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{'item': 'W146 2011562-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW146 2011562-1 SpruchW 146 2011562-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014, Zl. W205 2000351-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014, Zl. W205 2000351-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Am 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion an der Adresse XXXX Wien, XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung und ein Festnahmeauftrag, gültig seit 24.06.2014, bestehen. Aufgrund dessen wurde gegenüber dem Beschwerdeführer um 20.00 Uhr die vorläufige Festnahme gemäß § 40 BFA-VG ausgesprochen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur PI verbracht.Am 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion an der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung und ein Festnahmeauftrag, gültig seit 24.06.2014, bestehen. Aufgrund dessen wurde gegenüber dem Beschwerdeführer um 20.00 Uhr die vorläufige Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG ausgesprochen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur PI verbracht. Der Journalbeamte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 01.09.2014 um 20.51 Uhr die Direkteinlieferung in das PAZ XXXX .Der Journalbeamte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 01.09.2014 um 20.51 Uhr die Direkteinlieferung in das PAZ römisch 40 . Am 02.09.2014 um 11.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er befragt an, sich in den letzten Monaten im XXXX . Bezirk aufgehalten zu haben, wo ihn die Polizei verhaftet habe. Er sei an der Adresse XXXX gemeldet. Dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass er dort seit Ende Mai nicht mehr gemeldet sei. Der Beschwerdeführer gab an, von einer Freundin XXXX unterstützt zu werden. Ansonsten habe er sich durch Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten.Dabei gab er befragt an, sich in den letzten Monaten im römisch 40 . Bezirk aufgehalten zu haben, wo ihn die Polizei verhaftet habe. Er sei an der Adresse römisch 40 gemeldet. Dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass er dort seit Ende Mai nicht mehr gemeldet sei. Der Beschwerdeführer gab an, von einer Freundin römisch 40 unterstützt zu werden. Ansonsten habe er sich durch Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, er dieses Verfahren aber weder abgewartet noch betrieben habe. Er habe sich dem Verfahren entzogen und sei unangemeldeten, kurz unsteten Aufenthalts in Wien gewesen. Daraus lasse sich der Rückschluss ableiten, dass im Sinne des Gesetzes Fluchtgefahr bestehe. Daher sei beabsichtigt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, Zl. 654475507/1756308, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, Zl. 654475507/1756308, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er die österreichische Rechtsordnung missachte, er über keine Barmittel für seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise verfüge, er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und sich der Beschwerdeführer bislang unangemeldet in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des kurzen Aufenthalts in keinster Weise integriert und habe kein Interesse an einem geordneten Verfahrensgang gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestünden zum Bundesgebiet keinerlei familiären Bindungen oder verfahrensrelevante private Interessen. Im gegenständlichen Verfahren bestünde aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. Es sei weiters Haftfähigkeit gegeben. Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben. Darin wird beantragt, * eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, * in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; * den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, * in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; * im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, * in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; * Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen, * in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; * auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. Moniert wurde u.a., dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund Art. 28 Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolge lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des § 76 FPG. Solange die Dublin-III-Verordnung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin-III-Verordnung verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (BVwg 03.04.2014, W112 200327-1/19E, Filzwieser/Sprung, die Dublin-III-Verordnung, 223).Moniert wurde u.a., dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund Artikel 28, Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolge lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des Paragraph 76, FPG. Solange die Dublin-III-Verordnung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-III-Verordnung verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (BVwg 03.04.2014, W112 200327-1/19E, Filzwieser/Sprung, die Dublin-III-Verordnung, 223). Insofern hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers, entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Art 28 der Dublin-III-Verordnung, zu prüfen gehabt. Dies bedeute, dass sie auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Dies habe sie aber unterlassen. Selbst unter der Annahme, dass § 76 Abs 1 FPG Kriterien der Fluchtgefahr beinhalten würde, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorliege. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Insbesondere die bereits dargelegte Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen könnte, stehe der Annahme des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr entgegen. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung des bekämpften Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhafte Formulierungen. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführer in Schubhaft rechtswidrig (vgl. diesbezüglich BVwg W111 2009850-1/4E, 21.07.2014, Seite 18).Insofern hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers, entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Artikel 28, der Dublin-III-Verordnung, zu prüfen gehabt. Dies bedeute, dass sie auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Dies habe sie aber unterlassen. Selbst unter der Annahme, dass Paragraph 76, Absatz eins, FPG Kriterien der Fluchtgefahr beinhalten würde, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorliege. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Insbesondere die bereits dargelegte Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen könnte, stehe der Annahme des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr entgegen. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung des bekämpften Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhafte Formulierungen. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführer in Schubhaft rechtswidrig vergleiche diesbezüglich BVwg W111 2009850-1/4E, 21.07.2014, Seite 18). Die herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG lege - anders als Abs. 2 und 2a leg.cit. - keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest, wie dies Art. 2 lit n der Dublin III - Verordnung verlange, sondern normiere lediglich, dass Schubhaft nur verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern.Die herangezogene Norm des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lege - anders als Absatz 2 und 2 a leg.cit. - keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest, wie dies Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei - Verordnung verlange, sondern normiere lediglich, dass Schubhaft nur verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 05.09.2014 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen/unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz nicht näher angeführter Kosten zu verpflichten.Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 05.09.2014 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen/unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz nicht näher angeführter Kosten zu verpflichten. Mit ho. Erkenntnis vom 05.03.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen (A I.) und die Anträge der Parteien auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A II.) Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).Mit ho. Erkenntnis vom 05.03.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen (A römisch eins.) und die Anträge der Parteien auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A römisch zwei.) Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2015, E 734/2015-10, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung insoweit in seinen Rechten verletzt worden ist, als damit in Spruchteil A seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und vom 2. September 2014 abgewiesen wurde. Das angefochtene Erkenntnis wird daher insoweit und soweit damit in Spruchteil A - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung stehend - die Kostenersatzanträge der Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abgewiesen werden, aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Am 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung und ein Festnahmeauftrag, gültig seit 24.06.2014, bestehen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 09.09.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn rücküberstellt. Aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung erweist sich die Verhängung der Schubhaft des Beschwerdeführers als gesetzwidrig. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt A) Ad I. )Ad römisch eins. ) Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2015, E 734/2015-10 erweist sich die Schubhaft wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (nämlich der mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 u.a. aufgehobenen Abs. 1 und 2 des § 22aBF-VG) als gesetzwidrig.Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2015, E 734/2015-10 erweist sich die Schubhaft wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (nämlich der mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, u.a. aufgehobenen Absatz eins und 2 des Paragraph 22 a, B, F, -, römisch fünf G,) als gesetzwidrig. Der Verwaltungsgerichts hat mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075-5 ausgeführt, dass die Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpfe der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat reiche daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.Der Verwaltungsgerichts hat mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075-5 ausgeführt, dass die Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpfe der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat reiche daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht. Es war daher in der Sache spruchgemäß zu entscheiden. Ad II. und III.)Ad römisch zwei. und römisch drei.) Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzuerkennen. Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlegene Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht zudem auf den beiden im Verfahrensgang angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht zudem auf den beiden im Verfahrensgang angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W146.2011562.1.00

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