Obsah (9)
Art. 133§ 39§ 414Art 135§ 17Art 130§ 2§ 153§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW201 2004414-1 SpruchW201 2004414-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHID
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 23.10.2009 erließ die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, unter OB 3785-200435-3B1 einen Bescheid, in dem unter Spruchpunkt 1 festgestellt wurde, dass Herr XXXX sen. (in weiterer Folge Beschwerdeführer) vom 01.01.2001 bis laufend in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
- Am 23.10.2009 erließ die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, unter OB 3785-200435-3B1 einen Bescheid, in dem unter Spruchpunkt 1 festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 sen. (in weiterer Folge Beschwerdeführer) vom 01.01.2001 bis laufend in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Mit Spruchpunkt 2 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.2004 bis laufend in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung der Bauern beitragspflichtig sei (Beträge im Bescheid nach Beitragszeiträumen aufgeschlüsselt). Unter Spruchpunkt
- wurde festgestellt, dass für die Zeit von 01.04.2004 bis 30.06.2009 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung ein Beitragszuschlag in der Höhe von 6295,30 Euro zu entrichten sei.
- Mit Schreiben vom 13.11.2009 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seinen beiden Söhnen führe. Die Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers liege bei 20%, das Stimmrecht des Beschwerdeführers betrage jedoch 0%. Gerade die Stimmverteilung sei jedoch für die Vorschreibung der SV-Beiträge maßgeblich.
- Am 15.11.2011 erließ der Landeshauptmann von Burgenland (in weiterer Folge: belangte Behörde) unter GZ 6-SO-N4585/13-2011 den nunmehr angefochtenen Bescheid. In diesem wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2001 bis laufend in der Kranken-Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert und vom 01.04.2004 wie folgt beitragspflichtig sei: Tabelle kann nicht abgebildet werden. Tabelle kann nicht abgebildet werden. sowie für die Zeit vom 01.04.2004 bis 30.06.2009 für die nachzuzahlenden Beiträge in der Kranken und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von 6.295,30 Euro zu entrichten habe. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauer, Regionalbüro Burgenland habe den Bescheid vom 23.10.2009 im Wesentlichen damit begründet, dass Erhebungen bei der Agrarmarkt Austria ergeben hätten, dass der landwirtschaftliche Betrieb, der mit 31.12.2000 übergeben worden wäre und seit dem 01.01.2001 durch die Söhne bewirtschaftet würde, in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werde, wobei als Bewirtschafter der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne angeführt seien. Der Beschwerdeführer scheine auch als Vertretungsbefugter dieser Personengemeinschaft auf. Beim Finanzamt XXXX sei seit dem 01.01.2001 eine Personengemeinschaft gemeldet, mit folgender Verteilung:Beim Finanzamt römisch 40 sei seit dem 01.01.2001 eine Personengemeinschaft gemeldet, mit folgender Verteilung: Beschwerdeführer: 20% Sohn 1: 20% Sohn 2: 60% Mit 01.01.2009 sei diese Verteilung wie folgt geändert worden: Beschwerdeführer: 10% Sohn 2: 90% Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei eine rückwirkende Zuordnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis nicht möglich. Den Einspruch begründe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es zwar richtig sei, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seinen Söhnen bewirtschafte und eine Gewinnverteilung von 20% des Einspruchswerbers vorläge, aber übersehen worden sei, dass die Stimmrechte verteilt seien wie folgt: Beschwerdeführer: 0% Sohn 1: 25% Sohn 2: 75 % Die belangte Behörde führte weiters aus, mit Betriebsübergabevertrag vom 29.12.2000 sowie Schenkungsverträgen vom selbigen Datum seien unter anderem die im Eigentum des Einspruchswerbers stehenden landwirtschaftlichen Flächen an die beiden Söhne mit Stichtag 01.01.2001 übergeben worden. Beim Finanzamt sei mit 01.01.2001 eine Personengesellschaft mit den in Rede stehenden Personen als Gesellschafter gemeldet worden. Die Beteiligungsverhältnisse lauteten wie folgt: Beschwerdeführer: 20%, Sohn : 20% und Sohn 2: 60% Ab dem 01.01.2009 lauten die Beteiligungsverhältnisse: Beschwerdeführer: 10% und Sohn 2: 90% Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liege nicht vor. Das Gesellschaftsvermögen sei von den Mitgesellschaftern bis zum Ausscheiden eines Sohnes aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form von landwirtschaftlichen Flächen, vom Beschwerdeführer in Form von Wissen und Erfahrung eingebracht worden. Zweck dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. Auf den Mehrfachflächenanträgen der verfahrensgegenständlichen Jahren 2004 bis 2009 scheine als Bewirtschafter die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, mit dem Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten, wobei alle Gesellschafter auf den Anträgen namentlich angeführt seien. Sohn 2 sei als Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch mündliche Absprache bestimmt worden, der Beschwerdeführer sei am Gewinn und Verlust beteiligt. Der Beschwerdeführer leiste seinen Beitrag an der gemeinsamen Bewirtschaftung in Form von Beratungs- und Vertretungsleistungen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirtschafte bis dato den in Rede stehenden Betrieb. Dies ergebe sich aus dem Bezugsakt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, dem Akteninhalt, insbesondere den niederschriftlichen Vernehmungen des Beschwerdeführers und dessen Söhnen. Wenn nun vom Beschwerdeführer angeführt werde, dass die Angaben zum Bewirtschafter auf den Mehrfachflächenanträgen irrtümlich auf alle drei Gesellschafter lauten und diese - da die Anträge von der Agrarmarkt Austria vorausgefüllt übermittelt würden - nur mehr auf die Richtigkeit der Betriebsnummer, des Firmenwortlautes und der Vollständigkeit der eingereichten Grundstücke kontrolliert würden, so sei dem entgegen zuhalten, dass der Beschwerdeführer zuvor schon widersprüchlich angegeben habe, dass er, da er sich mit dem Betrieb identifiziere, auch seinen Namen auf die Mehrfachflächenanträge geschrieben habe. Wenn nun eine derartige Identifizierung mit dem Betrieb vorliege, sei es für die belangte Behörde nicht glaublich, dass der Beschwerdeführer in keiner Form an der Führung des Betriebes beteiligt sei. Auch sei es nicht glaublich, dass in neun Jahren die fehlerhaften Angaben nicht bemerkt worden seien, zumal auch der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter der Gesellschaft angegeben gewesen sei. Weiters gebe der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom 13.11.2009 selber an, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seinen Söhnen bewirtschafte. Auch werde im Einkommenssteuerbescheid des Einspruchswebers für das Jahr 2009 aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft € 1.743,71 als Einkommen ausgewiesen. Wenn nun angegeben werde, dass die alleinige Betriebsführung des Sohnes mündlich vereinbart worden sei, sei dies als Schutzbehauptung zu werten, zumal in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers zuerst angegeben werde, dass nach den Bestimmungen des ABGBs auch Einzelgeschäftsführung vereinbart werden könne, um im selben Schreiben dann anzugeben, dass der Sohn im mündlichen Gesellschaftsvertrag zum alleinigen Betriebsführer bestimmt worden sei, um im Schreiben vom 31.1.2011 wiederum anzumerken, dass es - wohl aufgrund der fehlenden Stimmrechte - unwichtig sei, dass der Einspruchswerber Betriebsführer sei. Es komme bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt werde, darauf an, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen sei, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Nunmehr werde der in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirtschaftet. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei keine juristische Person, sondern ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts diene dazu, die unterschiedlichen Beiträge der Gesellschafter einem gemeinsamen Zweck zu widmen, im gegenständlichen Fall der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. Die in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG begründende "selbständige Erwerbstätigkeit" habe zur Voraussetzung, dass u.a auf seine Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt werde. Eine derartige Betriebsführung liege auch bei Personen vor, die aufgrund eines Vertrages berechtigt seien, aus einem im fremden Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betrieb Gewinn zu ziehen und verpflichtet seien für die aus der Betriebsführung entstehenden Verbindlichkeiten zu haften. Solche Verträge seien auch Gesellschaftsverträge des bürgerlichen Rechts.Die in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG begründende "selbständige Erwerbstätigkeit" habe zur Voraussetzung, dass u.a auf seine Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt werde. Eine derartige Betriebsführung liege auch bei Personen vor, die aufgrund eines Vertrages berechtigt seien, aus einem im fremden Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betrieb Gewinn zu ziehen und verpflichtet seien für die aus der Betriebsführung entstehenden Verbindlichkeiten zu haften. Solche Verträge seien auch Gesellschaftsverträge des bürgerlichen Rechts. Wenn nun vom Beschwerdeführer angeführt werde, dass der Sohn als Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Geschäftsführung das Innenverhältnis betreffe, eine Vertretungsbefugnis jedoch das Außenverhältnis. Der Beschwerdeführer sei - wie auf den Mehrfachflächenanträgen der AMA angeführt - Vertretungsbefugter der Gesellschaft und könne somit im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werden. Betreffend den Zeitraum der Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern sei vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet worden, das der fünfjährigen Verjährungsfrist
§ 39Abs.
1 2. Satz BSVG oder den der Beitragspflicht zugrundeliegenden Umständen und Bemessungsgrundlagen entgegentrete. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen, der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung werde daher auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.Betreffend den Zeitraum der Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern sei vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet worden, das der fünfjährigen Verjährungsfrist
Paragraph 39, Absatz eins,
- Satz BSVG oder den der Beitragspflicht zugrundeliegenden Umständen und Bemessungsgrundlagen entgegentrete. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen, der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung werde daher auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
- Mit Schreiben vom 05.12.2011 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid. Der Beschwerdeführer habe kein Stimmrecht gehabt, er sei "quasikapitalistischer Kommanditist" einer Ges.b.R. gewesen, der nur sein Know-How in die Gesellschaft eingebracht habe. Das bedeute, dass er seinem Sohn öfters aus seinem reichen Erfahrungsschatz gute Ratschläge erteilt habe. Das erteilen von guten Ratschlägen habe aber nichts mit einer Betriebsführung zu tun, da gute Ratschläge angenommen oder verworfen werden können. Der Kommanditist einer landwirtschaftlichen Kommanditgesellschaft unterliege aber unstrittig nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG. Die Auffassung, dass die Bestellung des Sohnes zum Geschäftsführer nur das Innenverhältnis betreffe, sei unrichtig. Hinsichtlich der bei der Agrarmarkt Austria eingeholten Mehrflächenanträge aus den Jahren 2004 bis 2009 sei zu sagen, dass beim Ausfüllen der Anträge ein Irrtum unterlaufen sei. Außerdem sei es für die Höhe der Förderung unwichtig, ob ein, zwei oder mehrere Personen Betriebsführer seien. Es sei ein unglücklicher Formfehler gewesen. Beim Bundesamt für Weinbau scheine der gegenständliche Betrieb unter dem Namen des Sohnes auf. Im Schriftverkehr mit Finanzamt, Krankenkassen, Bundesministerium, etc, sei auch zum Ausdruck gekommen, dass der Sohn der Gesellschafter sei. Sämtliche Zupachtungen würden auf den Namen des Sohnes lauten. Der Sohn habe alleine über alle wirtschaftlichen Entscheidungen bestimmt. Da noch offen gewesen sei, ob der zweite Sohn sich an der Bewirtschaftung beteiligen werde, sei die bestehende Rechtsform einfachheitshalber beibehalten worden. Für die unentgeltliche Betriebsübergabe samt beachtlicher Weinvorräte habe der Beschwerdeführer als eine Art von Ausgedinge zunächst 20% vom Gewinn, ab 2009 nur mehr 10% erhalten, wobei er kein mitbestimmendes Entscheidungsrecht in der Bewirtschaftung des Betriebes gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seit 01.01.2001 kein Vermögen in der Gesellschaft gehabt, Wissen und Erfahrung seien kein landwirtschaftliches Vermögen. Es wäre auch unwahrscheinlich gewesen, dass der Sohn den Betrieb samt Kreditlasten übernommen hätte, wenn er nicht das alleinige Entscheidungsrecht in der Bewirtschaftung gehabt hätte. Am 20.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein als Zeuge einvernommener Sohn XXXX übereinstimmend an, im Jahr 2001 sei der gesamte Betrieb an die beiden Sohne XXXX und XXXX übergeben worden. Sohn XXXX sei Betriebsführer geworden. Der Beschwerdeführer sei zur Gänze ausgeschieden und habe lediglich beratende Funktionen innegehabt. So habe der Beschwerdeführer AMA-Unterlagen ausgefüllt und sei mit der Digitalisierung von Hofkarten befasst gewesen. Er habe Behördenwege erledigt und seinen Sohn betreffend Neupflanzung von Rebflächen sowie bei der Schulung von Weinen beraten.Am 20.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein als Zeuge einvernommener Sohn römisch 40 übereinstimmend an, im Jahr 2001 sei der gesamte Betrieb an die beiden Sohne römisch 40 und römisch 40 übergeben worden. Sohn römisch 40 sei Betriebsführer geworden. Der Beschwerdeführer sei zur Gänze ausgeschieden und habe lediglich beratende Funktionen innegehabt. So habe der Beschwerdeführer AMA-Unterlagen ausgefüllt und sei mit der Digitalisierung von Hofkarten befasst gewesen. Er habe Behördenwege erledigt und seinen Sohn betreffend Neupflanzung von Rebflächen sowie bei der Schulung von Weinen beraten. Die Aufteilung der Anteile am Unternehmen habe zum Zeitpunkt 2001 60% für Sohn XXXX , und jeweils 20% für Sohn XXXX sowie den Beschwerdeführer betragen. Einige Jahre später sei eine Reduktion der Anteile des Beschwerdeführers auf 10% vorgenommen worden. Intern sei vereinbart worden, dass keine Gewinnentnahmen erfolgen sollten, da sämtliches Betriebsvermögen für den Weiterbetrieb erforderlich gewesen sei. Über die Übereinkunft betreffend Stimmrechte und Einkünfte gebe es keine schriftlichen Vereinbarungen, alles sei innerhalb der Familie mündlich abgesprochen worden. Die dem Finanzamt gegenüber ausgewiesenen Einkünfte des Beschwerdeführers seien nie zur Auszahlung gekommen. Die Einkünfte seien dem Finanzamt gegenüber bekannt gegeben worden und im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen.Die Aufteilung der Anteile am Unternehmen habe zum Zeitpunkt 2001 60% für Sohn römisch 40 , und jeweils 20% für Sohn römisch 40 sowie den Beschwerdeführer betragen. Einige Jahre später sei eine Reduktion der Anteile des Beschwerdeführers auf 10% vorgenommen worden. Intern sei vereinbart worden, dass keine Gewinnentnahmen erfolgen sollten, da sämtliches Betriebsvermögen für den Weiterbetrieb erforderlich gewesen sei. Über die Übereinkunft betreffend Stimmrechte und Einkünfte gebe es keine schriftlichen Vereinbarungen, alles sei innerhalb der Familie mündlich abgesprochen worden. Die dem Finanzamt gegenüber ausgewiesenen Einkünfte des Beschwerdeführers seien nie zur Auszahlung gekommen. Die Einkünfte seien dem Finanzamt gegenüber bekannt gegeben worden und im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen. Die Aufteilung des Betriebes sowie die Bekanntgabe gegenüber dem Finanzamt seien durch die Steuerberatungskanzlei erfolgt. Auch die Ausgestaltung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe die Steuerberatungskanzlei vorgenommen. Zu den Formularen Mehrfachantrag-Flächen gegenüber der AMA gab der Beschwerdeführer an, er habe die Überprüfung der Formulare für seinen Sohn übernommen und die erste Seite der Formulare nur hinsichtlich der Richtigkeit der Betriebsnummer überprüft. Er habe es verabsäumt, die von der AMA übermittelte, bereits ausgefüllte erste Seite genauer zu überprüfen. Die Vertreterin der belangten Behörde legte ergänzend eine Meldung an die AMA betreffend Bewirtschafterwechsel vom 02.02.2001 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 31.12.2000 übergab der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine beiden Söhne. Der Betrieb wurde in Folge als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. Beim Finanzamt war zum 01.01.2001 eine Personengemeinschaft mit folgender Verteilung gemeldet: Beschwerdeführer: 20% Sohn 1: 20% Sohn 2: 60% Mit 01.01.2009 wurde die Verteilung wie folgt geändert: Beschwerdeführer: 10% Sohn 2: 90% Aufgrund der Mehrfachantrag-Flächen aus den Jahren 2004 bis 2009 ist ersichtlich, dass als Bewirtschafter der Flächen die Gesellschafter (der Beschwerdeführer, Sohn XXXX sowie Sohn XXXX ) aufscheinen und der Beschwerdeführer als deren Vertretungsbefugter. Die Angaben in der Mitteilung betreffend den Bewirtschafterwechsel vom 02.02.2001 sind gleichlautend den Angaben in den Mehrfachantrag-Flächen-Formularen.Aufgrund der Mehrfachantrag-Flächen aus den Jahren 2004 bis 2009 ist ersichtlich, dass als Bewirtschafter der Flächen die Gesellschafter (der Beschwerdeführer, Sohn römisch 40 sowie Sohn römisch 40 ) aufscheinen und der Beschwerdeführer als deren Vertretungsbefugter. Die Angaben in der Mitteilung betreffend den Bewirtschafterwechsel vom 02.02.2001 sind gleichlautend den Angaben in den Mehrfachantrag-Flächen-Formularen. Im Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2009 sind für den Beschwerdeführer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von 1.743,71 Euro ausgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20.03.
- Wie aus den vorliegenden Formularen der AMA aus den Jahren 2004 bis 2009 betreffend Mehrfachantrag-Flächen eindeutig hervorgeht, handelt es sich bei dem Betrieb, an welchem der Beschwerdeführer sowie seine Söhne - nunmehr lediglich Sohn XXXX - beteiligt sind, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der Überprüfung der von der AMA ausgefüllten Unterlagen übersehen, dass diese falsch ausgefüllt worden seien, ist unglaubwürdig, da in der Mitteilung an die AMA betreffend den Bewirtschafterwechsel vom 02.02.2001, die vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich ausgefüllt wurde, ebenfalls die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten sowie den beteiligten Personen, nämlich dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Söhnen, genannt werden. Es gibt keinen Unterschied zu den Angaben in den Mehrfachantrag-Flächen-Formularen der AMA. Die Einträge in den Formularen entsprechen den eigenen handschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Mitteilung betreffend den Bewirtschafterwechsel vom 02.02.2001.Wie aus den vorliegenden Formularen der AMA aus den Jahren 2004 bis 2009 betreffend Mehrfachantrag-Flächen eindeutig hervorgeht, handelt es sich bei dem Betrieb, an welchem der Beschwerdeführer sowie seine Söhne - nunmehr lediglich Sohn römisch 40 - beteiligt sind, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der Überprüfung der von der AMA ausgefüllten Unterlagen übersehen, dass diese falsch ausgefüllt worden seien, ist unglaubwürdig, da in der Mitteilung an die AMA betreffend den Bewirtschafterwechsel vom 02.02.2001, die vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich ausgefüllt wurde, ebenfalls die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten sowie den beteiligten Personen, nämlich dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Söhnen, genannt werden. Es gibt keinen Unterschied zu den Angaben in den Mehrfachantrag-Flächen-Formularen der AMA. Die Einträge in den Formularen entsprechen den eigenen handschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Mitteilung betreffend den Bewirtschafterwechsel vom 02.02.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 414
Abs 1 ASVG kann unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Art 135Abs 1 B-VG i
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw
GVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt Einzelrichter-Zuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenrömisch vier. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Verfahrensrelevante Bestimmungen des BSVG: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch aufParagraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
§ 2Abs.
1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank
§ 2Abs. 1 Z 5 Gew
O 1994,b) den Buschenschank
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten
§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew
O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
- d)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
- d)Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; 1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden; 2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Absatz 7,); 3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist; 4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst) wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (
- er)hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt); für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.
(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
(3)Aufgehoben.
(4)Die Pflichtversicherung besteht a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,
(4)Die Pflichtversicherung besteht
- a)in der Krankenversicherung für die im Absatz eins, Ziffer 2,,
- b)in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2b) in der Pensionsversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5)Im Falle des Todes einer
Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung
(5)Im Falle des Todes einer
Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung
- a)die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;
- a)die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;
- b)Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hierfür;b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hierfür; 2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als
Abs. 1 Z 1 pflichtversichert.2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des Paragraph 78, als
Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversichert.
(6)Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation
§ 153berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
(6)Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Absatz eins bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation
Paragraph 153, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
(7)Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
- der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
- länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
- mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung. Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen. § 3.
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert: 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
- die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
- die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
- die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins, bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen. (.....) Verfahrensrelevante Bestimmungen des ABGB: § 1175.
(1)Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.Paragraph 1175,
(1)Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2)Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3)Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist. § 1190.
(1)Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.Paragraph 1190,
(1)Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.
(2)Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.
(3)Ist ein Gesellschafter an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen und ihre Entscheidung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. §
- Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, dass ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet.Paragraph 837, Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, dass ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom
- Oktober 1961, 761/61, VwSlg 5644 A/1961, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH 97/08/0072 vom 04.10.2001). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Eigenschaften auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG - nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (VwGH 2007/08/0339 vom 09.09.2009).Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG - nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (VwGH 2007/08/0339 vom 09.09.2009). Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd § 2 Abs 1 Z 1 BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vgl § 140 BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (VwGH 95/08/0328 vom 20.06.2001).Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vergleiche Paragraph 140, BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (VwGH 95/08/0328 vom 20.06.2001). Im gegenständlichen Beschwerdefall vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, warum er gerade nicht aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet ist. In seinem Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Betrieb gemeinsam mit seinen Söhnen bewirtschaftet. Diese Aussage legt nahe, dass die Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen (des Beschwerdeführers und seiner Söhnen) geführt wurde. Die mit den Söhnen bzw später mit dem Sohn XXXX gemeinsame Betriebsführung findet ihre Bestätigung auch in den die AMA betreffenden Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einerseits beteiligt ist und andererseits auch als deren Bevollmächtigter auftritt. Darüber hinaus erzielte der Beschwerdeführer auch Einkünfte aus seinem Anteil, die dem Finanzamt gemeldet wurden.Im gegenständlichen Beschwerdefall vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, warum er gerade nicht aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet ist. In seinem Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Betrieb gemeinsam mit seinen Söhnen bewirtschaftet. Diese Aussage legt nahe, dass die Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen (des Beschwerdeführers und seiner Söhnen) geführt wurde. Die mit den Söhnen bzw später mit dem Sohn römisch 40 gemeinsame Betriebsführung findet ihre Bestätigung auch in den die AMA betreffenden Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einerseits beteiligt ist und andererseits auch als deren Bevollmächtigter auftritt. Darüber hinaus erzielte der Beschwerdeführer auch Einkünfte aus seinem Anteil, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, 761/61, VwSlg 5644 A/1961) ist für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Dies ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Für die Beurteilung nach rechtlichen Gegebenheiten ist ua der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Vertretungsbefugter einer Personengemeinschaft ist und zu 20% (ab 2001) bzw zu 10% (ab 2009) an dieser beteiligt war. Die -mündliche- Abrede über das 0%-Stimmrecht des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet ist. Zudem scheinen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so auch der Beschwerdeführer) auf den Mehrfachantrag-Flächen der AMA in den Jahren 2004 bis 2009 als Bewirtschafter der gegenständlichen Flächen auf. Dass über einen derart langen Zeitraum die Anträge falsch ausgefüllt wurden, ist, wie auch im bekämpften Bescheid richtig ausgeführt wird, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal sogar der Beschwerdeführer selbst anführt, dass er bevollmächtigt gewesen ist, Antragsformulare auszufüllen, zu unterfertigen und notwendige Behördenwege zu erledigen. In der Gesamtschau kann daher festgestellt werden, dass der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und daher eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliegt. Die Höhe der Beiträge blieb unbekämpft. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W201.2004414.1.00