← Österreich

{'item': 'W255 2152721-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW255 2152721-1 SpruchW255 2152721-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin gehörte seit 22.10.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung betrug 50 von Hundert (v.H.)
  2. Im Rahmen einer amtswegigen Nachprüfung holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge "belangte Behörde"), ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.11.2016 ein. Darin wurden auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.11.2016 folgende Funktionseinschränkungen diagnostiziert: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB% 1 Zustand nach Teilentfernung der linken Brust infolge Tumorbildung 10.2011 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da geringer Substanzverlust, jedoch Hautschädigung durch Bestrahlung und Ekzembildungen. 08.03.01 30 2 Chronische Lymphödembildung linker Arm nach Brusttumoroperation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Lymphdrainagen erforderlich. 05.08.01 20 3 Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits mit geringer Funktionseinschränkung. 02.06.02 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Pos. Nr., da geringe Funktionseinschränkung lumbal besteht. 02.01.02 10 5 Essentielle Hypertonie 05.01.02 20 Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H. Begründend führte der Sachverständige aus, dass die führende Gesundheitsschädigung infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht werde.
  3. Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Grad der Behinderung 30 v.H. betrage und die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen würden. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne.
  4. Am 15.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihr die Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei, da sich ihr psychischer und physischer Zustand verschlechtert habe.
  5. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Aktengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.01.2017 ein, demzufolge es zu keiner Änderung der Einschätzung komme.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.02.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, gehöre sie daher gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.11.2016 und vom 12.01.2017.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.02.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, gehöre sie daher gemäß Paragraphen 2, 14 und 27 Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.11.2016 und vom 12.01.
  8. Mit Schreiben vom 31.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass sich ihr Zustand nicht verbessert habe - dies sei auch befundmäßig dokumentiert. Eine Heilung innerhalb von 5 Jahren bei Brustkrebspatientinnen entspreche nicht mehr den medizinischen Standards, da die ärztlichen Kontrollen über einen Zeitraum von mindestens 10 bis 15 Jahren empfohlen seien. Das chronische Ekzem an der linken Brust sei in dem Aktengutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden, da es sich im Zeitpunkt der Untersuchung in einer guten Phase befunden habe. Sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass phasenweise eine schmerzhafte Verschlechterung eintrete. Ihre linke Brust sei durch eine dauerhafte Schwellung vergrößert. Die daraus resultierenden empfindlichen Beeinträchtigungen seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Das Lymphödem sei trotz des Zusammenhangs mit der Brustkrebserkrankung im Gutachten vom 24.11.2016 nicht als Teil von Leiden 1 berücksichtigt worden. Ihre Anpassungsstörung, die schweren Schlafstörungen und Angstzustände seien befundmäßig dokumentiert und stünden in einem direkten Zusammenhang mit der Brustkrebserkrankung und sollten daher als Teil des führenden Leidens berücksichtigt werden. Sie werde diesbezüglich ein psychiatrisches Gutachten nachreichen. Schließlich sei es ihr aufgrund der Erkrankung nicht mehr möglich, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ein Schreiben eines Arbeitsmediziners vom 27.03.2017 bei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  9. Am 11.04.2017 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  10. Am 09.05.2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.04.2017 nach.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht holte anlässlich des Beschwerdevorbringens weitere Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie/Psychiatrie ein: In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 05.12.2017 wurden folgende Funktionseinschränkungen diagnostiziert:
  12. Z. n. Teilentfernung der linken Brust infolge Tumorbildung 10.2011 1 Stufe über dem oberen Rahmensatz, da geringer Substanzverlust, jedoch Hautschädigung durch Bestrahlung und Ekzembildungen. 08.03.01 30%
  13. Chronische Lymphödembildung am linken Arm nach Brust-Tumor-OP 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Lymphdrainagen erforderlich. 05.08.01 20%
  14. Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits mit geringer Funktionseinschränkung. 02.06.02 20%
  15. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionseinschränkung lumbal besteht. 02.01.01 10%
  16. Essentielle Hypertonie 05.01.02 20%
  17. chronische Belastungsstörung Eine Stufe über dem Rahmensatz, darunter Medikation stabil, sozial integriert. g. Z. 03.06.01 20% Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung sei durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liege keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
  18. Mit Schreiben vom 26.01.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  19. Am 15.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, dass die Argumentation hinsichtlich der 5-Jahres-Heilungsbewährung nicht zur Beurteilung herangezogen werden könne. Den vorgelegten Befunden könne entnommen werden, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe. Weiters bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der chronischen Belastungsstörung und dem chronischen Lymphödem mit Leiden 1, welcher eine Verschlechterung bewirke. Die Schwellung und Vergrößerung der operierten Brust seien nicht berücksichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  21. Z. n. Teilentfernung der linken Brust infolge Tumorbildung 10.2011;
  22. Chronische Lymphödembildung am linken Arm nach Brust-Tumor-OP;
  23. Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits mit geringer Funktionseinschränkung;
  24. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen;
  25. Essentielle Hypertonie;
  26. chronische Belastungsstörung. Es liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  27. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem im Akt erliegenden aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. mehr vorliegt, gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.12.
  28. Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffene Einschätzung basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Zustand nach Teilentfernung der linken Brust infolge einer Tumorbildung im Oktober
  29. Der Gutachter ordnete diesen Leidenszustand korrekt der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung zu, welche unter anderem eine Teilresektion der Brust betrifft. Begründend führte er hierzu nachvollziehbar aus, dass der Rahmensatz mit 30 v.H. aufgrund des geringen Substanzverlusts und der bestehenden Hautschädigung durch Bestrahlug sowie aufgrund der Ekzembildung gewählt worden sei. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2013 wird dieses Leiden nun geringer bewertet, da durch die Hormontherapie und erforderliche Lokaltherapie aufgrund des Ekzems eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung besteht und die onkologische Behandlung erfolgreich gewesen ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dieses Leiden gegenwärtig im Vergleich zum Vorgutachten einer anderen Positionsnummer zugeordnet wurde, welche das Kriterium einer 5jährigen Heilungsbewährung nicht beinhaltet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin laufen daher ins Leere. Unter Leiden 2 wurde weiters die chronische Lymphödembildung am linken Arm nach der Brust-Tumor-Operation berücksichtigt, welche korrekt der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde. Diese betrifft Funktionseinschränkungen leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems. Als Beurteilungskriterien für den Rahmensatz von 20 v.H. werden eine ausgeprägte Schwellungsneigung und ein Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit genannt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Symptomatik wurde daher bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt. Darüber hinaus führt der Gutachter begründend aus, dass regelmäßige Lymphdrainagen erforderlich sind und laut Anamnese nur selten ein Kompressionsverband getragen wird. Weiters diagnostizierte der Gutachter beidseitige degenerative Schultergelenksveränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen und ordnete diese korrekt der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche beidseitige Funktionseinschränkungen geringen Grades der Schultergelenke betrifft. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden durch die korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt mit einem Rahmensatz von 10 v.H. bewertet, da die Funktionseinschränkungen lediglich geringen Grades sind. Die Funktionseinschränkungen bestehen nur lumbal und akute Episoden sind selten und kurz andauernd. Schließlich wurde auch die essentielle Hypertonie korrekt unter der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung beurteilt, welche bei einer mäßigen Hypertonie einen fixen Rahmensatz von 20 v.H. vorsieht. Die im Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.04.2017 genannte chronische Belastungsreaktion unterliegt der Neuerungsbeschränkung und kann daher bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird und keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Es kann darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass die befassten Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt haben, insbesondere vor dem Hintergrund der berücksichtigten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl im Zuge der Beschwerdeerhebung zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 05.12.2017 und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 05.12.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr.155/2017 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.155 aus 2017, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. [...] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. [...] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]" Den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.12.2017 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v. H. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der von der Beschwerdeführerin am 09.05.2017 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgelegte Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.04.2017 konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) und Behinderteneinstellungsgesetz (§ 19 BEinstG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 19 BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Diese Neuerungsbeschränkung ist mit
  1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar. Die gegenständliche Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.04.2017 vorgelegt worden. Der nunmehr erst am 09.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befund ist demnach als neues Beweismittel zu werten, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt werden können.Der von der Beschwerdeführerin am 09.05.2017 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgelegte Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.04.2017 konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) und Behinderteneinstellungsgesetz (Paragraph 19, BEinstG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 19, BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Diese Neuerungsbeschränkung ist mit
  2. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar. Die gegenständliche Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.04.2017 vorgelegt worden. Der nunmehr erst am 09.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befund ist demnach als neues Beweismittel zu werten, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt werden können. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte, österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte, österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W255.2152721.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.