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I401 2186085-1

Obsah (19)§ 57Art. 133Artikel 24§ 15§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 3§ 58§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 18§ 53§ 27

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlI401 2186085-1 SpruchI401 2186085-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER üb

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in Marokko eine Frau habe heiraten wollen, deren Vater streng gläubig sei. Aufgrund der verbotenen Liebe und der damit verbundenen psychischen Belastung, habe sie sich umgebracht. Ihr Vater habe ihm dafür die Schuld gegeben. Ihre Familie habe ihm aufgelauert und ihn überfallen. Der Bruder der Frau habe ihn mit einer Eisenstange auf den Rücken und so stark auf die rechte Hand geschlagen, dass zwei Finger steif geblieben seien und er seitdem die Hand nicht mehr gebrauchen könne. Da sich viele Leute in den Raufhandel eingemischt hätten, habe er schlussendlich fliehen können. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, dass sie ihn töten würden.
  2. Am 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.
  3. Mit dem Bescheid vom 16.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem Bescheid vom 16.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete Beschwerde vom 08.02.
  6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig und Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er verfügt über eine Schulbildung. Der genaue Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer die Schule besuchte, und ob er tatsächlich (Architektur und an einer privaten Hochschule Wirtschaft und Elektronik) studiert hat, kann nicht festgestellt werden, was auch für den zuletzt vor der Ausreise von ihm ausgeübten Beruf zutrifft. Der Familienstand des Beschwerdeführers sowie ob er eine Tochter hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an Tuberkulose und wird medikamentös behandelt. Er reiste von Marokko in die Türkei aus, war in Griechenland (auf der Insel Kos) und hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit zumindest 23.12.2015 in Österreich auf. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem (nicht mehr mit der Mutter des Beschwerdeführers zusammenlebenden) Vater, der Mutter und zwei Schwestern lebt in Marokko. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2017 wurde er wegen des versuchten Vergehens nach § 15 StGB in Verbindung mit § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2017 wurde er wegen des versuchten Vergehens nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. In der gegen den Beschwerdeführer gegenwärtig geführten Strafsache wegen der Begehung von (drei) Delikten nach dem SMG wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft St. Pölten über die Teileinstellung und über die Anklageerhebung wegen der von ihm darüber hinaus begangenen Straftaten nach dem SMG verständigt, wobei die für den 07.02.2018 anberaumte Hauptverhandlung auf den 14.03.2018 und in der Folge auf den 25.04.2018 vertagt wurde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und stand im Zeitraum der Antragstellung auf Gewährung von Asyl bis 07.01.2016 im Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung (in Form von Unterbringung, Krankenversicherungsschutz und Verpflegung), erhielt in der Folge bis 16.05.2017 keine sowie (wieder) ab 17.05.2017 - mit Unterbrechungen - eine staatliche Unterstützung (Verpflegung, Unterbringung sowie Krankenversicherung). Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Im Schengener Informationssystem scheint zur nationalen ID-Nummer: "CH/... (Schweiz)"

Artikel 24

SIS II Beschluss die Vormerkung mit dem "Ausschreibungsgrund" "Einreise- / Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 der EU-VO 1987/2006) auf, welches von der Schweiz erlassen wurde."CH/... (Schweiz)"

Artikel 24

SIS römisch zwei Beschluss die Vormerkung mit dem "Ausschreibungsgrund" "Einreise- / Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, der EU-VO 1987 aus 2006,) auf, welches von der Schweiz erlassen wurde. Das Asylverfahren wurde am 25.04.2016 eingestellt, weil der Beschwerdeführer, der sich weiter in Österreich aufhielt, unbekannten Aufenthaltes bzw. (auch vor dem 25.04.2016) an keinem Wohnsitz gemeldet war. Am 27.04.2017 wurde das Verfahren fortgesetzt. 1.

  1. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist

der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko (Stand: 07.07.2017) finden sich fallbezogen zu folgenden Punkten weitere Ausführungen:

  1. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage, v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 9.2015).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage, v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 9.2015). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt. Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen eher selten bekannt (z.B. wegen Missionierung). Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen. Bei einer einstelligen Zahl von Oppositionellen, deren Fälle gut dokumentiert sind, erscheint diese Interpretation überzeugend (AA 10.3.2017).
  2. Haftbedingungen Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards. Durch die Errichtung von 26 neuen Haftanstalten in den letzten drei Jahren wurde das Problem der Überbelegung

Gefängnisverwaltung (DGAPR) verbessert. Die neuen Gefängnisse entsprechen internationalen Standards, verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge sowie Erwachsene und Jugendliche sind dort getrennt untergebracht, im Gegensatz zu den älteren Gefängnissen. Neue Gefängnisse machen etwa 35% der Gefängnisse in Marokko aus (USDOS 3.3.2017). Die Lage in den 83 Haftanstalten bleibt problematisch. Zwar wurden 2015 zehn neue Haftanstalten eröffnet, die Zahl der Häftlinge steigt jedoch kontinuierlich und lag Ende 2016 bei knapp 79.000, so dass die Neueröffnung von Haftanstalten kaum der Überbelegung entgegenwirkt. Insbesondere in Haftanstalten, die stark von der Überbelegung betroffen sind, müssen Gefangene wegen fehlender Betten auf dem Boden schlafen. Beklagt wird von vielen Häftlingen die schlechte Versorgungslage. Die Mahlzeiten sind unzulänglich und müssen durch gekaufte und durch die Familie mitgebrachte Nahrungsmittel aufgebessert werden. Jugendliche sind oft zusammen mit erwachsenen Straftätern untergebracht. Zwischen Männern und Frauen hingegen herrscht in den Haftanstalten eine strikte Trennung (AA 10.3.2017). Der Menschenrechtsrat CNDH hat das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Ob Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, wird mit der Gefängnisleitung aufgenommen, ggf. kommt eine Verlegung in eine andere Haftanstalt in Betracht. Der Menschenrechtsrat CNDH hat die Haftbedingungen in Marokko 2012 umfassend überprüft. In seinem Bericht kritisiert er u.a. die mangelhafte medizinische Versorgung in den Haftanstalten. Es fehlt an ausgebildetem Personal und Medikamenten. Schwerwiegende Erkrankungen wie Krebs und HIV/AIDS sind kaum behandelbar, psychische Erkrankungen ebenfalls nicht (AA 10.3.2017). Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Einigen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen gewährt. Reguläre Gefängnisbesuche erfolgen durch den CNDH (USDOS 3.3.2017). 16. Religionsfreiheit Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher "fatwas") ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 10.3.2017).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher "fatwas") ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 10.3.2017). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 10.3.2017).Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 10.3.2017). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim "zu erschüttern" und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 10.3.2017).Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim "zu erschüttern" und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 10.3.2017). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Statusrechtlich ist eine Konversion zum Christentum für Marokkaner nicht möglich. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 10.3.2017). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 10.8.2016).Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Im Jahr 2015 inhaftierten die Behörden marokkanische Christen und befragten diese über ihren Kontakt zu anderen Christen. Es gab einige Verhaftung von Muslimen, die während des Ramadans in der Öffentlichkeit Nahrung zu sich nahmen (USDOS 10.8.2016). Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus. Baha'i bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben, da ihre Glaubensrichtung als häretisch gilt (USDOS 10.8.2016). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus (AA 10.3.2017). 16.1. Religiöse Gruppen Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'

  1. is)machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 10.8.2107).Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'
  2. is)machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2107). 17. Ethnische Minderheiten Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 10.3.2017). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 10.3.2017). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015). 19. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017). Sahrawis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich aktiv für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie marokkanische Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 10.3.2017). 21. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 10.3.2017). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vgl. ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 10.3.2017).Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 10.3.2017). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 10.3.2017). König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 2.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 6.2017c).König Mohammed römisch sechs. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 2.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 6.2017c). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c). Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirhams, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015). 22. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). 23. Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017). Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko (Gesamtaktualisierung am 07.07.2017). Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung wesentlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, weil das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.11.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer (mit der angeführten Schreibweise) von "Interpol Rabat unter den gleichen Personendaten identifiziert wurde" (AS 125). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers kann sein Familienstand sowie der Umstand, ob er Vater eines Kindes ist, nicht festgestellt werden. Während er bei der Erstbefragung vom 24.12.2015 den Familienstand "ledig" angab (AS 1), sagte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2017 aus, verwitwet zu sein (AS 134). Auch wenn es bei der Erstbefragung zur Frage von "Familienangehörigen im Herkunftssaat oder anderem Drittstaat" an Angaben mangelt, brachte er bei der durchgeführten Niederschrift (AS 134) zum einen vor, seine Frau sei vor sieben Jahren verstorben, was also im Jahr 2010 gewesen sein müsste, zum anderen äußerte er, die gemeinsame Tochter sei im Jahr 2012 geboren worden. Auf Nachfrage berichtigte der Beschwerdeführer diese Aussage, wonach seine Frau verstorben sei, als die Tochter zwei Jahre alt gewesen sei, somit im Jahr 2014. Die unmittelbar nach der Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen entsprechen am ehesten der Wahrheit, was insbesondere bei den geltend gemachten Fluchtgründen und in der Person des Asylwerbers gelegenen (familiären) Umständen anzunehmen ist. Einem Mann, dessen Frau verstorben ist, wird ein solches - so es stattfand - einprägsames Ereignis sowie das betreffende Datum (Jahreszahl) dauerhaft in Erinnerung bleiben. Bei einer zeitlichen Differenz von vier Jahren in den Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Ablebens seiner Ehefrau ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme, in der er angegeben hat, ledig zu sein, die Wahrheit geäußert hat. Damit ist auch seiner Angabe, eine im Jahr 2012 geborene Tochter zu haben, kein Glauben beizumessen. Des Weiteren kann aufgrund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, wie lange er die Grund- und eine allgemein bildende höhere Schule besuchte und ob er an einer Universität zwei Jahre lang Architektur studierte und nach einem vierjährigen Studium an einer privaten Hochschule Diplome für Wirtschaft und Elektronik erhielt. So gab er bei seiner Erstbefragung an (AS 1), von 1993 bis 2008 die Schule besucht zu haben, ohne jedoch Angaben zu einem Studium zu machen, erklärte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme aber abweichend davon, (bereits) im 2002/2003 die Matura gemacht und im Anschluss daran (sechs Jahre) studiert zu haben (AS 135). Auch an seine "schulische", insbesondere universitäre Laufbahn wird sich eine Person korrekt erinnern können, sodass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schul- und Universitätsbesuch nicht als glaubwürdig anzusehen sind. Darüber hinaus divergieren seine Aussagen zu seinen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme an, vor seiner Ausreise aus Marokko zuletzt als KFZ-Mechaniker tätig gewesen zu sein (AS 3), bei seiner Einvernahme vom 14.12.2017 hingegen, für vier Monate für die Firma B. Ersatzteile besorgt zu haben (AS 135). Zudem blieben seine Angaben zu seiner Ausreise aus Marokko, einmal illegal (AS 5), das andere Mal legal (AS 133) sowie zum Verlust seines Reisepasses, einmal habe der Schlepper verlangt, dass er den Reisepass ins Meer werfen solle (AS 5), das andere Mal, ihm sei der Reisepass in Mazedonien gestohlen worden (AS 133), widersprüchlich. Auch von einer Fahrt mit der Bahn von Wien (Meidling) nach Zürich nichts gewusst zu haben, weil er betrunken gewesen sei (AS 137 f), ist nicht glaubwürdig, zumal er in den Zug in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand hätte einsteigen und die (angebliche) sehr starke Alkoholisierung über eine längere Zeit, ca. acht Stunden, hätte andauern müssen.Des Weiteren kann aufgrund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, wie lange er die Grund- und eine allgemein bildende höhere Schule besuchte und ob er an einer Universität zwei Jahre lang Architektur studierte und nach einem vierjährigen Studium an einer privaten Hochschule Diplome für Wirtschaft und Elektronik erhielt. So gab er bei seiner Erstbefragung an (AS 1), von 1993 bis 2008 die Schule besucht zu haben, ohne jedoch Angaben zu einem Studium zu machen, erklärte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme aber abweichend davon, (bereits) im 2002 aus 2003, die Matura gemacht und im Anschluss daran (sechs Jahre) studiert zu haben (AS 135). Auch an seine "schulische", insbesondere universitäre Laufbahn wird sich eine Person korrekt erinnern können, sodass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schul- und Universitätsbesuch nicht als glaubwürdig anzusehen sind. Darüber hinaus divergieren seine Aussagen zu seinen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme an, vor seiner Ausreise aus Marokko zuletzt als KFZ-Mechaniker tätig gewesen zu sein (AS 3), bei seiner Einvernahme vom 14.12.2017 hingegen, für vier Monate für die Firma B. Ersatzteile besorgt zu haben (AS 135). Zudem blieben seine Angaben zu seiner Ausreise aus Marokko, einmal illegal (AS 5), das andere Mal legal (AS 133) sowie zum Verlust seines Reisepasses, einmal habe der Schlepper verlangt, dass er den Reisepass ins Meer werfen solle (AS 5), das andere Mal, ihm sei der Reisepass in Mazedonien gestohlen worden (AS 133), widersprüchlich. Auch von einer Fahrt mit der Bahn von Wien (Meidling) nach Zürich nichts gewusst zu haben, weil er betrunken gewesen sei (AS 137 f), ist nicht glaubwürdig, zumal er in den Zug in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand hätte einsteigen und die (angebliche) sehr starke Alkoholisierung über eine längere Zeit, ca. acht Stunden, hätte andauern müssen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.02.2018. Die Verständigung von der teilweisen Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestimmter Vergehen nach dem SMG und der Verständigung von der Anklageerhebung wegen bestimmter Straftaten nach dem SMG durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten sowie über die vom Landesgericht St. Pölten für den 07.02.2018 anberaumten und (vertagten) Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer finden sich im erstinstanzlichen Akt (AS 331 und 339). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für einen bestimmten Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung bezog, er im Zeitraum vom 08.01.2016 bis 16.05.2017 keine Unterstützung aus der Grundversorgung erhielt und ihm wieder ab 17.05.2017 (mit Unterbrechungen) ein Taschengeld (nur vom 17.05. bis 31.05.2017, eine Verpflegung und Unterbringung sowie ein Krankenversicherungsschutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 16.02.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens für den Zeitraum vom 25.04.2016 bis 26.04.2017 findet in einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 25.04.2016, wonach der Beschwerdeführer nach dem Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat, und einem Protokolleintrag des Bundesamtes mit dem Hinweis "Verfahrensfortsetzung seit 27.04.2017" seine Deckung, was auch durch den Umstand, dass er erst ab 11.07.2017 (mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt W.) gemeldet ist, untermauert wird. Dass ein von der Schweiz gegen den Beschwerdeführer erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet besteht, ist einem aktuellen SIS-Auszug vom selben Tag zu entnehmen. 2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Marokko weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde. Den gegenständlichen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Zuge der Ersteinvernahme damit, dass er eine Frau habe heiraten wollen, jedoch ihr Vater streng gläubig gewesen sei. Da es sich um eine verbotene Liebe gehandelt habe und mit ihr psychische Belastungen verbunden gewesen seien, habe sie sich umgebracht. Dafür sei ihm von ihrem Vater die Schuld gegeben worden. Er sei von der Familie auf der Straße aufgelauert und überfallen worden, wobei deren Bruder ihn mit einer Eisenstange auf den Rücken und auf die rechte Hand so stark geschlagen worden, dass seitdem zwei Finger steif geblieben seien und er die Hand nicht mehr gebrauchen könne. Da sich viele Leute in den Raufhandel eingemischt hätten, habe er schlussendlich fliehen können (AS 9). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2017 sagte er aus, er habe nach dem Tod seiner Frau wieder heiraten wollen. Er habe eine neue Beziehung gehabt. Er habe der Frau von seiner Lage und von seiner Tochter erzählt. Sie habe zwar einer Heirat zugestimmt, diese sei jedoch von ihrer sehr religiösen Familie mit der Begründung abgelehnt worden, er sei nicht religiös. Wegen dieser Ablehnung habe sich die Frau umgebracht, wofür er verantwortlich gemacht worden sei. Die drei Brüder der Frau hätten Rache am Beschwerdeführer nehmen wollen. Sie hätten ihn auf der Straße angegriffen, wobei sie ihm die rechte Hand gebrochen und ihn am linken Ohr verletzt hätten. Er habe erfolglos drei Anzeigen bei der Polizei gemacht. Auf Nachfrage, warum er drei Anzeigen erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, diese seien wegen des Angriffs und deshalb erfolgt, weil sie ihn öfter gesucht hätten. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint. Schon in Anwendung dieser Grundsätze erscheint das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Die belangte Behörde führte zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme angab, ledig zu sein, und dabei mit keinem Wort erwähnte, dass er verwitwet sei und eine Tochter habe. Auf Vorhalt dieser Widersprüche durch die belangte Behörde bei der am 14.12.2017 aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass er das schon gesagt habe und er nicht verstehe, warum das nicht aufgeschrieben worden sei. Des Weiteren verwickelte sich der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die belangte Behörde - wie sie schlüssig ausführt -Strichaufzählung auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Ablebens seiner Frau in Widersprüchlichkeiten, gab er doch zunächst an, dass sie vor sieben Jahren, wenn dies zuträfe im Jahr 2010, verstorben sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wie dies möglich sei, wenn seine Tochter angeblich im Jahr 2012 geboren worden sei, berichtigte er sich, seine Frau sei verstorben, als seine Tochter zwei Jahre alt gewesen sei, was bedeuten würde, dass er seit 2014 verwitwet wäre. Wie bereits ausgeführt kommt den unmittelbar nach der Einreise gemachten -Strichaufzählung unbeeinflussten - Aussagen ein höherer Beweiswert zu, insbesondere die geltend gemachten Fluchtgründe und in der Person des Asylwerbers gelegenen familiären Umständen betreffend. Einem Mann, dessen Frau verstarb, als die Tochter zwei Jahre alt war, wird ein solches einprägsames Ereignis dauerhaft in Erinnerung bleiben. Er wird sich (zumindest) an das Todesjahr seiner Frau erinnern können, auch wenn er - wie der Beschwerdeführer vorbrachte - bei seiner Einvernahme "neu und müde" gewesen sei. Darüber hinaus weichen seine Aussagen über seine Verfolgung durch die streng gläubige Familie der Frau, die sich umgebracht haben soll, voneinander ab. Bei der Ersteinvernahme erwähnte er, er habe eine Frau heiraten wollen und es sich dabei um eine verbotene Liebe gehandelt habe, nicht jedoch, dass er der neuen Partnerin vom Tod seiner ersten Frau und seiner Tochter erzählt und sie einer Heirat zugestimmt habe, die Verehelichung jedoch nicht erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer nicht religiös gewesen sei. Die von ihm getätigten Aussagen über den (angeblichen) Suizid der Frau stimmen zwar überein, jedoch divergieren die Angaben über die in der Folge gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen durch die Familie dieser Frau. So gab er bei der Ersteinvernahme an, der Bruder der Frau habe ihn mit einer Eisenstange auf den Rücken und so stark auf die rechte Hand geschlagen, dass seitdem zwei Finger steif geblieben seien und er die Hand nicht mehr gebrauchen könne, sowie dass er schlussendlich habe fliehen können, weil sich viele Leute in den Raufhandel eingemischt hätten. Abweichend davon brachte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2017 vor, drei Brüder der Frau hätten Rache an ihm nehmen wollen und sie hätten ihm die rechte Hand gebrochen und ihn am linken Ohr verletzt, sowie dass er erfolglos drei Anzeigen bei der Polizei gemacht habe. Auf Nachfrage, warum er drei Anzeigen erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, diese seien wegen des Angriffs und deshalb erfolgt, weil sie ihn öfter gesucht hätten. Mit Ausnahme des Vorbringens, dass sich die Frau umgebracht haben soll, blieben die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend der gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Familie dieser Frau in wesentlichen Punkten konträr. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Rahmen der behaupteten mangelhaften Beweiswürdigung unter anderem geltend, er habe bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgesagt, dass bei der Erstbefragung ein Dolmetscher irakischer Herkunft hinzugezogen worden sei, mit dem eine Verständigung kaum möglich gewesen sei. Die von der belangten Behörde monierten angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers würden aus diesem Umstand resultieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Akt kein Hinweis dafür zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die an ihn bei der Erstbefragung gestellten Fragen nicht verstanden hätte und er nicht in der Lage gewesen wäre, der Vernehmung zu folgen. Hinweise dafür, dass es während dieser Einvernahme Verständigungs- und Kommunikationsschwierigkeiten mit dem (aus dem Irak stammenden) Dolmetscher gegeben haben soll, sind dem

§ 15AVG vollen Beweis liefernden Vernehmungsprotokoll nicht zu entnehmen.

Dass dieses unrichtig oder unvollständig aufgenommen worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er hat zu den ihm bei der Ersteinvernahme gestellten Fragen der Situation angepasste Antworten gegeben. Das mit ihm aufgenommene Protokoll wurde von ihm auf jeder Seite unterfertigt und enthält (am Ende) auch den Hinweis, dass die Niederschrift dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Zudem wurde "angekreuzt", dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der an ihn gerichteten Fragen verstanden hat.Dem ist entgegenzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Akt kein Hinweis dafür zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die an ihn bei der Erstbefragung gestellten Fragen nicht verstanden hätte und er nicht in der Lage gewesen wäre, der Vernehmung zu folgen. Hinweise dafür, dass es während dieser Einvernahme Verständigungs- und Kommunikationsschwierigkeiten mit dem (aus dem Irak stammenden) Dolmetscher gegeben haben soll, sind dem

Paragraph 15, AVG vollen Beweis liefernden Vernehmungsprotokoll nicht zu entnehmen. Dass dieses unrichtig oder unvollständig aufgenommen worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er hat zu den ihm bei der Ersteinvernahme gestellten Fragen der Situation angepasste Antworten gegeben. Das mit ihm aufgenommene Protokoll wurde von ihm auf jeder Seite unterfertigt und enthält (am Ende) auch den Hinweis, dass die Niederschrift dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Zudem wurde "angekreuzt", dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der an ihn gerichteten Fragen verstanden hat. Erst auf Vorhalt diverser Widersprüche in den Aussagen bei der Ersteinvernahme und bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht verstehe, warum das (nämlich dass er verwitwet sei und eine Tochter habe) nicht aufgeschrieben worden sei (AS 134). Hingewiesen auf die widersprüchlichen Angaben zu seiner schulischen und universitären Ausbildung, gab er an, der irakische Dolmetscher habe ihn nicht verstanden (AS 135). Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass auch in der Beschwerde nicht näher dargestellt wird, inwieweit es allfällige Probleme bei der Ersteinvernahme gegeben hat oder welche Fragen der Beschwerdeführer im Rückblick nicht verstanden hätte. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde den betreffenden Darlegungen im bekämpften Bescheid nicht mit einem neuen Vorbringen substantiiert entgegengetreten, vielmehr erschöpfte sich seine Beschwerdebegründung darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen. An der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde und am Zutreffen der ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen ergeben sich somit keine Zweifel. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung an. 2.

  1. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt, http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt, http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.01.2017): Corruptions Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (29.5.02017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.08.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html, Zugriff 03.07.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 04.07.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 04.07.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 06.07.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.05.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.05.2017 Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch sein Vorbringen bezüglich einer privaten Verfolgung durch die Familie einer Frau, die sich umgebracht haben soll, keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch sein Vorbringen bezüglich einer privaten Verfolgung durch die Familie einer Frau, die sich umgebracht haben soll, keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 07.09.2016, Ra 2015/19/0303). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist zunächst bezüglich seiner Tuberkuloseerkrankung von folgenden Aspekten auszugehen: Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wäre eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK wäre eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant. In Marokko ist der Zugang zum Gesundheitssystem und damit zur medizinischen Versorgung auch von wirtschaftlich bedürftigen Personen bzw. von jenen, die keinen Versicherungsschutz (durch AMO) genießen, über eine "RAMED-Karte" gewährleistet. Artikel 121 des Gesetzes Nr. 65-00 über den Code der medizinischen Grundversorgung bestimmt den Leistungsumfang von RAMED und umfasst (auszugsweise) folgende medizinisch notwendige Leistungen: -Strichaufzählung Vorsorge; -Strichaufzählung Akte der Allgemeinmedizin und medizinische und chirurgische Spezialitäten; -Strichaufzählung Pflege im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalt und chirurgischen Verfahren einschließlich Akte répartrice Chirurgie; -Strichaufzählung die Radiologie und die medizinische Bildgebung; -Strichaufzählung Funktionstests; -Strichaufzählung pharmazeutische Medikamente und während der Behandlung verabreicht wird; -Strichaufzählung medizinische Geräte und Implantate für verschiedene medizinische Verfahren erforderlich und chirurgische; -Strichaufzählung Mundpflege; -Strichaufzählung Akte der physischen Rehabilitation und Physiotherapie; -Strichaufzählung paramedizinisch Behandlung. Damit kann davon ausgegangen werden, dass in Marokko eine medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers gegeben ist. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Marokko in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde oder eine medikamentöse Versorgung mit geeigneten Arzneimitteln nicht möglich wäre. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Marokko

der dargestellten Judikatur des EGMR verbietet, liegt im konkreten Fall nicht vor. Es gibt keine (medizinisch attestierten) Hinweise dafür, dass er sich in dauernder medizinischer Behandlung befinde oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung müssen von der Fremdenpolizeibehörde ohnehin der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Marokko jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Marokko den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Marokko jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Marokko den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte, geltend gemacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, so wie früher, eine familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat zuteilwird. Ein Teil seiner Familie lebt nach wie vor in Marokko, es ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Er ist in Marokko aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, wurde dort sozialisiert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum er in Marokko nicht einer Erwerbstätigkeit (auch wenn es sich nur um einfachere [KFZ-] Tätigkeiten handelt) nachgehen kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte, geltend gemacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, so wie früher, eine familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat zuteilwird. Ein Teil seiner Familie lebt nach wie vor in Marokko, es ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Er ist in Marokko aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, wurde dort sozialisiert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum er in Marokko nicht einer Erwerbstätigkeit (auch wenn es sich nur um einfachere [KFZ-] Tätigkeiten handelt) nachgehen kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im ersten Satz des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 normierte Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Damit war offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 normierte Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asylgesetz wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahe legen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahe legen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 23.12.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung zwar eine gewisse Dauer, diese ist jedoch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzog bzw. er für ca. ein Jahr unbekannten Aufenthaltes war, auch auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Darüber hinaus beruhte der seit der Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum von ein wenig mehr als zwei Jahren dauernden Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit der durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.08.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das Suchtmittelgesetz ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Zudem steht er in Verdacht, nur wenige Monate nach seiner Verurteilung weitere Straftaten nach dem SMG begangen zu haben (vertagte Hauptverhandlung: 25.04.2018). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit der durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.08.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das Suchtmittelgesetz ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Zudem steht er in Verdacht, nur wenige Monate nach seiner Verurteilung weitere Straftaten nach dem SMG begangen zu haben (vertagte Hauptverhandlung: 25.04.2018). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Marokko zulässig ist (zu Spruchpunkt III. dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Marokko zulässig ist (zu Spruchpunkt römisch drei. dritter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.5.
  3. Rechtslage:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse des VwGH vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse des VwGH vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. dritter Satz des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. dritter Satz des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war. 3.

  1. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.)3.
  2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) 3.7.
  3. Rechtslage:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  9. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  10. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  11. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.7.
  12. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Zudem brachte die Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen mehreren Vergehen nach dem SMG (so z. B. wegen der Ermöglichung des Gebrauches von Suchtgift an einen Minderjährigen

§ 27Abs.

1 achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG) beim Landesgericht St. Pölten ein, wobei die für den 07.02.2018 anberaumte Hauptverhandlung auf den 14.03.2018 sowie 25.04.2018 vertagt wurde.Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Zudem brachte die Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen mehreren Vergehen nach dem SMG (so z. B. wegen der Ermöglichung des Gebrauches von Suchtgift an einen Minderjährigen

Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG) beim Landesgericht St. Pölten ein, wobei die für den 07.02.2018 anberaumte Hauptverhandlung auf den 14.03.2018 sowie 25.04.2018 vertagt wurde. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (teilbedingt nachgesehen sechs Monate) verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (teilbedingt nachgesehen sechs Monate) verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafh

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