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{'item': 'L502 2127964-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlL502 2127964-1 SpruchL502 2127964-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2015 wurde die Erstbefragung des BF durchgeführt und in der Folge das Verfahren zugelassen.
  2. Am 08.02.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er verschiedene Dokumente als Beweismittel vor. Zu den länderkundlichen Feststellungen der Behörde wollte er auf Nachfrage keine Stellungnahme abgeben.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.)

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.05.2016 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  2. Gegen den am 13.05.2016 dem BF durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des BFA wurde von diesem mit Schriftsatz vom 09.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben. Darin wurden eine persönliche Einvernahme des BF sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt.
  3. Gegen den am 13.05.2016 dem BF durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des BFA wurde von diesem mit Schriftsatz vom 09.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben. Darin wurden eine persönliche Einvernahme des BF sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt.
  4. Am 09.06.2016 wurden vom Vertreter des BF unter Vorlage der Bevollmächtigung Unterlagen vorgelegt, denen zu Folge die Familienangehörigen des BF zwischenzeitig in die Türkei ausgereist seien.
  5. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 16.06.2016 beim BVwG ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  6. Vom BVwG wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister erstellt.
  7. In weiterer Folge wurden für den BF Bestätigungen über die Absolvierung eines Deutsch- und eines Wertekurses vorgelegt.
  8. Am 20.09.2017 wurde vom Vertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
  9. Das BVwG legte der gegenständlichen Entscheidung eine aktuelle Einschätzung der allgemeinen Lage im Irak zugrunde und brachte diese dem BF sowie dem BFA am 10.11.2017 schriftlich zur Kenntnis. Innerhalb der gewährten Frist bzw. bis zum Entscheidungszeitpunkt langten keine Stellungnahmen ein.
  10. In einem anonymen Schreiben an das BFA, eingelangt beim BVwG am 17.11.2017, wurde mitgeteilt, dass der BF unter Verwendung seines irakischen Reisepasses zwischenzeitig zweimal in den Irak gereist sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und ledig. Er stammt aus XXXX , wo er zunächst von 1996 bis 2002 die Grundschule, anschließend drei Jahre die Hauptschule und schließlich von 2005 bis 2008 eine allgemeinbildende höhere Schule besuchte, die er mit Matura abschloss. Von 2008 bis 2014 war er bei seinem Vater als Fliesenleger beschäftigt.Er stammt aus römisch 40 , wo er zunächst von 1996 bis 2002 die Grundschule, anschließend drei Jahre die Hauptschule und schließlich von 2005 bis 2008 eine allgemeinbildende höhere Schule besuchte, die er mit Matura abschloss. Von 2008 bis 2014 war er bei seinem Vater als Fliesenleger beschäftigt. Nach dem Tod eines Bruders und Onkels des BF am 13.10.2014 übersiedelte seine Familie nach XXXX , wo er sich vor seiner Ausreise aus dem Irak noch fünf Tage lang aufhielt. Er reiste anschließend ausgehend von XXXX auf dem Luftweg auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses aus dem Irak in die Türkei aus, wo er sich einige Monate aufhielt. Anschließend gelangte er schlepperunterstützt auf dem See- und Landweg bis Österreich, wo er am 28.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither hier aufhält.Nach dem Tod eines Bruders und Onkels des BF am 13.10.2014 übersiedelte seine Familie nach römisch 40 , wo er sich vor seiner Ausreise aus dem Irak noch fünf Tage lang aufhielt. Er reiste anschließend ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses aus dem Irak in die Türkei aus, wo er sich einige Monate aufhielt. Anschließend gelangte er schlepperunterstützt auf dem See- und Landweg bis Österreich, wo er am 28.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither hier aufhält. Er bezieht aktuell in Österreich Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Sein Vater hat zwischenzeitig in der Türkei ein Haus gekauft und lebt nun dort mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie seinen beiden Schwestern. 1.
  13. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung durch den IS bzw. Angehörige einer schiitischen Miliz ausgesetzt war oder einer solchen bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. 1.
  14. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen XXXX , Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
  15. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen römisch 40 , Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al XXXX bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz XXXX sowie eine Enklave südlich von Kirkuk.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al römisch 40 bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz römisch 40 sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung aus diesen Ländern nur auf dem Landweg sowie mittels aus XXXX kommenden Binnenflügen möglich.Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung aus diesen Ländern nur auf dem Landweg sowie mittels aus römisch 40 kommenden Binnenflügen möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in XXXX und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in römisch 40 und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF durch das BVwG und die Einräumung des Parteiengehörs dazu sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
  18. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft und soziale wie wirtschaftliche Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie aktuell in Österreich konnten auf der Grundlage seiner persönlichen Angaben vor dem BFA in der Zusammenschau mit dem Inhalt der von ihm beigebrachten Urkunden und den vom BVwG erstellten Datenbankauszügen festgestellt werden. 2.
  19. Zu den Feststellungen oben unter 1.
  20. gelangte das BVwG aus nachstehenden Erwägungen: 2.3.
  21. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) große Gebiete des Irak eingenommen habe, darunter auch seine Herkunftsstadt XXXX . Seither könne man dort nicht in Sicherheit leben, da zum einen die Truppen des IS von den Sunniten verlangen würden sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen, ansonsten sie getötet würden. Zum anderen habe der BF Angst vor den Angriffen der westlichen Militärkoalition oder anderen IS-Gegnern. Der Bruder und der Onkel des BF seien auf offener Straße vermutlich von Mitgliedern des IS erschossen worden.2.3.
  22. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) große Gebiete des Irak eingenommen habe, darunter auch seine Herkunftsstadt römisch 40 . Seither könne man dort nicht in Sicherheit leben, da zum einen die Truppen des IS von den Sunniten verlangen würden sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen, ansonsten sie getötet würden. Zum anderen habe der BF Angst vor den Angriffen der westlichen Militärkoalition oder anderen IS-Gegnern. Der Bruder und der Onkel des BF seien auf offener Straße vermutlich von Mitgliedern des IS erschossen worden. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der der BF in freier Schilderung seiner Ausreisegründe an, dass seine Familie aus XXXX geflohen sei, da ein Onkel und Bruder des BF getötet worden seien. Der Bruder habe zuvor ein Schreiben des IS erhalten, wonach er sich diesem anschließen und kämpfen solle. Auf dem Weg nach XXXX seien sie bei einem Kontrollpunkt von einem Soldaten beschimpft worden, dass sie als Sunniten mit dem IS zusammenarbeiten würden. Dem Vater sei es schließlich gelungen, in einem für Sunniten bekannten Viertel eine Unterkunft zu finden. Der BF habe sich noch 5 Tage lang in XXXX aufgehalten und habe dann sein Heimatland verlassen. Er habe Angst "vor der Regierung und dem IS".Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der der BF in freier Schilderung seiner Ausreisegründe an, dass seine Familie aus römisch 40 geflohen sei, da ein Onkel und Bruder des BF getötet worden seien. Der Bruder habe zuvor ein Schreiben des IS erhalten, wonach er sich diesem anschließen und kämpfen solle. Auf dem Weg nach römisch 40 seien sie bei einem Kontrollpunkt von einem Soldaten beschimpft worden, dass sie als Sunniten mit dem IS zusammenarbeiten würden. Dem Vater sei es schließlich gelungen, in einem für Sunniten bekannten Viertel eine Unterkunft zu finden. Der BF habe sich noch 5 Tage lang in römisch 40 aufgehalten und habe dann sein Heimatland verlassen. Er habe Angst "vor der Regierung und dem IS". 2.3.
  23. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung verneinte die belangte Behörde, dass der BF vor dem Hintergrund seiner Ausführungen von staatlicher Seite bzw. von Dritten bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Dieser Einschätzung wurden auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde gelegt. 2.3.
  24. Das BVwG schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde im Lichte der persönlichen Ausführungen des BF zu seinen Ausreisegründen und der aktuellen Lage im Herkunftsstaat an. Die belangte Behörde hielt in ihrer Beweiswürdigung zu Recht fest, dass dieser eine persönliche bzw. direkte Kontaktaufnahme mit ihm seitens des IS nie angeführt habe. Ebenso wenig hat er etwaige sonstige Übergriffe auf ihn, sei es durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen, als Flucht auslösend dargelegt. Ein von ihm offenkundig als Einzelfall ins Treffen geführter Vorfall, als er einmal polizeilich festgehalten, misshandelt und wieder freigelassen worden sei, wurde von ihm nicht in einen Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen gebracht bzw. fehlte es diesem Vorbringen überhaupt an einem zeitlichen und örtlichen Kontext. In seiner Beschwerde beschränkte er sich auf die bloße Pauschalbehauptung, er werde vom IS bzw. durch eine - nicht näher genannte - schiitische Miliz verfolgt, ohne einen konkreten Anhaltspunkt dafür anzubieten, aus welchen Gründen gerade ihn eine individuelle Verfolgungsgefahr treffen würde. So vermochte er auch nicht darzulegen, dass er sich vor der Ausreise in irgendeiner Weise exponiert hätte, sodass er dadurch in das Blickfeld bestimmter Gruppierungen gelangt wäre. Soweit er auf die Ermordung eines Bruders und eines Onkels in XXXX durch mutmaßliche Angehörige des IS verwiesen hat, war unschwer zu erkennen, dass dieses Ereignis in die allgemein bekannten Vorgänge im Jahr 2014 im Zentralirak einzuordnen war, als es zum gewaltsamen Vorstoß der Verbände des IS in die Provinz XXXX und zur Besetzung auch von XXXX kam. Aus diesem Geschehen war jedoch ebenso kein Anhaltspunkt für die Gefahr einer etwaigen individuellen Verfolgung des BF zu gewinnen. In dieses Bild passte auch, dass sich nicht nur der BF selbst vor der Ausreise in XXXX aufhalten konnte, sondern auch seine Eltern und Geschwister im Gefolge seiner Ausreise weiterhin in XXXX aufhielten, was er in seiner Einvernahme beim BFA mit dem Verweis darauf bestätigte, dass es diesen möglich sei in XXXX zu leben, ohne dass er im Hinblick darauf etwaige Verfolgungsszenarien erwähnt hätte.Die belangte Behörde hielt in ihrer Beweiswürdigung zu Recht fest, dass dieser eine persönliche bzw. direkte Kontaktaufnahme mit ihm seitens des IS nie angeführt habe. Ebenso wenig hat er etwaige sonstige Übergriffe auf ihn, sei es durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen, als Flucht auslösend dargelegt. Ein von ihm offenkundig als Einzelfall ins Treffen geführter Vorfall, als er einmal polizeilich festgehalten, misshandelt und wieder freigelassen worden sei, wurde von ihm nicht in einen Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen gebracht bzw. fehlte es diesem Vorbringen überhaupt an einem zeitlichen und örtlichen Kontext. In seiner Beschwerde beschränkte er sich auf die bloße Pauschalbehauptung, er werde vom IS bzw. durch eine - nicht näher genannte - schiitische Miliz verfolgt, ohne einen konkreten Anhaltspunkt dafür anzubieten, aus welchen Gründen gerade ihn eine individuelle Verfolgungsgefahr treffen würde. So vermochte er auch nicht darzulegen, dass er sich vor der Ausreise in irgendeiner Weise exponiert hätte, sodass er dadurch in das Blickfeld bestimmter Gruppierungen gelangt wäre. Soweit er auf die Ermordung eines Bruders und eines Onkels in römisch 40 durch mutmaßliche Angehörige des IS verwiesen hat, war unschwer zu erkennen, dass dieses Ereignis in die allgemein bekannten Vorgänge im Jahr 2014 im Zentralirak einzuordnen war, als es zum gewaltsamen Vorstoß der Verbände des IS in die Provinz römisch 40 und zur Besetzung auch von römisch 40 kam. Aus diesem Geschehen war jedoch ebenso kein Anhaltspunkt für die Gefahr einer etwaigen individuellen Verfolgung des BF zu gewinnen. In dieses Bild passte auch, dass sich nicht nur der BF selbst vor der Ausreise in römisch 40 aufhalten konnte, sondern auch seine Eltern und Geschwister im Gefolge seiner Ausreise weiterhin in römisch 40 aufhielten, was er in seiner Einvernahme beim BFA mit dem Verweis darauf bestätigte, dass es diesen möglich sei in römisch 40 zu leben, ohne dass er im Hinblick darauf etwaige Verfolgungsszenarien erwähnt hätte. 2.3.
  25. War sohin schon der Darstellung des BF die früheren Ereignisse vor der Ausreise betreffend kein stichhaltiger Hinweis auf seine individuelle Verfolgung zu entnehmen, so traf dies noch mehr auf die Einschätzung der aktuellen Lage im Irak zu. Notorischer Weise gelang es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al XXXX bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen und beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert und richteten sich die Operationen der Militärallianz zuletzt gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz XXXX sowie eine Enklave südlich von Kirkuk (vgl. oben). Mittlerweile herrscht allgemeine Übereinstimmung dahingehend, dass der IS, als eine Organisation mit der Fähigkeit die Kontrolle über ein größeres Gebiet auszuüben, im Irak nicht mehr existent ist.Notorischer Weise gelang es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al römisch 40 bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen und beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert und richteten sich die Operationen der Militärallianz zuletzt gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz römisch 40 sowie eine Enklave südlich von Kirkuk vergleiche oben). Mittlerweile herrscht allgemeine Übereinstimmung dahingehend, dass der IS, als eine Organisation mit der Fähigkeit die Kontrolle über ein größeres Gebiet auszuüben, im Irak nicht mehr existent ist. Im Lichte dessen ging die Argumentation des BF, er sei bei einer Rückkehr weiterhin von Angehörigen des IS, etwa im Zusammenhang mit einer ursprünglich befürchteten Zwangsrekrutierung als Sunnit, ins Leere, da das behauptete Bedrohungsszenario faktisch nicht mehr existent ist. Soweit in der Beschwerde die Befürchtung des BF, als Sunnit insbesondere in XXXX von schiitischen Milizen verfolgt zu werden, wiederholt wurde, war dem entgegen zu halten, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine potentiell gegen alle Angehörigen der sunnitischen Bevölkerungsgruppe gerichtete Gefahr einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen im Irak hervorkamen. Zwar wurde vereinzelt berichtet, dass es im Zuge der Rückeroberung von ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 (siehe oben) in Einzelfällen zu Übergriffen auf die sunnitische Bewohner durch schiitische Milizen wegen einer ihnen unterstellten Sympathie oder Unterstützung des IS gekommen war, jedoch war schon im Hinblick auf das Ausmaß solcher etwaiger Vorfälle nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass der BF schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft pro futuro Opfer individueller Verfolgung werden sollte, war weder aus dem Vorbringen im gg. Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt noch aus den länderkundlichen Informationen des BVwG stichhaltige Hinweise zu gewinnen.Soweit in der Beschwerde die Befürchtung des BF, als Sunnit insbesondere in römisch 40 von schiitischen Milizen verfolgt zu werden, wiederholt wurde, war dem entgegen zu halten, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine potentiell gegen alle Angehörigen der sunnitischen Bevölkerungsgruppe gerichtete Gefahr einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen im Irak hervorkamen. Zwar wurde vereinzelt berichtet, dass es im Zuge der Rückeroberung von ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 (siehe oben) in Einzelfällen zu Übergriffen auf die sunnitische Bewohner durch schiitische Milizen wegen einer ihnen unterstellten Sympathie oder Unterstützung des IS gekommen war, jedoch war schon im Hinblick auf das Ausmaß solcher etwaiger Vorfälle nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass der BF schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft pro futuro Opfer individueller Verfolgung werden sollte, war weder aus dem Vorbringen im gg. Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt noch aus den länderkundlichen Informationen des BVwG stichhaltige Hinweise zu gewinnen. Dieser Gesamteinschätzung des BVwG trat der BF auch nach Erhalt der Lageeinschätzung des Gerichtes im Rahmen des ihm eingeräumten Parteigehörs nicht entgegen. 2.3.
  26. Allgemein gehaltenen Hinweisen des BF auf eine schwierige Sicherheitslage in XXXX bzw. XXXX , die sich etwa in möglichen Entführungen oder Ermordungen äußern könnten, kam mangels Anknüpfungspunkt für ein zukünftiges individuelles Verfolgungsszenario keine Relevanz für eine allfällige Asylgewährung zu.2.3.
  27. Allgemein gehaltenen Hinweisen des BF auf eine schwierige Sicherheitslage in römisch 40 bzw. römisch 40 , die sich etwa in möglichen Entführungen oder Ermordungen äußern könnten, kam mangels Anknüpfungspunkt für ein zukünftiges individuelles Verfolgungsszenario keine Relevanz für eine allfällige Asylgewährung zu. 2.3.
  28. Zum Antrag in der Beschwerde, einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF sowie des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bestellen, ist festzuhalten, dass damit kein tauglicher Beweisantrag vorlag, zumal ein tauglicher Beweisantrag nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vorliegt, wenn darin sowohl das Beweisthema als auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  29. Auflage, S 174). Das Gericht war daher nicht angehalten diesem Beweisantrag zu entsprechen. Darüber hinaus handelte es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines sogen. Erkundungsbeweises. Solche haben nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand und dienen daher nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen dieses zu erstatten. 2.3.
  30. Im Beschwerdeverfahren wurde zuletzt in einer schriftlichen Eingabe der zwischenzeitigen Vertretung des BF unter Vorlage eines Kaufvertrages und eines Grundbuchsauszuges ins Treffen geführt, dass seine Familie mittlerweile aus dem Irak in die Türkei "fliehen" habe müssen. Diesem kursorischen Vorbringen kam jedoch insofern keine Relevanz in Bezug auf die Frage einer asylrelevanten Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Irak zu, als diesem per se kein konkreter Anhaltspunkt für ein etwaiges neues bzw. aktuelles Bedrohungsszenario ihn betreffend innewohnte. 2.
  31. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das Gericht sohin zur Feststellung fehlender Verfolgung des BF durch Dritte vor der Ausreise aus dem Irak sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit einer solchen für den Fall der Rückkehr dorthin.
  32. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat vor der Ausreise oder für den Fall der Rückkehr dorthin glaubhaft darzustellen. Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen für eine Asylgewährung in Form der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. 1.3. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I der angefochtenen Bescheide abzuweisen.1.3. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 2.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, sie hat sich hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Erwägungen, die zur Abweisung seines Schutzbegehrens geführt haben, im Einzelnen offengelegt. Das BVwG hat sich in seinen Erwägungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum einen den für ihre Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Zum anderen hat das Gericht eine ergänzende Beweisaufnahme in der Form der Heranziehung aktueller Informationen zur notorischen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF vorgenommen, seine Lageeinschätzung dem BF nachweislich im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Im Beschwerdeverfahren wurden darüber hinaus auch keine sonstigen maßgeblichen Einwände vorgebracht, die eine weitere Erörterung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht bedingt hätten (vgl. VwGH, Ra 2014/20/0017 und 0018, v. 28.05.2014).Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, sie hat sich hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Erwägungen, die zur Abweisung seines Schutzbegehrens geführt haben, im Einzelnen offengelegt. Das BVwG hat sich in seinen Erwägungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum einen den für ihre Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Zum anderen hat das Gericht eine ergänzende Beweisaufnahme in der Form der Heranziehung aktueller Informationen zur notorischen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF vorgenommen, seine Lageeinschätzung dem BF nachweislich im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Im Beschwerdeverfahren wurden darüber hinaus auch keine sonstigen maßgeblichen Einwände vorgebracht, die eine weitere Erörterung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht bedingt hätten vergleiche VwGH, Ra 2014/20/0017 und 0018, v. 28.05.2014). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L502.2127964.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.