebenso gab es die Möglichkeit, dass der Vertretungsarzt im Voraus (etwa eine Woche vorher) dem Sekretariat oder Herrn Martin F mitgeteilt hat, dass ein bereits vereinbarter anderer Termin des Vertretungsarztes bei der Einteilung der Untersuchungstermine bei der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird. 1.
  28. Über ein Vertretungsrecht des Vertretungsarztes wurde nicht gesprochen. Wenn eine Vertretung mit einem Arzt vereinbart wurde, so ging Dr. Martin F davon aus, dass dieser auch selbst die Vertretung durchgeführt hat. Im Krankheitsfalle wäre nach entsprechender Information an Dr. Martin F eine Vertretung durch einen Kollegen, der Dr. Martin F bekannt ist, möglich gewesen. Tatsächlich ist auch noch nie ein anderer Arzt als jener, mit dem Dr. Martin F die Vertretung vereinbart hatte, für die Beschwerdeführerin tätig geworden. Zumindest einmal ist jedoch der Arzt, mit dem die Vertretung zunächst vereinbart wurde, verhindert gewesen, weshalb nach Rücksprache mit Dr. Martin F eine am LKH F tätige Radiologin die Vertretung für einen Tag übernommen hat. 1.
  29. Zumal immer nur ein Arzt für die Beschwerdeführerin tätig war, gab es niemanden, dem der Arzt während seiner Tätigkeit im Ambulatorium fachlich unterstellt gewesen wäre. 1.
  30. Es oblag auch dem jeweils tätigen Arzt, ob er (von sich aus) ein Patientengespräch führen wollte oder nicht, diesbezüglich hat Herr Dr. Martin F keine Vorgaben gemacht. 1.
  31. Dr. Martin F war nicht sicher, ob er ausdrücklich den Vertretungsärzten die Vorgabe gemacht hat, dass sie ein weißes T-Shirt bei ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin tragen sollen. Tatsächlich haben die Ärzte ein weißes T-Shirt, Hemd oder Arztkittel getragen. Arbeitskleidung wurde jedoch keine von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. 1.
  32. Für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin haben die Vertretungsärzte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. 1.
  33. Es gab keine Verpflichtung, eine Vertretungstätigkeit anzunehmen. Wenn die Vertretung von einem Arzt zugesagt wurde, konnte diese nicht grundlos abgesagt werden. 1.
  34. Die Durchführung einer Befundung während der Vertretertätigkeit konnte nur abgelehnt werden, wenn der Vertretungsarzt für die Befunderstellung das dafür benötigte Fachwissen nicht gehabt hätte. Eine Untersuchung konnte abgelehnt werden, wenn bsp. ein Patient alkoholisiert war, oder bereits mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hat. 1.
  35. Pro Befundung wurde ein Honorar von € 40,00 vereinbart. Spesen wurden keine ersetzt. Es wurde pro Vertretungstag jedenfalls mehr als ein Befund erstellt. Das Honorar wurde von der Beschwerdeführerin an die Vertretungsärzte ausbezahlt. 1.
  36. Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Facharzt für Radiologie am Landeskrankenhaus XXXX (LKH) tätig. Er war als Vertretung von Dr. Martin F am 31.10.2007 für die Beschwerdeführerin tätig.1.
  37. Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Facharzt für Radiologie am Landeskrankenhaus römisch 40 (LKH) tätig. Er war als Vertretung von Dr. Martin F am 31.10.2007 für die Beschwerdeführerin tätig.
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Die Feststellung zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf den Angaben von Dr. Martin F, der als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgesagt hat. 2.
  40. Wie die Terminvergabe erfolgte, wurde ebenfalls anhand der Angaben von Dr. Martin F festgestellt. 2.
  41. Dass Martin F im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, steht durch einen Firmenbuchauszug die Beschwerdeführerin betreffend fest. 2.
  42. Hinsichtlich der Tätigkeit des zweiten Gesellschafters Dr. Peter H konnte das Gericht seine Feststellungen ebenfalls auf die unstrittigen Angaben von Dr. Martin F in der mündlichen Verhandlung stützen. 2.
  43. Wie die Organisation des Vertreters zu Stande kam, wurde von Dr. Martin F und den befragten Vertretungsärzte übereinstimmend angegeben. 2.
  44. Dass die Vertretungen nur mündlich vereinbart wurden, basiert ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben sowohl von Dr. Martin F als auch der befragten Vertretungsärzte. 2.
  45. Dass Dr. Martin F in der Regel ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten vor der ersten Vertretungstätigkeit hatte, hat dieser in der Verhandlung angegeben und blieb von den anwesenden Vertretungsärzten unbestritten. Lediglich die Vertretungsärztin XXXX (Dr. Jessica M) hat angegeben, dass sie - da sie kurzfristig für einen anderen Vertretungsarzt eingesprungen ist - lediglich ein Telefonat mit Dr. Martin F geführt hat und ihr dann durch die Sekretärin bzw. die radiologisch-technischen Assistenten die Räumlichkeiten und das Programm gezeigt wurde.2.
  46. Dass Dr. Martin F in der Regel ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten vor der ersten Vertretungstätigkeit hatte, hat dieser in der Verhandlung angegeben und blieb von den anwesenden Vertretungsärzten unbestritten. Lediglich die Vertretungsärztin römisch 40 (Dr. Jessica M) hat angegeben, dass sie - da sie kurzfristig für einen anderen Vertretungsarzt eingesprungen ist - lediglich ein Telefonat mit Dr. Martin F geführt hat und ihr dann durch die Sekretärin bzw. die radiologisch-technischen Assistenten die Räumlichkeiten und das Programm gezeigt wurde. Dass eine Einweisung in das System der Beschwerdeführerin und den Ablauf im Institut erfolgte, basiert auf den unbestritten gebliebenen Angaben von Frau Dr. Jessica M in der mündlichen Verhandlung. Dass der Ablauf im Institut dem Ablauf wie er unter dem Punkt 1.11 beschrieben wurde, entspricht, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben von Frau Dr. Jessica M. 2.
  47. Die Aufgaben von Dr. Martin F, die dann in dessen Abwesenheiten von den Vertretungsärzten übernommen wurden, basiert auf den übereinstimmenden Angaben von Dr. Martin F und XXXX (Dr. Michael M) in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben von XXXX (Dr. Antonius S) vor dem Landeshauptmann von Vorarlberg.2.
  48. Die Aufgaben von Dr. Martin F, die dann in dessen Abwesenheiten von den Vertretungsärzten übernommen wurden, basiert auf den übereinstimmenden Angaben von Dr. Martin F und römisch 40 (Dr. Michael M) in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben von römisch 40 (Dr. Antonius S) vor dem Landeshauptmann von Vorarlberg. 2.
  49. Dass den Vertretungsärzten ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand und welche Ausstattung dieser hatte, wurde der Aussage von Dr. Michael M in der mündlichen Verhandlung entnommen und blieb unbestritten. 2.
  50. Auch die Feststellung, dass die Vertretungsärzte keinen Schlüssel oder Berechtigungskarte bedurften, jedoch ein Passwort für den PC erforderlich war, basiert auf den Angaben von Dr. Michael M. 2.
  51. Den Ablauf eines Tages als Vertretungsarzt hat Dr. Michael M in der Verhandlung beschrieben. Diese Angaben wurden von den anderen befragten Ärzten bestätigt. 2.
  52. Dass Martin F für die Beschwerdeführerin die Vorgabe hatte, dass 95% der Untersuchungen eines Tages bis 10:00 des nächsten Tages befundet sind, hat er selbst in der Verhandlung angegeben. Dass diese Vorgabe auch für seine Vertretung galt, hat er ebenfalls angegeben und stimmt mit der Aussage von Dr. Antonius S vor dem Landeshauptmann und den Angaben von Dr. Michael M und XXXX (Dr. Hansjörg N) in der mündlichen Verhandlung, dass in der Regel die Befunde noch am selben Tag erstattet wurden, überein.2.
  53. Dass Martin F für die Beschwerdeführerin die Vorgabe hatte, dass 95% der Untersuchungen eines Tages bis 10:00 des nächsten Tages befundet sind, hat er selbst in der Verhandlung angegeben. Dass diese Vorgabe auch für seine Vertretung galt, hat er ebenfalls angegeben und stimmt mit der Aussage von Dr. Antonius S vor dem Landeshauptmann und den Angaben von Dr. Michael M und römisch 40 (Dr. Hansjörg N) in der mündlichen Verhandlung, dass in der Regel die Befunde noch am selben Tag erstattet wurden, überein. 2.
  54. Die Öffnungszeiten des Instituts hat Dr. Martin F in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.
  55. Dass es prinzipiell erforderlich war, dass der Facharzt während den Öffnungszeiten anwesend ist, hat Herr Dr. Martin F in der Verhandlung und auch schon vor der belangten Behörde am 08.02.2011 selbst angeführt und auch die anwesenden Vertretungsärzte sind diesen Angaben nicht entgegen getreten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den Aufgaben des Arztes. Dass die reine Befundungstätigkeit auch außerhalb der Öffnungszeiten des Instituts erfolgen konnte, haben die Vertretungsärzte in einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde im Oktober 2011 festgehalten und auch Dr. Hansjörg N hat in der Verhandlung angegeben, dass er bsp. bis Mitternacht hätte die Befunde diktieren können. 2.
  56. Dass es die Möglichkeit gab, im Vorhinein Vorgaben bezüglich der Terminvergabe an das Sekretariat der Beschwerdeführerin zu erteilen, oder Dr. Martin F hinsichtlich eines Termins zu verständigen, der dann bei der Vergabe der Termine durch das Sekretariat der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, haben Dr. Michael M und Dr. Hansjörg N in der Verhandlung angegeben. 2.
  57. Dass über eine Vertretung der Vertretungsärzte nicht gesprochen wurde, ist ebenfalls übereinstimmend von den Ärzten angegeben worden. Dass Dr. Martin F bei der Vereinbarung einer Vertretung mit einem Arzt davon ausgegangen ist, dass dieser auch tatsächlich die Tätigkeit durchführt, hat er vor der belangten Behörde am 08.02.2011 ausdrücklich angegeben. Dass bei Krankheit eine Vertretung nach Rücksprache mit Dr. Martin F aus dem Kreis der am LKH tätigen Radiologen möglich gewesen wäre, basiert auf der Angabe von Dr. Martin F und Frau Dr. Jessica M. Wenn Frau Dr. Jessica M in der mündlichen Verhandlung weiter angibt, dass eine Vertretung auch ohne Rücksprache mit Dr. Martin F möglich gewesen wäre, so ist dies lediglich eine Annahme ihrerseits, die jedoch weder so vereinbart wurde, noch so gelebt wurde und im Übrigen der Aussage von Dr. Martin F widerspricht. 2.
  58. Dass nur ein Arzt im Institut anwesend war und daher keine fachlichen Weisungen an die Vertretungsärzte erteilt wurden, basiert auf der Aussage von Dr. Martin F in der mündlichen Verhandlung. 2.
  59. Die Feststellung, dass es dem Vertretungsarzt selbst oblag, ob er mit den Patienten von sich aus ein Patientengespräch führen wollte und es diesbezüglich keine Vorgaben von Dr. Martin F gegeben hat, entspricht den Angaben von Dr. Martin F und Dr. Michael M. 2.
  60. Dass Dr. Martin F eventuell den Ärzten vorgegeben hat, ein weißes T-Shirt zu tragen, hat er in der Verhandlung angegeben. Die in der Verhandlung anwesenden Ärzte haben alle angegeben, weiße Kleidung getragen zu haben, wobei Dr. Hansjörg M angab, dies von sich aus zu tun und diesbezüglich keine Vorgabe von Dr. Martin F erhalten zu haben. 2.
  61. Dass die Vertretungsärzte für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, hat Dr. Michael M in der Verhandlung angegeben. 2.
  62. Dass es keinerlei Verpflichtung für die Ärzte gegeben hat, eine Vertretungstätigkeit anzunehmen, wurde ebenfalls von den Ärzten übereinstimmend im ganzen Verfahren vorgebracht. 2.
  63. Unter welchen Umständen die Befundung abgelehnt werden konnte, haben die Vertretungsärzte angegeben. Dr. Martin F hat angegeben, wann eine Untersuchung abgelehnt werden konnte. 2.
  64. Dass pro Befundung ein Honorar von € 40,00 bezahlt wurde und darüberhinaus keine Spesen ersetzt wurden, basiert auf den Angaben sämtlicher Befragter und ist unstrittig. 2.
  65. Dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im LKH F tätig war, basiert auf einer Abfrage der Daten aus dem Hauptverband. Der Tag seiner Vertretungstätigkeit für die Beschwerdeführerin wurde der Honorarnote entnommen und ist unstrittig.
  66. Rechtliche Beurteilung: 3.
  67. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Mit
  68. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  69. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
  70. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  71. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt:

(2)In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(2)In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch Einzelrichterin zu entscheiden ist. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...
  2. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)...Paragraph 5,
(1)...
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 25,59 Euro [Wert 2006: 25,59 und 2007: 26,20], insgesamt jedoch von höchstens 333,16 Euro gebührt oder .... Versicherung fallweise beschäftigter Personen Umfang der Versicherung § 471a.
(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.Paragraph 471 a,
(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind.
(2)Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt. Begriff der fallweise beschäftigten Personen § 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Paragraph 471 b, Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Pflichtversicherung § 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.Paragraph 471 c, Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, geltenden Betrag übersteigt. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG lautet wie folgt: Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
  1. a)Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ... soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. §§ 1, 32 und 36 des Vorarlberger Spitalgesetz in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung laute wie folgt:Paragraphen eins, 32 und 36 des Vorarlberger Spitalgesetz in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung laute wie folgt: § 3Paragraph 3 Betriebsformen Krankenanstalten sind in folgenden Betriebsformen zu führen: Krankenanstalten sind in folgenden Betriebsformen zu führen: ....
  2. g)Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Dass ein selbständiges Ambulatorium über jene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind, ändert nichts an seinem Verwendungszweck. § 32Paragraph 32 Ärztlicher Dienst
(1)Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf außerhalb von Krankenanstalten zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2)Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
(2)Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 5, erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt. ...
(6)Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Abs. 3 erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden.
(6)Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Absatz 3, erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden. § 36Paragraph 36 Ärztliche Behandlung
(1)Die unbedingt notwendige ärztliche erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.
(2)Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
  1. a)In der Krankenanstalt muss ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein.
  2. b)In Standardkrankenanstalten muss im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie im Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Facharzt oder eine Fachärztin aus einem der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet und eine Rufbereitschaft von Fachärzten oder Fachärztinnen der jeweils sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in Anstalten mit mehr als 250 Betten muss jedoch zusätzlich ein Facharzt oder eine Fachärztin aus einem weiteren der in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein. Während des sonstigen Dienstbetriebes müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein.
  3. c)In Schwerpunktkrankenanstalten muss jedenfalls in Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Unfallchirurgie ein Facharzt oder eine Fachärztin des betreffenden Sonderfaches ständig anwesend sein. In den sonstigen Abteilungen und Organisationseinheiten kann im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der betreffenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn während der Zeit ihrer Abwesenheit eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
  4. d)In Zentralkrankenanstalten müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein. e ) In Fachschwerpunkten kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
  5. f)In selbständigen Ambulatorien für Physiotherapie, in denen keine Turnusarztausbildung erfolgt, kann von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden, wenn ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und für Heilmasseure und Heilmasseurinnen sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über das Personal des medizinisch-technischen Fachdienstes, der Sanitätshilfsdienste und der medizinischen Masseure und Masseurinnen gewährleistet ist.
  6. g)Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Ärztinnen müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
  7. h)In Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen gewährleistet sein. 3) Patienten und Patientinnen der Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich untersucht und behandelt werden.
(4)Behandlungen dürfen nur mit Zustimmung der Patienten und Patientinnen erfolgen; bei Handlungsunfähigkeit ist die Einwilligung der zur gesetzlichen Vertretung zuständigen Person erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung oder mit der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung verbundene Aufschub das Leben des Patienten oder der Patientin gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet die mit der Leitung der betreffenden Abteilung oder, wenn Abteilungen nicht bestehen, die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt betraute Person. 3.2.
  1. Zunächst war zu prüfen, ob der Mitbeteiligte - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - aufgrund eines Werkvertrages oder eines (freien) Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Die Verpflichtung aus einem (freien) Dienstvertrag besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht hingegen darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätigwerden allein kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann aber jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (Hinweise zur Unterscheidung von Werkvertrag und freiem Dienstvertrag z.B. die E 20.12.2001, 98/08/0062, 5.6.2002, 2001/08/0107 u.a., 3.7.2002, 2000/08/0161, 13.8.2003, 99/08/0170, 26.5.2004, 2001/08/0045, 17.11.2004, 2001/08/0131, 29.6.2005, 2001/08/0053, und 24.1.2006, 2004/08/0101, jeweils mit 25.04.20072005/08/0082). Es ist bei den vereinbarten Tätigkeiten nicht ersichtlich, dass der Mitbeteiligte die Ausführung eines (oder mehrerer) Werke geschuldet hätte. Der Mitbeteiligte wurde nicht beauftragt, (ausschließlich) eine im Vorhinein bestimmte Anzahl von Befunden zu diktieren. Vielmehr wurde vereinbart, dass der Mitbeteiligte als Vertretungsarzt alle Tätigkeiten übernimmt, die sonst Dr. Martin F obliegen. Dr. Martin F und somit auch die Vertretungsärzte hatten nicht nur Befunde zu diktieren, sondern waren insbesondere für die Untersuchungsplanung, Indikationsüberprüfung, Führung von Patientengesprächen, Patientenvorbereitung, die Kontrastmittelgabe und Untersuchungsdurchführung zuständig. Auch war das Ende der Tätigkeit nicht mit dem Erreichen eines konkreten Werkes abgeschlossen, sondern vielmehr, wenn die Untersuchungen alle durchgeführt und befundet waren. Die erkennende Richterin kommt daher -wie bereits die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass die Vertretungsärzte Dienstleistungen und nicht ein Werk geschuldet haben. 3.2.
  2. In der Folge war zu prüfen, ob der Mitbeteiligte seine Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht hat. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG besteht.Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht. 3.2.
  3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH 31.07.2014, Zl. 2012/08/0253)3.2.
  4. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.07.2014, Zl. 2012/08/0253) Eine solche generelle Vertretungsbefugnis besteht hier nicht. So war weder mit den Vertretungsärzten vereinbart, dass sie sich jederzeit durch jede beliebige (qualifizierte) Person ohne Rücksprache vertreten lassen können, noch wurde eine solche Vertretungsbefugnis gelebt. Die Möglichkeit, sich im Krankheitsfalle (bzw. sonstigen Verhinderungsfalle) durch einen anderen Arzt, der Dr. Martin F bekannt ist, vertreten zu lassen, entspricht jedenfalls nicht dem allgemeinen Vertretungsrecht, wie es von der Judikatur festgelegt wurde. 3.2.
  5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268). Wie im Sachverhalt dargelegt, bestand keine Verpflichtung, die von Dr. Martin F angefragte Vertretungstätigkeit zu übernehmen. Bei Zusage der Vertretungstätigkeit konnte diese dann nicht ohne Verhinderungsgrund wieder absagt werden. Auch konnte die Befundung während der Vertretungstätigkeit nur abgelehnt werden, wenn das medizinische Wissen für die konkrete Befundung nicht ausreichend war und eine Untersuchung konnte abgelehnt werden, wenn bsp. in der Vergangenheit bereits mehrere Termine vom Patienten nicht eingehalten wurden. Das Vorbringen, dass es im Belieben des Mitbeteiligten gestanden ist, eine Vertretungstätigkeit anzunehmen oder abzulehnen, ist daher nicht geeignet, das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht zu belegen. Da jedoch erst die Zusage der Vertretungstätigkeit überhaupt eine Arbeitspflicht begründete, kann kein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegen. Ein solches hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt. 3.2.
  6. Die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen schließt nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).3.2.
  7. Die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen schließt nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232). 3.2.
  8. Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft (vgl. zuletzt das Erk des VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121).3.2.
  9. Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft vergleiche zuletzt das Erk des VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - worauf der Verwaltungsgerichtshofes wiederholt verwiesen hat - davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - worauf der Verwaltungsgerichtshofes wiederholt verwiesen hat - davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Eine Vereinbarung eines freien Dienstvertrages liegt nicht vor. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. das Erkenntnis vom
  10. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, und das Erkenntnis des VwGH vom
  11. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (vgl. VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157).Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche das Erkenntnis vom
  12. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, und das Erkenntnis des VwGH vom
  13. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert vergleiche VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert eine persönliche Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 17.10.2012 , Zl. 2009/08/0188 und vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123, mwN).Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert eine persönliche Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 17.10.2012 , Zl. 2009/08/0188 und vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123, mwN). Die Bereitstellung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze spricht für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb der Beschwerdeführerin (vgl. VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2007/08/0029).Die Bereitstellung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze spricht für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb der Beschwerdeführerin vergleiche VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2007/08/0029). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Vertretungsärzte ihre Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen während der Öffnungszeiten ausgeübt haben. Die Arbeitserbringung hatte sich schon in Anbetracht der zu leistenden ärztlichen Tätigkeit an den betrieblichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu orientieren, zumal die Beschwerdeführerin als Krankenanstalt im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetz (§ 36) dazu verpflichtet ist, die ärztliche Behandlung zu gewährleisten.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Vertretungsärzte ihre Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen während der Öffnungszeiten ausgeübt haben. Die Arbeitserbringung hatte sich schon in Anbetracht der zu leistenden ärztlichen Tätigkeit an den betrieblichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu orientieren, zumal die Beschwerdeführerin als Krankenanstalt im Sinne des Vorarlberger Spitalgesetz (Paragraph 36,) dazu verpflichtet ist, die ärztliche Behandlung zu gewährleisten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den Ärzten einen Spielraum hinsichtlich des Ablaufs ihrer Tätigkeiten eingeräumt worden wäre. Sie waren in den gesamten Betriebsablauf der Beschwerdeführerin eingebunden. So erfolgte die Einteilung der Untersuchungen durch das Sekretariat der Beschwerdeführerin. Zwar war es möglich, dass der Vertretungsarzt bei der Terminvergabe insofern Einfluss nahm, dass bsp. bereits von diesem zuvor vereinbarte Termine abends freigehalten werden oder bei längerer Vertretungstätigkeit in die Mittagszeit nur Standarduntersuchungen eingeplant werden. Ebenso konnten die Ärzte auch außerhalb der Öffnungszeiten die Befunde der Untersuchungen des Tages diktieren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Vertretungsarzt prinzipiell an die Öffnungszeiten des Instituts gebunden war und anwesend zu sein hatte. Insbesondere war er auch dazu verpflichtet, wenn eine Untersuchung für das LKH B durchzuführen war oder ein anderer dringlicher Patient zu untersuchen war, diese Untersuchungen und Befundungen auch ohne längerfristige Terminvereinbarung zeitnah durchzuführen. Außerdem konnte sich selbst bei der Durchführung von Standarduntersuchungen die Notwendigkeit zur Rücksprache mit dem Arzt ergeben. Weiters stand den Vertretungsärzten für die Durchführung der Befundungen ein eigener Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Sie haben auch mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten erbracht (PC und Workstation, Monitor, Diktiergerät, etc.). 3.2.
  14. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass keine fachlichen Weisungen erteilt werden konnten und es bsp. den Vertretern alleine oblag, wie genau die Befunde aufgebaut sind oder ob sie von sich aus ein Patientengespräch führen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (Hinweis E 17.12.2002, 99/08/0102; E 25.4.2007, 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E
  15. Dezember 2009, 2006/08/0333). Dass daher die Ärzte bei ihrer Tätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterlegen sind, schließt nicht die Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus, zumal sich insgesamt auch keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten der Ärzte erkennen lassen. Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Befundungen erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht (vgl. bsp. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN).Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Befundungen erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht vergleiche bsp. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN). Auch das Vorbringen, dass die Vertretungsärzte eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin abgeschlossen haben, stellt kein Kriterium für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit dar. Wenn weiters vorgebracht wird, dass die Öffnungszeiten des Instituts von der Gebietskrankenkasse vorgegeben seien, die einen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Vertretungsärzte sich an die betrieblichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu orientieren hatten. 3.2.
  16. Insgesamt kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass die Kriterien einer unselbständigen Tätigkeit (Bindung an Arbeitszeit und Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin, Tätigkeit mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin, persönliche Arbeitspflicht) jenen der Selbständigkeit (leistungsabhängige Entlohnung, keine fachlichen Weisungen) überwogen haben, weshalb das Vorliegen einer nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigung an den Tagen der Vertretungstätigkeit bejaht wird.3.2.
  17. Insgesamt kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass die Kriterien einer unselbständigen Tätigkeit (Bindung an Arbeitszeit und Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin, Tätigkeit mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin, persönliche Arbeitspflicht) jenen der Selbständigkeit (leistungsabhängige Entlohnung, keine fachlichen Weisungen) überwogen haben, weshalb das Vorliegen einer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigung an den Tagen der Vertretungstätigkeit bejaht wird. 3.2.
  18. Da der Mitbeteiligte an den oben angeführten Tagen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er an den oben angeführten Tagen auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung.3.2.
  19. Da der Mitbeteiligte an den oben angeführten Tagen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er an den oben angeführten Tagen auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  20. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2004890.6.00

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