Obsah (8)
Art 133§ 12a§ 11Art 130§ 6§ 58§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlW264 2189701-1 SpruchW264 2189701-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LA
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer brachte am 19.7.2017 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 19.7.2017 den Antrag auf Gewährung eines Sterbegeldes nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) ein. Aus seinem Antrag geht hervor, der Antragsteller ersuche um Erstattung der Bestattungskosten sowie Auszahlung des Sterbeviertels aufgrund des Todes seiner am XXXX verstorbenen Mutter XXXX .Aus seinem Antrag geht hervor, der Antragsteller ersuche um Erstattung der Bestattungskosten sowie Auszahlung des Sterbeviertels aufgrund des Todes seiner am römisch 40 verstorbenen Mutter römisch 40 . Der Beschwerdeführer übermittelte die Geburtsurkunde der Israelischen Kultusgemeinde Wien Nr. XXXX wie auch die Sterbeurkunde seiner Mutter XXXX des Standesamtes Wien-Landstraße, Zahl: XXXX , vom 23.06.2017, die Heiratsurkunde seiner Eltern vom XXXX , eine Kopie des Opferausweises Nr. W XXXX seiner Mutter, eine Rechnung über die Bestattungskosten betreffend die Beisetzung seiner Mutter, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine Mutter vom 7.10.
- Ebenso übermittelte er den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19.1.1955, womit betreffend XXXX erkannt wurde, dass sie als Opfer der politischen Verfolgung iSd 1 Abs 2 lit e) bzw Abs 4 Opferfürsorgegesetz anzusehen und ihr ein Opferausweis auszustellen ist.Der Beschwerdeführer übermittelte die Geburtsurkunde der Israelischen Kultusgemeinde Wien Nr. römisch 40 wie auch die Sterbeurkunde seiner Mutter römisch 40 des Standesamtes Wien-Landstraße, Zahl: römisch 40 , vom 23.06.2017, die Heiratsurkunde seiner Eltern vom römisch 40 , eine Kopie des Opferausweises Nr. W römisch 40 seiner Mutter, eine Rechnung über die Bestattungskosten betreffend die Beisetzung seiner Mutter, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine Mutter vom 7.10.
- Ebenso übermittelte er den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19.1.1955, womit betreffend römisch 40 erkannt wurde, dass sie als Opfer der politischen Verfolgung iSd 1 Absatz 2, Litera e,) bzw Absatz 4, Opferfürsorgegesetz anzusehen und ihr ein Opferausweis auszustellen ist.
- Mit Schreiben vom 28.7.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nur bestehen würde, wenn zum Todeszeitpunkt eine monatliche Leistung nach dem OFG bezogen worden sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass XXXX zum Todeszeitpunkt Leistungen nach dem OFG nicht bezogen hätte, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Sterbeviertels abgewiesen werden müsse.
- Mit Schreiben vom 28.7.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nur bestehen würde, wenn zum Todeszeitpunkt eine monatliche Leistung nach dem OFG bezogen worden sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass römisch 40 zum Todeszeitpunkt Leistungen nach dem OFG nicht bezogen hätte, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Sterbeviertels abgewiesen werden müsse. Um über seinen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten absprechen zu können, wurde der Beschwerdeführer daher ersucht, die jeweiligen Nachweise betreffend der Einkommen zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern sowie eine Aufstellung über die Kosten der Bestattung vorzulegen.
- Bei der belangten Behörde am 5.9.2017 einlangend, übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Rechnung über die Bestattungskosten betreffend Frau XXXX vom 22.6.2017Rechnung über die Bestattungskosten betreffend Frau römisch 40 vom 22.6.2017 -Strichaufzählung Kontoauszug des auf seine Mutter lautenden Kontos bei der Bank Austria, IBAN XXXX , vom 9.6.2017, aus welchem die Anweisung der Pensionsversicherungsanstalt ersichtlich iströmisch 40 , vom 9.6.2017, aus welchem die Anweisung der Pensionsversicherungsanstalt ersichtlich ist -Strichaufzählung Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos bei Bank Austria, IBAN XXXX , seiner Eltern vom 1.9.2016, 29.11.2016 und 27.2.2017, aus welchen die Auszahlungen des XXXX ersichtlich sindKontoauszüge des Gemeinschaftskontos bei Bank Austria, IBAN römisch 40 , seiner Eltern vom 1.9.2016, 29.11.2016 und 27.2.2017, aus welchen die Auszahlungen des römisch 40 ersichtlich sind und führte er ergänzend aus, dass er hinsichtlich des Sterbeviertels fest halte, dass seine Eltern keine Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz bezogen hätten.
- Dem Beschwerdeführer wurde die rechtliche Ansicht der belangten Behörde per Schreiben vom 13.9.2017 zur Kenntnis gebracht. Ein Sterbegeld nach Inhabern eines Opferausweises werde gewährt, wenn deren Einkommen zum Zeitpunkt des Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente nicht erreiche. Nachdem das Einkommen seiner Mutter jeweils über dem gesetzlich festgelegten Betrag gelegen sei, gebühre kein Anspruch auf Auszahlung von Sterbegeld. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt sich binnen zwei Wochen zu äußern.
- Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch und führte an, dass sein Vater Dr. XXXX keine Dienstleistungen nach österreichischem Recht erhalten hätte. Er habe lediglich eine Pension der UNO bezogen und auch seine Mutter habe nur eine Pension samt Pflegegeld bezogen, welche insgesamt ca. EUR XXXX ausgemacht hätte. In den Bestimmungen der §§ 11ff OFG sei lediglich von inländischen Leistungen zu lesen und würden Leistungen, die von ausländischen Trägern bzw. von internationalen Organisationen erbracht würden, nicht darunter fallen. Weiters wolle er auf darauf verweisen, dass nach dem Amtssitzabkommen zwischen Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) Leistungen der IAEA oder einer anderen internationalen Organisation nicht anzurechnen seien. Dem Beschwerdeführer stehe daher das jeweilige Sterbegeld zu.Dr. römisch 40 keine Dienstleistungen nach österreichischem Recht erhalten hätte. Er habe lediglich eine Pension der UNO bezogen und auch seine Mutter habe nur eine Pension samt Pflegegeld bezogen, welche insgesamt ca. EUR römisch 40 ausgemacht hätte. In den Bestimmungen der Paragraphen 11 f, f, OFG sei lediglich von inländischen Leistungen zu lesen und würden Leistungen, die von ausländischen Trägern bzw. von internationalen Organisationen erbracht würden, nicht darunter fallen. Weiters wolle er auf darauf verweisen, dass nach dem Amtssitzabkommen zwischen Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) Leistungen der IAEA oder einer anderen internationalen Organisation nicht anzurechnen seien. Dem Beschwerdeführer stehe daher das jeweilige Sterbegeld zu.
- Mit Bescheid vom 6.10.2017, Zahl: VOB 65262013600010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sterbegeldes nach Frau XXXX abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 6.10.2017, Zahl: VOB 65262013600010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sterbegeldes nach Frau römisch 40 abgewiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
§ 12aAbs.
1 OFG Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit.
- a)oder
- c)lit.cit) nicht erreiche, gewährt werde. Dieses Sterbegeld sei zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an denjenigen zu bezahlen, der diese Kosten bestritten habe (§ 12a Abs. 2 OFG).Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 12 a, Absatz eins, OFG Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) oder c) lit.cit) nicht erreiche, gewährt werde. Dieses Sterbegeld sei zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an denjenigen zu bezahlen, der diese Kosten bestritten habe (Paragraph 12 a, Absatz 2, OFG).
§ 11Abs.
5 lit. a OFG betrage die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 €
Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, OFG betrage die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 € 1.155,10. Frau XXXX sei Inhaberin eines Opferausweises und zu ihrem Todeszeitpunkt verwitwet gewesen. Sie habe eine Eigenpension der PVA in Höhe von EUR XXXX und eine Witwenpension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR XXXX erhalten.Frau römisch 40 sei Inhaberin eines Opferausweises und zu ihrem Todeszeitpunkt verwitwet gewesen. Sie habe eine Eigenpension der PVA in Höhe von EUR römisch 40 und eine Witwenpension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR römisch 40 erhalten. Das Einkommen der XXXX sei somit über dem gesetzlich festgelegten Betrag von in ihrem Fall EUR 1.155,10 gelegen, weshalb dem Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter kein Sterbegeld
§ 12a
OFG ausbezahlt werden könne.Das Einkommen der römisch 40 sei somit über dem gesetzlich festgelegten Betrag von in ihrem Fall EUR 1.155,10 gelegen, weshalb dem Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter kein Sterbegeld
Paragraph 12 a, OFG ausbezahlt werden könne.
- Mit Schriftsatz vom 12.10.2017, bei der belangten Behörde am 23.10.2017 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, XXXX hätte nach dem Tod ihres Ehemannes XXXX die Witwenpension aus der Tätigkeit von XXXX bei der IAEO bezogen. Die Rechte und Privilegien der Angestellten bzw. der Hinterbliebenen, die eine Pension beziehen, seien im Amtssitzabkommen BGBl. 82/1958 geregelt. Die Angestellten der IAEO würden Privilegien genießen, wozu auch die Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge gehöre. Das Einkommen von XXXX sei somit nicht als Einkommen iSd § 12 OFG anzusehen, da es aus einer exterritorialen privilegierten Stelle stamme.
- Mit Schriftsatz vom 12.10.2017, bei der belangten Behörde am 23.10.2017 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, römisch 40 hätte nach dem Tod ihres Ehemannes römisch 40 die Witwenpension aus der Tätigkeit von römisch 40 bei der IAEO bezogen. Die Rechte und Privilegien der Angestellten bzw. der Hinterbliebenen, die eine Pension beziehen, seien im Amtssitzabkommen Bundesgesetzblatt 82 aus 1958, geregelt. Die Angestellten der IAEO würden Privilegien genießen, wozu auch die Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge gehöre. Das Einkommen von römisch 40 sei somit nicht als Einkommen iSd Paragraph 12, OFG anzusehen, da es aus einer exterritorialen privilegierten Stelle stamme. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser beim Bundesverwaltungsgericht am 6.11.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in nicht-öffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in nicht-öffentlicher Sitzung erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes samt darin einliegenden Beweismitteln sowie dem Beschwerdevorbringen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 19.7.2017 den Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten der am XXXX verstorbenen XXXX (Mutter des Beschwerdeführers) beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.Der Beschwerdeführer stellte am 19.7.2017 den Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 (Mutter des Beschwerdeführers) beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. XXXX war ein anerkanntes Opfer nach dem Opferfürsorgegesetz und im Besitz eines Opferausweises.römisch 40 war ein anerkanntes Opfer nach dem Opferfürsorgegesetz und im Besitz eines Opferausweises. Der Beschwerdeführer ist für die Bestattungskosten aufgekommen. XXXX bezog zum Zeitpunkt ihres Todes als Einkommen einerseits eine Eigenpension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von EURrömisch 40 bezog zum Zeitpunkt ihres Todes als Einkommen einerseits eine Eigenpension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von EUR XXXX , Pflegegeld in Höhe von EUR XXXX sowie eine Witwenpension aus dem UNJSPF in Höhe vonrömisch 40 , Pflegegeld in Höhe von EUR römisch 40 sowie eine Witwenpension aus dem UNJSPF in Höhe von EUR XXXX .EUR römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere dem darin befindlichen Antrag an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, do. eingelangt am 19.7.2017, welche zuständigkeitshalber dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien weitergeleitet wurden. Die Feststellungen zu den Bestattungskosten, zu dem Opferausweis sowie zu dem Einkommen der als Opfer anerkannten Verstorbenen zu deren Todeszeitpunkt ergeben sich aus dem unbestrittenen unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den jeweiligen sich im Akt befindlichen, durch den Beschwerdeführer beigebrachten Nachweisen. Laut vorgelegtem Beweismittel Kontoauszug des Gemeinschaftskontos bei der Bank Austria vom 27.2.2017 betrug der monatliche Witwenpensionsbezug der XXXXLaut vorgelegtem Beweismittel Kontoauszug des Gemeinschaftskontos bei der Bank Austria vom 27.2.2017 betrug der monatliche Witwenpensionsbezug der römisch 40 EUR XXXX .EUR römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 130Abs.
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Artikel 130
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesgesetz Opferfürsorgegesetz normiert in § 3a, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Opferfürsorgegesetz normiert in Paragraph 3 a,, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Opferfürsorgegesetzes, aber auch des Einkommensteuergesetzes 1988 und des und des Amtssitzabkommens IAEO.
§ 12a
Opferfürsorgegesetz wird Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, gewährt, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a) oder c) leg.cit. nicht erreicht.
Paragraph 12 a, Opferfürsorgegesetz wird Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, gewährt, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) oder
- c)leg.cit. nicht erreicht. Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an denjenigen zu zahlen, welcher diese Kosten bestritten hat. (§ 12a Abs. 2 Opferfürsorgegesetz auszugsweise)Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an denjenigen zu zahlen, welcher diese Kosten bestritten hat. (Paragraph 12 a, Absatz 2, Opferfürsorgegesetz auszugsweise) Im konkreten Fall ist zu klären, was als Einkommen im Sinne des § 12a Opferfürsorgegesetz anzusehen ist.Im konkreten Fall ist zu klären, was als Einkommen im Sinne des Paragraph 12 a, Opferfürsorgegesetz anzusehen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers bezog von Pensionsversicherungsanstalt eine Pension samt Pflegegeld in Höhe von gesamt EUR XXXX sowie eine Witwenpension des UNJSPF in Höhe vonDie Mutter des Beschwerdeführers bezog von Pensionsversicherungsanstalt eine Pension samt Pflegegeld in Höhe von gesamt EUR römisch 40 sowie eine Witwenpension des UNJSPF in Höhe von EUR XXXX .EUR römisch 40 . Die Witwenpension floss der Mutter des Beschwerdeführers nach dem Ableben ihres Ehemannes XXXX (gest. 22.8.2016) zu. XXXX war Angestellter der IAEO, welche mit der Republik Österreich ein Amtssitzabkommen unterhält (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), StF: BGBl. Nr. 82/1958).Die Witwenpension floss der Mutter des Beschwerdeführers nach dem Ableben ihres Ehemannes römisch 40 (gest. 22.8.2016) zu. römisch 40 war Angestellter der IAEO, welche mit der Republik Österreich ein Amtssitzabkommen unterhält (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,). Dieses Amtssitzabkommen normiert betreffend die Angestellten der IAEO wie folgt: ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn Sozialversicherung und Pensionsfonds Abschnitt 24 Der Gemeinsame Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen sowie jeder von der IAEO eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der IAEO Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die IAEO selbst. Die Rechtsstellung, die der Gemeinsame Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen auf Grund anderer internationaler Vereinbarungen in der Republik Österreich genießt, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn Angestellte der IAEO Abschnitt 38 Angestellte der IAEO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
- a)Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der IAEO sind;
- b)Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
- c)Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 39 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
- d)Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten;
- e)Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
- f)Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
- g)Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Obliegenheiten in einer vom Generaldirektor erstellten und von der Regierung gebilligten Liste aufscheinen, sowie mit der weiteren Maßgabe, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektors für solche Angestellte einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung, der zwecks Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Arbeiten der IAEO notwendig sein könnte, einräumt;
- h)die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der IAEO ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
- i)der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
- j)das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen: (
- i)ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen; (
- ii)alle vier Jahre einen Kraftwagen; und (iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die IAEO darf zum Verkauf solcher Artikel an ihre Angestellten, Gouverneure und ständigen Vertreter bei der IAEO sowie deren Vertreter, Berater und Sachverständige, die diplomatischen Status haben, ein "Commissary" einrichten; die nähere Regelung der Ausübung dieser Rechte wird in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der IAEO getroffen werden. Abschnitt 39 Neben den im Abschnitt 38 angeführten Privilegien und Immunitäten werden
- a)dem Generaldirektor die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
- b)einem stellvertretenden Generaldirektor oder einem sonstigen höheren Angestellten der IAEO, während er den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor eingeräumt werden; und
- c)den stellvertretenden Generaldirektoren, denjenigen sonstigen Angehörigen des Personals, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat und mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der IAEO namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt. Abschnitt 40
- a)Die auf Grund dieses Artikels gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der IAEO und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Immunität von Angestellten der IAEO wird von der IAEO in jenen Fällen aufgehoben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen der IAEO aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte sofort an den Generaldirektor Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generaldirektors hat der Gouverneursrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.
- b)Die IAEO und deren Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Missbrauch in Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Artikels gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern. Abschnitt 41
- a)Die IAEO wird der Regierung eine Liste aller Angestellten der IAEO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
- b)Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden. Somit genießen die Angestellten der IAEO
Artikel XV Abschnitt 38 lit. d) des Amtssitzabkommens in und gegenüber der Republik Österreich das Privileg der Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten sowie Privileg der Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen.Somit genießen die Angestellten der IAEO
Artikel römisch fünfzehn Abschnitt 38 Litera d,) des Amtssitzabkommens in und gegenüber der Republik Österreich das Privileg der Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten sowie Privileg der Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen. Das Amtssitzabkommen spricht von "Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse", eine Legaldefinition für "Einkommen" ist im Amtssitzabkommen nicht enthalten, ebenso wenig im OFG. Die Legaldefinition "Einkommen" ist dem § 2 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu entnehmen: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.Das Amtssitzabkommen spricht von "Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse", eine Legaldefinition für "Einkommen" ist im Amtssitzabkommen nicht enthalten, ebenso wenig im OFG. Die Legaldefinition "Einkommen" ist dem Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu entnehmen: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a, Als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 dienen die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0233-VI/6/2015 vom
- August 2015).Als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 dienen die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 06 0104/9-IV/6/00 in der Fassung GZ BMF-010203/0233-VI/6/2015 vom
- August 2015). Diese halten zunächst in Rz 101 fest, dass die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 erschöpfend ist.Diese halten zunächst in Rz 101 fest, dass die Aufzählung der Einkunftsarten in Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 erschöpfend ist. § 2 Abs 3 EStG 1988 normiert:Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 normiert: Der Einkommensteuer unterliegen nur:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, EStG 1988)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988)
- Sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG 1988).
- Sonstige Einkünfte iSd Paragraph 29, EStG 1988). In den EStR 2000 ist die IAEO in Rz 335 explizit gelistet. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Angestellten nicht selbständig und bringt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 2 Abs 3 Z 4 EStG 1988 mit sich. Ein Angestellter der IAEO ist ebenso nichtselbständig tätig. Dessen Dienstbezüge einschließlich Ruhebezüge sind jedoch kraft Amtssitzabkommen steuerbefreit (Abschnitt 38 lit d) des Amtssitzabkommens, vgl ESt-RL 2000, Rz 331). Die ESt-RL halten fest, dass Angestellte der in Rz 335 genannten Organisationen (auch österreichische Staatsbürger) die Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich der Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge) der Organisation genießen. Zu österreichischen Staatsbürgern als Angestellte der in Rz 335 der ESt-RL 2000 genannten Organisation wird festgehalten, dass diese "lediglich Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich der von der Organisation erhaltenen Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge)" genießen (ESt-RL 2000, RZ 334).Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Angestellten nicht selbständig und bringt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 mit sich. Ein Angestellter der IAEO ist ebenso nichtselbständig tätig. Dessen Dienstbezüge einschließlich Ruhebezüge sind jedoch kraft Amtssitzabkommen steuerbefreit (Abschnitt 38 Litera d,) des Amtssitzabkommens, vergleiche ESt-RL 2000, Rz 331). Die ESt-RL halten fest, dass Angestellte der in Rz 335 genannten Organisationen (auch österreichische Staatsbürger) die Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich der Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge) der Organisation genießen. Zu österreichischen Staatsbürgern als Angestellte der in Rz 335 der ESt-RL 2000 genannten Organisation wird festgehalten, dass diese "lediglich Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich der von der Organisation erhaltenen Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge)" genießen (ESt-RL 2000, RZ 334). Der Auslegungsbehelf zum EStG 1988 (ESt-RL) erläutert also, dass die einem österreichischen Staatsbürger von einer in Rz 335 genannten Organisation - zu welcher die IAEO gehört - gewährten Dienstbezüge einschließlich Ruhebezüge von der Einkommensteuer befreit sind. § 3 EStG 1988 enthält eine Vielzahl von Bezügen, welche nach dem Einkommensbegriff des § 2 steuerpflichtig wären, aber aus sozialpolitischen Erwägungen und von der Steuer frei bleiben. Die Witwenpension der Mutter des Beschwerdeführers - ausbezahlt von dem UNJSPF - in Höhe von EUR XXXX ist nicht
den Steuerbefreiungen des § 3 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit, sondern ist die Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung der Artikel XV Abschnitt 38 lit d) des Amtssitzabkommens und floss einer Witwe eines bei der IAEO ehemals Angestellten - einem unselbständig Erwerbstätigen - zu. Ungeachtet der Steuerfreiheit kraft Amtssitzabkommen, handelte es sich bei den der Mutter des Beschwerdeführers zugeflossenen Ruhebezügen um solche, welche aus der ehemals bestehenden unselbständigen Tätigkeit des Ehemannes bei der IAEO resultierten.Paragraph 3, EStG 1988 enthält eine Vielzahl von Bezügen, welche nach dem Einkommensbegriff des Paragraph 2, steuerpflichtig wären, aber aus sozialpolitischen Erwägungen und von der Steuer frei bleiben. Die Witwenpension der Mutter des Beschwerdeführers - ausbezahlt von dem UNJSPF - in Höhe von EUR römisch 40 ist nicht
den Steuerbefreiungen des Paragraph 3, EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit, sondern ist die Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung der Artikel römisch fünfzehn Abschnitt 38 Litera d,) des Amtssitzabkommens und floss einer Witwe eines bei der IAEO ehemals Angestellten - einem unselbständig Erwerbstätigen - zu. Ungeachtet der Steuerfreiheit kraft Amtssitzabkommen, handelte es sich bei den der Mutter des Beschwerdeführers zugeflossenen Ruhebezügen um solche, welche aus der ehemals bestehenden unselbständigen Tätigkeit des Ehemannes bei der IAEO resultierten. Die von der IAEO ihren Angestellten ausbezahlten Diensteinschließlich Ruhebezüge sind solche aus nichtselbständiger Arbeit, deren Steuerfreiheit nicht dem § 3 EStG 1988 dem Amtssitzabkommen geschuldet ist, dennoch sind sie nach der Systematik des Einkommensteuerrechts zu der Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 leg.cit. (siehe VwGH 20.11.1979, 1509/69 betreffend von der IAEO gewährte Bezüge zu einer Rechtssache betreffend die Rechtslage der Zusammenrechnung des Einkommens der Ehegatten).Die von der IAEO ihren Angestellten ausbezahlten Diensteinschließlich Ruhebezüge sind solche aus nichtselbständiger Arbeit, deren Steuerfreiheit nicht dem Paragraph 3, EStG 1988 dem Amtssitzabkommen geschuldet ist, dennoch sind sie nach der Systematik des Einkommensteuerrechts zu der Einkunftsart des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, leg.cit. (siehe VwGH 20.11.1979, 1509/69 betreffend von der IAEO gewährte Bezüge zu einer Rechtssache betreffend die Rechtslage der Zusammenrechnung des Einkommens der Ehegatten). Da also von der IAEO gewährte Dienstbezüge einschließlich Ruhebezüge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" sind, sind sie Teil des Einkommens (siehe § 2 Abs 2 EStG 1988: "Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten [...]").Da also von der IAEO gewährte Dienstbezüge einschließlich Ruhebezüge "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" sind, sind sie Teil des Einkommens (siehe Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988: "Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten [...]").
§ 12a
OFG ist Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem OFG sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen im Todeszeitpunkt die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs 5 lit a) oder c) leg.cit.) nicht erreicht.
§ 11Abs 5 lit a) leg.cit.
betrug die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 EUR 1.155,10. Da die der Mutter des Beschwerdeführers ausbezahlte Witwenpension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR XXXX neben ihrem Bezug von der PVA Teil des Einkommens (Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) war, war - ungeachtet allenfalls weiterer bestehender Einkunftsarten der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers - über dem gesetzlich festgelegten Betrag der ungekürzten Unterhaltsrente für alleinstehende Opfer liegend, sodass die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 OFG iVm § 11 Abs 5 lit a) OFG nicht vorliegen.
Paragraph 12 a, OFG ist Sterbegeld nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem OFG sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen im Todeszeitpunkt die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) oder c) leg.cit.) nicht erreicht.
Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) leg.cit. betrug die ungekürzte Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte alleinstehende Opfer im Jahr 2017 EUR 1.155,10. Da die der Mutter des Beschwerdeführers ausbezahlte Witwenpension der Vereinten Nationen in Höhe von EUR römisch 40 neben ihrem Bezug von der PVA Teil des Einkommens (Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) war, war - ungeachtet allenfalls weiterer bestehender Einkunftsarten der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers - über dem gesetzlich festgelegten Betrag der ungekürzten Unterhaltsrente für alleinstehende Opfer liegend, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, OFG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,) OFG nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
§ 24Abs 4 Vw
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltssondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltssondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und ist als geklärt anzusehen, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes zu klären war. Alle dem Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidungsfindung dienlichen Beweismittel liegen im verwaltungsbehördlichen Fremdakt ein. Daher war iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK bzw. Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 4 Vw
GVG nicht entgegen.Daher war iSd Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2189701.1.00