← Österreich

{'item': 'I409 1263622-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlI409 1263622-3 SpruchI409 1263622-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Sc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  2. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  3. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom
  4. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom
  5. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid vom
  6. Jänner 2018 erwuchs unangefochten in erster Instanz in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  7. September 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer (u.a.) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da die belangte Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  8. Jänner 2018 (u.a.) abermals eine Rückkehrentscheidung erließ, die sie im Übrigen mit einem Einreiseverbot verband, konnte der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben werden.Da die belangte Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  9. Jänner 2018 (u.a.) abermals eine Rückkehrentscheidung erließ, die sie im Übrigen mit einem Einreiseverbot verband, konnte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben werden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I409.1263622.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.