4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.01.2017 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 16.404,76 gewährt. Zwei Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (mit den laufenden Nummern XXXX und XXXX ) wurden mit dem genannten Bescheid abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 keine Flächenübertragung zwischen der Beschwerdeführerin als Übergeberin und den Übernehmern der Zahlungsansprüche hätte nachgewiesen werden können.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.01.2017 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 16.404,76 gewährt. Zwei Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (mit den laufenden Nummern römisch 40 und römisch 40 ) wurden mit dem genannten Bescheid abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 keine Flächenübertragung zwischen der Beschwerdeführerin als Übergeberin und den Übernehmern der Zahlungsansprüche hätte nachgewiesen werden können. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahren sowie die Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen betreffend Direktzahlungen 2016 der von der abgewiesenen Übertragung betroffenen Übernehmer der Zahlungsansprüche (BNr. XXXX und BNr. XXXX ) sowie der XXXX , BNr. XXXX , vor.Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahren sowie die Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen betreffend Direktzahlungen 2016 der von der abgewiesenen Übertragung betroffenen Übernehmer der Zahlungsansprüche (BNr. römisch 40 und BNr. römisch 40 ) sowie der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vor. Dazu führte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb mit der BNr. XXXX seit 21.06.2011 bewirtschafte, jedoch auch für den Betrieb der XXXX , BNr. XXXX , eine Vollmacht besitze. Nach Abgleich der Flächenwanderungen sei festgestellt worden, dass die Flächen nicht vom Betrieb mit der BNr. XXXX , sondern vom Betrieb mit der BNr. XXXX direkt an die Übernehmer übergeben worden seien. Da die Beschwerdeführerin auch für den Betrieb mit der BNr. XXXX unterschriftsberechtigt sei, habe die belangte Behörde die Übertragungen amtswegig vom Betreib mit der BNr. XXXX auf den Betrieb mit BNr. XXXX richtig gestellt. Den Übertragungen von BNr. XXXX auf BNr. XXXX bzw. BNr. XXXX sei mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.05.2017 betreffend die drei genannten Betriebe statt- bzw. teilweise stattgegeben worden. Diese Beschwerdevorentscheidungen seien in Rechtskraft erwachsen.Dazu führte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb mit der BNr. römisch 40 seit 21.06.2011 bewirtschafte, jedoch auch für den Betrieb der römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Vollmacht besitze. Nach Abgleich der Flächenwanderungen sei festgestellt worden, dass die Flächen nicht vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 , sondern vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 direkt an die Übernehmer übergeben worden seien. Da die Beschwerdeführerin auch für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 unterschriftsberechtigt sei, habe die belangte Behörde die Übertragungen amtswegig vom Betreib mit der BNr. römisch 40 auf den Betrieb mit BNr. römisch 40 richtig gestellt. Den Übertragungen von BNr. römisch 40 auf BNr. römisch 40 bzw. BNr. römisch 40 sei mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.05.2017 betreffend die drei genannten Betriebe statt- bzw. teilweise stattgegeben worden. Diese Beschwerdevorentscheidungen seien in Rechtskraft erwachsen. Mit Parteiengehör vom 02.03.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Ausführungen der belangten Behörde der Beschwerdeführerin mit. Mit im Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 eingelangtem Schreiben zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2017 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen. Zu A) Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da die Beschwerde mit bei Gericht am 15.03.2018 eingelangtem Schreiben zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 28 K3).Da die Beschwerde mit bei Gericht am 15.03.2018 eingelangtem Schreiben zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 28, K3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2168705.1.00
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