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{'item': 'W167 2107144-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW167 2107144-2 SpruchW167 2107144-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen:
  2. Mit Beschluss vom XXXX wurde eine Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen und dieser bei der Post hinterlegt (Abholfrist ab XXXX ). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer weder Revision noch Beschwerde.
  3. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde eine Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen und dieser bei der Post hinterlegt (Abholfrist ab römisch 40 ). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer weder Revision noch Beschwerde.
  4. Mit am XXXX zur Post gegebenen Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag betreffend das mit Beschluss abgeschlossene Verfahren. Er beantragte die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Aufhebung des Beschlusses vom
  5. Mit am römisch 40 zur Post gegebenen Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag betreffend das mit Beschluss abgeschlossene Verfahren. Er beantragte die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Aufhebung des Beschlusses vom XXXX sowie die Durchführung einer Verhandlung, falls der in der Beschwerde ausgeführte Sachverhalt nicht als erwiesen angesehen wird.römisch 40 sowie die Durchführung einer Verhandlung, falls der in der Beschwerde ausgeführte Sachverhalt nicht als erwiesen angesehen wird. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, der Beschluss sei rechtswidrig, "weil er das grundgesetzliche Beschwerderecht gegen einen in der Beschwerde als rechtswidrig behaupteten Rückstandsausweis einer Behörde durch grundsätzliche Verweigerung des Beschwerderechts verletzt und die Beschwerde gegen den Rückstandsausweis ohne Behandlung der Beschwerde zurückweist. Die Richterin Fr. Mag. Daria MACA-DAASE begründete ihre Verweigerung des Beschwerderechts durch Zurückweisung der Beschwerde damit, dass sie vermeint, die Beschwerde richte sich nicht gegen den falschen Rückstandsausweis der Behörde, sondern gegen die zur Vollstreckung eingeleitete Exekutionsbewilligung und den Exekutionsvollzug des BG XXXX ."römisch 40 ." Weiters machte der Beschwerdeführer folgende zwei Wiederaufnahmegründe geltend: Betreffend § 32 Absatz 1 Ziffer 4 VwGVG legte der Beschwerdeführer den Beschluss eines Bezirksgerichts vom XXXX vor, mit dem u.a. die Oppositionsklage betreffend seinen Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises und Aufschiebung der Exekution zurückgewiesen wurde. Betreffend § 32 Absatz 1 Ziffer 1 VwGVG wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass durch den falschen Rückstandsausweis und die extrem betriebene Exekution über die Grenzen der Fahrnisexekution laut Exekutionsbewilligung hinaus Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nach § 163 StGB erhoben worden sei. Durch den rechtswidrigen Beschluss habe sich die Richterin unwissentlich zur Beteiligten einer Straftat gemacht und somit den Wiederaufnahmegrund verwirklicht.Weiters machte der Beschwerdeführer folgende zwei Wiederaufnahmegründe geltend: Betreffend Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 4 VwGVG legte der Beschwerdeführer den Beschluss eines Bezirksgerichts vom römisch 40 vor, mit dem u.a. die Oppositionsklage betreffend seinen Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises und Aufschiebung der Exekution zurückgewiesen wurde. Betreffend Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 1 VwGVG wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass durch den falschen Rückstandsausweis und die extrem betriebene Exekution über die Grenzen der Fahrnisexekution laut Exekutionsbewilligung hinaus Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 163, StGB erhoben worden sei. Durch den rechtswidrigen Beschluss habe sich die Richterin unwissentlich zur Beteiligten einer Straftat gemacht und somit den Wiederaufnahmegrund verwirklicht.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu A) Abweisung des Antrags Gemäß § 24 Absatz 3 Geschäftsverteilung 2015 wurde das Verfahren betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Gerichtsabteilung W167 zugeteilt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3 Geschäftsverteilung 2015 wurde das Verfahren betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Gerichtsabteilung W167 zugeteilt. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens.Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen aus folgenden Gründen nicht vor: Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Absatz 1 Ziffer 4 VwGVG ("nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.") liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Die nunmehr vorgelegte Entscheidung des Bezirksgerichts vom XXXX wäre nicht geeignet gewesen, die Einwendung der entschiedenen Sache zu begründen, war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschlusses vom XXXX bereits bekannt, da dieser klagende Partei war, und ändert überdies nichts an der rechtlichen Beurteilung im Beschluss vom XXXX , wonach gegen die Fahrnisexekution keine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG zulässig ist und dass im Hinblick auf die Bewilligung und Vollstreckung der Fahrnisexekution auch gemäß § 130 Absatz 5 B-VG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 4 VwGVG ("nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.") liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Die nunmehr vorgelegte Entscheidung des Bezirksgerichts vom römisch 40 wäre nicht geeignet gewesen, die Einwendung der entschiedenen Sache zu begründen, war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschlusses vom römisch 40 bereits bekannt, da dieser klagende Partei war, und ändert überdies nichts an der rechtlichen Beurteilung im Beschluss vom römisch 40 , wonach gegen die Fahrnisexekution keine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG zulässig ist und dass im Hinblick auf die Bewilligung und Vollstreckung der Fahrnisexekution auch gemäß Paragraph 130, Absatz 5 B-VG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist. Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Absatz 1 Ziffer 1 VwGVG ("das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist") liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschluss vom XXXX , hat nur über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - und somit über eine Rechtsfrage - abgesprochen.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 1 VwGVG ("das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist") liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschluss vom römisch 40 , hat nur über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - und somit über eine Rechtsfrage - abgesprochen. Die inhaltlich gegen den Beschluss vom XXXX vorgebrachten Gründe hätte der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen einer inhaltlichen Bekämpfung des Beschlusses (vergleiche Rechtsmittelbelehrung im Beschluss) geltend gemacht können. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder Revision noch Beschwerde erhoben.Die inhaltlich gegen den Beschluss vom römisch 40 vorgebrachten Gründe hätte der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen einer inhaltlichen Bekämpfung des Beschlusses (vergleiche Rechtsmittelbelehrung im Beschluss) geltend gemacht können. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder Revision noch Beschwerde erhoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  9. Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.
  10. Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2107144.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.