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{'item': 'L518 2158260-1'}

Obsah (21)§ 56Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 69§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 50§ 9§ 60Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlL518 2158260-1 SpruchL518 2158263-1/6E L518 2158253-1/6E L518 2158260-1/6E L518 2158257-1/6E L518 2158249-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 56i

Vm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 56i

Vm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 56i

Vm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 56i

Vm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 56i

Vm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die bP 1 und 2 brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.10.2011 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen, in Österreich geborenen Kinder bP 3, 4 und

  1. Am 25.12.2011 wurde für die in Österreich geborene bP 3 von den Eltern als deren gesetzlichen Vertretern ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) vom 14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS sowie Zl. 11 12.831-BAS und 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS wurden die Anträge der bP 1, 2 und 3 auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 3 Asyl

G wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) vom 14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS sowie Zl. 11 12.831-BAS und 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS wurden die Anträge der bP 1, 2 und 3 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch vier). 3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden der bP 1, 2 und 3

§§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden der bP 1, 2 und 3

Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft zu qualifizieren war und generell der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu folgen ist. Festgehalten wurde unter Aufzählung von zahlreichen Beispielen weiters, dass der bP 1 sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder relativiert hat bzw. sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder widersprüchlich war und letztlich sogar vom Vorbringen seiner Ehegattin stark abwich. 4. Mit Schreiben vom XXXX 2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die bP 1 - 3 einen Antrag auf Wiederaufnahme

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG.4. Mit Schreiben vom römisch 40 2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die b

P 1 - 3 einen Antrag auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diese Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Diese Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Über die bP wurde für das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten das gelindere Mittel der Unterkunftsanordnung und Meldeverpflichtung verhängt. Die bP 1, 2 und 3 sind am 29.04.2012 untergetaucht.
  2. Am 05.07.2012 wurde gegen die bP 1 ein Festnahmeauftrag erlassen, da sie sich aus dem behördlich angeordneten gelinderen Mittel entfernt hatte und eine rechtskräftige Ausweisung vorlag. Zusätzlich wurde im Festnahmeauftrag festgehalten, dass die aserbaidschanische Botschaft bereits eine Zusage zur Vorführung erteilt hat.
  3. Die bP 1, 2 und 3 wurden am XXXX 2012 aufgrund des Dublin-Abkommens aus der Schweiz rücküberstellt.
  4. Die bP 1, 2 und 3 wurden am römisch 40 2012 aufgrund des Dublin-Abkommens aus der Schweiz rücküberstellt.
  5. Am 29.08.2012 stellte die bP 1 aus dem Stand der Schubhaft ihren zweiten Asylantrag, welcher mit 17.05.2013 rechtskräftig negativ beschieden wurde.
  6. Für die bP 4 wurde am 23.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Entscheidung des Asylgerichtes vom 28.11.2013 abgewiesen wurde.
  7. Mit Aktenvermerk vom 13.08.2014 wurde vom BFA festgestellt, dass mangels Vorlage von Dokumenten eine Ausstellung von HRZ-Dokumenten nicht zu erwarten und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Duldung im Sinne des §46a Abs. 1 a FPG gegeben wären. bP 1 - bP 4 wurden daraufhin Duldungskarten, befristet bis 18.08.2015 ausgestellt.
  8. Mit Aktenvermerk vom 13.08.2014 wurde vom BFA festgestellt, dass mangels Vorlage von Dokumenten eine Ausstellung von HRZ-Dokumenten nicht zu erwarten und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Duldung im Sinne des §46a Absatz eins, a FPG gegeben wären. bP 1 - bP 4 wurden daraufhin Duldungskarten, befristet bis 18.08.2015 ausgestellt.
  9. Für die am XXXX geborene bP 5 wurde von den Eltern ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G beantragt. Der Antrag wurde umgedeutet und ebenfalls eine Duldungskarte für die bP 5 ausgestellt.11. Für die am römisch 40 geborene bP 5 wurde von den Eltern ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG beantragt. Der Antrag wurde umgedeutet und ebenfalls eine Duldungskarte für die bP 5 ausgestellt.

  1. Am 19.09.2016 wurde vom BFA die fehlende Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) festgestellt, da die bP die Formulare nicht ausgefüllt oder unterschrieben haben.
  2. Mit Eingaben vom 07.11.2016 stellten die bP jeweils einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

"§ 56 Absatz 1 AsylG". Vorgelegt wurden: -Strichaufzählung Heiratsurkunde -Strichaufzählung 2 Bestätigungen der Caritas über die monatlichen Sozialleistungen an die bP -Strichaufzählung Diplomprüfungszeugnis A2 der bP 1 -Strichaufzählung Deutschkursbestätigungen bP 1 -Strichaufzählung Versicherungsdatenauszug (Meldung der bP als Asylwerber bzw. Flüchtlinge) -Strichaufzählung Bestätigung über die Betätigung der bP 1 bei einem Nachbarschaftsprojekt 2012/2013 -Strichaufzählung Bestätigung der Wohnsitzgemeinde der bP dass die bP 1 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei der Gemeinde beschäftigt ist (Friedhofspflege ca. 2 h täglich für 4 Wochen) -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben und Bestätigung des Unterkunftgebers der bP, dass die bP 1 kleinere Tätigkeiten beim Haus selbst durchführt -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben der ein freiwilliges soziales Jahr absolvierenden Deutschlehrerin der bP 2 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben einer weiteren freiwilligen Deutschlehrerin der bP 2 über die Caritas -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben einer benachbarten Familie - die Söhne sind befreundet -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben einer im Krankenhaus kennen gelernten Familie

  1. Mit Schreiben vom 20.12.2016 bestätigte die entsprechende staatliche Stelle von Aserbaidschan die bP als ihre Staatsangehörige.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 30.12.2016 wurden die bP aufgefordert, Reisedokumente, Geburtsurkunden sowie Unterlagen zu einem etwaig in Österreich gesicherten Lebensunterhalt (Einkommen, Patenschaft) vorzulegen.
  3. Mit Urkundenvorlage vom 31.01.2017 wurden von den bP wiederum die Bestätigung der Caritas betreffend der sozialen Unterstützung des Landes sowie Zugfahrkarten vorgelegt. Die Zugfahrkarten nach Wien würden belegen, dass die bP bei der aserbaidschanischen Botschaft gewesen wären, jedoch wären sie dort nicht gehört worden, weshalb sie keine gültigen Dokumente vorlegen könnten.
  4. Den bP wurde jeweils mit Schreiben vom 05.04.2017 sowie 06.04.2017 Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeräumt.
  5. Eine Sachverhaltsmitteilung des BFA an die LPD Vorarlberg erfolgte am 12.04.2017 und wurde daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die bP 1 und 2 eingeleitet.
  6. Am 18.04.2017 langte eine Stellungnahme der bP ein. Ausgeführt wird darin, dass die bP seit Oktober 2011 in Österreich aufhältig wären, gut integriert wären, die bP 3 und 4 den Kindergarten besuchen und gut Deutsch sprechen würden, die Kinder in Österreich geboren wären und zu Aserbaidschan keinerlei Kontakte mehr bestünden. Die Menschenrechte würden in Aserbaidschan nicht eingehalten werden und gäbe es dort Missstände. Unterlagen wurden dem Schreiben keine beigefügt.
  7. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§56Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.20. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§56Asyl

G nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die bP noch über keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich verfügen würden und auch die Hälfte der Aufenthaltsdauer der bP iSd § 56 AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei.Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die bP noch über keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich verfügen würden und auch die Hälfte der Aufenthaltsdauer der bP iSd Paragraph 56, AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G ergeben und stellten die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem wären die Abschiebungen zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären, vorliegen, die die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG ergeben und stellten die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem wären die Abschiebungen zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären, vorliegen, die die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wird darin im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde nicht auf die Stellungnahme der bP eingegangen sei. Die Beschwerdeführer würden sich seit 25.10.2011 in Österreich befinden, seien über einen längeren Zeitraum geduldet gewesen und wären daher die Kriterien des § 56 AsylG erfüllt. Auch eine Einstellungszusage läge wie alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Jedenfalls sei die Abschiebung unzulässig, da dies einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bedeuten würde. Hingewiesen wurde auf die lange Aufenthaltsdauer der bP, die Geburt der Minderjährigen in Österreich und den Umstand, dass die bP in Aserbaidschan weder Verwandte noch sonstige soziale Bindungen hätten. Es würde jeder Grundlage entbehren, den bP die Mitwirkung abzusprechen, da der bP 1 bei der Botschaft in Wien gewesen wäre, um wegen der Reisepässe vorzusprechen. Allgemein bekannt sei, dass "die ausländischen Botschaften, insbesondere jene der Ostblockstaaten, in diesem Zusammenhang immer wieder Probleme machen und Personen einfach wieder abweisen" würden. Unterlagen wurden keine vorgelegt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wird darin im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde nicht auf die Stellungnahme der bP eingegangen sei. Die Beschwerdeführer würden sich seit 25.10.2011 in Österreich befinden, seien über einen längeren Zeitraum geduldet gewesen und wären daher die Kriterien des Paragraph 56, AsylG erfüllt. Auch eine Einstellungszusage läge wie alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Jedenfalls sei die Abschiebung unzulässig, da dies einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Hingewiesen wurde auf die lange Aufenthaltsdauer der bP, die Geburt der Minderjährigen in Österreich und den Umstand, dass die bP in Aserbaidschan weder Verwandte noch sonstige soziale Bindungen hätten. Es würde jeder Grundlage entbehren, den bP die Mitwirkung abzusprechen, da der bP 1 bei der Botschaft in Wien gewesen wäre, um wegen der Reisepässe vorzusprechen. Allgemein bekannt sei, dass "die ausländischen Botschaften, insbesondere jene der Ostblockstaaten, in diesem Zusammenhang immer wieder Probleme machen und Personen einfach wieder abweisen" würden. Unterlagen wurden keine vorgelegt.
  3. Am 12.02.2018 langte ein Fristsetzungsantrag betreffend der Verfahren der bP ein. Da über die Beschwerden der bP nicht binnen sechs Monaten entschieden worden wären, seien sie in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt.
  4. Mit Schreiben vom 23.02.2018 wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt, zu den gleichzeitig übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen sowie zu einer etwaigen Änderung in ihrem Privat- und Familienleben.
  5. Am 12.03.2018 langte eine Stellungnahme der bP ein. Ausgeführt wurde wiederum, dass sich die bP 1 und 2 seit sechseinhalb Jahren in Österreich befänden und wurde neben Wiederholungen des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich die bP 2 seit November 2012 in ärztlicher Behandlung befände und einen Deutschkurs besuche. Vorgelegt wurden: -Strichaufzählung Deutschkursbestätigung bP 2 -Strichaufzählung Ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin bP 2 (Behandlung wegen Hautproblemen, Rücken- und Bauchschmerzen sowie seit 2015 wegen einer Anpassungsstörung -Strichaufzählung Bestätigung der Wohnsitzgemeinde der bP über Nachbarschaftshilfe der bP 1 -Strichaufzählung Zertifikat über das Nichtbestehen der B 1 Prüfung durch die bP 1
  6. Einsicht wurde vom BVwG in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS), dem Strafregister, dem Informationssystem zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich (ZMR) genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Verfahrensbestimmungen 1.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.
  2. Feststellungen: 2.1.
  3. Bei den bP handelt es sich um aserbaidschanische Staatsbürger, welche der aserbaidschanischen Volksgruppe angehören, die Sprache des Herkunftslandes sprechen und moslemischen Glaubens sind. Die bP 1 und 2 sind junge, ledige, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die bP 1, 3, 4 und 5 sind gesund. Die bP 2 leidet an Hautproblemen, Rücken- und Bauchschmerzen sowie einer Anpassungsstörung. Die bP 1 spricht Deutsch auf Niveau A2 und Türkisch, auch die bP 2, 3, 4 und 5 haben Deutschkenntnisse und sprechen die aserbaidschanische Sprache. Die bP 2 erhält von zwei Privatpersonen Deutschunterricht und nimmt an einem Deutschkurs teil. Die bP 1 hat die Prüfung B 1 nicht bestanden, jedoch entsprechende Deutschkurse besucht. Die bP 3 und 4 besuchen den Kindergarten. Die bP 1, 2 und 3 lebten seit ihrer Rücküberstellung aus der Schweiz am XXXX 2012 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 07.11.2016 für ca. 4 Jahre und 2 Monate in Österreich.Die bP 1, 2 und 3 lebten seit ihrer Rücküberstellung aus der Schweiz am römisch 40 2012 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 07.11.2016 für ca. 4 Jahre und 2 Monate in Österreich. Die bP 4 lebte von ihrer Geburt am XXXX 2013 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 07.11.2016 für 3 Jahre und 2 Monate in Österreich.Die bP 4 lebte von ihrer Geburt am römisch 40 2013 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 07.11.2016 für 3 Jahre und 2 Monate in Österreich. Die bP 5 lebte von ihrer Geburt am XXXX 2015 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 07.11.2016 für 1 Jahr und 7 Monate in Österreich.Die bP 5 lebte von ihrer Geburt am römisch 40 2015 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 07.11.2016 für 1 Jahr und 7 Monate in Österreich. Die bP 1, 2 3 und 4 kamen ihrer Ausreiseverpflichtung trotz der gegen sie rechtskräftig erlassenen Ausweisungen nicht nach. Die bP verfügten noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Den bP 1, 2, 3 und 4 wurde im Jahr 2014 lediglich eine befristete Duldungskarte für ein Jahr ausgestellt, welche keinen Aufenthaltstitel darstellt. Die Familie lebt von der Unterstützung des Landes Vorarlberg und sind die Familienmitglieder über die Gebietskrankenkasse als Asylwerber und Flüchtlinge versichert. Sie haben über die im Spruch genannten Kernfamilienmitglieder keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und verfügen über normale soziale Kontakte. Sie sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und waren die bP 1 und bP 2 noch nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die bP 1 war im Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas engagiert. Die bP sind nicht straffällig geworden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 2.1.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserabidschan wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen und die den bP vom BVwG übermittelten Länderberichte zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat verwiesen und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Die Verhältnisse haben sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidungen, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP 1 - 4 in den Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung der bP

§ 50FPG idg

F in den Heimatstaat Aserbaidschan unzulässig wäre.Die Verhältnisse haben sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidungen, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP 1 - 4 in den Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung der bP

Paragraph 50, FPG idgF in den Heimatstaat Aserbaidschan unzulässig wäre. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden ergänzend zu den Feststellungen des BFA sowie des Asylgerichtshofes, welche sich in den entscheidungsrelevanten Punkten als nach wie vor aktuell darstellen, folgende Feststellungen aus den den bP übermittelten aktuellen Länderfeststellungen hervorgehoben: Bericht des Auswärtigen Amtes IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen

  1. Situation für Rückkehrer 1.
  2. Grundversorgung Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Aktuell ist wegen der Wirtschaftskrise eher wieder von einer Steigerung der Armutsquote auszugehen, belastbare Zahlen liegen bisher nicht vor. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 155 AZN (ca. 80 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2015 462 AZN (ca. 271 EUR), berechnet für die Monate Januar bis Oktober; eine Steigerung von 4,6 % gegenüber
  3. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen. Gegen diese Praxis geht die Regierung durch die 2014 eingeführte online Registrierungspflicht von Arbeitsverträgen vor. Die Durchschnittsrente lag 2015 bei 189,99 AZN (ca. 102 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. So erhielten 2015 insgesamt 492.400 Personen Leistungen von durchschnittlich 152,60 AZN (ca. 74 EUR) pro Familie (111.663 Familien) pro Monat. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind. Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 46.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 230.000 Personen) übergeben. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband. 2016 startete ein aus EU-Mitteln gefördertes Programm, dass Aserbaidschan beim Aufbau entsprechender Beratungs- und Informationsangebote unterstützt. 1.
  4. Medizinische Versorgung In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug laut offiziellen Angaben die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa
  5. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser (und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d. R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist aber oftmals von minderwertiger Qualität. Der Aufbau heimischer Arzneimittelproduktion ist eine der erklärten Prioritäten der Regierung für die kommenden Jahre. Zur Beurteilung der Behandelbarkeit von Krankheiten arbeitet die Botschaft mit einer aserbaidschanischen Ärztin zusammen. Aus bisherigen Anfragen von Verwaltungsgerichten und Ausländerbehörden lässt sich festhalten, dass die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen etc. in Aserbaidschan ebenso möglich ist, wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente.
  6. Behandlung von Rückkehrern Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Zusammen mit dem Visaerleichterungsabkommen ist am 01.09.2014 ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan in Kraft getreten. Die Regierung arbeitet derzeit zusammen mit IOM, EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten an der Implementierung. Zurzeit verhandeln Deutschland und Aserbaidschan über ein bilaterales Durchführungsprotokoll zum Rückübernahmeabkommen, das die Umsetzung weiter verbessern soll. Nach Erfahrungen der innerdeutschen Landesbehörden wird die Rückführung in der Regel durch zögerliche Ausstellung von Ausweisdokumenten durch die aserbaidschanische Botschaft in Berlin aufgehalten.
  7. Einreisekontrollen An den internationalen Flughäfen wie auch an den Landesgrenzen erfolgt eine Passkontrolle. Freiwilligen Rückkehrern ohne Pass wird die Einreise verweigert. Von Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere reichen für eine Einreise nach Aserbaidschan nicht aus.
  8. Abschiebewege Rückführungen von Deutschland aus können nur auf dem Luftweg über den internationalen Flughafen Baku erfolgen. Neben Deutschland führen nach Kenntnis des Auswärtigen Amts auch andere EU-Mitgliedstaaten sowie das Schengen-Mitglied Norwegen aserbaidschanische Staatsangehörige zurück. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan Wien am 9.12.2016 letzte Kurzinformation am 19.10.2017 .
  9. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.10.2017, Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) zu Menschenrechtssituation (relevant für Abschnitt:
  10. Rechtsschutz/Justizwesen,
  11. Folter und unmenschliche Behandlung und
  12. Allgemeine Menschenrechte ) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) zeigte sich besorgt über die zunehmende Zahl an Berichten über Verletzungen der Grundrechte und Grundfreiheiten und das Funktionieren der Justiz. In einer am 11.10.2017 angenommenen Resolution äußerte PACE seine besondere Besorgnis angesichts von Berichten über die Verfolgung und Inhaftierung von NGO-Vertretern, Menschenrechtsanwälten, politischen Aktivisten, Journalisten und Bloggern, auch wenn einige von ihnen 2016 freigelassen wurden. Besonders beunruhigt war PACE wegen der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Fälle von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung während der Festnahme, in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen sowie über das Fehlen wirksamer Ermittlungen in diesem Zusammenhang, insbesondere in Strafsachen, und Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Versammlung bestand darauf, dass das Justizsystem in Aserbaidschan unabhängig und unparteiisch sein müsse, wie in allen Mitgliedstaaten des Europarates. PACE war besorgt über Vorwürfe eines systematischen Mangels an Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Exekutive und der willkürlichen Anwendung des Strafrechts. Sie war besorgt über Behauptungen, wonach Richter auf Ersuchen der Staatsanwälte exzessiv die Untersuchungshaft verhängen ohne eingehende Prüfung der Gründe, die eine solche Inhaftierung rechtfertigen könnten. Außerdem gäbe es Probleme hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Verteidigung. Die Versammlung war äußerst besorgt über zahlreiche Behauptungen, die sich sowohl auf ein restriktives Klima für außerparlamentarische Aktivitäten der Opposition bezogen als auch auf Beschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf unabhängige Medien. Diese systematischen Einschränkungen erfüllten laut PACE nicht die Kriterien der Legalität, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft (PACE 11.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung PACE - Parlamentarische Versammlung des Europarats (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185

(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 19.10.2017 .
  1. Politische Lage Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.09.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von 5 auf 7 Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde u.a. die Einführung der Ämter des
  2. Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen. Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses 'Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte', Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationalen Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierten in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%). Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 10.2016a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach absolutem Mehrheitswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Nach den letzten Parlamentswahlen am 01.11.2015 verfügt die regierende Partei 'Neues Aserbaidschan' (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Die restlichen Sitze verteilen unter sich die unabhängigen Abgeordneten sowie Vertreter von Kleinstparteien. Regierungskritische . Opposition ist im Parlament nicht vertreten. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident, das Oberste Gericht, die Staatsanwaltschaft und das Parlament der Autonomen Republik Nakhitschewan Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt (AA 10.2016a). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016).Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Absatz 3, der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016). Am 26.9.2016 weitete der regierende Präsident Ilham Aliyev seine Machtbefugnisse durch ein umstrittenes Referendum aus. Die Opposition warf Aliyev vor, seiner Familie auf Generationen die Macht sichern zu wollen (Standard 26.9.2016). Annähernd 85% der . Wähler unterstützten die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre, wodurch die nächsten Präsidentschaftswahlen anstatt 2018 erst 2020 fällig sind (RFE/RL 27.9.2016). Bereits am 20.9.2016 äußerte die Venediger Kommission des Europarates Bedenken hinsichtlich der aserbaidschanischen Verfassungsänderungen. Laut der Kommission würden viele der vorgeschlagenen Abänderungen das Machtgleichgewicht zugunsten des Präsidenten verschieben. So könne die Verlängerung der Amtszeit angesichts der Machtfülle und des Umstandes, dass seit 2009 eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist, nicht gerechtfertigt werden. Zudem erhält der Präsident die Befugnis, das Parlament auflösen zu können. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dadurch betroffen, dass das Parlament nun eine eingeschränkte Rolle bei der Ernennung der Richter innehält. Die Kommission zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Präsident von sich aus vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausrufen kann und das neu eingeführte Amt eines Vizepräsidenten keiner Wahl unterliegt (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (26.9.2016): Aserbaidschan stimmte für umstrittene Verfassungsreform, http://derstandard.at/2000044976097/Aserbaidschan-stimmte-fuer-umstrittene-Verfassungsreform, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.9.2016): Azerbaijani Voters Said To Approve Greater Powers For Aliyev, http://www.rferl.org/a/azerbaijan-voters-said-approver-greater-power-aliyev-referendum-results-/28015524.html, Zugriff 09.12.2016
  3. Sicherheitslage Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Sowohl in der Region Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, von Armenien besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, als auch in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. Zwar finden derzeit keine akuten Kampfhandlungen an der Kontaktlinie statt. Dennoch muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 01.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (01.12.2016): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 01.12.2016
  4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Im Zeitraum von 1998 bis 2013 ergingen 320 Entscheidungen des Verfassungsgerichts, davon 132 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richter steigt. Gab es noch Ende 2012 466 Richter, hat das Land 2015 schon 545 besetzte Richterstellen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungs- und des Appellationsgerichts) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist nicht hinreichend abschätzbar, ob neu ernannte Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter (AA 6.4.2016). . Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde dies nicht immer umgesetzt. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen und Weisungen vom Justizministerium erhielten. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht, in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller heimischen rechtlichen Möglichkeiten eine Berufung beim EGMR einzulegen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html,Zugriff 01.12.2016
  5. Sicherheitsbehörden Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit überwacht die Spionage und Spionageabwehr und hat eine eigene Sicherheitseinheit. Generell konnten die Sicherheitskräfte ungestraft agieren, doch das Innenministerium berichtete, dass es im Laufe des Jahres 2014 gegen 190 Mitarbeiter disziplinäre Schritte eingeleitet wurden. Das Ministerium berichtet weiters von 192 Fällen von Verletzung von Bürgerrechten durch 237 Ministeriumsmitarbeiter (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 01.12.2016
  6. Folter und unmenschliche Behandlung . Folter und Misshandlung bleiben ungestraft. Der UN-Unterausschuss für Folter befand bei einem durchgeführten Besuch, dass es keine Garantie für alle grundlegenden rechtlichen und verfahrenstechnischen Sicherheitsmaßnahmen für Inhaftierte durch die Regierung gab, einschließlich des Zugangs zu einem Anwalt, Arzt und die Kontaktmöglichkeit der Familie (HRW 27.1.2016). Folter und andere Misshandlungen waren 2015 weiterhin an der Tagesordnung, ohne dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden. Wirksame Untersuchungen und Strafverfolgung unterblieben in solchen Fällen. (AI 24.2.2016). Gefangene sind oft über einen langen Zeitraum vor der Verhandlung inhaftiert. Folter wird manchmal angewandt, um Geständnisse zu erzwingen (FH 27.1.2016). Aserbaidschan missachtet weiterhin die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, um seine Gerichtsentscheidungen anzupassen. Es gab auch neue Berichte über Folter und Misshandlungen von jungen politischen Aktivisten während der Untersuchungshaft (Europäische Kommission 25.3.2015). Während die Verfassung und das Strafgesetz solche Praktiken verbieten und Strafen bis zu 10 Jahren Haft vorsehen, gibt es glaubhafte Berichte über Folter und andere Misshandlungen. Inländische Menschenrechtsbeobachter berichten von 324 Beschwerden wegen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte während des Jahres
  7. In vier Fällen führten Folter und andere Misshandlungen zum Tod. Berichten zufolge geschahen die meisten Misshandlungen in Polizeianhaltung. Lokale Berichterstatter berichteten auch von weit verbreiteten Mobbing und Misshandlungen in militärischen Einheiten, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. (USDOS 13.4.2016). Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" wurden nach eigenen Angaben im Jahr 2013 111 Beschwerden wegen Misshandlungsvorwürfen gemeldet, darunter einige Folterfälle (keine neueren Zahlen verfügbar). Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen. Gegenüber 2012
(141)ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden gesunken. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit wird in aller Regel nichts bekannt. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von "Verschwindenlassen" liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/aserbaidschan?destination=node%2F2879%3Fcountry%3D71%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D34%26submit_y%3D4%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung Europäische Kommission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Azerbaijan Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic Ans Social Committee And The Committee Of The Regions, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427815709_azerbaijan-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 01.12.2016
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Dutzende unabhängige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wurden seit 2014 geschlossen. Aufgrund einer Gesetzesänderung und einer damit verbundenen strengeren Registrierungs- und Meldepflichte, harten Strafen und des Verbots der ausländischen Finanzierung wurde die Tätigkeit der NGOs stark eingeschränkt(HRW 27.01.2016). Gesetze fordern NGOs auf, alle Zuschüsse und Spenden über EUR 250 den Behörden zu melden. Beamte erhöhten die feindselige Rhetorik gegenüber ausländisch finanzierten NGOs und beschuldigten sie, die politische Stabilität zu untergraben (FH 27.1.2016). Führende Menschenrechtsorganisationen wurden durch Einfrieren ihrer Bankkonten und fortlaufende Schikanen gegen ihre Mitglieder - darunter auch Strafverfolgung - an ihrer Arbeit gehindert. Mehrere Leiter von NGOs befanden sich noch immer in Haft, während sich andere aus Angst vor Verfolgung gezwungen sahen, ins Exil zu gehen. Am
  2. März 2015 wurden im Rahmen einer Amnestie des Präsidenten politische Gefangene freigelassen(AI 24.2.2016). Obwohl die Regierung Beziehungen zu einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte und schüchterte die Regierung bei zahlreichen Gelegenheiten andere NGOs und Menschenrechtsaktivisten ein. Das Justizministerium verweigert weiterhin einigen NGOs aus willkürlichen Gründen die Registrierung oder legte ihnen aufwendige administrative Beschränkungen auf. Aufgrund des feindseligen Umfeldes verließen einige Menschenrechtsaktivisten das Land und eine Reihe von NGOs stellte ihre Tätigkeit ein. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 520 NGOs mit 5,25 Millionen Manat ($ 3,24 Mio.). Obwohl Beobachter monierten, dass viele der NGOs regierungsfreundlich oder politisch neutral sind, erhielten auch kritische NGOs Zuwendungen (USDOS 13.4.2016). Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NGOs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt (AA 10.2016a). Relevante in Aserbaidschan tätige NGO¿s: -Strichaufzählung Azerbaijan Children's Union (+994 12) 511-34-09, kagazade@rambler.ru -Strichaufzählung Azerbaijan Migration Centre (+994 12) 498-91-74/498-09-72, aaliyev@migration-az.org -Strichaufzählung Clean World Aid to Women PU (+994 12) 511-34-15, tamizdunyasu@gmail.com -Strichaufzählung Education Public Support Association of Youth of Azerbaijan (EPSAYA) (+ 994 51) 814-44- 42, info@epsaya.az -Strichaufzählung Migrants Labour Rights Protection League (+994 12) 530-86-25) -Strichaufzählung NGO Hayat -Strichaufzählung NGO Place for Hope -NGO Symetria (+994 12) 493-40-56/493-40-56/771-99-23/621-08-84, kdsgender@yahoo.com -Strichaufzählung SOS Children Village (+99412) 490-39-13, info@sosushaqkendleri.az -Strichaufzählung the World of Law (+994 12) 480 22 31, nazirguliyev@yahoo.com (IOM 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/319697/466538_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17486295/17950813/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 02.12.2016
  3. Ombudsmann Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über begangene Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit der Ombudsstelle und die mangelnde Effektivität in politisch motivierten Fällen. Auch das Parlament Milli Mejlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben (USDOS 13.4.2016). Das Büro des Menschenrechtsbeauftragten (Ombudsmann) verbesserte seine Reichweite vor allem in Hinblick auf Häftlinge mit politischem Hintergrund, jedoch muss das Büro seine Kapazitäten verstärken, um ein Gerichtsverfahren beeinflussen zu können (Europäische Kommission 25.3.2015). Aserbaidschan hat einem EU-Twinning Projekt zur Verbesserung der Arbeit der Ombudsfrau zugestimmt. Das zweijährige Projekt wird von deutschen Rechtsexperten geleitet (AA 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Europäische Kommission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Azerbaijan Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic Ans Social Committee And The Committee Of The Regions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427815709_azerbaijan-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 02.12.2016
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Die Regierung dezimierte durch ihr unerbittliches Durchgreifen unabhängige Nichtregierungsorganisationen und Medien. Gerichte verurteilten in politisch motivierten unfairen Verfahren führende Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Journalisten zu langen Haftstrafen. Andere wurden Opfer von Schikanen, wurden inhaftiert, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder Reiseverbote verhängt. Die Behörden verweigerten auch die Einreise internationaler Menschenrechtsbeobachter und Journalisten. Die Regierung versuchte weiterhin Kritiker durch politisch motivierte Strafverfolgung und falsche Anschuldigungen zum Schweigen zu bringen und inhaftierte sie (HRW 27.1.2016). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016).Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016). Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogen- oder Waffenbesitzes - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NROs) ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NROs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt. Mehrere herausgehobene Vertreter von Menschenrechts-NROs sowie Journalisten wurden 2014 und 2015 zu mehrjährigen Strafen . verurteilt, meist wegen Wirtschaftsdelikten. Einige wichtige Zivilgesellschaftsvertreter haben seit Sommer 2014 das Land verlassen. Mit der Begnadigung anlässlich der Novruz-Feiertage 2016 wurde rund die Hälfte der von der EU als politisch eingestuften Häftlinge freigelassen. Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Einzige Frau mit Kabinettsrang in der Regierung ist die Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Frauen, Jugend und Familie. Seit Oktober 2015 gibt es die erste weibliche Gouverneurin (Rayon Absheron). Jeder Gouverneur muss

Präsidentendekret eine weibliche Stellvertreterin haben. Ebenso sind 36% aller direkt gewählten Mitglieder der Regionaladministrationen Frauen (AA 10.2016a). Internationalen Menschenrechtsbeobachtern wurde ihre Tätigkeit untersagt, und sie wurden des Landes verwiesen. Delegierte von Human Rights Watch und Amnesty International durften nicht einreisen und wurden bei ihrer Ankunft ausgewiesen. Die Behörden setzten ihr hartes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die Verfolgung politisch Andersdenkender fort. Mindestens 18 gewaltlose politische Gefangene befanden sich Ende 2015 weiterhin in Haft. Nach wie vor kam es zu Repressalien gegen unabhängige Journalisten und Aktivisten im In- und Ausland, auch ihre Familien liefen Gefahr, schikaniert und festgenommen zu werden. Es gab weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen (AI 24.2.2016). Die Regierung setzte die Einschüchterung, Haft und Verfolgung der Oppositionspolitiker, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und ihren Familien fort. Einige Mitglieder der ethnischen Minderheiten haben sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Wohnung beklagt (FH 27.1.2016). Die Regierung Aserbaidschans greift weiterhin gegen Kritiker und Gegenstimmen durch. Der Raum für unabhängigen Aktivismus, kritischen Journalismus und oppositionspolitische Tätigkeit ist durch die Verhaftungen und Verurteilungen von vielen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie durch Gesetze und Verordnungen, die die Aktivitäten der unabhängigen Gruppen und ihre Fähigkeit zur Finanzierung einschränken, praktisch erloschen. Obwohl die Regierung Ende 2015 Angang 2015 einige Aktivisten, Blogger und Journalisten aus der Haft entlassen oder begnadigt hatte, haben Behörden viele andere wegen falscher Vorwürfe verhaftet und so die Ausübung ihrer legitimen Arbeit verhindert (HRW 20.10.2016). Die Venediger Kommission zeigte sich überdies hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, besorgt. Dies stelle einen Rückschritt dar, und bringe das Risiko mit sich, dass die Staatsbürgerschaft ungerechtfertigt und in diskriminierender Weise entzogen werden kann (CoE-VC 20.9.2016). Positiv wurden einige Neuerungen im Menschenrechtsbereich gesehen. Beispielsweise wurde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf Verfassungsebene gehoben, d.h. jede Einschränkung der Menschenrechte muss verhältnismäßig zum Ziel sein, den der Staat anstrebt. Allerdings äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Einschränkung öffentlicher Versammlungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/319697/466538_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (20.9.2016): Azerbaijan -Preliminary Opinion on the Draft Codifications to the Constitution, http://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-PI%282016%29010-e, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): HARASSED, IMPRISONED, EXILED - Azerbaijan's Continuing Crackdown on Government Critics, Lawyers, and Civil Society, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1477033067_azerbaijan1016-web.pdf, Zugriff 09.12.2016

  1. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 6.4.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016
  2. Bewegungsfreiheit Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich (AA 6.4.2016). Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Manchmal beschränkte die Regierung jedoch die Bewegungsfreiheit für einige Aktivisten und Journalisten (USDOS 13.4.2016). Die Regierung hat zunehmend die Bewegungsfreiheit, insbesondere Auslandsreisen für oppositionelle Politiker und Aktivisten der Zivilgesellschaft eingeschränkt (FH 27.1.2016). . Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 05.12.2016
  3. IDPs und Flüchtlinge Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen, ethnischen Aserbaidschanern aus Armenien und IDPs aus Bergkarabach durch den Sozialfond für IDPs und Flüchtlinge gewährt. Für Rückkehrer gibt es keine besondere Hilfe (IOM 12.2015). Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 800.000 (Binnen-) Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind. Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 46.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 230.000 Personen) übergeben (AA 6.4.2016). Die offizielle Zahl der Flüchtlinge beläuft sich auf zwischen 900.000 und 1 Million Menschen, einschließlich über 650.000 Binnenvertriebene (IDPs) aus Berg-Karabach und den anliegenden Gebieten und über 250.000 Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit aus Armenien. Diese Zahlen machen über 11% der Gesamtbevölkerung aus. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung werden nur für Binnenvertriebene aus Berg-Karabach und Flüchtlinge aus Armenien (Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit) Eingliederungsdienste bereitgestellt.

dem Staatsprogramm sollen alle Binnenvertriebenen aus den Lagern in neuerrichtete Unterkünfte umgesiedelt werden. Der staatliche Ölfonds stellte 3,14 Millionen USD für den Bau von Unterkünften und die Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen bereit. Bislang wurden 23% der Binnenvertriebenen wieder angesiedelt, die Verbleibenden sollen bis 2015 umgesiedelt werden. Es gibt zudem 702 Schulen für Flüchtlinge/Angehörige der Aserbaidschaner aus Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach teilweise in Flüchtlingslagern und -unterkünften und einige in festen Gebäuden. 88.000 Schüler aus Flüchtlingsfamilien besuchen diese Schulen (IOM 6.2014). Binnenflüchtlinge mussten sich anfangs an ihrem Aufenthaltsort bei den Behörden registrieren und konnten nur in genehmigten Gebieten leben. Das "propiska" Meldesystem, welches formell seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion nicht mehr existiert, war laut Regierung nötig, um ihnen Unterstützung zu gewährleisten. Laut dem Internal Displacement Monitoring Center waren viele Binnenflüchtlinge, die in Baku leben, nicht in der Lage, ihre Wohnsitze zu registrieren. Ihnen wurde auch der Zugang zu einer regulären Beschäftigung, staatlicher Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Bildung oder Renten sowie der Eigentumserwerb erschwert. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere gefährdete Personen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (6.2014): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 02.12.2016

  1. Grundversorgung/Wirtschaft Begünstigte der Sozialhilfe sind Behinderte, Frauen im Alter von 62 Jahren, Männer im Alter von 67 Jahren, Frauen im Alter von 57 Jahren, die drei oder mehr Kinder gebaren und bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben. Männer im Alter von 62 Jahren in erster Ehe, die drei oder mehr Kinder erzogen haben, deren Mutter starb oder keine Mutterschaftsrechte hatte, Kinder von verstorbenen Hauptverdienern bis zum 18ten Lebensjahr und darüber hinaus, wenn sie behindert sind oder studieren und unter 23 Jahren alt sind. Kategorien sind: Staatsbürger Aserbaidschans, Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt, sowie diejenigen nach relevanten internationalen Abkommen mit Aserbaidschan Die Höhe der Sozialhilfe wird von der zuständigen Behörde abhängig vom Status des Antragstellers bestimmt. Die Sozialhilfe wird monatlich oder aber einmalig gezahlt. Nach dem Gesetz zur Arbeitsrente wurde den Staatsbürgern ein Recht auf Arbeitsrente gewährt und ein Rentensystem geschaffen (IOM 12.2015). Zu Beginn des Jahres 2015 lag die Zahl der Erwerbsbevölkerung bei 4.705,000, von welchen 4.602,900 tatsächlich erwerbstätig sind und 2.378,000 arbeitslos. 287.000 haben den offiziellen Arbeitslosenstatus von den staatlichen Arbeitsbehörden erhalten (Januar 2015). Im Jahr 2015 waren 25,6% im staatlichen Sektor beschäftigt. 2,350.000 (51,1% der Erwerbsbevölkerung) waren im Sektor der Produktion beschäftigt, wie Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Bau. 2.252,900 (48,9%) waren im privaten Sektor tätig. 1.519,700 (33,0%) waren angestellte Arbeiter. 2015 wurde der monatliche Mindestlohn auf 105 Manat festgelegt. Der durchschnittliche Nominallohn eines Arbeitnehmers liegt bei 462 Manat. Die offizielle Arbeitslosigkeitsrate liegt bei 5%. Die staatliche Arbeitsagentur unter Leitung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit (state employment agency under the Ministry of Labour and Social Protection of Population) bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 12.2015). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2013 5,3 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Dieser Trend könnte sich durch die aktuelle Wirtschaftskrise (Verfall des Ölpreises, massive Abwertung) allerdings wieder umkehren. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 136 Manat (ca. 80 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2015 462 AZN (ca. 271 EUR, berechnet für die Monate Januar bis Oktober; eine Steigerung von 4,6% gegenüber 2014). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen. Gegen diese Praxis geht die Regierung durch die 2014 eingeführte online Registrierungspflicht von Arbeitsverträgen vor. Diese zeigt angesichts teilweise drakonischer Strafen für säumige Arbeitgeber positive Wirkung. Die Durchschnittsrente lag 2015 bei 173,40 AZN (ca. 102 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik zusätzlich Sozialleistungen, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem notwendigen Bedarf und dem tatsächlichen Familieneinkommen berechnet. So erhielten 2015 insgesamt 415.200 Personen Leistungen von durchschnittlich 125,80 AZN (ca. 74 EUR) pro Monat (AA 6.4.2016). Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Einbruch der Weltölpreise belastet die überwiegend auf Öl-und-Gasexporte angewiesene aserbaidschanische Wirtschaft stark. Am
  2. Dezember 2015 hat die Zentralbank die rigide Stützung des Wechselkurses der Landeswährung aufgegeben und ist zum "managed floating" übergegangen. Als Ergebnis dieser Maßnahme verlor der aserbaidschanische Manat umgehend rund 50% gegenüber US-Dollar und Euro. Im Zeitraum Januar-September 2016- schrumpfte die Wirtschaft um 3,9% (im Nicht-Öl Sektor um 6,1%) Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft ist erklärtes Ziel der Regierung.: Der Bausektor hat einen Anteil von 19,1% des BIP und der Groß- und Einzelhandel von 15,8%;der Anteil der Landwirtschaft Aserbaidschans (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) hat sich von rund 5% auf fast 10% verdoppelt; in diesem Wirtschaftszweigsind fast 40% der Aserbaidschaner beschäftigt. Die Inflation belief sich nach offiziellen Angaben für Januar-September 2016 auf 11,2%; in 2015 waren es noch 4,2% (AA 10.2016c). Die Arbeitslosigkeit beträgt 5,3%

(2015)und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 13,8% (CIA 21.11.2016). Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7% aller Renten werden an immer jüngere Invaliden gezahlt. Da zwar die Renten heraufgesetzt wurden, aber zugleich die Preise explodierten, kann Alters- oder Behindertenarmut nur über intakte Familienbeziehungen gemildert werden. Offiziell wird die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Familien mit 7% angegeben (GIZ 11/2015).Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7% aller Renten werden an immer jüngere Invaliden gezahlt. Da zwar die Renten heraufgesetzt wurden, aber zugleich die Preise explodierten, kann Alters- oder Behindertenarmut nur über intakte Familienbeziehungen gemildert werden. Offiziell wird die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Familien mit 7% angegeben (GIZ 11 aus 2015,). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung CIA (21.11.2016): The World Factbook - Azerbaijan; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 06.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11/2015): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/, Zugriff 09.12.2016GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11 aus 2015,): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016
  1. Medizinische Versorgung . Das Gesundheitssystem befindet sich in Transformation. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende September 2012 etwa
  2. Allein im Jahr 2012 wurden 15 neue bzw. von Grund auf renovierte Krankenhäuser in Betrieb genommen, 60 % davon in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen. Krankenhäuser (Republikanisches Krankenhaus,
  3. Städtisches Krankenhaus und das Klinische Medizinische Zentrum mit je über 1.000 Betten) und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist oftmals von minderwertiger Qualität (AA 6.4.2016). Im Land gibt es keine staatliche Krankenversicherung. Bei Besitz eines gültigen Personalausweises sind alle Leistungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken kostenfrei. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Medikamente wird von einer Sonderinspektion des MoH [Ministry of Health] geprüft. Die meisten Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich. Die Namen können jedoch von den üblichen Namen in Europa abweichen. Die Apotheken im Land sind privat (IOM 12.2015). Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt. Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser . Ambulante Einrichtungen: 1.817 Krankenhäuser: 862 Krankenhausbetten: 74.000 Ärzte: 29.000 Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: -Strichaufzählung Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya -Strichaufzählung Western Medical Services -Strichaufzählung Overseas Medical Service -Strichaufzählung Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum -Strichaufzählung Medi Club Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD
  4. Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos. Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand. Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden. Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014). Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt-) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung. Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen. Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen. Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016
  5. Rückkehr Es gibt kein Reintegrationsprogramm. Es gibt keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer. Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung um ein Anfangskapital zu erlangen. Es gibt kein Gesetz, dass speziell für Rückkehrer Arbeitsplätze vermittelt. Eine Unterstützung speziell für Rückkehrer gibt es nicht. Lediglich wiederzugelassene Staatsbürger können 3 bis 6 Monate im Empfangszentrum der staatlichen Migrationsbehörde unterkommen (State Migration Service Reception Center) (IOM 12.2015). Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten. Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (IOM 6.2014). Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 110 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan -Strichaufzählung IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 2.
  6. Beweiswürdigung: 2.2.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  8. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität der bP nicht endgültig fest. Die Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft und wurde diese von den aserbaidschanischen Behörden bereits bestätigt. Die bP haben weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die die Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit den Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt. Entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung reichen die in Vorlage gebrachten Zugfahrtickets nicht aus, um zu bestätigen, dass sich die bP an die Botschaft gewandt hätten bzw. sich um Identitätsklärung bemüht hätten. Dass die bP 1 tatsächlich bei der Botschaft gewesen ist, ist keinesfalls belegt und ist auch nicht wie in der Beschwerde behauptet allgemein bekannt, dass die Botschaften bei der Reisedokumentsausstellung grundsätzlich Probleme machen würden, sondern haben vielmehr die bP an der Ausstellung des Heimreisezertifikates durch Nichtausfüllung der entsprechenden Formblätter und Verweigerung der Unterschrift nicht mitgewirkt. Die Angaben zum Asylverfahren, zur Dauer des Aufenthalts der bP und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend die sonstigen privaten und familiären Verhältnisse, die Wohnverhältnisse, die fehlende Erwerbstätigkeit sowie die persönlichen Lebensumstände der bP und die allfälligen Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den Angaben der bP sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Unterstützungserklärungen etc) sowie dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das GVS-System und ZMR-Abfrage). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat die belangte Behörde die Stellungnahme der bP im erstinstanzlichen Verfahren auch entsprechend berücksichtigt und deren wesentlichen Inhalt sogar wörtlich widergegeben. Es ist nicht ersichtlich, welcher Punkt von der Behörde nicht entsprechend festgestellt worden wäre bzw. war aufgrund der Rücküberstellung der bP aus der Schweiz eben von keinem über 5 jährigem Aufenthalt der bP in Österreich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage auszugehen. Soweit in der Beschwerde noch von einer Einstellungszusage für die bP 1 gesprochen wird, ist dazu festzuhalten, dass sich eine derartige - im Unterscheid zu allen anderen genannten Beweismittel - nicht im Akt befindet. Selbst wenn man von deren Vorliegen zugunsten der bP 1 ausgehen würde, ist festzuhalten, dass eine derartige Einstellungszusage lediglich eine einseitige, nicht einklagbare Willenserklärung darstellen wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP 1 im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat die belangte Behörde die Stellungnahme der bP im erstinstanzlichen Verfahren auch entsprechend berücksichtigt und deren wesentlichen Inhalt sogar wörtlich widergegeben. Es ist nicht ersichtlich, welcher Punkt von der Behörde nicht entsprechend festgestellt worden wäre bzw. war aufgrund der Rücküberstellung der bP aus der Schweiz eben von keinem über 5 jährigem Aufenthalt der bP in Österreich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage auszugehen. Soweit in der Beschwerde noch von einer Einstellungszusage für die bP 1 gesprochen wird, ist dazu festzuhalten, dass sich eine derartige - im Unterscheid zu allen anderen genannten Beweismittel - nicht im Akt befindet. Selbst wenn man von deren Vorliegen zugunsten der bP 1 ausgehen würde, ist festzuhalten, dass eine derartige Einstellungszusage lediglich eine einseitige, nicht einklagbare Willenserklärung darstellen wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP 1 im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Letztlich gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind (vgl. rechtliche Würdigung unten).Letztlich gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind vergleiche rechtliche Würdigung unten). 2.2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten mangelnden Unterstützung für Rückkehrer ist festzuhalten, dass

Länderfeststellungen in Einzelfällen Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO¿s gegeben sind und darüber hinaus nicht erkennbar ist, warum es den bP 1 und bP 2 als grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige Personen nicht möglich sein sollte, wie schon vor ihrer Ausreise, für ihr Einkommen zu sorgen. Insbesondere ist es der bP 1 zumutbar, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen und ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bzw. dafür, dass es gerade den bP nicht möglich wäre, in Aserbaidschan Fuß zu fassen. 2.2.

  1. Art. 3 EMRK - § 50 FPG2.2.
  2. Artikel 3, EMRK - Paragraph 50, FPG Dass es Missstände in Aserbaidschan gibt, wird auch vom Gericht nicht verkannt, dennoch kann entgegen der Andeutungen in der Beschwerde nicht davon ausgegangen werden, dass eine Menschenrechtslage bestünde, welche es iSd Art. 3 EMRK unmöglich mache, Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf Aserbaidschan zu treffen. Individuelle Gefährdungsmomente führten die bP nicht an.Dass es Missstände in Aserbaidschan gibt, wird auch vom Gericht nicht verkannt, dennoch kann entgegen der Andeutungen in der Beschwerde nicht davon ausgegangen werden, dass eine Menschenrechtslage bestünde, welche es iSd Artikel 3, EMRK unmöglich mache, Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf Aserbaidschan zu treffen. Individuelle Gefährdungsmomente führten die bP nicht an. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ist zu § 52 Abs. 9 FPG festgehalten:In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ist zu Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgehalten: ...Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient durch die im Vergleich zur geltenden Fassung ("Das Bundesamt hat ... festzustellen") behördenneutrale Formulierung der Klarstellung, dass auch das BVwG im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit oder allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung abzusprechen hat. Darüber hinaus regelt Satz 1 den mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Abspruch dahingehend neu, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zwangsläufig mit einer positiven Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. mit dem vollständigen Fehlen von Abschiebungsverboten einhergehen muss, sondern vielmehr trotz eines Abschiebungsverbotes erlassen werden und gemeinsam mit einem solchen bestehen kann. Satz 2 schließlich definiert in deutlicherer Weise als die bisherige Fassung, wann eine vom Drittstaatsangehörigen zu vertretende Unmöglichkeit des Abspruchs über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung vorliegt und die hierüber zu treffende Feststellung daher ausnahmsweise unterbleiben kann. Nach der geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn die Abschiebung

§ 50oder aus einem sonstigen Grund unzulässig ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt also das vollständige Fehlen von Abschiebungsverboten voraus (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Dies führt dazu, dass bei Vorliegen bestimmter Duldungsgründe eine Rückkehrentscheidung entweder von vornherein nicht erlassen werden kann oder - wie anzunehmen ist - nachträglich außer Kraft tritt, wenn die Abschiebung zunächst für zulässig erkannt, zu einem späteren Zeitpunkt aber - auf Grund einer wesentlichen Verschlechterung der im Zielstaat vorherrschenden Verhältnisse - ein Abschiebungsverbot festgestellt und dementsprechend die Duldung ausgesprochen wird. Die Wirkung, welche die mit dem Abschiebungsverbot einhergehende Duldung auf eine Rückkehrentscheidung hat, ähnelt damit der Sperrwirkung

§ 9Abs.

3 Satz 2 BFA-VG und der Gegenstandslosigkeit

§ 60Abs.

3 Z 2. Erstere setzt jedoch eine umfassende und zu Gunsten des Fremden bzw. seines Verbleibs im Bundesgebiet ausschlagende Interessenabwägung

Art. 8

EMRK voraus, während letztere ausschließlich die Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und somit eines rechtmäßigen Aufenthaltes sein kann. Der Duldung (und damit einem unrechtmäßigen Aufenthalt, vgl. § 31 Abs. 1a Z 3) bzw. dem der Duldung zugrunde liegenden Abschiebungsverbot werden also Rechtswirkungen beigelegt, die ihr nach der Absicht des Gesetzgebers nicht zukommen sollten, weil sie ausdrücklich den in § 9 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG und § 60 Abs. 3 Z 2 genannten Fällen vorbehalten sind.Nach der geltenden Fassung des Paragraph 52, Absatz 9, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn die Abschiebung

Paragraph 50, oder aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt also das vollständige Fehlen von Abschiebungsverboten voraus (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Dies führt dazu, dass bei Vorliegen bestimmter Duldungsgründe eine Rückkehrentscheidung entweder von vornherein nicht erlassen werden kann oder - wie anzunehmen ist - nachträglich außer Kraft tritt, wenn die Abschiebung zunächst für zulässig erkannt, zu einem späteren Zeitpunkt aber - auf Grund einer wesentlichen Verschlechterung der im Zielstaat vorherrschenden Verhältnisse - ein Abschiebungsverbot festgestellt und dementsprechend die Duldung ausgesprochen wird. Die Wirkung, welche die mit dem Abschiebungsverbot einhergehende Duldung auf eine Rückkehrentscheidung hat, ähnelt damit der Sperrwirkung

Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 BFA-VG und der Gegenstandslosigkeit

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, Erstere setzt jedoch eine umfassende und zu Gunsten des Fremden bzw. seines Verbleibs im Bundesgebiet ausschlagende Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK voraus, während letztere ausschließlich die Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und somit eines rechtmäßigen Aufenthaltes sein kann. Der Duldung (und damit einem unrechtmäßigen Aufenthalt, vergleiche Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3,) bzw. dem der Duldung zugrunde liegenden Abschiebungsverbot werden also Rechtswirkungen beigelegt, die ihr nach der Absicht des Gesetzgebers nicht zukommen sollten, weil sie ausdrücklich den in Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 BFA-VG und Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Fällen vorbehalten sind. Aufgrund dessen ist vorweg festzuhalten, dass die bP auch während der Zeit ihrer Duldung nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig waren (§ 31 Abs. 1 a FPG).Aufgrund dessen ist vorweg festzuhalten, dass die bP auch während der Zeit ihrer Duldung nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig waren (Paragraph 31, Absatz eins, a FPG). Weiters ist

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