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{'item': 'I411 1419695-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlI411 1419695-1 SpruchI411 1419695-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 18.05.2011, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 18.05.2011, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Die Voraussetzungen für die amtswegige Fortsetzung des mit hg. Beschluss vom 02.03.2015 eingestellten Beschwerdeverfahrens liegen nicht vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 30.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 18.05.2011, Zl. XXXX, Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 18.05.2011, Zl. römisch 40 , Beschwerde. Die Verwaltungsbehörde ist u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen und erschien dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich. Eine am 19.02.2015 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt vom 05.11.2010-10.02.2014 an der Adresse XXXX gemeldet gewesen war. Eine aktuelle Meldeadresse schien jedoch nicht auf. Die ebenfalls am 19.02.2015 vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformations-system (GVS) verlief ebenfalls negativ.Eine am 19.02.2015 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt vom 05.11.2010-10.02.2014 an der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen war. Eine aktuelle Meldeadresse schien jedoch nicht auf. Die ebenfalls am 19.02.2015 vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformations-system (GVS) verlief ebenfalls negativ. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Mit E-Mail vom 08.03.2018 teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mit, dass sich die beschwerdeführende Partei seit 03.03.2018 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befindet und hat um Mitteilung gebeten, ob das Beschwerdeverfahren weitergeführt wird.Mit E-Mail vom 08.03.2018 teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mit, dass sich die beschwerdeführende Partei seit 03.03.2018 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft befindet und hat um Mitteilung gebeten, ob das Beschwerdeverfahren weitergeführt wird. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung: § 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 24

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  3. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  4. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  5. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen." Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zweifelsfrei, dass das in Rede stehende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 eingestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung rechtswidrig erfolgt sei, sind nicht feststellbar. Vielmehr erfolgte die Einstellung des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens aufgrund der nicht möglichen Feststellbarkeit des damals aktuellen Aufenthaltsortes des Antragstellers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang mit den damals - inhaltlich auch heute - gültigen Rechtsnormen, konkret des § 24 AsylG. Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, dass sich die beschwerdeführende Partei in der JA XXXX in Untersuchungshaft befindet, erfolgte drei Jahre nach der Einstellung des Beschwerdeverfahrens.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zweifelsfrei, dass das in Rede stehende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 eingestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung rechtswidrig erfolgt sei, sind nicht feststellbar. Vielmehr erfolgte die Einstellung des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens aufgrund der nicht möglichen Feststellbarkeit des damals aktuellen Aufenthaltsortes des Antragstellers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang mit den damals - inhaltlich auch heute - gültigen Rechtsnormen, konkret des Paragraph 24, AsylG. Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, dass sich die beschwerdeführende Partei in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft befindet, erfolgte drei Jahre nach der Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Daher ist aufgrund der bereits erfolgten Überschreitung der in § 24 Abs. 2 leg.cit festgelegten zweijährigen Frist eine Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens nicht mehr zulässig.Daher ist aufgrund der bereits erfolgten Überschreitung der in Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit festgelegten zweijährigen Frist eine Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens nicht mehr zulässig. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I411.1419695.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.