GVG im Umfang des Spruchpunktes VII. ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG im Umfang des Spruchpunktes römisch sieben. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der Religion des Islam zugehörig, stellte am 14.07.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater für die afghanische Behörde gearbeitet habe und viel Verantwortung gehabt hätte. Er sei daher von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten gewollt, dass sein Vater für sie gegen die afghanische Regierung arbeite. Nachdem sein Vater das nicht getan hätte, seien der Beschwerdeführer und die anderen Kinder seines Vaters bedroht worden. Sein Vater hätte dann seine Kinder außer Landes geschickt. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dazu aufgefordert, die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in der Regierung sei. Er werde jedes Jahr von den Taliban aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie hätten in Logar Grundstücke und eine Firma. Von den Einnahmen würden sie immer einen Teil an die Taliban abgeben müssen. Sie hätten Drohbriefe bekommen, dass sie sich den Taliban anschließen sollen. Wenn sie keine Abgaben leisten würden, dann hätten sie die Ortschaft verlassen müssen. In der weiteren Befragung schilderte der Beschwerdeführer, dass in ihr Haus eine Handgranate geworfen worden sei und auf seinen Vater geschossen worden sei. Die Probleme des Beschwerdeführers seien wegen seinem Vater gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise
1a FPG nicht besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch sieben.). Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt werde. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vom 06.03.2018, mit der der Bescheid vom 05.02.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten wurde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 18 AsylG hätte nachfragen müssen um darauf hinzuwirken, dass lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer näher befragt, hätte er angeben können, dass sein Vater zur Mitarbeit bei den Taliban aufgefordert worden sei, und dass diesem angedroht worden sei, dass er uns eine Kinder getötet würden, sollt er nicht zumindest die Abgaben leisten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gefragt worden, warum er eine Verfolgung in der Zukunft befürchtet. Er hätte dann erzählen können, dass er befürchte, dass sein Vater das Schuldgeld nicht mehr lange bezahlen werde können.Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht des Paragraph 18, AsylG hätte nachfragen müssen um darauf hinzuwirken, dass lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer näher befragt, hätte er angeben können, dass sein Vater zur Mitarbeit bei den Taliban aufgefordert worden sei, und dass diesem angedroht worden sei, dass er uns eine Kinder getötet würden, sollt er nicht zumindest die Abgaben leisten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gefragt worden, warum er eine Verfolgung in der Zukunft befürchtet. Er hätte dann erzählen können, dass er befürchte, dass sein Vater das Schuldgeld nicht mehr lange bezahlen werde können. Betreffend den Spruchpunkt VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer vorsichtigen Interpretation eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht habe. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hätte das Bundesamt daher nicht aberkennen dürfen.Betreffend den Spruchpunkt römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer vorsichtigen Interpretation eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht habe. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hätte das Bundesamt daher nicht aberkennen dürfen. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 15.03.2018. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Rechtswidrigkeit liegt, außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen, nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Art. 130 Abs. 3 B-VG).Rechtswidrigkeit liegt, außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen, nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Für Beschwerden gegen Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden wird ein besonderer Prüfmaßstab (vgl VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038) in Form einer geringeren Prüfungsdichte in Bezug auf die Rechtsfrage festgelegt.Für Beschwerden gegen Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden wird ein besonderer Prüfmaßstab vergleiche VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038) in Form einer geringeren Prüfungsdichte in Bezug auf die Rechtsfrage festgelegt. Mit der Regelung des Art. 130 Abs. 3 B-VG soll bewirkt werden, dass das Verwaltungsgericht bei Ermessensübung im Sinne des Gesetzes den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern darf. Insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde (ErläutRV 1618 BlgNR
Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der entsprechende Spruchpunkt des Bescheides aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der entsprechende Spruchpunkt des Bescheides aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2189364.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.