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{'item': 'I413 1308019-3'}

Obsah (4)§ 3§ 8§ 58§ 10

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlI413 1308019-3 SpruchI413 1308019-3/20E Schriftliche Ausfertigung des am 02.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer machte im Kern Probleme mit seiner Stiefmutter als Fluchtgrund geltend. Darüber hinaus brachte er noch vor, zwei Kinder in Österreich zu haben. Mit diesen Gründen zeigt der Beschwerdeführer keinerlei Asylrelevanz auf. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, macht der Beschwerdeführer damit keinerlei wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (Art 1 Absch A Z 2 GFK) glaubhaft.Der Beschwerdeführer machte im Kern Probleme mit seiner Stiefmutter als Fluchtgrund geltend. Darüber hinaus brachte er noch vor, zwei Kinder in Österreich zu haben. Mit diesen Gründen zeigt der Beschwerdeführer keinerlei Asylrelevanz auf. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, macht der Beschwerdeführer damit keinerlei wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK) glaubhaft. Familiäre Probleme mit seiner Stiefmutter sind ebensowenig Gründe im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK, wie die Existenz von zwischenzeitig gezeugten Kindern in Österreich. Auch der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung nach Marokko gestellt zu haben, vermag keinen Grund im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK glaubhaft zu machen, sondern legt eher die Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nahe. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 3 Abs 1 AsylG jede Abschiebung nach Marokko zu verhindern, sondern nur solchen Personen einen Schutz zu gewähren, die dieses Schutzes aus Gründen des Art 1 Absch A Z 2 GFK bedürfen. Ein solcher Umstand liegt im konkreten Fall aber mangels glaubhaftgemachter asylrelevanter Gründe nicht vor, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war.Familiäre Probleme mit seiner Stiefmutter sind ebensowenig Gründe im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK, wie die Existenz von zwischenzeitig gezeugten Kindern in Österreich. Auch der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung nach Marokko gestellt zu haben, vermag keinen Grund im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen, sondern legt eher die Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nahe. Es ist nicht Sinn und Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG jede Abschiebung nach Marokko zu verhindern, sondern nur solchen Personen einen Schutz zu gewähren, die dieses Schutzes aus Gründen des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK bedürfen. Ein solcher Umstand liegt im konkreten Fall aber mangels glaubhaftgemachter asylrelevanter Gründe nicht vor, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Aufgrund seiner in Österreich erworbenen Schulbildung und seiner beruflichen Erfahrungen als Mechaniker/Karosserie und Schuhmacher sowie als Hilfsarbeiter bei LKW-Fahrern ist es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Aufgrund seiner in Österreich erworbenen Schulbildung und seiner beruflichen Erfahrungen als Mechaniker/Karosserie und Schuhmacher sowie als Hilfsarbeiter bei LKW-Fahrern ist es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.3.1.

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.
  3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.
  3. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 17.06.2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 15.11.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 17.06.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich (die Beziehung zu XXXX ist beendet, seine angebliche, nicht namentlich bezeichnete Lebensgefährtin lebt in Italien). Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser seit dem Datum seines nunmehrigen Asylantrages entstandenerDas Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich (die Beziehung zu römisch 40 ist beendet, seine angebliche, nicht namentlich bezeichnete Lebensgefährtin lebt in Italien). Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser seit dem Datum seines nunmehrigen Asylantrages entstandener -Strichaufzählung unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit). Der Beschwerdeführer geht keinem Beruf nach und nimmt nur insofern am Erwerbsleben teil, als er sich durch verbotenen Suchtgifthandel in der Vergangenheit Einkommensquellen erschloss. Dafür, dass er am sozialen Leben teilnahm oder teilnimmt, bestehen keine Anhaltspunkte. Seine überwiegende Integration in Österreich erfolgte -Strichaufzählung wenn überhaupt - in österreichischen Justizanstalten, in denen er einen überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich zubrachte. Dass der Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat, kann demgegenüber für sich alleine nicht als Grad überdurchschnittlicher Integration gewürdigt werden (vgl VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, dass er zwei Kinder in Österreich hat. Diese familiäre Anknüpfung ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen, wobei nicht bloß die Interessen des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch das "Kindeswohl" seiner beiden Kinder bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigen sind (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; 22.11.2012, 2011/23/0451; 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016 ua). Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und der gegenwärtigen Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX keinerlei Kontakt zu den Kindern. Seiner Pflicht zur Unterhaltsleistung, der sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst ist, kommt er nicht nach. Er kümmert sich nicht um seine Kinder und nimmt weder an deren Erziehung noch an deren Betreuung Anteil. Er hat auch kein Sorgerecht. Für die Kinder ist der Umstand, dass sich ihr leiblicher Vater in Haft befindet belastend. Hieraus zeigt sich, dass die Beurteilung der belangten Behörde, ein effizientes Zusammenleben mit der Mutter und den Kindern könne nicht festgestellt werden und auch nicht, dass er sich um seine Kinder kümmere, diese erziehe oder betreue, zutrifft. Es besteht keinerlei signifikante Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern. Er war nicht einmal imstande, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Bereits diese Umstände zeigen auf, dass es aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt. Zudem kommt noch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines anhaltend und nachhaltig kriminellen Lebenswandels auch eine zutiefst negative Vorbildwirkung für seine Kinder entfalten kann. Der Umstand der Geburt seiner beiden Kinder führte beim Beschwerdeführer zu keinerlei Verhaltensänderung. Er ging weiterhin seinem kriminellen Tun nach, was durch weitere einschlägige Verurteilungen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels deutlich dokumentiert ist. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Kindeswohl, wenn der Kontakt zum Beschwerdeführer möglichst gering gehalten, wenn nicht gar vollständig unterbunden wird. Zudem ist es auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko möglich, dass seine Kinder - zunächst in Begleitung ihrer Mutter, später allenfalls auch alleine - in Marokko besuchen und so ein Familienleben aufrechterhalten. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Endes der Lebensgemeinschaft zu XXXX und des Umstandes, dass diese die Sorgepflicht über die Kinder alleine hat, ohnedies nur über gerichtlich reglementierte Besuche einen weiteren familiären Kontakt zu seinen Kindern pflegen kann, besteht in der Möglichkeit des Besuches des Vaters durch die Kinder in dessen Herkunftsstaat keine unzulässige Einschränkung des Familienlebens des Art 8 EMRK für den Beschwerdeführer. Die Kinder sind jedenfalls aufgrund der Sorgepflichtregelung nicht gezwungen, Österreich dauerhaft zu verlassen, um in Zukunft in Marokko zu leben, sodass auch diesbezüglich keine rechtliche Notwendigkeit besteht, die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art 8 EMRK für unzulässig zu erklären.wenn überhaupt - in österreichischen Justizanstalten, in denen er einen überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich zubrachte. Dass der Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat, kann demgegenüber für sich alleine nicht als Grad überdurchschnittlicher Integration gewürdigt werden vergleiche VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, dass er zwei Kinder in Österreich hat. Diese familiäre Anknüpfung ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen, wobei nicht bloß die Interessen des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch das "Kindeswohl" seiner beiden Kinder bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen sind (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; 22.11.2012, 2011/23/0451; 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016, ua). Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und der gegenwärtigen Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 keinerlei Kontakt zu den Kindern. Seiner Pflicht zur Unterhaltsleistung, der sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst ist, kommt er nicht nach. Er kümmert sich nicht um seine Kinder und nimmt weder an deren Erziehung noch an deren Betreuung Anteil. Er hat auch kein Sorgerecht. Für die Kinder ist der Umstand, dass sich ihr leiblicher Vater in Haft befindet belastend. Hieraus zeigt sich, dass die Beurteilung der belangten Behörde, ein effizientes Zusammenleben mit der Mutter und den Kindern könne nicht festgestellt werden und auch nicht, dass er sich um seine Kinder kümmere, diese erziehe oder betreue, zutrifft. Es besteht keinerlei signifikante Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern. Er war nicht einmal imstande, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Bereits diese Umstände zeigen auf, dass es aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt. Zudem kommt noch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines anhaltend und nachhaltig kriminellen Lebenswandels auch eine zutiefst negative Vorbildwirkung für seine Kinder entfalten kann. Der Umstand der Geburt seiner beiden Kinder führte beim Beschwerdeführer zu keinerlei Verhaltensänderung. Er ging weiterhin seinem kriminellen Tun nach, was durch weitere einschlägige Verurteilungen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels deutlich dokumentiert ist. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Kindeswohl, wenn der Kontakt zum Beschwerdeführer möglichst gering gehalten, wenn nicht gar vollständig unterbunden wird. Zudem ist es auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko möglich, dass seine Kinder - zunächst in Begleitung ihrer Mutter, später allenfalls auch alleine - in Marokko besuchen und so ein Familienleben aufrechterhalten. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Endes der Lebensgemeinschaft zu römisch 40 und des Umstandes, dass diese die Sorgepflicht über die Kinder alleine hat, ohnedies nur über gerichtlich reglementierte Besuche einen weiteren familiären Kontakt zu seinen Kindern pflegen kann, besteht in der Möglichkeit des Besuches des Vaters durch die Kinder in dessen Herkunftsstaat keine unzulässige Einschränkung des Familienlebens des Artikel 8, EMRK für den Beschwerdeführer. Die Kinder sind jedenfalls aufgrund der Sorgepflichtregelung nicht gezwungen, Österreich dauerhaft zu verlassen, um in Zukunft in Marokko zu leben, sodass auch diesbezüglich keine rechtliche Notwendigkeit besteht, die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK für unzulässig zu erklären. Zu seinem in Österreich wohnenden Bruder konnte keine besondere Bindung festgestellt werden, es sei denn man wertet den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder Mitglied einer kriminellen Vereinigung waren und als solche durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, als eine solche besondere Bindung, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht statthaft wäre. Somit ist der belangten Behörde auch diesbezüglich beizupflichten, dass der Umstand der Existenz des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreicht, um die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art 8 EMRK für unzulässig zu erklären.Zu seinem in Österreich wohnenden Bruder konnte keine besondere Bindung festgestellt werden, es sei denn man wertet den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder Mitglied einer kriminellen Vereinigung waren und als solche durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, als eine solche besondere Bindung, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht statthaft wäre. Somit ist der belangten Behörde auch diesbezüglich beizupflichten, dass der Umstand der Existenz des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreicht, um die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und seines bisherigen Lebens bis zu seiner Ausreise verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Auch wenn sich diese zweifellos aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit aus Marokko gelockert haben, lebt sein Vater mit den Halbgeschwistern nach wie vor in Marokko. Es bestehen keine Ursachen daran zu zweifeln, dass diese den Beschwerdeführer so weit unterstützen werden, dass er wiederum in Marokko Fuß fassen kann, zumal der Beschwerdeführer mit der Kultur und Mentalität Marokkos vertraut ist und eine Entwurzelung nicht festzustellen war. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX bzw das Landesgericht XXXX in den Zeiträumen Juli 2007 bis Oktober 2017 insgesamt sieben Mal (hiervon sechsmal rechtskräftig) wegen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels, der Vergehen der Falschaussage vor einem Gericht und der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde Verhaltensweisen gesetzt hat, die keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigen. Hierbei handelt es sich um schwere Delikte, welche auch massiv bestraft wurden, ohne dass sich freilich der Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten ließ. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Zudem ist zu beachten, dass bisherige asyl- bzw fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie zB das rechtskräftig über ihn verhängte Rückkehrverbot keinerlei Eindruck auf den Beschwerdeführer machte und von ihm nicht befolgt wurde, was ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung negativ zu werten ist.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht römisch 40 bzw das Landesgericht römisch 40 in den Zeiträumen Juli 2007 bis Oktober 2017 insgesamt sieben Mal (hiervon sechsmal rechtskräftig) wegen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels, der Vergehen der Falschaussage vor einem Gericht und der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde Verhaltensweisen gesetzt hat, die keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigen. Hierbei handelt es sich um schwere Delikte, welche auch massiv bestraft wurden, ohne dass sich freilich der Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten ließ. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Zudem ist zu beachten, dass bisherige asyl- bzw fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie zB das rechtskräftig über ihn verhängte Rückkehrverbot keinerlei Eindruck

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