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{'item': 'W235 2163024-1'}

Obsah (19)§ 21Art. 133§ 28Art. 13§ 29§ 14§ 5§ 61§ 17Art. 20Art. 130§ 6§ 58§§ 4Art. 18Art. 25Art. 10§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW235 2163024-1 SpruchW235 2163025-1/5E W235 2163024-1/4E W235 2188271-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Benin. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2016 für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin jeweils Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sich ihr Ehepartner namens XXXX, geb. XXXX, in Österreich aufhalte. Sie habe ihren Herkunftsstaat [gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin] Mitte April 2016 verlassen und habe nach Österreich gewollt, da ihr Ehegatte hier schon ein laufendes Asylverfahren habe. Von Benin aus sei sie über den Niger und Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo sie zwei Wochen aufhältig gewesen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In Italien habe sie "nichts beachtet", da sie nach Österreich gewollt habe. Um Asyl habe sie in Italien nicht angesucht. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, dass sie mit der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrem Mann in Österreich bleiben wolle. Das Lager in Sizilien sei in Ordnung gewesen; sie seien gut versorgt worden.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sich ihr Ehepartner namens römisch 40 , geb. römisch 40 , in Österreich aufhalte. Sie habe ihren Herkunftsstaat [gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin] Mitte April 2016 verlassen und habe nach Österreich gewollt, da ihr Ehegatte hier schon ein laufendes Asylverfahren habe. Von Benin aus sei sie über den Niger und Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo sie zwei Wochen aufhältig gewesen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In Italien habe sie "nichts beachtet", da sie nach Österreich gewollt habe. Um Asyl habe sie in Italien nicht angesucht. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, dass sie mit der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrem Mann in Österreich bleiben wolle. Das Lager in Sizilien sei in Ordnung gewesen; sie seien gut versorgt worden. Mit Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G vom 13.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Italien führt.Mit Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 13.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Italien führt. Weiters sind der Mitteilung folgende Bezugspersonen zu entnehmen: * "XXXX weiblich Tochter" und * "XXXX männlich Ehepartner" Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2016 ein Aufnahmegesuch betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. In diesem Aufnahmegesuch wurde unter anderem angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können, und daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO angesehen werden könne (vgl. AS 37).1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2016 ein Aufnahmegesuch betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin

Artikel 13

, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. In diesem Aufnahmegesuch wurde unter anderem angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können, und daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO angesehen werden könne vergleiche AS 37). Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurde. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 17.02.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Auch in der Verfahrensanordnung wurden als BezugspersonenMit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.02.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Auch in der Verfahrensanordnung wurden als Bezugspersonen * "XXXX weiblich Tochter" und * "XXXX männlich Ehepartner" angeführt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.

  1. Mit Stellungnahme vom 23.03.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zusammengefasst vor, dass Herr XXXX der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei, dessen Asylverfahren in Österreich bereits zugelassen sei. Bis zur Flucht des Ehegatten bzw. Vaters im Jahr 2014 hätten die Beschwerdeführerinnen mit diesem im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat gelebt und würde die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bedeuten. Daher habe das Bundesamt das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater hätten dieselben Fluchtgründe und wäre es daher im Sinne des Effizienzgebotes gelegen, alle Anträge von einem Staat zu prüfen. Ferner werde darauf verwiesen, dass das Bundesamt offensichtlich vom Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerinnen zu Herrn XXXX ausgehe, wie aus der Verfahrensanordnung durch die Anführung als Bezugsperson ersichtlich sei. Daher werde der Antrag gestellt, das Bundesamt möge sich zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz für zuständig erklären, die Verfahren zulassen und den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltsberechtigungskarten ausstellen.1.
  2. Mit Stellungnahme vom 23.03.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zusammengefasst vor, dass Herr römisch 40 der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei, dessen Asylverfahren in Österreich bereits zugelassen sei. Bis zur Flucht des Ehegatten bzw. Vaters im Jahr 2014 hätten die Beschwerdeführerinnen mit diesem im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat gelebt und würde die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK bedeuten. Daher habe das Bundesamt das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Dublin III-VO wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater hätten dieselben Fluchtgründe und wäre es daher im Sinne des Effizienzgebotes gelegen, alle Anträge von einem Staat zu prüfen. Ferner werde darauf verwiesen, dass das Bundesamt offensichtlich vom Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerinnen zu Herrn römisch 40 ausgehe, wie aus der Verfahrensanordnung durch die Anführung als Bezugsperson ersichtlich sei. Daher werde der Antrag gestellt, das Bundesamt möge sich zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz für zuständig erklären, die Verfahren zulassen und den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltsberechtigungskarten ausstellen. Hinzu komme, dass XXXX sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, verheiratet zu sein und die Namen der Beschwerdeführerinnen - die im Protokoll phonetisch wiedergegeben worden seien - als Ehegattin und Tochter genannt habe. Ferner sei die Erstbeschwerdeführerin schwanger und sei der Vater des ungeborenen Kindes ihr Ehegatte, Herr XXXX.Hinzu komme, dass römisch 40 sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, verheiratet zu sein und die Namen der Beschwerdeführerinnen - die im Protokoll phonetisch wiedergegeben worden seien - als Ehegattin und Tochter genannt habe. Ferner sei die Erstbeschwerdeführerin schwanger und sei der Vater des ungeborenen Kindes ihr Ehegatte, Herr römisch 40 . Abgesehen von der Erstbeschwerdeführerin und XXXX könne das Vorbringen betreffend Eheschließung, die im Mai 2008 erfolgt sei, sowie die familiären Beziehungen durch (namentlich genannte) Verwandte der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezeugt werden. Für den Fall, dass das Bundesamt an der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu XXXX zweifle, werde der Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse

§ 14Abs.

4 BFA-VG zum Beweis, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und XXXX handle, gestellt.Abgesehen von der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 könne das Vorbringen betreffend Eheschließung, die im Mai 2008 erfolgt sei, sowie die familiären Beziehungen durch (namentlich genannte) Verwandte der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezeugt werden. Für den Fall, dass das Bundesamt an der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu römisch 40 zweifle, werde der Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse

Paragraph 14, Absatz 4, BFA-VG zum Beweis, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 handle, gestellt. Neben der Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 waren der Stellungnahme nachstehende Unterlagen beigelegt: * Auszügen aus den Geburtsurkunden ("Extrait d'Acte de Naissance") der Beschwerdeführerinnen und XXXX sowie* Auszügen aus den Geburtsurkunden ("Extrait d'Acte de Naissance") der Beschwerdeführerinnen und römisch 40 sowie * Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX.03.2017 mit dem errechneten Geburtstermin XXXX* Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 .03.2017 mit dem errechneten Geburtstermin römisch 40 1.

  1. Am 27.03.2017 fand die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt. Eingangs der Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sei. Diese habe keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich würden ihre mitgereiste Tochter (= Zweitbeschwerdeführerin) und ihr Ehemann leben. Mit ihrem Ehemann verstehe sich die Erstbeschwerdeführerin sehr gut und wohne mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Da ihr Ehemann Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, hätten sie nicht gemeinsam ausreisen können. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst auch gar nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Das habe sie erst später von ihrem Bruder erfahren. Ihr Ehegatte sei seit drei Jahren in Österreich. Mehr wisse sie nicht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien zu überstellen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann hier sei, weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren wolle. Die vom Bundesamt eingeräumte Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu Italien vom anwesenden Dolmetscher übersetzen zu lassen, lehnte die Erstbeschwerdeführerin ab. 1.
  2. In der Folge langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 03.04.2017, eingebracht von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt ein, in welcher zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes vorgebracht wurde, dass in Italien lediglich 85 Unterbringungsplätze für Familien mit Kindern verfügbar seien und sohin die Versorgung von vulnerablen Asylsuchenden nicht sichergestellt sei. Ferner werde auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.03.2017 und die dort gestellten Beweisanträge verwiesen.
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen betreffend beide Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass diese an keinen Krankheiten leiden würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerinnen über Italien nach Österreich gereist seien und die Erstbeschwerdeführerin dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Festgestellt werde, dass Italien für die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin einen Ehemann bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) vorgebracht, der seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre. Dessen Verfahrensstand würde sie jedoch nicht wissen. In Österreich würden die Beschwerdeführerinnen über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügen und habe eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusätzlich festgestellt, dass diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der XXXX sei. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben würden. Die Feststellung zur Schwangerschaft ergebe sich darüber hinaus aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sich ihr Ehemann bzw. ein Mann, der der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wäre, seit ca. drei Jahren in Österreich befinde. Dessen Verfahrensstand kenne sie nicht, obwohl sie weiters angegeben habe, mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt zu leben und eine sehr gute Beziehung zu führen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass festgestellt werde, dass diese die Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei. Da die Erstbeschwerdeführerin abgesehen von ihrem Ehemann und ihrer Tochter keine Verwandten im Bundesgebiet habe, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, habe keine besondere Integration erkannt werden können. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch die Außerlandesbringung nicht zu erkennen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zum Ehemann der Erstbeschwerdeführerin werde nicht ausgeschlossen. Allerdings sei der Ehemann bereits 2014 aus Benin ausgereist sei und ferner habe kein Beweis für eine Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht werden können. Daher könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerinnen jetzt dermaßen auf eine Unterstützung angewiesen seien oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass den Beschwerdeführerinnen ein weiterer Verbleib in der Europäischen Union außerhalb Österreichs nicht zumutbar wäre. Weiters sei anzuführen, dass die Familienzusammenführung mit in Österreich befindlichen Angehörigen nicht die Aufgabe des Asylverfahrens sein könne. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Verwandten, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder im welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Daher stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung insgesamt keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Begründend wurde im Wesentlichen betreffend beide Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass diese an keinen Krankheiten leiden würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerinnen über Italien nach Österreich gereist seien und die Erstbeschwerdeführerin dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Festgestellt werde, dass Italien für die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin einen Ehemann bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) vorgebracht, der seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre. Dessen Verfahrensstand würde sie jedoch nicht wissen. In Österreich würden die Beschwerdeführerinnen über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügen und habe eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusätzlich festgestellt, dass diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der römisch 40 sei. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben würden. Die Feststellung zur Schwangerschaft ergebe sich darüber hinaus aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sich ihr Ehemann bzw. ein Mann, der der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wäre, seit ca. drei Jahren in Österreich befinde. Dessen Verfahrensstand kenne sie nicht, obwohl sie weiters angegeben habe, mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt zu leben und eine sehr gute Beziehung zu führen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass festgestellt werde, dass diese die Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei. Da die Erstbeschwerdeführerin abgesehen von ihrem Ehemann und ihrer Tochter keine Verwandten im Bundesgebiet habe, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, habe keine besondere Integration erkannt werden können. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch die Außerlandesbringung nicht zu erkennen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zum Ehemann der Erstbeschwerdeführerin werde nicht ausgeschlossen. Allerdings sei der Ehemann bereits 2014 aus Benin ausgereist sei und ferner habe kein Beweis für eine Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht werden können. Daher könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerinnen jetzt dermaßen auf eine Unterstützung angewiesen seien oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass den Beschwerdeführerinnen ein weiterer Verbleib in der Europäischen Union außerhalb Österreichs nicht zumutbar wäre. Weiters sei anzuführen, dass die Familienzusammenführung mit in Österreich befindlichen Angehörigen nicht die Aufgabe des Asylverfahrens sein könne. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Verwandten, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder im welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Daher stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung insgesamt keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar. 3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.06.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde näher mit den dargetanen Verwandtschaftsverhältnissen auseinandersetzen hätte müssen. In diesem Zusammenhang sei der Behörde anzulasten, dass sie den Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen, den Ehemann bzw. Vater als Zeugen einzuvernehmen, nicht nachgekommen sei. Diesbezüglich finde sich auch keine Begründung in den angefochtenen Bescheiden. Die Behörde verweise lediglich darauf, die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Beweis für eine mögliche Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht. Noch schwerer wiege der Umstand, dass die Behörde auch den Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse zum Beweis der Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin, ignoriert habe. Erst nach Befragung des beantragten Zeugen sowie der Vornahme des DNA-Tests wäre der Behörde eine Beurteilung der Verwandtschafts- und Abstammungsverhältnisse möglich gewesen. Ferner lasse die vorgenommene Beweiswürdigung außer Acht, dass in der Verfahrensanordnung XXXX als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen angeführt sei. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen in Abkehr von der gewonnenen Überzeugung das Verwandtschaftsverhältnis wieder in Abrede gestellt werde. Auch hätten die vorgelegten Geburtsurkunden keine Würdigung durch die Behörde erfahren. Bei Entscheidungen nach § 5 AsylG hätten die Behörden auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Diese Verpflichtung ergebe sich zum einen daraus, eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Italien zu vermeiden und zum anderen aus dem Zweck der Sicherstellung kohärenter Entscheidungen in all diesen Asylverfahren. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entstehe mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Auch das Familienleben zwischen Ehegatten gelte als besonders geschützt. In den konkreten Fällen gehe es nicht um ein privates Interesse am endgültigen Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet, sondern lediglich um die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat die Prüfung ihrer Asylbegehren stattzufinden habe. In Verfahren

der Dublin III-VO gehe es nicht um die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern werde die Einhaltung der Dublin III-VO verfolgt. Abschließend sei bemerkt, dass die Behörde eine gesonderte Prüfung des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen habe. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei zudem in der österreichischen Verfassung verankert und diesem komme auch im Rahmen der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine tragende Rolle zu.3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.06.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde näher mit den dargetanen Verwandtschaftsverhältnissen auseinandersetzen hätte müssen. In diesem Zusammenhang sei der Behörde anzulasten, dass sie den Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen, den Ehemann bzw. Vater als Zeugen einzuvernehmen, nicht nachgekommen sei. Diesbezüglich finde sich auch keine Begründung in den angefochtenen Bescheiden. Die Behörde verweise lediglich darauf, die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Beweis für eine mögliche Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht. Noch schwerer wiege der Umstand, dass die Behörde auch den Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse zum Beweis der Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin, ignoriert habe. Erst nach Befragung des beantragten Zeugen sowie der Vornahme des DNA-Tests wäre der Behörde eine Beurteilung der Verwandtschafts- und Abstammungsverhältnisse möglich gewesen. Ferner lasse die vorgenommene Beweiswürdigung außer Acht, dass in der Verfahrensanordnung römisch 40 als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen angeführt sei. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen in Abkehr von der gewonnenen Überzeugung das Verwandtschaftsverhältnis wieder in Abrede gestellt werde. Auch hätten die vorgelegten Geburtsurkunden keine Würdigung durch die Behörde erfahren. Bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG hätten die Behörden auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Diese Verpflichtung ergebe sich zum einen daraus, eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Italien zu vermeiden und zum anderen aus dem Zweck der Sicherstellung kohärenter Entscheidungen in all diesen Asylverfahren. Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entstehe mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Auch das Familienleben zwischen Ehegatten gelte als besonders geschützt. In den konkreten Fällen gehe es nicht um ein privates Interesse am endgültigen Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet, sondern lediglich um die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat die Prüfung ihrer Asylbegehren stattzufinden habe. In Verfahren

der Dublin III-VO gehe es nicht um die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern werde die Einhaltung der Dublin III-VO verfolgt. Abschließend sei bemerkt, dass die Behörde eine gesonderte Prüfung des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen habe. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei zudem in der österreichischen Verfassung verankert und diesem komme auch im Rahmen der Prüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine tragende Rolle zu. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5.

  1. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und XXXX in Österreich geboren (vgl. hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom XXXX.10.2017; AS 33 im Akt der Drittbeschwerdeführerin) und stellte durch ihre gesetzliche Vertreter (Eltern) am 02.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.5.
  2. Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 in Österreich geboren vergleiche hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom römisch 40 .10.2017; AS 33 im Akt der Drittbeschwerdeführerin) und stellte durch ihre gesetzliche Vertreter (Eltern) am 02.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass die Drittbeschwerdeführerin gesund sei. Sie habe keine eigenen Verfolgungsgründe oder Rückkehrbefürchtungen. Die Drittbeschwerdeführerin solle denselben Schutz in Österreich erhalten wie die Erstbeschwerdeführerin. Neben der Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin wurden ein Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamt XXXX, eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge der Erstbeschwerdeführerin und XXXX über die Drittbeschwerdeführerin sowie ein diese betreffender Auszug aus dem Zentralen Melderegister, alle vom XXXX.10.2017 vorgelegt.Neben der Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin wurden ein Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamt römisch 40 , eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 über die Drittbeschwerdeführerin sowie ein diese betreffender Auszug aus dem Zentralen Melderegister, alle vom römisch 40 .10.2017 vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde die italienische Dublinbehörde über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin informiert und darauf verwiesen, dass

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO Italien auch zur Führung des Verfahrens der Drittbeschwerdeführerin zuständig ist (vgl. AS 5 im Akt der Drittbeschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde die italienische Dublinbehörde über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin informiert und darauf verwiesen, dass

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin III-VO Italien auch zur Führung des Verfahrens der Drittbeschwerdeführerin zuständig ist vergleiche AS 5 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). 5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde nunmehr auch der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde nunmehr auch der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin am XXXX in Österreich geboren worden sei und ihr Vater, XXXX, würde

den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte hätten nicht erkannt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der gesetzlichen Vertretung feststehe, dass die Drittbeschwerdeführerin die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und XXXX sei. In rechtlicher Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass auch betreffend die Mutter der Drittbeschwerdeführerin (= Erstbeschwerdeführerin) die Zuständigkeit Italiens vorliege. Laut den Angaben der gesetzlichen Vertretung lebe ihr Vater mit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie mit der Drittbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Vater werde nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Bescheiden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wiederholt.Begründend wurde festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich geboren worden sei und ihr Vater, römisch 40 , würde

den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte hätten nicht erkannt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der gesetzlichen Vertretung feststehe, dass die Drittbeschwerdeführerin die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 sei. In rechtlicher Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass auch betreffend die Mutter der Drittbeschwerdeführerin (= Erstbeschwerdeführerin) die Zuständigkeit Italiens vorliege. Laut den Angaben der gesetzlichen Vertretung lebe ihr Vater mit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie mit der Drittbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Vater werde nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Bescheiden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt habenArtikel 10, Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich. In jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 2.

  1. In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter der Annahme, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und Herrn XXXX kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vorliegt sowie aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Italien davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aus einem Drittstaat (Libyen) kommend die Seegrenze Italiens illegal überschritten haben. Die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin stützte das Bundesamt auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.2.
  2. In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter der Annahme, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und Herrn römisch 40 kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vorliegt sowie aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Italien davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aus einem Drittstaat (Libyen) kommend die Seegrenze Italiens illegal überschritten haben. Die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin stützte das Bundesamt auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO. Allerdings liegt im vorliegenden Fall betreffend die Feststellung, dass Italien für die Führung der Asylverfahren zuständig sei, ein Ermittlungsmangel vor. Beim Treffen dieser Feststellung übersieht das Bundesamt, dass Italien lediglich aufgrund Verfristung

Art. 25Abs.

2 Dublin III-VO zuständig wurde, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Entscheidung zur Nichtbeantwortung des österreichischen Aufnahmegesuches durch die italienischen Behörden wohl aufgrund der Angaben in jenem Aufnahmegesuch vom 15.12.2016 getroffen wurde, die sich jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet als fehlerhaft erweisen. In diesem Aufnahmegesuch wurde den italienischen Behörden Folgendes mitgeteilt: "Furthermore she said that her husband is living in Austria. But due to the fact that she couldn't furnish a marriage certificate or any other document which proves the marriage, they can't be considered als "familiy members" in the sense of art. 2 (g) Dublin III Regulation. Therefore we assume Italy as the responsible Member State acc.to art. 13

(1)of the Dublin III Regulation."Allerdings liegt im vorliegenden Fall betreffend die Feststellung, dass Italien für die Führung der Asylverfahren zuständig sei, ein Ermittlungsmangel vor. Beim Treffen dieser Feststellung übersieht das Bundesamt, dass Italien lediglich aufgrund Verfristung

Artikel 25

, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig wurde, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Entscheidung zur Nichtbeantwortung des österreichischen Aufnahmegesuches durch die italienischen Behörden wohl aufgrund der Angaben in jenem Aufnahmegesuch vom 15.12.2016 getroffen wurde, die sich jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet als fehlerhaft erweisen. In diesem Aufnahmegesuch wurde den italienischen Behörden Folgendes mitgeteilt: "Furthermore she said that her husband is living in Austria. But due to the fact that she couldn't furnish a marriage certificate or any other document which proves the marriage, they can't be considered als "familiy members" in the sense of art. 2 (g) Dublin römisch drei Regulation. Therefore we assume Italy as the responsible Member State acc.to art. 13

(1)of the Dublin römisch drei Regulation." Sohin ist diesem Aufnahmegesuch vom 15.12.2016 zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Nachweis über eine Eheschließung mit einem in Österreich aufhältigen Mann nicht beibringen konnte und sohin das Bundesamt nicht vom Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO ausgeht. Allerdings ist dem Akteninhalt Gegenteiliges zu entnehmen, da sowohl in der (zeitlich vor dem Aufnahmegesuch liegenden) Mitteilung des Bundesamtes

§ 28Abs. 2 Asyl

G vom 13.11.2016 als auch in der (zeitlich nach dem Aufnahmegesuch liegenden) Verfahrensanordnung des Bundesamtes

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 17.02.2017 als Bezugsperson der Erstbeschwerdeführerin (neben der als Tochter angeführten Zweitbeschwerdeführerin) nachstehende Person vermerkt ist: "XXXX männlich Ehepartner".Sohin ist diesem Aufnahmegesuch vom 15.12.2016 zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Nachweis über eine Eheschließung mit einem in Österreich aufhältigen Mann nicht beibringen konnte und sohin das Bundesamt nicht vom Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO ausgeht. Allerdings ist dem Akteninhalt Gegenteiliges zu entnehmen, da sowohl in der (zeitlich vor dem Aufnahmegesuch liegenden) Mitteilung des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 13.11.2016 als auch in der (zeitlich nach dem Aufnahmegesuch liegenden) Verfahrensanordnung des Bundesamtes

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.02.2017 als Bezugsperson der Erstbeschwerdeführerin (neben der als Tochter angeführten Zweitbeschwerdeführerin) nachstehende Person vermerkt ist: "XXXX männlich Ehepartner". Hinzu kommt, dass auch den Ausführungen in den die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheide nicht eindeutig entnommen werden kann, ob das Bundesamt von einer Familienangehörigeneigenschaft der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu Herrn XXXX ausgeht. Festgestellt wird diesbezüglich im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin: "Zudem brachten Sie einen Ehemann namens XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) vor, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt: "Zudem brachte ihre gesetzliche Vertretung vor, dass Sie einen Vater namens XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) haben würden, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Diesen Feststellungen ist sohin lediglich zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, dass es sich bei Herrn XXXX um den Ehemann bzw. Vater der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin handelt; ob das Bundesamt dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin allerdings für zutreffend bzw. glaubhaft erachtet, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Hingegen wird im Bescheid betreffend die Drittbeschwerdeführerin die Vaterschaft des Herrn XXXX eindeutig festgestellt (vgl. Seite 5 dieses Bescheides: "Ihr Vater XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) würde laut ihrer Mutter mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben".).Hinzu kommt, dass auch den Ausführungen in den die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheide nicht eindeutig entnommen werden kann, ob das Bundesamt von einer Familienangehörigeneigenschaft der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu Herrn römisch 40 ausgeht. Festgestellt wird diesbezüglich im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin: "Zudem brachten Sie einen Ehemann namens römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) vor, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt: "Zudem brachte ihre gesetzliche Vertretung vor, dass Sie einen Vater namens römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) haben würden, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Diesen Feststellungen ist sohin lediglich zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, dass es sich bei Herrn römisch 40 um den Ehemann bzw. Vater der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin handelt; ob das Bundesamt dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin allerdings für zutreffend bzw. glaubhaft erachtet, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Hingegen wird im Bescheid betreffend die Drittbeschwerdeführerin die Vaterschaft des Herrn römisch 40 eindeutig festgestellt vergleiche Seite 5 dieses Bescheides: "Ihr Vater römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) würde laut ihrer Mutter mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben".). Zusammengefasst kann sohin in den vorliegenden Fällen nicht erkannt werden, ob das Bundesamt in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Vorliegen der Familieneigenschaft zu Herrn XXXX ausgeht. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin ist das Bundesamt

den Feststellungen in deren Bescheid vom Vorliegen der Familieneigenschaft ausgegangen, wobei den gesamten Akteninhalten nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen betreffend die Drittbeschwerdeführerin andere (nämlich eindeutige) Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft zu Herrn XXXX getroffen wurden als in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, in deren Bescheiden sich keine eindeutigen diesbezüglichen Feststellungen finden. Auch sind in den Bescheiden betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin keine Begründungen dahingehend ersichtlich, warum in der Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G sowie in der Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom Vorliegen der Familieneigenschaft bzw. der Ehegatteneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX ausgegangen wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine Familieneigenschaft (bzw. Vaterschaft) von Herrn XXXX zur Zweitbeschwerdeführerin leicht durch die Durchführung eines DNA-Test festgestellt hätte werden können. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Durchführung eines solches Tests verweigert hätte, kann den Akteninhalten nicht entnommen werden.Zusammengefasst kann sohin in den vorliegenden Fällen nicht erkannt werden, ob das Bundesamt in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Vorliegen der Familieneigenschaft zu Herrn römisch 40 ausgeht. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin ist das Bundesamt

den Feststellungen in deren Bescheid vom Vorliegen der Familieneigenschaft ausgegangen, wobei den gesamten Akteninhalten nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen betreffend die Drittbeschwerdeführerin andere (nämlich eindeutige) Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft zu Herrn römisch 40 getroffen wurden als in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, in deren Bescheiden sich keine eindeutigen diesbezüglichen Feststellungen finden. Auch sind in den Bescheiden betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin keine Begründungen dahingehend ersichtlich, warum in der Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG sowie in der Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom Vorliegen der Familieneigenschaft bzw. der Ehegatteneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 ausgegangen wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine Familieneigenschaft (bzw. Vaterschaft) von Herrn römisch 40 zur Zweitbeschwerdeführerin leicht durch die Durchführung eines DNA-Test festgestellt hätte werden können. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Durchführung eines solches Tests verweigert hätte, kann den Akteninhalten nicht entnommen werden. Allerdings hatten die italienischen Behörden lediglich die Information, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können und diese daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO angesehen werden könne. Dass das Bundesamt im weiteren Verlauf des Verfahrens die Frage nach einer Angehörigeneigenschaft offen gelassen bzw. nicht mehr dezidiert vom Nichtvorliegen der Familienangehörigeneigenschaft ausgegangen ist (vgl. Seite 34 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin: "Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Ehemann wird nicht ausgeschlossen."), wurde den italienischen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es jedoch fraglich, ob die italienischen Behörden bei derartigen Unklarheiten bzw. Zweifeln am Nichtvorliegen einer Angehörigeneigenschaft die Entscheidung zur Zustimmung der Übernahme in Form der Verfristung tatsächlich getroffen hätten.Allerdings hatten die italienischen Behörden lediglich die Information, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können und diese daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO angesehen werden könne. Dass das Bundesamt im weiteren Verlauf des Verfahrens die Frage nach einer Angehörigeneigenschaft offen gelassen bzw. nicht mehr dezidiert vom Nichtvorliegen der Familienangehörigeneigenschaft ausgegangen ist vergleiche Seite 34 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin: "Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Ehemann wird nicht ausgeschlossen."), wurde den italienischen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es jedoch fraglich, ob die italienischen Behörden bei derartigen Unklarheiten bzw. Zweifeln am Nichtvorliegen einer Angehörigeneigenschaft die Entscheidung zur Zustimmung der Übernahme in Form der Verfristung tatsächlich getroffen hätten. In den gegenständlichen Fällen - insbesondere der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin - ist es jedoch wesentlich zur Beurteilung der Frage, welches Land - Österreich oder Italien -

den Bestimmungen der Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren zuständig ist, fundierte, nachvollziehbar begründete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO des Herrn XXXX sind (oder nicht sind). Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Ehefrau und minderjährige Tochter von XXXX sind, wäre eine Befassung mit der Frage, ob sich eine Zuständigkeit Österreich

Art. 10Dublin III-VO ergeben könnte, erforderlich.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich die Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO auf den Zeitpunkt der Antragstellung des nachkommenden Familienangehörigen bezieht und sohin eine nachfolgende Erledigung des Antrags des erstantragstellenden Familienangehörigen während des Zuständigkeitsverfahren des nachkommenden Familienangehörigen der Anwendung von Art. 10 Dublin III-VO nicht entgegensteht (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K4 zu Art. 10 DublinIn den gegenständlichen Fällen - insbesondere der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin - ist es jedoch wesentlich zur Beurteilung der Frage, welches Land - Österreich oder Italien -

den Bestimmungen der Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren zuständig ist, fundierte, nachvollziehbar begründete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO des Herrn römisch 40 sind (oder nicht sind). Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Ehefrau und minderjährige Tochter von römisch 40 sind, wäre eine Befassung mit der Frage, ob sich eine Zuständigkeit Österreich

Artikel 10, Dublin III-VO ergeben könnte, erforderlich.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich die Anwendung des Artikel 10, Dublin III-VO auf den Zeitpunkt der Antragstellung des nachkommenden Familienangehörigen bezieht und sohin eine nachfolgende Erledigung des Antrags des erstantragstellenden Familienangehörigen während des Zuständigkeitsverfahren des nachkommenden Familienangehörigen der Anwendung von Artikel 10, Dublin III-VO nicht entgegensteht vergleiche hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K4 zu Artikel 10, Dublin III-VO"). Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der vorliegenden Verfahren kann die Frage nach der Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen nicht zweifelsfrei geklärt werden und wären diesbezüglich entsprechende Erhebungen zur Beantwortung der Frage betreffend das Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO der Beschwerdeführerinnen zu XXXX zu tätigen und in den jeweiligen Folgebescheiden unmissverständliche Feststellungen diesbezüglich zu treffen.Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der vorliegenden Verfahren kann die Frage nach der Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen nicht zweifelsfrei geklärt werden und wären diesbezüglich entsprechende Erhebungen zur Beantwortung der Frage betreffend das Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO der Beschwerdeführerinnen zu römisch 40 zu tätigen und in den jeweiligen Folgebescheiden unmissverständliche Feststellungen diesbezüglich zu treffen. 2.4. Sohin werden jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen gegeben ist oder ob Österreich nicht ohnehin von Anfang an - im Hinblick auf Art. 10 Dublin III-VO - der zuständige Staat gewesen wäre.2.4. Sohin werden jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen gegeben ist oder ob Österreich nicht ohnehin von Anfang an - im Hinblick auf Artikel 10, Dublin III-VO - der zuständige Staat gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (die Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (die Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.In den vorliegenden Fällen ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2163024.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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