G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1.
wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idfF wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.4. Am 9.2.2015 wurde durch den BF neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit erstinstanzlichem Bescheid des BFA vom 11.3.2015, Zl. IFA 831835704/150153675 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen wurde. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idfF wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit ho. Beschluss vom 31.3.2015, Zl. W111 2104328-1/3Z wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit ho. Beschluss vom 31.3.2015, Zl. W111 2104328-1/3Z wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit ho. Erkenntnis vom 18.5.2015, gleiche Zl., wurde das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. abgewiesen. Gem. § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Mit ho. Erkenntnis vom 18.5.2015, gleiche Zl., wurde das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. abgewiesen. Gem. Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Diesem (vierten) Antrag lag nachstehender, vom erkennenden Richter festgestellter Sachverhalt zu Grunde: "Am 09.02.2015 brachte der Beschwerdeführer einen vierten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, zu welchem er am 11.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine wahren Fluchtgründe in seinen bisherigen Asylverfahren aus Angst nicht genannt zu haben, er habe in Georgien ernsthafte Probleme sowohl mit den Behörden, als auch mit Kriminellen. Ende der 90er-Jahre habe er versucht, von seiner damaligen Frau Oralsex zu bekommen, was in Georgien eine große Schande darstelle; seine Frau habe ihrer Familie davon erzählt, seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer große Probleme; er sei von der Familie seiner Frau zusammengeschlagen und misshandelt worden. Kriminelle hätten ihn gezwungen, beim "Drogenmissbrauch" zu helfen. Seine Ex-Frau habe nach der Trennung für das Innenministerium gearbeitet und seien eines Tages zwei Mitarbeiter des Innenministeriums auf den Beschwerdeführer zugekommen, welche ihn zu einer Zusammenarbeit genötigt hätten, er habe Leute mit viel Geld ausspionieren müssen; aus diesem Grund habe er sein Land verlassen, im Falle einer Rückkehr erwarte ihn der Tod. Eine Woche zuvor sei ihm die Abschiebung angedroht worden. Am 10.03.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei kurz zusammengefasst an, an chronischer Hepatitis C zu leiden und Probleme mit den Nerven zu haben, aktuell befände er sich jedoch weder in ärztlicher, noch in medikamentöser Behandlung; seine Ex-Gattin (geschieden seit 1997) und sein volljähriger Sohn würden in XXXX leben, zu den Genannten bestünde jedoch kein Kontakt. Er habe seine Heimat, so glaube er, im Jahr 2002 verlassen und sich anschließend - unter divergierenden Personalien ? in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten, seit 2005 befände er sich in Österreich. Nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, an seinen bisher geschilderten Problemen habe sich nichts geändert, er habe nur bisher nicht darüber gesprochen; er habe nur deshalb einen neuerlichen Antrag gestellt, da er nicht in die Heimat abgeschoben werden wolle. Sein Leben in Georgien sei zunächst normal verlaufen, ungefähr im Jahr 1996 habe er mit seiner Frau über Oralsex gesprochen. Seine Frau habe ihm nicht geantwortet und habe am nächsten Tag ihrer Familie von dem Gespräch berichtet, welche den Beschwerdeführer in weiterer Folge zusammengeschlagen hätte, sodass dieser im Krankenhaus habe verarztet werden müssen; drei Tage nach diesen Problemen sei er in seiner Wohnung von ihm unbekannten Kriminellen aufgesucht worden, welche ihn vor dem gleichen Hintergrund beleidigt und beschimpft hätten; diese Leute hätten sich dann bei ihm eingenistet und seien gekommen und gegangen, wie sie gewollt hätten. Im gleichen Jahr sei der Beschwerdeführer zur Polizei gebracht worden. Aus Angst vor Problemen mit den erwähnten Kriminellen habe er sich nicht aus eigenem an die Polizei gewandt. Nach der Scheidung im Jahr 1997 hätte seine Ex-Frau im Innenministerium zu arbeiten begonnen. Im gleichen Jahr sei der Beschwerdeführer von zwei ihm unbekannten Männern in seiner Wohnung aufgesucht worden, welche wiederum von den alten Problemen zu sprechen begonnen und ihm gesagt hätten, er müsse machen, was sie von ihm wollen. In der Folge habe er mit Drogen und Waffen zu tun gehabt und sei auch als Spion eingesetzt worden; der Beschwerdeführer habe die Rache Krimineller befürchtet und habe seine Heimat daher fünf Jahre später verlassen. Was ihn im Falle einer Rückkehr konkret erwarten würde, könne er nicht sagen, doch hätte er wahrscheinlich Probleme mit den Kriminellen und den Verwandten seiner Frau, möglicherweise auch mit der Polizei. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich aufzuweisen, auf Vorhalt seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, früher Probleme gehabt zu haben, er habe Fehler gemacht und sei in der Vergangenheit oft falsch verstanden worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu verzichten und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.Am 10.03.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei kurz zusammengefasst an, an chronischer Hepatitis C zu leiden und Probleme mit den Nerven zu haben, aktuell befände er sich jedoch weder in ärztlicher, noch in medikamentöser Behandlung; seine Ex-Gattin (geschieden seit 1997) und sein volljähriger Sohn würden in römisch 40 leben, zu den Genannten bestünde jedoch kein Kontakt. Er habe seine Heimat, so glaube er, im Jahr 2002 verlassen und sich anschließend - unter divergierenden Personalien ? in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten, seit 2005 befände er sich in Österreich. Nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, an seinen bisher geschilderten Problemen habe sich nichts geändert, er habe nur bisher nicht darüber gesprochen; er habe nur deshalb einen neuerlichen Antrag gestellt, da er nicht in die Heimat abgeschoben werden wolle. Sein Leben in Georgien sei zunächst normal verlaufen, ungefähr im Jahr 1996 habe er mit seiner Frau über Oralsex gesprochen. Seine Frau habe ihm nicht geantwortet und habe am nächsten Tag ihrer Familie von dem Gespräch berichtet, welche den Beschwerdeführer in weiterer Folge zusammengeschlagen hätte, sodass dieser im Krankenhaus habe verarztet werden müssen; drei Tage nach diesen Problemen sei er in seiner Wohnung von ihm unbekannten Kriminellen aufgesucht worden, welche ihn vor dem gleichen Hintergrund beleidigt und beschimpft hätten; diese Leute hätten sich dann bei ihm eingenistet und seien gekommen und gegangen, wie sie gewollt hätten. Im gleichen Jahr sei der Beschwerdeführer zur Polizei gebracht worden. Aus Angst vor Problemen mit den erwähnten Kriminellen habe er sich nicht aus eigenem an die Polizei gewandt. Nach der Scheidung im Jahr 1997 hätte seine Ex-Frau im Innenministerium zu arbeiten begonnen. Im gleichen Jahr sei der Beschwerdeführer von zwei ihm unbekannten Männern in seiner Wohnung aufgesucht worden, welche wiederum von den alten Problemen zu sprechen begonnen und ihm gesagt hätten, er müsse machen, was sie von ihm wollen. In der Folge habe er mit Drogen und Waffen zu tun gehabt und sei auch als Spion eingesetzt worden; der Beschwerdeführer habe die Rache Krimineller befürchtet und habe seine Heimat daher fünf Jahre später verlassen. Was ihn im Falle einer Rückkehr konkret erwarten würde, könne er nicht sagen, doch hätte er wahrscheinlich Probleme mit den Kriminellen und den Verwandten seiner Frau, möglicherweise auch mit der Polizei. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich aufzuweisen, auf Vorhalt seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, früher Probleme gehabt zu haben, er habe Fehler gemacht und sei in der Vergangenheit oft falsch verstanden worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu verzichten und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten. ..." I.1.5. Am 26.2.2018 brachte der BF den gegenständlichen - seinen nunmehr fünften - Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.5. Am 26.2.2018 brachte der BF den gegenständlichen - seinen nunmehr fünften - Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und legte dieser im Wesentlichen die bereits im Vorverfahren dargelegten Sachverhalt dar. Über konkrete gab der BF zu Protokoll, dass es keine neue Situation oder Fluchtgründe gibt. Anlässlich seiner am 6.3.2018 durch einen Organwalter des BFA, EAST Ost, erfolgten niederschriftlichen Einvernahme führte der BF aus, dass seine früheren Asylangaben falsch waren. Die Angaben ab dem Jahr 2015 seien die richtigen und habe er sich für seine Fluchtgründe geschämt. I.2. Der BF wurde wie nachstehend angeführt mehrmals strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt:römisch eins.2. Der BF wurde wie nachstehend angeführt mehrmals strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt: 1) XXXX , Zl. XXXX /2006l vom 8.3.2006 wegen §§ 130 (1.Fall), 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 8.3.2006).1) römisch 40 , Zl. römisch 40 /2006l vom 8.3.2006 wegen Paragraphen 130, (1.Fall), 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 8.3.2006). 2) XXXX , Zl. XXXX /2007B vom 22.2.2007, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe (RK 27.2.2007)2) römisch 40 , Zl. römisch 40 /2007B vom 22.2.2007, wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe (RK 27.2.2007) 3) LG Steyr, Zl. XXXX /2007 gem. §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 14.6.2007)3) LG Steyr, Zl. römisch 40 aus 2007, gem. Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 14.6.2007) 4) XXXX , Zl. XXXX /2008X vom 5.11.2008, gebm. §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (RK 5.11.2008)4) römisch 40 , Zl. römisch 40 /2008X vom 5.11.2008, gebm. Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (RK 5.11.2008) 5) XXXX , Zl. XXXX /2009H vom 7.5.2009 Geb. §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 15/1, §§ 107/1, 299/1, 15/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monate (RK 7.5.2009)5) römisch 40 , Zl. römisch 40 /2009H vom 7.5.2009 Geb. Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 15 /, eins,, Paragraphen 107 /, eins, 299 /, eins, 15 /, eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monate (RK 7.5.2009) 6) XXXX Zl. XXXX /2008T vom 16.3.2009, gem. § 27 Abs. 1/1 (1, 2 Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 9.10.2010)6) römisch 40 Zl. römisch 40 /2008T vom 16.3.2009, gem. Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1, 2 Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (RK 9.10.2010) 7) XXXX XXXX /2013a vom 15.10.214 gem. §§ 15, 127 StGB, §§ 223
G, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF
G aufgehoben.römisch eins.3. Im Rahmen der Einvernahme vom 6.3.2018 wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Im Rahmen der beschriebenen Einvernahme wurde der bP jener Sachverhalt in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien zur Kenntnis gebracht, welchen die bB als erwiesen annimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenGem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist. Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) 2.2.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
G gelten Ausweisungen, die
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
Paragraph 75, Absatz 23, AsylG gelten Ausweisungen, die
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
G ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L518.2104328.2.00
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