← Österreich

{'item': 'W215 2160035-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW215 2160035-1 Spruch1) W215 2119005-1/10E 2) W215 2160035-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ric

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) ist die Mutter der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2). P1 gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am 22.04.2015 gab P1 in Gegenwart eines Dolmetschers ihrer Muttersprache Somali zu ihren Fluchtgründen an, dass ihre Familie in XXXX ein großes Haus gehabt habe. Die Terroristen-Gruppe al-Schabaab habe ihnen das Haus weggenommen und als ihren Stützpunkt angesehen. Das somalische Militär sei gekommen und habe die im Haus gelagerten Waffen beschlagnahmt. Im Anschluss sei P1 von den Terroristen entführt worden und für ein paar Tage in deren Gewalt gewesen. Danach sei sie vom somalischen Militär befreit worden. Aus Angst vor der Gewalt der al-Schabaab-Terroristen und aus Angst um ihr Leben habe P1 Somalia verlassen.In ihrer Erstbefragung am 22.04.2015 gab P1 in Gegenwart eines Dolmetschers ihrer Muttersprache Somali zu ihren Fluchtgründen an, dass ihre Familie in römisch 40 ein großes Haus gehabt habe. Die Terroristen-Gruppe al-Schabaab habe ihnen das Haus weggenommen und als ihren Stützpunkt angesehen. Das somalische Militär sei gekommen und habe die im Haus gelagerten Waffen beschlagnahmt. Im Anschluss sei P1 von den Terroristen entführt worden und für ein paar Tage in deren Gewalt gewesen. Danach sei sie vom somalischen Militär befreit worden. Aus Angst vor der Gewalt der al-Schabaab-Terroristen und aus Angst um ihr Leben habe P1 Somalia verlassen. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde P1 am 03.11.2015 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in Gegenwart einer Dolmetscherin in ihrer Muttersprache Somali befragt. Dabei gab sie an, dass sie der Volksgruppe der XXXX angehöre, welche zu dem Clan XXXX, Subclan XXXX, gehöre. Zu ihren Lebensumständen führte P1 aus, dass sie bis zu ihrer Reise nach Europa im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Region XXXX, mit ihrer Mutter, ihren zwei Kindern und ihrem Mann gelebt habe.Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde P1 am 03.11.2015 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in Gegenwart einer Dolmetscherin in ihrer Muttersprache Somali befragt. Dabei gab sie an, dass sie der Volksgruppe der römisch 40 angehöre, welche zu dem Clan römisch 40 , Subclan römisch 40 , gehöre. Zu ihren Lebensumständen führte P1 aus, dass sie bis zu ihrer Reise nach Europa im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Region römisch 40 , mit ihrer Mutter, ihren zwei Kindern und ihrem Mann gelebt habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab P1 an, dass die al-Schabaab die Macht in ihrer Region gehabt und bei ihnen Waffen zu Hause versteckt habe. Als Regierungssoldaten gekommen seien, hätten diese ihr Haus durchsucht und die versteckten Waffen beschlagnahmt; sie hätten P1 weiters aufgefordert, sie bei der Rückkehr der al-Schabaab zu verständigen. Nach einiger Zeit seien die Regierungssoldaten aber aufgrund der ruhigen Lage in die Hauptstadt zurückgekehrt. In der Folge sei die al-Schabaab wieder erstarkt und habe ihre Region erobert. P1 sei dann von der al-Schabaab vorgeworfen worden, eine Verräterin zu sein und für die Regierung zu spionieren. Sie sei entführt und acht Tage in einem kleinen Haus eingesperrt worden, wo man sie aufgefordert habe, dass sie zugeben solle, was sie getan habe. Am achten Tag der Anhaltung hätten Regierungssoldaten das Gebiet angegriffen und P1 befreit. P1 sei in das Nachbardorf gebracht und dort drei Tage von einer Frau versorgt worden. In dieser Zeit habe ihr diese Frau erzählt, dass ihre Mutter von der al-Schabaab geschlagen und ihr Sohn angefahren worden sei. Als P1 wieder nach Hause gekommen sei, habe sie ihren verletzten Sohn gesehen. Ihre Mutter habe P1 gesagt, dass sie gehen solle, bevor sie getötet werde. Sie sei nur eine Nacht zu Hause gewesen, dann habe sie ihre Familie in einer anderen Region im Dorf XXXX versteckt, bis die Verwandten das Geld für die Ausreise zusammengespart hätten. P1 habe sich ca. einen Monat dort aufgehalten, dann habe sie ein Schlepper nach Mogadischu gebracht, von wo sie schlussendlich ausgereist sei. Im Rahmen der Einvernahme legte P1 ein Foto vor, auf dem sie optisch unversehrt zu sehen ist und laut Angaben von P1 ihr verletzter Sohn.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab P1 an, dass die al-Schabaab die Macht in ihrer Region gehabt und bei ihnen Waffen zu Hause versteckt habe. Als Regierungssoldaten gekommen seien, hätten diese ihr Haus durchsucht und die versteckten Waffen beschlagnahmt; sie hätten P1 weiters aufgefordert, sie bei der Rückkehr der al-Schabaab zu verständigen. Nach einiger Zeit seien die Regierungssoldaten aber aufgrund der ruhigen Lage in die Hauptstadt zurückgekehrt. In der Folge sei die al-Schabaab wieder erstarkt und habe ihre Region erobert. P1 sei dann von der al-Schabaab vorgeworfen worden, eine Verräterin zu sein und für die Regierung zu spionieren. Sie sei entführt und acht Tage in einem kleinen Haus eingesperrt worden, wo man sie aufgefordert habe, dass sie zugeben solle, was sie getan habe. Am achten Tag der Anhaltung hätten Regierungssoldaten das Gebiet angegriffen und P1 befreit. P1 sei in das Nachbardorf gebracht und dort drei Tage von einer Frau versorgt worden. In dieser Zeit habe ihr diese Frau erzählt, dass ihre Mutter von der al-Schabaab geschlagen und ihr Sohn angefahren worden sei. Als P1 wieder nach Hause gekommen sei, habe sie ihren verletzten Sohn gesehen. Ihre Mutter habe P1 gesagt, dass sie gehen solle, bevor sie getötet werde. Sie sei nur eine Nacht zu Hause gewesen, dann habe sie ihre Familie in einer anderen Region im Dorf römisch 40 versteckt, bis die Verwandten das Geld für die Ausreise zusammengespart hätten. P1 habe sich ca. einen Monat dort aufgehalten, dann habe sie ein Schlepper nach Mogadischu gebracht, von wo sie schlussendlich ausgereist sei. Im Rahmen der Einvernahme legte P1 ein Foto vor, auf dem sie optisch unversehrt zu sehen ist und laut Angaben von P1 ihr verletzter Sohn. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zahl 1065479207-150400508, wurde der Antrag von P1 auf internationalen Schutz vom 21.04.2014 in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P1 wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2016 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zahl 1065479207-150400508, wurde der Antrag von P1 auf internationalen Schutz vom 21.04.2014 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P1 wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2016 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, zugestellt am 07.12.2015, erhob P1 am 18.12.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Begründend brachte P1 im Wesentlichen vor, dass sie in Somalia durch die al-Schabaab aufgrund des Vorwurfs der Spionage für die Regierung und damit durch diese aus - wenn auch zum Teil nur unterstellten - politischen und religiösen Gründen verfolgt werde und daher als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, zugestellt am 07.12.2015, erhob P1 am 18.12.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Begründend brachte P1 im Wesentlichen vor, dass sie in Somalia durch die al-Schabaab aufgrund des Vorwurfs der Spionage für die Regierung und damit durch diese aus - wenn auch zum Teil nur unterstellten - politischen und religiösen Gründen verfolgt werde und daher als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen sei.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 29.12.2015 langte am 30.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W103 zur Bearbeitung zugewiesen.
  2. Am XXXX wurde in Österreich P2 geboren und stellte - gesetzlich vertreten durch P1 - am 14.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei wurde angegeben, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Fluchtgründe der Mutter beziehe.
  3. Am römisch 40 wurde in Österreich P2 geboren und stellte - gesetzlich vertreten durch P1 - am 14.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei wurde angegeben, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Fluchtgründe der Mutter beziehe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahl 1145601805-170320207, wurde der Antrag von P2 auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P2 wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2018 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahl 1145601805-170320207, wurde der Antrag von P2 auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P2 wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2018 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, zugestellt am 04.04.2017, wurde für P2 am 03.05.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beantragt. Begründend wurde nun (erstmals) vorgebracht, dass P2 der "sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen" angehöre, an welchen im Fall einer Rückkehr nach Somalia mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weibliche Beschneidung vorgenommen werde, sodass P2 Asyl zu gewähren sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, zugestellt am 04.04.2017, wurde für P2 am 03.05.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beantragt. Begründend wurde nun (erstmals) vorgebracht, dass P2 der "sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen" angehöre, an welchen im Fall einer Rückkehr nach Somalia mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weibliche Beschneidung vorgenommen werde, sodass P2 Asyl zu gewähren sei.

  1. Die Beschwerdevorlage von P2 vom 30.05.2017 langte am 01.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde ebenfalls der Gerichtsabteilung W103 zugewiesen. Nach Unzuständigkeitseinrede des Leiters der Gerichtsabteilung W103 vom 06.06.2017 wurden die Akten von P1 und P2 am 07.06.2017 der Gerichtsabteilung W215 zugewiesen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 24.01.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige P2 und deren Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; P1 und deren Vertreterin verzichteten auf Ausfolgung. Mit Schreiben vom 03.02.2018 brachte P1 eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Die Identitäten von P1 und P2 stehen nicht fest. P1 ist die Mutter von P2, beide sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia. P1 behauptet, sie gehört dem Clan der XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX an, stammt aus Südsomalia, Heimatdorf XXXX, und ist moslemischen Glaubens.
  4. Die Identitäten von P1 und P2 stehen nicht fest. P1 ist die Mutter von P2, beide sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia. P1 behauptet, sie gehört dem Clan der römisch 40 bzw. römisch 40 bzw. römisch 40 an, stammt aus Südsomalia, Heimatdorf römisch 40 , und ist moslemischen Glaubens. P1 reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. P2 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte - gesetzlich vertreten durch P1 - am 14.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.P1 reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. P2 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte - gesetzlich vertreten durch P1 - am 14.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zahl 1065479207-150400508, wurde der Antrag von P1 auf internationalen Schutz vom 21.04.2014 in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P1 wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2016 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. erhob P1 am 18.12.2015 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zahl 1065479207-150400508, wurde der Antrag von P1 auf internationalen Schutz vom 21.04.2014 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P1 wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2016 erteilt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob P1 am 18.12.2015 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahl 1145601805-170320207, wurde der Antrag von P2 auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P2 wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2018 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. erhob P2 am 03.05.2017 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zahl 1145601805-170320207, wurde der Antrag von P2 auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. P2 wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2018 erteilt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob P2 am 03.05.2017 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

  1. Das Vorbringen von P1 zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat bzw. zu ihren angeblichen Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 in der Bundesrepublik Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in Österreich geborene P2 im Fall einer Reise in ihren Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.
  2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt: Allgemein Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.

  1. b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten. Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln und im Süden aktuell zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
  2. c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wird durch die abermalige Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert dort keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
  3. a)Süd- und Zentralsomalia: Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten. Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt. Einen wichtigen Meilenstein in Richtung allgemeiner Wahlen könnte der derzeit laufende Wahlprozess darstellen. Erstmals ist eine Abstimmung in allen Gliedstaaten (außer Somaliland) geplant, pro Sitz im Ober- und Unterhaus müssen mindestens zwei Kandidaten zur Wahl stehen, die von über 14.000 Wahlmännern gewählt werden sollen (AA 01.01.2017). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Parteiensystem ad
  4. a)in Süd- und Zentralsomalia: Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung bildet. Zu befürchten ist, dass die Parteienbildung ausschließlich anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 01.01.2017). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand November 2017, abgefragt 12.03.2018). Die Regierung von Puntland verlegte am 12.08.2017 Soldaten in die Regionen Sool und Sanaag, um die Vorbereitungen der somaliländischen Regierung für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November 2017 zu verhindern. Puntland und Somaliland streiten seit langem über die Zugehörigkeit dieser beiden Regionen (BAMF 21.08.2017). (DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic About New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.08.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5734_1503567872_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-21-08-2017-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand November 2017, abgefragt am 12.03.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AU [Afrikanische Union]-Mission AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den zwischen den beiden Gliedstaaten umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Gleiches gilt für die Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand November 2017, abgefragt 12.03.2018). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung, die nur innere Autonomie anstrebt, aber keine Unabhängigkeit; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. Es kommt jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen in der Grenzregion zu "Somaliland" sowie in der mit Galmugud geteilten Stadt Galkacyo. In "Somaliland", das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die erneute Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische "Somaliland" (AA 01.01.2017). Die Streitkräfte machten keine Angaben zu zivilen Opfern.US-Kampfjets haben zum zweiten Mal binnen weniger Tage die Terrormiliz al-Shabaab angegriffen. Wie das US-Afrika-Kommando am 12.11.2017 mitteilte, zielten die Luftangriffe am Vortag auf Stellungen rund 400 Kilometer von der Hauptstadt Mogadischu entfernt. Die Aktionen würden fortgesetzt, um den Terrorismus in Afrika zu bekämpfen. Bereits am 09.11.2017 hatte das US-Militär nach eigenen Angaben bei einem Luftangriff etwa 160 Kilometer westlich der Hauptstadt Mogadischu mehrere Mitglieder der Terrormiliz getötet. Die sunnitischen Extremisten von al-Shabaab kämpfen seit Jahren um die Vorherrschaft in Somalia, um dort einen sog. Gottesstaat zu errichten (BAMF 13.11.2017). Bei einem Angriff der US-Luftwaffe am 21.11.2017 sind nach Militärangaben mehr als 100 Kämpfer der islamistischen Terrororganisation al-Shabaab getötet worden. Ziel des Luftangriffs war ein Trainingslager der Miliz 200 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Mogadischu. Weiter wurde bekanntgegeben, die Militäroperation sei mit der international anerkannten Übergangsregierung Somalias koordiniert gewesen (BAMF 27.11.2017). Bei einem Angriff der al-Shabaab auf einen Konvoi der somalischen Armee kamen am 01.12.2017 in der Region Hiiraan zwei Soldaten und 12 Extremisten ums Leben. Das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (US Africa Command - AFRICOM) bombardierte am 30.11.2017 eine Basis der al-Shabaab in der Ortschaft Torotorow (Region Lower Shabelle). Im November 2017 führte AFRICOM rund ein Dutzend Luftschläge gegen al-Shabaab- und IS-Extremisten durch (BAMF 04.12.2017). Nach Angaben der Vereinten Nationen kamen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 14.10.2017 im Konflikt in Somalia 2.078 Angehörige der Zivilbevölkerung ums Leben, 2.507 wurden verletzt. Für mehr als 60% der zivilen Opfer macht der UN-Bericht die al-Shabaab verantwortlich. Etwa ein Viertel der Toten lasse sich auf den verheerenden Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu zurückzuführen. Clanmilizen seien für 13% der Opfer verantwortlich, somalische Stellen einschließlich Polizei und Armee für 11%, AMISOM für 04%. Nicht identifizierte Täter verursachten 12% der Opfer (BAMF 11.12.2017). Ein als Polizist verkleideter Selbstmordattentäter tötete in der General-Kahiye-Polizeiakademie im Stadtteil Hamar Jabjab in Mogadischu am 14.12.2017 mehr als 18 Polizisten, weitere 20 wurden verletzt. Zum Anschlag bekannte sich die al-Shabaab. Am 12.12.2017 ermordeten al-Shabaab-Kämpfer in Mogadischu drei Polizisten (BAMF 18.12.2017). Bei einem Luftangriff des US-Militärs auf die Terrormiliz al-Shabaab sind nach US-Angaben 13 Islamisten getötet worden. Der Angriff habe am Morgen des 24.12.2017 im Süden des Landes stattgefunden, teilte die für Afrikaeinsätze zuständige Kommandozentrale des US-Militärs am 27.12.2017 mit. Das US-Militär unterstützt die somalischen Streitkräfte und eine Truppe der Afrikanischen Union gegen al-Shabaab und hat seine Einsätze gegen die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbundene Miliz zuletzt deutlich ausgeweitet. Die sunnitischen Fundamentalisten wollen in dem Land am Horn von Afrika einen sogenannten Gottesstaat mit strikter Auslegung des islamischen Rechts errichten (BAMF 08.01.2018). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.11.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423218/5734_1517399772_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-11-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.11.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423247/5734_1517403447_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-11-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423367/5734_1517487807_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-12-2017-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423368/5734_1517488502_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-12-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423371/5734_1517488939_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-12-2017-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand November 2017, abgefragt am 12.03.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423374/5734_1517489965_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-deutsch.pdf) Justiz und Sicherheitsbehörden in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung

der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen. Die Ausführungen zu Süd-/Zentralsomalia gelten analog für Puntland und "Somaliland" mit der Einschränkung, dass in Puntland und "Somaliland" keine Gebiete unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen. Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. (Die Ausführungen zu Süd- und Zentralsomalia gelten weitgehend analog für Puntland, obgleich die zivile Kontrolle stärker ausgeprägt ist). Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (In Puntland gibt es eine nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde mit exekutiven Vollmachten. In "Somaliland" ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben[ AA 01.01.2017]). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Folter/Unmenschliche Behandlung Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich in Süd- und Zentralsomalia oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden. Für Puntland und "Somaliland" gilt, dass auch die dortigen Sicherheitskräfte sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle entziehen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Korruption (Information für ganz Somalia) Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 01.01.2017). Im Jahr 2017 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat einen Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia ernannt (Der Schutz der Menschenrechte ist in Puntland und "Somalialand" in der Verfassung verankert - ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle[ AA 01.01.2017]). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Religion Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Frauen Nicht zuletzt müssen die für die somalische Gesellschaft so wichtigen, weil effizienten und starken Frauen gestärkt werden. Mit der fast revolutionären Einsetzung einer Generalsekretärin in seiner Partei "Tayo" hat Farmajo dabei schon das richtige Gespür gezeigt (DW 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt, dass nun mehr Frauen im Ober- und Unterhaus vertreten sind, und unterstreicht, welchen wichtigen Beitrag Frauen zum Prozess der Friedenskonsolidierung und der Staatsbildung in Somalia leisten (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). (DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf) Weibliche Beschneidung/Female Genital Cutting (FGC) (Anmerkung: Um zu vermeiden, dass betroffene Frauen denen diese Feststellungen zur Kenntnis gebracht werden die üblicherweise verwendeten Begriffe "weibliche Genitalverstümmelung" bzw. "Female Genital Mutilation (FGM)" als Stigmatisierung und/oder Beleidigung empfinden, werden ausschließlich die in der Überschrift genannten Begriffe verwendet) Weibliche Beschneidung (FGC) umfasst alle Verfahren, bei denen es teilweise oder vollständig zur Entfernung der äußeren weiblichen Genitalien oder zu anderen Verletzungen der weiblichen Genitalorgane kommt, ohne dass medizinische Gründe vorliegen. Die FGC wird international als Menschenrechtsverletzung an Mädchen und Frauen anerkannt. Sie reflektiert eine tief verwurzelte Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und stellt eine extreme Form der Diskriminierung von Frauen dar, wobei sie fast immer an Minderjährigen durchgeführt wird und eine Verletzung der Kinderrechte darstellt. Die weibliche Beschneidung verletzt auch das Recht auf Gesundheit, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie - wenn der Eingriff zum Tod führt - das Recht auf Leben (WHO Jänner 2018). Die Übergangsverfassung der Bundesrepublik Somalia aus dem Jahr 2012 bezeichnet weibliche Beschneidung als grausam, erniedrigend, wertet sie als Folter und verbietet FGC bei Mädchen; dennoch ist die weibliche Beschneidung in ganz Somalia weit verbreitet (EASO August 2014, DIS Jänner 2016, USDOS März 2017). FGC wird in Somalia an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert, auch wenn sich landesweit die Regierungen bemühen, diese Praktiken einzuschränken (AA 01.01.2017). Im August 2015 hat das somalische Frauen- und Menschenrechtsministerium angekündigt, dass ein Gesetz geplant ist welches die weibliche Beschneidung landesweit verbietet. UNSOM (UN Assistance Mission in Somalia) gibt an, dass auch religiöse Führer begonnen haben gegen die FGC aufzutreten und dabei betonen, dass dieser Brauch keinen religiösen Ursprung hat und daher beendet werden sollte. Eine humanitäre NGO welche in Süd- und Zentralsomalia tätig ist gab an, dass während diese Praktik als solche noch weit verbreitet ist, es einige Gebiete in Somalia gibt, wo statt der pharaonischen Beschneidung, die Sunna-Version (Typ 1 und 2) zunehmend praktiziert wird (DIS Jänner 2016). Internationale und lokale NGOs betreiben Aufklärungsprogramme bezüglich der Gefahren der weiblichen Beschneidung, aber es gibt keine zuverlässigen Statistiken mit denen man den Erfolg messen könnte. Im März unterstützte der Premierminister eine internationale Kampagne, angeführt von der Aktivistengruppe Avaaz, um das Land zu ermutigen eine Null-Tollerenz-Politik gegenüber der weiblichen Beschneidung einzunehmen. Im Rahmen der Kampagne wurden über 1,3 Millionen Unterschriften gesammelt (USDOS März 2017, ARC 25.01.2018). Allfällige gesetzliche Verbote greifen in unterschiedlichem Ausmaß. Weibliche Beschneidungen wird offenbar auch in Österreich praktiziert, Schätzungen zufolge sind rund 6000 Frauen und Mädchen betroffen (Der Standard 06.02.2018). Nach Aussage von Gesprächspartnern der schwedischen Erkundungsmission (Lifos) im Oktober 2013 hat Al-Schabaab die weibliche Beschneidung verboten und befragte Quellen geben an, dass in den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten die FGC nicht vorkommt (EASO August 2014). Al-Schabaab hat die weibliche Beschneidung verboten, Beschneidungen sollten daher in von al-Schabaab kontrollierten Gebieten nicht vorkommen, dennoch ist die FGC traditionell in der somalischen Gesellschaft so tief verwurzelt, dass man diesen Brauch nicht innerhalb der wenigen Jahre des al-Schabaab Einflusses völlig beseitigen konnte. Die Women¿s Development Organization (IIDA) erklärte, dass al-Schabaab kein Interesse daran hat einen absoluten Bann der weiblichen Beschneidung in seinen Einflussgebieten durchzusetzen, obwohl al-Schabaab diese Praktik nicht unterstützt. Al-Schabaab unterstützt weder die Beschneidung noch wird diese von al-Schabaab gefördert, die FGC wird von al-Schabaab aber auch nicht bekämpft (DIS Jänner 2016). Das Ausmaß der Beschneidung reicht von der Verletzung oder der Entfernung der Klitoris über die Entfernung der kleinen und eines Teils der großen Schamlippen bis zum Vernähen des Scheidenausgangs, sodass im extremsten Fall nur eine minimale Öffnung bestehen bleibt, durch die Harn und Menstruationsblut - verzögert - abfließen können. Für die Mädchen ist es eine traumatische Erfahrung und potenziell lebensgefährlich, da der Eingriff zu einem enormen Blutverlust führt und häufig unter hygienisch fragwürdigen Bedingungen erfolgt. Auf jeden Fall führt er zu lebenslangem Leiden: zu Entzündungen, Problemen beim Geschlechtsverkehr, schmerzhaften Blutungen, Angststörungen und vielem mehr. Eine operative Öffnung sei in den allermeisten Fällen möglich sagt Gynäkologin Magdalena Pabinger: "Das ist kein komplizierter Eingriff. Das Wiederöffnen erfolgt mit einem Laser. Die Operation samt Wundversorgung dauert rund eine halbe Stunde. Die Frauen bleiben dann eine Nacht bei uns im Spital zur Beobachtung und kommen eine Woche danach zur Kontrolle." (Der Standard 06.02.2018). Entsprechend verbreitet sind die aus der pharaonischen Beschneidung/Infibulation resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Beschneidung nicht (AA 01.01.2017). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterscheidet vier Haupttypen der FGC. Typ 1: Oft als Klitoridektomie bezeichnet. Es handelt sich um die teilweise oder völlige Entfernung der Klitoris (ein kleiner, empfindlicher und erektiler Teil der weiblichen Genitalien) sowie in seltenen Fällen nur des Präputiums (Hautfalte welche die Klitoris umgibt). Typ 2: Oft als Exzision bezeichnet. Dies ist die teilweise oder völlige Entfernung der Klitoris und der kleinen (inneren) Schamlippen, mit oder ohne Exzision der großen (äußeren) Schamlippen. Typ 3: Oft als Infibulation bezeichnet. Es handelt sich um die Verengung der Vaginalöffnung mit Bildung eines abdeckenden Verschlusses. Dieser wird gebildet indem die kleinen (inneren) und/oder die großen (äußeren) Schamlippen beschnitten und neu zusammengefügt werden, manchmal durch zusammennähen, mit oder ohne Entfernung der Klitoris (Klitoridektomie). Typ 4: Dazu gehören alle anderen Verletzungen der weiblichen Genitalien, ohne dass medizinische Gründe dafür vorliegen z. B. stechen, lochen, schneiden, schaben und verbrennen im Genitalbereich (WHO Jänner 2018). Zum Alter der Mädchen und Frauen bei der Beschneidung weltweit gibt es unterschiedliche Angaben: Regional gibt es große Unterschiede, in welchem Alter die FGC bei Mädchen durchgeführt wird. Es kann von sieben Tage nach der Geburt bis zur ersten Schwangerschaft vorkommen (Der Standard 06.02.2018). Die FGC wird überwiegend an jungen Mädchen vom Säuglingsalter bis zu 15 Jahren durchgeführt (WHO Jänner 2018). Auch zum Alter der weiblichen Beschneidung speziell in Somalia gibt es unterschiedliche Angaben: In Somalia erleiden laut Auswärtigem Amt Mädchen im Alter von zehn bis dreizehn Jahren die Beschneidung in ihrer weitreichendsten Form (Typ 3 der WHO-Klassifizierung bzw. sogenannte pharaonische Beschneidung/Infibulation [AA 01.01.2017]). In mehr als 80% der Fälle wird die FGC an Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen; in rund 10% sind sie zwischen neun und vierzehn und in ungefähr 7% zwischen null und vier Jahre alt (EASO August 2014). Zumindest 80% der Mädchen, an welchen die FGC in Somalia durchgeführt wurde, waren im Alter zwischen fünf und vierzehn Jahren (USDOS März 2017). FGC soll vor allem im Alter zwischen fünf bis zehn Jahren, meist vor dem achten Lebensjahr erfolgen. Laut einer Quelle aus dem Jahr 2012 sind Mädchen welche im Ausland aufwachsen und zur Beschneidung nach Somalia kommen meist ca. zehn Jahre alt (DIS Jänner 2016). UNICEF Daten aus dem Jahr 2013 belegen, dass 98% der Frauen und Mädchen einer FGC unterzogen wurden, die meisten von ihnen (63%) der Infibulation (EASO August 2014). Laut UNICEF Statistik zu den Jahren 2004 bis 2015 war Somalia das Land mit dem höchsten Anteil an Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren (98 Prozent), an welche die FGC durchgeführt wurde(ARC 25.01.2018). Die WHO schätzt, dass 98% der somalischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der FGC betroffen sind (BAMF 12.02.2018). Eine internationale Hilfsorganisation die in Somalia arbeitet gab zur möglichen Altersbeschränkung bei weiblichen Beschneidungen an, dass Mädchen sobald diese die Pubertät erreichen nicht mehr beschnitten werden, da die gesundheitlichen Risiken den Eingriff zu gefährlich machen. Deshalb wird, laut dieser internationalen Hilfsorganisation in Somalia, sobald das Mädchen in die Pubertät gekommen oder verheiratet ist, von Verwandten kein Druck ausgeübt eine weibliche Beschneidung durchzuführen (DIS Jänner 2016). UNICEF berichtete, dass 98% der Frauen und Mädchen die FGC erlebten und der überwiegende Teil davon die Infibulation, somit die schwerste Form (USDOS März 2017). Es liegen Hinweise vor, dass einige somalische Familie auf die Infibulation verzichten und sich für eine leichtere Form von FGC (gemeinhin Sunna genannt) entscheiden, insbesondere in den Städten, und das FGC bei Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren etwas weniger üblich ist als bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren (EASO August 2014). Ein Mitglied einer Hilfsorganisation in Somalia berichtete, dass während die schwerste Form der Beschneidung in Somalia praktiziert wurde es innerhalb des Bendadiri Clans und in der arabischen Community üblich war die Sunna-Version der Beschneidung (Typ 1 und 2) vorzunehmen. Diese Gruppen dürfen die Sunna-Version der Beschneidung am Tag nach der Geburt des Mädchens, oder wie bei arabischen Clans generell üblich, bloß einen eher symbolischen Schnitt beim Mädchen vornehmen (DIS Jänner 2016). In ihrem Tätigkeitsbericht 2016 hielt UNICEF fest, dass Anstrengungen im Rahmen rechtlicher und politischer Gespräche zum Thema der weiblichen Beschneidung dazu führten, dass über 5200 Gespräche mit Communities stattfanden und sich mehr als 1000 religiöse Führer für das Ende der FGC einsetzten. Die Beteiligung ehemaliger traditioneller Geburtshelferinnen, die früher selbst FGC durchführten, an Anti-FGC-Kampagnen brachte starke Fürsprecher gegen diese Praktiken hervor. Prominente Persönlichkeiten, darunter die First Lady von Puntland, trugen ebenfalls dazu bei Licht in das Thema der weiblichen Beschneidung zu bringen und führten zu offeneren Diskussionen mit Community-Mitgliedern und deren Führern. Verstärkte Anstrengungen der Regierung zur Bereitstellung von Dienstleistungen, Reglementierungen und Strategieentwicklungen fördern ein geschütztes Umfeld für Frauen und Kinder (ARC 25.01.2018). Es gibt keine signifikanten Unterschiede zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung oder zwischen unterschiedlichen Wohlstands- oder Bildungsniveaus. In der Vergangenheit erlebte die überwiegende Mehrheit der Frauen die extremste Form der FGC (Infibulation), aber zumindest für Somaliland und Puntland scheint der Anteil jener, die dieser extremsten Form der weiblichen Beschneidung unterzogen werden, zu sinken. Obwohl die weibliche Beschneidung meist unter traditionellen Bedingungen geschieht, geht aus Berichten hervor, dass sie zunehmend von Krankenschwestern und Ärzten in Kliniken oder Krankenhäusern durchgeführt wird; bekannt auch als medizinische Beschneidung. Es wird davon ausgegangen, dass die medizinische Beschneidung vor allem von gebildeteren und wohlhabenderen Familien bevorzugt wird, da diese es für sicherer halten, wenn die Prozedur von medizinischen Fachleuten durchgeführt wird (ARC 25.01.2018). Es gibt keine Behörden oder Organisationen an die sich Frauen wenden können um Hilfe oder Schutz zu finden wenn sie nicht wollen, dass ihre Töchter beschnitten werden. Eine humanitäre NGO gab an, dass es Frauen möglich ist zu verhindern, dass an ihren Töchter FGC praktiziert wird. Es kommt dabei aber vor allem auf die Persönlichkeit der Mutter an und ob diese das nötige Engagement aufbringt standhaft gegenüber FGC und dem starken psychologischen Druck zu bleiben, der sowohl von Familienmitgliedern als auch von der Gesellschaft ausgeübt wird. Die IIDA erklärte ebenfalls, dass eine starke persönliche Überzeugung, dass die Tochter dieser Praktik nicht unterzogen werden soll, die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg der Mutter ist. Wobei der Bildungshintergrund, der soziale Status, die kulturelle oder geographische Zugehörigkeit zwar auch in Betracht zu ziehen, allerdings von geringer Bedeutung sind. Ein Mitarbeiter einer Hilfsorganisation in Somalia gab an, dass seiner Meinung nach nicht der finanzielle oder soziale Status der Mutter, sondern deren Persönlichkeit wichtig ist und ob sie Zugang zu Informationen über die weibliche Beschneidung und Persönlichkeitsrechte hat oder nicht. Die IIDA betonte dass weibliche Beschneidung in Somalia ausschließlich ein Frauenthema ist und dementsprechend von Frauen vorgelebt wird. Eine in Somalia tätigt internationale Organisation gab an, dass die weibliche Beschneidung ausschließlich von Frauen kontrolliert und durchgeführt wird. Das wird von Männern akzeptiert und diese mischen sich auch nicht ein. Selbst wenn Männer die FGC nicht aktiv unterstützen, haben sie nichts zu sagen. Ferner haben mehrere Quellen übereinstimmend angegeben, dass keine Familienmitglieder oder andere Personen körperlich überprüfen, ob ein Mädchen beschnitten wurde oder nicht. Das gilt auch für Familien, die aus westlichen Ländern zurückkehren und es gibt diesbezüglich auch keine Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Das Thema der weiblichen Beschneidung ist sehr sensibel und es ist ein Tabu darüber innerhalb der ganzen Familie zu sprechen; darüber wird ausschließlich unter weiblichen Familienmitgliedern gesprochen. Es ist für eine Mutter möglich zu verbergen, dass ihre Tochter nicht beschnitten wurde indem sie gegenüber der Familie behauptet, dass bei ihrem Mädchen stattdessen eine Sunna durchgeführt wurde. Es könnte aber schwer sein, diese Behauptung auf Dauer durchzuhalten, da auch intime Themen frei innerhalb der weiblichen Familienmitglieder besprochen werden; selbst im Ausland. Die IIDA erklärte, dass man auf Grund des Umstandes, dass die FGC ausschließlich ein Frauenthema in Somalia ist und von Frauen am Leben erhalten wird annehmen muss, dass wenn eine Frau mit Bestimmtheit ablehnt bei ihrer Tochter eine Beschneidung durchführen zu lassen, ihre Entscheidung dem gesellschaftlichen und familiären Druck standhalten wird. Der United Nations Population Fund (UNFPA) gab allgemein an, dass eine Mutter entscheiden kann, ob ihre Tochter der Praktik der FGC unterzogen wird oder nicht. Es kommt aber darauf an aus welcher Community diese stammt. Eine internationale Organisation die in Somalia arbeitet gab an, dass davon auszugehen ist, dass eine Person mit einem hohen sozialen Status oder Einzelpersonen die offen gegenüber westlichen Ideen und Konzepten sind, eher in der Lage sind dem sozialen Druck, inklusive der Praktik der Beschneidung, zu widerstehen. Laut der IIDA gibt es sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Eltern die standhaft gegen FGC auftreten und ihre Töchter nicht dieser Praktik unterziehen. Allerdings gab ein Mitarbeiter einer humanitären Organisation in Somalia an, dass Frauen die in städtischen Zentren leben mit höherer Wahrscheinlichkeit in der Lage sind dem sozialen Druck zu widerstehen ihre Töchter beschneiden zu lassen. Eine humanitäre Organisation in Somalia wies darauf hin, dass ein höherer Prozentsatz von Frauen mit Bildungshintergrund ein weiterer Grund dafür sein könnte, dass Frauen dem sozialen Druck eher in der städtischen als in den ländlichen Gebieten standhalten können. Die IIDA gab an, dass es in sehr konservativen Kreisen für die Eltern leichter ist gegen eine Beschneidung aufzutreten, wenn sich der Vater des Kindes vehement dagegen äußert, da Männer in konservativen Kreisen eher ernst genommen werden(DIS Jänner 2016). Die IIDA erklärte, dass es nicht vorkommt, dass ein weibliches Mitglied des Haushaltes gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter ein Mädchen gewaltsam seiner Mutter entzieht um die FGC durchzuführen. Dennoch, wenn die Mutter nicht standhaft genug gegen andere Frauen in der Familie auftritt bzw. sie diese beeinflussen, kann nicht absolut ausgeschlossen werden, dass an einem Mädchen nicht doch eine Beschneidung durchgeführt wird. Auf konkrete Nachfrage, ob in letzter Zeit ein Fall bekannt wurde, wonach eine Familie eine Beschneidung in Abwesenheit der Mutter organisiert hat gab die IIDA an, dass in letzte Zeit kein derartiger Fall bekannt wurde. Ein Mitarbeiter einer anderen in Somalia tätigen humanitären Organisation gab an, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Verwandte die Beschneidung eines Mädchens mit physischer Gewalt durchsetzen und betonte, dass Familienmitglieder ein Mädchen nicht gegen den Widerstand der Eltern diesen wegnehmen um dieses beschneiden zu lassen. Sowohl ein Mitarbeiter einer Hilfsorganisation in Somalia als auch IIDA gaben übereinstimmend an, dass es auf Grund der ernsthaften gesundheitlichen Risiken die mit der FGC verbunden sind extrem unwahrscheinlich ist, dass Mädchen ohne Kenntnis der Mutter beschnitten werden, oder ohne dass die Mutter zumindest ihre stillschweigende Einverständniserklärung dazu abgegeben hat (DIS Jänner 2016). Ein Mitarbeiter einer humanitären Organisation in Somalia und IIDA gaben an, dass die schlimmste negative Folge für ein nicht beschnittenes Mädchen deren negative Wahrnehmung in der Gesellschaft, inklusive Stigmatisierung durch andere Kinder ist. Beide meinten, dass es keine negativen Konsequenzen bezüglich Eheschließung gibt. Ein anderer Mitarbeiter einer humanitären Organisation gab an, dass es keine negativen Konsequenzen in Bezug auf die Existenzsicherung oder Erwerbstätigkeit gibt. In diesem Zusammenhang betonte eine internationale Hilfsorganisation die in Somalia tätig ist, dass eine Mutter die der weiblichen Beschneidung nicht zugestimmt hat der Stigmatisierung und Kritik andere Frauen und Eltern in der Community ausgesetzt sein könnte. Es ist in Somalia weit verbreitet, dass gerade Männer aus konservativen Kreisen auf Grund des sozialen Drucks dazu neigen eine Ehe mit einer Frau abzulehnen, die nicht beschnitten ist; ebenso dass sie sich von Frauen die nicht beschnitten sind scheiden lassen. Obwohl es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war keinem der Befragten ein konkreter Fall bekannt, in welchem sich ein Mann von seiner Frau nach der Hochzeitsnacht scheiden ließ, weil diese nicht beschnitten war (DIS Jänner 2016). Deinfibulation bezeichnet das Aufschneiden der verschlossenen Vaginalöffnung einer Frau bei der zuvor eine Infibulation durchgeführt wurde. Dies ist oftmals nötig um die Gesundheit und das Wohlbefinden zu verbessern sowie um Geschlechtsverkehr oder eine Geburt zu ermöglichen. Manchmal wird das Genitalgewebe mehrmals vernäht, auch nach der Geburt eines Kindes, wodurch die Gesundheitsrisiken für diese Frauen, wegen der wiederholten Vorgänge des Aufschneidens und Verschließens, sowohl kurz- als auch langfristig erhöht werden (WHO Jänner 2018). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund eine Jungfräulichkeit vorzugeben. Für junge Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden oder vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, kann es zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Ansonsten gibt es keinen Druck auf somalische Frauen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Insgesamt gibt es über die Verbreitung der Reinfibulation (v.a. im Sinne einer Wiederverschließung) in Somalia nur wenige Informationen. Eine Studie aus Norwegen und somalische Quellen legen aber nahe, dass es keine Grundlage für die Annahme gibt, dass Reinfibulation in Somalia üblich ist. Demnach gibt es lediglich Gerüchte wonach einige Clans eine Reinfibulation durchführen, diese aber auch nur nach der ersten Geburt und nur teilweise (LI 14.09.2011). Laut einer UNICEF Statistik zu den Jahren 2004 bis 2015 wünschten in Somalia die wenigsten Frauen, die im Alter zwischen 15 und 49 Jahren (33 Prozent) von der weiblichen Beschneidung gehört hatten, deren Abschaffung (ARC 25.01.2018). Es erfolgte von Februar bis März 2017 eine Umfrage bei 2581 Personen: 430 Clanführer, 1118 Frauen, 1033 Männer in insgesamt 55 Gemeinden in 11 Distrikten in Somalialand und Zentralsomalia. Die Verschiebung von der pharaonischen Beschneidung zur Sunna stellt eine große Herausforderung dar das Ziel der Null-Toleranz bei FGC im Land zu erreichen. In Bezug auf die Gründe, die von den Befragten angegeben werden, warum sie bei ihren Töchtern die pharaonische Beschneidung durchführen ließen wurde in erster Linie die "Kultur" als Rechtfertigungsgrund genannt, hingegen wird die Sunna aus religiösen Gründen durchgeführt. Darüber hinaus dachten die Befragten, dass die pharaonische Beschneidung mehr gesundheitsgefährdende Folgen nach sich ziehen kann, während etwa 80% glaubten, dass es bei der Sunna keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen bei Mädchen gibt. Je nach Art der erfolgter Beschneidung gab der Großteil der Befragten (55%) weitergefragt an, dass sie die Sunna bevorzugen, ein Drittel die pharaonische Beschneidung. Nur sehr wenige Befragte (nur 6%) waren gegen jede Form der FGC. Letzteres passt aber nicht zu der Tatsache, dass der Großteil der Befragten meinte, dass die FGC keine obligatorische religiöse Praktik bzw. vom Gesetz verboten ist. Eine Erklärung dafür ist, dass die Sunna nicht mit weiblicher Beschneidung gleichgesetzt wurde. Es ist bei dieser Umfrage durchaus möglich, dass die Befragten tendenziell eher die sozial "gewünschte" Antwort gaben. Bei einer anderen (Anmerkung: direkten) Methode der Befragung gaben im Vergleich zum eben erwähnten Ergebnis mehr weibliche Befragte an, dass sie es vorgezogen hätten, nicht beschnitten zu werden. Ähnlich waren männliche Befragte, als sie direkt gefragt wurden, eher der Meinung, dass sie ihre Töchter lieber nicht beschneiden lassen wollen (22%), zuvor waren es (4%). Solche "sozial wünschenswerte" oder "höfliche" Verzerrungen können als Vorbote für eine künftige Veränderung betrachtet werden (STC September 2017). ad c) Somaliland Das Religionsministerium der selbsternannten Republik Somaliland im Nordwesten Somalias erließ am 06.02.2018 eine Fatwa gegen die weibliche Beschneidung/Female Genital Cutting (FGC) und droht bei Übertretung mit Bestrafung. Zudem kündigte die Fatwa an, dass Opfer der FGC Schadensersatz erhalten können (BAMF 12.02.2018). (Der Standard, Eigene Ambulanz für beschnittene Frauen in Wien, 06.02.2018, https://derstandard.at/2000073717591/Eigene-Ambulanz-fuer-beschnittene-Frauen-in-Wien ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, Somalia, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, February 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 DIS, Danish Immigration Service, South Central Somalia, Female Genital Mutilation/Cutting, Jänner 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf STC, Save the Children, Changing Social Norms in Somalia, Exploring the Role of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet no. 6, September 2017, https://somalia.savethechildren.net/sites/somalia.savethechildren.net/files/library/FS06_FGM_SNaP.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf WHO, World Health Organization, Media centre, Female genital mutilation, Fact Sheet updated Jänner 2018, abgefragt am 12.03.3018, http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs241/en/) Todesstrafe (Information für ganz Somalia) Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in "Somaliland" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Shabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Shabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Medizinische Versorgung (Information für ganz Somalia) Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach den verfügbaren VN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Behandlung nach Rückkehr Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger nach Süd- und Zentralsomalia liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keine Rückübernahmeabkommen. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans. Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber rückgeführten Somaliern in Puntland und "Somaliland" liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine separaten Rückübernahmeabkommen (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) 2. Beweiswürdigung: 1. P1 hatte beim Ausfüllen des Formblattes angegeben, am XXXX geboren zu sein und das in der niederschriftlichen Befragung am 22.04.2015 wiederholt; diese Angaben wurden ihr rückübersetzt. Ab der Befragung am 03.11.2015 gab P1 an, am XXXX geboren zu sein. Die Identitäten von P1 und P2 konnten mangels Vorlage somalischer Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Clanzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und dass P1 aus Südsomalia, Heimatdorf XXXX, stammt, wurden von ihr bloß behauptet. Dass P1 die Mutter der minderjährigen P2 ist, wurde auf Grund der Vorlage einer (österreichischen) Geburtsurkunde, welche kein Identitätsdokument ersetzen kann, glaubhaft gemacht (siehe Feststellungen 1.).1. P1 hatte beim Ausfüllen des Formblattes angegeben, am römisch 40 geboren zu sein und das in der niederschriftlichen Befragung am 22.04.2015 wiederholt; diese Angaben wurden ihr rückübersetzt. Ab der Befragung am 03.11.2015 gab P1 an, am römisch 40 geboren zu sein. Die Identitäten von P1 und P2 konnten mangels Vorlage somalischer Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Clanzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und dass P1 aus Südsomalia, Heimatdorf römisch 40 , stammt, wurden von ihr bloß behauptet. Dass P1 die Mutter der minderjährigen P2 ist, wurde auf Grund der Vorlage einer (österreichischen) Geburtsurkunde, welche kein Identitätsdokument ersetzen kann, glaubhaft gemacht (siehe Feststellungen 1.). 2. Die Feststellung, dass P1 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Fall ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia nicht sein wird (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Festzuhalten ist, dass P1 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung am 03.11.2015 angab, dass sie in der Bundesrepublik Somalia zuletzt in ihrem Heimatdorf XXXX gelebt und von dort aus, mit nur einer Übernachtung in Mogadischu, ihre Reise nach Europa angetreten habe. Etwas später im Verfahren behauptete P1 demgegenüber widersprüchlich, dass sie den letzten Monat vor ihrer Ausreise in einer anderen Region im Dorf XXXX gelebt und von dort aus ihre Reise angetreten habe:Festzuhalten ist, dass P1 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung am 03.11.2015 angab, dass sie in der Bundesrepublik Somalia zuletzt in ihrem Heimatdorf römisch 40 gelebt und von dort aus, mit nur einer Übernachtung in Mogadischu, ihre Reise nach Europa angetreten habe. Etwas später im Verfahren behauptete P1 demgegenüber widersprüchlich, dass sie den letzten Monat vor ihrer Ausreise in einer anderen Region im Dorf römisch 40 gelebt und von dort aus ihre Reise angetreten habe: "...Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? Im November 2014..." (niederschriftliche Befragung vom 22.04.2015) "...LA: Wo lebten Sie zuletzt in Somalia, bevor Sie die Reise nach Europa antraten? VP: Ich lebte zuletzt im Heimatdorf XXXX. Ich möchte anführen, dass ich beim Schlepper eine Nacht in Mogadishu verbrachte. Er organisierte für mich einen gefälschten somalischen Reisepass, mit welchem ich von Mogadishu nach Istanbul geflogen bin.VP: Ich lebte zuletzt im Heimatdorf römisch 40 . Ich möchte anführen, dass ich beim Schlepper eine Nacht in Mogadishu verbrachte. Er organisierte für mich einen gefälschten somalischen Reisepass, mit welchem ich von Mogadishu nach Istanbul geflogen bin. LA: Wann haben Sie das Heimatdorf XXXX verlassen?LA: Wann haben Sie das Heimatdorf römisch 40 verlassen? VP: Ich verließ im November 2014 mein Heimatdorf [...] Ich wurde somalischen Regierungssoldaten in das Nachbardorf gebracht. Dort wurde ich von einer Frau versorgt bzw. bereut. Ich war dann drei Tage bei dieser Frau aufhältig, bis sie mich zu meiner Familie zurückbrachten. [...] Als ich zu Hause ankam, sah ich meinen verletzten Sohn XXXX, der einen Verband am Kopf trug. [...] Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich das Dorf XXXX - versteckt [...]Ich wurde somalischen Regierungssoldaten in das Nachbardorf gebracht. Dort wurde ich von einer Frau versorgt bzw. bereut. Ich war dann drei Tage bei dieser Frau aufhältig, bis sie mich zu meiner Familie zurückbrachten. [...] Als ich zu Hause ankam, sah ich meinen verletzten Sohn römisch 40 , der einen Verband am Kopf trug. [...] Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich das Dorf römisch 40 - versteckt [...] LA: Wie lange hielte Sie sich in dem Dorf XXXX auf?LA: Wie lange hielte Sie sich in dem Dorf römisch 40 auf? VP: Es war ca. ein Monat, bis das Geld für die Ausreise organisiert war [...] Der Schlepper ist - nach dem einmonatigen Aufenthalt - zu mir ins Dorf XXXX gekommen und brachte mich nach Mogadishu..."Der Schlepper ist - nach dem einmonatigen Aufenthalt - zu mir ins Dorf römisch 40 gekommen und brachte mich nach Mogadishu..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015) Abgesehen davon, dass P1 in der Beschwerdeverhandlung die eben zitierten widersprüchlichen Angaben nicht plausibel erklären konnte, führte sie auf Nachfrage erstmals ein drittes Dorf an, in dem sie sich sechs Monate aufgehalten haben soll: "...Die Al Shabaab Leute sind zu mir auf den Markt gekommen. Danach befragt gebe ich an, dass es ca. am

  1. April 2014 war. [...] Sie haben mir die Augen verbunden [...] steckten mich in das Fahrzeug und nahmen mich mit [...] Ich wurde dort acht Tage lang angehalten [...] Am achten Tag der Anhaltung griffen die somalischen Regierungssoldaten das Gebiet. Die Al Shabaab sind von dort geflüchtet. Die somalischen Regierungssoldaten haben mich befreit. Ich wurde somalischen Regierungssoldaten in das Nachbardorf gebracht. Dort wurde ich von einer Frau versorgt bzw. bereut. Ich war dann drei Tage bei dieser Frau aufhältig, bis sie mich zu meiner Familie zurückbrachten. [...] Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich das Dorf XXXX - versteckt [...]"...Die Al Shabaab Leute sind zu mir auf den Markt gekommen. Danach befragt gebe ich an, dass es ca. am
  2. April 2014 war. [...] Sie haben mir die Augen verbunden [...] steckten mich in das Fahrzeug und nahmen mich mit [...] Ich wurde dort acht Tage lang angehalten [...] Am achten Tag der Anhaltung griffen die somalischen Regierungssoldaten das Gebiet. Die Al Shabaab sind von dort geflüchtet. Die somalischen Regierungssoldaten haben mich befreit. Ich wurde somalischen Regierungssoldaten in das Nachbardorf gebracht. Dort wurde ich von einer Frau versorgt bzw. bereut. Ich war dann drei Tage bei dieser Frau aufhältig, bis sie mich zu meiner Familie zurückbrachten. [...] Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich das Dorf römisch 40 - versteckt [...] LA: Wie lange hielte Sie sich in dem Dorf XXXX auf?LA: Wie lange hielte Sie sich in dem Dorf römisch 40 auf? VP: Es war ca. ein Monat, bis das Geld für die Ausreise organisiert war [...] Der Schlepper ist - nach dem einmonatigen Aufenthalt - zu mir ins Dorf XXXX gekommen und brachte mich nach Mogadishu..."Der Schlepper ist - nach dem einmonatigen Aufenthalt - zu mir ins Dorf römisch 40 gekommen und brachte mich nach Mogadishu..." "...R: Der Ablauf Ihrer Geschichte passt einfach nicht. Sie haben in der ersten niederschriftlichen Befragung wiederholt behauptet im November 2014 die Bundesrepublik Somalia verlassen zu haben, behaupteten jedoch in der zweiten niederschriftlichen Befragung wiederholt, dass sich die fluchtauslösenden Vorfälle bereits ca. am
  3. April 2014 ereignet hätten, Sie danach 8 Tage entführt gewesen seien, eine Nacht im Heimatdorf, drei Tage im Nachbardorf und einen Monat in XXXX, danach seien Sie ausgereist, das wäre somit ca. Ende Mai 2014 gewesen und nicht im November 2014."...R: Der Ablauf Ihrer Geschichte passt einfach nicht. Sie haben in der ersten niederschriftlichen Befragung wiederholt behauptet im November 2014 die Bundesrepublik Somalia verlassen zu haben, behaupteten jedoch in der zweiten niederschriftlichen Befragung wiederholt, dass sich die fluchtauslösenden Vorfälle bereits ca. am
  4. April 2014 ereignet hätten, Sie danach 8 Tage entführt gewesen seien, eine Nacht im Heimatdorf, drei Tage im Nachbardorf und einen Monat in römisch 40 , danach seien Sie ausgereist, das wäre somit ca. Ende Mai 2014 gewesen und nicht im November
  5. P: Ich war in einem anderen Dorf, in XXXX. Dort war ich ca. ein halbes Jahr, bis meine Reise organisiert wurde..."P: Ich war in einem anderen Dorf, in römisch 40 . Dort war ich ca. ein halbes Jahr, bis meine Reise organisiert wurde..." (Verhandlungsschrift vom 24.01.2018, Seite 14) Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb P1 erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 einen angeblichen sechsmonatigen Aufenthalt in dem Dorf XXXX anführen sollte, zumal sie bereits in der niederschriftlichen Befragung am 03.11.2015 ausführlich zu ihrem Fluchtgrund und den Modalitäten ihrer Ausreise befragt wurde und ihr die niederschriftliche Befragung vor Unterfertigung in ihrer Muttersprache rückübersetzt wurde.Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb P1 erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 einen angeblichen sechsmonatigen Aufenthalt in dem Dorf römisch 40 anführen sollte, zumal sie bereits in der niederschriftlichen Befragung am 03.11.2015 ausführlich zu ihrem Fluchtgrund und den Modalitäten ihrer Ausreise befragt wurde und ihr die niederschriftliche Befragung vor Unterfertigung in ihrer Muttersprache rückübersetzt wurde. Die ausweichende Antwort auf die Frage, weshalb P1 die Information mit dem Dorf XXXX zum ersten Mal dermaßen spät im Verfahren vorbrachte, war nicht geeignet, zur Glaubwürdigkeit beizutragen und steht zudem im Widerspruch zu den früheren Angaben, wonach P1 in einem Nachbardorf - und nicht in XXXX - drei Tage von einer Frau namens XXXX behandelt worden sein soll:Die ausweichende Antwort auf die Frage, weshalb P1 die Information mit dem Dorf römisch 40 zum ersten Mal dermaßen spät im Verfahren vorbrachte, war nicht geeignet, zur Glaubwürdigkeit beizutragen und steht zudem im Widerspruch zu den früheren Angaben, wonach P1 in einem Nachbardorf - und nicht in römisch 40 - drei Tage von einer Frau namens römisch 40 behandelt worden sein soll: "...VP: Ich wurde von den somalischen Regierungssoldaten in das Nachbardorf gebracht. Dort wurde ich von einer Frau versorgt bzw. betreut. Ich war dann drei Tage bei dieser Frau aufhältig, bis sie mich zu meiner Familie zurückbrachte. Während des dreitägigen Verbleibs bei der Frau namens XXXX erzählte sie mir, dass meine Mutter von den Al Shabaab Leuten geschlagen und mein Sohn XXXX von einem Auto der Al Shabaab angefahren wurde. [...] Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich in das Dorf XXXX - versteckt, bis das Geld für die Ausreise zusammen gespart war...""...VP: Ich wurde von den somalischen Regierungssoldaten in das Nachbardorf gebracht. Dort wurde ich von einer Frau versorgt bzw. betreut. Ich war dann drei Tage bei dieser Frau aufhältig, bis sie mich zu meiner Familie zurückbrachte. Während des dreitägigen Verbleibs bei der Frau namens römisch 40 erzählte sie mir, dass meine Mutter von den Al Shabaab Leuten geschlagen und mein Sohn römisch 40 von einem Auto der Al Shabaab angefahren wurde. [...] Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich in das Dorf römisch 40 - versteckt, bis das Geld für die Ausreise zusammen gespart war..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015.) "...P: Ich war in einem anderen Dorf, in XXXX. Dort war ich ca. ein halbes Jahr, bis meine Reise organisiert wurde R: Warum bringen Sie das heute zum ersten Mal vor?"...P: Ich war in einem anderen Dorf, in römisch 40 . Dort war ich ca. ein halbes Jahr, bis meine Reise organisiert wurde R: Warum bringen Sie das heute zum ersten Mal vor? P: In XXXX wurde ich behandelt. Dort gab es eine Frau die XXXX heißt. Ich war bei ihr..." (Verhandlungsschrift vom 24.01.2018, Seite 14)P: In römisch 40 wurde ich behandelt. Dort gab es eine Frau die römisch 40 heißt. Ich war bei ihr..." (Verhandlungsschrift vom 24.01.2018, Seite 14) Hätte P1 die vorgebrachte Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt, wäre anzunehmen, dass sie in der Lage wäre, gleichbleibende Angaben zu tätigen und auf Grund der Einprägsamkeit der Vorfälle gewusst hätte, ob sie nun in XXXX (wo sie einen Monat gewesen sein soll) oder doch im Nachbardorf (wo sie nur drei Tage gewesen sein soll) von XXXX behandelt wurde.Hätte P1 die vorgebrachte Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt, wäre anzunehmen, dass sie in der Lage wäre, gleichbleibende Angaben zu tätigen und auf Grund der Einprägsamkeit der Vorfälle gewusst hätte, ob sie nun in römisch 40 (wo sie einen Monat gewesen sein soll) oder doch im Nachbardorf (wo sie nur drei Tage gewesen sein soll) von römisch 40 behandelt wurde. Des Weiteren behauptete P1 im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Soldaten sie nach der Befreiung ins Nachbardorf zu XXXX gebracht hätten und diese P1 drei Tage gepflegt habe, danach sei P1 ins Heimatdorf XXXX zurückgekehrt, wo sie bis einen Tag vor der Ausreise geblieben sei und über Mogadischu ausgereist sei. In einer zweiten Variante gab P1 hingegen an, dass sie nach ihrer Rückkehr ins Heimatdorf XXXX noch einen Monat im Dorf XXXX versteckt gewesen sei und in weiterer Folge ohne Rückkehr in ihr Heimatdorf über Mogadischu ausgereist sei. Beide Versionen widersprechen aber der Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach P1 erst nach ihrem einmonatigen Aufenthalt in XXXX drei Tage im Nachbardorf gewesen sein soll:Des Weiteren behauptete P1 im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Soldaten sie nach der Befreiung ins Nachbardorf zu römisch 40 gebracht hätten und diese P1 drei Tage gepflegt habe, danach sei P1 ins Heimatdorf römisch 40 zurückgekehrt, wo sie bis einen Tag vor der Ausreise geblieben sei und über Mogadischu ausgereist sei. In einer zweiten Variante gab P1 hingegen an, dass sie nach ihrer Rückkehr ins Heimatdorf römisch 40 noch einen Monat im Dorf römisch 40 versteckt gewesen sei und in weiterer Folge ohne Rückkehr in ihr Heimatdorf über Mogadischu ausgereist sei. Beide Versionen widersprechen aber der Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach P1 erst nach ihrem einmonatigen Aufenthalt in römisch 40 drei Tage im Nachbardorf gewesen sein soll: "...Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich in das Dorf XXXX - versteckt, bis das Geld für die Ausreise zusammen gespart war."...Meine Familie hat mich dann in einer anderen Region - nämlich in das Dorf römisch 40 - versteckt, bis das Geld für die Ausreise zusammen gespart war. LA: Wie lange hielten Sie sich zu Hause auf, bis Sie dann in das Dorf XXXX übersiedelt sind?LA: Wie lange hielten Sie sich zu Hause auf, bis Sie dann in das Dorf römisch 40 übersiedelt sind? VP: Ich war nur eine Nacht zu Hause. Am nächsten Tag brachte mich eine Bekannte meiner Mutter zu Fuß nach XXXX.VP: Ich war nur eine Nacht zu Hause. Am nächsten Tag brachte mich eine Bekannte meiner Mutter zu Fuß nach römisch 40 . LA: Wie lange hielten Sie sich in dem Dorf XXXX auf?LA: Wie lange hielten Sie sich in dem Dorf römisch 40 auf? VP: Es war ca. ein Monat, bis das Geld für die Ausreise organisiert war und ein geeigneter Schlepper gefunden wurde. LA: Wohin haben Sie sich dann begeben? VP: Der Schlepper ist - nach meinem einmonatigen Aufenthalt - zu mir ins Dorf XXXX gekommen und brachte mich nach Mogadishu..."VP: Der Schlepper ist - nach meinem einmonatigen Aufenthalt - zu mir ins Dorf römisch 40 gekommen und brachte mich nach Mogadishu..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015, Seite 06f.) "...P: In XXXX war ich ca. ein Monat und dann drei Tage im Nachbardorf und sechs Monate war ich in XXXX...""...P: In römisch 40 war ich ca. ein Monat und dann drei Tage im Nachbardorf und sechs Monate war ich in römisch 40 ..." (Verhandlungsschrift vom 24.01.2018, Seite 14) Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Aussagen, wo sich P1 vor ihrer Ausreise aufgehalten habe - vorgebracht wurden ihr Heimatdorf XXXX, XXXX und XXXX - und ihrer divergierenden Angaben, an welchen Orten sie sich über welchen Zeitraum in welcher Reihenfolge aufgehalten habe, erscheint es nicht plausibel, dass P1 die von ihr geschilderte Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hat.Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Aussagen, wo sich P1 vor ihrer Ausreise aufgehalten habe - vorgebracht wurden ihr Heimatdorf römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 - und ihrer divergierenden Angaben, an welchen Orten sie sich über welchen Zeitraum in welcher Reihenfolge aufgehalten habe, erscheint es nicht plausibel, dass P1 die von ihr geschilderte Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hat. P1 erstattete auch widersprüchliche Angaben zu dem Zeitraum, den sie mit ihrem verletzten Sohn (dieser soll von al-Schabaab bewusst mit einem Auto überfahren worden sein), unmittelbar nach ihrem dreitägigen Aufenthalt im Nachbardorf bei XXXX, verbracht haben soll. Während P1 in der niederschriftlichen Befragung vom 03.11.2015 noch angab, eine Nacht zu Hause geblieben und am nächsten Tag Richtung XXXX gegangen zu sein, gab sie in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 an, lediglich etwa vier Stunden dort verbracht zu haben und noch am Nachmittag Richtung XXXX gegangen zu sein:P1 erstattete auch widersprüchliche Angaben zu dem Zeitraum, den sie mit ihrem verletzten Sohn (dieser soll von al-Schabaab bewusst mit einem Auto überfahren worden sein), unmittelbar nach ihrem dreitägigen Aufenthalt im Nachbardorf bei römisch 40 , verbracht haben soll. Während P1 in der niederschriftlichen Befragung vom 03.11.2015 noch angab, eine Nacht zu Hause geblieben und am nächsten Tag Richtung römisch 40 gegangen zu sein, gab sie in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 an, lediglich etwa vier Stunden dort verbracht zu haben und noch am Nachmittag Richtung römisch 40 gegangen zu sein: "...Als ich zu Hause ankam, sah ich meinen verletzten Sohn XXXX, der einen Verband am Kopf trug. [...] Er hatte die Wunde am Kopf und ein geschwollenes Auge davon getragen. [...]"...Als ich zu Hause ankam, sah ich meinen verletzten Sohn römisch 40 , der einen Verband am Kopf trug. [...] Er hatte die Wunde am Kopf und ein geschwollenes Auge davon getragen. [...] LA: Wie lange hielten Sie sich zu Hause auf, bis Sie dann in das Dorf XXXX übersiedelt sind? VP: Ich war nur eine Nacht zu Hause. Am nächsten Tag brachte mich eine Bekannte meiner Mutter zu Fuß nach XXXX..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015, Seite 06f.)LA: Wie lange hielten Sie sich zu Hause auf, bis Sie dann in das Dorf römisch 40 übersiedelt sind? VP: Ich war nur eine Nacht zu Hause. Am nächsten Tag brachte mich eine Bekannte meiner Mutter zu Fuß nach römisch 40 ..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015, Seite 06f.) "...R: Wie lange waren Sie bei Ihrem verletzten Sohn? P: Nicht lange. Ich konnte nicht lange bei ihm bleiben. Ich war nicht lange bei ihm. R: Was verstehen Sie unter "nicht lange"? P: Nicht lange. R: Eine Stunde, zwei Stunden, einen halben Tag oder zwei Tage? P: Ca. vier Stunden. R: Das ist doch einprägsam. Wann ungefähr sind Sie gekommen und wann ungefähr gegangen? P: Am späten Nachmittag bin ich wieder gegangen und war ca. vier Stunden bei ihm. Genauer kann ich es nicht angeben [...] R: Widersprüchlich zu Ihrem heutigen Vorbringen, wonach Sie nur vier Stunden bei Ihrem Sohn waren, haben Sie in der Befragung am 03.11.2015 angegeben, dass Sie eine Nacht im Haus waren. (Befragung S. 07). P: Nein, ich konnte die Nacht dort nicht verbringen. Sie hätten hinkommen und das Haus kontrollieren können..." (Verhandlungsschrift vom 24.01.2018, Seiten 11 und 12) Festzuhalten ist, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich eine Mutter bei einem derart einprägsamen Erlebnis, wie der behaupteten Verletzung des eigenen Kindes durch al-Schabaab, nicht erinnern könnte, ob sie nur vier Stunden bis zum späten Nachmittag oder eine ganze Nacht mit dem Kind verbracht habe, zumal es sich hierbei um die letzte Begegnung für eine lange Zeit gehandelt haben soll. Ein in Vorlage gebrachtes Foto des Kindes mit einem verschwollenen Auge und einem Kopfverband ist nicht geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterstützen. Insgesamt betrachtet erweckte das Vorbringen von P1 zu ihren Fluchtgründen aufgrund der nicht nachvollziehbaren Zeitabläufe und gravierenden Widersprüche einen unstimmigen bzw. nicht schlüssigen Eindruck. Auf genauere Nachfragen reagierte P1 ausweichend und erstattete dermaßen divergierende Angaben, dass davon auszugehen ist, dass P1 keinen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschildert hat. P1 konnte nicht glaubhaft machen, einer wie immer gearteten individuellen und konkreten Verfolgung in der Bundesrepublik Somalia ausgesetzt gewesen zu sein und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb P1 bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia einer solchen ausgesetzt sein sollte. Im Zusammenhang mit der erstmals in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, P2 drohe als "Angehörige der sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen" im Fall einer Reise nach Somalia mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weibliche Beschneidung, ist Folgendes anzumerken: P1 äußerte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Mutter und gesetzliche Vertreterin von P2 explizit dahingehend, dass sowohl der Vater des Kindes als auch sie gegen die Praktik der Beschneidung seien: "...R: Werden Sie Ihre Tochter beschneiden lassen? P: Nein. R: Warum nicht? P: Weil ich viele Probleme aufgrund der Beschneidung bekommen habe. R: Ich sehe das Problem, dass sollte man Ihren Lebensgefährten nachkommen lassen nach Österreich, dass er möglicherweise auf die Beschneidung Ihrer Tochter besteht. P: Ich habe ihn auch gefragt, wie er dazu steht und er sagte mir auch, dass er dagegen ist. Er will nicht, dass seine Tochter beschnitten wird. Als wir geheiratet haben, hatte ich wegen meiner Beschneidung Probleme. Es war schwer für uns und das weiß er noch und deshalb will er nicht, dass seine Tochter beschnitten wird. Wir beide wollen das nicht. R: Es ist bekannt, dass junge somalische Mädchen, die in Österreich leben, von ihren Familien in die Bundesrepublik Somalia geschickt werden um dort beschnitten zu werden, damit diese einen "guten Mann" heiraten können. Auf Grund von § 90 Abs. 3 StGB können aber auch diese im Ausland gemachten Beschneidungen strafrechtlich verfolgt werden. Haben Sie das verstanden?R: Es ist bekannt, dass junge somalische Mädchen, die in Österreich leben, von ihren Familien in die Bundesrepublik Somalia geschickt werden um dort beschnitten zu werden, damit diese einen "guten Mann" heiraten können. Auf Grund von Paragraph 90, Absatz 3, StGB können aber auch diese im Ausland gemachten Beschneidungen strafrechtlich verfolgt werden. Haben Sie das verstanden? P: Ja, das verstehe ich. Ich weiß wie schwer das ist mit der Beschneidung. Ich habe das selbst erlebt und möchte das für meine Tochter nicht. R: Und Ihr Mann? P: Wie ich bereits mehrfach gesagt habe, werden wir unsere Tochter nicht beschneiden lassen..." (Verhandlungsschrift vom 24.01.2018, Seite 15f.) Auf die Frage der Parteienvertreterin, was die Einstellung der Großmutter von P2 sei, gab P1 an, dass diese wolle, dass man Kinder beschneide. Auf explizite Nachfrage brachte P1 schließlich - in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 3.) - vor, dass die Entscheidung, ob eine Beschneidung von P2 stattfindet, ausschließlich von der Mutter, somit von P1, getroffen wird: "...R an PV: Haben Sie Fragen an P? PV: Ja, was ist die Einstellung Ihrer Mutter zur Beschneidung? P: Meine Mutter steht dazu. Sie will, dass man die Kinder beschneidet. Unbeschnitten zu bleiben ist eine Sünde, deshalb bin ich ja beschnitten. Ich hatte beim Geschlechtsverkehr und bei den Geburten deswegen Probleme. PV: Könnten Sie Ihre Tochter vor der Beschneidung in Somalia beschützen? P: Nein, kann ich nicht. Die Tochter würde von der Mutter und den anderen Verwandten verstoßen werden, wenn sie nicht beschnitten wäre. R: Ich dachte Sie und der Vater des Kindes bestimmen? P: Ja das stimmt, aber meine Tochter würde dann Probleme in der Gesellschaft haben, Probleme einen Mann zu finden usw..." (Verhandlungsschrift vom 24.01.2018, Seite 16f.) Aus den Angaben von P1 in der Beschwerdeverhandlung geht zweifelsfrei hervor, dass P1 und der Vater des Kindes eine Beschneidung von P2 ablehnen. P1 vermittelte in der mündlichen Verhandlung den überzeugenden Eindruck, sich insbesondere aufgrund der von sich aus geschilderten Probleme beim Geschlechtsverkehr und bei der Geburt ihrer Kinder bewusst dafür einzusetzen, dass ihrer Tochter eine Beschneidung erspart bleibt. Da die Entscheidung bei der Mutter liegt, ist davon auszugehen, dass P1 diese verhindern wird. Nachdem sich die Mutter von P2 explizit gegen diese Praktik äußerte und ihren Angaben zufolge auch der Vater von P2 eine Beschneidung ablehnt, konnte nicht festgestellt werden, dass P2 im Fall einer Reise in ihren Herkunftsstaat konkret von einer drohenden Beschneidung betroffen wäre. Wenn P1 meint, dass eine nicht vorgenommene Beschneidung der XXXX alten P2 zu einer sozialen Stigmatisierung in der Bundesrepublik Somalia führen könnte und P2 Probleme in der Gesellschaft, vor allem aber Schwierigkeiten hätte, in einigen Jahren, einen "guten Mann" (Anmerkung: gemeint einen somalischen Mann) zu finden, kann darin keine individuelle Verfolgung von P2 im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden.Nachdem sich die Mutter von P2 explizit gegen diese Praktik äußerte und ihren Angaben zufolge auch der Vater von P2 eine Beschneidung ablehnt, konnte nicht festgestellt werden, dass P2 im Fall einer Reise in ihren Herkunftsstaat konkret von einer drohenden Beschneidung betroffen wäre. Wenn P1 meint, dass eine nicht vorgenommene Beschneidung der römisch 40 alten P2 zu einer sozialen Stigmatisierung in der Bundesrepublik Somalia führen könnte und P2 Probleme in der Gesellschaft, vor allem aber Schwierigkeiten hätte, in einigen Jahren, einen "guten Mann" (Anmerkung: gemeint einen somalischen Mann) zu finden, kann darin keine individuelle Verfolgung von P2 im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst davon aus, dass P1 keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und ihr Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es ist P1 nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da sie nicht in der Lage war, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass P1 und P2 im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
  6. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in den Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) P1 und P2 wurde in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und die Beschwerden richten sich gegen die Spruchpunkte I. in denen die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden:P1 und P2 wurde in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und die Beschwerden richten sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. in denen die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden: 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).

  1. Da die Angaben von P1 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), unglaubwürdig waren, ist keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) für P1 anzunehmen. Im Hinblick auf das das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen, P2 wäre im Fall einer Rückkehr als Zugehörige der "sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen" geschlechtsspezifischer Verfolgung unterworfen, wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, dass die weibliche Beschneidung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann (vgl. etwa VwGH
  2. 06.2010, 2007/01/1199; VwGH
  3. 11.2005, 2005/01/0285; VwGH 28.06.2011, 2008/01/0618) und die Beschneidung von Mädchen in der Bundesrepublik Somalia zufolge den herangezogenen Länderberichten (siehe Feststellungen 3.) ein gravierendes Problem darstellt.Im Hinblick auf das das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen, P2 wäre im Fall einer Rückkehr als Zugehörige der "sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen" geschlechtsspezifischer Verfolgung unterworfen, wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, dass die weibliche Beschneidung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann vergleiche etwa VwGH
  4. 06.2010, 2007/01/1199; VwGH
  5. 11.2005, 2005/01/0285; VwGH 28.06.2011, 2008/01/0618) und die Beschneidung von Mädchen in der Bundesrepublik Somalia zufolge den herangezogenen Länderberichten (siehe Feststellungen 3.) ein gravierendes Problem darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zudem nicht, dass in der Bundesrepublik Somalia eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme stoßen kann und es auch in urbanen Gebieten zu großem sozialen und psychischen Druck kommen kann, eine Tochter beschneiden zu lassen. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzustellen, dass es vor allem auf die Standhaftigkeit der Mutter ankommt - da diese entscheidet, ob die Tochter beschnitten wird - und auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit eine Rolle spielen. Es gibt daher sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht beschneiden lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0045, in einem ähnlichen Fall die konkrete Verfolgungsgefahr deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der beiden minderjährigen Revisionswerberinnen die Beschneidung ablehnten und daher eine behauptete Verfolgungsgefahr nicht ersichtlich war. Wie bereits weiter oben (siehe Beweiswürdigung 2.) ausgeführt, stellt sich der spezielle Fall von P2 so dar, dass P1 eine Beschneidung von P2, im vollen Bewusstsein möglicher gesellschaftlicher Folgen, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ablehnte und bekanntgab, eine solche nicht durchführen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach eine Beschneidung von Mädchen ohne Einwilligung der Mutter unwahrscheinlich ist. Keine Quelle konnte von einem Fall berichten, wonach eine Beschneidung ohne Einverständnis der Mutter durchgeführt wurde. Spricht sich, wie im vorliegenden Fall, zusätzlich auch der Kindesvater gegen eine weibliche Beschneidung aus, ist davon auszugehen, dass P1 einem möglichen psychischen gesellschaftlichen Druck gewachsen ist. Aufgrund des selbstbewussten Auftretens von P1 in der mündlichen Verhandlung und auch im Hinblick darauf, dass der Vater von P2 ihre Entscheidung mitträgt und dezidiert unterstützt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass P2 im Fall einer Reise in ihren Herkunftsstaat einer Beschneidung ausgesetzt wäre. Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung kann im Zusammenhang mit potentieller Beschneidung nicht angenommen werden. P1 konnte aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung von P1 und P2 in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, sodass sich auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer erübrigte. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl waren somit abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl waren somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren, ausgeführt, dass den Angaben von P1 zu ihren Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Zugleich konnte P1 glaubhaft machen, dass sie in der Lage sein wird eine Bescheidung von P2 zu verhindern. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.In diesen konkreten Fällen ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren, ausgeführt, dass den Angaben von P1 zu ihren Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Zugleich konnte P1 glaubhaft machen, dass sie in der Lage sein wird eine Bescheidung von P2 zu verhindern. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.

  1. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.2160035.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.