RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW244 2139616-1 SpruchW244 2139616-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2016, Zl. 1077657905-150840559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2016, Zl. 1077657905-150840559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 12.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, wegen des Krieges und der Taliban aus Afghanistan ausgereist zu sein. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er wegen des Krieges Angst um sein Leben. Am 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in Afghanistan sei sein Leben wegen seines Onkels väterlicherseits in Gefahr gewesen. Dieser Onkel habe für die afghanische Regierung gearbeitet, der Vater hingegen für die Taliban; deshalb und wegen länger zurückliegenden Grundstücksstreitigkeiten hätten die beiden Brüder miteinander Probleme gehabt. Die Taliban hätten den Onkel wegen seiner Zusammenarbeit mit der Regierung umbringen wollen. Als die Taliban einmal zum Onkel des Beschwerdeführers nach Hause gekommen seien, sei dieser nicht dort gewesen. Der Onkel habe seinen Bruder, den Vater des Beschwerdeführers, verdächtigt, seine Adresse an die Taliban verraten zu haben. Gleichzeitig hätten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt, seinen Bruder gewarnt und damit dessen Leben gerettet zu haben. Die Taliban hätten dem Vater des Beschwerdeführers in weiterer Folge ein Schreiben geschickt und gefordert, entweder seinen Bruder zu verraten oder ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben. Dann habe der Onkel des Beschwerdeführers versucht, seinen Bruder, den Vater des Beschwerdeführers, zu töten. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden. Am 10.08.2016 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Zu dem mit der Ladung übermittelten ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule in Afghanistan. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Er unterstützte in Afghanistan seinen Vater bei dessen Arbeit in einer Bäckerei und kümmerte sich in der familieneigenen Landwirtschaft um die Versorgung der Tiere. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater und seinem jüngeren Bruder. Als der Beschwerdeführer noch sehr klein war, verstarb seine Mutter. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater die nunmehrige Stiefmutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat drei Halbschwestern. Der Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden; es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls aus Afghanistan ausgereist wäre. Weiters hat der Beschwerdeführer zwei Onkel väterlicherseits; einer war bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in dessen Heimatdorf aufhältig, der anderer lebt im Iran. Ein Onkel mütterlicherseits ist ebenfalls im Iran aufhältig. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer war noch nie in Kabul aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine tragfähigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten. Der Vater des Beschwerdeführers führte eine Bäckerei und versorgte damit die Familie. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers war durchschnittlich. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt durch die Taliban oder seinen Onkel drohte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, in Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "westlichen Orientierung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 12.07.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Der Beschwerdeführer hat den Hauptschulabschluss nachgeholt und arbeitet ehrenamtlich für das Rote Kreuz. Zudem arbeitet er gelegentlich freiwillig für die Gemeinde (Straßenreinigungsarbeiten). Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Beziehung zu ehrenamtlichen Betreuern, die mit ihm Deutsch lernen und üben. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball. 1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert): Sicherheitslage: Allgemeines: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium. Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit. Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen. UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an. Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert. Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren. Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen: Provinz Ghazni: Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig. Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben. Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen. Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde. Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet. In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien, auch in Form von Luftangriffen. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet. Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt. Provinz Kabul: Im Zeitraum 1.9.201-31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. Religionsfreiheit: Etwa 99,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Schiiten: Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre religiösen Brüder im Iran. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern. Manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Im November 2016 hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, am schiitischen Feiertag Arbain einen Sprengstoffanschlag verübt. Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden. In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt. Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es starben dabei über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten. Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein. Dennoch verlautbarten Schiiten, dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben. Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen von Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung "Hazaradschat" (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Clan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara. Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle, in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt. Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Erreichbarkeit: Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben. Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren. Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen, aus ihren Heimen zu fliehen. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den 171. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren. Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. Memorandum of Understanding (MoU): Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet. 1.5.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: 1.5.2.1. Zur internen Schutzalternative: "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (
- i)Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (
- ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" 1.5.2.2. Zur Zwangsrekrutierung: "Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. [...] Zusammenfassung Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei (ALP) über eine hinreichende Machtstellung für die Zwangsrekrutierung von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei (ALP) verfügen, ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen." 1.5.3. Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [...] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen. Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar - und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit 2009. Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt. Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung. Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern. Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr 2017. [...] Aktualisierte Informationen zum Herkunftsgebiet Kabul Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes. Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt. Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben. Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden." 1.5.4. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 02.09.2016, a-9737-V2, zur Lage der Hazara: "In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt: ‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.' (SFH, 13. September 2015, S. 18) Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. ... Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am 23. Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am 13. Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von 6. bis 8. November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. [...] Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. [...]Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anmerkung ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. [...] Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am 9. November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden. [...] Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. [...] Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. [...] Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. [...] In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am 11. November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen. Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am 9. November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien. Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. [...] BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pol 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pol, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert. In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. [...] Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle, aus ihren zivilen Fahrzeugen gezerrt und in ein entlegenes Gebiet gebracht hätten, das sich unter Taliban-Kontrolle befinde. Laut dem ortsansässigen Gouverneur seien die Dorfältesten gebeten worden mit den Taliban über die Freilassung der Entführten zu verhandeln. [...] Zwei Tage später berichtet Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die 17 oben erwähnten, von den Taliban entführten Hazara freigelassen worden seien. Der Vorfall in der Provinz Sar-e-Pul sei Teil einer Serie von Angriffen auf zivile Fahrzeuge gewesen. Die Taliban hätten sich nicht zu dem Vorfall geäußert. In den letzten Monaten habe es einen Anstieg der Gewalt gegen Hazara in Form einer Reihe von Entführungen und Tötungen gegeben. In einem der letzten Vorfälle hätten die Taliban 10 Busreisende getötet, viele davon seinen summarisch hingerichtet worden, und ein Dutzend andere seien im Norden der Provinz Kunduz entführt worden. Laut dem Provinz-Gouverneur hätten die Dorfältesten und die ortsansässigen Bewohner die sichere Befreiung der Geiseln, bei denen es sich um Zivilisten handelte, ausgehandelt. [...] In einem Statement vom Juni 2016 äußert sich die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) besorgt über den Anstieg von Entführungen, Geiselnahmen sowie summarischen Hinrichtungen und berichtet von einer bewaffneten Entführung von 25 ZivilistInnen, bei denen es sich Berichten zufolge allesamt um Hazara gehandelt habe. Die Entführten seien in zwei Fahrzeugen im Bezirk Balkh Ab, der nördlichen Provinz Saripul (Sar-e-Pul), unterwegs gewesen. Während vier Frauen und ein älterer Herr wieder freigelassen worden seien, sei der Verbleib der 20 Anderen nicht bekannt. [...] Im Juli 2016 beschreibt die deutsche Tageszeitung (Taz) einen Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen ums Leben gekommen seien: ‚Die Zahl der Todesopfer bei einem Anschlag auf friedliche Demonstranten in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist auf mindestens 80 gestiegen. Außerdem seien bei dem Bombenanschlag am Samstag 231 Menschen verletzt worden, teilte das afghanische Innenministerium mit. Nach vorläufigen Informationen sei die Tat von drei Selbstmordattentätern begangen worden. ‚Der dritte Angreifer wurde von Sicherheitskräften niedergeschossen', hieß es weiter. [...] Tausende Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hatten in der afghanischen Hauptstadt für den Bau einer Stromtrasse in der vernachlässigten Region Bamijan demonstriert, als inmitten der Menschenmenge mindestens ein Sprengsatz detonierte. Ein AFP-Fotograf sah am Tatort dutzende zum Teil völlig zerfetzte Leichen. Krankenwagen hatten Schwierigkeiten, zum Explosionsort zu gelangen, weil die Behörden Straßenkreuzungen blockiert hatten, um zu verhindern, dass die Demonstranten zum Präsidentenpalast marschieren. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenorganisation Islamischer Staat (IS). Die radikalislamischen Taliban, die derzeit ihre Sommeroffensive gegen die afghanischen Sicherheitsbehörden führen, wiesen jegliche Beteiligung an dem Anschlag zurück." (Taz, 23. Juli 2016) In einem weiteren Artikel vom Juli 2016, geht die Taz auf die Motive für den oben beschriebenen Anschlag ein: ‚Der IS-Anschlag auf die Friedensdemo in Kabul mit mindestens 80 Toten hatte militärisch keinen Sinn. Ziel war eine schiitische Minderheit. Es gibt kaum Zweifel daran, dass der schwere Anschlag am Sonnabend in Kabul vom örtlichen Ableger des Islamischen Staates (IS) durchgeführt worden ist. Die Handschrift des Anschlags spricht eindeutig dafür: Es ist ein skrupelloser Akt ohne jeglichen militärischen Sinn: gegen den friedlichen, von Zivilisten getragenen Protest der schiitischen Hazara-Minderheit und gegen die schiitische Minderheit insgesamt gerichtet, die vom IS und seinen Geistesgenossen nicht als ‚richtige' Muslime angesehen werden.' (Taz, 25. Juli 2016) [...]" 1.5.5. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 im zur Zl. W119 2102332-1 protokollierten Verfahren (Schreibfehler teilweise korrigiert): "Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara, an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Authorität. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, v.a. Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen. Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad, von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 2015 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, Dutzende wurden getötet. Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali - dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen - es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt." 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Grund seiner übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht konnte der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Grund seiner übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht konnte der römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem Aufenthaltsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, seinen Lebensumständen in Afghanistan sowie seiner Einreise nach Österreich waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die aufgetretenen leichten Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufserfahrung bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufklären (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).Die aufgetretenen leichten Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufserfahrung bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufklären vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer behauptet, er habe von einem im Iran aufhältigen ehemaligen Nachbarn erfahren, dass seine Familie wenige Tage nach seiner Ausreise aus Afghanistan ebenfalls ausgereist wäre. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich einen im Iran aufhältigen ehemaligen Nachbarn mittels Telefonanruf kontaktiert haben soll (vgl. u.a. Seite 7 f des Einvernahmeprotokolls sowie Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er auf seiner Flucht sein Mobiltelefon verloren habe (vgl. Seite 11 des Einvernahmeprotokolls) und nicht Kontakt zu einem Familienangehörigen aufnehmen könne, weil er die Telefonnummern nicht auswendig kenne (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), äußerst unplausibel. Es ist nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer des ehemaligen Nachbarn im Iran auswendig kennt, die der Familienangehörigen jedoch nicht. Hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes und des Zeitpunkts einer möglichen Ausreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers konnten daher nur Negativfeststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer behauptet, er habe von einem im Iran aufhältigen ehemaligen Nachbarn erfahren, dass seine Familie wenige Tage nach seiner Ausreise aus Afghanistan ebenfalls ausgereist wäre. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich einen im Iran aufhältigen ehemaligen Nachbarn mittels Telefonanruf kontaktiert haben soll vergleiche u.a. Seite 7 f des Einvernahmeprotokolls sowie Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er auf seiner Flucht sein Mobiltelefon verloren habe vergleiche Seite 11 des Einvernahmeprotokolls) und nicht Kontakt zu einem Familienangehörigen aufnehmen könne, weil er die Telefonnummern nicht auswendig kenne (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), äußerst unplausibel. Es ist nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer des ehemaligen Nachbarn im Iran auswendig kennt, die der Familienangehörigen jedoch nicht. Hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes und des Zeitpunkts einer möglichen Ausreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers konnten daher nur Negativfeststellungen getroffen werden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Weiters wird darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt hat.Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Weiters wird darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt hat. 2.2.1. Das Hauptverfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers lautet im Wesentlichen, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt durch die Taliban oder seinen Onkel. Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: 2.2.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Fluchtgründen über weite Strecken nicht hinreichend substantiiert ist. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert, sein Fluchtvorbringen möglichst detailreich zu schildern, doch blieben gerade die Ausführungen zum letztlich fluchtauslösenden Moment, sohin zum Kern des Fluchtvorbringens, relativ vage und unkonkret; bis zuletzt konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig darlegen, ob er jetzt eigentlich primär von den Taliban oder von seinem für die Regierung tätigen Onkel verfolgt wird (vgl. insbesondere Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Äußerst vage waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Onkels (Seite 12 f des Verhandlungsprotokolls) und zur zeitlichen Einordnung der Geschehnisse (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert, sein Fluchtvorbringen möglichst detailreich zu schildern, doch blieben gerade die Ausführungen zum letztlich fluchtauslösenden Moment, sohin zum Kern des Fluchtvorbringens, relativ vage und unkonkret; bis zuletzt konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig darlegen, ob er jetzt eigentlich primär von den Taliban oder von seinem für die Regierung tätigen Onkel verfolgt wird vergleiche insbesondere Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Äußerst vage waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Onkels (Seite 12 f des Verhandlungsprotokolls) und zur zeitlichen Einordnung der Geschehnisse vergleiche Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. In Gesamtschau seines Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer jedoch bloß eine grobe Rahmengeschichte wiederzugeben und seine Fluchtgeschichte erst auf Nachfragen mit einigen wenigen Details auszugestalten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich sohin weitgehend auf die Wiedergabe einiger weniger Eckpunkte der Fluchtgeschichte. Auch dabei vermochte er aber keine konkreten und lebensnahen Details zu nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien tatsächlich so vorgefallen. Der Beschwerdeführer verlor sich in der mündlichen Verhandlung überwiegend in ausweichenden Antworten. Eine ihn betreffende Verfolgungsgefahr konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nur sehr schemenhaft darlegen und im Wesentlichen auf vage Mutmaßungen auf der Grundlage von Erzählungen seines Vaters stützen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschehnisse noch minderjährig war und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können und dass der Beschwerdeführer einige Sachverhaltselemente nur aus Erzählungen seines Vaters kennen kann; dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen Weise wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich so zugetragen. 2.2.1.2. Weiters muss sich der Beschwerdeführer eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht: Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, wegen des Krieges und der Taliban aus Afghanistan ausgereist zu sein. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er wegen des Krieges Angst um sein Leben (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls). Das Bestehen von Grundstücksstreitigkeiten und eine von seinem Onkel ausgehende Bedrohung, wie er sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung darlegte, wurden vom Beschwerdeführer hingegen in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit keinem Wort erwähnt. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher - auch im Lichte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 6
- f)- zwar im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die von seinem Onkel ausgehende Bedrohung des Vaters und in der Folge des Beschwerdeführers selbst jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich in der Erstbefragung nur auf die allgemeine Sicherheitslage stützte und lediglich die Taliban als potenzielle Verfolger anführte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Vorhalt des gesteigerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, er sei bei seiner Erstbefragung nur zu seiner Reiseroute und nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden, ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Erstbefragung (immer) auch eine kurze Befragung zu den Fluchtgründen stattfindet (vgl. Seite 6 des Erstbefragungsprotokoll). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch selbst zugestanden (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher - auch im Lichte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 6
- f)- zwar im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die von seinem Onkel ausgehende Bedrohung des Vaters und in der Folge des Beschwerdeführers selbst jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich in der Erstbefragung nur auf die allgemeine Sicherheitslage stützte und lediglich die Taliban als potenzielle Verfolger anführte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Vorhalt des gesteigerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, er sei bei seiner Erstbefragung nur zu seiner Reiseroute und nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden, ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Erstbefragung (immer) auch eine kurze Befragung zu den Fluchtgründen stattfindet vergleiche Seite 6 des Erstbefragungsprotokoll). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch selbst zugestanden (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus fand auch eine Steigerung des Vorbringens von der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt: Zum einen erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals, die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, den Polizisten, die Brot in seiner Bäckerei kaufen würden, Gift in ihre Brote zu mischen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zum anderen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals an, Soldaten hätten in Abwesenheit seines Vaters einen Koran in der Bäckerei verbrannt und die Bäckerei im Auftrag des Onkels des Beschwerdeführers durchsucht; sie hätten dann den Menschen erzählt, dass in der Bäckerei der Koran verbrannt werde (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Festzuhalten ist hier, dass es sich bei beiden Elementen um ganz wesentliche Bestandteile der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers handelt. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Richtigkeit seiner bisher getätigten Aussagen bestätigte und angab, dass die bisherigen Niederschriften rückübersetzt worden seien und es keine relevanten Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gegeben habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seinem Fluchtvorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen.Darüber hinaus fand auch eine Steigerung des Vorbringens von der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt: Zum einen erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals, die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, den Polizisten, die Brot in seiner Bäckerei kaufen würden, Gift in ihre Brote zu mischen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zum anderen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals an, Soldaten hätten in Abwesenheit seines Vaters einen Koran in der Bäckerei verbrannt und die Bäckerei im Auftrag des Onkels des Beschwerdeführers durchsucht; sie hätten dann den Menschen erzählt, dass in der Bäckerei der Koran verbrannt werde (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Festzuhalten ist hier, dass es sich bei beiden Elementen um ganz wesentliche Bestandteile der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers handelt. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Richtigkeit seiner bisher getätigten Aussagen bestätigte und angab, dass die bisherigen Niederschriften rückübersetzt worden seien und es keine relevanten Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gegeben habe vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seinem Fluchtvorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen. 2.2.1.3. Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen Punkten so wenig plausibel, dass es in seiner Gesamtheit an Glaubhaftigkeit verliert: Es erscheint es dem erkennenden Gericht nicht erklärbar, weshalb der Vater, obwohl er aus verschiedenen Motiven heraus von zwei unterschiedlichen Personen(gruppen) unmittelbar bedroht worden sein soll, nicht sofort gemeinsam mit Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist ist. Diese Unplausibilität vermochte der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Vater mit den weiteren Familienangehörigen kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls Afghanistan verlassen hat, konnte der Beschwerdeführer aus den unter 2.1. dargelegten Überlegungen nicht glaubhaft machen.Es erscheint es dem erkennenden Gericht nicht erklärbar, weshalb der Vater, obwohl er aus verschiedenen Motiven heraus von zwei unterschiedlichen Personen(gruppen) unmittelbar bedroht worden sein soll, nicht sofort gemeinsam mit Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist ist. Diese Unplausibilität vermochte der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären vergleiche Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Vater mit den weiteren Familienangehörigen kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls Afghanistan verlassen hat, konnte der Beschwerdeführer aus den unter 2.1. dargelegten Überlegungen nicht glaubhaft machen. Weiters erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, seine Ausreise sei von seinem seit Jahren im Iran aufhältigen Onkel väterlicherseits finanziert worden. Dieser Onkel habe sich zufällig zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan aufgehalten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist nicht plausibel, dass die Ausreise des Beschwerdeführers ausgerechnet von dem Onkel finanziert worden sein soll, den der Beschwerdeführer kaum kannte, zu dem er keinen Kontakt gehabt hat und der nur selten in Afghanistan aufhältig war (vgl. Seite 9 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wäre es eine äußerst günstige Verkettung von Umständen, dass sich dieser Onkel nur sehr selten, aber ausgerechnet zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan aufhält und dann noch sofort finanzielle Mittel in der Höhe von € 5.000,- flüssig machen kann. Eine Erklärung für den Aufenthalt des Onkels in Afghanistan konnte der Beschwerdeführer nicht abgeben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).Weiters erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, seine Ausreise sei von seinem seit Jahren im Iran aufhältigen Onkel väterlicherseits finanziert worden. Dieser Onkel habe sich zufällig zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan aufgehalten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist nicht plausibel, dass die Ausreise des Beschwerdeführers ausgerechnet von dem Onkel finanziert worden sein soll, den der Beschwerdeführer kaum kannte, zu dem er keinen Kontakt gehabt hat und der nur selten in Afghanistan aufhältig war vergleiche Seite 9 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wäre es eine äußerst günstige Verkettung von Umständen, dass sich dieser Onkel nur sehr selten, aber ausgerechnet zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan aufhält und dann noch sofort finanzielle Mittel in der Höhe von € 5.000,- flüssig machen kann. Eine Erklärung für den Aufenthalt des Onkels in Afghanistan konnte der Beschwerdeführer nicht abgeben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). 2.2.1.4. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in essentiellen Punkten grob widersprüchlich ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst davon sprach, der Onkel habe versucht, seinen Vater umzubringen (vgl. Seite 7 des Einvernahmeprotokolls). Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, im Auftrag des Onkels seien Soldaten in die Bäckerei seines Vaters gekommen und hätten die Bäckerei durchsucht und dabei einen Koran angezündet; einen Tötungsvorsatz erwähnt der Beschwerdeführer mit keinem Wort (vgl. Seite 11 f des Verhandlungsprotokolls). Damit liegt hier eine Ungereimtheit zwischen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, die angesichts der völlig unterschiedlichen gedanklichen Konzepte dahinter auch nicht mit bloßen Übersetzungsproblemen erklärt werden kann (vgl. dazu Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst davon sprach, der Onkel habe versucht, seinen Vater umzubringen vergleiche Seite 7 des Einvernahmeprotokolls). Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, im Auftrag des Onkels seien Soldaten in die Bäckerei seines Vaters gekommen und hätten die Bäckerei durchsucht und dabei einen Koran angezündet; einen Tötungsvorsatz erwähnt der Beschwerdeführer mit keinem Wort vergleiche Seite 11 f des Verhandlungsprotokolls). Damit liegt hier eine Ungereimtheit zwischen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, die angesichts der völlig unterschiedlichen gedanklichen Konzepte dahinter auch nicht mit bloßen Übersetzungsproblemen erklärt werden kann vergleiche dazu Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Zu Ungereimtheiten kam es auch im Hinblick auf den eigentlichen Verfolger. Einmal führte der Beschwerdeführer persönliche Probleme mit seinem Onkel ins Treffen (vgl. Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Dann wiederum gab er an, dass die Gefahr eigentlich nicht von seinem Onkel, sondern von den Taliban ausgegangen sei (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz mehrmaliger Nachfrage keine stringenten Angaben zum letztlich fluchtauslösenden Ereignis (vgl. Seite 13 des Einvernahmeprotokolls und Seite 15 des Verhandlungsprotokolls) machen konnte.Zu Ungereimtheiten kam es auch im Hinblick auf den eigentlichen Verfolger. Einmal führte der Beschwerdeführer persönliche Probleme mit seinem Onkel ins Treffen vergleiche Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Dann wiederum gab er an, dass die Gefahr eigentlich nicht von seinem Onkel, sondern von den Taliban ausgegangen sei (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz mehrmaliger Nachfrage keine stringenten Angaben zum letztlich fluchtauslösenden Ereignis vergleiche Seite 13 des Einvernahmeprotokolls und Seite 15 des Verhandlungsprotokolls) machen konnte. Schließlich traten noch weitere Ungereimtheiten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Iran (vgl. Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls sowie Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), der Organisation der Ausreise (vgl. Seite 5 Erstbefragungsprotokolls sowie Seite 12 des Verhandlungsprotokolls) sowie im Hinblick auf die Bedrohungshandlung(
- en)der Taliban (vgl. Seite 7 und Seite 9 des Einvernahmeprotokolls sowie Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), auf.Schließlich traten noch weitere Ungereimtheiten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Iran vergleiche Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls sowie Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), der Organisation der Ausreise vergleiche Seite 5 Erstbefragungsprotokolls sowie Seite 12 des Verhandlungsprotokolls) sowie im Hinblick auf die Bedrohungshandlung(
- en)der Taliban vergleiche Seite 7 und Seite 9 des Einvernahmeprotokolls sowie Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), auf. 2.2.1.5. Dem Beschwerdeführer kommt daher - auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers - in einer Gesamtschau hinsichtlich seines Verfolgungsvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. 2.2.2. Vor dem Hintergrund des - wie soeben dargelegt - vagen, gesteigerten, unplausiblen und widersprüchlichen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers konnte dieser auch nicht glaubhaft machen, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers wegen des unterstellten Verrates aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer den Taliban zu übergeben. Im Übrigen ist nicht plausibel, dass lediglich der Beschwerdeführer und nicht auch sein jüngerer Bruder von Zwangsrekrutierung seitens der Taliban bedroht gewesen wäre, sollte die vorgebrachte Bedrohungssituation tatsächlich bestanden haben; dies deshalb, weil der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder nur gering sein kann, weil die Mutter verstarb, als der Beschwerdeführer noch sehr klein war (vgl. Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls). Der jüngere Bruder wäre aufgrund seines Alters genauso wie der Beschwerdeführer zu den von Zwangsrekrutierung betroffenen Personen zu zählen.Im Übrigen ist nicht plausibel, dass lediglich der Beschwerdeführer und nicht auch sein jüngerer Bruder von Zwangsrekrutierung seitens der Taliban bedroht gewesen wäre, sollte die vorgebrachte Bedrohungssituation tatsächlich bestanden haben; dies deshalb, weil der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder nur gering sein kann, weil die Mutter verstarb, als der Beschwerdeführer noch sehr klein war vergleiche Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls). Der jüngere Bruder wäre aufgrund seines Alters genauso wie der Beschwerdeführer zu den von Zwangsrekrutierung betroffenen Personen zu zählen. Der Beschwerdeführer konnte daher keine individuelle und konkrete Betroffenheit von Zwangsrekrutierung dartun. Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorbringt, der Beschwerdeführer hätte auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Risikogruppe der "westernized men" Verfolgungsrisiken zu gewärtigen (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls), so ist hierzu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der erkennenden Richterin diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen tätigte (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls: "RI: Der BFV hat vorgebracht, dass Sie eine ‚westliche Haltung' angenommen haben. Wie unterscheidet sich Ihre Einstellung zur Gesellschaft von der in Afghanistan üblichen? BF: Ich habe viel Kontakt hier, zu vielen Menschen. Ich mag Österreicher sehr. Ich habe viele Freunde, mit denen ich auch fortgehe. Ich habe hier gelernt, den Hauptschulabschluss gemacht. Ich habe die Sprache gelernt. Demnächst werde ich auch eine Lehre machen."). Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer "westlichen Haltung" psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre, konnte er damit nicht glaubhaft machen.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorbringt, der Beschwerdeführer hätte auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Risikogruppe der "westernized men" Verfolgungsrisiken zu gewärtigen vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls), so ist hierzu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der erkennenden Richterin diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen tätigte vergleiche Seite 18 des Verhandlungsprotokolls: "RI: Der BFV hat vorgebracht, dass Sie eine ‚westliche Haltung' angenommen haben. Wie unterscheidet sich Ihre Einstellung zur Gesellschaft von der in Afghanistan üblichen? BF: Ich habe viel Kontakt hier, zu vielen Menschen. Ich mag Österreicher sehr. Ich habe viele Freunde, mit denen ich auch fortgehe. Ich habe hier gelernt, den Hauptschulabschluss gemacht. Ich habe die Sprache gelernt. Demnächst werde ich auch eine Lehre machen."). Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer "westlichen Haltung" psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre, konnte er damit nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer muss sich darüber hinaus eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Beschwerde oder bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ausführungen zu seiner behaupteten "westliche Gesinnung" tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. 2.2.4. In Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, auf Grund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan (vgl. Seite 12 des Einvernahmeprotokolls sowie Seite 18 des Verhandlungsprotokolls) lässt sich keine drohende, konkret gegen ihn gerichtete Ver