Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer brachte am 19.7.2017 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 19.7.2017 den Antrag auf Gewährung eines Sterbegeldes nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) ein. Aus seinem Antrag geht hervor, der Antragsteller ersuche um Erstattung der Bestattungskosten sowie Auszahlung des Sterbeviertels aufgrund des Todes seines am XXXX verstorbenen Vaters Dr. XXXX .Aus seinem Antrag geht hervor, der Antragsteller ersuche um Erstattung der Bestattungskosten sowie Auszahlung des Sterbeviertels aufgrund des Todes seines am römisch 40 verstorbenen Vaters Dr. römisch 40 . Der Beschwerdeführer übermittelte die Heiratsurkunde seiner Eltern vom XXXX und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises betreffend seinen Vater (ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien am 28.8.1992, Zahl: XXXX ). Ebenso übermittelte er den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 2.6.2006, womit Dr. XXXX nach den Kriterien des § 1 Abs 2 lit f) OFG
ein Opferausweis ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer übermittelte die Heiratsurkunde seiner Eltern vom römisch 40 und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises betreffend seinen Vater (ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien am 28.8.1992, Zahl: römisch 40 ). Ebenso übermittelte er den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 2.6.2006, womit Dr. römisch 40 nach den Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f,) OFG
Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. ein Opferausweis ausgestellt wurde.
1 OFG Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit.
Paragraph 12 a, Absatz eins, OFG Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) oder c) lit.cit) nicht erreiche, gewährt werde. Dieses Sterbegeld sei zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an denjenigen zu bezahlen, der diese Kosten bestritten habe (Paragraph 12 a, Absatz 2, OFG).
5 lit. a OFG betrage die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 €
Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, OFG betrage die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 € 1.155,10. Herr Dr. XXXX sei Inhaber eines Opferausweises und habe zu seinem Todeszeitpunkt eine Pension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR XXXX bezogen.Herr Dr. römisch 40 sei Inhaber eines Opferausweises und habe zu seinem Todeszeitpunkt eine Pension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR römisch 40 bezogen. Im nunmehr bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde begründend aus, dass die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte verheiratete Opfer im Jahr 2016
5 lit. c) OFG eur 1.572,20 betrage. Der Vater des Beschwerdeführers sei Inhaber eines Opferausweises und zu seinem Todestag verheiratet gewesen. Er habe eine Eigenpension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR XXXX bezogen. Dieses Einkommen liege über dem gesetzlich festgelegten Betrag der ungekürzten Unterhaltsrente für verheiratete Opfer in Höhe von EUR 1.572,20 und habe der Beschwerdeführer deshalb auch keinen Anspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes nach Dr. XXXX .Im nunmehr bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde begründend aus, dass die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte verheiratete Opfer im Jahr 2016
Paragraph 11, Absatz 5, Litera c,) OFG eur 1.572,20 betrage. Der Vater des Beschwerdeführers sei Inhaber eines Opferausweises und zu seinem Todestag verheiratet gewesen. Er habe eine Eigenpension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR römisch 40 bezogen. Dieses Einkommen liege über dem gesetzlich festgelegten Betrag der ungekürzten Unterhaltsrente für verheiratete Opfer in Höhe von EUR 1.572,20 und habe der Beschwerdeführer deshalb auch keinen Anspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes nach Dr. römisch 40 .
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesgesetz Opferfürsorgegesetz normiert in § 3a, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Opferfürsorgegesetz normiert in Paragraph 3 a,, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Opferfürsorgegesetzes, aber auch des Einkommensteuergesetzes 1988 und des und des Amtssitzabkommens IAEO.
Opferfürsorgegesetz wird Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, gewährt, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a) oder c) leg.cit. nicht erreicht.
Paragraph 12 a, Opferfürsorgegesetz wird Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, gewährt, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) oder
Artikel XV Abschnitt 38 lit. d) des Amtssitzabkommens in und gegenüber der Republik Österreich das Privileg der Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten sowie Privileg der Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen.Somit genießen die Angestellten der IAEO
Artikel römisch fünfzehn Abschnitt 38 Litera d,) des Amtssitzabkommens in und gegenüber der Republik Österreich das Privileg der Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten sowie Privileg der Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen. Das Amtssitzabkommen spricht von "Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse", eine Legaldefinition für "Einkommen" ist im Amtssitzabkommen nicht enthalten, ebenso wenig im OFG. Die Legaldefinition "Einkommen" ist dem § 2 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu entnehmen: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.Das Amtssitzabkommen spricht von "Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse", eine Legaldefinition für "Einkommen" ist im Amtssitzabkommen nicht enthalten, ebenso wenig im OFG. Die Legaldefinition "Einkommen" ist dem Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu entnehmen: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a, Als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 dienen die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0233-VI/6/2015 vom 25. August 2015).Als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 dienen die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 06 0104/9-IV/6/00 in der Fassung GZ BMF-010203/0233-VI/6/2015 vom 25. August 2015). Diese halten zunächst in Rz 101 fest, dass die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 erschöpfend ist.Diese halten zunächst in Rz 101 fest, dass die Aufzählung der Einkunftsarten in Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 erschöpfend ist. § 2 Abs 3 EStG 1988 normiert:Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 normiert: Der Einkommensteuer unterliegen nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988) 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988) 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988) 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988) 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, EStG 1988) 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988)6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988) 7. Sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG 1988).7. Sonstige Einkünfte iSd Paragraph 29, EStG 1988). In den EStR 2000 ist die IAEO in Rz 335 explizit gelistet. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Angestellten nicht selbständig und bringt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 2 Abs 3 Z 4 EStG 1988 mit sich. Ein Angestellter der IAEO ist ebenso nichtselbständig tätig. Dessen Dienstbezüge einschließlich Ruhebezüge sind jedoch kraft Amtssitzabkommen steuerbefreit (Abschnitt 38 lit
OFG ist Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem OFG sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen im Todeszeitpunkt die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs 5 lit a) oder c) leg.cit.) nicht erreicht.
betrug die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 EUR 1.155,10. Da die dem Vater des Beschwerdeführers ausbezahlte Pension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR XXXX Teil dessen Einkommens (Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) war, war dessen Einkommen - ungeachtet allenfalls weiterer bestehender Einkunftsarten des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers - über dem gesetzlich festgelegten Betrag der ungekürzten Unterhaltsrente für verheiratete Opfer liegend, sodass die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 OFG iVm § 11 Abs 5 lit a) OFG nicht vorliegen.
Paragraph 12 a, OFG ist Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem OFG sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen im Todeszeitpunkt die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) oder c) leg.cit.) nicht erreicht.
Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) leg.cit. betrug die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 EUR 1.155,10. Da die dem Vater des Beschwerdeführers ausbezahlte Pension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR römisch 40 Teil dessen Einkommens (Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) war, war dessen Einkommen - ungeachtet allenfalls weiterer bestehender Einkunftsarten des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers - über dem gesetzlich festgelegten Betrag der ungekürzten Unterhaltsrente für verheiratete Opfer liegend, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, OFG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) OFG nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltssondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltssondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und ist als geklärt anzusehen, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes zu klären war. Alle dem Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidungsfindung dienlichen Beweismittel liegen im verwaltungsbehördlichen Fremdakt ein. Daher war iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK bzw. Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Daher war iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2175501.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.