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{'item': 'I403 2170135-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlI403 2170135-1 SpruchI403 2170135-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern bei einer Freundin gewohnt habe, wo sie allerdings mehrmals vergewaltigt worden sei. Sie habe keinen anderen Ausweg gesehen, als aus Nigeria zu flüchten. Einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.07.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29.06.2017 in einem Laufhaus bei der Ausübung der legalen Prostitution angetroffen wurde.Einem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.07.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29.06.2017 in einem Laufhaus bei der Ausübung der legalen Prostitution angetroffen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.07.2017 niederschriftlich durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie erklärte gesund zu sein. Sie gab an, Nigeria 2015 verlassen zu haben, war aber nicht in der Lage, konkrete Angaben zu ihrem Fluchtweg zu machen. Sie erklärte, in Österreich seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu führen. Ihr Freund komme ebenfalls aus Nigeria. Befragt nach dem Fluchtgrund erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie "irgendwie lesbisch" gewesen sei. Man habe das dann ihrer Stiefmutter erzählt, welche sie dann zwangsverheiraten habe wollen. Sie sei auch vergewaltigt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Außerdem habe man sie nochmals beschneiden wollen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden. Der Bescheid wurde ihr am 23.08.2017 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden. Der Bescheid wurde ihr am 23.08.2017 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 04.09.2017 Beschwerde erhoben und erklärt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr durch RA Dr. Edward W. Daigneault vertreten werde. Es wurde wiederholt, dass die Beschwerdeführerin gleichgeschlechtlich veranlagt sei, beim Liebesakt erwischt und als Strafe hierfür mehrfach vergewaltigt worden sei. Sie hätte dann auch zwangsverheiratet werden sollen. Die Beziehung zu dem angegebenen Freund sei eine rein platonische. Eine Vor-Ort-Recherche hätte das Fluchtvorbringen bestätigt. In weiterer Folge wurden verschiedene Teile der im Bescheid enthaltenen Länderinformationen zitiert bzw. Berichte zur Situation von Frauen, welche allerdings aus den Jahren 2004 und 2008 stammen, angeführt. Es wurde erklärt, dass es der Beschwerdeführerin kaum möglich sei, in Nigeria abseits der Familie ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Familie selbst werde sie bedroht. Daher sei ihr zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Vor-Ort-Recherche über die österreichische Botschaft in Abuja beauftragen, der Beschwerdeführerin internationalen Schutz zuerkennen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Esan und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung auf der Farm der Eltern. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Allerdings besteht eine Beziehung zu Herrn C. A. Sie weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht der Prostitution nach. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin: Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt wird. Konkret ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Nigeria verlassen hat, da ihre Stiefmutter von ihren homosexuellen Aktivitäten erfahren habe und sie daraufhin zwangsverheiratet und neuerlich beschnitten hätte werden sollen und sie gefesselt und schließlich auch vergewaltigt worden sei. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin folglich nicht festgestellt werden, dass diese in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  4. Zur Situation in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird auch eine nach Nigeria abgeschobene Frau, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird auch eine nach Nigeria abgeschobene Frau, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht abschließend festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Dass die Beschwerdeführerin über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in Nigeria verfügt, ergibt sich auch aus ihren Aussagen vor dem BFA. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihrer Integration beruhen auf ihren Aussagen vor dem BFA. Die Feststellung zu ihrem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 21.03.2017 abgefragten Auszug aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Prostitution nachgeht, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.07.2017.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Prostitution nachgeht, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.07.
  5. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Das BFA hatte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria aufgrund einer Verfolgung durch ihre Stiefmutter wegen ihrer Homosexualität, einer bevorstehenden Zwangsverheiratung sowie neuerlichen Beschneidung verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, vage und abstrakt gewesen sei. Dazu ist anzumerken, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, in welchem der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gewährt wurde, um ihr Vorbringen zu schildern. Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist dem BFA zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, dies aus den folgenden Erwägungen: Zunächst machte die Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen widersprüchliche Angaben, indem sie bei der Erstbefragung keine Geschwister und auch keine Stiefmutter anführte, bei ihrer Einvernahme beim BFA dann aber von einer Schwester und einer Stiefmutter sprach. Auch bezüglich ihres Fluchtweges konnte die Beschwerdeführerin keine konsistenten Angaben machen. So erklärte sie bei ihrer Erstbefragung mit dem Schiff von Edo State, Nigeria nach Libyen ausgereist zu sein und bei ihrer Einvernahme beim BFA mit einem Truck. Auf diesbezüglichen Vorhalt seitens des BFA meinte sie lapidar: "Ja, man hat uns aus dem LKW aussteigen lassen und danach sind wir in ein Boot umgestiegen." Des Weiteren wurde die Fluchtgeschichte von der Beschwerdeführerin sehr widersprüchlich geschildert. Dies beginnt schon damit, dass sie bei ihrer Erstbefragung lediglich angab, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern vorübergehend bei einer Freundin gewohnt habe, wo sie einige Male vergewaltigt worden sei. Bei ihrer Einvernahme beim BFA führte sie dagegen an, dass sie keine Männer möge und "irgendwie lesbisch" sei. Ihre Stiefmutter habe davon erfahren und sie sei gefesselt worden, um anschließend erneut beschnitten und zwangsverheiratet zu werden. Sie habe es geschafft zu ihrer Tante zu fliehen, allerdings habe diese Schulden bei einem Mann gehabt und habe sie mit diesem zwangsverheiraten wollen. Bei diesem Mann sei sie eingesperrt worden und er habe jede Nacht mit ihr geschlafen. Sie sei sogar schwanger geworden, habe aber auf dem Weg nach Libyen eine Fehlgeburt erlitten. Diese vor dem BFA erstmals vorgebrachten Ereignisse, insbesondere die Verfolgung wegen Homosexualität und die Angst vor Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung (AS 108 f) müssen als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da nicht erklärbar erscheint, warum die Beschwerdeführerin keinen dieser Umstände bei der Erstbefragung angegeben hatte. Außerdem konnte die Beschwerdeführerin zu ihrer Homosexualität und ihrer Freundin keine näheren Angaben machen, wie der folgende Ausschnitt aus dem Protokoll der Einvernahme beim BFA zeigt: "F: Wann haben Sie Ihre homosexuelle Neigung entdeckt? A: Als ich in der Grundschule war. F: Fahren sie fort! A: Wir waren Freundinnen, wir waren immer zusammen. Wir haben angefangen uns zu mögen. Wir haben gemeinsam geduscht. Da haben wir angefangen diese Dinge zu machen. Es hat angedauert bis zur Mittelschule. F: Die Beziehung mit ihrer Freundin hat von der Grundschule bis zur Hauptschule gedauert? A: Ja, genau mit demselben Mädchen. [...] F: Erzählen sie mir etwas von ihrer Freundin! A: Sie war ein nettes Mädchen. Sie hat mir in der Schule geholfen. Sie war wirklich sehr nett. Aber nach diesem Vorfall ist sofort weggelaufen. Ich habe von ihr nie wieder gehört. F: Wiederholung der Frage! Was wissen Sie über diese Frau? A: Wir waren zusammen in der Schule. Ich bin zu ihr nach Hause gegangen. Ich weiß keine Details über ihre Familie. F: Sie werden aber Details von Ihrer Freundin wissen oder? A: Wie waren zusammen in der Schule. F: Das ist vage und unkonkret. Machen Sie konkrete Angaben! A: Wir sind ungefähr gleich alt. Sie ist nicht sehr groß. Ungefähr so groß wie ich. Wir haben dieselbe Hautfarbe. Sie ist ein hübsches Mädchen. Wir waren lesbisch. Sie war nicht beschnitten. Sie hatte sexuelle Gefühle. Vorhalt: Sie gaben an, über mehrere Jahre mit ihrer Freundin zusammen gewesen zu sein und können keinerlei konkrete Angaben machen? A: Es waren ein paar Monate. Vorhalt: Sie gaben an dass sie von der Grundschule bis zur Hauptschule mit ihr zusammen waren. A: Zuerst hatten wir keine Beziehung. Wir waren nur Freundinnen." Aus diesem Ausschnitt lässt sich auch erkennen, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe mit demselben Mädchen eine Beziehung von der Grundschule bis zur Hauptschule geführt, im Widerspruch zu ihrer Angabe steht, die Beziehung habe nur wenige Monate angedauert. Schließlich schilderte die Beschwerdeführerin auch den Vorfall, als sie und ihre Freundin beim Ausleben ihrer Homosexualität erwischt worden seien, vage und äußerst detailarm, wie der folgende Ausschnitt aus dem Protokoll der Einvernahme beim BFA zeigt: "F: Das ist vage und unkonkret. Machen Sie konkrete Angaben! A: Als ich mit der Schule aufhören musste, aufgrund des Todes meiner Mutter und es gab kein Geld. Meine Freundin kam zu mir nach Hause. Wir wurden von jemand erwischt. Man hat dann beschlossen mir eine schreckliche Bestrafung durch meine Stiefmutter zuzufügen. Sie haben gesagt, sie würden es ansonsten niemanden erzählen. Diese Bestrafungen waren nur zu Hause und man wollte mich zu einer Heirat zwingen. F: Wer hat sie erwischt? A: Ein Familienangehöriger meiner Stiefmutter. F: Das ist vage und unkonkret. Bitte machen Sie konkrete Angaben! A: Ich kenne ihn nicht sehr gut. Er ist ein Familienangehöriger meiner Stiefmutter. Ich spreche nicht mit ihm. F: Wann war dieser konkrete Vorfall? A: Ich weiß es nicht mehr genau. Es war im Jahr
  7. F: Bei was wurden sie genau erwischt mit ihrer Freundin? A: Wir waren nakt zusammen im Bett. [...] F: Sie wurden nur einmal in Nigeria mit ihrer Freundin erwischt? A: Ja, nur einmal. F: Wann konkret war dieser Vorfall? Ich kann mich nicht erinnern. F: Sie werden sich doch ungefähr erinnern können? A: Das ist sehr lange her. Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern. Entweder 2013 oder
  8. F: Sie werden doch wohl ungefähr wissen, wann sie erwischt worden sind und wann sie aufgrund dieses Erlebnisses misshandelt wurden? A: Es war ungefähr im Jahr
  9. Es war nach dem Tod meiner Mutter. Ich glaube..." Es ist nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin an keine Details und nicht mal an das Jahr dieses Vorfalls und ihrer Misshandlungen erinnerte, da es sich diesbezüglich um ein prägendes Ereignis, welches ihr zukünftiges Leben stark verändert hätte, gehandelt haben müsste. Schließlich konnte die Beschwerdeführerin auch zu ihrer Stiefmutter keine näheren Angaben machen und führte lediglich an, dass diese einen schlechten Charakter habe, ihre Mutter nie gemocht und alles versucht habe, um diese aus dem Haus zu scheuchen, und dass sie dunkelhäutig sei. An den Namen ihrer Stiefmutter konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben beim BFA seit einem Jahr eine Beziehung zu einem Mann führe. Auf diesbezüglichen Vorhalt seitens des BFA, erklärte sie: "Ich habe Angst mit einem Mädchen zu sprechen, weil ich nicht weiß, mit wem ich spreche. Als ich ihn kennengelernt habe, habe ich ihm erzählt, dass ich keine Männer mag. Zu dieser Zeit hatte ich keine Freundin mehr. Mein Freund hat zu mir gesagt, dass es nicht gut wäre, lesbisch zu sein. Dann habe ich angefangen ihn zu mögen. Er hat mir Zuneigung und Liebe gezeigt." Wenn in der Beschwerde diesbezüglich angeführt wird, dass es sich diesbezüglich um eine rein platonische Beziehung handeln würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dies aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht plausibel erscheint. Zusammengefasst verharrte die Beschwerdeführerin während der gesamten Einvernahme durch das BFA in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl die Beschwerdeführerin seitens des BFA aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihr lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BFA gesehen werden, jede ihrer unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an der Beschwerdeführerin ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher, wie auch bereits die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eine Vor-Ort-Recherche via der Österreichischen Botschaft in Abuja zu beauftragen, ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal der Sachverhalt aufgrund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen ist. Den auf Basis seriöser Quellen und deren plausibler Aussagen getroffenen Länderfeststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, war daher nicht auszugehen. 2.
  10. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Bezüglich der in der Beschwerde enthaltenen Berichte zur Situation von Frauen in Nigeria sei erwähnt, dass diese aus den Jahren 2004 und 2008 stammen und folglich nicht dieselbe Aktualität wie das vom BFA seinem Bescheid zu Grunde gelegte Länderinformationsblatt aufweisen. Wenn in der Beschwerde verschiedene Teile der im Bescheid enthaltenen Länderinformationen zum Thema häusliche Gewalt, Misshandlungen, fehlende Unterstützungsprogramme für Frauen sowie Diskriminierung im Arbeitsleben zitiert werden und daraus gefolgert wird, dass es der Beschwerdeführerin kaum möglich sein dürfte, in Nigeria abseits der Familie ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist dem entgegenzuhalten, dass es in Nigeria Organisationen gibt, die Frauen praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. Es nehmen sich sowohl staatliche als auch halbstaatliche Einrichtungen der Rehabilitierung und Betreuung rückgeführter Frauen an und unterhalten in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Wenn in der Beschwerde verschiedene Teile der im Bescheid enthaltenen Länderinformationen zum Thema häusliche Gewalt, Misshandlungen, fehlende Unterstützungsprogramme für Frauen sowie Diskriminierung im Arbeitsleben zitiert werden und daraus gefolgert wird, dass es der Beschwerdeführerin kaum möglich sein dürfte, in Nigeria abseits der Familie ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist dem entgegenzuhalten, dass es in Nigeria Organisationen gibt, die Frauen praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. Es nehmen sich sowohl staatliche als auch halbstaatliche Einrichtungen der Rehabilitierung und Betreuung rückgeführter Frauen an und unterhalten in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung, die sich ihren Angaben nach unter anderem in sexueller Gewalt sowie der Androhung von Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung geäußert hätte, könnte zwar als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe angesehen werden (EuGH 7.11.2013, C-199/12 ua, X, Y und Z), doch ist das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft.Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung, die sich ihren Angaben nach unter anderem in sexueller Gewalt sowie der Androhung von Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung geäußert hätte, könnte zwar als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe angesehen werden (EuGH 7.11.2013, C-199/12 ua, römisch zehn, Y und Z), doch ist das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde, da sie über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht hat. Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, auf welches Netzwerk sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr stützen könnte. Wie bereits ausgeführt wurde ist die Schilderung rund um die angebliche Verfolgung durch ihre Stiefmutter und darauf aufbauend die "Weitergabe" ihrer Person an einen Mann durch ihre Tante nicht glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass die von ihr behauptete Ablehnung durch ihre Familie wegen ihrer sexuellen Orientierung nicht der Wahrheit entspricht, so dass wohl von einer familiären Unterstützung auszugehen sein wird. Aufgrund der o.a. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund der o.a. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird." Daher ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie angibt, seit über einem Jahr eine Beziehung zu einem aus Nigeria stammenden Mann zu führen. Die Beziehung ist aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Auch konnte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben zu ihrem Freund machen und wusste beispielsweise sein Geburtsdatum nicht. Zudem gab sie in der Beschwerde an, dass es sich um eine rein platonische Beziehung handle. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem eine Drittstaatsangehörige allerdings bereits viereinhalb Jahre in Österreich war, seit vier Jahren eine - mit getrennten Wohnsitzen - Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger geführt hat und außerordentliche Integrationsbemühungen gesetzt hat (B2-Zeugnis, kirchliches, soziales und berufliches Engagement), wurde die zu einer Rückkehrentscheidung führende Interessensabwägung vom Verwaltungsgerichtshof als vertretbar beurteilt (VwGH, 23.02.2017, Ra 2017/21/0009-6). Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keine ausgeprägte Integration, so dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegen und der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie angibt, seit über einem Jahr eine Beziehung zu einem aus Nigeria stammenden Mann zu führen. Die Beziehung ist aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Auch konnte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben zu ihrem Freund machen und wusste beispielsweise sein Geburtsdatum nicht. Zudem gab sie in der Beschwerde an, dass es sich um eine rein platonische Beziehung handle. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem eine Drittstaatsangehörige allerdings bereits viereinhalb Jahre in Österreich war, seit vier Jahren eine - mit getrennten Wohnsitzen - Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger geführt hat und außerordentliche Integrationsbemühungen gesetzt hat (B2-Zeugnis, kirchliches, soziales und berufliches Engagement), wurde die zu einer Rückkehrentscheidung führende Interessensabwägung vom Verwaltungsgerichtshof als vertretbar beurteilt (VwGH, 23.02.2017, Ra 2017/21/0009-6). Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keine ausgeprägte Integration, so dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegen und der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten, liegen bei der Beschwerdeführerin doch keine besondere Verletzlichkeiten, etwa in Form einer Erkrankung oder einer Fürsorgepflicht für ein Kind, vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten, liegen bei der Beschwerdeführerin doch keine besondere Verletzlichkeiten, etwa in Form einer Erkrankung oder einer Fürsorgepflicht für ein Kind, vor. Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170135.1.00

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