ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der AMA vom 22.01.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2018, wurde den Anträgen der XXXX , XXXX , AMB-Nr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) vom 12.09.2017, 09.10.2017, 20.11.2017 und 22.12.2017 auf bescheidmäßige Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge (AMB) aufgrund der am 18.09.2017, 13.10.2017, 21.11.2017 und 28.12.2017 eingebrachten Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume August 2017 bis einschließlich November 2017, in der Höhe von insgesamt EUR 20.545,50 stattgegeben (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde
Vm § 1 Abs. 3 AMA-BeitragsV 2015 ein AMB für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume August 2017 bis einschließlich November 2017 in Höhe von gesamt EUR XXXX vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid der AMA vom 22.01.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2018, wurde den Anträgen der römisch 40 , römisch 40 , AMB-Nr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) vom 12.09.2017, 09.10.2017, 20.11.2017 und 22.12.2017 auf bescheidmäßige Festsetzung der Agrarmarketingbeiträge (AMB) aufgrund der am 18.09.2017, 13.10.2017, 21.11.2017 und 28.12.2017 eingebrachten Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume August 2017 bis einschließlich November 2017, in der Höhe von insgesamt EUR 20.545,50 stattgegeben (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde
Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AMA-BeitragsV 2015 ein AMB für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume August 2017 bis einschließlich November 2017 in Höhe von gesamt EUR römisch 40 vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.). 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.01.2018 Beschwerde und führt darin eingangs aus, dass die AMB bei korrekter Gesetzesanwendung mit EUR 0,00 festgesetzt hätten werden müssen. Hierzu führte die BF näher aus, dass sie keine sachliche Rechtfertigung dafür erkenne, dass
1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 kein Beitrag auf Wein, der außerhalb des Bundesgebietes verbracht und exportiert werde, erhoben werde, wenn nachgewiesen werde, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 AMA-Gesetz 1992 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 Litern vermarktet werde. Da eine sachliche Rechtfertigung hierbei nicht vorliege, sei die Bestimmung, die Kuhmilch - undifferenziert - mit AMA-Marketingbeiträgen belaste, gleichheitswidrig.Hierzu führte die BF näher aus, dass sie keine sachliche Rechtfertigung dafür erkenne, dass
Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992 kein Beitrag auf Wein, der außerhalb des Bundesgebietes verbracht und exportiert werde, erhoben werde, wenn nachgewiesen werde, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des Paragraph 21 b, Ziffer 14, AMA-Gesetz 1992 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 Litern vermarktet werde. Da eine sachliche Rechtfertigung hierbei nicht vorliege, sei die Bestimmung, die Kuhmilch - undifferenziert - mit AMA-Marketingbeiträgen belaste, gleichheitswidrig. Darüber hinaus sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Legitimation einer Abgabenverpflichtung eine "Beitragsverwendung" zu erheben. Da rund 60 % der heimisch erzeugten Milch ins Ausland geliefert werde, stelle die Verleihung des "AMA-Gütesiegels" eine Förderung iSd § 21a Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 dar. Wenn eine Maßnahme gefördert werde, die mit einer von einer Institution verfügten Maßnahme wiederum behindert werde, sei eine einheitliche Zielsetzung nicht zu erreichen. Eine verfassungsmäßige Grundlage für die Einhebung liege nicht vor.Darüber hinaus sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Legitimation einer Abgabenverpflichtung eine "Beitragsverwendung" zu erheben. Da rund 60 % der heimisch erzeugten Milch ins Ausland geliefert werde, stelle die Verleihung des "AMA-Gütesiegels" eine Förderung iSd Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 dar. Wenn eine Maßnahme gefördert werde, die mit einer von einer Institution verfügten Maßnahme wiederum behindert werde, sei eine einheitliche Zielsetzung nicht zu erreichen. Eine verfassungsmäßige Grundlage für die Einhebung liege nicht vor. Des Weiteren sei nicht zu rechtfertigen, weshalb lediglich gewisse landwirtschaftliche Produkte von einer Beitragspflicht erfasst seien, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Auch diesbezüglich sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch sei ein Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit, EU-Recht bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen, da eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland nicht von den Beiträgen erfasst seien, jedoch Produkte, die in Österreich produziert und ins Ausland verbracht würden,
1 AMA-Gesetz 1992 von der Beitragspflicht erfasst wären.Auch sei ein Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit, EU-Recht bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen, da eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland nicht von den Beiträgen erfasst seien, jedoch Produkte, die in Österreich produziert und ins Ausland verbracht würden,
Paragraph 21 c, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 von der Beitragspflicht erfasst wären. Weiters führe dies zu einer ungerechtfertigten und gleichheitswidrigen Besserstellung gegenüber Landwirten, die ihre Produkte im Inland, einer inländischen Molkerei, einem inländischen Versender übergeben oder im Inland dann einer ausländischen Molkerei übergeben würden, die die Milch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland verbringe. Die BF stellte im Weiteren einen Rechtsvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland an und monierte den Widerspruch gegenüber dem EU-Recht, da durch ein Erkenntnis des deutschen Bundesverfassungsgerichts das CMA-Gütezeichen "Markenqualität aus deutschen Ländern" mit europäischem Recht nicht für vereinbar erklärt worden sei. Gleiches müsse für das "AMA-Gütesiegel" gelten. Die BF stellte daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten
2 AMA-Gesetz 1992 wurde der BF aufgrund einer Überzahlung in Höhe von EUR XXXX mit Bescheid der AMA vom 22.01.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2018, für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume August 2017 bis einschließlich November 2017 ein AMB in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.
Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 wurde der BF aufgrund einer Überzahlung in Höhe von EUR römisch 40 mit Bescheid der AMA vom 22.01.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2018, für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume August 2017 bis einschließlich November 2017 ein AMB in Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA.
2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA.
Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Nr. 194/1961, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Paragraph 2 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
1 BAO durch einen Einzelrichter.Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 272, Absatz eins, BAO durch einen Einzelrichter. Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht
Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 279, BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Über die Beschwerde hat
1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Über die Beschwerde hat
Paragraph 274, Absatz eins, BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderd) wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. 3.2. Beurteilungsgegenstand:
1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Paragraph 264, Absatz eins, BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs. 3 BAO).Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (Paragraph 264, Absatz 3, BAO). Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 22.01.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2018, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 05.02.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-02/2018, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 22.01.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2018, ihre Entscheidung vom 05.02.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-02/2018, trat. 3.3. Rechtsgrundlagen:
1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
Z 12 AMA-Gesetz 1992 ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.
Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992 ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.
1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
2 AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
1 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Paragraph 21 d, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
2 Z 1 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch EUR 5,50 je t übernommener Milch.
Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch EUR 5,50 je t übernommener Milch.
3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle der Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 7/2014, ausgegeben am 22.12.2014, beträgt der Beitrag EUR 3,00 je t übernommener Milch.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle der Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 7 aus 2014,, ausgegeben am 22.12.2014, beträgt der Beitrag EUR 3,00 je t übernommener Milch.
1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.
Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.
1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 leg.cit. im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.
Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner. Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 hat der Beitragsschuldner bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 leg. cit.ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 leg. cit.ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 leg. cit).Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 2, leg. cit). 3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.4.1. § 201 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 201, des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, lautet auszugsweise: "§ 201.
1 BAO abzuweisen gewesen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 201 Anm. 12 sowie E 11). Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.Mit Bescheid vom 22.01.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2018 (hinsichtlich der Höhe der AMB berichtigt mit Bescheid vom 05.02.2018, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-02/2018) sprach die AMA über die Festsetzung der AMB der BF ab. Da sich die aus den Beitragserklärungen ergebende Selbstberechnung in Höhe von EUR römisch 40 jedoch letztlich als richtig erwiesen hat, wären die Anträge der BF auf bescheidmäßige Festsetzung der AMB von der AMA
Paragraph 201, Absatz eins, BAO abzuweisen gewesen vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 201, Anmerkung 12 sowie E 11). Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. 3.4.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die BF Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich übernimmt. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die erforderlichen Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume August 2017 bis einschließlich November 2017 für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bei der belangten Behörde einlangten.
Verlautbarungsblatt der AMA, Agrarmarketingbeitrag Milch - Aktuelle Information zur Beitragspflicht ab 01.04.2015, ausgegeben am 03.03.2015, wird in den Informationen zum Begriff "Übernahme" Folgendes festgehalten: "Die Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des § 21a ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss).""Die Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 21 a, ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss)." Hingegen besteht laut angeführten Verlautbarungsblatt keine Beitragspflicht, wenn der Produzent selbst die Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland liefert und sie dort der Molkerei (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland) übergibt oder der Produzent beauftragt einen Frächter, der die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an die Molkerei ins Ausland liefert (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland). Der Nachweis, dass die Milch vom Produzenten selbst oder in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ins Ausland verbracht worden ist, ist vom Produzenten zu führen. Ein Ausschlussgrund der Beitragspflicht im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor. Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die Beschwerdeführerin
der gesetzlichen Bestimmung des § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des § 21 c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992.Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die Beschwerdeführerin
der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des Paragraph 21, c Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einhebung der Marketingbeiträge rechtfertigen es nicht, sich der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Beitragserklärungen zu entziehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die von der BF aufgezeigten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Der VfGH hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07). Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den Bestimmungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen bei tierischen Produkten, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.Der VfGH hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein vergleiche VfGH 12.10.2007, B 968/07). Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den Bestimmungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen bei tierischen Produkten, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden. Der VfGH führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein. Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage sei einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreite nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt. Darauf wies der VfGH im Übrigen abermals in seinem Beschluss vom 24.11.2017, E 3712/2017-5 (ergangen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017, GZ W147 2158470-1/2E, betreffend AMB der Beschwerdeführerin für die Beitragszeiträume April, Mai, Juni und Juli 2016), hin. Darin führte der VfGH zum Vorwurf der unsachlichen Benachteiligung durch § 21a Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 aus, dass
dieser Bestimmung der Agrarmarketingbeitrag zum Zweck der Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erhoben wird, unabhängig davon, ob diese aus einem Gütesiegelbetrieb stammen. Der von der BF diesbezüglich erhobene Vorwurf treffe daher nicht zu.Darauf wies der VfGH im Übrigen abermals in seinem Beschluss vom 24.11.2017, E 3712/2017-5 (ergangen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017, GZ W147 2158470-1/2E, betreffend AMB der Beschwerdeführerin für die Beitragszeiträume April, Mai, Juni und Juli 2016), hin. Darin führte der VfGH zum Vorwurf der unsachlichen Benachteiligung durch Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 aus, dass
dieser Bestimmung der Agrarmarketingbeitrag zum Zweck der Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erhoben wird, unabhängig davon, ob diese aus einem Gütesiegelbetrieb stammen. Der von der BF diesbezüglich erhobene Vorwurf treffe daher nicht zu. Hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. mwN VwGH 11.12.2009, 2006/17/0103). Der Verwaltungsgerichtshof ist in der angeführten und in einer Reihe weiterer Entscheidungen nicht der Ansicht der BF beigetreten, dass eine mögliche beihilfenrechtliche Problematik der Gütesiegel-Programme der AMA auf die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge durchschlägt (Verneinung des Verwendungszusammenhanges zwischen Mittelaufbringung und Mittelverwendung).Hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen vergleiche mwN VwGH 11.12.2009, 2006/17/0103). Der Verwaltungsgerichtshof ist in der angeführten und in einer Reihe weiterer Entscheidungen nicht der Ansicht der BF beigetreten, dass eine mögliche beihilfenrechtliche Problematik der Gütesiegel-Programme der AMA auf die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge durchschlägt (Verneinung des Verwendungszusammenhanges zwischen Mittelaufbringung und Mittelverwendung). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den hier relevanten Zeitraum für die Marketing-Maßnahmen der AMA Genehmigungen seitens der Europäischen Kommission vorlagen; vgl. Entscheidung Staatliche Beihilfe Nr. N 589/2008 K
2 AMA-Gesetz 1992 den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.Da es bei der Entrichtung der AMB zu einer Überzahlung in Höhe von EUR römisch 40 kam, hatte die AMA
Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. In Anbetracht der ordnungsgemäßen Vorschreibung der geschuldeten Marketingbeiträge vermochte die BF eine Verkennung der Rechtslage der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035). 3.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtslage eindeutig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2185542.1.00
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