Obsah (12)
Art. 133§ 3Art. 131§ 28§ 31§ 6§ 40§ 9§ 19§ 2§ 3a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW113 2182383-1 SpruchW113 2182383- 1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina D
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht
B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid der Tiroler Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass über das Änderungsvorhaben "8 MGD Medrigkopfbahn mit Pisten" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP)
§ 3Abs. 7 i
Vm § 2 Abs. 2 und Abs. 5, § 3 Abs. 1 und Abs. 7, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 durchzuführen sei. Dieser Bescheid erging auf Grund eines entsprechenden Antrags der XXXX (im Folgenden Projektwerberin) vom 02.03.2017 und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung.1. Mit angefochtenem Bescheid der Tiroler Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass über das Änderungsvorhaben "8 MGD Medrigkopfbahn mit Pisten" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP)
Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 durchzuführen sei. Dieser Bescheid erging auf Grund eines entsprechenden Antrags der römisch 40 (im Folgenden Projektwerberin) vom 02.03.2017 und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung. Die belangte Behörde beschrieb das Vorhaben und stellte unter anderem fest, dass das im Jahr 2014 errichtete und in der Wintersaison 2014/2015 in Betrieb genommene Vorhaben "8 EUB Versing inklusive zugehöriger Pisten" samt dessen Änderungen "Begradigung Pistenknie" und "Verbindungspiste Ascherhütte" mit dem gegenständlichen Vorhaben kein einheitliches Vorhaben bilden würde, da beide Vorhaben sowohl in technischer als auch betrieblicher Hinsicht alleine bestehen könnten. Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich daher um ein eigenständiges Änderungsvorhaben.Die belangte Behörde beschrieb das Vorhaben und stellte unter anderem fest, dass das im Jahr 2014 errichtete und in der Wintersaison 2014 aus 2015, in Betrieb genommene Vorhaben "8 EUB Versing inklusive zugehöriger Pisten" samt dessen Änderungen "Begradigung Pistenknie" und "Verbindungspiste Ascherhütte" mit dem gegenständlichen Vorhaben kein einheitliches Vorhaben bilden würde, da beide Vorhaben sowohl in technischer als auch betrieblicher Hinsicht alleine bestehen könnten. Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich daher um ein eigenständiges Änderungsvorhaben. Weiters stellte die belangte Behörde im Rahmen einer UVP-Einzelfallprüfung fest, welche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt denkbar wären und kam zum Ergebnis, dass Auswirkungen auf den Wald und seine Funktionen ausgeschlossen werden könnten, weil keine Waldflächen betroffen wären. Nach Einholung fachlicher Gutachten hätten erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Menschen und deren Lebensräume, Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaftsbild nicht identifiziert werden können.
- Dagegen erhob der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) eine Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben "8 EUB Versing inklusive zugehöriger Pisten" um ein Gesamtvorhaben handeln könnte, womit jedenfalls eine UVP-Pflicht gegeben wäre. Er monierte zudem die fachliche Beurteilung bzw. Begründung betreffend die Schutzgüter Landschaftsbild und Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume.
- Dagegen erhob der römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) eine Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben "8 EUB Versing inklusive zugehöriger Pisten" um ein Gesamtvorhaben handeln könnte, womit jedenfalls eine UVP-Pflicht gegeben wäre. Er monierte zudem die fachliche Beurteilung bzw. Begründung betreffend die Schutzgüter Landschaftsbild und Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume. Der Beschwerdeführer beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass eine UVP über das Vorhaben durchzuführen ist. In eventu möge der Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Nach einer Beschwerdemitteilung an die Verfahrensparteien brachte die Projektwerberin eine Stellungnahme vom 14.02.2018 ein. Darin widersprach sie im Wesentlichen den Ausführungen des Beschwerdeführers und beantragte die Beschwerde zurück-, in eventu abzuweisen.
- Auf Nachfrage übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.03.2018 die naturschutzrechtlichen Bewilligungen der Vorhaben "8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" sowie deren Änderungsvorhaben vom 20.06.2017 und vom 26.07.
- Mit Schreiben vom 21.03.2018 brachte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 14.02.2018 im Wesentlichen jene Argumente vor, welche er bisher ins Verfahren eingebracht hat. Er betonte noch einmal, mit welch massiven Eingriffen in die Natur derartige Projekte verbunden sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Vorhaben Das gegenständliche Vorhaben bewirkt UVP-relevante Geländeveränderungen im Ausmaß von rund 8,64 ha und stellt ein Änderungsvorhaben dar. Es umfasst die Umsetzung folgender Maßnahmen: -Strichaufzählung der 8-MGD Medrigkopfbahn mit Tal- und Bergstation, 8 Stützenbauwerken und einer schrägen Länge von ca. 855 m bei einer Förderleistung von 2000 Personen/h, -Strichaufzählung der dazugehörigen Piste im roten Schwierigkeitsgrad mit einer Länge von ca. 640 m, -Strichaufzählung des dazugehörigen Schiweges mit abschnittsweise breiten, pistenähnlichen Bereichen im blauen Schwierigkeitsgrad und einer Länge von insgesamt ca. 1.410 m, -Strichaufzählung eines V-förmigen Lawinenablenkdammes zum Schutz der Talstation, -Strichaufzählung des Verbindungsschiweges zwischen den Pisten Nr. 8 (Kanonenrohr) und Nr. 4 (Gratabfahrt), der nach ca. 130 m mit einer Kurve in die letztgenannte Piste einmündet, -Strichaufzählung eines Bauhilfsweges mit einer Breite von ca. 3,5 m und einer Länge von ca. 260 m, -Strichaufzählung von Schneileitungen (innerhalb bestehender Pisten bzw. der neu zu errichtenden Pisten) zur Beschneiung der neuen Pistenflächen sowie -Strichaufzählung Pistenumgestaltungsmaßnahmen im Bereich der neuen Talstation zur besseren Einbindung derselben. In den letzten 5 Jahren kam es zu folgenden Geländeveränderungen im Schigebiet von See: -Strichaufzählung "8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" (Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2013, 20.06.2016 und 26.07.2017, Zl. U-14.646 und NSCH-7/50-2017) im Ausmaß von rund 13,01 ha; das Vorhaben wird seit der Wintersaison 2014/2015 betrieben; nach Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens kam die belangte Behörde im Jahr 2013 zum Ergebnis, dass keine UVP über das Vorhaben durchzuführen ist;"8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" (Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2013, 20.06.2016 und 26.07.2017, Zl. U-14.646 und NSCH-7/50-2017) im Ausmaß von rund 13,01 ha; das Vorhaben wird seit der Wintersaison 2014 aus 2015, betrieben; nach Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens kam die belangte Behörde im Jahr 2013 zum Ergebnis, dass keine UVP über das Vorhaben durchzuführen ist; -Strichaufzählung "Pistenverbesserung - Übungswiese" (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.01.2017, Zl. LAWFN/B-112-2016) im Ausmaß von rund 0,07 ha; -Strichaufzählung "Errichtung einer Gerätehalle samt Pistenverbesserungsmaßnahmen" (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 01.04.2016, Zl. LA-WFN/B-53-2016) im Ausmaß von rund 1,00 ha. Das gegenständliche Änderungsvorhaben stellt ein eigenständiges Vorhaben dar und ist insbesondere gemeinsam mit dem Vorhaben "8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" kein Gesamtvorhaben (siehe rechtliche Würdigung). Zwischen den beiden Vorhaben besteht ein räumliches Naheverhältnis, es ist jedoch kein wesentlicher funktionaler Zusammenhang zu erkennen. Würde es sich um ein Gesamtvorhaben handeln, käme es zu Geländeveränderungen von rund 21,65 ha. 1.
- Zu den Auswirkungen des Vorhabens 1.2.
- Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Menschen und deren Lebensräume sind als nicht erheblich zu beurteilen. 1.2.
- Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind als nicht erheblich zu beurteilen. Änderungen der Bodenverhältnisse sind nicht zu erwarten und besonders hochwertige und sensible Böden sind nur sehr kleinflächig betroffen. Trotz der großflächigen Geländeveränderungen kommt es zu keinem großflächigen Bodenabtrag, da das Gelände nur spärlich und lückenhaft mit humosem Boden und Vegetation bedeckt ist. 1.2.
- Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden erwartet. Es sind drei Landschaftsräume vom Vorhaben betroffen, nämlich Versing, Medrigalpe und der Grat des Medrigkopfes. Alle drei Landschaftsräume sind bereits vom bestehenden Schigebiet berührt. Die Auswirkungen auf den Landschaftsraum Versing sind als "mittel", auf den Landschaftsraum Medrigalpe als "gering" und auf den Landschaftsraum Grat des Medrigkopfes als "mittel" zu qualifizieren. Nach dem Bewertungsschema RVS 4.1.11 - Umweltuntersuchung, Stand 2008, ergeben sich insgesamt "vertretbare" Auswirkungen auf das Landschaftsbild. 1.2.
- Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume werden erwartet. Großteils werden Einheiten berührt, die in der Umgebung großflächig und stabil vorhanden sind. Sonderstandorte sind nur sehr kleinflächig betroffen. Der Verlust von betroffenen Lebensräumen wird als lokal begrenzte Beeinträchtigung eingestuft, durch welche keine beträchtlichen nachhaltigen Defizite für den regionalen Naturhaushalt zu erwarten sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung für diesen Fachbereich ergibt sich nicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Vorhaben Die Feststellungen zum Vorhaben und den Geländeveränderungen der letzten 5 Jahre ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, dass die beiden Vorhaben ("8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" und das gegenständliche Vorhaben) ein räumliches Naheverhältnis zueinander aufweisen, ergibt sich unbestritten aus dem Bescheid, wonach etwa die Kapazitäten der Änderungen zusammenzurechnen sind. Die beiden Vorhaben liegen nicht nur in einem Schigebiet, sondern in unmittelbarer Nähe zueinander. Zur Feststellung, dass die beiden genannten Vorhaben nicht in einem wesentlichen funktionalen Zusammenhang stehen, ist auf die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen. Danach können die beiden Vorhaben sowohl in technischer als auch betrieblicher Hinsicht alleine bestehen. Beide Vorhaben können unabhängig voneinander vom bestehenden Schigebiet aus erreicht, verlassen und benutzt werden: Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass ein funktionaler Zusammenhang bestehen könnte und verweist auf einen Aktenvermerk vom 18.08.2016 über eine Besprechung samt Lokalaugenschein mit dem Geschäftsführer der Projektwerberin, einem Vertreter des Projektanten sowie zwei Vertretern des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich auszugsweise: "Hintergrund der Planung ist der Umstand, dass der "Skiweg Schallerbach" derzeit die einzige Möglichkeit darstellt, den Versingkessel schitechnisch wieder zu verlassen. Dieser Schiweg verläuft in stark zergliedertem Gelände und quert mehrere Lawinengänge. Im Spätwinter/Frühjahr ist die Lawinensituation oft technisch nicht in den Griff zu bekommen, wodurch der Schiweg oft nicht lawinensicher benutzbar ist. Es mussten auch schon in der Ascher Hütte nächtigende Gäste mit der Pistenmaschine aus dem Versingkessel evakuiert werden, da sie den Kessel anders nicht verlassen konnten. Das derzeitige Betriebskonzept sieht in diesem Fall vor, den gesamten Versingkessel zu sperren und den Bahnbetrieb einzustellen. Da das oft bei besten Pistenbedingungen erfolgen musste, stößt diese Maßnahme bei den Gästen auf eine geringe Akzeptanz und ist auch für den wirtschaftlichen Betrieb des Schigebiets keine zufriedenstellende Lösung. Daher soll eine Rückbringerbahn gebaut werden, welche ein Verlassen des Versingkessels für Schigäste ohne Benutzung des Schiwegs Schallerbach ermöglicht. Eine Gewinnung neuer Pistenfläche ist nicht das Ziel des Projektes, jedoch muss die neue Bahn wirtschaftlich attraktiv sein, da sie sonst nicht (mit Fremdkapital) finanzierbar ist. Wirtschaftlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit der Errichtung eine Erweiterung des Angebots in Form von Schipisten einhergehen muss. Die XXXX können aufgrund der wirtschaftlichen Lage die geplante Rückbringerbahn nicht selbst finanzieren."Daher soll eine Rückbringerbahn gebaut werden, welche ein Verlassen des Versingkessels für Schigäste ohne Benutzung des Schiwegs Schallerbach ermöglicht. Eine Gewinnung neuer Pistenfläche ist nicht das Ziel des Projektes, jedoch muss die neue Bahn wirtschaftlich attraktiv sein, da sie sonst nicht (mit Fremdkapital) finanzierbar ist. Wirtschaftlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit der Errichtung eine Erweiterung des Angebots in Form von Schipisten einhergehen muss. Die römisch 40 können aufgrund der wirtschaftlichen Lage die geplante Rückbringerbahn nicht selbst finanzieren." Die gegenständlichen Anlagen hätten unter anderem den Zweck, die Schigäste bei bestimmten Lawinengefährdungssituationen sicher aus dem "Versingkessel" herauszubringen. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen samt den bereits umgesetzten Maßnahmen der "8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" (im Folgenden Versingbahn) ein funktionales einheitliches Gesamtprojekt darstellen könnten. Mit dieser Argumentation gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen wesentlichen funktionalen Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben zu belegen. Für einen funktionalen Zusammenhang der beiden Vorhaben spricht, dass sie beide dem Zweck dienen sollen, das Schigebiet See in Tirol für den Tourismus attraktiver zu machen, und dass Betreiberidentität vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass es ein Zweck des neuen Schiliftes ("Rückholbahn") ist, Schigäste sicher aus dem Versingkessel herauszubringen, wenn der bis dato einzig verfügbare Schiweg, der aus dem Versingkessel herausführt, aus Lawinenschutzgründen gesperrt wird. Der Zusammenhang besteht darin, die Versingbahn nicht mehr sperren zu müssen, da mit dem neuen Schilift neben dem fallweise gesperrten Schiweg eine Alternative gegeben ist, aus dem Versingkessel herauszukommen. Gerade aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Aktenvermerk erschließt sich aber, dass nach Inbetriebnahme der Versingbahn das Problem zu Tage getreten ist, dass diese oftmals nicht benutzbar war, da sie gesperrt werden musste. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, wurde das gegenständliche Vorhaben entwickelt, das auch dem Zweck dient, die Versingbahn nicht mehr sperren zu müssen und Schigäste in Zukunft sicher aus dem Versingkessel herauszubringen. Damit handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine klassische "Weiterentwicklung" und damit um eine Änderung der bestehenden Anlagen. Anders gelagert wäre ein wesentlicher funktionaler Zusammenhang anzunehmen, wenn die Errichtung der gegenständlichen Anlagen bereits im Zuge der Planung der Versingbahn im Raum gestanden hätte und eine gleichzeitige Errichtung nur zur Vermeidung einer UVP-Pflicht oder etwa gestaffelt aus Kostengründen vermieden worden wäre. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die Einsichtnahme in die naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheide betreffend die Versingbahn ergab nicht, dass das gegenständliche Vorhaben bereits im Jahr 2013 - hier wurde die Versingbahn genehmigt - angedacht war. Gegen einen funktionalen Zusammenhang spricht weiters, dass das gegenständliche Vorhaben auch anderen Zwecken dient. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aktenvermerk ergibt sich etwa, dass das Vorhaben für sich genommen eine wirtschaftliche Attraktivität aufweisen muss, um finanzierbar zu sein. Es werden auch neue Pistenflächen errichtet, die die Attraktivität des Schigebiets weiter erhöhen. Die zusätzliche blaue Pistenfläche etwa dient dem Familientourismus, da das Schigebiet bis dato kaum über leichte Pisten verfügt. 2.
- Zu den Auswirkungen des Vorhabens 2.2.
- Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Menschen und deren Lebensräume ergeben sich aus dem Bescheid, erweisen sich als schlüssig und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. 2.2.
- Die Feststellungen zum Schutzgut Boden ergeben sich aus dem Bescheid und den Projektunterlagen. Sie erweisen sich als schlüssig. Wenn der Beschwerdeführer moniert, es käme zu Geländeabtragungen im Ausmaß von 116.000 m³ und Geländeaufträgen im Ausmaß von 131.000 m³ und würde dieses Ausmaß an Geländeumgestaltungen bereits einen Indikator für die Massivität des Eingriffs in ein natürlich gewachsenes und sensibles Bodengefüge darstellen, ist dies nicht überzeugend. Der Amtssachverständige für Geologie/Hydrogeologie hat das große Ausmaß der Geländeveränderungen nämlich seinem Gutachten zu Grunde gelegt. Die Bewertung ergab jedoch, und das wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das Projektgebiet großteils in felsigem mit Blöcken bedecktem Gelände liegt und dieses nur spärlich und lückenhaft mit humosem Boden bedeckt ist. Im unmittelbaren Maßnahmenbereich wird der humose Boden zudem vorab abgetragen und zur Rekultivierung der bearbeiteten Flächen möglichst zeitnah wieder aufgebracht. Damit ist die Aussage des Sachverständigen schlüssig, dass nur geringe Beeinträchtigungen verbleiben. Schließlich sind Änderungen der Bodenverhältnisse nicht zu erwarten und besonders hochwertige oder sensible Böden nur sehr kleinflächig betroffen. Die Dimension oder Mächtigkeit von Geländeabtragungen bzw. -anschüttungen für sich alleine genommen sind nicht geeignet, die Schwere von Auswirkungen zu begründen. 2.2.
- Die Feststellungen zum Schutzgut Landschaft ergeben sich aus dem Bescheid, den Projektunterlagen und dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde. Die Bewertung der Auswirkungen auf die drei betroffenen Landschaftsräume Versing, Medrigalpe und der Grat des Medrigkopfes als "mittel", "gering" und "mittel" und insgesamt als vertretbar iSd RVS 4.1.11 - Umweltuntersuchung, Stand 2008, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er die Conclusio der belangten Behörde, dass es sich dabei nicht um erhebliche Auswirkungen handelt, kritisiert (siehe dazu weiter in der rechtlichen Begründung). 2.2.
- Die Feststellungen zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume ergeben sich aus den Projektunterlagen, dem Bescheid und den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturkunde. Der Beschwerdeführer bringt aus fachlicher Sicht vor, die neuen Schipisten im Bereich Medrigalpe und insbesondere Medriggrat lägen über einer Seehöhe von 2.300 m. Die Regenerationszeiträume seien in derartigen Höhenlagen extrem lange oder käme es zu gar keiner Regeneration. Er gehe " [...] aufgrund der einschlägigen Fachmeinung sowie aufgrund der Erfahrungen sowie seiner mit Fachwissen aus den Bereichen Biologie, Naturschutz und Landschaftsplanung ausgestatteten Mitarbeiter davon aus, dass die in Anspruch genommenen Naturräume in menschlichen Zeithorizonten so gut wie nicht wiederherstellbar sind. [...] Beispielsweise werden von Finck et al.
(2017)für in den Eingriffsflächen am "Medriggrat" relativ häufig vorkommende Biotoptypen wie Silikatschneeböden diverser Ausprägung Regenerationszeiträume >150 Jahre angeführt. [...]" Diesen Ausführungen entspricht auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde. Dieser gab an, dass es sich bei diesen Bereichen immer um sensible Lebensräume handelt, weil diese wegen der Höhenlage und besonderen Bedingungen für ihre Entwicklung teilweise sehr viel Zeit benötigen. Gegenständlich handelt es sich aber - mit geringen Ausnahmen - nicht um besondere und seltene Lebensräume. Großteils würden Einheiten berührt, die in der näheren und weiteren Umgebung großflächig und stabil vorhanden sind, wie etwa Silikatschutthalden, Zwergstrauchheiden oder alpine Rasen. Sonderstandorte werden nur sehr kleinflächig betroffen. Insbesondere sind kleinflächige, basenarme Niedermoore zu erwähnen, die jedenfalls erhalten werden sollen (Transplantation). Dieses Gutachten baut auf dem Gutachten zur Vegetation aus den Projektunterlagen auf. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass in Anbetracht der ausgedehnten Silikatschutthalden, Silikatfelswände, Hochgebirgs- und Weiderasen, diverser Schneeböden, aber auch Niedermoore und Tümpel, welche in der Umgebung des Projektgebietes vorhanden sind, der Verlust der betroffenen Lebensräume als lokal begrenzte Beeinträchtigung eingestuft wird, durch welche keine beträchtlichen nachhaltigen Defizite für den regionalen Naturhaushalt zu erwarten sind. Die beiden erwähnten Gutachten erweisen sich als schlüssig und widerspricht das Beschwerdevorbringen diesen auch nicht. Es wird dargelegt, dass beeinträchtigte Bereiche aufgrund der Höhenlage eine lange Regenerationszeit brauchen. Allerdings handelt es sich bei den betroffenen Flächen großteils nicht um besondere und seltene Lebensräume. Letztere sind nur kleinflächig betroffen oder es können entsprechende Maßnahmen (z.B. Transplantation) vorgesehen werden. Nicht nachvollziehbar ist die Conclusio des Beschwerdeführers, dass sich, auch wenn großteils "nur" nicht-besondere und nicht-seltene Lebensräume betroffen sind, schon daraus erhebliche schädliche, belästigende bzw. belastende Auswirkungen auf die Umwelt ergeben. Der Hinweis auf Pflanzenarten, die im Gratbereich (der maßgeblich vom Vorhaben betroffen ist) vegetieren und eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben erfahren sowie der Verweis auf die dem Projekt beiliegende Vegetationskarte 623-40/10-B2 vermag die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Naturkunde ebenso nicht zu erschüttern. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass keine beträchtlichen nachhaltigen Defizite für den regionalen Naturhaushalt zu erwarten sind und die Auswirkungen daher insgesamt nicht als erheblich eingestuft wurden. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die schlüssigen fachlichen Angaben der Gutachter in Frage zu stellen. Aufgrund seiner Angaben ergaben sich keine weiteren Fragen zu diesem Fachgebiet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeines und Zuständigkeit
Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate. 3.2. Rechtsgrundlagen Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), StF. BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 111/2017, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2017,, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen § 2 [...]Paragraph 2, [...]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. [...]
(5)Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient." "Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden. [...]
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
- Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
- Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. [...]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a)Stellt die Behörde
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
§ 19Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(7a)Stellt die Behörde
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. [...]" "Änderungen § 3a
(1)Änderungen von Vorhaben,
- die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen istParagraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,
- die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
- der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen istund die im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist [...]
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. [...]" "Anhang 1 [...] UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 12Ziffer 12
- a)Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
- b)Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;
- c)Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist. Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.
- c)Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist. Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. [...] 1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen." 3.3. Daraus ergibt sich in der Sache: Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass für die Klärung der UVP-Pflicht der Änderungstatbestand § 3a iVm Z 12 lit. b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 relevant ist.Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass für die Klärung der UVP-Pflicht der Änderungstatbestand Paragraph 3 a, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 relevant ist. 3.3.1. Zum Gesamtvorhaben Aus dem Beschwerdevorbringen ergab sich zum einen die Frage, ob das gegenständliche Änderungsvorhaben gemeinsam mit dem bereits umgesetzten Änderungsvorhaben "8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" ein Gesamtvorhaben darstellt. Wäre dies der Fall, würde eine UVP-Pflicht bereits durch das Erreichen des Schwellenwertes von 20 ha iSd § 3a Abs. 1 iVm Z 12 lit. b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ausgelöst werden.Aus dem Beschwerdevorbringen ergab sich zum einen die Frage, ob das gegenständliche Änderungsvorhaben gemeinsam mit dem bereits umgesetzten Änderungsvorhaben "8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten" ein Gesamtvorhaben darstellt. Wäre dies der Fall, würde eine UVP-Pflicht bereits durch das Erreichen des Schwellenwertes von 20 ha iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ausgelöst werden. Ein Vorhaben definiert sich
§ 2Abs.
2 UVP-G 2000 mit der Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0012). Der Vorhabenbegriff des UVP-G 2000 ist grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Ein Vorhaben definiert sich
Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 mit der Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0012). Der Vorhabenbegriff des UVP-G 2000 ist grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben iSd zitierten Bestimmung ist maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Die Zuordnung einzelner getrennt eingereichter Projekte zu den in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben darf nicht isoliert beurteilt werden; es sind vielmehr räumlich zusammenhängende Projekte dann als einheitliches Vorhaben anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244; 18.12.2012, 2009/07/0179; 07.09.2004, 2003/05/0218). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt ein räumliches Naheverhältnis und dementsprechend ein räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben unbestritten vor. Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weshalb auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt ein räumliches Naheverhältnis und dementsprechend ein räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben unbestritten vor. Die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weshalb auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Ein sachlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, d.h. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt (US 08.03.2007, US 9B/2005/8-431). In der Literatur (z.B. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, III, Rz 22 f.) wird ein sachlicher Zusammenhang dann angenommen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen kausal und funktional mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind; demnach sind jedenfalls diejenigen Maßnahmen Teil des Vorhabens, die zur Erfüllung des Projektzwecks erforderlich sind (vgl. ausführlich BVwG 20.04.2017, W248 2145354). Es kommt folglich darauf an, ob das jeweils eingereichte Projekt für sich funktionsfähig ist und ob damit ein eigenständiger Projektzweck verfolgt wird (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027; 20.03.2002, 2000/03/0004; BVwG 26.11.2014, W102 2000176). Weiters ist der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Einreichung von "mehreren Vorhaben" die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027). Schließlich kann der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (vgl. BVwG 13.10.2016, W143 2009324, mit weiterführender Judikatur).Ein sachlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, d.h. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt (US 08.03.2007, US 9B/2005/8-431). In der Literatur (z.B. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, römisch drei, Rz 22 f.) wird ein sachlicher Zusammenhang dann angenommen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen kausal und funktional mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind; demnach sind jedenfalls diejenigen Maßnahmen Teil des Vorhabens, die zur Erfüllung des Projektzwecks erforderlich sind vergleiche ausführlich BVwG 20.04.2017, W248 2145354). Es kommt folglich darauf an, ob das jeweils eingereichte Projekt für sich funktionsfähig ist und ob damit ein eigenständiger Projektzweck verfolgt wird (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027; 20.03.2002, 2000/03/0004; BVwG 26.11.2014, W102 2000176). Weiters ist der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Einreichung von "mehreren Vorhaben" die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027). Schließlich kann der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden vergleiche BVwG 13.10.2016, W143 2009324, mit weiterführender Judikatur). Auf dieser rechtlichen Grundlage war den Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass kein sachlicher Zusammenhang vorliegt, vollumfänglich zuzustimmen. Zunächst ist auf die Feststellungen zum Vorliegen eines Gesamtvorhabens zu verweisen. Trotz eines gewissen funktionalen Zusammenhangs, insbesondere der beiden Schilifte, ist jedes der beiden Vorhaben für sich alleine funktionsfähig und erfüllt somit den nach der oben angeführten Judikatur geforderten eigenständigen Projektzweck. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Weiterentwicklung des Schigebietes, somit um eine weitere Änderung. Obwohl von einem weiten Vorhabensbegriff auszugehen ist, kann allein aus dem Umstand, dass mehrere Vorhaben in einem Schigebiet zeitnah verwirklicht werden sollen, nämlich nicht geschlossen werden, dass diese Vorhaben ein einheitliches Vorhaben bilden (BVwG 12.10.2017, W113 2167246-1, Pitztaler Gletscher; US 05.12.2008, US 6A/2008/10-24, Ischgl). Ein derartiger funktionaler Zusammenhang zwischen den Vorhaben, der einen sachlichen Zusammenhang iSd zitierten Judikatur begründen würde, liegt daher nicht vor, weshalb das gegenständliche Vorhaben als eigenständiges Änderungsvorhaben zu qualifizieren ist. Würde man zwischen jeder Schipiste und jedem Schilift in einem Schigebiet - diese Anlagen stehen naturgemäß in einem gewissen funktionalen Zusammenhang - einen solchen sachlichen Zusammenhang erkennen, dass es sich um ein einziges Gesamtvorhaben handelt, würde die Regelung betreffend die Zusammenrechnung der Kapazitäten der letzten fünf Jahre
Z 12 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ad absurdum geführt werden. In der Folge führte genau jene Zusammenrechnung der Kapazitäten ohnehin zu einer Einzelfallprüfung.Würde man zwischen jeder Schipiste und jedem Schilift in einem Schigebiet - diese Anlagen stehen naturgemäß in einem gewissen funktionalen Zusammenhang - einen solchen sachlichen Zusammenhang erkennen, dass es sich um ein einziges Gesamtvorhaben handelt, würde die Regelung betreffend die Zusammenrechnung der Kapazitäten der letzten fünf Jahre
Ziffer 12, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ad absurdum geführt werden. In der Folge führte genau jene Zusammenrechnung der Kapazitäten ohnehin zu einer Einzelfallprüfung. 3.3.2. Zur Einzelfallprüfung Die belangte Behörde ist, was sich als rechtsrichtig erwies und von sämtlichen Verfahrensparteien unbestritten blieb, in eine Einzelfallprüfung
§ 3aAbs. 2 Z 1 und Abs. 5 i
Vm Z 12 lit. b (Spalte 1) des Anhangs 1 des UVP-G 2000 eingestiegen, da die Kapazitätsausweitung gemeinsam mit den Kapazitätsausweitungen der letzten fünf Jahre über 10 ha und somit über 50 % des Schwellenwertes von 20 ha erreicht und das gegenständliche Änderungsvorhaben eine Kapazitätsausweitung von mindestens 5 ha und somit mindestens 25 % des Schwellenwertes von 20 ha erreicht.Die belangte Behörde ist, was sich als rechtsrichtig erwies und von sämtlichen Verfahrensparteien unbestritten blieb, in eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b, (Spalte 1) des Anhangs 1 des UVP-G 2000 eingestiegen, da die Kapazitätsausweitung gemeinsam mit den Kapazitätsausweitungen der letzten fünf Jahre über 10 ha und somit über 50 % des Schwellenwertes von 20 ha erreicht und das gegenständliche Änderungsvorhaben eine Kapazitätsausweitung von mindestens 5 ha und somit mindestens 25 % des Schwellenwertes von 20 ha erreicht. Im Sinne der zitierten Bestimmungen ist eine UVP durchzuführen, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dabei hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.Im Sinne der zitierten Bestimmungen ist eine UVP durchzuführen, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dabei hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die belangte Behörde kam nach Würdigung der eingeholten Fachgutachten zum Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entfaltet. Dieses Ergebnis begegnet trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers keinen Bedenken. 3.3.2.
- Zum Schutzgut Boden Wenn der Beschwerdeführer zum Schutzgut Boden vermeint, alleine das quantitative Ausmaß der Geländeveränderungen bewirke eine Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Den in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien lässt sich zwar entnehmen, dass etwa die Größe des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig sind aber auch andere Kriterien, wie die ökologische Empfindlichkeit des Standorts, der Reichtum und die Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets sowie das Ausmaß der Auswirkungen zu berücksichtigen. Es lässt sich dem UVP-G 2000 nicht entnehmen, dass einem der genannten Kriterien der Vorzug zu geben wäre. Es hat vielmehr immer eine Betrachtung sämtlicher Kriterien stattzufinden um die Erheblichkeit von Auswirkungen beurteilen zu können. Da trotz der großflächigen Geländeveränderungen nur geringe Beeinträchtigungen verbleiben, ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden letztlich nicht die Schwelle der Erheblichkeit erreichen.Wenn der Beschwerdeführer zum Schutzgut Boden vermeint, alleine das quantitative Ausmaß der Geländeveränderungen bewirke eine Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Den in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien lässt sich zwar entnehmen, dass etwa die Größe des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig sind aber auch andere Kriterien, wie die ökologische Empfindlichkeit des Standorts, der Reichtum und die Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets sowie das Ausmaß der Auswirkungen zu berücksichtigen. Es lässt sich dem UVP-G 2000 nicht entnehmen, dass einem der genannten Kriterien der Vorzug zu geben wäre. Es hat vielmehr immer eine Betrachtung sämtlicher Kriterien stattzufinden um die Erheblichkeit von Auswirkungen beurteilen zu können. Da trotz der großflächigen Geländeveränderungen nur geringe Beeinträchtigungen verbleiben, ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden letztlich nicht die Schwelle der Erheblichkeit erreichen. 3.3.2.
- Zum Schutzgut Landschaftsbild Zum Schutzgut Landschaftsbild bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde lasse mit ihrer Conclusio, die Auswirkungen des Vorhabens würden das Schutzgut Landschaftsbild jedoch in seinem Bestand und in seiner Funktion nicht gefährden, fälschlicherweise den Umstand außer Acht, dass die RVS 4.1.11 - Umweltuntersuchung, Stand 2008, in der Kategorie "vertretbare Wirkungen" sehr wohl bereits von einer - zumindest qualitativen - Funktions- bzw. Bestandsgefährdung auf das Schutzgut ausgehe. Nachdem die belangte Behörde die erheblichen Beeinträchtigungen als solche Auswirkungen definiere, die das Schutzgut in seinem Bestand bzw. seiner Funktion beeinträchtigen können, müsse sie zum Ergebnis gelangen, dass "vertretbare Wirkungen" nach der genannten RVS als erheblich einzustufen sind. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Vorweg ist anzumerken, dass die genannte RVS zwar einen in UVP-Fachkreisen anerkannten Stand der Technik darstellt, jedoch nicht rechtsverbindlich ist (vgl. VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; ausführlich BVwG 11.01.2017, W113 2120038-1, S3). Darüber hinaus lautet sie auszugsweise:Vorweg ist anzumerken, dass die genannte RVS zwar einen in UVP-Fachkreisen anerkannten Stand der Technik darstellt, jedoch nicht rechtsverbindlich ist vergleiche VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; ausführlich BVwG 11.01.2017, W113 2120038-1, S3). Darüber hinaus lautet sie auszugsweise: "[...] Geringfügige Wirkungen: Die Auswirkungen des Vorhabens bedingen derart geringe nachteilige Veränderungen im Vergleich zur Prognose ohne Realisierung des Projektes (Null-Variante), dass diese im Bezug auf die Erheblichkeit der möglichen Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht vernachlässigbar sind. Vertretbare Auswirkungen: Die Auswirkungen des Vorhabens stellen bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit eine qualitativ nachteilige Veränderung dar, ohne das Schutzgut jedoch in seinem Bestand (quantitativ) / seiner Funktion zu gefährden. Wesentliche Auswirkungen: Die Auswirkungen des Vorhabens bedingen wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schutzgutes, so dass dieses dadurch in seinem Bestand / seiner Funktion negativ beeinflusst werden könnte. [...]" Schon aus dem zitierten Wortlaut der RVS erschließt sich dem Gericht nicht, woraus der Beschwerdeführer entnimmt, dass eine qualitative Funktions- bzw. Bestandsgefährdung bei den "vertretbaren Auswirkungen" angenommen wird. Der Klammerausdruck (quantitativ) in dieser Bewertungskategorie bezieht sich zum einen nur auf den Bestand und nicht auch auf die Funktion und wird zum anderen nicht von bestands- oder funktionsgefährdenden qualitativen Auswirkungen, sondern von qualitativ nachteiligen Veränderungen ausgegangen. Erst die Kategorie "wesentliche Auswirkungen" geht von einer solchen - qualitativen oder quantitativen - Beeinträchtigung aus, dass das Schutzgut dadurch in seinem Bestand bzw. seiner Funktion negativ beeinflusst werden kann. Wenn der Amtssachverständige, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, zu einer mittleren bzw. geringen Auswirkung auf das Landschaftsbild kommt und aus dem "vertretbare" Auswirkungen schließt, kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die Auswirkungen iSd § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 als nicht erheblich schädlich, belästigend oder belastend qualifiziert. Sie liegt nämlich auch mit ihrer auf S. 29 des Bescheides angeführten Definition der "erheblichen" Auswirkungen richtig. Zusammenfassend legt sie dort dar, dass nicht jede Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung eines Schutzgutes erheblich ist, sondern hierfür (zumindest) solche Auswirkungen wahrscheinlich sein müssen, die das Schutzgut in seinem Bestand bzw. seiner Funktion beeinträchtigen könnte.Wenn der Amtssachverständige, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, zu einer mittleren bzw. geringen Auswirkung auf das Landschaftsbild kommt und aus dem "vertretbare" Auswirkungen schließt, kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die Auswirkungen iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 als nicht erheblich schädlich, belästigend oder belastend qualifiziert. Sie liegt nämlich auch mit ihrer auf S. 29 des Bescheides angeführten Definition der "erheblichen" Auswirkungen richtig. Zusammenfassend legt sie dort dar, dass nicht jede Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung eines Schutzgutes erheblich ist, sondern hierfür (zumindest) solche Auswirkungen wahrscheinlich sein müssen, die das Schutzgut in seinem Bestand bzw. seiner Funktion beeinträchtigen könnte. Eine bestands- bzw. funktionsbeeinträchtigende Auswirkung auf das Schutzgut Landschaftsbild durch das Vorhaben ist auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen aber gerade nicht festzustellen, weshalb dieser Einwand des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 3.3.2.
- Zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume Dem Beschwerdeführer ist es, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht gelungen, die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei diesem Schutzgut nicht erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen zu erwarten sind, in Zweifel zu ziehen. 3.3.2.
- Ergebnis Einzelfallprüfung Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde zu Recht eine Einzelfallprüfung
§ 3aAbs. 2 Z 1 und Abs. 5 i
Vm Z 12 lit. b (Spalte 1) des Anhangs 1 des UVP-G 2000 durchgeführt, da die dafür maßgeblichen Schwellwerte erreicht wurden. Die Einzelfallbeurteilung hat ergeben, dass durch das gegenständliche Änderungsvorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dieses Ergebnis erweist sich als rechtsrichtig, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers im Ergebnis abzuweisen sind.Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde zu Recht eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b, (Spalte 1) des Anhangs 1 des UVP-G 2000 durchgeführt, da die dafür maßgeblichen Schwellwerte erreicht wurden. Die Einzelfallbeurteilung hat ergeben, dass durch das gegenständliche Änderungsvorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dieses Ergebnis erweist sich als rechtsrichtig, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers im Ergebnis abzuweisen sind. Nicht abzusprechen ist dem Beschwerdeführer, dass mit Projekten, wie dem gegenständlichen, stets Eingriffe in die Natur verbunden sind. Diese werden auch in den entsprechenden materienrechtlichen Verfahren, allen voran dem naturschutzrechtlichen Verfahren, im Detail zu untersuchen und zu bewerten sein. Zu klären ist nämlich iSd § 3 Abs. 7 UVP-2000 in der Sache lediglich, im Rahmen welchen Verfahrens bzw. welcher Verfahren das Vorhaben zu behandeln sein wird.Nicht abzusprechen ist dem Beschwerdeführer, dass mit Projekten, wie dem gegenständlichen, stets Eingriffe in die Natur verbunden sind. Diese werden auch in den entsprechenden materienrechtlichen Verfahren, allen voran dem naturschutzrechtlichen Verfahren, im Detail zu untersuchen und zu bewerten sein. Zu klären ist nämlich iSd Paragraph 3, Absatz 7, UVP-2000 in der Sache lediglich, im Rahmen welchen Verfahrens bzw. welcher Verfahren das Vorhaben zu behandeln sein wird. Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Projektwerberin, die Beschwerde möge zurückgewiesen werden, da sämtliche formale Voraussetzungen zu Erhebung der Beschwerde gegeben sind. Die Einwendungen waren auch nicht von vornherein völlig ungeeignet, erwiesen sich aber letztlich als unbegründet. 3.3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte iSd § 24 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte iSd Paragraph 24, VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040). Der VwGH hat zwar in Zusammenhang mit einem UVP-Verfahren erst kürzlich festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden sei (vgl. VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035).Der VwGH hat zwar in Zusammenhang mit einem UVP-Verfahren erst kürzlich festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden sei vergleiche VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035). Im vorliegenden Fall schließt sich das BVwG jedoch der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde an. Diese hat bereits in ihrer Entscheidung sämtliche Ermittlungsschritte getätigt und eine vollumfängliche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers konnten diese Beweisergebnisse nicht in Zweifel ziehen und ergaben sich aus seinem Vorbringen keine neuen Beweisthemen, mit denen etwa Sachverständige zu beschäftigen gewesen wären. 3.4. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, dass kein Gesamtvorhaben mit dem Vorhaben "Versingbahn" vorliegt, ist beispielhaft auf die Rechtsprechung des VwGH vom 25.08.2010, 2007/03/0027, und im Übrigen auf Pkt. 3.3.1. dieser Entscheidung zu verweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung ist etwa auf die Entscheidung des VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, zu verweisen. Was die Beurteilung im Rahmen der Einzelfallprüfung betrifft, waren keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung zu identifizieren, sondern erwies sich die eindeutige Sachlage als entscheidend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2182383.1.00