RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW197 2169704-1 SpruchW197 2169704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Ei
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2017 im Rahmen einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, wobei sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass und einem italienischen permesso di soggiorno auswies. Aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer gem. § 40 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vorgeführt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2017 im Rahmen einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, wobei sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass und einem italienischen permesso di soggiorno auswies. Aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vorgeführt.
- Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab er soweit wesentlich an, seinen nigerianischen Reisepass und den permesso di soggiorno vorweisen zu können, € 26,62 bei sich zu haben und als Straßenzeitungsverkäufer in Wien zu arbeiten. Er sei seit zwei Monaten im Bundesgebiet aufhältig, illegal beschäftigt und nächtige in einer Obdachlosenunterkunft. Er wolle eigentlich drei Monate in Wien bleiben, dann wolle er wieder zurück nach Italien fahren und sich dann wieder eine andere Stadt in Europa ansehen. Er reise gerne. Er sei ledig und habe keine Familienangehörigen in Europa.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. V.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde am 23.08.2017 erlassen.m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde am 23.08.2017 erlassen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
- Am 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft entlassen, weil davon auszugehen war, dass die lange Dauer der Konsultationen mit Italien zu einer unverhältnismäßig langen Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers führen würde.
- Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 05.09.2017 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, das diesbezügliche Verfahren war eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war. Danach war der Beschwerdeführer in Italien aufhältig, wo er einen bis 2019 gültigen Aufenthaltstitel hat. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Österreich nicht integriert, weitgehend mittellos und obdachlos war. Behördlich war der Beschwerdeführer nur im Zeitraum 22.08.2017 bis 05.09.2017 und zwar in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Festgestellt wird weiters, dass er illegal Straßenzeitungen, die er über einen Bekannten erhalten hatte, verkauft hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: 1.
- Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 1.
- Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes ist dem Bundesamt dahin zu folgen, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig eingereist ist und er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ausreiseunwillig ist, weil der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist und sogleich untergetaucht ist. Er hat sich in der Vergangenheit seinem Asylverfahren in Österreich entzogen, in Italien einen Aufenthaltstitel erwirkt um sodann wieder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einzureisen - er reise gerne, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu Protokoll gab. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem behördlich melden lassen, obwohl er sich zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung laut seinen Angaben schon zwei Monate in Österreich aufhielt. Das Bundesamt ist daher zu Recht von einer bestehenden Fluchtgefahr ausgegangen, weil aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers (unrechtmäßige Einreise, sofortiges Untertauchen samt Aufnahme illegaler Erwerbstätigkeiten) im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung geschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich seinem Verfahren zur Außerlandesbringung in Freiheit sofort entziehen würde. 1.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zu Spruchpunkt A.I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 2.1.
- Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.2.1.
- Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 2.1.
- Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).2.1.
- Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 2.1.
- Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.2.1.
- Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 2.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.2.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 2.1.
- Das Bundesamt hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Sicherheit geschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigen würde. Das Bundesamt hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet daher zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Das Bundesamt hat alle Verfahrensschritte rechtmäßig, zeitnah und effektiv gesetzt und somit alles unternommen, um die Anhaltung des Beschwerdeführers so kurz als möglich zu halten, was sich auch in der Enthaftung des Beschwerdeführers am 05.09.2017 wiederspiegelt. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Italien rechtlich oder faktisch unzulässig wäre, der italienische permesso di soggiorno berechtigt den Beschwerdeführer zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2.
- Zu den Spruchpunkten A.II. und A.III. - Kostenbegehren: Da das Bundesamt vollständig obsiegt hat, waren ihm gem. § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 f. VwG-AufwErsV die gesetzlichen Gebühren zuzusprechen und das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Kosten i. S. d. § 35 Abs. 4 VwGVG wurden keine verzeichnet.Da das Bundesamt vollständig obsiegt hat, waren ihm gem. Paragraph 35, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, f. VwG-AufwErsV die gesetzlichen Gebühren zuzusprechen und das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Kosten i. S. d. Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG wurden keine verzeichnet. 2.
- Zu Spruchpunkt A.IV. - Eingabegebühr: Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 2.
- Zu Spruchpunkt B - Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2169704.1.00