Obsah (14)
Art 133§ 2§ 4§ 9§ 1§ 29§ 3§ 19§ 5§ 66b§ 21§ 50§ 44§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW179 2186956-1 SpruchW179 2186956-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. iur. Eduard Har
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) verpflichtet sämtliche Rechtsträger, die unter der Kontrolle des Rechnungshofes stehen, zur Abgabe von Meldungen hinsichtlich erfolgter Werbeaufträge und Medienkooperationen (§ 2 MedKF-TG), sowie über Förderungen an Medieninhaber (§ 4 MedKF-TG), jeweils an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; belangte Behörde). Diese Meldungen haben vierteljährlich durch Bekanntgabe konkreter Daten oder gegebenenfalls in Form von Leermeldungen zu erfolgen.
- Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) verpflichtet sämtliche Rechtsträger, die unter der Kontrolle des Rechnungshofes stehen, zur Abgabe von Meldungen hinsichtlich erfolgter Werbeaufträge und Medienkooperationen (Paragraph 2, MedKF-TG), sowie über Förderungen an Medieninhaber (Paragraph 4, MedKF-TG), jeweils an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; belangte Behörde). Diese Meldungen haben vierteljährlich durch Bekanntgabe konkreter Daten oder gegebenenfalls in Form von Leermeldungen zu erfolgen. Der Gemeindeverband des XXXX gab für das erste Quartal XXXX weder eine Meldung nach § 2 MedKF-TG noch nach § 4 MedKF-TG ab, weswegen die belangte Behörde dem späteren Beschwerdeführer eine Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist unter Bezugnahme auf die beiden fehlenden Meldungen und Setzung einer Nachfrist von vier Wochen erteilte.Der Gemeindeverband des römisch 40 gab für das erste Quartal römisch 40 weder eine Meldung nach Paragraph 2, MedKF-TG noch nach Paragraph 4, MedKF-TG ab, weswegen die belangte Behörde dem späteren Beschwerdeführer eine Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist unter Bezugnahme auf die beiden fehlenden Meldungen und Setzung einer Nachfrist von vier Wochen erteilte.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer holte daraufhin ausschließlich eine Leermeldung
§ 2Med
KF-TG nach, unterließ jedoch jedwede Meldung nach § 4 MedKF-TG, woraufhin die belangte Behörde diesbezüglich ein Strafverfahren einleitete.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer holte daraufhin ausschließlich eine Leermeldung
Paragraph 2, MedKF-TG nach, unterließ jedoch jedwede Meldung nach Paragraph 4, MedKF-TG, woraufhin die belangte Behörde diesbezüglich ein Strafverfahren einleitete. 3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach erfolgter Aufforderung zur Rechtfertigung, der Bürgermeister XXXX (kurz: Beschuldigte) habe es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverbandes des XXXX zu verantworten, dass dieser eine Bekanntgabe
§ 4Med
KF-TG innerhalb des Zeitraumes von XXXX bis XXXX und trotz einer gesetzten Nachfrist von vier Wochen, sohin im Zeitraum von XXXX bis XXXX , an die belangte Behörde über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbare Webschnittstelle unterlassen habe.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach erfolgter Aufforderung zur Rechtfertigung, der Bürgermeister römisch 40 (kurz: Beschuldigte) habe es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverbandes des römisch 40 zu verantworten, dass dieser eine Bekanntgabe
Paragraph 4, MedKF-TG innerhalb des Zeitraumes von römisch 40 bis römisch 40 und trotz einer gesetzten Nachfrist von vier Wochen, sohin im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , an die belangte Behörde über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbare Webschnittstelle unterlassen habe. Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über jenen eine Geldstrafe in der Höhe von € XXXX (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX Stunden) ausweislich § 5 Abs 1 MedKF-TG iVm §§ 16 u 19 VStG verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € XXXX (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € XXXX festgesetzt.Dadurch habe der Beschuldigte gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über jenen eine Geldstrafe in der Höhe von € römisch 40 (Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 Stunden) ausweislich Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraphen 16, u 19 VStG verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € römisch 40 (Paragraph 64, VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € römisch 40 festgesetzt.
§ 9Abs 7 VSt
G wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer für die verhängte Geldstrafe sowie die behördlichen Verfahrenskosten im angeführten Ausmaße zur ungeteilten Hand haftet.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer für die verhängte Geldstrafe sowie die behördlichen Verfahrenskosten im angeführten Ausmaße zur ungeteilten Hand haftet. Das Straferkenntnis wurde, ebenso wie bereits zuvor die Aufforderung zur Rechtfertigung, sowohl dem Beschuldigten als auch dem hiergerichtlichen Beschwerdeführer zugestellt. 4. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, dies mit dem Begehren, auf Grund der besonderen Umstände und des sehr geringen Verschuldens des Beschuldigten von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu das Strafverfahren mit Erteilen einer Ermahnung abzuschließen: Denn der Beschwerdeführer habe nach erfolgter Ermahnung eine Leermeldung
§ 2Med
KF-TG abgegeben, allerdings infolge einer Unachtsamkeit eine solche nach § 4 MedKF-TG vergessen. Dass auch eine Leermeldung nach § 4 MedKF-TG abzugeben gewesen wäre, sei anhand der Unterlagen nicht ausreichend ersichtlich gewesen, wodurch nur eine Leermeldung - und nicht wie gesetzlich gefordert zwei Leermeldungen - abgegeben worden seien. Die Gemeindeverwaltung habe zwischenzeitig eine Verbesserung des Kontrollsystems vorgenommen, sodass zukünftige Meldungen
§ 2und § 4 Med
KG-TG rechtzeitig erfolgen würden.Denn der Beschwerdeführer habe nach erfolgter Ermahnung eine Leermeldung
Paragraph 2, MedKF-TG abgegeben, allerdings infolge einer Unachtsamkeit eine solche nach Paragraph 4, MedKF-TG vergessen. Dass auch eine Leermeldung nach Paragraph 4, MedKF-TG abzugeben gewesen wäre, sei anhand der Unterlagen nicht ausreichend ersichtlich gewesen, wodurch nur eine Leermeldung - und nicht wie gesetzlich gefordert zwei Leermeldungen - abgegeben worden seien. Die Gemeindeverwaltung habe zwischenzeitig eine Verbesserung des Kontrollsystems vorgenommen, sodass zukünftige Meldungen
Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKG-TG rechtzeitig erfolgen würden. Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt. Der Beschuldigte selbst erhebt keine Beschwerde.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die belangte Behörde stellte nachstehenden Sachverhalt fest, welchen auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt: "Der Gemeindeverband des XXXX ist ein auf Grundlage der Verordnung XXXX, errichteter Gemeindeverband im Sinne von Art. 116a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 106/
- Er umfasst die Gemeinden XXXX und XXXX ."Der Gemeindeverband des römisch 40 ist ein auf Grundlage der Verordnung römisch 40 , errichteter Gemeindeverband im Sinne von Artikel 116 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,. Er umfasst die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 . Der Beschuldigte war jedenfalls im Zeitraum von XXXX bis XXXX vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverbandes des XXXX . Seit XXXX ist der Beschuldige Bürgermeister der Gemeinde XXXX .Der Beschuldigte war jedenfalls im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverbandes des römisch 40 . Seit römisch 40 ist der Beschuldige Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 . Am XXXX hat der Rechnungshof des Bundes auf der Grundlage seiner Verpflichtungen
§ 1Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG Med
KF-T) der KommAustria die - zum Stand XXXX aktualisierte - Liste mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Der Gemeindeverband des XXXX ist auf dieser Liste angeführt. Zudem befindet sich der Rechtsträger auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.Am römisch 40 hat der Rechnungshof des Bundes auf der Grundlage seiner Verpflichtungen
Paragraph eins, Absatz 3, BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) der KommAustria die - zum Stand römisch 40 aktualisierte - Liste mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Der Gemeindeverband des römisch 40 ist auf dieser Liste angeführt. Zudem befindet sich der Rechtsträger auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Für den Gemeindeverband des XXXX wurde in der Meldefrist von XXXX bis XXXX , somit innerhalb der Meldephase für das XXXX Quartal des Jahres XXXX , keine Bekanntgabe nach § 4 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria veranlasst. Mit Schreiben vom XXXX , XXXX , hat die KommAustria dem Gemeindeverband des XXXX eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Rechtsträger am XXXX zugestellt worden. Die Zustellung des Schreibens ist durch Übernahme ausgewiesen. Auch in der Nachfrist, die dem Gemeindeverband des XXXX von der KommAustria gesetzt worden ist, d.h. bis XXXX , ist keine Bekanntgabe nach § 4 MedKF-TG erfolgt. Es wäre eine Leermeldung zu erstatten gewesen.Für den Gemeindeverband des römisch 40 wurde in der Meldefrist von römisch 40 bis römisch 40 , somit innerhalb der Meldephase für das römisch 40 Quartal des Jahres römisch 40 , keine Bekanntgabe nach Paragraph 4, MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria veranlasst. Mit Schreiben vom römisch 40 , römisch 40 , hat die KommAustria dem Gemeindeverband des römisch 40 eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Rechtsträger am römisch 40 zugestellt worden. Die Zustellung des Schreibens ist durch Übernahme ausgewiesen. Auch in der Nachfrist, die dem Gemeindeverband des römisch 40 von der KommAustria gesetzt worden ist, d.h. bis römisch 40 , ist keine Bekanntgabe nach Paragraph 4, MedKF-TG erfolgt. Es wäre eine Leermeldung zu erstatten gewesen. In den Meldephasen nach dem XXXX Quartal XXXX wurden für den Gemeindeverband des XXXX fristgerechte Meldungen veranlasst.In den Meldephasen nach dem römisch 40 Quartal römisch 40 wurden für den Gemeindeverband des römisch 40 fristgerechte Meldungen veranlasst. Die KommAustria geht von einem monatlichen Bruttogehalt des Beschuldigten als Bürgermeister der Gemeinde XXXX in der Höhe von EUR XXXX aus."Die KommAustria geht von einem monatlichen Bruttogehalt des Beschuldigten als Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 aus." 2. Die belangte Behörde informierte mit Schreiben vom XXXX , welches den Betreff "Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist" trägt, den Beschwerdeführer wie folgt:2. Die belangte Behörde informierte mit Schreiben vom römisch 40 , welches den Betreff "Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist" trägt, den Beschwerdeführer wie folgt: "Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG, "Medientransparenzgesetz") verpflichtet sämtliche Rechtsträger, die unter der Kontrolle des Rechnungshofes stehen, zur Abgabe von Meldungen (in Form der Bekanntgabe genauer Daten oder in Form von Leermeldungen), in Bezug auf Werbeaufträge und Medienkooperationen, sowie in Bezug auf Förderungen an Medieninhaber an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), innerhalb bestimmter Fristen. (...) Laut unseren Aufzeichnungen wurden von Seiten dem/der/des Gemeindeverband des XXXX keine fristgerechten Bekanntgaben
§ 2Med
KF-TG (Werbeaufträge und Medienkooperationen) und/oder
§ 4Med
KF-TG (Förderungen) vorgenommen." [Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht.]Laut unseren Aufzeichnungen wurden von Seiten dem/der/des Gemeindeverband des römisch 40 keine fristgerechten Bekanntgaben
Paragraph 2, MedKF-TG (Werbeaufträge und Medienkooperationen) und/oder
Paragraph 4, MedKF-TG (Förderungen) vorgenommen." [Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht.]
- Der Beschuldigte ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis, die behördliche "Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist" - sowie in die erhobene Beschwerde. Die Feststellungen entsprechen den vom Beschwerdeführer gänzlich unbestritten gelassenen Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zum behördlichen "Mahnschreiben" ergeben sich aus diesem, die zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aus der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde erwogen: 1.
§ 9Abs 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria. In diesen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ausweislich § 36 KOG durch Senat.1.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria. In diesen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ausweislich Paragraph 36, KOG durch Senat.
- Nach Art 116a B-VG können sich Gemeinden zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen und bedarf eine solche Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Verordnung. Der hiergerichtliche Beschwerdeführer als Gemeindeverband wurde durch die Verordnung XXXX , genehmigt.
- Nach Artikel 116 a, B-VG können sich Gemeinden zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen und bedarf eine solche Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Verordnung. Der hiergerichtliche Beschwerdeführer als Gemeindeverband wurde durch die Verordnung römisch 40 , genehmigt. Ein Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und somit ein selbstständiger, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Rechts- und Verwaltungsträger, der übertragene Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden im eigenen Namen und durch eigene Organe wahrzunehmen hat (so auch Stolzlechner in Kneihs/ Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar - Bundesverfassungsgericht,
- Lfg
(2013), Art 116a B-VG).Ein Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und somit ein selbstständiger, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Rechts- und Verwaltungsträger, der übertragene Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden im eigenen Namen und durch eigene Organe wahrzunehmen hat (so auch Stolzlechner in Kneihs/ Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar - Bundesverfassungsgericht, 10. Lfg
(2013), Artikel 116 a, B-VG). Somit kommt dem besagten Gemeindeverband die Fähigkeit zu, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, weswegen über diesen mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Solidarhaftung nach § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen werden konnte. Genau aus diesem Grunde ist der Rechtsmittelwerber beschwert und hat ein rechtliches Interesse daran, inwieweit der Beschuldigte rechtsrichtigerweise bestraft wurde (zumal jener bereits dem behördlichen Verfahren im Wege der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung beigezogen wurde). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Parteistellung im behördlichen Verfahren und Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers (vgl VwGH 25.10.2011, Zl 2007/04/0126, mHa 5.11.2010, Zl 2010/04/0012).Somit kommt dem besagten Gemeindeverband die Fähigkeit zu, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, weswegen über diesen mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Solidarhaftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen werden konnte. Genau aus diesem Grunde ist der Rechtsmittelwerber beschwert und hat ein rechtliches Interesse daran, inwieweit der Beschuldigte rechtsrichtigerweise bestraft wurde (zumal jener bereits dem behördlichen Verfahren im Wege der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung beigezogen wurde). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Parteistellung im behördlichen Verfahren und Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers vergleiche VwGH 25.10.2011, Zl 2007/04/0126, mHa 5.11.2010, Zl 2010/04/0012). Aufgrund der Untrennbarkeit des behördlichen Kostenausspruches von der behördlich verhängten Strafe sowie der diesbezüglichen Identität der Rechtsfragen (aus Sicht des Beschuldigten und des Solidarhaftungspflichtigen) ist die Beschwerdelegitimation des besagten Gemeindeverbandes nicht nur auf den Haftungssauspruch nach § 9 Abs 7 VStG beschränkt. Zum selben Ergebnis kommen auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 2009, Seite 511, die einer im Sinne des § 9 Abs 7 VStG mithaftenden juristischen Person die Legitimation zur Anfechtung des Strafbescheides (und nicht nur des Haftungsausspruches) zuerkennen.Aufgrund der Untrennbarkeit des behördlichen Kostenausspruches von der behördlich verhängten Strafe sowie der diesbezüglichen Identität der Rechtsfragen (aus Sicht des Beschuldigten und des Solidarhaftungspflichtigen) ist die Beschwerdelegitimation des besagten Gemeindeverbandes nicht nur auf den Haftungssauspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG beschränkt. Zum selben Ergebnis kommen auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 2009, Seite 511, die einer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, VStG mithaftenden juristischen Person die Legitimation zur Anfechtung des Strafbescheides (und nicht nur des Haftungsausspruches) zuerkennen. 3.1. Zu A) Beschwerde: a) Rechtsnormen 3. § 1 Abs 1 des BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) lautet wortwörtlich:3. Paragraph eins, Absatz eins, des BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) lautet wortwörtlich: "§ 1.
(1)Die in Art. 126b bis 127b des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.""§ 1.
(1)Die in Artikel 126 b bis 127 b des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben."
- Die vorliegend relevanten Regelungen der §§ 1, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl I Nr 125/2011 idF BGBl I Nr 6/2015, lauten (auszugsweise) wörtlich:
- Die vorliegend relevanten Regelungen der Paragraphen eins, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2015,, lauten (auszugsweise) wörtlich: "Zielbestimmung §
- Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks
§ 1Abs. Z 5 des Mediengesetzes - Medien
G, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums
§ 1Z 5a Medien
G."Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks
Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, des Mediengesetzes - MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, oder eines periodischen elektronischen Mediums
Paragraph eins, Ziffer 5 a, MedienG." Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt § 4.
(1)Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte FörderungenParagraph 4,
(1)Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen 1. aus den Fonds
§ 29und § 30 des Komm
Austria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,1. aus den Fonds
Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes - KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
- nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
- nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
- nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
- nach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie
- die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
- die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden, den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.
(2)Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.
(3)In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.
(3)In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen. Verwaltungsstrafe § 5.
(1)Wer seiner Bekanntgabepflicht
§ 2oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs.
3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist
§ 3Abs.
2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 5,
(1)Wer seiner Bekanntgabepflicht
Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist
Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
- Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest: Zu § 5 MedKF-TG (vgl RV 1276 BlgNR XXIV GP):
- Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, MedKF-TG halten fest: Zu Paragraph 5, MedKF-TG vergleiche Regierungsvorlage 1276 BlgNR römisch 24 GP): "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass
§ 19Abs 2 VSt
G ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes.""Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in Paragraph 3, vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass
Paragraph 19, Absatz 2, VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Absatz 2, aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes." b) Objektiver Tatbestand 6. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer seinen Bekanntgabepflichten
4 MedKF-TG für das XXXX . Quartal XXXX nicht fristgerecht (und zwar auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist bis XXXX) nachgekommen ist sowie der Beschuldigte damals die zu ihrer Vertretung nach außen berufene Person war.6. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer seinen Bekanntgabepflichten
4 MedKF-TG für das römisch 40 . Quartal römisch 40 nicht fristgerecht (und zwar auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist bis römisch 40 ) nachgekommen ist sowie der Beschuldigte damals die zu ihrer Vertretung nach außen berufene Person war. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. c) Subjektiver Tatbestand 7. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei dem im Beschwerdefall vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht
§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt
G von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.7. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei dem im Beschwerdefall vorgeworfenen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. 7.
- Ausdrücklich ordnet § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der beschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems (vgl Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2017²], § 9 Anm 41f, sowie zB das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2014, Zl 2014/02/0004).7.
- Ausdrücklich ordnet Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der beschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems vergleiche Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2017²], Paragraph 9, Anmerkung 41f, sowie zB das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2014, Zl 2014/02/0004). 7.
- Wie der Beschwerdeführer ausführt, sei aus Unachtsamkeit - neben der am XXXX erfolgten Leermeldung
§ 2Med
KF-TG - keine weitere Leermeldung
§ 4Med
KF-TG erfolgt. Diese sei ihm aus den Unterlagen nicht ausreichend ersichtlich gewesen, weshalb nur eine anstelle der gesetzlich geforderten zwei Leermeldungen erfolgt sei. Die Gemeindeverwaltung habe zwischenzeitig das Kontrollsystem insoweit verbessert, als nun zukünftige Meldungen fristgerecht bzw auch die geforderten differenzierten Meldungen nach § 2 MedKF-TG und § 4 MedKF-TG rechtzeitig erfolgen würden.7.2. Wie der Beschwerdeführer ausführt, sei aus Unachtsamkeit - neben der am römisch 40 erfolgten Leermeldung
Paragraph 2, MedKF-TG - keine weitere Leermeldung
Paragraph 4, MedKF-TG erfolgt. Diese sei ihm aus den Unterlagen nicht ausreichend ersichtlich gewesen, weshalb nur eine anstelle der gesetzlich geforderten zwei Leermeldungen erfolgt sei. Die Gemeindeverwaltung habe zwischenzeitig das Kontrollsystem insoweit verbessert, als nun zukünftige Meldungen fristgerecht bzw auch die geforderten differenzierten Meldungen nach Paragraph 2, MedKF-TG und Paragraph 4, MedKF-TG rechtzeitig erfolgen würden. Mit diesen Ausführungen zur Verbesserung des Kontrollsystems gibt der Beschwerdeführer zu, zum Zeitpunkt der unterlassenen Leermeldung kein - funktionierendes - Kontrollsystem gehabt zu haben (was sich auch durch das Unterbleiben einer Bekanntgabe nach § 4 MedKF-TG zeigt), weshalb schon aus diesem Grunde von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist. Denn der Beschwerdeführer hätte zur Widerlegung der Annahme eines fahrlässigen Verhaltens konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl zB VwGH 17.06.2013, Zl 2010/11/0079), was er jedoch gerade nicht moniert. Vielmehr gibt er zu, dass die inkriminierte Unterlassung aus Unachtsamkeit (in der Diktion der Rechtfertigung: aus einem Versehen) unterblieben ist.Mit diesen Ausführungen zur Verbesserung des Kontrollsystems gibt der Beschwerdeführer zu, zum Zeitpunkt der unterlassenen Leermeldung kein - funktionierendes - Kontrollsystem gehabt zu haben (was sich auch durch das Unterbleiben einer Bekanntgabe nach Paragraph 4, MedKF-TG zeigt), weshalb schon aus diesem Grunde von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist. Denn der Beschwerdeführer hätte zur Widerlegung der Annahme eines fahrlässigen Verhaltens konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden vergleiche zB VwGH 17.06.2013, Zl 2010/11/0079), was er jedoch gerade nicht moniert. Vielmehr gibt er zu, dass die inkriminierte Unterlassung aus Unachtsamkeit (in der Diktion der Rechtfertigung: aus einem Versehen) unterblieben ist. Der Beschuldigte hat daher die behördlich festgestellte Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen. 7.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm aus den Unterlagen nicht ausreichend ersichtlich gewesen, dass zwei Leermeldungen abzugeben sind, ist wohl das Mahnschreiben der belangten Behörde vom XXXX gemeint. Aus diesem ergibt sich dargestelltermaßen jedenfalls zweifelsfrei, dass es zwei Arten von Meldungen gibt, nämlich in Bezug auf Werbeaufträge und Medienkooperationen nach § 2 MedKF-TG sowie in Bezug auf Förderungen an Medieninhaber nach § 4 MedKF-TG (vergleiche auch die Hervorhebungen in den dazu zuvor getroffenen Feststellungen), was der Beschwerdeführer, wie er selbst zugibt, übersehen hat, sodass auch damit die fahrlässige Begehung nicht entkräftet wird.7.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm aus den Unterlagen nicht ausreichend ersichtlich gewesen, dass zwei Leermeldungen abzugeben sind, ist wohl das Mahnschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 gemeint. Aus diesem ergibt sich dargestelltermaßen jedenfalls zweifelsfrei, dass es zwei Arten von Meldungen gibt, nämlich in Bezug auf Werbeaufträge und Medienkooperationen nach Paragraph 2, MedKF-TG sowie in Bezug auf Förderungen an Medieninhaber nach Paragraph 4, MedKF-TG (vergleiche auch die Hervorhebungen in den dazu zuvor getroffenen Feststellungen), was der Beschwerdeführer, wie er selbst zugibt, übersehen hat, sodass auch damit die fahrlässige Begehung nicht entkräftet wird. d) Einstellung des Verfahrens / Ermahnung
- Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ist, wie festgestellt, erwiesen, bildet eine Verwaltungsübertretung und wurde von jenem begangen. Die Strafverfolgung ist auch möglich und verursacht keinen unangemessenen Aufwand. Der Beschwerdeführer moniert weder Strafaufhebungs- und Strafausschlussgründe noch Verfolgungshindernisse, und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 1, 2, 3, 5 u 6 VStG (iVm § 38 VwGVG) nicht erfüllt.
- Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ist, wie festgestellt, erwiesen, bildet eine Verwaltungsübertretung und wurde von jenem begangen. Die Strafverfolgung ist auch möglich und verursacht keinen unangemessenen Aufwand. Der Beschwerdeführer moniert weder Strafaufhebungs- und Strafausschlussgründe noch Verfolgungshindernisse, und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5, u 6 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) nicht erfüllt.
- Der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren einzustellen bzw eine Ermahnung auszusprechen. Demgemäß ist zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nachstehend zu erwägen:
- Der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren einzustellen bzw eine Ermahnung auszusprechen. Demgemäß ist zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nachstehend zu erwägen: 9.
- § 45 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise (wortwörtlich) folgendermaßen:9.
- Paragraph 45, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise (wortwörtlich) folgendermaßen: "§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (...)
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; (...) Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten." 9.
- § 21 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trug folgenden Wortlaut:9.
- Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut: "Absehen von der Strafe § 21.
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21,
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a)Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b)Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(1b)Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2)Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
(2)Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen." 9.3.
§ 66bAbs 19 Z 3 VSt
G, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, tritt § 45 Abs 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013 mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.9.3.
Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, tritt Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl den Beschluss vom 30. Jänner 2015, Zl Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs 1 VStG nach der Novelle BGBl I Nr 33/2013 (in der Form des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichen Terminus nichts entgegen.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss vom 30. Jänner 2015, Zl Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichen Terminus nichts entgegen. Ein Absehen von der Strafe
§ 21Abs 1 VSt
G kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl dazu ua das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 1996, Zl 99/02/0202). Es ist daher iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Anm § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe
Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 1996, Zl 99/02/0202). Es ist daher iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] Paragraph 9, Anmerkung Paragraph 45, Anmerkung 3). 9.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - worauf die belangte Behörde ihre Erwägungen zutreffender Weise stützt - ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl das Erkenntnis vom
- Juni 2010, Zl 2009/06/0129, zu § 21 Abs 1 VStG).9.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - worauf die belangte Behörde ihre Erwägungen zutreffender Weise stützt - ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2010, Zl 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 5 Abs 1 MedKF-TG wesentlich unterscheiden würde und folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG wesentlich unterscheiden würde und folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen: Der Beschwerdeführer gibt, wie dargestellt, an, das Kontrollsystem sei zwischenzeitig soweit verbessert worden, dass zukünftige Meldungen fristgerecht bzw auch die geforderten differenzierten Meldungen nach § 2 als auch nach § 4 MedKF-TG rechtzeitig erfolgen würden, und damit zu, dass vor den nun nachträglich ergriffenen Verbesserungen kein ausreichend funktionstüchtiges Kontrollsystem hinsichtlich der Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG bestand.Der Beschwerdeführer gibt, wie dargestellt, an, das Kontrollsystem sei zwischenzeitig soweit verbessert worden, dass zukünftige Meldungen fristgerecht bzw auch die geforderten differenzierten Meldungen nach Paragraph 2, als auch nach Paragraph 4, MedKF-TG rechtzeitig erfolgen würden, und damit zu, dass vor den nun nachträglich ergriffenen Verbesserungen kein ausreichend funktionstüchtiges Kontrollsystem hinsichtlich der Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG bestand. Denn der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten (!) Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:Denn der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten (!) Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus: "In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom
- Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom
- Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht." [Unterstreichungen Bundesverwaltungsgericht.]"In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom
- Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom
- Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht." [Unterstreichungen Bundesverwaltungsgericht.] Somit liegt schon deswegen kein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten vor. 9.
- Der Zweck des MedKF-TG besteht in der Gewährleistung von Transparenz bei der Erteilung von Werbeaufträgen sowie der Vergabe von Förderungen "öffentlicher Stellen" (vgl dazu die dargestellten ErlRV 1276 BlgNR
- GP sowie § 1 MedKF-TG und § 1 Abs 1 BVG MedKF-T). Die interessierte Öffentlichkeit soll in die Lage versetzt werden, sich ein Gesamtbild von Werbeaufträgen und Förderungen der öffentlichen Hand zu machen.9.
- Der Zweck des MedKF-TG besteht in der Gewährleistung von Transparenz bei der Erteilung von Werbeaufträgen sowie der Vergabe von Förderungen "öffentlicher Stellen" vergleiche dazu die dargestellten ErlRV 1276 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sowie Paragraph eins, MedKF-TG und Paragraph eins, Absatz eins, BVG MedKF-T). Die interessierte Öffentlichkeit soll in die Lage versetzt werden, sich ein Gesamtbild von Werbeaufträgen und Förderungen der öffentlichen Hand zu machen. Durch Unterlassung einer Meldung nach § 4 MedKF-TG trotz Mahnung samt Setzung einer Nachfrist liegt die am stärksten mögliche Form einer Beeinträchtigung vor, die dem Zweck der Offenlegung der Geldflüsse gänzlich zuwiderläuft (vgl etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065), sodass diese Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist.Durch Unterlassung einer Meldung nach Paragraph 4, MedKF-TG trotz Mahnung samt Setzung einer Nachfrist liegt die am stärksten mögliche Form einer Beeinträchtigung vor, die dem Zweck der Offenlegung der Geldflüsse gänzlich zuwiderläuft vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065), sodass diese Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist. 9.
- Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG scheidet daher jedenfalls und damit ein Einstellen des Strafverfahrens aus.9.
- Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher jedenfalls und damit ein Einstellen des Strafverfahrens aus.
- Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der Intensität der vorliegenden Beeinträchtigung kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Betracht.
- Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der Intensität der vorliegenden Beeinträchtigung kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nicht in Betracht. e) Strafbemessung In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:
- § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
- Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen: "§ 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." 12. Der Beschwerdeführer erstattet zur behördlich festgesetzten Strafhöhe keinerlei Vorbringen noch Begehren, und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht amtswegig nicht erkennbar, inwieweit diese von der belangten Behörde nicht rechtsrichtig zugemessen worden sein sollte: So hat die belangte Behörde zutreffend als Milderungsgründe die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten und den Umstand, dass ohnedies "lediglich" eine Leermeldung abzugeben gewesen wäre, sowie keinen Erschwerungsgrund berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe bzw (doch noch) ein Erschwerungsgrund sind hiergerichtlich nicht erkennbar. Auch wendet sich die Beschwerde nicht gegen die behördliche Annahme der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten. Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Zudem wäre auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Beschuldigten (wovon das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeht, siehe zuvor) mit einem lediglich zu rund 0,5 % (bei erstmaliger Begehung) ausschöpften Strafrahmen (€ 20.000) ausreichend Rücksicht genommen worden. Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu € 20.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken. f) Ergebnis Die Beschwerde war somit
§ 50Vw
GVG iVm § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 MedKF-TG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG als unbegründet abzuweisen. g) Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 44Abs 3 Z 3 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. h) Kosten Da der Beschuldigte selbst keine Beschwerde erhoben hat, sind diesem keine Kosten nach § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG für das hiergerichtliche Strafverfahren aufzuerlegen (vgl VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, mHa 23.2.1994, 93/09/0173).Da der Beschuldigte selbst keine Beschwerde erhoben hat, sind diesem keine Kosten nach Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG für das hiergerichtliche Strafverfahren aufzuerlegen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, mHa 23.2.1994, 93/09/0173). Der Beschwerdeführer ist nicht der behördlich Bestrafte, sondern die solidarisch haftende Körperschaft öffentlichen Rechts des behördlichen Straferkenntnisses, sodass ihr schon aufgrund der Textierung des § 52 Abs 1 VwGVG (arg: "der Bestrafte") hiergerichtlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl in diesem Sinne auch Eder/Martschin/Schmidt, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 52 VwGVG K 3.)Der Beschwerdeführer ist nicht der behördlich Bestrafte, sondern die solidarisch haftende Körperschaft öffentlichen Rechts des behördlichen Straferkenntnisses, sodass ihr schon aufgrund der Textierung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG (arg: "der Bestrafte") hiergerichtlich keine Kosten aufzuerlegen sind vergleiche in diesem Sinne auch Eder/Martschin/Schmidt, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 52, VwGVG K 3.) 3.2. Zu B) Revision:
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschuldigte auf Basis des festgestellten Sachverhalts eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 MedKF-TG iVm § 4 MedKF-TG begangen hat und diesbezüglich zu bestrafen ist.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschuldigte auf Basis des festgestellten Sachverhalts eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraph 4, MedKF-TG begangen hat und diesbezüglich zu bestrafen ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zudem erweist sich die Rechtslage als eindeutig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zudem erweist sich die Rechtslage als eindeutig. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2186956.1.00