GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird
GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2016, Zahl W124 2130187-1/9E,
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.09.2017 erteilt.1. Der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2016, Zahl W124 2130187-1/9E,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.09.2017 erteilt.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), und die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.10.2017 der bP den ihr mit Erkenntnis vom 07.09.2016, Zahl W124 2130187-1/9E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), und die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
P
Abs 1 BFA-VG die XXXX (im Folgenden: A) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz (in der Folge: AVG) vom 27.11.2017 (falsch datiert mit 27.06.2017) wurde der bP
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 (im Folgenden: A) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
GG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde eingebracht werden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde eingebracht werden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Deshalb war dieser Antrag beim BVwG zu stellen und hat dieses mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu Spruchteil A) I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.2. Rechtsgrundlagen und Judikatur
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.
Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. § 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet: "Vertreter § 10.
bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater
Paragraphen 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater
Paragraph 52, obliegt dem Bundeskanzler.
Paragraphen 49 bis 52 betrauen.
Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
Absatz eins, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen."
Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) haben dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG): In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs 1 VwGVG 2014 übertragbaren - Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde. Weiters sei davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen sei. Dabei komme es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese könnten vor dem Hintergrund des § 48 Abs 2 BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 übertragbaren - Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde. Weiters sei davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen sei. Dabei komme es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese könnten vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. "Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist" (VfGH 09.03.2016, G 447/2015 ua)."Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist" (VfGH 09.03.2016, G 447 aus 2015, ua). "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (und somit auch iSd § 33 Abs 1 VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (und somit auch iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (zB VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Ist die Fristvormerkung durch die Kanzleibedienstete weisungswidrig erfolgt, der Akt dem Beschwerdevertreter aber trotzdem noch rechtzeitig, nämlich am letzten Tag der Frist, vorgelegt worden, und hat er daraufhin die nochmalige Befassung des Bf verfügt, aber nicht - in Kenntnis des seiner Meinung nach erst am nächsten Tag bevorstehenden Fristablaufes - die Fristvormerkung überprüft oder sonstige die Frist sichernde Anweisungen getroffen, liegt auf Seiten des Beschwerdevertreters NICHT lediglich ein minderer Grad des Versehens vor (VwGH 03.10.1995, 95/12/0228). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist iSd § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG von vier Wochen am Dienstag, dem 28.11.2017, begonnen und (da der 26.12.2017 ein gesetzlicher Feiertag war) am Mittwoch, dem 27.12.2017, geendet. Die Beschwerde wurde am Donnerstag, dem 28.12.2017, um 16:53 Uhr per E-Mail eingebracht und war damit verspätet.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist iSd Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG von vier Wochen am Dienstag, dem 28.11.2017, begonnen und (da der 26.12.2017 ein gesetzlicher Feiertag war) am Mittwoch, dem 27.12.2017, geendet. Die Beschwerde wurde am Donnerstag, dem 28.12.2017, um 16:53 Uhr per E-Mail eingebracht und war damit verspätet. Nach der oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Zurechenbarkeit des Handelns eines Rechtsberaters an die Prozesspartei einer die Vertretung deckenden Erklärung. Eine solche liegt gegenständlich mit der schriftlichen Vollmacht der bP vom 06.12.2017 vor, mit der diese die juristischen Personen D und V als Mitglieder der A, ua dazu beauftragte und bevollmächtigte, sie im Rechtsmittelverfahren gegen den im Spruch angeführten Bescheid zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen und im gegenständlichen Verfahren Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen. In der Vollmacht ist auch ausdrücklich festgehalten, dass die Vertretung durch die genannten juristischen Personen mittels der für diese tätigen Rechtsberater(innen) erfolge.Nach der oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Zurechenbarkeit des Handelns eines Rechtsberaters an die Prozesspartei einer die Vertretung deckenden Erklärung. Eine solche liegt gegenständlich mit der schriftlichen Vollmacht der bP vom 06.12.2017 vor, mit der diese die juristischen Personen D und römisch fünf als Mitglieder der A, ua dazu beauftragte und bevollmächtigte, sie im Rechtsmittelverfahren gegen den im Spruch angeführten Bescheid zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen und im gegenständlichen Verfahren Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen. In der Vollmacht ist auch ausdrücklich festgehalten, dass die Vertretung durch die genannten juristischen Personen mittels der für diese tätigen Rechtsberater(innen) erfolge. Das Handeln der für die D tätigen Rechtsberater K und P war somit - gleich wie in jedem sonstigen Fall eines Vertreters - der bP als Vertretene zuzurechnen. Die falsche Berechnung der Beschwerdefrist durch die Rechtsberaterin K und der dadurch begründete unrichtige Eintrag im Fristenbuch waren durch eine, anhand der festgestellten besonderen Umstände, nachvollziehbaren und von Seiten der K unverschuldeten emotionalen Ausnahmesituation begründet. Trotz des hohen Sorgfaltsmaßstabs, der an das Verhalten der K als rechtskundige Parteienvertreterin anzulegen ist, liegt ihrerseits kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor. Allerdings hätte sich der für die Einbringung der Beschwerde zuständige Rechtsberater P nicht alleine auf den Eintrag im Fristenbuch verlassen dürfen. Beim Verfassen der Beschwerde, welche er bereits am 22.12.2017 - somit vor dem tatsächlichen Ende der Frist -begann, hätte er eine Kontrolle der Fristenberechnung vornehmen müssen. Diese Berechnung hätte er anhand des ihm bekannten - korrekten - Zustelldatums des Bescheides (28.12.2017) vornehmen müssen, welches er auch in der Beschwerde ausdrücklich genannt hat. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist nicht am 28.12.2017, sondern bereits am 27.12.2017 enden würde. Dass bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zum Unterbleiben der Kontrolle der Berechnung der Beschwerdefrist durch den für die Einbringung der Beschwerde zuständigen Rechtsberater P geführt hätte, wird im gegenständlichen Antrag nicht weiter behauptet und ist auch nicht zu sehen. Vielmehr wird darin ausdrücklich angegeben, P hätte sich auf die im Fristenbuch eingetragene Frist verlassen und dazu vorgebracht, er hätte sich auf diese "verlassen müssen". Wie bereits dargelegt, ist jedoch das Gegenteil der Fall. Der Umstand, dass P als (zumindest auf den Gebieten des Asyl- und Fremdenrechts und des einschlägigen Verfahrensrechts) rechtskundiger Parteienvertreter die Kontrolle der eingetragenen Beschwerdefrist unterlassen hat, stellt somit eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar. Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II. Zurückweisung der BeschwerdeZu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
GH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 rückwirkend aufgehoben).
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
(Die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, rückwirkend aufgehoben). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist iSd § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG von vier Wochen mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am Dienstag, dem 28.11.2017, begonnen und (da der 26.12.2017 ein gesetzlicher Feiertag war) am Mittwoch, dem 27.12.2017, geendet. Die Beschwerde wurde am Donnerstag, dem 28.12.2017, um 16:53 Uhr per E-Mail eingebracht und war damit verspätet.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist iSd Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG von vier Wochen mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am Dienstag, dem 28.11.2017, begonnen und (da der 26.12.2017 ein gesetzlicher Feiertag war) am Mittwoch, dem 27.12.2017, geendet. Die Beschwerde wurde am Donnerstag, dem 28.12.2017, um 16:53 Uhr per E-Mail eingebracht und war damit verspätet. Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht wurde, war diese
GVG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht wurde, war diese
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2130187.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.