Obsah (11)
§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 7Art. 34§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW231 2113417-1 SpruchW231 2113417-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei beantragte dabei EBP für Heimfläche und für anteilige Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX.
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei beantragte dabei EBP für Heimfläche und für anteilige Futterfläche auf der Alm Nr. römisch 40 .
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP iHv EUR 3.547,39 gewährt. Die AMA ging dabei von einer ermittelten Heimfläche von 18,58 ha aus. Die anteilige Almfläche ermittelte sie mit "0,00 ha". Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Kompression abgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP iHv EUR 3.547,39 gewährt. Die AMA ging dabei von einer ermittelten Heimfläche von 18,58 ha aus. Die anteilige Almfläche ermittelte sie mit "0,00 ha". Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Kompression abgewiesen.
- Am 01.02.2014 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde mit der Begründung, dass Rinder, die auf die gegenständliche Alm Nr. XXXX aufgetrieben worden seien, bei der Berechnung der EBP 2013 nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerde wendet sich erkennbar nicht gegen die Abweisung des Antrages auf Kompression.
- Am 01.02.2014 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde mit der Begründung, dass Rinder, die auf die gegenständliche Alm Nr. römisch 40 aufgetrieben worden seien, bei der Berechnung der EBP 2013 nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerde wendet sich erkennbar nicht gegen die Abweisung des Antrages auf Kompression.
- Am 31.08.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt an das BVwG.
- Mit Schreiben des BVwG vom 12.10.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
- Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 31.08.2015 begründete die belangte Behörde die Nicht-Berücksichtigung der anteiligen Almfläche im gegenständlichen Fall ausschließlich damit, dass alle Tiere von der beschwerdeführenden Partei mit dem Meldedatum 18.07.2013, sohin nach dem Stichtag 15.
- des Antragsjahres, gemeldet worden seien. Daher könnten keine anteiligen GVE und somit auch keine anteilige Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 angerechnet werden.
- Mit Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen vom 31.10.2016 forderte das BvwG die beschwerdeführende Partei auf, eine (leserliche) Kopie des Viehverkehrsscheines binnen zwei Wochen beizubringen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
- Mit 14.03.2017 reichte die belangte Behörde eine Stellungnahme nach, worin sie nochmals ausführt, dass nur Rinder, die bis 15.
- im betreffenden Antragsjahr gemeldet werden, auch berücksichtigt werden können. Dieser Termin sei zwar nicht in den dem Föderbereich EBP zugrundeliegenden Rechtsvorschriften enthalten, aber dort analog zu anderen Rechtsbereichen (Förderbereich Ausgleichszulage) anzuwenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Am 18.07.2013 meldete die beschwerdeführende Partei den Auftrieb von Rindern auf die Alm Nr. XXXX und begehrt Berücksichtigung dafür im Rahmen der Berechnung der EBP
- Die genaue Anzahl der Tiere, die auf die Alm Nr. XXXX im Antragsjahr aufgetrieben wurden, steht nicht fest. Diese Tiere tatsächlich aufgetriebenen Tiere wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterfläche auf der Alm Nr. XXXX - und somit auch Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2013 - allein deswegen nicht berücksichtigt (und die anteilige Almfutterfläche mit "0,00 ha angenommen), weil die Meldung nach dem für die AMA als ausschlaggebend angenommenen Stichtag 15.07 des betreffenden Antragsjahres 2013 erfolgte. Das gesamte Futterflächenausmaß der Alm Nr. XXXX beträgt XXXX ha.Am 18.07.2013 meldete die beschwerdeführende Partei den Auftrieb von Rindern auf die Alm Nr. römisch 40 und begehrt Berücksichtigung dafür im Rahmen der Berechnung der EBP
- Die genaue Anzahl der Tiere, die auf die Alm Nr. römisch 40 im Antragsjahr aufgetrieben wurden, steht nicht fest. Diese Tiere tatsächlich aufgetriebenen Tiere wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterfläche auf der Alm Nr. römisch 40 - und somit auch Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2013 - allein deswegen nicht berücksichtigt (und die anteilige Almfutterfläche mit "0,00 ha angenommen), weil die Meldung nach dem für die AMA als ausschlaggebend angenommenen Stichtag 15.07 des betreffenden Antragsjahres 2013 erfolgte. Das gesamte Futterflächenausmaß der Alm Nr. römisch 40 beträgt römisch 40 ha.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem aktenkundigen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013, einem - im Detail unleserlichen - Viehverkehrsschein, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde zum Beschwerdevorbringen. Zur Anzahl der tatsächlich auf die Alm Nr.XXXX im Antragsjahr 2013 aufgetriebenen Rinder sind keine substantiierten Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde aktenkundig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...]; 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese
Art. 34Abs.
5 VO (EG) 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese
Artikel 34
, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. 3.3. Zum Beschwerdegegenstand: Die beschwerdeführende Partei hat für das Antragsjahr 2013 einen Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie gestellt. Dieser Beihilfenberechnung waren (unbestritten) eine Anzahl von 39,83 vorhandenen Zahlungsansprüchen, ein ermitteltes Flächenausmaß des Heimbetriebes von 18,58 ha und ein (Gesamt-)Futterflächenausmaß der Alm Nr. XXXX von XXXX ha, auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2013 Tiere aufgetrieben hat, die zu Grunde zu legen.Die beschwerdeführende Partei hat für das Antragsjahr 2013 einen Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie gestellt. Dieser Beihilfenberechnung waren (unbestritten) eine Anzahl von 39,83 vorhandenen Zahlungsansprüchen, ein ermitteltes Flächenausmaß des Heimbetriebes von 18,58 ha und ein (Gesamt-)Futterflächenausmaß der Alm Nr. römisch 40 von römisch 40 ha, auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2013 Tiere aufgetrieben hat, die zu Grunde zu legen. Werden Flächen - wie die Alm Nr.XXXX - gemeinsam genutzt, so werden diese
Art. 34Abs.
5 VO (EG) 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen - wie die Alm Nr.XXXX - gemeinsam genutzt, so werden diese
Artikel 34
, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die beihilfefähige Almfläche ("anteilige Almfutterfläche") stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE (Tiere) und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Im konkreten Fall wurden die von der beschwerdeführenden Partei auf die Alm Nr. XXXX aufgetriebenen Rinder alleine deswegen bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche nicht berücksichtigt, weil die Tiere nach dem für die AMA als ausschlaggebend angenommenen Stichtag 15.07 des betreffenden Antragsjahres 2013 gemeldet wurden.Im konkreten Fall wurden die von der beschwerdeführenden Partei auf die Alm Nr. römisch 40 aufgetriebenen Rinder alleine deswegen bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche nicht berücksichtigt, weil die Tiere nach dem für die AMA als ausschlaggebend angenommenen Stichtag 15.07 des betreffenden Antragsjahres 2013 gemeldet wurden. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2017, 2016/17/0013-3 (unter Hinweis auf die Vorjudikatur, insb. VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0047), allerdings zu entnehmen ist, ist bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere abzustellen. Eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, ankäme, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, noch in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersichtlich. Wie die belangte Behörde auch selbst ausführt, gibt es für den Stichtag 15.
- des jeweiligen Antragsjahres, nach dem keine weiteren Meldungen von Tieren mehr berücksichtigt werden könnten, auch keine Regelungen in den dem Föderbereich EBP zugrundeliegenden Rechtsvorschriften.Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2017, 2016/17/0013-3 (unter Hinweis auf die Vorjudikatur, insb. VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0047), allerdings zu entnehmen ist, ist bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere abzustellen. Eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, ankäme, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder in der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, noch in der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ersichtlich. Wie die belangte Behörde auch selbst ausführt, gibt es für den Stichtag 15.
- des jeweiligen Antragsjahres, nach dem keine weiteren Meldungen von Tieren mehr berücksichtigt werden könnten, auch keine Regelungen in den dem Föderbereich EBP zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche ist daher auf die "tatsächlich festgestellten Tiere" zurückzugreifen (VwGH 23.10.2017, 2016/17/0013-3); auf eine verspätete Meldung der tatsächlich aufgetriebenen Tiere kann es demnach nicht ankommen; diese Rechtansicht ist vom BVwG aufzugreifen. 3.
- Zur Zurückverweisung:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückweisung der Sache an die Behörde dann gerechtfertigt ist, wenn keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückweisung der Sache an die Behörde dann gerechtfertigt ist, wenn keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139). Im gegenständlichen Fall haben zum Sachverhalt - insbesondere zur Anzahl der tatsächlich von der beschwerdeführenden Partei auf die Alm Nr. XXXX aufgetriebenen Tiere ("festgestellten Tiere") sowie zum Vorliegen allenfalls sonstiger Antragsvoraussetzungen iZm der anteiligen Almfutterfläche - nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden. Ausgehend von der Annahme, dass nach dem Stichtag 15.
- des Antragsjahres und somit verspätet gemeldete Tiere bei der Berechnung der anteilige Almfutterfläche von vornherein nicht zu berücksichtigen sind, sind keine substantiierten Ermittlungen dazu aktenkundig.Im gegenständlichen Fall haben zum Sachverhalt - insbesondere zur Anzahl der tatsächlich von der beschwerdeführenden Partei auf die Alm Nr. römisch 40 aufgetriebenen Tiere ("festgestellten Tiere") sowie zum Vorliegen allenfalls sonstiger Antragsvoraussetzungen iZm der anteiligen Almfutterfläche - nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden. Ausgehend von der Annahme, dass nach dem Stichtag 15.
- des Antragsjahres und somit verspätet gemeldete Tiere bei der Berechnung der anteilige Almfutterfläche von vornherein nicht zu berücksichtigen sind, sind keine substantiierten Ermittlungen dazu aktenkundig. Insgesamt ergibt sich daher, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) könnte es zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216, sowie auch VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/
- Zur Maßgeblichkeit der tatsächlich aufgetriebenen Tiere für die Berechnung der EBP besonders VwGH 23.10.2017, 2016/17/0013-
- Hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/
- Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216, sowie auch VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/
- Zur Maßgeblichkeit der tatsächlich aufgetriebenen Tiere für die Berechnung der EBP besonders VwGH 23.10.2017, 2016/17/0013-
- Hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/
- Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W231.2113417.1.00