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{'item': 'W117 2171410-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 29§ 76§ 12§ 12aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56Art. 2Art. 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW117 2171410-1 SpruchW117 2171410-1/23E Schriftliche Ausfertigung des am 28.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF insofern stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 12.09.2017 bis 20.09.2017, 12.00 Uhr, rechtswidrig ist.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF insofern stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 12.09.2017 bis 20.09.2017, 12.00 Uhr, rechtswidrig ist. II. Die Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF; §76 Abs. 3 Z. 1, Z. 3, Z. 5 FPG, insofern abgewiesen, als die Anhaltung in Schubhaft ab 20.09.2017, 12.01 Uhr, rechtmäßig ist.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF; §76 Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5, FPG, insofern abgewiesen, als die Anhaltung in Schubhaft ab 20.09.2017, 12.01 Uhr, rechtmäßig ist. III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1, Z. 3 FPG idgF; §76 Abs. 3 Z 1, Z 5 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, FPG idgF; §76 Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV. Die Anträge auf Kostenersatz werden

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Die Anträge auf Kostenersatz werden

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 11.06.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Polizei kurz befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original): Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Auch wurde das Beschwerdeverfahren erklärt. Weiters wurde VP darauf hingewiesen, dass eine Identifizierung durch die marokkanische Botschaft stattgefunden hat und die Zustimmung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erteilt wurde. Auch wurde erklärt, dass eine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Abschiebung nicht verhindert und er sich illegal im Bundesgebiet aufhält. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels ist auch nicht möglich, da der illegale Aufenthalt besteht. F: Haben Sie den Verfahrensgegenstand verstanden? A: Ja ich habe den Verfahrensgegenstand verstanden. F: Können Sie der Einvernahme am heutigen Tage folgen? A: Ja ich kann der Einvernahme am heutigen Tage folgen. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja ich verstehe den Dolmetscher. F: Sind Sie gesund oder benötigen Sie dauerhafte Medikation? A: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente. LA: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2014 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.LA: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2014 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG hat die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG hat die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen. Diese Entscheidung ist am 24.08.2015 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Diese Entscheidung ist am 24.08.2015 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. LA: Wie sieht es nun heute aus? Haben Sie jetzt die Absicht hier in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und ein neuerliches Asylverfahren zu betreiben, nachdem Sie früher hier in Österreich schon ein Asylverfahren betrieben haben? VP: Ja ich stelle einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz. LA: Sie nun hier in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Hier im Raum sind zwei Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, diesen Beamten gegenüber können Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen. VP: Ja ich stelle einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz. LA: Sind Sie seit der rechtskräftigen Abweisung Ihres Asylantrages (24.08.2015) wieder in die Heimat zurückgekehrt? VP: Nein. Ich bin im Jahr 2003 aus Marokko ausgereist und war seit dem nie mehr in Marokko. LA: Den neuen Asylantrag stellen Sie nun aus den Gründen, welche Sie auch schon im ersten Verfahren vorgebracht haben? VP: Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert. LA: Das mit dem Unfall und die wirtschaftlichen Gründe wurden schon im ersten Verfahren berücksichtigt. Anmerkung: Die Partei wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Befragung zum Folgeantrag im PAZ Wien Hernalser Gürtel erfolgen wird. F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis...)? A: Ich habe keinen Reisepass und auch keinen Personalausweis. F: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU? A: Nein hatte ich noch nie. F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten? A: Nein. F: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? A: Ich bin seit dem Jahr 2014 durchgehend in Österreich. F: Am 19.11.2014 wurden Sie im Zentralen Melderegister abgemeldet. Wo waren Sie bis dato? A: Ich habe mich in Wien im

  1. Bezirk aufgehalten. Ich war bei Freunden und bei der Freundin. F: Weiß Ihre Freundin von Ihrem illegalen Aufenthalt? A: Sie kennt das Gesetz nicht. F: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und warum? A: Ich bin vom Kosovo aus schlepperunterstützt eingereist. F: In welchen europäischen Ländern haben Sie sich noch aufgehalten? A: In Griechenland war ich von Ende 2013 bis zum Jahr 2014 als ich nach Österreich gekommen. In Griechenland habe ich einen Asylantrag gestellt im Jahr
  2. Wie der Asylantrag in Griechenland entschieden wurde, weiß ich nicht. F: Warum halten Sie sich illegal in Österreich auf? A: Ich wusste nicht, dass ich illegal in Österreich bin, da ich keine Adresse in Österreich hatte seit
  3. F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz und/oder sind sie angemeldet? A: Nein ich habe keinen Wohnsitz in Österreich. F: Als Sie ihr Heimatland verlassen haben - was war das Ziel Ihrer Reise? A: Ich wollte einfach nur Marokko verlassen. F: Wurden Sie jemals festgenommen oder verurteilt (weltweit)? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen - egal ob legal oder illegal? Haben Sie dabei Geld verdient? A: Ja ich habe Zeitungsständer in Wien aufgestellt an Samstagen und hin und wieder die Wohnungen gestrichen für Bekannte und Freunde. Ja ich wurde bezahlt. F: Von was leben Sie in Österreich? A: Meine Freundin unterstützt mich und ich arbeite ab und zu als Maler. F: Haben sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen? A: Ja eine Bankomatkarte von der BAWAG. Das habe ich vor langer Zeit eingerichtet. Wahrscheinlich ist das Konto gesperrt. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige Ihrer Kernfamilie? A: Nein. Ein Onkel von mir lebt in England. Ich habe eine Freundin in Österreich. Meine Freundin heißt [...], wann sie geboren ist weiß ich nicht. Sie ist ungefähr 56 Jahre alt und österreichische Staatsbürgerin. F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen oder Aktivitäten....)? A: Nein gar nicht. Ich habe Freunde in Österreich. F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert? A: Ja ich spreche Deutsch. Deutschkurse habe ich keine absolviert. Ich habe mir die deutsche Sprache selbst beigebracht. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche? A: In Marokko leben meine Mutter und meine vier Brüder. F: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation? Haben Sie Kinder? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Waren Sie in Österreich je im Krankenhaus oder sonstiger medizinischer Behandlung? A: Ich hatte mit dem Magen Probleme und war in Wien in einem Krankenhaus (Heiliger Bruder). Dort haben Sie eine Gastroskopie durchgeführt. F: Welche Ausbildung haben Sie (Schule, Beruf)? A: Ich habe 11 Jahre Schule abgeschlossen und eine Ausbildung zum Frisör abgeschlossen. In Marokko habe ich aber als Mechaniker gearbeitet. F: Könnten Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen? A: Ja könnte ich. F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Konto, sonstiges Vermögen...)? A: Ich habe circa € 50.- zur Verfügung. Sonst habe ich nichts. F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Marokko ein? A: Nein ich will nicht zurück. Ich möchte auf keinen Fall nach Marokko zurückkehren. F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Marokko zu widersetzen? A: Nein, aber ich will zurück. Freiwillig kehre ich nicht zurück. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. [...] Im Anschluss wurde er mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original): "Verfahrensgang -Strichaufzählung Sie haben sich von 2003 bis zum Jahr 2014 in Griechenland aufgehalten und dort einen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht. -Strichaufzählung Sie reisten im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Am 01.04.2014 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen [...] zu führen, aus Marokko zu stammen und am 13.04.1985 geboren worden zu sein. -Strichaufzählung Anlässlich der Erstbefragung am 01.04.2014 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an: -Strichaufzählung Ich habe meine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich habe dort keine Arbeit und kein Geld und kann mich deswegen nicht selbst erhalten. -Strichaufzählung Ihr Asylverfahren wurde am 08.04.2014 zugelassen. -Strichaufzählung Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2014 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2014 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG hat die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG hat die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen. Diese Entscheidung ist am 24.08.2015 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Diese Entscheidung ist am 24.08.2015 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. -Strichaufzählung Sie wurden im November 2014 abgemeldet und sind bis dato im Bundesgebiet untergetaucht. -Strichaufzählung Seitens der Behörde wurde ein Heimreisezertifikat für Sie beantragt. Sie wurden am 21.03.2017 von der marokkanischen Botschaft identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist möglich. -Strichaufzählung Sie wurden am 12.09.2017 auf Anordnung der Behörde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen eine Organisation, welche Sie über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt. -Strichaufzählung Sie wurden am 12.09.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: [...] Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Ihre Identität steht nach Identifizierung durch die marokkanische Botschaft fest. Sie heißen -Strichaufzählung [...], wurden am [...] geboren und sind marokkanischer Staatsbürger. -Strichaufzählung Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. -Strichaufzählung Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde als rechtskräftig -Strichaufzählung negativ abgewiesen. -Strichaufzählung Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente -Strichaufzählung Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten. -Strichaufzählung Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie wurden am 12.09.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: [...] -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie hielten sich 2 (zwei) Jahre lang illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden werden. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich untergetaucht im Bundesgebiet, hauptsächlich in Wien, aufgehalten haben. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht legal verlassen. Seitens der Behörde wird ein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie im Bundesgebiet unter und hielten sich unangemeldet in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich seit November 2014 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keiner Weise beruflich, sozial und familiär im Bundesgebiet integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie. Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet. Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten. Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich. Rechtliche Beurteilung [...] In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. [...]; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. [...]; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;; 6. [...]; 7. [...]; 8. [...]; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes." Die Ziffern 1, 3, 5 und 9 sind erfüllt: Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie behindern und umgehen Ihre Abschiebung nach Marokko, da Sie von sich aus nicht gewillt sind in Ihr Heimatland zurückzukehren. Auch haben Sie die letzten drei Jahre untergetaucht in Österreich verbracht, um nicht aufzufallen und der behördlichen Verfolgung zu entgehen. Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung. Sie haben sich schon dem ersten Asylverfahren entzogen und waren für die Behörden nicht mehr greifbar, da Sie sich abgemeldet haben und untergetaucht sind. Sogar die Obdachlosenmeldung Ute BOCK hat nur bis November 2014 gegolten. Sie haben am 12.09.2017 einen Folgeantrag Internationaler Schutz eingebracht und haben sich zu diesem Zeitpunkt im Stande der Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG befunden.Sie haben am 12.09.2017 einen Folgeantrag Internationaler Schutz eingebracht und haben sich zu diesem Zeitpunkt im Stande der Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG befunden. Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nur soweit gegeben, als das Sie Freunde im Bundesgebiet haben und der deutschen Sprache mächtig sind. Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich nun, da Ihnen vollkommen bewusst ist, dass Ihre Identität klar ist und ein Ersatzreisedokument verfügbar ist, einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Dieses bestätigte sich auch mit Ihren Angaben. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Marokko zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Griechenland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Marokko zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Es besteht daher Fluchtgefahr. Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Sie haben keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen und in Ihr Heimatland zurückzukehren. Sie sind bereits einmal untergetaucht und haben sich drei Jahre versteckt im Bundesgebiet aufgehalten. Ihre Identität konnte nur dadurch ermittelt werden, dass die Behörde Kontakt mit der Botschaft aufgenommen hat und Sie dadurch identifiziert wurden. [...] Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. [...] Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall, wie ausführlichst dargelegt, damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist. Sie gaben in der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift an, dass Sie gesund sind und keine Medikamente benötigen. Weiters ist Ihren Aktenteilen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 13.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde

§ 22a

BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 13.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): "Sachverhalt (Kurzdarstellung) Der BF stellte am 01.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde mit 24.08.2015 in zweiter Instanz rechtskräftig vollinhaltlich ablehnend entschieden. Im November 2014 wurde der BF bei seiner Meldeadresse abgemeldet. Infolge der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde der BF am 21.03.2017 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und von dieser die Zustimmung zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erteilt. Am 12.09.2017 wurde der BF beim Versuch, seine Freundin zu heiraten festgenommen. Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag stellte der BF neuerlich einen Asylantrag. Mit Mandatsbescheid vom 12.09.2017 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Zur Rechtswidrigkelt der Schubhaft bei richtlinienkonformer Auslegung des § 76 Abs 2 1 FPG:Zur Rechtswidrigkelt der Schubhaft bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 76, Absatz 2, 1 FPG: Bei der Person des BF handelt es sich um einen Asylwerber, welcher - zumindest bis zur Entscheidung des BVwG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung - nach wie vor über faktischen Abschiebeschutz verfügt. Nachfolgend wird dargestellt, warum sich die Schubhaftverhängung gegenüber AsylwerberInnen, die ein Aufenthaltsrecht haben oder denen zumindest faktischer Abschiebeschutz zukommt, als generell unzulässig darstellt: Fehlender Bezug zur Rückführungs-Richtlinie: Im vorliegenden Fall wird mit der Schubhaft das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gesichert. [...] Widerspruch der Schubhaft zur Aufnahme-Richtlinie: [...] Die Haft gegenüber dem BF widerspricht somit Art 8 der Aufnahme-RL.Die Haft gegenüber dem BF widerspricht somit Artikel 8, der Aufnahme-RL. [...] Auch dies ist im Beschluss des VwGH vom 25.07.2017, Zahl 2017/21/0009 sehr anschaulich festgehalten: [... J Der hier im Schubhaftbescheid herangezogene Tatbestand des § 75 Abs. 2 2 1 FPG, d e r als Haftgrund nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstellt, lässt sich hingegen auf keinen der in Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL abschließend normierten ,Ausnahmefäll' zurückführen. Er verfehlt mithin insofern eine Umsetzung, was eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfaUer.de Asylwerber rechtswidrig macht. Dass sich auch sonst keine Vorschrift findet, die die Fälle des Art. 8 Abs. 3 lit. a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetzt sei ergänzend fesigehalten. Demzufolge kann Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von "Dublin-Konstellationen" aber nur verhängt werden, wenn der Fall - was hier aber zu verneinen ist (siehe dazu oben Punkte 2.

  1. und 2.3.) - ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliegt.[... J Der hier im Schubhaftbescheid herangezogene Tatbestand des Paragraph 75, Absatz 2, 2 1 FPG, d e r als Haftgrund nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstellt, lässt sich hingegen auf keinen der in Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL abschließend normierten ,Ausnahmefäll' zurückführen. Er verfehlt mithin insofern eine Umsetzung, was eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfaUer.de Asylwerber rechtswidrig macht. Dass sich auch sonst keine Vorschrift findet, die die Fälle des Artikel 8, Absatz 3, Litera a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetzt sei ergänzend fesigehalten. Demzufolge kann Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von "Dublin-Konstellationen" aber nur verhängt werden, wenn der Fall - was hier aber zu verneinen ist (siehe dazu oben Punkte 2.
  2. und 2.3.) - ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliegt. Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften hat zur Folge, dass die Reichweite des § 76 Abs 2 Z 1 FPG im Fall der Verhängung der Schubhaft gegenüber AsylwerberInnen stark eingeschränkt ist.Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften hat zur Folge, dass die Reichweite des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG im Fall der Verhängung der Schubhaft gegenüber AsylwerberInnen stark eingeschränkt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Bestimmung somit einen Inhalt unterstellt, die mit den unionsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch steht. Tatsächlich erweist sich die Schubhaft gegenüber dem BF als rechtswidrig, da sie nicht von der Aufnahme-RL gedeckt ist. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels: Da sich die Schubhaft bereits aufgrund der in der gegenständlichen Beschwerde dargestellten Überlegungen als rechtswidrig erweist, kommt es gar nicht darauf an, ob Fluchtgefahr besteht und ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens zurecht ausgeschlossen wurden. Der Vollständigkeit halber wird jedoch ausgeführt, dass im vorliegenden Fall selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr - welches allerdings ausdrücklich in Abrede gestellt wird - die Anwendung gelinderer Mittel nicht ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde begründet im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, warum das gelindere Mittel de r Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG oder das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, zumal die Begründung lediglich auf "ausführlich dargelegte" Gründe verweist. Wenn ausgeführt wird, der BF verfüge über keine Unterkunft, so ist dies im vorliegenden Fall vor allem aber deshalb nicht maßgeblich, weil der BF durch die Stellung des Folgeantrages (wieder) einen Anspruch auf Grundversorgung gem §2 Abs 1 GVG-B erworben hat. Spätestens ab der Asylantragstellung am 12.09.2017 wäre somit das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung gem § 2 Abs 1 GVG-B verfügt (vgl VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs 2 Z 3 GVG-B ist im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht, da der Folgeantrag nach Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft der ersten asylrechtlichen Entscheidung stellt.Die belangte Behörde begründet im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, warum das gelindere Mittel de r Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG oder das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, zumal die Begründung lediglich auf "ausführlich dargelegte" Gründe verweist. Wenn ausgeführt wird, der BF verfüge über keine Unterkunft, so ist dies im vorliegenden Fall vor allem aber deshalb nicht maßgeblich, weil der BF durch die Stellung des Folgeantrages (wieder) einen Anspruch auf Grundversorgung gem §2 Absatz eins, GVG-B erworben hat. Spätestens ab der Asylantragstellung am 12.09.2017 wäre somit das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung gem Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B verfügt vergleiche VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Der Ausschlusstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, GVG-B ist im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht, da der Folgeantrag nach Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft der ersten asylrechtlichen Entscheidung stellt. Im gegenständlichen Fall vermag die Argumentation der belangten Behörde aber schon allein deshalb nicht zu überzeugen, weil die fehlende soziale Integration im Fall des BF eben gerade nicht gegeben ist. Dies zeigt sich schon im Umstand, dass der BF auf dem Standesamt verhaftet wurde, als er gerade im Begriff war, Frau [...] zu heiraten. Der BF hätte im Falle seiner Entlassung aus dem PAZ Hernaiser Gürtel außerdem die Möglichkeit, bei [...], [...] zu wohnen und sich dort auch melderecht!ich zu registrieren. Aus dem Umstand, dass der BF am Standesamt verhaftet wurde, als er gerade im Begriff war diese zu heiraten, ist weiters offensichtlich, dass er sich an der genannten Adresse auch aufhalten würde und somit für die Behörde greifbar wäre. Auch ist der Behörde bereits aus dem Vorverfahren bekannt, dass zwischen den beiden eine enge Beziehung besteht. Zum Beweis des Vorbringens wird die Einvernahme von Frau [...] als Zeugin in einer mündlichen Verhandlung beantragt Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Zum Beweis des Vorbringens wird die Einvernahme von Frau [...] als Zeugin in einer mündlichen Verhandlung beantragt Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Das BVwG möge daher aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht voriiegen. [...] Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge * eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF, sowie der oben genannten Zeugin durchführen; * den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerWeise erfolgte; * im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; * der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß (Hervorhebung im Original): "[...] Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des zuständigen Referenten: Zu Punkt I.Zu Punkt römisch eins. Die Schubhaft wurde nicht durch das Organ [...] des BFA RD Wien angeordnet, sondern durch das Organ [...] der RD Niederösterreich. Zu Punkt II. 1.Zu Punkt römisch zwei.
  3. Der Beschwerdeführer wurde nicht beim Versuch seine Freundin zu heiraten festgenommen, sondern im Zuge des vorangehenden Beratungsgesprächs beim Standesamt Ternitz. Zu Punkt II. 2.Zu Punkt römisch zwei.
  4. Der faktische Abschiebeschutz wurde durch EAST Ost am 20.09.2017 aufgehoben. Der diesbezügliche Akt wurde am 21.09.2017 an BVwG übermittelt. Zu Punkt II.
  5. 1.Zu Punkt römisch zwei.
  6. Der Beschwerdeführer hat einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz gestellt. Es handelt sich nicht um sein erstes Asylverfahren. Zu Punkt II.
  7. 2.Zu Punkt römisch zwei.
  8. Der Beschwerdeführer hat seinen Folgeantrag Internationaler Schutz im Rahmen der Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft gestellt und wurde im Vorfeld

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen festgenommen.Der Beschwerdeführer hat seinen Folgeantrag Internationaler Schutz im Rahmen der Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft gestellt und wurde im Vorfeld

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen festgenommen. Es handelt sich nicht um das erste Asylverfahren des BV. Zu Punkt

  1. Der Beschwerdeführer behindert und umgeht seine Abschiebung nach Marokko, da der BV von sich aus nicht gewillt sind in sein Heimatland zurückzukehren. Auch hat er die letzten drei Jahre untergetaucht in Österreich verbracht, um nicht aufzufallen und sich der behördlichen Verfolgung zu ziehen. Gegen den BV besteht eine Rückkehrentscheidung. Der BV hat sich schon dem ersten Asylverfahren entzogen und war für die Behörden nicht mehr greifbar, da der BV sich abgemeldet hat und untergetaucht ist. Sogar die Obdachlosenmeldung Ute BOCK hat nur bis November 2014 gegolten. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nur soweit gegeben, dass der BV Freunde im Bundesgebiet hat und der deutschen Sprache mächtig ist. Der BV hat sich im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfassen lassen, damit er nicht auffällt und in der Illegalität verbleiben kann. Alleine dieses Verhalten zeigt auch den mangelnden Willen zum Verlassen des Bundesgebiets und rechtfertigt die Tatsache, dass mit einem gelinderten Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BV nun, da ihm vollkommen bewusst ist, dass seine Identität klar ist und ein Ersatzreisedokument verfügbar ist, einem Verfahren auf freiem Fuß stellen wird. Dieses bestätigte sich auch mit seinen Angaben, die er im Rahmen der Einvernahme am 12.09.2017 bei der Behörde getätigt hat. Der BV hat keinen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert jegliche Kooperation mit der Behörde. Der BV hat an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festgehalten, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt war und, auch immer noch ist, nach Marokko zurückzukehren. Der BV versucht die gebotene Abschiebung nach Marokko zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Der Beschwerdeführer ist identifiziert und wird, nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, begleitet nach Marokko abgeschoben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  2. den Bescheid des BFA bestätigen." Mit Email vom
  3. September 2017 übermittelte die Verwaltungsbehörde noch nachstehende Ergänzung (Hervorhebung laut Original): "Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.""Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden." Am 28.09.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf (Hervorhebung im Original): [...] R befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Ja, kann ich. Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. Festgehalten wird, dass die heutige Verhandlung eine Fortsetzung der gestrigen Verhandlung ist, da die Beamten des PAZ die Vorführung versäumt haben. Beginn der Befragung R: Sie haben bereits am 01.04.2014 einen Asylantrag gestellt, dieses von Ihnen angestrebte Asylverfahren erwuchs am 24.08.2015 in Rechtskraft und es wurde Ihnen im ersten Asylverfahren kein Aufenthaltstitel erteilt und Ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Warum haben Sie das Land im August /September 2015 nicht verlassen? BF: Ich war mir über die rechtliche Lage nicht klar. Ich wurde nicht darüber informiert, dass ich mich ohne Karte nicht in Österreich aufhalten darf. R: Aber alle Entscheidungen beinhalten eine Übersetzung des Spruches in Ihrer Muttersprache, dies ist auch aktenmäßig dokumentiert und überzeugt nicht, dass Ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass Sie das Land verlassen müssen. BF: Ich war damals nicht gemeldet. Mir konnte aus diesem Grund die Entscheidung nicht zugestellt werden. R: Warum waren Sie zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet? Ihnen wurde doch im Zuge der Erstbefragung nicht nur das Merkblatt über Rechte und Pflichten eines Asylwerbers ausgehändigt und wurden Sie auch entsprechend instruiert. Dies haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt. BF: Ich war bei meiner Freundin angemeldet und zwar eine Woche, nachdem ich die Flüchtlingsunterkunft in Traiskirchen verlassen habe. R: Verlesen wird ausdrücklich, das Erstbefragungsprotokoll die mit dem BF am 01.04.2014 aufgenommene Niederschrift, wird festgehalten, dass der BF jede Seite dieser Niederschrift, insbesondere auch jene, welche die Instruktion und Ausfolgung des Merkblattes Pflichten und Rechte des Asylwerbers beinhaltet, unterfertigte. Sie haben soeben angeführt, dass Sie nicht gemeldet waren und dass Sie die Unterkunft in Traiskirchen verließen und dann eben bei der Freundin angemeldet waren. Wann haben Sie die Flüchtlingsunterkunft verlassen? BF: Ich habe mich im April 2014 ca. eineinhalb Wochen in Traiskirchen aufgehalten. Danach habe ich die Unterkunft verlassen. Beim Verlassen der Unterkunft teilte ich den Behörden meine neue Adresse mit. R: Wo waren Sie dann gemeldet? BF: Bei meiner Freundin. R: Wie heißt diese? BF: [...]. R: Wo waren Sie gemeldet? BF: In [...]. R: Verlesen wird der ZMR-Auszug und festgehalten wird dass, hinsichtlich des BF, dass zwei Meldungen aufscheinen. Waren Sie im Jahr 2000 in Österreich? BF: Nein, ich war im Jahr 2000 in Griechenland. R: Sie wurden am 20.09.2017 niederschriftlich von der Verwaltungsbehörde einvernommen. Da haben Sie hinsichtlich Meldesituation angeführt, "Ich war für drei Monate bei ihr gemeldet. Dann musste ich mich wieder abmelden, da ihr sonst die staatliche Unterstützung gekürzt worden wäre". Ist dies richtig? BF: Ja. R: Dann waren Sie laut ihren Angaben drei Monate dort gemeldet BF: Ja ca. drei Monate, ich kann mich nicht genau erinnern. R: Und von wann bis wann? BF: Ab dem Zeitpunkt, als ich der Behörde in Traiskirchen die Adresse mitgeteilt habe. Ich kann mich nicht genau daran erinnern, ab wann ich bei meiner Freundin angemeldet war. Angemeldet war ich mich bei meiner Freundin vom April bis ca. September /Oktober
  4. Ich kann angeben, dass das Wetter herbstlicher war. Verlesen wird der nunmehr aktuelle ZMR-Auszug. Lautend auf XXXX , geb. XXXX . Dieser weist folgende Meldedaten auf: Der BF war vom 15.09.2014 bis 19.11.2014 in der Zohmanngasse 28 als "obdachlos" angemeldet. Er war vom 14.04.2014 -13.08.2014 bei Frau [...] in [...] gemeldet und es scheint ab dem 20.11.2014 bis zu seiner Inhaftnahme, am 12.09.2017 keine Anmeldung auf. Was sagen Sie dazu?Verlesen wird der nunmehr aktuelle ZMR-Auszug. Lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 . Dieser weist folgende Meldedaten auf: Der BF war vom 15.09.2014 bis 19.11.2014 in der Zohmanngasse 28 als "obdachlos" angemeldet. Er war vom 14.04.2014 -13.08.2014 bei Frau [...] in [...] gemeldet und es scheint ab dem 20.11.2014 bis zu seiner Inhaftnahme, am 12.09.2017 keine Anmeldung auf. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, die Adresse war Zohmanngasse, das Stimmt. Dort war ich auch gemeldet. R: Sie waren eigentlich in einem Ausmaß von drei Jahren nicht gemeldet. BF: Ich habe damals angenommen, dass ich weiterhin in der Zohmanngasse gemeldet geblieben bin. Ich habe mich auch regelmäßig telefonisch darüber informiert ob für mich Post an die genannte Adresse zugestellt wird. R: Sie haben in der Einvernahme vom 20.09.2017 in Bezug auf das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit von Ihrer Freundin ausdrücklich angegeben: "Hätte sie mich nicht unterstützt, hätte ich vielleicht Straftaten begangen". Diese Ausführung wirkt befremdlich. An welche Straftaten haben Sie da gedacht? BF: Ich habe sicher nicht vorgehabt Straftaten zu begehen, da mein Glaube mir solche Taten verbietet. R: Warum tätigen Sie dann eine derartige Aussage? BF: Was mir damals durch den Kopf gegangen ist, waren Sachen wie schwarzfahren. Meine Freundin hat mir immer genügend Geld zur Verfügung gestellt, so dass ich mir ein Ticket kaufen konnte. Danach habe ich festgestellt, dass es in Österreich nicht legal ist schwarz zu fahren. R: Sie haben weiters in dieser Einvernahme vom 20.09.2017 angeführt: "Ab und zu habe ich kurzfristig Gelegenheit-Jobs verrichtet". Welche Gelegenheit-Jobs waren dies, und was muss ich mir unter kurzfristig vorstellen? BF: Ich habe als Gärtner gearbeitet oder als Maler. Ich hatte ursprünglich nicht vor schwarz zu arbeiten. Ich habe mich bei einer Firma beworben. Mein Vorgesetzter hatte aufgrund meiner Deutschkenntnisse angenommen, dass ich mich in Österreich legal aufhalte und bat mir einen Probetag an. Nachdem man beiderseits zufrieden war, forderte er meine Dokumente an, als ich jedoch keine gültigen Dokumente bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung vorweisen konnte, sagte er mir, dass er mich nicht anstellen könne, sondern eben nur gelegentlich bei Bedarf für Aushilfstätigkeiten am Firmengelände einsetzen kann. R: Ab welchem Zeitpunkt hatten Sie tatsächlich Kenntnis, vom negativen Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens? BF: Seit meiner Festnahme am
  5. September
  6. Der BF korrigiert seine Aussage dahingehend, dass er folgendes angibt: Ich habe einen Anwalt beauftragt einen neuen Asylantrag zu stellen. R: Wann haben Sie diesen Anwalt kontaktiert um einen neuen Asylantrag zu stellen? BF: Das war im Jahr 2015, dass mein Anwalt einen neuen Asylantrag stellte und einen neuen Termin für eine Einvernahme in Traiskirchen organisierte. R: Wenn Sie aber bereits in Bezug auf das Jahr 2015 von der Stellung eines neuen Asylantrages ausgehen und zu diesem Zwecke anwaltlichen Beistand in Anspruch nahmen, zeigt dies doch eindeutig, dass Sie bereits im Jahr 2015 über den negativen Bescheid wussten. Warum haben Sie dann nicht 2015 das Land, so wie Ihnen aufgetragen, verlassen, sondern einen Anwalt, mit der Stellung, eines weiteren Asylantrages beauftragt. BF gibt an im Jahr 2015 handelt es nicht um einen neuen Asylantrag sondern um eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des ersten Asylantrages. R: Verlesen wird sowohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, I4022007857-1/10E vom 17.08.2015 zugestellt am 21.08.2015 sowie die anwaltliche Beauftragung des BF. Der Anwalt gab mit Schreiben vom 27.09.2015 seine Vollmacht bekannt. Verlesen wird auch die Niederschrift vom 28.10.2015 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, muss Ihnen doch klar gewesen sein - Oktober 2015 - dass Sie das Land zu verlassen haben. Sie wurden in weiterer Folge von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsbürger identifiziert und mussten mit Ihrer jederzeitigen Verbringung nach Marokko rechnen. Vor dem Hintergrund des Wissens um den negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens und der einleitenden Abschiebemaßnahmen durch die Verwaltungsbehörde ist für das BVwG nicht klar, warum Sie dann im September 2017 die Eheschließung anstrengen, sodass Sie im September 2017 am Standesamt festgenommen wurden. Man könnte darin einen weiteren Versuch neben Ihrer Asylantragstellung in der aktuellen Schubhafteinvernahme sehen, die Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Was sagen Sie dazu? BF: Mir war im Jahr 2015 zwar klar, dass mein Ansuchen um Asyl abgelehnt wurde, jedoch war mir nicht bewusst, dass eine Heimreise nach Marokko als Konsequenz dieser Entscheidung ergeht. Wenn mir klar gewesen wäre, dass der österreichische Staat mich jederzeit nach Marokko abschieben kann, dann hätte ich mich wohl nicht in ein Standesamt begeben. Ich wollte meine Freundin nicht aus dem Motiv heiraten, die Abschiebung zu verhindern, sondern weil ich sie schon sehr lange kenne, sie liebe und mit ihr mein Leben verbringen möchte. R: Mit dieser aktuellen Rechtfertigung erscheint mir nicht klar, warum Sie dann in der aktuellen Schubhafteinvernahme einen neuerlichen Asylantrag stellen, insbesondere diesen damit begründen, dass die bisherigen Asylgründe des ersten abgeschlossenen Asylverfahrens dieselben seien, die nun maßgeblich wären. BF: Ich wurde bei der Einvernahme in der Schubhaft weder vom Referenten noch vom Dolmetscher darüber aufgeklärt, dass ich einen zweiten Asylantrag gestellt habe. Ich habe bei der Einvernahme angegeben, dass ich vorhabe meine Freundin zu heiraten. R: Verlesen wird die Schubhafteinvernahme vom 12.09.2017, insbesondere die Frage des einvernehmenden Organwalters "Haben Sie jetzt die Absicht hier in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und ein neuerliches Asylverfahren zu betreiben, nachdem Sie früher hier in Österreich schon ein Asylverfahren betrieben haben?", und die Antwort des BF "Ja ich stelle einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz". Nach nochmaliger Rechtsbelehrung gaben Sie wiederum an "Ja, ich stelle einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz". R: Wenn das alles ein Irrtum gewesen sei, wie Sie sich vorhin verantworteten, verstehe ich Ihre Angaben insbesondere die Wiederholung in der Schubhafteinvernahme nicht und verstehe insbesondere nicht, dass Sie nachdem Ihnen nach mündlich verkündeten Bescheid in einer weiteren Einvernahme, nämlich am 20.09.2017, der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, die Asylantragstellung vom 12.09.2017 nicht als Irrtum aufklärten, sondern gar die Entscheidung des BVwG, I4092007857-2 vom 27.09.2017 abwarteten. BF: Ich wurde insgesamt zweimal einvernommen. Das erste Mal in der Nähe von Schwechat, dort habe ich, wie Sie eben anführten zweimal angegeben, dass ich um Asyl ansuchen will. Bei der Einvernahme in Schubhaft wurde ich lediglich befragt, ob es denn neue Asylgründe gibt. Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde mündlich mitteilte, dass die Abschiebung für den Zeitraum der kommenden drei bis fünf Wochen vorgesehen sei, solle das BVwG die erstinstanzliche hinsichtlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigen. Mit Beschluss des BVwG I4092007857-2 vom 27.09.2017 wurde unter Spruchpunkt A ausdrücklich festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die Verwaltungsbehörde nicht rechtswidrig war. Es ist daher mit Ihrer Rückbringung nach Marokko in den kommenden drei bis fünf Wochen zu rechnen. BF: Ich habe Probleme in Marokko, außerdem habe ich hier in Österreich meine jetzige Freundin und zukünftige Ehefrau, mit der ich seit vier Jahren zusammen bin. Wir haben eine sehr innige Beziehung, was auch sie bezeugen kann. Sie hat mich die ganzen Jahre unterstützt. Ich möchte daher die Möglichkeit bekommen, mich legal in Österreich aufzuhalten, damit ich sie unterstützen kann. R: Kommen wir noch zu weiteren, für die Fluchtgefahr relevanten Umständen. Besitzen Sie Vermögen, Einkommen, wie hoch ist Ihre derzeitige Barschaft? BF: Ich habe aktuell 40 € in bar bei mir. Ich besitze in Österreich kein Vermögen und habe auch kein Einkommen. R: Haben sie hier sonstige Verwandte, Kinder? BF: Ich habe keine Verwandten heir, lediglich meine Frau, mit der ich nach islamischem Recht verheiratet bin. R ruft die Zeugin auf. Diese wird wahrheitsbelehrt und gibt sie nach Wahrheitsbelehrung an, eine Aussage tätigen zu wollen. R: Seit wann kennen Sie den BF? Z: Seit 2014, als er nach Österreich gekommen ist. R: Hat der BF mit Ihnen eine Lebensbeziehung? Z: Ja, wir leben seit 3 Jahren zusammen. In Bezug auf das erste Jahr, haben wir uns gekannt, waren aber noch nicht zusammen. Ab dem zweiten Jahr lebten wir zusammen. R: Seit wann lebt der BF mit Ihnen zusammen? Z: Der BF wohnte mit mir immer mit Unterbrechungen zusammen. ER war dann wieder einmal bei Bekannten, meinem Vater, dieser mochte ihn sehr, mein Vater ist in der Zwischenzeit verstorben. R: Wie lange war er bei diesen Bekannten? Z: Zwei, drei Wochen, auch einen Monat. R: Wie oft ist das vorgekommen, dass er bei Bekannten war. Z: Es wurde dann immer weniger, da wir uns dann besser kennengelernt haben. Hauptsächlich war er dann bei meinem Vater, da dieser schwer krank war. R: Wussten Sie in diesen Zeiten der Abwesenheit wo er sich aufgehalten hat? Z: Ja, ich wusste wo er war und ich habe ihm auch vertraut. Die genaue Adresse dieser Bekannten wusste ich nicht, ich habe diese Bekannten manchmal gesehen, auch ungefähr gewusst wo er sich aufhält. Ein Bekannter ist mit seiner Frau und den Kindern weggezogen und der andere Bekannte hat geheiratet und so ist der Kontakt zu diesen immer weniger geworden. R: Jetzt ist der BF im September dieses Jahres am Standesamt festgenommen worden. Wussten Sie nicht über den negativen Ausgang des Asylverfahrens? Z: Dadurch, dass der BF eine weiße Karte mir zeigte, ging ich davon aus, dass alles in Ordnung sei. R: Planen Sie eine Hochzeit mit dem BF, vor dem Hintergrund, dass das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und nun auch das zweite Asylverfahren sich bereits in einem Stande befindet, dass der BF jederzeit nach Marokko verbracht werden kann? Z: Ja, ich plane eine Hochzeit mit ihm. R: Sind Sie auf andere Weise als standesamtlich verheiratet? Z: Ja, von der Religion her. Wir waren bei einem Imam. R: Der BF hat in der heutigen Verhandlung angegeben, dass er nicht länger bei Ihnen im Jahre 2014 gemeldet war, weil Ihnen ansonsten die staatliche Unterstützung gekürzt wäre. Z: Ja, das ist richtig. R: Haben sie heute noch staatliche Unterstützung? Ist der Status gegenüber 2014 heute verändert? Z: Der Status ist gleichgeblieben. R: Dann gehe ich aber davon aus, dass er wieder nicht bei Ihnen wohnen könnte, und er dadurch keine Wohnadresse hätte und sie keine Unterstützung. Z: Ich würde es irgendwie machen. Jetzt kenne ich ihn besser und würde die Kürzung der staatlichen Unterstützung in Kauf nehmen. R: Wie hoch ist die staatliche Unterstützung? Z: Derzeit erhalte ich 836,00 €. R: Um wie viel würde diese gekürzt werden? Z: Wenn der BF bei mir wohnen würde, würde die Unterstützung um 140,00 € gekürzt werden. R: Sie müssten mit einem monatlichen Geldbetrag von 836,00 - 140,00 = 696,00 € monatlich auskommen. Wie hoch ist die Miete? Z: 320,00 €. R: Das heißt, der Betrag mit dem Sie beide dann leben müssten wäre 376,00 €. Wenn ich das auf zwei Personen aufteile bleiben 188,00 € pro Kopf im Monat. Z: Ich habe Hilfe vom Roten Kreuz, ich gehe zur "Tafel" und würde das schaffen. R: Haben Sie ein Handy? Z: Für das Handy zahle ich 27,00 € im Monat. R: Wie viel für Strom? Z: Ca. 100,00 € alle drei Monate, das heißt weitere 30,00 € sind abzuziehen. R: Ich habe meine Zweifel, dass man mit solch einem niedrigen Betrag sein Leben bestreiten könne. Z: Wir haben es bisher geschafft, eben mit Unterstützung des Roten Kreuzes und der "Tafel". R hält fest, dass nach der Befragung nicht von einer Scheinbeziehung ausgegangen wird. Z: Ich möchte auch festhalten, dass der BF sehr krank war. Das war das ganze letzte Jahr, er hatte eine Magen- und Darmspiegelung und war im KH der Barmherzigen Brüder. Z legt entsprechende Unterlagen vor. Die Z legt eine Bescheinigung über die vorgenommene Gastroskopie vom 24.05.2017 und einen externen Befund vom 31.05.2017 vor. Der Befund weist jedenfalls keine Ausführungen auf, die nicht einmal ansatzweise auf eine Haftunfähigkeit schließen ließen. Die Z legt weiters eine Ambulanzkarte vom 06.07.2017 vor. Dem BFV werden die Unterlagen vorgelegt. Unterbrechung der Verhandlung um 11:22 Uhr. Fortsetzung der Verhandlung um 11:28 Uhr. R: Was sagen Sie jetzt dazu, dass der BF von November 2014 bis September 2017 nicht im Melderegister aufscheint. Der Zeugin wird vorgehalten, dass der BF eben vom 14.04.2014 bis 13.08.2017 bei der Zeugin gemeldet war. Vom 15.09.2014 bis 19.11.2014 obdachlos gemeldet war und von November 2014 bis zu seiner Inhaftierung im September 2017 keine Meldung über den BF aufscheint. Z: Das gibt es ja nicht. Z fällt aus allen Wolken und schaut den BF fragend an, warum dieser nicht gemeldet gewesen sei. R: Bis wann gingen Sie eigentlich davon aus, dass Sie Ihn problemlos heiraten konnten? Wann hat er Ihnen diese Karte gezeigt? Hat Sie der BF darüber informiert, dass sein erstes Asylverfahren bereits 2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde? Z: Nein. Der Z wird bekannt gegeben, dass das erste vom BF angestrebte Asylverfahren seit August 2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. R: Haben Sie gewusst, dass der BF im September 2015 anwaltlichen Beistand in Anspruch nahm, um eine Beschwerde gegen das rechtskräftig negativ abgeschlossene Verfahren zu erheben. Z: Ich habe Kenntnis gehabt vom negativen Bescheid der Verwaltungsbehörde, aber keine Kenntnis des negativen Erkenntnisses des BVwG vom August
  7. Die Z legt eine unterfertigte Vollmacht vom 02.09.2015 - Vollmacht angenommen durch RA Binder und des MigrantInnen Vereines - sowie den Einzahlungsbeleg von 120,00€ in die Kassa des MigrantInnen Vereines. Verlesen wird die Vollmacht den MigrantInnen Verein, aus dieser geht der Stand des dem BF betreffenden Asylverfahrens nicht hervor. Dem BFV wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen an die Z zu stellen BFV: Sie haben angegeben, dass der BF anfänglich bei Bekannten genächtigt hat, kam dies letztes Jahr auch vor? Z: Nein, er war durchgehend bei mir. BFV: Und im Jahr davor? Z: Er war oft bei meinem Vater und wenn er nicht bei meinem Vater war, war er bei mir. BFV: Also kann man sagen, dass er die letzten zwei Jahre durchgehend bei Ihnen war? Z: Ja. BFV hat keine weiteren Fragen an die Z bzw. an den BF. Der BFV erstattet kein weiteres Vorbringen sondern verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde. BF wird noch die Möglichkeit gegeben, von sich aus etwas anzugeben. BF: Ist es dem Gesetz nach möglich die Zeit bis zu meiner Abschiebung bei meiner Frau zuhause zu verbringen? BF wird dahingehend belehrt, dass diese Frage im Rahmen der Anwendung eines gelinderen Mittels geklärt wird. BFV bringt abschließend vor, dass S 76 Abs. 6 nach dem Wortlaut der Bestimmungen auf Antragstellungen nach Verhängung der Schubhaft bezieht. Der BF hat den Asylantrag jedoch vorher schon gestellt.BFV bringt abschließend vor, dass S 76 Absatz 6, nach dem Wortlaut der Bestimmungen auf Antragstellungen nach Verhängung der Schubhaft bezieht. Der BF hat den Asylantrag jedoch vorher schon gestellt. Die Anwendbarkeit der Bestimmung wird daher verneint. Die Verhandlung wird zur Erkenntnisfindung unterbrochen. Der Richter verkündet

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung:Der Richter verkündet

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung: [...]" Mit Fax vom 11.10.2017, eingelangt am 12.10.2017 beantragte der BF

§ 29Abs 2a i

Vm Abs 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.Mit Fax vom 11.10.2017, eingelangt am 12.10.2017 beantragte der BF

Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, in weiterer Folge auch BV oder BF genannt, hat sich von 2003 bis zum Jahr 2014 in Griechenland aufgehalten und dort einen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht. Der BV reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Der BV hat am 01.04.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der Erstbefragung am 01.04.2014 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen hatte der BV zu seinen Fluchtgründen folgendes angegeben: -Strichaufzählung "Ich habe meine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. [...]" Der Antrag auf internationalen Schutz des BV vom 01.04.2014 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des BV vom 01.04.2014 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BV

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BV eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BV

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BV eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG hat die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG hat die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen. Diese Entscheidung ist am 24.08.2015 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Der BF hatte die Lebensgefährtin nicht darüber informiert, dass sein erstes Asylverfahren bereits 2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde.Diese Entscheidung ist am 24.08.2015 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Der BF hatte die Lebensgefährtin nicht darüber informiert, dass sein erstes Asylverfahren bereits 2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Am 28.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der Verwaltungsbehörde niederschriftlich zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, war dem Beschwerdeführer klar, dass er das Land verlassen müsse. Seitens der Behörde wurde in der Folge bereits am 09.11.2015 ein Heimreisezertifikat für den BV beantragt; er wurde am 21.03.2017 von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Dennoch strengte der Beschwerdeführer im September 2017 die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen an. Der BF war vom 15.09.2014 bis 19.11.2014 in der Zohmanngasse 28 als "obdachlos" angemeldet. Er war vom 14.04.2014 -13.08.2014 bei Frau [...] in [...] gemeldet und scheint ab dem 20.11.2014 bis zu seiner Inhaftnahme, am 12.09.2017 keine Anmeldung mehr auf. Der BV wurde am 12.09.2017 auf Anordnung der Behörde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Der BV wurde am 12.09.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme hat der BV einen Folgeantrag Internationaler Schutz gestellt.

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über den BV am 12.09.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde über den BV am 12.09.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 20.09.2017 wurde seitens BFA EAST Ost der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF

§ 12aAbsatz 2 Asyl

G aufgehoben.Am 20.09.2017 wurde seitens BFA EAST Ost der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF

Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Der Beschwerdeführer verrichtete während seines Aufenthaltes in Österreich "Schwarzarbeit", wie er selbst im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestand: "Ich habe als Gärtner gearbeitet oder als Maler. Ich hatte ursprünglich nicht vor schwarz zu arbeiten. Ich habe mich bei einer Firma beworben. Mein Vorgesetzter hatte aufgrund meiner Deutschkenntnisse angenommen, dass ich mich in Österreich legal aufhalte und bat mir einen Probetag an. Nachdem man beiderseits zufrieden war, forderte er meine Dokumente an, als ich jedoch keine gültigen Dokumente bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung vorweisen konnte, sagte er mir, dass er mich nicht anstellen könne, sondern eben nur gelegentlich bei Bedarf für Aushilfstätigkeiten am Firmengelände einsetzen kann". Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über40 € in bar er besitzt in Österreich kein Vermögen und hat auch kein Einkommen. Der BF hat seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Recht verheiratet ist. er wohnte mit ihr aber immer mit Unterbrechungen zusammen, insbesondere weil der Freundin ansonsten die staatliche Unterstützung gekürzt wäre. Die Lebensgefährtin erhält 836,00 €. Hätte der Beschwerdeführer bei ihr gewohnt, würde die Unterstützung um 140,00 € gekürzt werden. Beide hätte im Falle des Zusammenlebens mit einem monatlichen Geldbetrag von 836,00 - 140,00 = 696,00 € monatlich auskommen müssen; die Miete beträgt 320,00 €; für Strom sind ungefähr 30€, für das Handy 27€ im Monat zu bezahlen Der Betrag mit dem beide dann tatsächlich leben müssten, wäre ca. 320,00 €; auf zwei Personen aufgeteilt blieben 160,00 € pro Kopf im Monat. Mit Unterstützung des Roten Kreuzes und der "Tafel" und der vom Beschwerdeführer verrichteten Gelegenheitsarbeiten und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft bei der Lebensgefährtin wohnte, kamen sie "über die Runden". Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie bestand auch bis zur erfolgten Abschiebung nach Marokko am 11.11.

  1. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Die Feststellungen zur Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens, zum neuen Asylantrag, zur Meldesituation, zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur tatsächlich erfolgten Rückführung nach Marokko ergeben sich aus dem schriftlich dokumentierten Akteninhalt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erst am 20.09.2017 zeichnet auch für spruchgemäße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung bis zu diesem zeitpunkt verantwortlich - siehe auch rechtliche Beurteilung. Ab dem im Spruch genannten Zeitraum erweist sich jedoch die Schubhaft als im Ergebnis von der Verwaltungsbehörde richtig beurteilt. Der Beschwerdeführer konnte in der heutigen Verhandlung nicht einmal ansatzweise das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ab dem 20.09.2017 relativieren: Zunächst überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer eingangs der Verhandlung anführte, dass ihn hinsichtlich der Verpflichtung, das Land im August 2015 verlassen zu müssen, die Rechtslage nicht klar gewesen sei, beinhalten doch - so wie auch im gegenständlichen Fall - die im Spruch angeführten Rückkehrentscheidungen eine Übersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers. Wahrheitswidrig stellt sich auch die anfängliche Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe erst seit seiner Festnahme am
  2. September 2017 um den negativen Abschluss seines Asylverfahrens gewusst, was er unmittelbar darauf auch korrigierte, in dem er angab bereits im Jahre 2015 einen Anwalt beauftragt zu haben, um einen neuen Asylantrag zu stellen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun mit der neuen Asylantragstellung eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes meinte oder wirklich einen neuen Asylantrag stellen wollte, ist damit jedenfalls klar, dass dem Beschwerdeführer seit September 2015 die Verpflichtung zum Verlassen Österreichs bekannt war. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auf diese angeführte Verpflichtung ab dem 28.10.2015 keine Ausrede mehr, wurde doch an diesem Tag mit ihm eine Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführt. In dem der Beschwerdeführer von November 2014 bis zu seiner Festnahme 2017 melderechtlich nicht aufschien, und die Verwaltungsbehörde ab dem 28.10.2015 dem Beschwerdeführer die bevorstehenden Abschiebemaßnahmen bekannt gab, war er ab diesem Zeitpunkt nicht ausreichend für die Verwaltungsbehörde greifbar. Dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein, das Land verlassen zu müssen, die Ehe anstrengt - auch wenn nach der Befragung aus der Sicht der Zeugin von keiner Scheinbeziehung auszugehen ist - zeigt, dass der Beschwerdeführer einfach nicht gewillt ist, Österreich freiwillig zu verlassen. Im Sinne der Einvernahme vom 28.10.2015 überzeugt dann auch die nachfolgende Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung "Wenn mir klar gewesen wäre, dass der österreichische Staat mich jederzeit nach Marokko abschieben kann, hätte ich mich nicht in ein Standesamt begeben", nicht einmal ansatzweise. Im Gegenteil, daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer diese Eheschließung zum Zwecke des beabsichtigten Weiterverbleibens in Österreich anstrebte. Gänzlich in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeführte Motivation, einen neuerlichen Asylantrag am 12.09.2017 im Stande der Anhaltung zu stellen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass er in der Schubhafteinvernahme weder vom Referenten noch vom Dolmetscher darüber aufgeklärt worden sei, dass er einen neuen Asylantrag gestellt haben soll. Dies ist gänzlich aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer mehrfach manuduziert und wiederholend das Begehren eines Asylantrages äußerte. Auch wenn also formell gesehen dem Beschwerdeführer vom 12.09.2017 bis 20.09.2017 ein faktischer Abschiebeschutz zukam, und § 76 Abs. 6 FPG rein formal gesehen, wie die Rechtsvertretung zutreffend ausführte, nicht zur Anwendung kommt, weil die Asylantragstellung vor der In-Schubhaftnahme erfolgte, so bringt die neuerliche Asylantragstellung insbesondere unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer so gar keine neuen Asylgründe ins Treffen führen konnte, deutlich zum Ausdruck, dass es dem Beschwerdeführer im Zusammenhang der neuerlichen Asylantragstellung um die Umgehung der geplanten Abschiebung, die dann nach der Verhandlung am 11.11.2018 erfolgte, ankamt.Auch wenn also formell gesehen dem Beschwerdeführer vom 12.09.2017 bis 20.09.2017 ein faktischer Abschiebeschutz zukam, und Paragraph 76, Absatz 6, FPG rein formal gesehen, wie die Rechtsvertretung zutreffend ausführte, nicht zur Anwendung kommt, weil die Asylantragstellung vor der In-Schubhaftnahme erfolgte, so bringt die neuerliche Asylantragstellung insbesondere unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer so gar keine neuen Asylgründe ins Treffen führen konnte, deutlich zum Ausdruck, dass es dem Beschwerdeführer im Zusammenhang der neuerlichen Asylantragstellung um die Umgehung der geplanten Abschiebung, die dann nach der Verhandlung am 11.11.2018 erfolgte, ankamt. Dass der Beschwerdeführer "Schwarzarbeit" verrichtete, hat er in der Verhandlung zugestanden - die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus der Aussage der Lebensgefährtin. In diesem Sinne bestand zu jedem Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung erhebliche Fluchtgefahr. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung in Schubhaft bis zum 20.09.2017, 12.00 Uhr):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anhaltung in Schubhaft bis zum 20.09.2017, 12.00 Uhr): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Art. 8 der Aufnahme-RL 2013/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UNDArtikel 8, der Aufnahme-RL 2013/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  3. Juni 2013: "Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2)In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
  1. a)um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
  2. b)um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
  3. c)um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
  4. d)wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens

der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

  1. e)wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
  2. f)wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
  3. f)wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht. Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten." BFV bringt abschließend vor, dass S 76 Abs. 6 nach dem Wortlaut der Bestimmungen auf Antragstellungen nach Verhängung der Schubhaft bezieht. Der BF hat den Asylantrag jedoch vorher schon gestellt.BFV bringt abschließend vor, dass S 76 Absatz 6, nach dem Wortlaut der Bestimmungen auf Antragstellungen nach Verhängung der Schubhaft bezieht. Der BF hat den Asylantrag jedoch vorher schon gestellt. Die Anwendbarkeit der Bestimmung wird daher verneint. In Bezug auf Folgeanträge führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2016/21/0219 aus: "Der Fremde war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; ihm wurde aufgrund seines Folgeantrages

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt. Es galt für ihn daher die Richtlinie 2013/33/EU, sodass die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kam (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).""Der Fremde war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; ihm wurde aufgrund seines Folgeantrages

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt. Es galt für ihn daher die Richtlinie 2013/33/EU, sodass die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kam vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009)." In diesem Sinne war daher war daher die Rechtswidrigkeit der Anhaltung bis zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes spruchgemäß festzustellen. Zu Spruchpunkt II. (Anhaltung in Schubhaft ab dem 20.09.2017, 12.01 Uhr):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Anhaltung in Schubhaft ab dem 20.09.2017, 12.01 Uhr): Für die weitere Haft gelten aber wieder folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte - siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG - sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte - siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG - sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen: "Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind

Art. 2lit.

n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind

Artikel 2

, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom

  1. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  2. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  4. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
  5. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  6. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  8. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
  9. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4:Ziffer 4 : Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  4. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  5. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  6. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  7. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  8. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  10. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234). Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  12. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  13. Mai 2008, 2007/21/0233). Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt die Fluchtgefahrindikatoren § 76Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt die Fluchtgefahrindikatoren Paragraph 76 Abs. 3 Z. 1 - Versuch der Umgehung der drohenden Abschiebung - und Z. 3 leg.cit. - "Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Zusammenhang mit dem angeführten Verhalten. In Bezug auf die Stellung des neuen Asylantrags ist aber auch § 76 Abs. 3 Z. 5 evidentermaßen erfüllt - siehe zu all dem die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.Absatz 3, Ziffer eins, - Versuch der Umgehung der drohenden Abschiebung - und Ziffer 3, leg.cit. - "Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Zusammenhang mit dem angeführten Verhalten. In Bezug auf die Stellung des neuen Asylantrags ist aber auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, evidentermaßen erfüllt - siehe zu all dem die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, bewegte sich doch die bisherige Anhaltung im unteren gesetzlichen Rahmen. Zur zutreffenden Nichtanwendung gelinderer Mittel durch die Verwaltungsbehörde aber auch im Rahmen der Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft siehe Spruchpunkt III.Zur zutreffenden Nichtanwendung gelinderer Mittel durch die Verwaltungsbehörde aber auch im Rahmen der Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft siehe Spruchpunkt römisch drei. Spruchpunkt III. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch drei. (Fortsetzung der Anhaltung)

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhandlung (in Schubhaft) angehalten wurde, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen. Die gesamten bisherigen zu Spruchpunkt II. festgehaltenen Erwägungen gelten nicht nur für die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unter Spruchpunkt II. genannten bisherigen Schubhaft, sondern auch für Spruchpunkt III., also die Frage der Fortsetzung der Schubhaft, insbesondere wenn man ins Kalkül zieht, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstand, was die weitere Anhaltung auch verhältnismäßig erscheinen lässt und dann tatsächlich auch ließ, wie die kurz danach erfolgte Abschiebung am 11.11.2018 verdeutlichte.Die gesamten bisherigen zu Spruchpunkt römisch zwei. festgehaltenen Erwägungen gelten nicht nur für die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unter Spruchpunkt römisch zwei. genannten bisherigen Schubhaft, sondern auch für Spruchpunkt römisch drei., also die Frage der Fortsetzung der Schubhaft, insbesondere wenn man ins Kalkül zieht, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstand, was die weitere Anhaltung auch verhältnismäßig erscheinen lässt und dann tatsächlich auch ließ, wie die kurz danach erfolgte Abschiebung am 11.11.2018 verdeutlichte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels war und ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels war und ist Paragra

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