Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.04.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3458/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.02.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PRÜNSTER
Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.04.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3458/2015, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.02.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 30.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 30.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers unübersetzt; -Strichaufzählung Kopie aus dem Personenstandsregister vom 16.07.2002 in englischer Sprache; -Strichaufzählung Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt am 15.06.2015, in englischer Sprache; -Strichaufzählung Kopie des Bescheides des Bundesamtes vom 07.01.2015 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die angebliche Gattin des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Kopie eines Bescheides der MA 40 hinsichtlich der Zuerkennung der Mindestsicherung an die angebliche Gattin des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Kopie des Mietvertrages einer Wohnung in Wien; -Strichaufzählung Kopie der E-Card der angeblichen Gattin des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Kopie des Konventionspasses der angeblichen Gattin des Beschwerdeführers -Strichaufzählung sowie einen ZMR-Auszug die angebliche Gattin des Beschwerdeführers betreffend Im Rahmen des Interviews vor der ÖB Islamabad am 30.11.2015 gab der Beschwerdeführer (in englischer Sprache) im Wesentlichen an, in Kabul mit seiner Mutter und seiner Großmutter zu leben. Er sei etwa 24 Jahre alt gewesen, als er im Jahre 2009 geheiratet habe. Die Hochzeit habe in Anwesenheit beider Eheleute im Haus des Beschwerdeführers in Kabul stattgefunden. Er sei nicht im Besitz einer Heiratsurkunde aus der Zeit der Eheschließung; die Hochzeit
traditionellem Ritus sei durch einem Mullah erfolgt, wobei der Beschwerdeführer keinen Fingerabdruck auf die Hochzeitsunterlagen gegeben habe. Die Registrierung der Heiratsurkunde vor einem Gericht in Kabul sei vor etwa 5 Monaten erfolgt.
der Hochzeit habe der Beschwerdeführer mit seiner Gattin etwa 1 Jahr lang zusammen gelebt. Danach habe diese Afghanistan aufgrund Bedrohung verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie XXXX , den leiblichen Sohn des Beschwerdeführers zur Welt gebracht habe. Einer allfälligen DNA-Probe stimme der Beschwerdeführer zu.Im Rahmen des Interviews vor der ÖB Islamabad am 30.11.2015 gab der Beschwerdeführer (in englischer Sprache) im Wesentlichen an, in Kabul mit seiner Mutter und seiner Großmutter zu leben. Er sei etwa 24 Jahre alt gewesen, als er im Jahre 2009 geheiratet habe. Die Hochzeit habe in Anwesenheit beider Eheleute im Haus des Beschwerdeführers in Kabul stattgefunden. Er sei nicht im Besitz einer Heiratsurkunde aus der Zeit der Eheschließung; die Hochzeit
traditionellem Ritus sei durch einem Mullah erfolgt, wobei der Beschwerdeführer keinen Fingerabdruck auf die Hochzeitsunterlagen gegeben habe. Die Registrierung der Heiratsurkunde vor einem Gericht in Kabul sei vor etwa 5 Monaten erfolgt.
der Hochzeit habe der Beschwerdeführer mit seiner Gattin etwa 1 Jahr lang zusammen gelebt. Danach habe diese Afghanistan aufgrund Bedrohung verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie römisch 40 , den leiblichen Sohn des Beschwerdeführers zur Welt gebracht habe. Einer allfälligen DNA-Probe stimme der Beschwerdeführer zu. Die ÖB Islamabad übermittelte die Unterlagen am 01.12.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt). Dieses übermittelte der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 02.01.2017 ihre Stellungnahme (negative Wahrscheinlichkeitsprognose). Darin wurde ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs 5 AsylG). Als Bezugsperson habe der Antragsteller Frau XXXX , seine angebliche Ehefrau, genannt. Diese habe seit 27.01.2015 den Status der Asylberechtigten in Österreich. Ein Asylaberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe zum
weis einer Eheschließung am 04.04.2009 ein Heiratszertifikat datiert mit 15.06.2015 vorgelegt. Es hätten sich jedoch derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren und bzw den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe, eine gültige Ehe auch
den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.
Abs 2 Afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben; und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne
weis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig. Die Bezugsperson habe Afghanistan am 16.08.2013 -
den Angaben des Beschwerdeführers jedoch bereits etwa 1 Jahr
der Eheschließung - verlassen und
weislich am XXXX in der Türkei einen Sohn ( XXXX ) zur Welt gebracht. Die Ausreise aus Afghanistan sei somit spätestens 4 Jahre und 8 Monate
der traditionellen Eheschließung erfolgt. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich offensichtlich eine im
hinein (am 15.06.2015) beurkundete Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson im Jahre 2009. Die Registrierung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Bezugsperson bereits seit 6 Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Eine Beurkundung bzw Registrierung der Ehe habe während des Aufenthalts beider Ehegatten in Afghanistan nie stattgefunden, sodass die Bezugsperson Afghanistan verlassen habe, als noch keine rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegen habe. Selbst unter der Annahme, dass eine Eheschließung im Jahr 2009 stattgefunden habe, bleibe festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die Bezugsperson je behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt hätte, dass sie die Ehe
staatlichem Recht (dh einschließlich Eheregistrierung) geschlossen hätten. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer (lediglich) traditionell verheiratet zu sein; eine Hochzeitsfeier sei nicht abgehalten worden. Da es seit 2008 die vorgeschriebene Registrierung der Ehe im afghanischen Zivilrecht gebe, sei eine lediglich
islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe, als nicht gültig anzusehen. Es könne auch nicht vom Bestehen einer "von Anfang an gültigen Ehe" gesprochen werden (§ 21 IPR-Gesetz), da die traditionelle Eheschließung im April 2009 erfolgt sei, die Bezugsperson Afghanistan jedoch etwas mehr als 4 Jahre danach verlassen habe (Ehegemeinschaft hat nicht 5 Jahre bestanden).Die ÖB Islamabad übermittelte die Unterlagen am 01.12.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt). Dieses übermittelte der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 02.01.2017 ihre Stellungnahme (negative Wahrscheinlichkeitsprognose). Darin wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG). Als Bezugsperson habe der Antragsteller Frau römisch 40 , seine angebliche Ehefrau, genannt. Diese habe seit 27.01.2015 den Status der Asylberechtigten in Österreich. Ein Asylaberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe zum
weis einer Eheschließung am 04.04.2009 ein Heiratszertifikat datiert mit 15.06.2015 vorgelegt. Es hätten sich jedoch derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren und bzw den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe, eine gültige Ehe auch
den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.
, Absatz 2, Afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben; und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne
weis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig. Die Bezugsperson habe Afghanistan am 16.08.2013 -
den Angaben des Beschwerdeführers jedoch bereits etwa 1 Jahr
der Eheschließung - verlassen und
weislich am römisch 40 in der Türkei einen Sohn ( römisch 40 ) zur Welt gebracht. Die Ausreise aus Afghanistan sei somit spätestens 4 Jahre und 8 Monate
der traditionellen Eheschließung erfolgt. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich offensichtlich eine im
hinein (am 15.06.2015) beurkundete Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson im Jahre 2009. Die Registrierung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Bezugsperson bereits seit 6 Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Eine Beurkundung bzw Registrierung der Ehe habe während des Aufenthalts beider Ehegatten in Afghanistan nie stattgefunden, sodass die Bezugsperson Afghanistan verlassen habe, als noch keine rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegen habe. Selbst unter der Annahme, dass eine Eheschließung im Jahr 2009 stattgefunden habe, bleibe festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die Bezugsperson je behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt hätte, dass sie die Ehe
staatlichem Recht (dh einschließlich Eheregistrierung) geschlossen hätten. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer (lediglich) traditionell verheiratet zu sein; eine Hochzeitsfeier sei nicht abgehalten worden. Da es seit 2008 die vorgeschriebene Registrierung der Ehe im afghanischen Zivilrecht gebe, sei eine lediglich
islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe, als nicht gültig anzusehen. Es könne auch nicht vom Bestehen einer "von Anfang an gültigen Ehe" gesprochen werden (Paragraph 21, IPR-Gesetz), da die traditionelle Eheschließung im April 2009 erfolgt sei, die Bezugsperson Afghanistan jedoch etwas mehr als 4 Jahre danach verlassen habe (Ehegemeinschaft hat nicht 5 Jahre bestanden). Mit Schreiben vom 16.01.2017 forderte die ÖB Islamabad den Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, zur Stellungnahme innerhalb einer Woche auf. Die Gründe hiefür seien der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.01.2017 zu entnehmen. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, vom 09.02.2017 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Ehemann von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, sei, welcher am 07.01.2015 in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Wie aus der bei Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde hervorgehe, habe die Eheschließung am 04.04.2009 stattgefunden. Da es den Eheleuten damals nicht erforderlich erschien und es in Afghanistan generell unüblich sei, eine Ehe unmittelbar
der offiziellen Hochzeit im staatlichen Register zu registrieren, sei die Registrierung erst am 15.06.2015 durchgeführt worden. Die Eheschließung selbst habe jedoch, wie auch in der vorgelegten Heiratsurkunde vermerkt und wie die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren angegeben hat, bereits am 04.04.2009 stattgefunden. Am 16.08.2013 hätten sich die Eheleute gemeinsam auf die Flucht aus Afghanistan begeben, seien jedoch bereits kurz darauf getrennt worden und hätten den Kontakt verloren. Für mehrere Monate habe die Bezugsperson nicht gewusst, ob ihr Ehemann noch am Leben sei. Der Kontakt habe erst mit der Ankunft der Bezugsperson in Österreich über das Internet wieder aufgenommen werden können. Der Ablehnungsgrund des Bundeamtes in der Stellungnahme vom 02.01.2017 werde bestritten. Es sei der Behörde zwar beizupflichten, dass sich aus der Heiratsurkunde ergebe, dass die Registrierung der Eheschließung am 15.06.2015 stattgefunden habe. Da eine traditionell geschlossene und später registrierte Ehe in Afghanistan jedoch ohnehin ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung als rechtsgültig gelte, sei die spätere Registrierung als Ablehnungsgrund der Einreise des Beschwerdeführers unzulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes in deren Stellungnahme vom 02.01.2017 sei eine amtliche Registrierung der Ehe in Afghanistan keineswegs üblich und auch keine zwingende Voraussetzung für eine Gültigkeit der Ehe. Auch wenn das Afghanische Zivilgesetzbuch eine solche Registrierung vorsehe, spiele dies für die tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan keine Rolle. Wie aus dem mitvorgelegten ACCORD-Bericht eindeutig hervorgehe, besitze eine Ehe, die traditionell vor Zeugen von einem Mullah geschlossen worden sei, auch ohne Registrierung volle Rechtsgültigkeit, da sie mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe. In dem genannten Bericht werde angeführt, dass zwar grundsätzlich jede Ehe registriert werden müsse, eine Nichtregistrierung jedoch keine Auswirkungen auf deren Gültigkeit habe. Registrierungen würden meist erst dann vorgenommen, wenn die Notwendigkeit bestünde, die Beziehung zwischen den Ehepartnern
zuweisen. Im vorliegenden Fall hätte mit der Flucht der Eheleute aus Afghanistan und der später angestrebten Familienzusammenführung erstmals die Notwendigkeit bestanden, die Ehe
zuweisen. Sie hätten daher im Jahr 2015 eine offizielle Heiratsurkunde beantragt, mit der die Ehe amtlich registriert worden sei. Dennoch handle es sich, wie oben ausgeführt, um eine seit dem 04.04.2009 gültige Ehe. Die Ehegatteneigenschaft habe somit also bereits vor der Flucht der Bezugsperson im Herkunftsstaat bestanden, weshalb dem Beschwerdeführer als Gatten der in Österreich asylberechtigten XXXX das Recht auf Einreise
Österreich gemäß § 35 AsylG 2005 zukomme.In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, vom 09.02.2017 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Ehemann von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, sei, welcher am 07.01.2015 in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Wie aus der bei Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde hervorgehe, habe die Eheschließung am 04.04.2009 stattgefunden. Da es den Eheleuten damals nicht erforderlich erschien und es in Afghanistan generell unüblich sei, eine Ehe unmittelbar
der offiziellen Hochzeit im staatlichen Register zu registrieren, sei die Registrierung erst am 15.06.2015 durchgeführt worden. Die Eheschließung selbst habe jedoch, wie auch in der vorgelegten Heiratsurkunde vermerkt und wie die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren angegeben hat, bereits am 04.04.2009 stattgefunden. Am 16.08.2013 hätten sich die Eheleute gemeinsam auf die Flucht aus Afghanistan begeben, seien jedoch bereits kurz darauf getrennt worden und hätten den Kontakt verloren. Für mehrere Monate habe die Bezugsperson nicht gewusst, ob ihr Ehemann noch am Leben sei. Der Kontakt habe erst mit der Ankunft der Bezugsperson in Österreich über das Internet wieder aufgenommen werden können. Der Ablehnungsgrund des Bundeamtes in der Stellungnahme vom 02.01.2017 werde bestritten. Es sei der Behörde zwar beizupflichten, dass sich aus der Heiratsurkunde ergebe, dass die Registrierung der Eheschließung am 15.06.2015 stattgefunden habe. Da eine traditionell geschlossene und später registrierte Ehe in Afghanistan jedoch ohnehin ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung als rechtsgültig gelte, sei die spätere Registrierung als Ablehnungsgrund der Einreise des Beschwerdeführers unzulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes in deren Stellungnahme vom 02.01.2017 sei eine amtliche Registrierung der Ehe in Afghanistan keineswegs üblich und auch keine zwingende Voraussetzung für eine Gültigkeit der Ehe. Auch wenn das Afghanische Zivilgesetzbuch eine solche Registrierung vorsehe, spiele dies für die tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan keine Rolle. Wie aus dem mitvorgelegten ACCORD-Bericht eindeutig hervorgehe, besitze eine Ehe, die traditionell vor Zeugen von einem Mullah geschlossen worden sei, auch ohne Registrierung volle Rechtsgültigkeit, da sie mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe. In dem genannten Bericht werde angeführt, dass zwar grundsätzlich jede Ehe registriert werden müsse, eine Nichtregistrierung jedoch keine Auswirkungen auf deren Gültigkeit habe. Registrierungen würden meist erst dann vorgenommen, wenn die Notwendigkeit bestünde, die Beziehung zwischen den Ehepartnern
zuweisen. Im vorliegenden Fall hätte mit der Flucht der Eheleute aus Afghanistan und der später angestrebten Familienzusammenführung erstmals die Notwendigkeit bestanden, die Ehe
zuweisen. Sie hätten daher im Jahr 2015 eine offizielle Heiratsurkunde beantragt, mit der die Ehe amtlich registriert worden sei. Dennoch handle es sich, wie oben ausgeführt, um eine seit dem 04.04.2009 gültige Ehe. Die Ehegatteneigenschaft habe somit also bereits vor der Flucht der Bezugsperson im Herkunftsstaat bestanden, weshalb dem Beschwerdeführer als Gatten der in Österreich asylberechtigten römisch 40 das Recht auf Einreise
Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zukomme. Im vorliegenden Fall seien alle im Afghanischen Zivilgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, es handle sich somit zweifelsfrei um eine rechtsgültige Eheschließung. Die Ehe sei
den Bestimmungen des IPR-Gesetzes nicht
österreichischem, sondern
afghanischem Recht zu beurteilen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die angewandten rechtlichen Bestimmungen Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen würden. Da dies hier nicht der Fall sei, gingen die Verweise auf das österreichische Ehegesetz ins Leere. Im Hinblick auf ein Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK sei festzuhalten, dass das Paar einen gemeinsamen Sohn habe, welcher in Österreich ebenfalls asylberechtigt sei.
der ständigen RSpr des VfGH habe die Behörde in derartig gelagerten Fällen zu prüfen, ob es
EMRK geboten sein könnte, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau und ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn in Österreich fortsetze. Selbst wenn das Bundesamt an seiner Auffassung festhalten sollte, dass die Ehegatteneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sei
dem Gesagten dem Beschwerdeführer ein Einreisetitels zu gewähren, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen zu können. Sollte an der Familieneigenschaft zu dem gemeinsamen Sohn gezweifelt werden, würden sich der Beschwerdeführer und die Bezugsperson bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen.Im vorliegenden Fall seien alle im Afghanischen Zivilgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, es handle sich somit zweifelsfrei um eine rechtsgültige Eheschließung. Die Ehe sei
den Bestimmungen des IPR-Gesetzes nicht
österreichischem, sondern
afghanischem Recht zu beurteilen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die angewandten rechtlichen Bestimmungen Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen würden. Da dies hier nicht der Fall sei, gingen die Verweise auf das österreichische Ehegesetz ins Leere. Im Hinblick auf ein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK sei festzuhalten, dass das Paar einen gemeinsamen Sohn habe, welcher in Österreich ebenfalls asylberechtigt sei.
der ständigen RSpr des VfGH habe die Behörde in derartig gelagerten Fällen zu prüfen, ob es
, EMRK geboten sein könnte, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau und ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn in Österreich fortsetze. Selbst wenn das Bundesamt an seiner Auffassung festhalten sollte, dass die Ehegatteneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sei
dem Gesagten dem Beschwerdeführer ein Einreisetitels zu gewähren, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen zu können. Sollte an der Familieneigenschaft zu dem gemeinsamen Sohn gezweifelt werden, würden sich der Beschwerdeführer und die Bezugsperson bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Heiratsurkunde vom 15.06.2015 inkl Übersetzung, Fotos der Eheleute, sowie ein ACCORD-Bericht zur Gültigkeit von nicht-registrierten Eheschließungen in Afghanistan. Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dieses teilte mit Stellungnahme vom 22.02.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten unverändert nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies damit, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson im Herkunftsstaat nicht rechtsgültig bestanden habe. Deshalb sei der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 habe sich dieser zur Frage der Rechtsgültigkeit der Ehe auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 bezogen, aus welcher sich ergebe, dass in Afghanistan eine gültige Ehe
staatlichem Recht die Ausnahme darstelle. Im Einreiseantrag sei Frau XXXX als Bezugsperson in Österreich genannt worden. Das Bundesamt habe anhand des Aktes von Frau XXXX das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs 4 AsylG geprüft. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015, rechtskräftig seit 27.01.2015, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden; es sei kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer bringe vor, der Ehegatte der Bezugsperson zu sein. Zum
weis hiefür habe der Beschwerdeführer ein Heiratszertifikat vom 15.06.2015 - mit Bezugnahme auf eine Eheschließung am 04.04.2009 - vorgelegt. Im vorliegenden Fall hätten sich aber derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe, da eine gültige Ehe
den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hiezu sei Folgendes näher auszuführen:
Abs 2 Afghanische Zivilgesetzbuch (Madani Qanun) sei für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben; und zwar zumindest in der für die Registrierung von öffentlichen Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne
weis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig. Auch aus der zit ACCORD-Anfragebeantwortung, wonach die registrierte Ehe in Afghanistan eher die Ausnahme darstelle, ergebe sich, dass es sich nur bei diesen registrierten Ehen um gültige Ehen handle. Die Bezugsperson habe glaubhaft am 16.08.2013 Afghanistan verlassen - laut Beschwerdeführer sogar bereits ca 1 Jahr
der Eheschließung - und somit spätestens 4 Jahre und 8 Monate
der traditionellen Eheschließung; am XXXX habe sie
weislich in der Türkei einen Sohn zur Welt gebracht. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich offensichtlich eine im
hinein (am 15.06.2015) beurkundete Eheschließung im Jahr 2009. Die Registrierung sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bezugsperson Afghanistan bereits seit 2 Jahren verlassen gehabt habe und bereits seit 6 Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Eine Beurkundung bzw Registrierung der Ehe habe während des Aufenthalts beider Ehegatten in Afghanistan nie stattgefunden; die Bezugsperson habe Afghanistan somit zu einem Zeitpunkt verlassen, als noch keine rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegen habe. Weder der Beschwerdeführer noch die Bezugsperson hätten je behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass sie die Ehe
staatlichem Recht - dh einschließlich Eheregistrierung - geschlossen hätten. Die Bezugsperson habe bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, mit dem Antragsteller (lediglich) traditionell verheiratet zu sein; eine Hochzeitsfeier sei nicht abgehalten worden. Da es seit dem Jahr 2008
afghanischem Zivilrecht die vorgeschriebene Registrierung der Ehe gebe, sei die lediglich
islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe als nicht gültig anzusehen. Es könne auch nicht von einer iSd § 21 IPR-Gesetzes als "von Anfang an als gültiger Ehe" gesprochen werden, da die Ehegatten
der Eheschließung nicht 5 Jahre miteinander gelebt hätten. Die Behörde sei sohin erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass das behauptete Familienverhältnis nicht bestehe.Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dieses teilte mit Stellungnahme vom 22.02.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten unverändert nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies damit, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson im Herkunftsstaat nicht rechtsgültig bestanden habe. Deshalb sei der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 habe sich dieser zur Frage der Rechtsgültigkeit der Ehe auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 bezogen, aus welcher sich ergebe, dass in Afghanistan eine gültige Ehe
staatlichem Recht die Ausnahme darstelle. Im Einreiseantrag sei Frau römisch 40 als Bezugsperson in Österreich genannt worden. Das Bundesamt habe anhand des Aktes von Frau römisch 40 das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG geprüft. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015, rechtskräftig seit 27.01.2015, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden; es sei kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer bringe vor, der Ehegatte der Bezugsperson zu sein. Zum
weis hiefür habe der Beschwerdeführer ein Heiratszertifikat vom 15.06.2015 - mit Bezugnahme auf eine Eheschließung am 04.04.2009 - vorgelegt. Im vorliegenden Fall hätten sich aber derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe, da eine gültige Ehe
den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hiezu sei Folgendes näher auszuführen:
, Absatz 2, Afghanische Zivilgesetzbuch (Madani Qanun) sei für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben; und zwar zumindest in der für die Registrierung von öffentlichen Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne
weis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig. Auch aus der zit ACCORD-Anfragebeantwortung, wonach die registrierte Ehe in Afghanistan eher die Ausnahme darstelle, ergebe sich, dass es sich nur bei diesen registrierten Ehen um gültige Ehen handle. Die Bezugsperson habe glaubhaft am 16.08.2013 Afghanistan verlassen - laut Beschwerdeführer sogar bereits ca 1 Jahr
der Eheschließung - und somit spätestens 4 Jahre und 8 Monate
der traditionellen Eheschließung; am römisch 40 habe sie
weislich in der Türkei einen Sohn zur Welt gebracht. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich offensichtlich eine im
hinein (am 15.06.2015) beurkundete Eheschließung im Jahr 2009. Die Registrierung sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bezugsperson Afghanistan bereits seit 2 Jahren verlassen gehabt habe und bereits seit 6 Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Eine Beurkundung bzw Registrierung der Ehe habe während des Aufenthalts beider Ehegatten in Afghanistan nie stattgefunden; die Bezugsperson habe Afghanistan somit zu einem Zeitpunkt verlassen, als noch keine rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegen habe. Weder der Beschwerdeführer noch die Bezugsperson hätten je behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass sie die Ehe
staatlichem Recht - dh einschließlich Eheregistrierung - geschlossen hätten. Die Bezugsperson habe bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, mit dem Antragsteller (lediglich) traditionell verheiratet zu sein; eine Hochzeitsfeier sei nicht abgehalten worden. Da es seit dem Jahr 2008
afghanischem Zivilrecht die vorgeschriebene Registrierung der Ehe gebe, sei die lediglich
islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe als nicht gültig anzusehen. Es könne auch nicht von einer iSd Paragraph 21, IPR-Gesetzes als "von Anfang an als gültiger Ehe" gesprochen werden, da die Ehegatten
der Eheschließung nicht 5 Jahre miteinander gelebt hätten. Die Behörde sei sohin erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass das behauptete Familienverhältnis nicht bestehe. Mit Bescheid vom 27.02.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 sei dem BFA zugeleitet worden und habe dieses
Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei und habe an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten (siehe ausführliche Stellungnahme vom 22.02.2017). Es sei sohin auf Grund der Aktenlage gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs 4 AsylG der Antrag des Antragstellers abzulehnen gewesen.Mit Bescheid vom 27.02.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 sei dem BFA zugeleitet worden und habe dieses
Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei und habe an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten (siehe ausführliche Stellungnahme vom 22.02.2017). Es sei sohin auf Grund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG der Antrag des Antragstellers abzulehnen gewesen. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.03.2017, bei der Behörde eingelangte am 28.03.2017, vom Österreichischen Roten Kreuz verfasste Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer der Ehegatte von XXXX sei, welcher im Jänner 2015 in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Wie aus der bei der Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde hervorgehe, habe die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson am 04.04.2009 in Afghanistan stattgefunden. Da es den Eheleuten damals als nicht notwendig erschienen sei und es in Afghanistan generell unüblich sei, die Ehe danach staatlich registrieren zu lassen, sei die Registrierung erst am 15.06.2015 erfolgt. Die Eheschließung habe aber - wie sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergebe und wie auch die Bezugsperson in ihrem Verfahren ausgeführt habe - jedenfalls bereits am 04.04.2009 stattgefunden. Am 16.08.2013 hätten sich die Eheleute gezwungen gesehen, gemeinsam aus Afghanistan zu flüchten. Kurz darauf seien sie auf der Flucht getrennt worden und hätten den Kontakt verloren. Der Kontakt habe erst
der Ankunft der Bezugsperson in Österreich über Internet wieder hergestellt werden können.
dem der Bezugsperson im Jänner 2015 in Österreich der Staus der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer alle notwendigen Dokumente beantragt gehabt habe, habe dieser den Einreiseantrag gestellt, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Begründend sei im nunmehr angefochtenen Bescheid angeführt worden, dass die Ehe nicht rechtsgültig im Heimatland bestanden hätte. Da die Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe erst im
hinein (
der Flucht der Bezugsperson) stattgefunden hätte, sei zum Zeitpunkt deren Flucht keine rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegen. Aus der ACORD-Anfragebeantwortung ergebe sich aber, dass traditionelle Eheschließungen in Afghanistan auch ohne Registrierung volle Rechtsgültigkeit hätten, da diese mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe einhergehen würden. Die Argumentation der Behörde gehe sohin ins Leere. Im Übrigen würde die in der Stellungnahme vom 09.02.2017 angeführte Argumentation vollständig aufrechterhalten. Das Paar habe einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls in Österreich asylberechtigt sei.
der ständigen RSpr des VfGH hätte die Behörde in derartig gelagerten Fällen zu prüfen, ob es
EMRK geboten sein könnte, dass der Beschwerdeführer das Familienleben nicht nur mit seiner Ehefrau, sondern auch mit seinem Sohn in Österreich fortsetze. Selbst wenn die Behörde an der Auffassung festhalten sollte, dass die Ehegatteneigenschaft im konkreten Fall nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe, wäre dem Beschwerdeführer im Lichte der angeführten Judikatur ein Einreisetitel zu gewähren, damit das gemeinsame Familienleben in Österreich fortgeführt werden könnte. Andernfalls müsste ein minderjähriges Kind dauerhaft ohne seinen Vater sowie umgekehrt ein Vater getrennt von seinem minderjährigen Kind leben, was mit Art 8 EMRK nicht vereinbar sei. Es sei bereits die Durchführung einer DNA-Analyse beantragt worden, sollten an der Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Österreich Zweifel bestehen. Da das Bundesamt diesem Antrag nicht entsprochen habe, sei vom Vorliegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften auszugehen; durch die Nichtdurchführung des DNA-Tests und daraus folgend der Nicht-Stattgebung des Einreiseantrages sei das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben gravierend verletzt worden. Unter einem wurden folgende Beilagen vorgelegt: Heiratsurkunde vom 15.06.2015, Fotos der Eheleute, Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, Kopie der Tazkira, Kopie des Konventionspasses des Sohnes, Kopie des Konventionspasses der Bezugsperson, Asylbescheid der Bezugsperson, Asylbescheid des Sohnes, Stellungnahme vom 09.02.2015 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung.Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.03.2017, bei der Behörde eingelangte am 28.03.2017, vom Österreichischen Roten Kreuz verfasste Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer der Ehegatte von römisch 40 sei, welcher im Jänner 2015 in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Wie aus der bei der Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde hervorgehe, habe die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson am 04.04.2009 in Afghanistan stattgefunden. Da es den Eheleuten damals als nicht notwendig erschienen sei und es in Afghanistan generell unüblich sei, die Ehe danach staatlich registrieren zu lassen, sei die Registrierung erst am 15.06.2015 erfolgt. Die Eheschließung habe aber - wie sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergebe und wie auch die Bezugsperson in ihrem Verfahren ausgeführt habe - jedenfalls bereits am 04.04.2009 stattgefunden. Am 16.08.2013 hätten sich die Eheleute gezwungen gesehen, gemeinsam aus Afghanistan zu flüchten. Kurz darauf seien sie auf der Flucht getrennt worden und hätten den Kontakt verloren. Der Kontakt habe erst
der Ankunft der Bezugsperson in Österreich über Internet wieder hergestellt werden können.
dem der Bezugsperson im Jänner 2015 in Österreich der Staus der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer alle notwendigen Dokumente beantragt gehabt habe, habe dieser den Einreiseantrag gestellt, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Begründend sei im nunmehr angefochtenen Bescheid angeführt worden, dass die Ehe nicht rechtsgültig im Heimatland bestanden hätte. Da die Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe erst im
hinein (
der Flucht der Bezugsperson) stattgefunden hätte, sei zum Zeitpunkt deren Flucht keine rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegen. Aus der ACORD-Anfragebeantwortung ergebe sich aber, dass traditionelle Eheschließungen in Afghanistan auch ohne Registrierung volle Rechtsgültigkeit hätten, da diese mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe einhergehen würden. Die Argumentation der Behörde gehe sohin ins Leere. Im Übrigen würde die in der Stellungnahme vom 09.02.2017 angeführte Argumentation vollständig aufrechterhalten. Das Paar habe einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls in Österreich asylberechtigt sei.
der ständigen RSpr des VfGH hätte die Behörde in derartig gelagerten Fällen zu prüfen, ob es
, EMRK geboten sein könnte, dass der Beschwerdeführer das Familienleben nicht nur mit seiner Ehefrau, sondern auch mit seinem Sohn in Österreich fortsetze. Selbst wenn die Behörde an der Auffassung festhalten sollte, dass die Ehegatteneigenschaft im konkreten Fall nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe, wäre dem Beschwerdeführer im Lichte der angeführten Judikatur ein Einreisetitel zu gewähren, damit das gemeinsame Familienleben in Österreich fortgeführt werden könnte. Andernfalls müsste ein minderjähriges Kind dauerhaft ohne seinen Vater sowie umgekehrt ein Vater getrennt von seinem minderjährigen Kind leben, was mit Artikel 8, EMRK nicht vereinbar sei. Es sei bereits die Durchführung einer DNA-Analyse beantragt worden, sollten an der Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Österreich Zweifel bestehen. Da das Bundesamt diesem Antrag nicht entsprochen habe, sei vom Vorliegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften auszugehen; durch die Nichtdurchführung des DNA-Tests und daraus folgend der Nicht-Stattgebung des Einreiseantrages sei das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben gravierend verletzt worden. Unter einem wurden folgende Beilagen vorgelegt: Heiratsurkunde vom 15.06.2015, Fotos der Eheleute, Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, Kopie der Tazkira, Kopie des Konventionspasses des Sohnes, Kopie des Konventionspasses der Bezugsperson, Asylbescheid der Bezugsperson, Asylbescheid des Sohnes, Stellungnahme vom 09.02.2015 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung. Mit Schreiben vom 28.03.2017 (Verbesserungsauftrag) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die der Beschwerde beigelegten Dokumente -Strichaufzählung ID Card No. 176981 sowie -Strichaufzählung Die Heiratsurkunde Nr 1162853 in deutscher Übersetzung vorzulegen. Am 03.04.2017 langten die Dokumente in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache bei der Behörde ein. Aus der in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Heiratsurkunde geht als Ausstellungsdatum der 15.06.2015 hervor. Es werden 3 "aussagende Personen" angeführt, welche vor dem Gericht erschienen seien und die hinsichtlich der Trauung des Beschwerdeführers und der Bezugsperson folgende Angaben erstattet hätten: Sie würden die genannten Personen sehr gut kennen. Die Genannten hätten am 04.04.2009 aus freien Stücken in deren Haus geheiratet. Das Brautgeld habe 200.000,--Afghani betragen. Der Ehe entstamme ein Kind, XXXX , der Sohn des Beschwerdeführers. Das Kind sei im Ausland zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson hätten aufgrund persönlicher Hindernisse bislang keine Heiratsurkunde beantragt gehabt. Die Bezugsperson lebe derzeit in Österreich. Zwei namentlich genannte Repräsentanten hätten bezeugt, dass sie die aussagenden Personen sehr gut kennen würden und würden die Richtigkeit deren Angaben sowie deren Identität bestätigen. Die mit dem Amtssiegel des Gerichts versehene Urkunde ist mit Lichtbildern des Bräutigams, der Aussagenden und der Repräsentanten sowie deren Daumenabdrücken, versehen.Aus der in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Heiratsurkunde geht als Ausstellungsdatum der 15.06.2015 hervor. Es werden 3 "aussagende Personen" angeführt, welche vor dem Gericht erschienen seien und die hinsichtlich der Trauung des Beschwerdeführers und der Bezugsperson folgende Angaben erstattet hätten: Sie würden die genannten Personen sehr gut kennen. Die Genannten hätten am 04.04.2009 aus freien Stücken in deren Haus geheiratet. Das Brautgeld habe 200.000,--Afghani betragen. Der Ehe entstamme ein Kind, römisch 40 , der Sohn des Beschwerdeführers. Das Kind sei im Ausland zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson hätten aufgrund persönlicher Hindernisse bislang keine Heiratsurkunde beantragt gehabt. Die Bezugsperson lebe derzeit in Österreich. Zwei namentlich genannte Repräsentanten hätten bezeugt, dass sie die aussagenden Personen sehr gut kennen würden und würden die Richtigkeit deren Angaben sowie deren Identität bestätigen. Die mit dem Amtssiegel des Gerichts versehene Urkunde ist mit Lichtbildern des Bräutigams, der Aussagenden und der Repräsentanten sowie deren Daumenabdrücken, versehen. Aus der vorgelegten übersetzten Geburtsurkunde/Personalausweis Nr 176981 des Beschwerdeführers ergibt sich u.a. Folgendes: "Es wird die Richtigkeit der Eintragung des
namens ( XXXX ) bestätigt".Aus der vorgelegten übersetzten Geburtsurkunde/Personalausweis Nr 176981 des Beschwerdeführers ergibt sich u.a. Folgendes: "Es wird die Richtigkeit der Eintragung des
namens ( römisch 40 ) bestätigt". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Antragsunterlagen seien dem Bundesamt übermittelt worden, welches eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben habe. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu sei dem Bundesamt erneut im Rahmen des Parteiengehörs zugeleitet worden. Das Bundesamt habe
deren Prüfung in einer ausführlichen Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Das Bundesamt sei hierbei detailliert auf Art 61 Abs 2 Afghanisches Zivilgesetzbuch eingegangen, welcher für die Gültigkeit eines Ehevertrages dessen Registrierung vorschreibe; ohne
weis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe
afghanischem Recht ungültig. Die ÖB sei an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden. Die
prüfung einer solchen Wahrscheinlichkeitsprognose
negativer Mitteilung komme durch die Botschaft somit nicht in Betracht. Die Vertretungsbehörde habe keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Das habe der VwGH erst jüngst wieder festgehalten. Die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes unterliege nur einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn Beschwerde erhoben würde. Jenseits und unabhängig der oben angeführten Bindungswirkung vertrete die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, wonach eine Familienangehörigeneigenschaft aus der aus den Stellungnahmen des Bundesamtes hervorgehenden Gründen nicht vorliege.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Die Antragsunterlagen seien dem Bundesamt übermittelt worden, welches eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben habe. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu sei dem Bundesamt erneut im Rahmen des Parteiengehörs zugeleitet worden. Das Bundesamt habe
deren Prüfung in einer ausführlichen Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Das Bundesamt sei hierbei detailliert auf Artikel 61, Absatz 2, Afghanisches Zivilgesetzbuch eingegangen, welcher für die Gültigkeit eines Ehevertrages dessen Registrierung vorschreibe; ohne
weis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe
afghanischem Recht ungültig. Die ÖB sei an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden. Die
prüfung einer solchen Wahrscheinlichkeitsprognose
negativer Mitteilung komme durch die Botschaft somit nicht in Betracht. Die Vertretungsbehörde habe keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Das habe der VwGH erst jüngst wieder festgehalten. Die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes unterliege nur einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn Beschwerde erhoben würde. Jenseits und unabhängig der oben angeführten Bindungswirkung vertrete die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, wonach eine Familienangehörigeneigenschaft aus der aus den Stellungnahmen des Bundesamtes hervorgehenden Gründen nicht vorliege. Am 08.05.2017 langte bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Zur Begründung werde auf die Stellungnahme vom 09.02.2017 und die Beschwerde vom 26.03.2017 verwiesen. Die gemäß § 11a FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.Am 08.05.2017 langte bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Zur Begründung werde auf die Stellungnahme vom 09.02.2017 und die Beschwerde vom 26.03.2017 verwiesen. Die gemäß Paragraph 11 a, FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.05.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Am 09.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer ist nunmehr vertreten durch Ecker Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien. In diesem Schriftsatz wurde eine weitere Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Frau, ausgestellt im Jahr 2013, vorgelegt. Diese bestätige die Eheschließung im Jahr 2009. Aufgrund dieses Dokuments sei die Ehe auch im Jahr 2013 bereits in Afghanistan registriert worden. Die Bestätigung über die Registrierung habe die Familie jedoch verloren, weswegen eine neuerliche Registrierung erfolgt sei. Die Heiratsurkunde habe der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht vorlegen können. Die Heiratsurkunde bestätige, wie die Bezugsperson bereits gegenüber dem BFA angegeben habe, dass die Ehe im April 2009 geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien im gesamten Verfahren nicht zu den Umständen der Eheschließung befragt worden. Es habe damals keine große Hochzeitsfeier stattgefunden, da der Vater der Bezugsperson gegen die Eheschließung gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers bei der Trauung nicht anwesend gewesen; diese lebe jetzt in Österreich und könne als Zeugin bestätigen, dass die Ehe im Jahr 2009 gegen den Willen des Brautvaters geschlossen worden sei. Die Genannte könne auch nähere Angaben zu den Umständen der Eheschließung erstatten. Hervorzuheben sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich mit dessen dreijährigem Sohn lebe. Dies bedeute, dass das Kind noch in Afghanistan in aufrechter Ehe gezeugt worden sei; zur Welt gekommen sei das Kind dann in der Türkei. Bereits aufgrund des Umstandes, dass das Paar ein gemeinsames Kind habe, sei offenkundig, dass eine rechtsgültige Eheschließung erfolgt sei. Es wäre nämlich für afghanische Verhältnisse undenkbar, dass die Frau des Beschwerdeführers ein lediges Kind zur Welt gebracht hätte; sie wäre mit massiver gesellschaftlicher Diskriminierung bzw uU sogar mit Todesgefahr konfrontiert gewesen. Die Annahme des BFA, wonach die Ehe tatsächlich erst im Jahre 2015 geschlossen worden wäre, als sie neuerlich in Afghanistan registriert worden sei, sei völlig lebensfremd und gehe an den tatsächlichen afghanischen Lebensverhältnissen vorbei. Die Bezugsperson habe den Beschwerdeführer bereits 2009, also lange vor ihrer Flucht,
muslimischem Recht geheiratet und habe mit diesem ein gemeinsames Familienleben geführt. Später sei die Ehe dann auch offiziell registriert worden. Hinsichtlich der Form der Eheschließung seien ausschließlich afghanische Normen zu prüfen. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. So bestimme § 16 Abs 2 IPR-Gesetz hinsichtlich der Form der Eheschließung: "Die Form einer Eheschließung im Ausland ist
dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung". In der Folge wurde ein Erkenntnis des BVwG zitiert, in dem es um das syrische Eherecht gegangen ist. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sei davon auszugehen, dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden sei. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass eine aufrechte Ehe bestehe und zur Wahrung des Familienlebens das beantragte Visum erteilen müssen. Bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Ehe und des Bestehens eines gemeinsamen Familienlebens seien stets auch Faktoren wie ein gemeinsames Kind zu berücksichtigen. Selbst für den Fall, dass die Ehe nicht rechtsgültig wäre, würde auch die Beziehung als unverheiratetes Paar unter den Schutz von Art 8 EMRK fallen, da ein entsprechend enges Verhältnis bestehe: Sollten Zweifel an der Vaterschaft zum Kind bestehen, werde der Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse wiederholt.Am 09.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer ist nunmehr vertreten durch Ecker Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien. In diesem Schriftsatz wurde eine weitere Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Frau, ausgestellt im Jahr 2013, vorgelegt. Diese bestätige die Eheschließung im Jahr 2009. Aufgrund dieses Dokuments sei die Ehe auch im Jahr 2013 bereits in Afghanistan registriert worden. Die Bestätigung über die Registrierung habe die Familie jedoch verloren, weswegen eine neuerliche Registrierung erfolgt sei. Die Heiratsurkunde habe der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht vorlegen können. Die Heiratsurkunde bestätige, wie die Bezugsperson bereits gegenüber dem BFA angegeben habe, dass die Ehe im April 2009 geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien im gesamten Verfahren nicht zu den Umständen der Eheschließung befragt worden. Es habe damals keine große Hochzeitsfeier stattgefunden, da der Vater der Bezugsperson gegen die Eheschließung gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers bei der Trauung nicht anwesend gewesen; diese lebe jetzt in Österreich und könne als Zeugin bestätigen, dass die Ehe im Jahr 2009 gegen den Willen des Brautvaters geschlossen worden sei. Die Genannte könne auch nähere Angaben zu den Umständen der Eheschließung erstatten. Hervorzuheben sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich mit dessen dreijährigem Sohn lebe. Dies bedeute, dass das Kind noch in Afghanistan in aufrechter Ehe gezeugt worden sei; zur Welt gekommen sei das Kind dann in der Türkei. Bereits aufgrund des Umstandes, dass das Paar ein gemeinsames Kind habe, sei offenkundig, dass eine rechtsgültige Eheschließung erfolgt sei. Es wäre nämlich für afghanische Verhältnisse undenkbar, dass die Frau des Beschwerdeführers ein lediges Kind zur Welt gebracht hätte; sie wäre mit massiver gesellschaftlicher Diskriminierung bzw uU sogar mit Todesgefahr konfrontiert gewesen. Die Annahme des BFA, wonach die Ehe tatsächlich erst im Jahre 2015 geschlossen worden wäre, als sie neuerlich in Afghanistan registriert worden sei, sei völlig lebensfremd und gehe an den tatsächlichen afghanischen Lebensverhältnissen vorbei. Die Bezugsperson habe den Beschwerdeführer bereits 2009, also lange vor ihrer Flucht,
muslimischem Recht geheiratet und habe mit diesem ein gemeinsames Familienleben geführt. Später sei die Ehe dann auch offiziell registriert worden. Hinsichtlich der Form der Eheschließung seien ausschließlich afghanische Normen zu prüfen. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. So bestimme Paragraph 16, Absatz 2, IPR-Gesetz hinsichtlich der Form der Eheschließung: "Die Form einer Eheschließung im Ausland ist
dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung". In der Folge wurde ein Erkenntnis des BVwG zitiert, in dem es um das syrische Eherecht gegangen ist. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sei davon auszugehen, dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden sei. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass eine aufrechte Ehe bestehe und zur Wahrung des Familienlebens das beantragte Visum erteilen müssen. Bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Ehe und des Bestehens eines gemeinsamen Familienlebens seien stets auch Faktoren wie ein gemeinsames Kind zu berücksichtigen. Selbst für den Fall, dass die Ehe nicht rechtsgültig wäre, würde auch die Beziehung als unverheiratetes Paar unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, da ein entsprechend enges Verhältnis bestehe: Sollten Zweifel an der Vaterschaft zum Kind bestehen, werde der Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse wiederholt. Der Beschwerdeergänzung angeschlossen war eine beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde (vor dem Obersten Gerichtshof der Islamischen Republik Afghanistan) mit dem Ausstellungsdatum 18.05.2013. Demnach seien bei der Registrierung vor dem erwähnten Gericht beide Brautleute anwesend gewesen (Foto und Daumenabdruck); als Brautgeld wurden 5.000.000,-- Afghani bestätigt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 wurde ein "Verhaltensbericht" vorgelegt, worin eine klinische Psychologin darauf hingewiesen hat, dass sowohl die Gattin als auch das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers dringend auf die emotionale und psychische Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen seien. Am 15.09.2017 wurde mitgeteilt, dass RA Mag. Embacher die weitere Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren übernommen habe und Zustellungen nunmehr an diesen vorzunehmen seien. Am 10.10.2017 wurde ein neuer Befund den mj Sohn der Bezugsperson in Vorlage gebracht. Bei der Untersuchung am 26.07.2017 habe zwar eine Verdachtsdiagnose (F 59) nicht bestätigt werden können, der Genannte jedoch oft
seinem Vater frage und Kontakt zu männlichen Bezugspersonen suche. Am 26.02.2018 langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson in deren Verfahren vor dem Bundesamt. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2014 gab die Bezugsperson an, traditionell verheiratet zu sein. Den Namen ihres Ehemanns gab sie mit XXXX , geb. XXXX , an. Dieser sei im Zuge der Flucht von ihr getrennt worden; sie wisse nicht wo er sich zurzeit aufhalte. In der Türkei sei dann ihr Sohn zur Welt gekommen. Als Fluchtgrund gab sie an, von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter unterdrückt und schlecht behandelt worden zu sein. Sie habe heimlich geheiratet. Ihr Vater habe nichts von ihrer Heirat und ihrer Schwangerschaft gewusst. Auch sei sie von den Taliban bedroht worden, da sie als Berichterstatterin gearbeitet habe. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte die Bezugsperson neuerlich, mit XXXX traditionell verheiratet zu sein. Die Ehe sei im April 2009 heimlich von einem Mullah geschlossen worden. Ihr Ehemann sei gleichzeitig auch ihr Cousin mütterlicherseits. Ein Hochzeitsfest sei nicht gefeiert worden. Inzwischen sei sie von ihrem Mann auch schwanger gewesen. Sie habe nicht wollen, dass ihr Vater von ihrer Schwangerschaft erfahre. Am 13.08.2013 hätten sie Afghanistan verlassen, seien jedoch auf der Flucht getrennt worden. Sie sei dann lange in der Türkei gewesen. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson in deren Verfahren vor dem Bundesamt. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2014 gab die Bezugsperson an, traditionell verheiratet zu sein. Den Namen ihres Ehemanns gab sie mit römisch 40 , geb. römisch 40 , an. Dieser sei im Zuge der Flucht von ihr getrennt worden; sie wisse nicht wo er sich zurzeit aufhalte. In der Türkei sei dann ihr Sohn zur Welt gekommen. Als Fluchtgrund gab sie an, von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter unterdrückt und schlecht behandelt worden zu sein. Sie habe heimlich geheiratet. Ihr Vater habe nichts von ihrer Heirat und ihrer Schwangerschaft gewusst. Auch sei sie von den Taliban bedroht worden, da sie als Berichterstatterin gearbeitet habe. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte die Bezugsperson neuerlich, mit römisch 40 traditionell verheiratet zu sein. Die Ehe sei im April 2009 heimlich von einem Mullah geschlossen worden. Ihr Ehemann sei gleichzeitig auch ihr Cousin mütterlicherseits. Ein Hochzeitsfest sei nicht gefeiert worden. Inzwischen sei sie von ihrem Mann auch schwanger gewesen. Sie habe nicht wollen, dass ihr Vater von ihrer Schwangerschaft erfahre. Am 13.08.2013 hätten sie Afghanistan verlassen, seien jedoch auf der Flucht getrennt worden. Sie sei dann lange in der Türkei gewesen. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 30.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 30.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Bei der vom Beschwerdeführer als Bezugsperson genannten XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, soll es sich um dessen Ehefrau handeln. Mit der Genannten hält sich auch deren Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, in Österreich auf.
Auskunft des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem Minderjährigen um seinen leiblichen Sohn, welcher der Ehe mit der Bezugsperson entstamme.Bei der vom Beschwerdeführer als Bezugsperson genannten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, soll es sich um dessen Ehefrau handeln. Mit der Genannten hält sich auch deren Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, in Österreich auf.
Auskunft des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem Minderjährigen um seinen leiblichen Sohn, welcher der Ehe mit der Bezugsperson entstamme. Die Bezugsperson stellte am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015 wurde der Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson stellte am 13.10.2014 auch für ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015 gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 (als Familienangehöriger der Bezugsperson) der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Die Bezugsperson stellte am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015 wurde der Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson stellte am 13.10.2014 auch für ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 (als Familienangehöriger der Bezugsperson) der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson und der Minderjährige haben sich im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bereits über ein Jahr in Österreich aufgehalten und davor längerer Zeit in der Türkei gelebt, wo auch der Sohn der Bezugsperson zur Welt gekommen ist.Die Bezugsperson und der Minderjährige haben sich im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bereits über ein Jahr in Österreich aufgehalten und davor längerer Zeit in der Türkei gelebt, wo auch der Sohn der Bezugsperson zur Welt gekommen ist. Der Antrag und die Unterlagen wurden seitens der ÖB Islamabad am 01.12.2015 dem Bundesamt übermittelt. In einer Stellungnahme vom 02.01.2017 teilte das Bundesamt mit, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs 5 AsylG). Es hätten sich jedoch derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren und bzw den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe, eine gültige Ehe auch
den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.Der Antrag und die Unterlagen wurden seitens der ÖB Islamabad am 01.12.2015 dem Bundesamt übermittelt. In einer Stellungnahme vom 02.01.2017 teilte das Bundesamt mit, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG). Es hätten sich jedoch derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren und bzw den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe, eine gültige Ehe auch
den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.
Einbringung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers am 09.02.2017 erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt und teilte diese daraufhin am 22.02.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten unverändert nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies damit, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson im Herkunftsstaat nicht rechtsgültig bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson (in deren Verfahren vor dem BFA) haben diese am 04.04.2009
islamischem Recht in Kabul vor einem Mullah geheiratet. Dokumente, die eine solche Eheschließung
traditionellem Ritus
weisen würden (etwa eine Heiratsurkunde), wurden nicht in Vorlage gebracht. Mit der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der ÖB Islamabad wurde die Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom Supreme Court in Kabul, in englischer Sprache, vorgelegt. Aus der beglaubigten Übersetzung ins Deutsche ergibt sich als Gericht offenbar das "Urkundengericht des 3. Sprengels" und als Ausstellungsdatum der Urkunde der 15.06.2015. Eine Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson
traditionellem Ritus am 04.04.2009 wurde darin bestätigt. Im Zuge einer Beschwerdeergänzung am 09.06.2017 wurde eine beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde (vor dem Obersten Gerichtshof der Islamischen Republik Afghanistan) in Kopie mit dem Ausstellungsdatum 18.05.2013 vorgelegt. Darin wurde eine Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson
traditionellem Ritus am 04.04.2009 in Kabul bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht
weisen.Der Beschwerdeführer konnte eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht
weisen.
diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist." Gemäß § 16 Abs 2 IPR-Gesetz ist die Form einer Eheschließung im Ausland
dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Gültigkeit der behaupteten Ehe ist somit gegenständlich
afghanischem Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPR-Gesetz ist die Form einer Eheschließung im Ausland
dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Gültigkeit der behaupteten Ehe ist somit gegenständlich
afghanischem Recht zu beurteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan, Band 19
der Registrierung der in Art 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist.Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, als Ehegattin des Beschwerdeführers genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, als Ehegattin des Beschwerdeführers genannt. Das Bundesamt hat die Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm angeführte Bezugsperson (angebliche Ehefrau) verneint. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht des Bundesamtes an und stützt sich dabei auf folgende Erwägungen:
Abs 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den
weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um
staatlichem Recht gültige Ehen.
, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den
weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um
staatlichem Recht gültige Ehen.
den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson (im Rahmen ihres Asylverfahrens in Österreich) hätten die Genannten am 04.04.2009 in Kabul die Ehe
traditionellem Ritus geschlossen. Dokumente oder Beweismittel hinsichtlich einer am 04.04.2009
traditionellem Ritus geschlossenen Ehe wurden nicht vorgelegt. In der Erstbefragung vor einer Landespolizeidirektion hat die Bezugsperson explizit angegeben, traditionell verheiratet zu sein; im Protokoll der Erstbefragung war das Kästchen "standesamtlich" nicht angekreuzt; auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt sprach die Bezugsperson explizit von einer traditionellen Eheschließung und hat eine angebliche Registrierung mit keinem Wort erwähnt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson den Namen ihres (angeblichen) Ehemannes - sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.12.2014 - mit XXXX angegeben hat (Anm hiezu: In der in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Geburtsurkunde/Personalausweis wird "die Richtigkeit der Eintragung des
namens ( XXXX ) bestätigt"). Weiters divergieren auch die Angaben zum Zeitpunkt der Flucht der Bezugsperson aus Afghanistan. Während der Beschwerdeführer im Zuge seines Interviews vor der ÖB Islamabad am 30.11.2015 angegeben hat,
der traditionellen Eheschließung etwa 1 Jahr lang mit der Bezugsperson als Ehepaar zusammen gelebt zu haben und seine Frau dann aus Afghanistan geflüchtet wäre, erklärte die Bezugsperson in ihrem Verfahren in Österreich, Afghanistan zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Ehemann und ihren zwei Schwestern am 16.08.2013 - sohin ca 4 Jahre und 4 Monate
der Eheschließung - verlassen zu haben. Auf der Flucht sei sie von ihrem Mann getrennt worden und wisse nicht, wo sich dieser nun aufhalte. Von einem eigenen Fluchtversuch und einer Trennung auf der Flucht hat der Beschwerdeführer hingegen nicht berichtet. Unbestritten ist, dass die Bezugsperson im Rahmen der Flucht am XXXX in der Türkei einen Sohn zur Welt gebracht hat, von dem der Beschwerdeführer behauptet, dass dies sein leibliches in der Ehe gezeugtes Kind sei (Anm: was nicht stimmen kann, falls die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtzeitpunkt der Bezugsperson stimmen sollten).
den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson (im Rahmen ihres Asylverfahrens in Österreich) hätten die Genannten am 04.04.2009 in Kabul die Ehe
traditionellem Ritus geschlossen. Dokumente oder Beweismittel hinsichtlich einer am 04.04.2009
traditionellem Ritus geschlossenen Ehe wurden nicht vorgelegt. In der Erstbefragung vor einer Landespolizeidirektion hat die Bezugsperson explizit angegeben, traditionell verheiratet zu sein; im Protokoll der Erstbefragung war das Kästchen "standesamtlich" nicht angekreuzt; auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt sprach die Bezugsperson explizit von einer traditionellen Eheschließung und hat eine angebliche Registrierung mit keinem Wort erwähnt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson den Namen ihres (angeblichen) Ehemannes - sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.12.2014 - mit römisch 40 angegeben hat Anmerkung hiezu: In der in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Geburtsurkunde/Personalausweis wird "die Richtigkeit der Eintragung des
namens ( römisch 40 ) bestätigt"). Weiters divergieren auch die Angaben zum Zeitpunkt der Flucht der Bezugsperson aus Afghanistan. Während der Beschwerdeführer im Zuge seines Interviews vor der ÖB Islamabad am 30.11.2015 angegeben hat,
der traditionellen Eheschließung etwa 1 Jahr lang mit der Bezugsperson als Ehepaar zusammen gelebt zu haben und seine Frau dann aus Afghanistan geflüchtet wäre, erklärte die Bezugsperson in ihrem Verfahren in Österreich, Afghanistan zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Ehemann und ihren zwei Schwestern am 16.08.2013 - sohin ca 4 Jahre und 4 Monate
der Eheschließung - verlassen zu haben. Auf der Flucht sei sie von ihrem Mann getrennt worden und wisse nicht, wo sich dieser nun aufhalte. Von einem eigenen Fluchtversuch und einer Trennung auf der Flucht hat der Beschwerdeführer hingegen nicht berichtet. Unbestritten ist, dass die Bezugsperson im Rahmen der Flucht am römisch 40 in der Türkei einen Sohn zur Welt gebracht hat, von dem der Beschwerdeführer behauptet, dass dies sein leibliches in der Ehe gezeugtes Kind sei Anmerkung, was nicht stimmen kann, falls die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtzeitpunkt der Bezugsperson stimmen sollten). Die Bezugsperson ist spätestens am 13.10.2014
Österreich eingereist und hat für sich und ihr mj Kind jeweils einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 07.01.2015 wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt: am selben Tag erhielt der mj Sohn von ihr abgeleitetes Asyl. Am 30.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Einreise
Österreich gemäß § 35 AsylG.Die Bezugsperson ist spätestens am 13.10.2014
Österreich eingereist und hat für sich und ihr mj Kind jeweils einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 07.01.2015 wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt: am selben Tag erhielt der mj Sohn von ihr abgeleitetes Asyl. Am 30.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Einreise
Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 wird vorgebracht, dass die am 04.04.2009
traditionellem Ritus geschlossene Ehe (mangels Notwendigkeit und Üblichkeit) nicht sofort staatlich registriert worden sei. Es wurde zunächst eine Heiratsurkunde des Supreme Court Afghanistans in englischer Sprache vorgelegt. Aus einer im Zuge der Beschwerdeerhebung veranlassten, beglaubigten Übersetzung dieser Heiratsurkunde ergibt sich als Ausstellungsdatum der 15.06.2015, sohin ein Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson bereits seit über einem halben Jahr in Österreich asylberechtigt war. Demnach war die Bezugsperson bei dieser
träglichen Registrierung der Eheschließung nicht anwesend. Im Zuge des Interviews vor der ÖB am 30.11.2015 hat der Beschwerdeführer, dies bestätigend, erklärt, die Heiratsurkunde vor etwa 5 Monaten bei einem afghanischen Gericht registriert haben zu lassen (eine Registrierung im Jahr 2013 erwähnte er nicht). Aus der - lediglich in Kopie vorgelegten - Heiratsurkunde geht unter anderem auch hervor, dass die mit vollem Namen angeführten Brautleute "aufgrund persönlicher Hindernisse bislang keine Heiratsurkunde beantragt" hätten und das Brautgeld 200.000,-- Afghani betragen habe. Die Echtheit dieser Urkunde und die Richtigkeit des Inhalts vorausgesetzt, ist zu folgern, dass eine Registrierung der am 04.04.2009 erfolgten traditionellen Eheschließung erstmals am 15.06.2015 erfolgt ist (und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt). Im Zuge einer Beschwerdeergänzung am 09.06.2017 wurde eine (weitere) Kopie einer ins Deutsche übersetzten "Heiratsurkunde" in Vorlage gebracht, aus welcher sich, im Gegensatz zu der o.a. Heiratsurkunde, als Ausstellungsdatum der 18.05.2013 ergibt. Offenbar
Erhalt der Information, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Erwirkung der Registrierung der Eheschließung (Juni 2015) noch im Herkunftsstaat hätte anwesend sein müssen, da eine Registrierung nur in Anwesenheit beider Brautleute eine Gültigkeit der Eheschließung herbeizuführen vermag, wurde plötzlich eine weitere Registrierungsurkunde aus Mai 2013 vorgelegt. Davon abgesehen vermag auch die Begründung nicht zu überzeugen, wonach die Bestätigung über die Registrierung der Ehe verloren worden sei, weswegen eine neuerliche Registrierung erfolgt sei und der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde im Verfahren bisher nicht habe vorlegen können. Zu der zweiten Heiratsregistrierungsurkunde ist auch anzumerken, dass die Brautleute hier nur mit ihren Vornamen angeführt sind und etwa auch von einem Brautgeld in Höhe von 5.000.000,-- Afghani berichtet wird, während in der "Urkunde" aus 2015 von Afghani 200.000,-- die Rede ist. Überdies ist in dieser Fassung der Heiratsurkunde das Alter des Bräutigams unrichtig angeführt ("im Jahr 2002/2003 23 Jahre). Die Nichtnennung der
namen der Brautleute in dieser Urkunde könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bezugsperson in ihrem Verfahren in Österreich den Namen ihres Ehemanns mit XXXX (anstatt XXXX ) angegeben hat. Die in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde vom 18.05.2013 enthält nicht nur widersprüchliche Ausführungen im Vergleich zu der Urkunde vom 15.06.2015, sondern wurde eine Registrierung der Ehe im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer im Verfahren niemals vorgebracht. Dies findet auch Deckung in der Passage der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2015, wonach die Brautleute aufgrund persönlicher Hindernisse bislang keine Heiratsurkunde beantragt hätten. Auch die Bezugsperson hat mit keinem Wort eine Registrierung der am 04.04.2009 geschlossenen traditionellen Ehe erwähnt; und zwar weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2013 (bei welcher sie angeblich persönlich gewesen sei). Es ist nicht
vollziehbar, warum die Bezugsperson eine so wesentliche Tatsache in ihrem Asylverfahren in Österreich nicht hätte erwähnen sollen, falls eine Registrierung tatsächlich stattgefunden haben sollte.Im Zuge einer Beschwerdeergänzung am 09.06.2017 wurde eine (weitere) Kopie einer ins Deutsche übersetzten "Heiratsurkunde" in Vorlage gebracht, aus welcher sich, im Gegensatz zu der o.a. Heiratsurkunde, als Ausstellungsdatum der 18.05.2013 ergibt. Offenbar
Erhalt der Information, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Erwirkung der Registrierung der Eheschließung (Juni 2015) noch im Herkunftsstaat hätte anwesend sein müssen, da eine Registrierung nur in Anwesenheit beider Brautleute eine Gültigkeit der Eheschließung herbeizuführen vermag, wurde plötzlich eine weitere Registrierungsurkunde aus Mai 2013 vorgelegt. Davon abgesehen vermag auch die Begründung nicht zu überzeugen, wonach die Bestätigung über die Registrierung der Ehe verloren worden sei, weswegen eine neuerliche Registrierung erfolgt sei und der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde im Verfahren bisher nicht habe vorlegen können. Zu der zweiten Heiratsregistrierungsurkunde ist auch anzumerken, dass die Brautleute hier nur mit ihren Vornamen angeführt sind und etwa auch von einem Brautgeld in Höhe von 5.000.000,-- Afghani berichtet wird, während in der "Urkunde" aus 2015 von Afghani 200.000,-- die Rede ist. Überdies ist in dieser Fassung der Heiratsurkunde das Alter des Bräutigams unrichtig angeführt ("im Jahr 2002 aus 2003, 23 Jahre). Die Nichtnennung der
namen der Brautleute in dieser Urkunde könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bezugsperson in ihrem Verfahren in Österreich den Namen ihres Ehemanns mit römisch 40 (anstatt römisch 40 ) angegeben hat. Die in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde vom 18.05.2013 enthält nicht nur widersprüchliche Ausführungen im Vergleich zu der Urkunde vom 15.06.2015, sondern wurde eine Registrierung der Ehe im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer im Verfahren niemals vorgebracht. Dies findet auch Deckung in der Passage der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2015, wonach die Brautleute aufgrund persönlicher Hindernisse bislang keine Heiratsurkunde beantragt hätten. Auch die Bezugsperson hat mit keinem Wort eine Registrierung der am 04.04.2009 geschlossenen traditionellen Ehe erwähnt; und zwar weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2013 (bei welcher sie angeblich persönlich gewesen sei). Es ist nicht
vollziehbar, warum die Bezugsperson eine so wesentliche Tatsache in ihrem Asylverfahren in Österreich nicht hätte erwähnen sollen, falls eine Registrierung tatsächlich stattgefunden haben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis vom Inhalt der Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren und kann keinen Grund erkennen, was die Bezugsperson bzw deren Mutter als Zeuginnen zu den Umständen der Eheschließung hätten angeben können, was zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Registrierung der Ehe vor Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan
prüfbar und widerspruchsfrei durch die Vorlage unbedenklicher (Original-)Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel, darzutun. Auch die Bezugsperson hat im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet oder gar unter Beweis gestellt, vor ihrer Flucht mit dem Bescherdeführereine staatlich gültige Ehe mit Eheregistrierung in Afghanistan geschlossen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht
dem Gesagten davon aus, dass eine gültige Ehe nicht bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat. Dass die Vertretungsbehörde bei ihrer Entscheidung noch § 35 Abs 5 AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2017 heranzuziehen hatte, der noch auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat abgestellt hat, bedeutet im Ergebnis keine Änderung.Das Bundesverwaltungsgericht geht
dem Gesagten davon aus, dass eine gültige Ehe nicht bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat. Dass die Vertretungsbehörde bei ihrer Entscheidung noch Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2017 heranzuziehen hatte, der noch auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat abgestellt hat, bedeutet im Ergebnis keine Änderung. Es kann auch nicht vom Vorliegen einer im Sinne des § 21 IPR-Gesetz als "von Anfang an gültigen Ehe" ausgegangen werden, zumal die Bezugsperson -
einer traditionellen Eheschließung im April 2009 - Afghanistan spätestens im August 2013 verlassen hat und somit das geforderte fünfjährige Zusammenleben als Ehegatten gegenständlich nicht gegeben war.Es kann auch nicht vom Vorliegen einer im Sinne des Paragraph 21, IPR-Gesetz als "von Anfang an gültigen Ehe" ausgegangen werden, zumal die Bezugsperson -
einer traditionellen Eheschließung im April 2009 - Afghanistan spätestens im August 2013 verlassen hat und somit das geforderte fünfjährige Zusammenleben als Ehegatten gegenständlich nicht gegeben war.
dem die Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam diese aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche angebliche Ehefrau nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 AsylG nicht vorliegen. Das Bundesamt hat also ausgehend von den zum
weis der gültigen Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
dem die Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam diese aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche angebliche Ehefrau nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Das Bundesamt hat also ausgehend von den zum
weis der gültigen Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens
diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens
diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 normiert sohin, dass sich Familienangehörige von Personen, denen ihrerseits internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den §§ 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren
den §§ 34 und 35 AsylG 2005 berufen können. Personen, die ihren Status daher nicht aus eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß § 34 AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, sind im Sinne der Hintanhaltung von sogenannten Ketten-Familienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des § 34 AsylG 2005 für deren Familienangehörige mehr. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 soll lediglich dann nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Ein solches kann daher seinen Status
G 2005 auch dann von seinen Eltern ableiten, wenn diese ihrerseits ihren Status bereits
G 2005 erhalten haben. Das Kind selbst ist aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr, sodass die Kette daher jedenfalls bei diesem endet. Von einer Schutzgewährung ist allerdings niemand ausgeschlossen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus eigenem erfüllt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 05.01.2016, § 34 Abs. 6, Seite 932).Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 normiert sohin, dass sich Familienangehörige von Personen, denen ihrerseits internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren
den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 berufen können. Personen, die ihren Status daher nicht aus eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, sind im Sinne der Hintanhaltung von sogenannten Ketten-Familienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 für deren Familienangehörige mehr. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 soll lediglich dann nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Ein solches kann daher seinen Status
Paragraph 34, AsylG 2005 auch dann von seinen Eltern ableiten, wenn diese ihrerseits ihren Status bereits
Paragraph 34, AsylG 2005 erhalten haben. Das Kind selbst ist aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr, sodass die Kette daher jedenfalls bei diesem endet. Von einer Schutzgewährung ist allerdings niemand ausgeschlossen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus eigenem erfüllt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 05.01.2016, Paragraph 34, Absatz 6,, Seite 932). Wie bereits festgehalten, wurde dem Sohn der Bezugsperson, XXXX , laut dessen Asylbescheid der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens
G 2005, von seiner Mutter abgeleitet, zuerkannt. Daraus folgt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienangehörigen eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten bereits seinerseits im Rahmen eines Familienverfahrens
dem
Paragraph 34, AsylG 2005, von seiner Mutter abgeleitet, zuerkannt. Daraus folgt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienangehörigen eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten bereits seinerseits im Rahmen eines Familienverfahrens
dem
dem Gesagten kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem genannten Minderjährigen tatsächlich um das leibliche Kind des Beschwerdeführers handelt, da eine Berufung auf die Bestimmungen des Familienverfahrens jedenfalls ausscheidet. Insofern konnte die angebotene DNA-Analyse hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers als nicht verfahrensrelevant unterbleiben. Überdies ist zur behaupteten Vaterschaft des Beschwerdeführers noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Interview vor der ÖB Islamabad selbst dezidiert angegeben hat, dass er
der traditionellen Hochzeit im Jahr 2009 lediglich ca 1 Jahr mit der Bezugsperson als Ehepaar zusammengelebt und diese dann Afghanistan in Richtung Türkei verlassen habe (Anm: Flucht der Bezugsperson etwa Mitte 2010; Geburt des Sohnes Dezember 2013).
dem Gesagten kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem genannten Minderjährigen tatsächlich um das leibliche Kind des Beschwerdeführers handelt, da eine Berufung auf die Bestimmungen des Familienverfahrens jedenfalls ausscheidet. Insofern konnte die angebotene DNA-Analyse hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers als nicht verfahrensrelevant unterbleiben. Überdies ist zur behaupteten Vaterschaft des Beschwerdeführers noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Interview vor der ÖB Islamabad selbst dezidiert angegeben hat, dass er
der traditionellen Hochzeit im Jahr 2009 lediglich ca 1 Jahr mit der Bezugsperson als Ehepaar zusammengelebt und diese dann Afghanistan in Richtung Türkei verlassen habe Anmerkung, Flucht der Bezugsperson etwa Mitte 2010; Geburt des Sohnes Dezember 2013). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 war, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gewährung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel
den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten
fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung
NAG erfolgen).Soweit der Beschwerdeführer mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
, EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 war, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gewährung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des As
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.