RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW167 2151990-1 SpruchW167 2151990-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einze
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit den Bescheiden vom 02.01.2017, Zl. II-Gla-Her-17, sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus, dass XXXX und XXXX rückwirkend für ihre Beschäftigung vom XXXX bis XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung einzubeziehen seien. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (jeweils EUR 513,64) an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten.
- Mit den Bescheiden vom 02.01.2017, Zl. II-Gla-Her-17, sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus, dass römisch 40 und römisch 40 rückwirkend für ihre Beschäftigung vom römisch 40 bis römisch 40 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung einzubeziehen seien. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (jeweils EUR 513,64) an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten.
- Mit Bescheid vom XXXX schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag vor.
- Mit Bescheid vom römisch 40 schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag vor.
- Gegen diesen Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom römisch 40 Beschwerde.
- Mit E-Mail vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass beim Einreichen seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ein Fehler aufgetreten sei und ersuchte darum, auch die beiden Bescheide vom
- Mit E-Mail vom römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, dass beim Einreichen seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ein Fehler aufgetreten sei und ersuchte darum, auch die beiden Bescheide vom XXXX in seine Beschwerde miteinzubeziehen.römisch 40 in seine Beschwerde miteinzubeziehen.
- Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich seine Beschwerde gegen die Bescheide vom XXXX nach der Aktenlage als verspätet darstelle.
- Mit Schreiben vom römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich seine Beschwerde gegen die Bescheide vom römisch 40 nach der Aktenlage als verspätet darstelle.
- In seiner Stellungnahme vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass er alle drei Bescheide gleichzeitig erhalten habe. Alle drei Bescheide hätten dasselbe Zeichen, die gleiche Kontonummer sowie den gleichen Adressaten aufgewiesen. Da auf dem Bescheid vom XXXX ein höherer Geldbetrag ausgewiesen gewesen sei, habe er gegen diesen Beschwerde erhoben. Nach mehreren Telefonaten mit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse sei ihm empfohlen worden das oben angeführte E-Mail vom XXXX zu schreiben. Er ersuche daher um Anerkennung seiner Beschwerde vom XXXX .
- In seiner Stellungnahme vom römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, dass er alle drei Bescheide gleichzeitig erhalten habe. Alle drei Bescheide hätten dasselbe Zeichen, die gleiche Kontonummer sowie den gleichen Adressaten aufgewiesen. Da auf dem Bescheid vom römisch 40 ein höherer Geldbetrag ausgewiesen gewesen sei, habe er gegen diesen Beschwerde erhoben. Nach mehreren Telefonaten mit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse sei ihm empfohlen worden das oben angeführte E-Mail vom römisch 40 zu schreiben. Er ersuche daher um Anerkennung seiner Beschwerde vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Burgenländische Gebietskrankenkasse verfügte die Zustellung der angefochtenen Bescheide vom XXXX , XXXX , mittels Rückschein. Mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Abgabestelle wurden die Bescheide am XXXX hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der XXXX vermerkt.Die Burgenländische Gebietskrankenkasse verfügte die Zustellung der angefochtenen Bescheide vom römisch 40 , römisch 40 , mittels Rückschein. Mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Abgabestelle wurden die Bescheide am römisch 40 hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der römisch 40 vermerkt. Mit Bescheid vom XXXX schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX Beschwerde.Mit Bescheid vom römisch 40 schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom römisch 40 Beschwerde. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer darum, die auch beiden Bescheide vom XXXX in seine Beschwerde miteinzubeziehen.Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die auch beiden Bescheide vom römisch 40 in seine Beschwerde miteinzubeziehen.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die Zustellung durch Hinterlegung basieren auf den im Akt einliegenden Rückscheinen. Auch über Vorhalt der Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit nötigen Sachverhaltselemente nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Daraus folgt, dass die Bescheide dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurden.Daraus folgt, dass die Bescheide dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt wurden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat vergleiche VwGH 18.10.1996, 96/09/0153). Im Beschwerdefall begann die vierwöchige Beschwerdefrist daher am Donnerstag, XXXX , zu laufen und endete somit am Donnerstag, XXXX .Im Beschwerdefall begann die vierwöchige Beschwerdefrist daher am Donnerstag, römisch 40 , zu laufen und endete somit am Donnerstag, römisch 40 . Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 mwN). Aus dem Wortlaut der Beschwerde vom XXXX geht eindeutig hervor, dass sie sich nur gegen den Bescheid vom XXXX richtet. Auch das E-Mail vom XXXX und die Stellungnahme vom XXXX bestätigten dies. In letzterer erklärt er ausdrücklich, dass er aufgrund des höheren zu leistenden Geldbetrages zunächst nur gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde erhoben hat.Aus dem Wortlaut der Beschwerde vom römisch 40 geht eindeutig hervor, dass sie sich nur gegen den Bescheid vom römisch 40 richtet. Auch das E-Mail vom römisch 40 und die Stellungnahme vom römisch 40 bestätigten dies. In letzterer erklärt er ausdrücklich, dass er aufgrund des höheren zu leistenden Geldbetrages zunächst nur gegen den Bescheid vom römisch 40 Beschwerde erhoben hat. Der Beschwerdeführer hat also erst mit E-Mail vom XXXX erklärt, dass er auch gegen die beiden Bescheide vom XXXX Beschwerde erheben möchte. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen.Der Beschwerdeführer hat also erst mit E-Mail vom römisch 40 erklärt, dass er auch gegen die beiden Bescheide vom römisch 40 Beschwerde erheben möchte. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen. Daher war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2151990.1.00