3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G vom 13.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Italien führt.Mit Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 13.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Italien führt. Weiters sind der Mitteilung folgende Bezugspersonen zu entnehmen: * "XXXX weiblich Tochter" und * "XXXX männlich Ehepartner" Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2016 ein Aufnahmegesuch betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin
1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. In diesem Aufnahmegesuch wurde unter anderem angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können, und daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO angesehen werden könne (vgl. AS 37).1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2016 ein Aufnahmegesuch betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin
, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. In diesem Aufnahmegesuch wurde unter anderem angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können, und daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO angesehen werden könne vergleiche AS 37). Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurde. Mit Verfahrensanordnung
G vom 17.02.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Auch in der Verfahrensanordnung wurden als BezugspersonenMit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.02.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Auch in der Verfahrensanordnung wurden als Bezugspersonen * "XXXX weiblich Tochter" und * "XXXX männlich Ehepartner" angeführt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.
4 BFA-VG zum Beweis, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und XXXX handle, gestellt.Abgesehen von der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 könne das Vorbringen betreffend Eheschließung, die im Mai 2008 erfolgt sei, sowie die familiären Beziehungen durch (namentlich genannte) Verwandte der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezeugt werden. Für den Fall, dass das Bundesamt an der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu römisch 40 zweifle, werde der Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse
Paragraph 14, Absatz 4, BFA-VG zum Beweis, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 handle, gestellt. Neben der Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 waren der Stellungnahme nachstehende Unterlagen beigelegt: * Auszügen aus den Geburtsurkunden ("Extrait d'Acte de Naissance") der Beschwerdeführerinnen und XXXX sowie* Auszügen aus den Geburtsurkunden ("Extrait d'Acte de Naissance") der Beschwerdeführerinnen und römisch 40 sowie * Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX.03.2017 mit dem errechneten Geburtstermin XXXX* Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 .03.2017 mit dem errechneten Geburtstermin römisch 40 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen betreffend beide Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass diese an keinen Krankheiten leiden würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerinnen über Italien nach Österreich gereist seien und die Erstbeschwerdeführerin dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Festgestellt werde, dass Italien für die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin einen Ehemann bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) vorgebracht, der seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre. Dessen Verfahrensstand würde sie jedoch nicht wissen. In Österreich würden die Beschwerdeführerinnen über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügen und habe eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusätzlich festgestellt, dass diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der XXXX sei. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben würden. Die Feststellung zur Schwangerschaft ergebe sich darüber hinaus aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sich ihr Ehemann bzw. ein Mann, der der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wäre, seit ca. drei Jahren in Österreich befinde. Dessen Verfahrensstand kenne sie nicht, obwohl sie weiters angegeben habe, mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt zu leben und eine sehr gute Beziehung zu führen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass festgestellt werde, dass diese die Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei. Da die Erstbeschwerdeführerin abgesehen von ihrem Ehemann und ihrer Tochter keine Verwandten im Bundesgebiet habe, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, habe keine besondere Integration erkannt werden können. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch die Außerlandesbringung nicht zu erkennen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zum Ehemann der Erstbeschwerdeführerin werde nicht ausgeschlossen. Allerdings sei der Ehemann bereits 2014 aus Benin ausgereist sei und ferner habe kein Beweis für eine Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht werden können. Daher könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerinnen jetzt dermaßen auf eine Unterstützung angewiesen seien oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass den Beschwerdeführerinnen ein weiterer Verbleib in der Europäischen Union außerhalb Österreichs nicht zumutbar wäre. Weiters sei anzuführen, dass die Familienzusammenführung mit in Österreich befindlichen Angehörigen nicht die Aufgabe des Asylverfahrens sein könne. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Verwandten, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder im welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Daher stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung insgesamt keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Begründend wurde im Wesentlichen betreffend beide Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass diese an keinen Krankheiten leiden würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerinnen über Italien nach Österreich gereist seien und die Erstbeschwerdeführerin dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Festgestellt werde, dass Italien für die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin einen Ehemann bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) vorgebracht, der seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre. Dessen Verfahrensstand würde sie jedoch nicht wissen. In Österreich würden die Beschwerdeführerinnen über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügen und habe eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusätzlich festgestellt, dass diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der römisch 40 sei. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben würden. Die Feststellung zur Schwangerschaft ergebe sich darüber hinaus aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sich ihr Ehemann bzw. ein Mann, der der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wäre, seit ca. drei Jahren in Österreich befinde. Dessen Verfahrensstand kenne sie nicht, obwohl sie weiters angegeben habe, mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt zu leben und eine sehr gute Beziehung zu führen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass festgestellt werde, dass diese die Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei. Da die Erstbeschwerdeführerin abgesehen von ihrem Ehemann und ihrer Tochter keine Verwandten im Bundesgebiet habe, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, habe keine besondere Integration erkannt werden können. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch die Außerlandesbringung nicht zu erkennen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zum Ehemann der Erstbeschwerdeführerin werde nicht ausgeschlossen. Allerdings sei der Ehemann bereits 2014 aus Benin ausgereist sei und ferner habe kein Beweis für eine Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht werden können. Daher könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerinnen jetzt dermaßen auf eine Unterstützung angewiesen seien oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass den Beschwerdeführerinnen ein weiterer Verbleib in der Europäischen Union außerhalb Österreichs nicht zumutbar wäre. Weiters sei anzuführen, dass die Familienzusammenführung mit in Österreich befindlichen Angehörigen nicht die Aufgabe des Asylverfahrens sein könne. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Verwandten, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder im welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Daher stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung insgesamt keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar. 3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.06.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde näher mit den dargetanen Verwandtschaftsverhältnissen auseinandersetzen hätte müssen. In diesem Zusammenhang sei der Behörde anzulasten, dass sie den Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen, den Ehemann bzw. Vater als Zeugen einzuvernehmen, nicht nachgekommen sei. Diesbezüglich finde sich auch keine Begründung in den angefochtenen Bescheiden. Die Behörde verweise lediglich darauf, die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Beweis für eine mögliche Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht. Noch schwerer wiege der Umstand, dass die Behörde auch den Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse zum Beweis der Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin, ignoriert habe. Erst nach Befragung des beantragten Zeugen sowie der Vornahme des DNA-Tests wäre der Behörde eine Beurteilung der Verwandtschafts- und Abstammungsverhältnisse möglich gewesen. Ferner lasse die vorgenommene Beweiswürdigung außer Acht, dass in der Verfahrensanordnung XXXX als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen angeführt sei. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen in Abkehr von der gewonnenen Überzeugung das Verwandtschaftsverhältnis wieder in Abrede gestellt werde. Auch hätten die vorgelegten Geburtsurkunden keine Würdigung durch die Behörde erfahren. Bei Entscheidungen nach § 5 AsylG hätten die Behörden auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Diese Verpflichtung ergebe sich zum einen daraus, eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Italien zu vermeiden und zum anderen aus dem Zweck der Sicherstellung kohärenter Entscheidungen in all diesen Asylverfahren. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entstehe mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Auch das Familienleben zwischen Ehegatten gelte als besonders geschützt. In den konkreten Fällen gehe es nicht um ein privates Interesse am endgültigen Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet, sondern lediglich um die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat die Prüfung ihrer Asylbegehren stattzufinden habe. In Verfahren
der Dublin III-VO gehe es nicht um die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern werde die Einhaltung der Dublin III-VO verfolgt. Abschließend sei bemerkt, dass die Behörde eine gesonderte Prüfung des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen habe. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei zudem in der österreichischen Verfassung verankert und diesem komme auch im Rahmen der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine tragende Rolle zu.3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.06.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde näher mit den dargetanen Verwandtschaftsverhältnissen auseinandersetzen hätte müssen. In diesem Zusammenhang sei der Behörde anzulasten, dass sie den Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen, den Ehemann bzw. Vater als Zeugen einzuvernehmen, nicht nachgekommen sei. Diesbezüglich finde sich auch keine Begründung in den angefochtenen Bescheiden. Die Behörde verweise lediglich darauf, die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Beweis für eine mögliche Hochzeit oder Vaterschaft vorgebracht. Noch schwerer wiege der Umstand, dass die Behörde auch den Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse zum Beweis der Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin, ignoriert habe. Erst nach Befragung des beantragten Zeugen sowie der Vornahme des DNA-Tests wäre der Behörde eine Beurteilung der Verwandtschafts- und Abstammungsverhältnisse möglich gewesen. Ferner lasse die vorgenommene Beweiswürdigung außer Acht, dass in der Verfahrensanordnung römisch 40 als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen angeführt sei. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen in Abkehr von der gewonnenen Überzeugung das Verwandtschaftsverhältnis wieder in Abrede gestellt werde. Auch hätten die vorgelegten Geburtsurkunden keine Würdigung durch die Behörde erfahren. Bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG hätten die Behörden auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Diese Verpflichtung ergebe sich zum einen daraus, eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Italien zu vermeiden und zum anderen aus dem Zweck der Sicherstellung kohärenter Entscheidungen in all diesen Asylverfahren. Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entstehe mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Auch das Familienleben zwischen Ehegatten gelte als besonders geschützt. In den konkreten Fällen gehe es nicht um ein privates Interesse am endgültigen Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet, sondern lediglich um die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat die Prüfung ihrer Asylbegehren stattzufinden habe. In Verfahren
der Dublin III-VO gehe es nicht um die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern werde die Einhaltung der Dublin III-VO verfolgt. Abschließend sei bemerkt, dass die Behörde eine gesonderte Prüfung des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen habe. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei zudem in der österreichischen Verfassung verankert und diesem komme auch im Rahmen der Prüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine tragende Rolle zu. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5.
3 Dublin III-VO Italien auch zur Führung des Verfahrens der Drittbeschwerdeführerin zuständig ist (vgl. AS 5 im Akt der Drittbeschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde die italienische Dublinbehörde über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin informiert und darauf verwiesen, dass
, Absatz 3, Dublin III-VO Italien auch zur Führung des Verfahrens der Drittbeschwerdeführerin zuständig ist vergleiche AS 5 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). 5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde nunmehr auch der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde nunmehr auch der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz 3, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin am XXXX in Österreich geboren worden sei und ihr Vater, XXXX, würde
den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte hätten nicht erkannt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der gesetzlichen Vertretung feststehe, dass die Drittbeschwerdeführerin die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und XXXX sei. In rechtlicher Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass auch betreffend die Mutter der Drittbeschwerdeführerin (= Erstbeschwerdeführerin) die Zuständigkeit Italiens vorliege. Laut den Angaben der gesetzlichen Vertretung lebe ihr Vater mit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie mit der Drittbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Vater werde nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Bescheiden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wiederholt.Begründend wurde festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich geboren worden sei und ihr Vater, römisch 40 , würde
den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte hätten nicht erkannt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der gesetzlichen Vertretung feststehe, dass die Drittbeschwerdeführerin die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 sei. In rechtlicher Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass auch betreffend die Mutter der Drittbeschwerdeführerin (= Erstbeschwerdeführerin) die Zuständigkeit Italiens vorliege. Laut den Angaben der gesetzlichen Vertretung lebe ihr Vater mit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie mit der Drittbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Vater werde nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Bescheiden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 2.
2 Dublin III-VO zuständig wurde, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Entscheidung zur Nichtbeantwortung des österreichischen Aufnahmegesuches durch die italienischen Behörden wohl aufgrund der Angaben in jenem Aufnahmegesuch vom 15.12.2016 getroffen wurde, die sich jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet als fehlerhaft erweisen. In diesem Aufnahmegesuch wurde den italienischen Behörden Folgendes mitgeteilt: "Furthermore she said that her husband is living in Austria. But due to the fact that she couldn't furnish a marriage certificate or any other document which proves the marriage, they can't be considered als "familiy members" in the sense of art. 2 (g) Dublin III Regulation. Therefore we assume Italy as the responsible Member State acc.to art. 13
, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig wurde, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Entscheidung zur Nichtbeantwortung des österreichischen Aufnahmegesuches durch die italienischen Behörden wohl aufgrund der Angaben in jenem Aufnahmegesuch vom 15.12.2016 getroffen wurde, die sich jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet als fehlerhaft erweisen. In diesem Aufnahmegesuch wurde den italienischen Behörden Folgendes mitgeteilt: "Furthermore she said that her husband is living in Austria. But due to the fact that she couldn't furnish a marriage certificate or any other document which proves the marriage, they can't be considered als "familiy members" in the sense of art. 2 (g) Dublin römisch drei Regulation. Therefore we assume Italy as the responsible Member State acc.to art. 13
G vom 13.11.2016 als auch in der (zeitlich nach dem Aufnahmegesuch liegenden) Verfahrensanordnung des Bundesamtes
G vom 17.02.2017 als Bezugsperson der Erstbeschwerdeführerin (neben der als Tochter angeführten Zweitbeschwerdeführerin) nachstehende Person vermerkt ist: "XXXX männlich Ehepartner".Sohin ist diesem Aufnahmegesuch vom 15.12.2016 zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Nachweis über eine Eheschließung mit einem in Österreich aufhältigen Mann nicht beibringen konnte und sohin das Bundesamt nicht vom Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO ausgeht. Allerdings ist dem Akteninhalt Gegenteiliges zu entnehmen, da sowohl in der (zeitlich vor dem Aufnahmegesuch liegenden) Mitteilung des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 13.11.2016 als auch in der (zeitlich nach dem Aufnahmegesuch liegenden) Verfahrensanordnung des Bundesamtes
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.02.2017 als Bezugsperson der Erstbeschwerdeführerin (neben der als Tochter angeführten Zweitbeschwerdeführerin) nachstehende Person vermerkt ist: "XXXX männlich Ehepartner". Hinzu kommt, dass auch den Ausführungen in den die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheide nicht eindeutig entnommen werden kann, ob das Bundesamt von einer Familienangehörigeneigenschaft der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu Herrn XXXX ausgeht. Festgestellt wird diesbezüglich im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin: "Zudem brachten Sie einen Ehemann namens XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) vor, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt: "Zudem brachte ihre gesetzliche Vertretung vor, dass Sie einen Vater namens XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) haben würden, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Diesen Feststellungen ist sohin lediglich zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, dass es sich bei Herrn XXXX um den Ehemann bzw. Vater der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin handelt; ob das Bundesamt dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin allerdings für zutreffend bzw. glaubhaft erachtet, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Hingegen wird im Bescheid betreffend die Drittbeschwerdeführerin die Vaterschaft des Herrn XXXX eindeutig festgestellt (vgl. Seite 5 dieses Bescheides: "Ihr Vater XXXX, geb. XXXX (IFA XXXX) würde laut ihrer Mutter mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben".).Hinzu kommt, dass auch den Ausführungen in den die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheide nicht eindeutig entnommen werden kann, ob das Bundesamt von einer Familienangehörigeneigenschaft der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu Herrn römisch 40 ausgeht. Festgestellt wird diesbezüglich im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin: "Zudem brachten Sie einen Ehemann namens römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) vor, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt: "Zudem brachte ihre gesetzliche Vertretung vor, dass Sie einen Vater namens römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) haben würden, welcher seit ca. drei Jahren in Österreich aufhältig wäre." Diesen Feststellungen ist sohin lediglich zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, dass es sich bei Herrn römisch 40 um den Ehemann bzw. Vater der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin handelt; ob das Bundesamt dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin allerdings für zutreffend bzw. glaubhaft erachtet, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Hingegen wird im Bescheid betreffend die Drittbeschwerdeführerin die Vaterschaft des Herrn römisch 40 eindeutig festgestellt vergleiche Seite 5 dieses Bescheides: "Ihr Vater römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ) würde laut ihrer Mutter mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben".). Zusammengefasst kann sohin in den vorliegenden Fällen nicht erkannt werden, ob das Bundesamt in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Vorliegen der Familieneigenschaft zu Herrn XXXX ausgeht. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin ist das Bundesamt
den Feststellungen in deren Bescheid vom Vorliegen der Familieneigenschaft ausgegangen, wobei den gesamten Akteninhalten nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen betreffend die Drittbeschwerdeführerin andere (nämlich eindeutige) Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft zu Herrn XXXX getroffen wurden als in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, in deren Bescheiden sich keine eindeutigen diesbezüglichen Feststellungen finden. Auch sind in den Bescheiden betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin keine Begründungen dahingehend ersichtlich, warum in der Mitteilung
G sowie in der Verfahrensanordnung
G vom Vorliegen der Familieneigenschaft bzw. der Ehegatteneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX ausgegangen wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine Familieneigenschaft (bzw. Vaterschaft) von Herrn XXXX zur Zweitbeschwerdeführerin leicht durch die Durchführung eines DNA-Test festgestellt hätte werden können. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Durchführung eines solches Tests verweigert hätte, kann den Akteninhalten nicht entnommen werden.Zusammengefasst kann sohin in den vorliegenden Fällen nicht erkannt werden, ob das Bundesamt in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Vorliegen der Familieneigenschaft zu Herrn römisch 40 ausgeht. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin ist das Bundesamt
den Feststellungen in deren Bescheid vom Vorliegen der Familieneigenschaft ausgegangen, wobei den gesamten Akteninhalten nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen betreffend die Drittbeschwerdeführerin andere (nämlich eindeutige) Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft zu Herrn römisch 40 getroffen wurden als in Bezug auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, in deren Bescheiden sich keine eindeutigen diesbezüglichen Feststellungen finden. Auch sind in den Bescheiden betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin keine Begründungen dahingehend ersichtlich, warum in der Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG sowie in der Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom Vorliegen der Familieneigenschaft bzw. der Ehegatteneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 ausgegangen wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine Familieneigenschaft (bzw. Vaterschaft) von Herrn römisch 40 zur Zweitbeschwerdeführerin leicht durch die Durchführung eines DNA-Test festgestellt hätte werden können. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Durchführung eines solches Tests verweigert hätte, kann den Akteninhalten nicht entnommen werden. Allerdings hatten die italienischen Behörden lediglich die Information, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können und diese daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO angesehen werden könne. Dass das Bundesamt im weiteren Verlauf des Verfahrens die Frage nach einer Angehörigeneigenschaft offen gelassen bzw. nicht mehr dezidiert vom Nichtvorliegen der Familienangehörigeneigenschaft ausgegangen ist (vgl. Seite 34 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin: "Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Ehemann wird nicht ausgeschlossen."), wurde den italienischen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es jedoch fraglich, ob die italienischen Behörden bei derartigen Unklarheiten bzw. Zweifeln am Nichtvorliegen einer Angehörigeneigenschaft die Entscheidung zur Zustimmung der Übernahme in Form der Verfristung tatsächlich getroffen hätten.Allerdings hatten die italienischen Behörden lediglich die Information, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar angegeben habe, dass ihr Ehemann in Österreich lebe, sie jedoch keine Heiratsurkunde oder einen andern Nachweis für die Eheschließung habe vorlegen können und diese daher nicht als Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO angesehen werden könne. Dass das Bundesamt im weiteren Verlauf des Verfahrens die Frage nach einer Angehörigeneigenschaft offen gelassen bzw. nicht mehr dezidiert vom Nichtvorliegen der Familienangehörigeneigenschaft ausgegangen ist vergleiche Seite 34 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin: "Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu ihrem Ehemann wird nicht ausgeschlossen."), wurde den italienischen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es jedoch fraglich, ob die italienischen Behörden bei derartigen Unklarheiten bzw. Zweifeln am Nichtvorliegen einer Angehörigeneigenschaft die Entscheidung zur Zustimmung der Übernahme in Form der Verfristung tatsächlich getroffen hätten. In den gegenständlichen Fällen - insbesondere der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin - ist es jedoch wesentlich zur Beurteilung der Frage, welches Land - Österreich oder Italien -
den Bestimmungen der Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren zuständig ist, fundierte, nachvollziehbar begründete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO des Herrn XXXX sind (oder nicht sind). Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Ehefrau und minderjährige Tochter von XXXX sind, wäre eine Befassung mit der Frage, ob sich eine Zuständigkeit Österreich
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich die Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO auf den Zeitpunkt der Antragstellung des nachkommenden Familienangehörigen bezieht und sohin eine nachfolgende Erledigung des Antrags des erstantragstellenden Familienangehörigen während des Zuständigkeitsverfahren des nachkommenden Familienangehörigen der Anwendung von Art. 10 Dublin III-VO nicht entgegensteht (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K4 zu Art. 10 DublinIn den gegenständlichen Fällen - insbesondere der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin - ist es jedoch wesentlich zur Beurteilung der Frage, welches Land - Österreich oder Italien -
den Bestimmungen der Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren zuständig ist, fundierte, nachvollziehbar begründete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO des Herrn römisch 40 sind (oder nicht sind). Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Ehefrau und minderjährige Tochter von römisch 40 sind, wäre eine Befassung mit der Frage, ob sich eine Zuständigkeit Österreich
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich die Anwendung des Artikel 10, Dublin III-VO auf den Zeitpunkt der Antragstellung des nachkommenden Familienangehörigen bezieht und sohin eine nachfolgende Erledigung des Antrags des erstantragstellenden Familienangehörigen während des Zuständigkeitsverfahren des nachkommenden Familienangehörigen der Anwendung von Artikel 10, Dublin III-VO nicht entgegensteht vergleiche hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K4 zu Artikel 10, Dublin III-VO"). Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der vorliegenden Verfahren kann die Frage nach der Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen nicht zweifelsfrei geklärt werden und wären diesbezüglich entsprechende Erhebungen zur Beantwortung der Frage betreffend das Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO der Beschwerdeführerinnen zu XXXX zu tätigen und in den jeweiligen Folgebescheiden unmissverständliche Feststellungen diesbezüglich zu treffen.Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der vorliegenden Verfahren kann die Frage nach der Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen nicht zweifelsfrei geklärt werden und wären diesbezüglich entsprechende Erhebungen zur Beantwortung der Frage betreffend das Vorliegen einer Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO der Beschwerdeführerinnen zu römisch 40 zu tätigen und in den jeweiligen Folgebescheiden unmissverständliche Feststellungen diesbezüglich zu treffen. 2.4. Sohin werden jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen gegeben ist oder ob Österreich nicht ohnehin von Anfang an - im Hinblick auf Art. 10 Dublin III-VO - der zuständige Staat gewesen wäre.2.4. Sohin werden jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen gegeben ist oder ob Österreich nicht ohnehin von Anfang an - im Hinblick auf Artikel 10, Dublin III-VO - der zuständige Staat gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (die Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (die Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.In den vorliegenden Fällen ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2163024.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.