RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlI413 2108990-1 SpruchI413 2108990-1/50.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Ägypten, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Wien vom 08.05.2015, Zl. 830592906/1650712, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 und am 15.12.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Ägypten, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Wien vom 08.05.2015, Zl. 830592906/1650712, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 und am 15.12.2017 A) I. beschlossen:römisch eins. beschlossen: Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Bedrohung durch Salafisten begründete.
- Am 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Österreich nach Ägypten mit dem Flugzeug gewährt. Laut seinen Angaben gegenüber den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.08.2013 sei sein Vater, der in Kairo lebte, gestorben und deshalb wolle er nach Kairo fliegen.
- Am 20.04.2014 stellte sich der Beschwerdeführer am Grenzübergang Kapitan Andreevo / Bulgarien als Passagier eines Linienbusses der Fa. Metro von Instanbul nach Sofia der Einreisekontrolle, legte seinen gültigen ägyptischen Reisepass vor und untermauerte sein Recht der Einreise unter Vorlage einer österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG und einer E-Card. Der Beschwerdeführer teilte den Behörden mit, Englisch studiert zu haben, und legte eine Kopie eines österreichischen Meldezettels vor, dem ein Lichtbild angebracht war und verwies auf das - verfälschte - Datum seiner Meldung "10.06.2014". Bei Durchsicht des Reisepasses konnte ein türkisches Visum vom 15.042014 bis 14.07.2014 mit dem Einreisestempel "Atatürk Airport" vom 20.04.2014, ein ägyptischer Ausreisestempel und eine Einreiseverweigerung des Kosovo - Adem Jashari Airport vom 03.04.2014 festgestellt werden. Befragt zu seiner Einreise in die Türkei gab der Beschwerdeführer an, mit dem Schiff dorthin gekommen zu sein und blieb bei dieser Aussage auch über Vorhalt des türkischen Einreisestempels des Atatürk Airport. Eine anschließende Gepäckkontrolle ergab einen abgelaufenen georgischen Aufenthaltstitel vom 06.11.2012 bis 05.11.2013, einen entwerteten, am 08.11.2010 ausgestellten und bis 07.11.2017 gültigen ägyptischen Reisepass, in welchem ein nachträglich verfälschtes, von der griechischen Vertretung in Georgien ausgestelltes Schengenvisum eingeklebt und ein Einreisestempel vom Flughafen - Wien Schwechat vom 31.03.2013 sowie ein Ausreisestempel vom 13.08.2013 dokumentiert waren, ein internationaler, am 17.03.2014 in Ägypten ausgestellter Führerschein, ein ägyptisches Busticket vom 02.04.2014, ein Boardingpass für einen Flug Kairo-Istanbul für 19.04.2014, 20:25 Uhr, ein E-Ticket für diesen Flug, ein Busticket Istanbul-Sofia, eine Kopie einer Übersetzung des ägyptischen Personalausweises und eine Kopie eines ägyptischen Steuernachweises gefunden. Seitens der bulgarischen Grenzpolizei wurde dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert und dieser in die Türkei zurückgewiesen. Seit 13.01.2015 hält sich der Beschwerdeführer wieder ununterbrochen in Österreich auf.
- Am 20.04.2014 stellte sich der Beschwerdeführer am Grenzübergang Kapitan Andreevo / Bulgarien als Passagier eines Linienbusses der Fa. Metro von Instanbul nach Sofia der Einreisekontrolle, legte seinen gültigen ägyptischen Reisepass vor und untermauerte sein Recht der Einreise unter Vorlage einer österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG und einer E-Card. Der Beschwerdeführer teilte den Behörden mit, Englisch studiert zu haben, und legte eine Kopie eines österreichischen Meldezettels vor, dem ein Lichtbild angebracht war und verwies auf das - verfälschte - Datum seiner Meldung "10.06.2014". Bei Durchsicht des Reisepasses konnte ein türkisches Visum vom 15.042014 bis 14.07.2014 mit dem Einreisestempel "Atatürk Airport" vom 20.04.2014, ein ägyptischer Ausreisestempel und eine Einreiseverweigerung des Kosovo - Adem Jashari Airport vom 03.04.2014 festgestellt werden. Befragt zu seiner Einreise in die Türkei gab der Beschwerdeführer an, mit dem Schiff dorthin gekommen zu sein und blieb bei dieser Aussage auch über Vorhalt des türkischen Einreisestempels des Atatürk Airport. Eine anschließende Gepäckkontrolle ergab einen abgelaufenen georgischen Aufenthaltstitel vom 06.11.2012 bis 05.11.2013, einen entwerteten, am 08.11.2010 ausgestellten und bis 07.11.2017 gültigen ägyptischen Reisepass, in welchem ein nachträglich verfälschtes, von der griechischen Vertretung in Georgien ausgestelltes Schengenvisum eingeklebt und ein Einreisestempel vom Flughafen - Wien Schwechat vom 31.03.2013 sowie ein Ausreisestempel vom 13.08.2013 dokumentiert waren, ein internationaler, am 17.03.2014 in Ägypten ausgestellter Führerschein, ein ägyptisches Busticket vom 02.04.2014, ein Boardingpass für einen Flug Kairo-Istanbul für 19.04.2014, 20:25 Uhr, ein E-Ticket für diesen Flug, ein Busticket Istanbul-Sofia, eine Kopie einer Übersetzung des ägyptischen Personalausweises und eine Kopie eines ägyptischen Steuernachweises gefunden. Seitens der bulgarischen Grenzpolizei wurde dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert und dieser in die Türkei zurückgewiesen. Seit 13.01.2015 hält sich der Beschwerdeführer wieder ununterbrochen in Österreich auf.
- Mit dem Bescheid vom 08.05.2015, Zl. 830592906/1650712, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem Bescheid vom 08.05.2015, Zl. 830592906/1650712, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2015, Zl. 830592906/1650712, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite und bat ihn, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung zu setzen.
- Gegen diesen am 08.05.2015 zugestellten Bescheid vom 08.05.2015, Zl. 830592906/1650712, richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.05.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 20.05.2015), in der er zusammengefasst erneut religiöse Gründe als Fluchtmotiv vorbrachte, den von der belangten Behörde beigezogenen Dolmetscher aufgrund dessen Glaubens der Voreingenommenheit bezichtigte und im Falle einer Einvernahme einen Dolmetscher christlichen Glaubens beantragte. Zudem brachte er erstmals vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen und Insomnie zu leiden. Er beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
- Am 20.05.2015 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH per Telefax einen als "Beschwerde im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" bezeichneten Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer die Anträge stellte, "I. den hier angefochtenen Bescheid - behelfswiese unter Heranziehung anderer als der hier geltend gemachten Rechte - zur Gänze [zu] beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG [zu] gewähren; in eventu II. den hier angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG) III. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG fest[zu]stellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten zukommt; sowie IV. fest[zu]stellen, dass die gem § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem § 55 AslyG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist. Sowie V. in eventu fest[zu]stellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG vorliegen und daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. VI. eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG durch[zu]führen VII. sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen." In diesem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer nochmals zusammengefasst aus, dass er Ägypten aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und bei seiner Rückkehr um sein Leben aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den koptischen Christen fürchte und aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode sowie posttraumatischen Belastungsstörungen in stationärer Behandlung im Krankenhaus Rudolfstiftung, Allgemein Psychiatrische Abteilung gestanden sei, regelmäßige Medikamente nehme und weiterhin in medizinischer Behandlung sei. Überdies machte der Beschwerdeführer mangelhafte Beweiswürdigung geltend und monierte, dass die belangte Behörde die vorgelegten Befunde ignoriert habe. Weiters verwies er auf die Länderfeststellungen und monierte das Versäumnis der belangten Behörde konkrete Länderfeststellungen zur Situation der koptischen Christen in Ägypten einzuholen. Überdies habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie keine weiteren Ermittlungen zu drei vorgelegten Anzeigen bei der ägyptischen Polizei und den zwei Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte in Ägypten durchgeführt und jeglichen Ermittlungsschritt hinsichtlich dieser Beweismittel unterlassen habe. Im Weiteren werden Länderberichte zur Situation der koptischen Christen in Ägypten wiedergegeben. Außerdem habe die belangte Behörde es verabsäumt Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen und Recherchen anzustellen, ob eine allfällige medizinische Behandlung in Ägypten gegeben sei. Hierzu beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis seines schlechten psychischen Zustands. Überdies machte der Beschwerdeführer die falsche rechtliche Beurteilung der Sache geltend, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.
- Am 20.05.2015 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH per Telefax einen als "Beschwerde im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" bezeichneten Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer die Anträge stellte, "I. den hier angefochtenen Bescheid - behelfswiese unter Heranziehung anderer als der hier geltend gemachten Rechte - zur Gänze [zu] beheben und dem BF Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG [zu] gewähren; in eventu römisch zwei. den hier angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG) römisch drei. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG fest[zu]stellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten zukommt; sowie römisch vier. fest[zu]stellen, dass die gem Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gem Paragraph 55, AslyG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist. Sowie römisch fünf. in eventu fest[zu]stellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem Paragraph 57, AsylG vorliegen und daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. römisch sechs. eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durch[zu]führen römisch sieben. sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen." In diesem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer nochmals zusammengefasst aus, dass er Ägypten aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und bei seiner Rückkehr um sein Leben aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den koptischen Christen fürchte und aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode sowie posttraumatischen Belastungsstörungen in stationärer Behandlung im Krankenhaus Rudolfstiftung, Allgemein Psychiatrische Abteilung gestanden sei, regelmäßige Medikamente nehme und weiterhin in medizinischer Behandlung sei. Überdies machte der Beschwerdeführer mangelhafte Beweiswürdigung geltend und monierte, dass die belangte Behörde die vorgelegten Befunde ignoriert habe. Weiters verwies er auf die Länderfeststellungen und monierte das Versäumnis der belangten Behörde konkrete Länderfeststellungen zur Situation der koptischen Christen in Ägypten einzuholen. Überdies habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie keine weiteren Ermittlungen zu drei vorgelegten Anzeigen bei der ägyptischen Polizei und den zwei Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte in Ägypten durchgeführt und jeglichen Ermittlungsschritt hinsichtlich dieser Beweismittel unterlassen habe. Im Weiteren werden Länderberichte zur Situation der koptischen Christen in Ägypten wiedergegeben. Außerdem habe die belangte Behörde es verabsäumt Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen und Recherchen anzustellen, ob eine allfällige medizinische Behandlung in Ägypten gegeben sei. Hierzu beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis seines schlechten psychischen Zustands. Überdies machte der Beschwerdeführer die falsche rechtliche Beurteilung der Sache geltend, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.
- Mit Schriftsatz vom 19.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- Mit Telefax vom 18.11.2015 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH einen ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX des Instituts für Nuklearmedizin und PET Zentrum des Wilhelminenspitals vom 04.11.2015, mit welchen dieser die angegeben Misshandlungen des Beschwerdeführers als gut mit dem klinischen Befund korrespondierend und eine Bagatellverletzung und Selbstverletzung mit als an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinend bezeichnet werden.
- Mit Telefax vom 18.11.2015 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH einen ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 des Instituts für Nuklearmedizin und PET Zentrum des Wilhelminenspitals vom 04.11.2015, mit welchen dieser die angegeben Misshandlungen des Beschwerdeführers als gut mit dem klinischen Befund korrespondierend und eine Bagatellverletzung und Selbstverletzung mit als an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinend bezeichnet werden.
- Mit E-Mail vom 03.05.2016, 16:07 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.05.2016, legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, Kopien seines ägyptischen Reisepasses, seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, eines Auszuges aus der Eintragung in das Geburtenregisters samt beglaubigter Übersetzung aus der arabischen Sprache sowie des Dokuments für Eintragung von Einzelpersonen, samt beglaubigter Übersetzung aus der arabischen Sprache vor.
- Mit Schreiben vom 27.07.2016 legte Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH aktuelle Befunde, einen psychiatrischen Befund des Zentrums für psychosoziale, sozialtherapeutische und soziokulturelle Integration ESRA vom 14.07.2016 mit den Diagnosen PTSD, rez. Depression und nichtorganische Insomnie des Beschwerdeführers und eine psychologische Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 27.07.2016 betreffend eine schwere Traumatisierung (posttraumatische Belastungsstörung, rez. Depression und nichtorganische Insomnie) des Beschwerdeführers vor.
- Am 27.01.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 17.03.2017 eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers an. Dieser Ladung war das aktuelle Länderinformationsblatt für Ägypten beigefügt.
- Mit Schreiben vom 08.02.2017 übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse die Aufstellung der vom Beschwerdeführer bezogenen Medikamente von den Jahren 01.01.2015 bis dato.
- Am 08.02.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Medizin - Psychiatrie mit dem Auftrag aus fachlicher Sicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Krankheit leidet und wenn ja an welcher. Ferner wurde ersucht aus fachlicher Sicht auszuführen, ob der Beschwerdeführer suizidgefährdet ist und wie sich aus fachlicher Sicht eine allfällige Rückreise in seinen Herkunftsstaat auf den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht auswirken könnte.
- Am 08.02.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Medizin - Psychiatrie mit dem Auftrag aus fachlicher Sicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Krankheit leidet und wenn ja an welcher. Ferner wurde ersucht aus fachlicher Sicht auszuführen, ob der Beschwerdeführer suizidgefährdet ist und wie sich aus fachlicher Sicht eine allfällige Rückreise in seinen Herkunftsstaat auf den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht auswirken könnte.
- Am 28.02.2017 teilte der nichtamtliche Sachverständige XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2017 vereinbarungsgemäß in seiner Ordination gekommen sei, jedoch der für diesen Termin vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Dolmetscher für die arabische Sprache nicht erschienen sei und daher eine Befundaufnahme nicht stattgefunden habe.
- Am 28.02.2017 teilte der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2017 vereinbarungsgemäß in seiner Ordination gekommen sei, jedoch der für diesen Termin vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Dolmetscher für die arabische Sprache nicht erschienen sei und daher eine Befundaufnahme nicht stattgefunden habe.
- Am 10.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Unterlagen, und zwar die erste Seite der Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung am 17.03.2017, die beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Protokolls der Sicherheitsdirektion Asyut Abt II Asyut vom 09.03.2014, die Verlustmeldung über den ägyptischen Reisepass, die ägyptische Geburtsurkunde, diverse medizinische Unterlagen, diverse Unterlagen betreffend Asyl vom 01.02.2017, GZ 02540/2017, die Bestätigung des XXXX vom 08.02.2017 über den instabilen psychischen Zustand des Beschwerdeführers, die Diagnose Depression und Insomnie sowie die Medikamentation, den Befundbericht von XXXX vom 01.03.2017, wonach der Beschwerdeführer über innerliche Unruhe, Schlafstörungen, Alpträume, Antriebs-Interessenslosigkeit, sozialen Rückzug und depressive Stimmung klage und seine Empfehlung die verordneten Medikamente regelmäßig zu nehmen, den psychiatrischen Befund des Zentrums für psychosoziale, sozialtherapeutische und soziokulturelle Integration ESRA vom 14,07.2016, wonach der Beschwerdeführer seit April 2015 in unregelmäßigen Abständen psychiatrisch betreut werde, in Ägypten als Kopte verfolgt worden sei und seither unter Schlafstörungen, Alpträumen und gedrückter Stimmung leide, sowie den Diagnosen "PTSD F43.1, rez. Depression F43.1, nichtorganische Insomnie F51.0" und der empfohlenen Therapie Reseleen 50 mg, Seroquel 25 mg, den Pflegebrief der allgemeinen psychiatrischen Abteilung der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien vom 04.05.2015 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers von 01.05.2015 bis 04.05.2015 auf der Allg. Psych. Station 3 (ohne Diagnose), den ärztlichen Befundbericht vom 03.11.2015 des XXXX des Instituts für Nuklearmedizin und PET Zentrum des Wilhelminenspitals vom 04.11.2015, mit welchen dieser die angegeben Misshandlungen des Beschwerdeführers als gut mit dem klinischen Befund korrespondierend und eine Bagatellverletzung und Selbstverletzung mit als an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinend bezeichnet werden.
- Am 10.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Unterlagen, und zwar die erste Seite der Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung am 17.03.2017, die beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Protokolls der Sicherheitsdirektion Asyut Abt römisch zwei Asyut vom 09.03.2014, die Verlustmeldung über den ägyptischen Reisepass, die ägyptische Geburtsurkunde, diverse medizinische Unterlagen, diverse Unterlagen betreffend Asyl vom 01.02.2017, GZ 02540 aus 2017,, die Bestätigung des römisch 40 vom 08.02.2017 über den instabilen psychischen Zustand des Beschwerdeführers, die Diagnose Depression und Insomnie sowie die Medikamentation, den Befundbericht von römisch 40 vom 01.03.2017, wonach der Beschwerdeführer über innerliche Unruhe, Schlafstörungen, Alpträume, Antriebs-Interessenslosigkeit, sozialen Rückzug und depressive Stimmung klage und seine Empfehlung die verordneten Medikamente regelmäßig zu nehmen, den psychiatrischen Befund des Zentrums für psychosoziale, sozialtherapeutische und soziokulturelle Integration ESRA vom 14,07.2016, wonach der Beschwerdeführer seit April 2015 in unregelmäßigen Abständen psychiatrisch betreut werde, in Ägypten als Kopte verfolgt worden sei und seither unter Schlafstörungen, Alpträumen und gedrückter Stimmung leide, sowie den Diagnosen "PTSD F43.1, rez. Depression F43.1, nichtorganische Insomnie F51.0" und der empfohlenen Therapie Reseleen 50 mg, Seroquel 25 mg, den Pflegebrief der allgemeinen psychiatrischen Abteilung der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien vom 04.05.2015 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers von 01.05.2015 bis 04.05.2015 auf der Allg. Psych. Station 3 (ohne Diagnose), den ärztlichen Befundbericht vom 03.11.2015 des römisch 40 des Instituts für Nuklearmedizin und PET Zentrum des Wilhelminenspitals vom 04.11.2015, mit welchen dieser die angegeben Misshandlungen des Beschwerdeführers als gut mit dem klinischen Befund korrespondierend und eine Bagatellverletzung und Selbstverletzung mit als an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinend bezeichnet werden.
- Am 16.03.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, das er sich in stationärer Behandlung im Otto Wagner Spital in Wien befinde und es nicht absehbar sei, wann er entlassen werde. Er könne daher nicht an der morgigen Verhandlung teilnehmen und legte eine Bestätigung des Psychiatrischen Zentrums des Otto Wagner Spitals vom 16.03.2017 über seine Aufnahme in die Anstaltspflege "vom 05.03.2017 bis auf weiteres" vor. Aus diesem Grund wurde die für 17.03.2017 anberaumte Verhandlung am 16.03.2017 abberaumt. Noch am 16.03.2017 verließ der Beschwerdeführer das Otto Wagner Spital.
- Am 07.07.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie und ersuchte aus fachlicher Sicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Krankheit leidet und wenn ja an welcher. Ferner wurde er gebeten, aus fachlicher Sicht auszuführen, ob der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht prozessfähig ist. Zudem wurde er gebeten aus fachlicher Sicht auszuführen, ob der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht als suizidgefährdet anzusehen ist und wie sich aus fachlicher Sicht eine allfällige Rückreise in seinen Herkunftsstaat auf den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht auswirken könnte. Zuletzt ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen aus fachlicher Sicht festzustellen, welcher Behandlung der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bedarf und welcher medizinischer Einrichtungen der Beschwerdeführer zur Behandlung seines Leidens bedarf. Zugleich teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen mit und lud den Beschwerdeführer zur Begutachtung durch XXXX für 18.09.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck.
- Am 07.07.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie und ersuchte aus fachlicher Sicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Krankheit leidet und wenn ja an welcher. Ferner wurde er gebeten, aus fachlicher Sicht auszuführen, ob der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht prozessfähig ist. Zudem wurde er gebeten aus fachlicher Sicht auszuführen, ob der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht als suizidgefährdet anzusehen ist und wie sich aus fachlicher Sicht eine allfällige Rückreise in seinen Herkunftsstaat auf den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht auswirken könnte. Zuletzt ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen aus fachlicher Sicht festzustellen, welcher Behandlung der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bedarf und welcher medizinischer Einrichtungen der Beschwerdeführer zur Behandlung seines Leidens bedarf. Zugleich teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen mit und lud den Beschwerdeführer zur Begutachtung durch römisch 40 für 18.09.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck.
- Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 gab Rechtsanwalt XXXX seine Bevollmächtigung bekannt und übermittelte zur Vorbereitung der für 19.09.2017 anberaumten Verhandlung nachstehende Unterlagen:
- Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 gab Rechtsanwalt römisch 40 seine Bevollmächtigung bekannt und übermittelte zur Vorbereitung der für 19.09.2017 anberaumten Verhandlung nachstehende Unterlagen: Protokoll der Anzeige des Beschwerdeführers wegen der an ihm erfolgten Misshandlungen vom 09.03.2014 der Sicherheitsdirektion Asyut, Ägypten; Bescheid über die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, Protokoll der Anzeige des Beschwerdeführers wegen der an ihm erfolgten Misshandlungen am 10.03.2013 der Sicherheitsdirektion Asyut, Ägypten, medizinischer Bericht vom 10.03.2013 des koptischen Krankenhauses Abassia, Ägypten; Protokoll der Vernehmung des Beschwerdeführers vom 15.08.2012 der Sicherheitsdirektion Asyut, Ägypten, betreffend den Bau einer Kirche; Bericht des Gemeinderates Asyut vom 17.08.2012 über den Bau, Protokoll der Vernehmung vom 25.08.2012 Sicherheitsdirekton Assyud betreffend Misshandlungen des Beschwerdeführers, medizinischer Bericht über den Beschwerdeführer vom 25.08.2012, drei Zuweisungen XXXX samt Diagnose; Patientenbrief vom 17.03.2017 des Otto-Wagner-Spitals, Wien; Ärztlicher Befundbericht vom 04.11.2015 des Otto-Wagner-Spitals Wien betreffend den Beschwerdeführer; Arztbrief XXXX.Protokoll der Anzeige des Beschwerdeführers wegen der an ihm erfolgten Misshandlungen vom 09.03.2014 der Sicherheitsdirektion Asyut, Ägypten; Bescheid über die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, Protokoll der Anzeige des Beschwerdeführers wegen der an ihm erfolgten Misshandlungen am 10.03.2013 der Sicherheitsdirektion Asyut, Ägypten, medizinischer Bericht vom 10.03.2013 des koptischen Krankenhauses Abassia, Ägypten; Protokoll der Vernehmung des Beschwerdeführers vom 15.08.2012 der Sicherheitsdirektion Asyut, Ägypten, betreffend den Bau einer Kirche; Bericht des Gemeinderates Asyut vom 17.08.2012 über den Bau, Protokoll der Vernehmung vom 25.08.2012 Sicherheitsdirekton Assyud betreffend Misshandlungen des Beschwerdeführers, medizinischer Bericht über den Beschwerdeführer vom 25.08.2012, drei Zuweisungen römisch 40 samt Diagnose; Patientenbrief vom 17.03.2017 des Otto-Wagner-Spitals, Wien; Ärztlicher Befundbericht vom 04.11.2015 des Otto-Wagner-Spitals Wien betreffend den Beschwerdeführer; Arztbrief römisch 40 .
- Am 18.08.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Schriftsatz vom 11.08.2017 samt den dort angeschlossenen Urkunden der belangten Behörde zur Kenntnis und forderte diese auf, hierzu binnen 14 Tagen schriftlich oder anlässlich der mündlichen Verhandlung mündlich eine Stellungnahme abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme langte nicht ein.
- Am 18.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX die mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung erstattete der nichtamtliche Sachverständige XXXXein Gutachten aus dem Fachbereich der Medizin - Psychiatrie und wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen. Der nichtamtliche Sachverständige erstattete - nach vorgehrgehender eingehender Untersuchung - in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten: "XXXXzeigt bei Untersuchung auffälliges Verhalten. Er ist verlangsamt wirkt müde, wirkt abwesend und dies wird auch durch den Dolmetscher bestätigt. Einmalig stellt er auch eine akustische und einmalig eine optische Halluzination dar. Dazu genauer befragt kann er wie auch zu einfachsten biographischen Fragen, keine gerichtete oder hinlängliche Antwort geben. Die fachärztliche Exploration wird durch dieses Verhalten sehr deutlich erschwert, auch die Befundlage ist wenig schlüssig, zumal ein stationärer psychiatrischer Befund gar nicht vorliegt, trotz ebensolcher Aufnahme in den letzten Jahren. Es bestehen Schwierigkeiten seitens des BF auch sein Alter, seinem Wohnort, seinem bislang ausgeübten Beruf in seinem Heimatland zu benennen. Diese Einschränkungen sind mit der Diagnose einer vordiagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht ohne weiteres in Deckung zu bringen. Während des gesamten Gespräches ist die Beantwortung der Fragen kurz, wenig zielführend, die Verhaltensbeobachtung ergibt eine starke Diskrepanz zum Verhalten vor und nach der psychiatrischen Begutachtung. Die Medikation, die dzt. Fachärztlich verordnet ist, ist zur Behandlung einer eher schweren Verlaufsform der oben genannten Erkrankung geeignet, regelmäßig treten unter dieser auch Nebenwirkungen auf, die sich in Müdigkeit oder Reaktionsverlangsamung sowie Bewegungsstörungen äußern können. Diese Nebenwirkungen können - eine regelmäßige Einnahme vorausgesetzt - auch nicht alle Beschwerden, die psychopathologisch bei Begutachtung festgestellt werden können, erklären. Es bestehen erhebliche diagnostische Unsicherheiten, weder in den Befunden noch in der fachärztlichen Befragung lassen sich Verlauf der Erkrankung, gegenwärtige Symptomatik in der Wahrnehmung des BF selbst ausreichend erheben; allerdings wäre bei der gegenwärtig eingenommen Medikation eine Wirkung auf Schizophren - wahnhafte Symptome in der Regel zu erwarten. Auch ist von raschen Schwankungen der geistigen (kognitive) Grundfunktionen bei kranken wie bei depressiven nicht auszugehen, weshalb eine Aggravation der Symptomatik bei Begutachtung nicht ausgeschlossen werden konnte. Jedenfalls steht die Befundlage, die Diskrepanz zwischen Verhalten und Leistungsfähigkeit direkt vor und nach der Untersuchung in einem gewissen Wiederspruch zur Diagnose und zur Psychopathologie bei der Begutachtung, wobei dieses Verhalten die Begutachtung durchgängig geprägt hat. Differenzialdiagnostisch können Überlegungen berechtigt angestellt werden; diese umfassen die Diagnose einer Depression, einer Persönlichkeitsstörung, möglicherweise - wenn auch eher unwahrscheinlich- auch ein posttraumatisches Geschehen. Diese Diagnosen würden das Verhalten bei Untersuchung und die dort augenfällig gemachte Symptomatik, jedoch auch psychiatrischer Sicht jedoch nicht eindeutig bestätigen, oder erklären.römisch 40 die mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung erstattete der nichtamtliche Sachverständige XXXXein Gutachten aus dem Fachbereich der Medizin - Psychiatrie und wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen. Der nichtamtliche Sachverständige erstattete - nach vorgehrgehender eingehender Untersuchung - in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten: "XXXXzeigt bei Untersuchung auffälliges Verhalten. Er ist verlangsamt wirkt müde, wirkt abwesend und dies wird auch durch den Dolmetscher bestätigt. Einmalig stellt er auch eine akustische und einmalig eine optische Halluzination dar. Dazu genauer befragt kann er wie auch zu einfachsten biographischen Fragen, keine gerichtete oder hinlängliche Antwort geben. Die fachärztliche Exploration wird durch dieses Verhalten sehr deutlich erschwert, auch die Befundlage ist wenig schlüssig, zumal ein stationärer psychiatrischer Befund gar nicht vorliegt, trotz ebensolcher Aufnahme in den letzten Jahren. Es bestehen Schwierigkeiten seitens des BF auch sein Alter, seinem Wohnort, seinem bislang ausgeübten Beruf in seinem Heimatland zu benennen. Diese Einschränkungen sind mit der Diagnose einer vordiagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht ohne weiteres in Deckung zu bringen. Während des gesamten Gespräches ist die Beantwortung der Fragen kurz, wenig zielführend, die Verhaltensbeobachtung ergibt eine starke Diskrepanz zum Verhalten vor und nach der psychiatrischen Begutachtung. Die Medikation, die dzt. Fachärztlich verordnet ist, ist zur Behandlung einer eher schweren Verlaufsform der oben genannten Erkrankung geeignet, regelmäßig treten unter dieser auch Nebenwirkungen auf, die sich in Müdigkeit oder Reaktionsverlangsamung sowie Bewegungsstörungen äußern können. Diese Nebenwirkungen können - eine regelmäßige Einnahme vorausgesetzt - auch nicht alle Beschwerden, die psychopathologisch bei Begutachtung festgestellt werden können, erklären. Es bestehen erhebliche diagnostische Unsicherheiten, weder in den Befunden noch in der fachärztlichen Befragung lassen sich Verlauf der Erkrankung, gegenwärtige Symptomatik in der Wahrnehmung des BF selbst ausreichend erheben; allerdings wäre bei der gegenwärtig eingenommen Medikation eine Wirkung auf Schizophren - wahnhafte Symptome in der Regel zu erwarten. Auch ist von raschen Schwankungen der geistigen (kognitive) Grundfunktionen bei kranken wie bei depressiven nicht auszugehen, weshalb eine Aggravation der Symptomatik bei Begutachtung nicht ausgeschlossen werden konnte. Jedenfalls steht die Befundlage, die Diskrepanz zwischen Verhalten und Leistungsfähigkeit direkt vor und nach der Untersuchung in einem gewissen Wiederspruch zur Diagnose und zur Psychopathologie bei der Begutachtung, wobei dieses Verhalten die Begutachtung durchgängig geprägt hat. Differenzialdiagnostisch können Überlegungen berechtigt angestellt werden; diese umfassen die Diagnose einer Depression, einer Persönlichkeitsstörung, möglicherweise - wenn auch eher unwahrscheinlich- auch ein posttraumatisches Geschehen. Diese Diagnosen würden das Verhalten bei Untersuchung und die dort augenfällig gemachte Symptomatik, jedoch auch psychiatrischer Sicht jedoch nicht eindeutig bestätigen, oder erklären. Dies ist die Zusammenfassung einer komplexen psychiatrischen Überlegung, die aufgrund der anamnetischen Uneinheitlichkeit der Befund und Symptome notwendig geworden ist. Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht schließlich festzustellen, dass eine komplexe psychiatrische Mischsymptomatik bei Begutachtung festzustellen ist, die keinem Eindeutigen Krankheitsbegriff in der Psychiatrisch zu geordnet werden kann und nicht in allen wesentlichen Einzelheiten, anamnestisch, also dem Krankheitsverlauf her nachvollzogen werden kann. Es handelt sich um eine gemischte Frage, wie man mit dieser Krankheit rechtlich umgeht. Ich kann nur festhalten, dass die Untersuchung des BF trotz Dolmetsch ein sehr schwieriges Gespräch war unabhängig von der Sprachbarriere war." Über die Frage, wie sich eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Krankheit des BF auswirken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Diese Frage ist sehr schwer zu beantworten, weil sie sich auf keine konkreten Krankheitsnachweise stützten kann. Es gibt Symptome und Umstände, die für das Vorliegen einer Schizophrenie vorliegen (einer tiefergreifenden psychische Störung) Diagnostik und Umstände die Zweifel an der Schwere der präsentierten Symptomatik aufkommen lassen; da jedoch das laufende Asylverfahren, was sich auch in den Befunden in gewissem Maße abbildet, eine psychische Belastung oder Krankheitsstörung entwickelt hat, ist durchaus auch möglich, dass eine Rückkehr in das Heimatland die psychische Situation verschlechtern wird. Die Angabe einer medizinischen Wahrscheinlichkeit ist nicht seriös. Die Annahme, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu kein Risiko einer psychischen Verschlechterung mit sich bringen würde, wäre der Nachweis einer weitgehenden Beschwerdesimulation vorauszusetzen, ein solcher konnte bei Begutachtung nicht erbracht werden. Immerhin ist XXXX seit Jahren nachweislich in psychiatrischen Kontakten, auch in einer psychopharmakologischen Behandlung - wenn auch in verschiedenen therapeutischen Richtungen - ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln."Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht schließlich festzustellen, dass eine komplexe psychiatrische Mischsymptomatik bei Begutachtung festzustellen ist, die keinem Eindeutigen Krankheitsbegriff in der Psychiatrisch zu geordnet werden kann und nicht in allen wesentlichen Einzelheiten, anamnestisch, also dem Krankheitsverlauf her nachvollzogen werden kann. Es handelt sich um eine gemischte Frage, wie man mit dieser Krankheit rechtlich umgeht. Ich kann nur festhalten, dass die Untersuchung des BF trotz Dolmetsch ein sehr schwieriges Gespräch war unabhängig von der Sprachbarriere war." Über die Frage, wie sich eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Krankheit des BF auswirken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Diese Frage ist sehr schwer zu beantworten, weil sie sich auf keine konkreten Krankheitsnachweise stützten kann. Es gibt Symptome und Umstände, die für das Vorliegen einer Schizophrenie vorliegen (einer tiefergreifenden psychische Störung) Diagnostik und Umstände die Zweifel an der Schwere der präsentierten Symptomatik aufkommen lassen; da jedoch das laufende Asylverfahren, was sich auch in den Befunden in gewissem Maße abbildet, eine psychische Belastung oder Krankheitsstörung entwickelt hat, ist durchaus auch möglich, dass eine Rückkehr in das Heimatland die psychische Situation verschlechtern wird. Die Angabe einer medizinischen Wahrscheinlichkeit ist nicht seriös. Die Annahme, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu kein Risiko einer psychischen Verschlechterung mit sich bringen würde, wäre der Nachweis einer weitgehenden Beschwerdesimulation vorauszusetzen, ein solcher konnte bei Begutachtung nicht erbracht werden. Immerhin ist römisch 40 seit Jahren nachweislich in psychiatrischen Kontakten, auch in einer psychopharmakologischen Behandlung - wenn auch in verschiedenen therapeutischen Richtungen - ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln." Über die Frage, ob der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Latent ja. D.h. dass eine konkrete und akute Suizidalität je nach den äußeren Umständen zu befürchten ist. Wenn sie auch bei Begutachtung nicht konkret bestanden hat." Über Frage, ob dies auch für allfällige Rückkehr in den Heimatstaat gelte, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Die Beantwortung dieser Frage ist dadurch, dass sich die sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland (soziale Integration, wirtschaftliche Verhältnisse, bisheriger Krankheitsverlauf schon vor Verlassen des Heimatlandes) nicht erheben konnte. Ich kann nicht abschätzen, in welchen sozialen Empfangsraum XXXX zurückkehren würde. Daher kann ich das Ausmaß einer möglichen sozial psychologischen Unterstützung nicht abschätzen. Weshalb die konkrete Beantwortung dieser Frage spekulativ wäre." Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht eine medikamentöse Behandlung einer latenten Suizidalität möglich wäre, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Mitunter ja, abhängig von der Schwere der Erkrankung und der zugrundeliegenden Diagnose. Derzeit liegt der med. Behandlungsfokus jedoch nicht auf einer stimmungsaufhellenden, sondern auf antipsychiotischen Zielsetzung." Zur Frage, ob er zur medikamentösen Behandlung, wie sie sich jetzt präsentiere, etwas ausführen könne, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Es kann gesagt werden, dass die gegenwärtige Medikation - der Sachverständige wird unterbrochen, weil der Beschwerdeführer zu keuchen beginnt. Hierzu teilt der nichtamtliche Sachverständige mit, dass dies auch während der Untersuchung ansatzweise aufgetreten sei, es könnte eine Panikattacke sein. Er könne es nicht einordnen. Er könne nicht sagen, ob dies ein selbst indizierter Vorgang oder Teil der Krankheit ist. Das sei nicht zu differenzieren. Der Beschwerdeführer hyperventilierte und krampfte mit den Fingern. Hierzu teilt der Sachverständige mit, zu erwarten wäre, dass bei Hyperventilation eine Pfötchenstellung zu erwarten wäre. Die Handstellung des Beschwerdeführers sei allerdings genau in der Gegenrichtung. Der nichtamtliche Sachverständige teilte dazu mit, dass - sollte dieser Zustand gewollt herbeiführt werden - dies für einen hohen Intelligenzgrad und eine ausgesprochene medizinische Beratung spreche. Zur Frage betreffend die Einnahme des Angstlösers Temesta Medikamentes hielt der nichtamtliche Sachverständige fest, dass hierdurch die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt werde. Über Wiederholung der vor dem Zwischenfall gestellten Frage, antwortet der nichtamtliche Sachverständige: "Es liegen mir keine Befunde vor, die einen näheren Einblick in die Wirksamkeit der Medikation und in die Gründe der Präparatwahl zulassen würde. Ich bin damit nicht in der Lage die aktuell verordnete Medikation hinsichtlich einer möglichen Tauglichkeit für die Dauermedikation zu beurteilen, es ist mir nur möglich zu sagen, dass die Medikation hoch dosiert und für eine rein ambulante Behandlung stark wirksam ist bzw. sein sollte und dass man üblicher Weise im Alter des Herrn SAAD die Medikamente im niedergelassenen Bereich nicht über Jahre verordnen sollte. Auch fehlt ein therapeutisches Begleitkonzept zur Mediakation zur Gänze soweit es aus dem Akt ersichtlich ist. Die Medikation entwickelt dzt. ein Verhältnis zum psychopathologischen Status bei Begutachtung setzt, keine ausreichende Wirkung. Das Vorliegen von Nebenwirkungen kann mitunter beobachtet werden." Zur Frage, ob der nichtamtliche Sachverständige eine Betreuung in einer Anstalt für erforderlich oder ratsam hält, teilte er mit: "In Anbetracht der bei der Begutachtung festgestellten Psychopathologie ist diese Frage zu bejahen." Zur Frage der Dauer eines solchen Aufenthaltes teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Symptomatik durchgängig und streng krankheitsbezogen vorliegt, wie sie dem Gutachten präsentiert wurde, so ist mitunter längerem stationären Aufenthalt mit der folgender ambulanter Weiterbetreuung zu rechnen. Es können 2 bis 3 Wochen auch 6 bis 8 Wochen. Es gibt Menschen die krankheitsbedingt so verhalten, sie sind schwer einzuschätzen und das Krankheitsbild unterliegt starken Schwankungen. Aus meiner Sicht ist die Krankheit behandlungsbedürftig, und zwar stationär unter der Prämisse, dass die mir präsentierte Krankheit wirklich vorliegt.""Die Beantwortung dieser Frage ist dadurch, dass sich die sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland (soziale Integration, wirtschaftliche Verhältnisse, bisheriger Krankheitsverlauf schon vor Verlassen des Heimatlandes) nicht erheben konnte. Ich kann nicht abschätzen, in welchen sozialen Empfangsraum römisch 40 zurückkehren würde. Daher kann ich das Ausmaß einer möglichen sozial psychologischen Unterstützung nicht abschätzen. Weshalb die konkrete Beantwortung dieser Frage spekulativ wäre." Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht eine medikamentöse Behandlung einer latenten Suizidalität möglich wäre, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Mitunter ja, abhängig von der Schwere der Erkrankung und der zugrundeliegenden Diagnose. Derzeit liegt der med. Behandlungsfokus jedoch nicht auf einer stimmungsaufhellenden, sondern auf antipsychiotischen Zielsetzung." Zur Frage, ob er zur medikamentösen Behandlung, wie sie sich jetzt präsentiere, etwas ausführen könne, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Es kann gesagt werden, dass die gegenwärtige Medikation - der Sachverständige wird unterbrochen, weil der Beschwerdeführer zu keuchen beginnt. Hierzu teilt der nichtamtliche Sachverständige mit, dass dies auch während der Untersuchung ansatzweise aufgetreten sei, es könnte eine Panikattacke sein. Er könne es nicht einordnen. Er könne nicht sagen, ob dies ein selbst indizierter Vorgang oder Teil der Krankheit ist. Das sei nicht zu differenzieren. Der Beschwerdeführer hyperventilierte und krampfte mit den Fingern. Hierzu teilt der Sachverständige mit, zu erwarten wäre, dass bei Hyperventilation eine Pfötchenstellung zu erwarten wäre. Die Handstellung des Beschwerdeführers sei allerdings genau in der Gegenrichtung. Der nichtamtliche Sachverständige teilte dazu mit, dass - sollte dieser Zustand gewollt herbeiführt werden - dies für einen hohen Intelligenzgrad und eine ausgesprochene medizinische Beratung spreche. Zur Frage betreffend die Einnahme des Angstlösers Temesta Medikamentes hielt der nichtamtliche Sachverständige fest, dass hierdurch die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt werde. Über Wiederholung der vor dem Zwischenfall gestellten Frage, antwortet der nichtamtliche Sachverständige: "Es liegen mir keine Befunde vor, die einen näheren Einblick in die Wirksamkeit der Medikation und in die Gründe der Präparatwahl zulassen würde. Ich bin damit nicht in der Lage die aktuell verordnete Medikation hinsichtlich einer möglichen Tauglichkeit für die Dauermedikation zu beurteilen, es ist mir nur möglich zu sagen, dass die Medikation hoch dosiert und für eine rein ambulante Behandlung stark wirksam ist bzw. sein sollte und dass man üblicher Weise im Alter des Herrn SAAD die Medikamente im niedergelassenen Bereich nicht über Jahre verordnen sollte. Auch fehlt ein therapeutisches Begleitkonzept zur Mediakation zur Gänze soweit es aus dem Akt ersichtlich ist. Die Medikation entwickelt dzt. ein Verhältnis zum psychopathologischen Status bei Begutachtung setzt, keine ausreichende Wirkung. Das Vorliegen von Nebenwirkungen kann mitunter beobachtet werden." Zur Frage, ob der nichtamtliche Sachverständige eine Betreuung in einer Anstalt für erforderlich oder ratsam hält, teilte er mit: "In Anbetracht der bei der Begutachtung festgestellten Psychopathologie ist diese Frage zu bejahen." Zur Frage der Dauer eines solchen Aufenthaltes teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Symptomatik durchgängig und streng krankheitsbezogen vorliegt, wie sie dem Gutachten präsentiert wurde, so ist mitunter längerem stationären Aufenthalt mit der folgender ambulanter Weiterbetreuung zu rechnen. Es können 2 bis 3 Wochen auch 6 bis 8 Wochen. Es gibt Menschen die krankheitsbedingt so verhalten, sie sind schwer einzuschätzen und das Krankheitsbild unterliegt starken Schwankungen. Aus meiner Sicht ist die Krankheit behandlungsbedürftig, und zwar stationär unter der Prämisse, dass die mir präsentierte Krankheit wirklich vorliegt." Über die Frage, ob sich die Gefahr einer suizidalen Latenz verstärken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Ich habe keine verlässlichen Informationen zum sozialen Umfeld des BF. Ich kann nur sagen, dass die Rückkehr in das ungewollte Heimatland, den psychischen Zustand verschlechtern wird. Ich kann das Risiko einer suizidalen Gefährdung nicht abschätzen, weil mir der BF keine Informationen hierzu im Rahmen der Untersuchung geben hat. Es fehlen mir alle diesbezüglichen Informationen. Dies hat mir der BF im Rahmen der Untersuchung nicht gegeben." Über die Frage, ob - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bedroht wäre -diese Rückkehr dann eine unzumutbare Qual darstellen könnte, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Krankheitssymptome wie sie bei der Untersuchung präsentiert wurden, tatsächlich bestehen, würde ich diese Frage bejahen. Das Risiko einer selbstgefährdenden psychischen Krankheit ist dann wohl gegeben. Eine psychische Qual kann ich nicht feststellen, da Qual in der Psychiatrie kein Begriff ist." Zu den dem nichtamtlichen Sachverständigen anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer übergebenen Arztbriefe des XXXX vom 19.07.2017 und 28.08.2017 sowie des XXXX vom 13.09.2017, welche als Beilagen A) bis C) zum Akt genommen wurden, gab der nichtamtliche Sachverständige an, dass sich aus diesen Briefen ableiten lässt, dass die Medikation in Analogie zur Diagnose verändert habe. Es gebe Gründe, die Zweifel an der Symptomatik aufkommen lassen, aber auch Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht nicht gesund sei. Eine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Symptome sei situationsabhängig möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers variiere auffallend stark situationsabhängig. In seiner Aussage gab der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er homosexuell sei, während seines Wehrdienstes fahnenflüchtig geworden sei und den Wehrdienst verweigere.Über die Frage, ob sich die Gefahr einer suizidalen Latenz verstärken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Ich habe keine verlässlichen Informationen zum sozialen Umfeld des BF. Ich kann nur sagen, dass die Rückkehr in das ungewollte Heimatland, den psychischen Zustand verschlechtern wird. Ich kann das Risiko einer suizidalen Gefährdung nicht abschätzen, weil mir der BF keine Informationen hierzu im Rahmen der Untersuchung geben hat. Es fehlen mir alle diesbezüglichen Informationen. Dies hat mir der BF im Rahmen der Untersuchung nicht gegeben." Über die Frage, ob - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bedroht wäre -diese Rückkehr dann eine unzumutbare Qual darstellen könnte, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Krankheitssymptome wie sie bei der Untersuchung präsentiert wurden, tatsächlich bestehen, würde ich diese Frage bejahen. Das Risiko einer selbstgefährdenden psychischen Krankheit ist dann wohl gegeben. Eine psychische Qual kann ich nicht feststellen, da Qual in der Psychiatrie kein Begriff ist." Zu den dem nichtamtlichen Sachverständigen anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer übergebenen Arztbriefe des römisch 40 vom 19.07.2017 und 28.08.2017 sowie des römisch 40 vom 13.09.2017, welche als Beilagen A) bis C) zum Akt genommen wurden, gab der nichtamtliche Sachverständige an, dass sich aus diesen Briefen ableiten lässt, dass die Medikation in Analogie zur Diagnose verändert habe. Es gebe Gründe, die Zweifel an der Symptomatik aufkommen lassen, aber auch Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht nicht gesund sei. Eine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Symptome sei situationsabhängig möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers variiere auffallend stark situationsabhängig. In seiner Aussage gab der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er homosexuell sei, während seines Wehrdienstes fahnenflüchtig geworden sei und den Wehrdienst verweigere.
- Mit Beschluss vom 22.09.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX, Facharzt für Gerichtsmedizin mit einem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - forensische Medizin zu folgendem Beweisthema: "- Ist aus gerichtsmedizinischer Sicht die Narbe am Bauch des Beschwerdeführers, welche vom Nabel in gerader Linie abwärts führt, auf eine Stichwunde mit einem Messer zurückzuführen, oder handelt es sich hierbei um eine Narbe, die auf einen anderen Grund, etwa eine Operation zurückzuführen ist? - Ist es aus gerichtsmedizinischer Sicht nachweisbar, dass dem Beschwerdeführer an den Handrücken befindliche Tätowierungen eines Kreuzes mit Säure weggeätzt wurden? Wovon rühren die Narben an den Handrücken aus gerichtsmedizinischer Sicht her? Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine vormalige Tätowierung festgestellt werden und falls ja, kann rekonstruiert werden, was eine solche Tätowierung darstellte? - Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine Aussage darüber getroffen werden, ob die sonst am Körper des Beschwerdeführers, zB an den Oberarmen, erkennbare Narben von einer Misshandlung oder Folter herrühren? Wenn ja, welche Narben sind dies und mit welcher Wahrscheinlichkeit stammen diese von Misshandlung oder Folter?"
- Mit Beschluss vom 22.09.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , Facharzt für Gerichtsmedizin mit einem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - forensische Medizin zu folgendem Beweisthema: "- Ist aus gerichtsmedizinischer Sicht die Narbe am Bauch des Beschwerdeführers, welche vom Nabel in gerader Linie abwärts führt, auf eine Stichwunde mit einem Messer zurückzuführen, oder handelt es sich hierbei um eine Narbe, die auf einen anderen Grund, etwa eine Operation zurückzuführen ist? - Ist es aus gerichtsmedizinischer Sicht nachweisbar, dass dem Beschwerdeführer an den Handrücken befindliche Tätowierungen eines Kreuzes mit Säure weggeätzt wurden? Wovon rühren die Narben an den Handrücken aus gerichtsmedizinischer Sicht her? Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine vormalige Tätowierung festgestellt werden und falls ja, kann rekonstruiert werden, was eine solche Tätowierung darstellte? - Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine Aussage darüber getroffen werden, ob die sonst am Körper des Beschwerdeführers, zB an den Oberarmen, erkennbare Narben von einer Misshandlung oder Folter herrühren? Wenn ja, welche Narben sind dies und mit welcher Wahrscheinlichkeit stammen diese von Misshandlung oder Folter?"
- Am 02.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein "für XXXX" gezeichneter Schriftsatz ein, in dem als Zeugen für die Integration des Beschwerdeführers XXXX, sowie zu diesem Thema und zu den Fluchtgründen XXXX angeboten wurden, mitgeteilt wurde, dass sich der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. weigere, sich zu outen, was so weit geführt hätte, dass dieser keine weiteren Kontakte zum Beschwerdeführer haben wolle. Die Adresse Neugebauerweg 7/3/1, 1190 Wien sei zwar bekannt, doch werde auf seine Vernehmung mit Rücksicht auf dessen persönliche Umstände verzichtet. In diesem Schriftsatz wurden eine Arbeitszusage, eine Bestätigung der koptischen Kirche, weitere Vernehmungsprotokolle aus Ägypten und Befunde vorgelegt. Gegen die Bestellung des Sachverständigen XXXXwurden keine Einwände erhoben und der Termin zur Kenntnis genommen und der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben.
- Am 02.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein "für XXXX" gezeichneter Schriftsatz ein, in dem als Zeugen für die Integration des Beschwerdeführers römisch 40 , sowie zu diesem Thema und zu den Fluchtgründen römisch 40 angeboten wurden, mitgeteilt wurde, dass sich der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. weigere, sich zu outen, was so weit geführt hätte, dass dieser keine weiteren Kontakte zum Beschwerdeführer haben wolle. Die Adresse Neugebauerweg 7/3/1, 1190 Wien sei zwar bekannt, doch werde auf seine Vernehmung mit Rücksicht auf dessen persönliche Umstände verzichtet. In diesem Schriftsatz wurden eine Arbeitszusage, eine Bestätigung der koptischen Kirche, weitere Vernehmungsprotokolle aus Ägypten und Befunde vorgelegt. Gegen die Bestellung des Sachverständigen XXXXwurden keine Einwände erhoben und der Termin zur Kenntnis genommen und der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben.
- Mit Gutachten vom 23.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.10.2017, erstattete der nichtamtliche Sachverständige XXXX ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: "Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass, im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten, lückenhaften Unterlagen sowie die gerichtsärztliche Untersuchung und Befragung, bei XXXX in der Unterbauchmitte eine annähernd geradlinige, noch leicht gerötete aber entzündungsfreie Operationsnarbe zu sehen war. Diese Narbe steht nicht im Widerspruch dazu, dass XXXX zuvor eine Stichwunde mit einem Messer zugefügt wurde und diese Wunde operativ vergrößert wurde, um einerseits eine entsprechende Wundreinigung durchzuführen und andererseits eine genaue Inspektion des Wundgebietes an der darunterliegenden Struktur zu ermöglichen, was einem state of the art procedere entspricht. Hinsichtlich der Narben an den Handrücken kann aus gerichtsmedizinischer Sicht gesagt werden, dass es sich beidseits um kleine, scharf umschriebene Narben handelt. Die Narbe am linken Handrücken war annähernd kreuzförmig konfiguriert und ließ an zwei Stellen noch schwarze Farbreste erkennen, die mit einer vormals bestanden habenden Tätowierung in Einklang gebracht werden könnten. Die gegenständlichen Narben an den Handrücken lassen sich durch eine Verbrühung oder eine Verätzung erklären und stehen damit nicht im Widerspruch zu den Angaben des XXXX. Folgt man jedoch seinen Aussagen, einerseits anlässlich der am 25.08.2012 getätigten Anzeige bei der Sicherheitsdirektion in Assiut, Polizeikommissariat Assiut
- Mit Gutachten vom 23.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.10.2017, erstattete der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: "Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass, im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten, lückenhaften Unterlagen sowie die gerichtsärztliche Untersuchung und Befragung, bei römisch 40 in der Unterbauchmitte eine annähernd geradlinige, noch leicht gerötete aber entzündungsfreie Operationsnarbe zu sehen war. Diese Narbe steht nicht im Widerspruch dazu, dass römisch 40 zuvor eine Stichwunde mit einem Messer zugefügt wurde und diese Wunde operativ vergrößert wurde, um einerseits eine entsprechende Wundreinigung durchzuführen und andererseits eine genaue Inspektion des Wundgebietes an der darunterliegenden Struktur zu ermöglichen, was einem state of the art procedere entspricht. Hinsichtlich der Narben an den Handrücken kann aus gerichtsmedizinischer Sicht gesagt werden, dass es sich beidseits um kleine, scharf umschriebene Narben handelt. Die Narbe am linken Handrücken war annähernd kreuzförmig konfiguriert und ließ an zwei Stellen noch schwarze Farbreste erkennen, die mit einer vormals bestanden habenden Tätowierung in Einklang gebracht werden könnten. Die gegenständlichen Narben an den Handrücken lassen sich durch eine Verbrühung oder eine Verätzung erklären und stehen damit nicht im Widerspruch zu den Angaben des römisch 40 . Folgt man jedoch seinen Aussagen, einerseits anlässlich der am 25.08.2012 getätigten Anzeige bei der Sicherheitsdirektion in Assiut, Polizeikommissariat Assiut II und andererseits im Zuge seiner gerichtsärztlichen Befragung am ZGM Wien am 10.07.2017, dass seine Hände im Zuge eines Überfalls durch mehrere Männer mit einer ätzenden Flüssigkeit aus einer kleinen Flasche übergossen wurden, wäre aus gerichtsmedizinischer Sicht mit größerflächigen Narbenbildungen mit unregelmäßiger Begrenzung zu rechnen. An weiteren Narbenbildungen konnten in der rechten Halsregion eine zarte, weiße Narbe sowie an der kleinfingerwärts gelegenen Außenseite des linken Unterarms zwei stichförmige, zarte Narben und eine breitere, vormals mit Nahtmaterial versorgte Narbe gesehen werden, die nicht im Widerspruch zu Schnittverletzungen von unterschiedlicher Tiefe stehen. Am rechten Handrücken war zusätzlich die Narbe einer vormals operativ versorgten Verletzung zu erkennen, die laut XXXX durch eine Bissverletzung verursacht worden sein soll und damit auch im Einklang gebracht werden kann. Weiters zeigen sich anlässlich der gerichtsärztlichen Untersuchungen, dass im Oberkiefer die beiden ersten Schneidezähne sowie die beiden Eckzähne fehlten und die Zahnfächer verschlossen waren. Ein krankheitsbedingter Zahlverlust kann im Hinblick auf das junge Alter sowie das gute Erscheinungsbild des restlichen Zahlapparates eher ausgeschlossen werden. Ein traumatisch bedingter Zahlverlust, zB durch Schläge, ist hier am ehesten anzunehmen.römisch zwei und andererseits im Zuge seiner gerichtsärztlichen Befragung am ZGM Wien am 10.07.2017, dass seine Hände im Zuge eines Überfalls durch mehrere Männer mit einer ätzenden Flüssigkeit aus einer kleinen Flasche übergossen wurden, wäre aus gerichtsmedizinischer Sicht mit größerflächigen Narbenbildungen mit unregelmäßiger Begrenzung zu rechnen. An weiteren Narbenbildungen konnten in der rechten Halsregion eine zarte, weiße Narbe sowie an der kleinfingerwärts gelegenen Außenseite des linken Unterarms zwei stichförmige, zarte Narben und eine breitere, vormals mit Nahtmaterial versorgte Narbe gesehen werden, die nicht im Widerspruch zu Schnittverletzungen von unterschiedlicher Tiefe stehen. Am rechten Handrücken war zusätzlich die Narbe einer vormals operativ versorgten Verletzung zu erkennen, die laut römisch 40 durch eine Bissverletzung verursacht worden sein soll und damit auch im Einklang gebracht werden kann. Weiters zeigen sich anlässlich der gerichtsärztlichen Untersuchungen, dass im Oberkiefer die beiden ersten Schneidezähne sowie die beiden Eckzähne fehlten und die Zahnfächer verschlossen waren. Ein krankheitsbedingter Zahlverlust kann im Hinblick auf das junge Alter sowie das gute Erscheinungsbild des restlichen Zahlapparates eher ausgeschlossen werden. Ein traumatisch bedingter Zahlverlust, zB durch Schläge, ist hier am ehesten anzunehmen. Die beschriebenen Verletzungen können mit einer Misshandlung oder Folter in Einklang gebracht werden, wenngleich einzelne Widersprüche zwischen den Aussagen zur Verletzungsentstehung und den Verletzungsbildern bestehen."
- Am 02.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem "für XXXX als Zeugen für seine Integration namhaft gemacht wurden und vorgebracht wurde, dass der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. sich absolut weigere, sich im Zuge der Zeugeneinvernahme zu outen und erklärt habe, keine weiteren Kontakte mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen, weshalb der Beschwerdeführer auf dessen Einvernahme verzichte. Außerdem legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor: Dienstvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und A2 multipack KG, 1110 Wien, unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw Niederlassungsbewilligung beschränkt und der Vorlage eines Befreiungsscheines seitens des Beschwerdeführers. Empfehlungsschreiben vom XXXX vom 28.08.2017 mit folgendem Inhalt: "Herzlichen Dank für die Zuweisung des Patienten XXXX, geb 16.11.
- Am 02.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem "für römisch 40 als Zeugen für seine Integration namhaft gemacht wurden und vorgebracht wurde, dass der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. sich absolut weigere, sich im Zuge der Zeugeneinvernahme zu outen und erklärt habe, keine weiteren Kontakte mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen, weshalb der Beschwerdeführer auf dessen Einvernahme verzichte. Außerdem legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor: Dienstvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und A2 multipack KG, 1110 Wien, unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw Niederlassungsbewilligung beschränkt und der Vorlage eines Befreiungsscheines seitens des Beschwerdeführers. Empfehlungsschreiben vom römisch 40 vom 28.08.2017 mit folgendem Inhalt: "Herzlichen Dank für die Zuweisung des Patienten römisch 40 , geb 16.11.1985 Scheinbar, soweit erhebbar Offensichtlich akustische und optische Halluzinationen, über bisherige Medikamentation nur fragmentarische Angaben. Todessehnsucht. Beginn meiner Medikamentation im April
- Bei der heutigen Kontrolle unter dieser Therapie zunächt bei der heutigen KO wieder mehr akust. Hall. Nun zusätzlich Risperidon Diagnose: chron. paranoide Schitzophrenie, Major Depression Med. Therapie: Haldol Tbl 10mg 1-0-1 Risperidon 4 mg 1-0-1 Quetialan Xr Ret Tbl 200mg 0-0-1 Dominal Ftbl Fte 80mg 0-0-1 Kemandrin Tbl 5mg 0-1-0 Temesta 1mg 0-0-2", Bestätigung von XXXX über die regelmäßige Behandlung des Beschwerdeführers seit 23.12.
- Der psychische Zustand des Patienten sei instabil und er befinde sich in medikamentöser Therapie. Diagnose: Chron. paranoide Schitzophrenie,Therapie: Haldol Tbl 10mg 1-0-1 Risperidon 4 mg 1-0-1 Quetialan römisch zehn r Ret Tbl 200mg 0-0-1 Dominal Ftbl Fte 80mg 0-0-1 Kemandrin Tbl 5mg 0-1-0 Temesta 1mg 0-0-2", Bestätigung von römisch 40 über die regelmäßige Behandlung des Beschwerdeführers seit 23.12.
- Der psychische Zustand des Patienten sei instabil und er befinde sich in medikamentöser Therapie. Diagnose: Chron. paranoide Schitzophrenie, Maojor Depression, Todessehnsucht, Halluzinationen. Medikamentation: Haldol Tbl 10mg 1-0-1, Risperidon 4mg 1-0-1, Quetialan XR ret Tabl 200mg 0-0-1, Dominal FTbl FTE 80mg 0-0-1, Kemadrin Tbl 5mg 0-1-0, Temesta 1mg 0-0-2; Bestätigung des Koptisch-Orthodoxen Patirachats Diözese Österreich vom 10.09.2017 über die Taufe und Firmung des Beschwerdeführes; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines undatierten Schreibens betreffend die Flucht des Rekruten XXXX während seines Militärpflichtdienstes am 31.03.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Polizeiprotokolls vom 02.01.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments.Haldol Tbl 10mg 1-0-1, Risperidon 4mg 1-0-1, Quetialan XR ret Tabl 200mg 0-0-1, Dominal FTbl FTE 80mg 0-0-1, Kemadrin Tbl 5mg 0-1-0, Temesta 1mg 0-0-2; Bestätigung des Koptisch-Orthodoxen Patirachats Diözese Österreich vom 10.09.2017 über die Taufe und Firmung des Beschwerdeführes; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines undatierten Schreibens betreffend die Flucht des Rekruten römisch 40 während seines Militärpflichtdienstes am 31.03.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Polizeiprotokolls vom 02.01.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments.
- Mit Schreiben vom 29.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Gutachten von XXXX zur Kenntnisnahme und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom 29.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Gutachten von römisch 40 zur Kenntnisnahme und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
- Mit E-Mail vom 07.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, mit dem XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gab und folgende Urkunden vorlegte:
- Mit E-Mail vom 07.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, mit dem römisch 40 die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gab und folgende Urkunden vorlegte: Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 20.11.2017 über dessen Tätigkeit als Remunerant von November 2016 bis März 2017 für diese Gesellschaft. Er habe in diesem Zeitraum Reinigungsdienste vorgenommen; Gewerbeanmeldung vom 30.11.2017 des Gewerbes Botendienst und Gewerbeanmeldung vom 04.12.2017 des Gewerbes Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik.
- Am 15.12.2017 fand in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angebotenen und teilweise stellig gemachten Zeugen XXXX einvernommen hatte. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden, und zwar ein Schreiben von XXXX vom 30.11.2017 über den Kontakt des Beschwerdeführers zur Organisation Queer Base, eine Bestätigung von XXXX der koptischen Kirche "Jungfrau vom Zentrum", dass der Beschwerdeführer in der koptischen Kirche in Ägypten getauft und gefirmt wurde sowie zwei Photographien, die den Beschwerdeführer vor einer Fahne mit der Aufschrift "lesbisch, tanssexuell, schwule Gemeinschaft Wien" in mehreren Sprachen zeigen.
- Am 15.12.2017 fand in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angebotenen und teilweise stellig gemachten Zeugen römisch 40 einvernommen hatte. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden, und zwar ein Schreiben von römisch 40 vom 30.11.2017 über den Kontakt des Beschwerdeführers zur Organisation Queer Base, eine Bestätigung von römisch 40 der koptischen Kirche "Jungfrau vom Zentrum", dass der Beschwerdeführer in der koptischen Kirche in Ägypten getauft und gefirmt wurde sowie zwei Photographien, die den Beschwerdeführer vor einer Fahne mit der Aufschrift "lesbisch, tanssexuell, schwule Gemeinschaft Wien" in mehreren Sprachen zeigen.
- Mit Schreiben vom 20.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2018, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 ab, in der er die Zeugenaussagen kommentierte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Verfahrensgang (I.) dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der im Verfahrensgang (römisch eins.) dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Beigabe eines Rechtsberaters Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2015, Zl. 830592906/1650712, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Der Beschwerdeführer erteilte dem Rechtsberater keine Vollmacht zu seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer je Kontakt zum Verein Menschenrechte Österreich hatte. Der Beschwerdeführer nahm im Verfahren Unterstützung der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH in Anspruch. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum christlichen Glauben (koptisch-orthodoxes Bekenntnis). Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er benötigt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer reiste am 20.10.2012 mit einem georgischen Visum nach Georgien eingereist und erhielt dort einen befristeten Aufenthaltstitel. Zuletzt verließ der Beschwerdeführer Georgien am 31.03.2013, als er mit einem in Georgien von der griechischen Vertretung ausgestellten Schengenvisum von Georgien in die Europäische Union, nach Österreich ausreiste. Er hielt sich vor seiner Einreise nach Österreich in Georgien auf. Der Beschwerdeführer reiste am 31.03.2013 mit einem Flugzeug legal nach Österreich ein und stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.08.2013 reiste er von Österreich mit dem Flugzeug nach Ägypten zurück. In Österreich hält er sich wiederum sich seit (mindestens) 13.01.2015 in Österreich auf. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte in Form seiner Onkel XXXX zu denen der Beschwerdeführer abgesehen von Besuchskontakten keine nähere Bindung hat. Im Übrigen verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater römisch 40 lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte in Form seiner Onkel römisch 40 zu denen der Beschwerdeführer abgesehen von Besuchskontakten keine nähere Bindung hat. Im Übrigen verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und weitere drei Jahre die AHS in Assiut, studierte anschließend vier Jahre Jus an der Universität in Assiut und arbeitete anschließend als Rechtsanwalt, zuletzt in Kairo, wo er auch wohnhaft war. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hinkünftig im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht laufend Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form von Sonderbetreuung, Taschengeld und Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat von November 2016 bis März 2017 für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Remunerant Reinigungsdienste vorgenommen. Am 30.11.2017 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbes "Botendienst" und am 04.12.2017 das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" an. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig christlich-orthodoxe Gottesdienste in der Hl. Mina-Kirche sowie Bibelstunden bei XXXX in Wien-Favoriten sowie christlich-orthodoxe Gottesdienste in der Maria-von-Zeitoun-Kirche in Wien-Donaustadt.Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig christlich-orthodoxe Gottesdienste in der Hl. Mina-Kirche sowie Bibelstunden bei römisch 40 in Wien-Favoriten sowie christlich-orthodoxe Gottesdienste in der Maria-von-Zeitoun-Kirche in Wien-Donaustadt. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte zu Personen der koptisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft in Wien. Zudem frequentierte er in jüngster Zeit auch Queer Base-Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer erlernte bereits in Ägypten Deutsch und spricht Deutsch auf dem Niveau B
- Ein Bemühen des Beschwerdeführers um eine kulturelle und soziale Integration in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Wehrdienstverweigerung in Ägypten verfolgt wird. Er verließ Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen. Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer in Ägypten keine reale Gefahr, in seinem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Ägypten weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat gefährdet wäre. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde. Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung. Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden. Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht. Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog. Die Religionsfreiheit ist in Ägypten eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion. Auch wenn die Glaubensfreiheit für Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) staatlich anerkannt wird, bestehen im Alltag Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Angriffe auf christliche Kirchen und koptisches Eigentum sind dokumentiert. Insbesondere in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit einhergehend zu regelmäßigen Benachteiligungen von Christen im Rahmen der Streitschlichtung. Vertreibungen christlicher Familien aus ihren angestammten Dörfern bei Konflikten kommen vor. Der Straftatbestand der Blasphemie mit der Drohung von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren wird nicht nur mit drakonischer Härte exekutiert - so etwa im Falle von fünf koptischen Jugendlichen, die sich in einem Video über ISIS lustig machen - sondern auch als Vorwand dafür verwendet, Angehörige religiöser Minderheiten unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Unter diesem Tatbestand werden auch bevorzugt Christen, nie aber Angehörige des Islam verurteilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 03.2017b). In ihrer Eigenwahrnehmung stellen Kopten keine Minderheit in Ägypten dar. Den ägyptischen Behörden wird zudem vorgeworfen, nichts gegen religiöse Diskriminierungen koptischer Christen zu unternehmen. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a). Das Eigentum koptischer Christen wird durch den ägyptischen Staat nicht adäquat vor immer wieder aufflammender konfessioneller Gewalt geschützt. Während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016). Homosexualität ist in Ägypten ein gesellschaftliches Tabu. Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe. Sie sind nicht in Ägypten verboten. Homosexuelle führen in Ägypten "zwei Leben", eines in der Öffentlichkeit, der ihre sexuelle Neigung verheimlicht wird, und eines "im Kopf", im Geheimen. Das ägyptische Strafgesetzbuch stellt lediglich "Unzucht" (debauchery) unter Strafe. Zwar ist Homosexualität nicht ausdrücklich erwähnt, doch berufen sich die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf den entsprechenden Artikel und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von
- Es sind in diesem Zusammenhang sowohl Geldals auch Gefängnisstrafen vorgesehen und können unter Rückgriff auf den Tatbestand der "Unzucht" strafrechtlich verfolgt sowie Betroffe öffentlich vorgeführt werden. Es bestehen Berichte, dass ägyptische Sicherheitskräfte Dating-Portale nutzen, um Homosexuelle zu verfolgen (AA 15.12.2016) und sie wegen "Ausschweifung" gerichtlich belangen (AI 22.02.2017). Es bestehen Berichte über Übergriffe der ägyptischen Sicherheitskräfte gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intersexuelle (LGBTI) Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen "medizinischen Untersuchungen" von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist. Das repressive Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen NRO-en, die sich für die Rechte von LGBTI einsetzen, hat sich verschärft. Dabei ist es zu Verhaftungen und Durchsuchungen von Büroräumen gekommen. Das ägyptische Gesetz kriminalisiert aber die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität nicht explizit. Eine medial groß aufgemachte Verhaftung von 26 Männern mit dem Vorwurf, sie hätten eine Orgie gefeiert, endete mit Freisprüchen. Dennoch ermöglicht es der Polizei gegen LGBTI-Personen vorzugehen. Es gab nur wenige Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Einzelpersonen und keine staatlichen Bemühungen gegen Diskriminierung vorzugehen (USDOS 03.03.2017). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft (AA 15.12.2016). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 03.03.2018). Artikel 154 des Kriegsrechts 25 1966 normiert, dass jeder, der vor dem ägyptischen Militär flieht - außer in Kriegszeiten - mit einer Haft- oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Totalgefälschte Reisedokumente bzw Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten in Ägypten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft (AA 15.12.2016). Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die in diesem einliegenden Protokolle der Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.05.2013, samt den diesem Protokoll angeschlossenen Urkunden, in den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.08.2013, samt angeschlossenen Urkunden, in den Sachverhaltsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.04.2014, den Bericht der Bundesministerin für Inneres vom 05.05.2014, in die einliegenden arabischsprachigen Urkunden samt ihren Übersetzungen, in das Protokoll der Befragung durch die belangte Behörde vom 08.04.2014, in den angefochtenen Bescheid, Verfahrensanordnung vom 11.05.2015, in die Beschwerde vom 20.05.2015 sowie in den weiteren als Beschwerde bezeichneten, per Telefax am 20.05.2015, 20:57 Uhr, übermittelten Schriftsatz, jeweils samt Beilagen, in die von der belangten Behörde übermittelten Urkunden, in die mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH am 27.01.2016 übermittelten Urkunden, in die mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH am 18.11.2016 übermittelten Urkunden, in die beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Protokolls vom 09.03.2014, in die Verlustmeldung vom 01.02.2017, in das Attest des XXXX vom 08.02.2017 (Beilage ./M), in den Befundbericht des XXXX vom 01.03.2017, in den psychiatrischen Befund des Psychosozialen Zentrums ESRA vom 14.07.2016, in den Pflegebrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien vom 04.05.2015, in das Schreiben des Beschwerdeführers über die stationäre Aufnahme im Otto-Wagner-Spital vom 14.03.2017 samt Aufenthaltsbestätigung, in den Aktenvermerk vom 16.03.2017, in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2015 betreffend Homosexualität und Wehrdienst in Ägypten sowie Militärdienst, Strafen, Verfolgung durch Muslimbruderschaft in Ägypten, in den Bericht der US Commission on International Religious Freedom - Annual Report 2017, ACCORD - ecoi.net-Themendossier zur Ägypten: Lage der KoptInnen vom 09.05.2016, in die wortidenten2.
- Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die in diesem einliegenden Protokolle der Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.05.2013, samt den diesem Protokoll angeschlossenen Urkunden, in den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.08.2013, samt angeschlossenen Urkunden, in den Sachverhaltsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.04.2014, den Bericht der Bundesministerin für Inneres vom 05.05.2014, in die einliegenden arabischsprachigen Urkunden samt ihren Übersetzungen, in das Protokoll der Befragung durch die belangte Behörde vom 08.04.2014, in den angefochtenen Bescheid, Verfahrensanordnung vom 11.05.2015, in die Beschwerde vom 20.05.2015 sowie in den weiteren als Beschwerde bezeichneten, per Telefax am 20.05.2015, 20:57 Uhr, übermittelten Schriftsatz, jeweils samt Beilagen, in die von der belangten Behörde übermittelten Urkunden, in die mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH am 27.01.2016 übermittelten Urkunden, in die mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH am 18.11.2016 übermittelten Urkunden, in die beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Protokolls vom 09.03.2014, in die Verlustmeldung vom 01.02.2017, in das Attest des römisch 40 vom 08.02.2017 (Beilage ./M), in den Befundbericht des römisch 40 vom 01.03.2017, in den psychiatrischen Befund des Psychosozialen Zentrums ESRA vom 14.07.2016, in den Pflegebrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien vom 04.05.2015, in das Schreiben des Beschwerdeführers über die stationäre Aufnahme im Otto-Wagner-Spital vom 14.03.2017 samt Aufenthaltsbestätigung, in den Aktenvermerk vom 16.03.2017, in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2015 betreffend Homosexualität und Wehrdienst in Ägypten sowie Militärdienst, Strafen, Verfolgung durch Muslimbruderschaft in Ägypten, in den Bericht der US Commission on International Religious Freedom - Annual Report 2017, ACCORD - ecoi.net-Themendossier zur Ägypten: Lage der KoptInnen vom 09.05.2016, in die wortidenten Empfehlungsschreiben von XXXX, in weitere wortidenteEmpfehlungsschreiben von römisch 40 , in weitere wortidente Empfehlungsschreiben von XXXX, sowie in weitere wortidente Empfehlungsschreiben von XXXX, in aufschiebend bedingt abgeschlossenen Dienstvertrag vom 24.09.2017, in die Empfehlung von Mikhaeil GIRGIS, und in das mit den Empfehlungsschreiben von XXXX in das Zertifikat Deutsch B1 vom 06.09.2017, in die Bestätigung von XXXX(Beilage ./H), in das Arztschreiben von XXXX (Beilage ./A), in die Bestätigung von XXXX (Beilage ./D), in die Bestätigung von Bischof XXXX vom 10.09.2017 (Beilage ./L), in die beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen über ein Protokoll vom 02.01.2014 (Beilage /.J) sowie über ein Schreiben vom Generalmajor XXXX(Beilage ./I), in den Schriftsatz vom 11.08.2017 samt dort angeschlossenen Beilagen, in den Schriftsatz vom 02.10.2017 samt dort angeschlossenen Beilagen, in das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX vom 23.10.2017, in den Schriftsatz vom 07.12.2017 samt dort angeschlossenen Beilagen in das Schreiben von Queer Base vom 30.11.2017, in die Bestätigung von XXXX vom 09.12.2017, in zwei Photographien des Beschwerdeführers, in den Schriftsatz vom 20.12.2017, in das aktuelle Länderinformationsblatt für Ägypten, in den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformation über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedüftige Fremde in Österreich vom 23.03.2018, in den aktuellen ZMR-Auszug vom 23.03.2018 sowie in den aktuellen Strafregisterauszug vom 23.03.2018, durch Aufnahme eines Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX und durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 und durch Einvernahme der Zeugen XXXX und des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017.Empfehlungsschreiben von römisch 40 , sowie in weitere wortidente Empfehlungsschreiben von römisch 40 , in aufschiebend bedingt abgeschlossenen Dienstvertrag vom 24.09.2017, in die Empfehlung von Mikhaeil GIRGIS, und in das mit den Empfehlungsschreiben von römisch 40 in das Zertifikat Deutsch B1 vom 06.09.2017, in die Bestätigung von XXXX(Beilage ./H), in das Arztschreiben von römisch 40 (Beilage ./A), in die Bestätigung von römisch 40 (Beilage ./D), in die Bestätigung von Bischof römisch 40 vom 10.09.2017 (Beilage ./L), in die beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen über ein Protokoll vom 02.01.2014 (Beilage /.J) sowie über ein Schreiben vom Generalmajor XXXX(Beilage ./I), in den Schriftsatz vom 11.08.2017 samt dort angeschlossenen Beilagen, in den Schriftsatz vom 02.10.2017 samt dort angeschlossenen Beilagen, in das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 vom 23.10.2017, in den Schriftsatz vom 07.12.2017 samt dort angeschlossenen Beilagen in das Schreiben von Queer Base vom 30.11.2017, in die Bestätigung von römisch 40 vom 09.12.2017, in zwei Photographien des Beschwerdeführers, in den Schriftsatz vom 20.12.2017, in das aktuelle Länderinformationsblatt für Ägypten, in den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformation über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedüftige Fremde in Österreich vom 23.03.2018, in den aktuellen ZMR-Auszug vom 23.03.2018 sowie in den aktuellen Strafregisterauszug vom 23.03.2018, durch Aufnahme eines Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 und durch Einvernahme der Zeugen römisch 40 und des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Beigabe eine Rechtsvertreters Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, basiert auf der im Akt einliegenden Verfahrensanordnung vom 11.05.2015, Zl. 830592906/1650712, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer diesem Rechtsberater keine Vollmacht zu seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren erteilt hat, ergibt sich aus dem Fehlen einer solchen Vollmacht im Verwaltungsakt und im Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt hat. Die Negativfeststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Hinweise im Akt zu finden sind, dass der Beschwerdeführer je Kontakt zum Verein Menschenrechte Österreich hatte sowie aus dem Umstand, dass er sich mehrfach der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH bei der Abfassung und Einreichung von Eingaben bediente, weshalb die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nahm im Verfahren Unterstützung der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH in Anspruch nahm, getroffen werden konnte. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten ist, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.05.2013, vor der belangten Behörde vom 08.04.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.
- Zudem ergeben sich Geburtsdatum (und damit die Volljährigkeit und die Staatsbürgerschaft aus den im Akt eiliegenden Kopien seines ägyptischen Personalausweises und seines ägyptischen Reisepasses sowie dem Sachverhaltsbericht vom 20.04.
- Dass sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben (koptisch-orthodoxes Bekenntnis) bekennt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.05.2013, vor der belangten Behörde vom 08.04.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Bischof XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 sowie aus den vorgelegten Bestätigungen von Pater Schenuda ASAAD vom 08.02.2015 (AS 207), von Bischof XXXX vom 10.09.2017 (Beilage ./L), der Bestätigung von XXXX vom 09.12.2017 und aus der Bestätigung von XXXX (Beilage ./H). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführe der Volksgruppe der Araber angehört, beruht auf dem Umstand, dass Kopten keine ethnische Minderheit in Ägypten bilden, sondern, lediglich eine Glaubensgruppe darstellen (Länderinformationsblatt für Ägypten S. 23 ff) und somit Teil der ägyptisch-arabischen Bevölkerung sind. Die Feststellung, dass seine Identität feststeht, basiert auf aus den im Akt eiliegenden Kopien seines ägyptischen Personalausweises, seines ägyptischen Reisepasses und dem Sachverhaltsbericht vom 20.04.2014.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten ist, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.05.2013, vor der belangten Behörde vom 08.04.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.
- Zudem ergeben sich Geburtsdatum (und damit die Volljährigkeit und die Staatsbürgerschaft aus den im Akt eiliegenden Kopien seines ägyptischen Personalausweises und seines ägyptischen Reisepasses sowie dem Sachverhaltsbericht vom 20.04.
- Dass sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben (koptisch-orthodoxes Bekenntnis) bekennt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.05.2013, vor der belangten Behörde vom 08.04.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Bischof römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 sowie aus den vorgelegten Bestätigungen von Pater Schenuda ASAAD vom 08.02.2015 (AS 207), von Bischof römisch 40 vom 10.09.2017 (Beilage ./L), der Bestätigung von römisch 40 vom 09.12.2017 und aus der Bestätigung von römisch 40 (Beilage ./H). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführe der Volksgruppe der Araber angehört, beruht auf dem Umstand, dass Kopten keine ethnische Minderheit in Ägypten bilden, sondern, lediglich eine Glaubensgruppe darstellen (Länderinformationsblatt für Ägypten S. 23 ff) und somit Teil der ägyptisch-arabischen Bevölkerung sind. Die Feststellung, dass seine Identität feststeht, basiert auf aus den im Akt eiliegenden Kopien seines ägyptischen Personalausweises, seines ägyptischen Reisepasses und dem Sachverhaltsbericht vom 20.04.
- Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, beruht auf dem persönlichen Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnen hat und dem Umstand, dass seine intimste Umgebung in Österreich, sein Freundeskreis und seine beiden Onkel, keinerlei Kenntnis von der - erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 vorgebrachten - Homosexualität des Beschwerdeführers hatten. Hierzu passt auch der Versuch des Beschwerdeführers durch den Schriftsatz vom 25.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht diese Unkenntnis zu erklären bzw die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung der Zeugen XXXX zu kommentieren. Der Zeuge XXXX - der Seelsorger des Beschwerdeführers - sagte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber den Wunsch geäußert habe, eine Familie zu gründen. Es ist nicht glaubhaft, dass ein so gläubiger Mensch wie der Beschwerdeführer seinen Seelsorger derart belügen würde. Hierzu ist der Respekt des Beschwerdeführers vor Vertretern der koptisch-orthodoxen Kirche - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 überzeugen konnte, viel zu groß. Vielmehr wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Seelsorger nicht über die Gründung einer Familie gesprochen hätte, wäre er tatsächlich homosexuell. Dass er dieses Thema nicht gegenüber Geistlichen direkt erwähnen würde, ist glaubhaft, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer seinen Seelsorger bewusst anlügen würde. Die Zeugen XXXX - beide Onkel des Beschwerdeführers - konnten nur angeben, dass der Beschwerdeführer viele Freunde habe, wussten jedoch von der angeblichen homosexuellen Neigung ihres Neffen nichts. Auch der vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeuge XXXXkonnte keinerlei Bestätigung für eine homosexuelle Neigung des Beschwerdeführer oder für sich selbst liefern. Bezeichnenderweise verweigerte der Zeuge diesbezüglichen Fragen des Rechtsvertreters jegliche Auskunft. Dass schon zuvor ein angeblicher Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. nicht bereit gewesen sein soll, ein Zeugnis zu einer solchen homosexuellen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer abzugeben, ergänzt dieses Bild, zumal es in Österreich keinerlei gesellschaftliche Konsequenzen hat, sich zu seiner sexuellen Orientierung zu bekennen, weshalb weder die angebliche Reaktion des "Albert" N. noch die Reaktion des Zeugen XXXX, der als Partner des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht präsentiert wurde, bei Würdigung aller Umstände nur darauf schließen lässt, dass von Homosexualität in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rede sein kann. Daher ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Der Besuch von Veranstaltungen von Queer Base oder der Lila-Rosa-Villa in Wien indiziert keinerlei Homosexualität oder eine solche Veranlagung, da der Besuch solcher Veranstaltungen und Organisationen nicht bloß Homosexuellen vorbehalten ist. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer erst in einem späten Verfahrensstadium seine angebliche Homosexualität und die damit zusammenhängenden Fluchtgründe ins Spiel bringt, ist von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, da es keinerlei Grund dafür gibt, nicht bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages oder zumindest zum Zeitpunkt der Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde diesen Umstand und die damit verbundene behauptete Verfolgung angegeben hätte. Aufgrund des in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Angabe, der Beschwerdeführer wäre homosexuell, schlicht unwahr ist. Hieran kann auch die Bestätigung des XXXX vom 13.09.2017 (Beilage ./D) nichts ändern. Zum einen bestätigt sie lediglich die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber diesem Arzt, homosexuell zu sein. Die Bestätigung beruht daher erkennbar nicht auf eigenen Beobachtungen oder Erfahrungen und hat daher keinen Beweiswert. Zum anderen sind derartige Bestätigungen per se ungeeignet, eine Homosexualität glaubhaft zu belegen (vgl dazu auch EGMR 19.12.2017, Nr. 21417/17, I.K. gegen die Schweiz). Daher war unter Würdigung aller Umstände die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen.Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, beruht auf dem persönlichen Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnen hat und dem Umstand, dass seine intimste Umgebung in Österreich, sein Freundeskreis und seine beiden Onkel, keinerlei Kenntnis von der - erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 vorgebrachten - Homosexualität des Beschwerdeführers hatten. Hierzu passt auch der Versuch des Beschwerdeführers durch den Schriftsatz vom 25.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht diese Unkenntnis zu erklären bzw die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung der Zeugen römisch 40 zu kommentieren. Der Zeuge römisch 40 - der Seelsorger des Beschwerdeführers - sagte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber den Wunsch geäußert habe, eine Familie zu gründen. Es ist nicht glaubhaft, dass ein so gläubiger Mensch wie der Beschwerdeführer seinen Seelsorger derart belügen würde. Hierzu ist der Respekt des Beschwerdeführers vor Vertretern der koptisch-orthodoxen Kirche - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 überzeugen konnte, viel zu groß. Vielmehr wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Seelsorger nicht über die Gründung einer Familie gesprochen hätte, wäre er tatsächlich homosexuell. Dass er dieses Thema nicht gegenüber Geistlichen direkt erwähnen würde, ist glaubhaft, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer seinen Seelsorger bewusst anlügen würde. Die Zeugen römisch 40 - beide Onkel des Beschwerdeführers - konnten nur angeben, dass der Beschwerdeführer viele Freunde habe, wussten jedoch von der angeblichen homosexuellen Neigung ihres Neffen nichts. Auch der vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeuge XXXXkonnte keinerlei Bestätigung für eine homosexuelle Neigung des Beschwerdeführer oder für sich selbst liefern. Bezeichnenderweise verweigerte der Zeuge diesbezüglichen Fragen des Rechtsvertreters jegliche Auskunft. Dass schon zuvor ein angeblicher Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. nicht bereit gewesen sein soll, ein Zeugnis zu einer solchen homosexuellen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer abzugeben, ergänzt dieses Bild, zumal es in Österreich keinerlei gesellschaftliche Konsequenzen hat, sich zu seiner sexuellen Orientierung zu bekennen, weshalb weder die angebliche Reaktion des "Albert" N. noch die Reaktion des Zeugen römisch 40 , der als Partner des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht präsentiert wurde, bei Würdigung aller Umstände nur darauf schließen lässt, dass von Homosexualität in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rede sein kann. Daher ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Der Besuch von Veranstaltungen von Queer Base oder der Lila-Rosa-Villa in Wien indiziert keinerlei Homosexualität oder eine solche Veranlagung, da der Besuch solcher Veranstaltungen und Organisationen nicht bloß Homosexuellen vorbehalten ist. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer erst in einem späten Verfahrensstadium seine angebliche Homosexualität und die damit zusammenhängenden Fluchtgründe ins Spiel bringt, ist von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, da es keinerlei Grund dafür gibt, nicht bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages oder zumindest zum Zeitpunkt der Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde diesen Umstand und die damit verbundene behauptete Verfolgung angegeben hätte. Aufgrund des in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Angabe, der Beschwerdeführer wäre homosexuell, schlicht unwahr ist. Hieran kann auch die Bestätigung des römisch 40 vom 13.09.2017 (Beilage ./D) nichts ändern. Zum einen bestätigt sie lediglich die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber diesem Arzt, homosexuell zu sein. Die Bestätigung beruht daher erkennbar nicht auf eigenen Beobachtungen oder Erfahrungen und hat daher keinen Beweiswert. Zum anderen sind derartige Bestätigungen per se ungeeignet, eine Homosexualität glaubhaft zu belegen vergleiche dazu auch EGMR 19.12.2017, Nr. 21417/17, römisch eins.K. gegen die Schweiz). Daher war unter Würdigung aller Umstände die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX. Seine Schlussfolgerungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und Attesten bezüglich einer psychischen Erkrankung sprechen eine klare und eindeutige Sprache. Seinem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Befundlage nicht schlüssig ist und die vordiagnostizierte paranoide Schizophrenie nicht mit den festgestellten Einschränkungen anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen selbst in Einklang zu bringen ist. Weder aus den Befunden noch aus der fachärztlichen Befragung konnte der nichtamtliche Sachverständige, ein anerkannter und erfahrener Psychiater, den Verlauf der Erkrankung und die bei Befunderhebung gegenwärtige Symptomatik erheben, sodass kein eindeutiger Krankheitsbegriff psychiatrisch festzustellen war. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, solange der Sachverständige im Gerichtssaal anwesend war, einen müden, niedergeschlagenen, abwesenden und verängstigten Eindruck. Diese Haltung änderte sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 selbst feststellen konnte - schlagartig in dem Moment, als der Sachverständige XXXX den Gerichtssaal verlassen hatte. Dieser plötzliche, persönlich vom erkennenden Richter wahrgenommene Wandel in der Haltung erscheint diesem als zu plötzlich und unvermutet, sodass der erkennende Richter zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine psychische Krankheit mimte. Hierbei bezieht das Bundesverwaltungsgericht auch den im Rahmen der Gutachtenserstattung am 18.09.2017 zugetragenen Vorfall ein, als der Beschwerdeführer plötzlich zu keuchen und zu krampfen anfing, und der Sachverständige XXXX hierzu mitteilte, dass der Beschwerdeführer hiermit eine Panikattacke darstellte, jedoch in die Gegenrichtung krampfe; zu erwarten wäre eine Pfötchenstellung, der Beschwerdeführer krampfte in die entgegengesetzte Richtung. Dieser Vorfall zeigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen des Sachverständigen XXXX und der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer eine Panikattacke simulierte. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 - zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer längst einen neuen Fluchtgrund der Homosexualität und der Desertion behauptete, war der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der (langen) Verhandlung klar und wach und zeigte keine Spur von psychischer Beeinträchtigung. Im Gegenteil: Er verfolgte die Zeugenaussagen mit Argusaugen und kommentierte jede auch noch so geringfügig für seinen Standpunkt nachteilige Aussage eines Zeugen - wie er auch nach dem Verlassen des Gerichtssaales durch XXXX am 18.09.2017 rege und wach an der mündlichen Verhandlung teilnahm und durchaus zu erkennen gab, dass er seinen erlernten Beruf als Rechtsanwalt beherrschte. Auch aus dem bemerkenswerten Zufall, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet im Vorfeld der für 17.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 stationär in der psychiatrischen Abteilung aufnehmen ließ und unmittelbar nach erfolgter Abberaumung diese Abteilung noch am 17.03.2017 wieder verließ, zeigt deutlich auf, dass es hier dem Beschwerdeführer um nichts anderes als um die Illustration seiner angeblichen Krankheit gegangen ist. Dass auch nie ein Befund dieses stationären Aufenthalts vorgelegt wurde, ist ebenfalls bezeichnend - andere Befunde wurden vom Beschwerdeführer sogar wiederholt vorgelegt - was deutlich macht, dass die angebliche psychische Erkrankung tatsächlich nicht existiert. Hieraus und auf Basis des in der mündlichen Verhandlung erstatteten, unbestritten gebliebenen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leidet, sondern eine solche gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht simulierte, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aufgrund seiner festgestellten Gesundheit ist der Beschwerdeführer auch arbeitsfähig, wie dies auch aus den zuletzt vorgenommenen Anmeldungen von Gewerben auch hervorgeht. Der Beschwerdeführer würde nicht Gewerbe anmelden, wenn er nicht in der Lage wäre, zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Medikamente benötigt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten von XXXX, der keinerlei Indikation für die behauptete Medikamentation finden konnte, zumal nicht einmal eine klare, eine Diagnose ermöglichende Befundung des Beschwerdeführer vorfand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bestimmte Medikamente regelmäßig bezieht, bedeutet mangels diesbezüglich eindeutiger medizinischer Begründung nicht, dass der Beschwerdeführer solche Medikamente tatsächlich benötigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer und des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen und den beigebrachten, inhaltsleeren medizinischen Attesten keiner Medikamente bedarf, da er gesund ist.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 . Seine Schlussfolgerungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und Attesten bezüglich einer psychischen Erkrankung sprechen eine klare und eindeutige Sprache. Seinem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Befundlage nicht schlüssig ist und die vordiagnostizierte paranoide Schizophrenie nicht mit den festgestellten Einschränkungen anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen selbst in Einklang zu bringen ist. Weder aus den Befunden noch aus der fachärztlichen Befragung konnte der nichtamtliche Sachverständige, ein anerkannter und erfahrener Psychiater, den Verlauf der Erkrankung und die bei Befunderhebung gegenwärtige Symptomatik erheben, sodass kein eindeutiger Krankheitsbegriff psychiatrisch festzustellen war. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, solange der Sachverständige im Gerichtssaal anwesend war, einen müden, niedergeschlagenen, abwesenden und verängstigten Eindruck. Diese Haltung änderte sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 selbst feststellen konnte - schlagartig in dem Moment, als der Sachverständige römisch 40 den Gerichtssaal verlassen hatte. Dieser plötzliche, persönlich vom erkennenden Richter wahrgenommene Wandel in der Haltung erscheint diesem als zu plötzlich und unvermutet, sodass der erkennende Richter zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine psychische Krankheit mimte. Hierbei bezieht das Bundesverwaltungsgericht auch den im Rahmen der Gutachtenserstattung am 18.09.2017 zugetragenen Vorfall ein, als der Beschwerdeführer plötzlich zu keuchen und zu krampfen anfing, und der Sachverständige römisch 40 hierzu mitteilte, dass der Beschwerdeführer hiermit eine Panikattacke darstellte, jedoch in die Gegenrichtung krampfe; zu erwarten wäre eine Pfötchenstellung, der Beschwerdeführer krampfte in die entgegengesetzte Richtung. Dieser Vorfall zeigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen des Sachverständigen römisch 40 und der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer eine Panikattacke simulierte. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 - zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer längst einen neuen Fluchtgrund der Homosexualität und der Desertion behauptete, war der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der (langen) Verhandlung klar und wach und zeigte keine Spur von psychischer Beeinträchtigung. Im Gegenteil: Er verfolgte die Zeugenaussagen mit Argusaugen und kommentierte jede auch noch so geringfügig für seinen Standpunkt nachteilige Aussage eines Zeugen - wie er auch nach dem Verlassen des Gerichtssaales durch römisch 40 am 18.09.2017 rege und wach an der mündlichen Verhandlung teilnahm und durchaus zu erkennen gab, dass er seinen erlernten Beruf als Rechtsanwalt beherrschte. Auch aus dem bemerkenswerten Zufall, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet im Vorfeld der für 17.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 stationär in der psychiatrischen Abteilung aufnehmen ließ und unmittelbar nach erfolgter Abberaumung diese Abteilung noch am 17.03.2017 wieder verließ, zeigt deutlich auf, dass es hier dem Beschwerdeführer um nichts anderes als um die Illustration seiner angeblichen Krankheit gegangen ist. Dass auch nie ein Befund dieses stationären Aufenthalts vorgelegt wurde, ist ebenfalls bezeichnend - andere Befunde wurden vom Beschwerdeführer sogar wiederholt vorgelegt - was deutlich macht, dass die angebliche psychische Erkrankung tatsächlich nicht existiert. Hieraus und auf Basis des in der mündlichen Verhandlung erstatteten, unbestritten gebliebenen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leidet, sondern eine solche gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht simulierte, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aufgrund seiner festgestellten Gesundheit ist der Beschwerdeführer auch arbeitsfähig, wie dies auch aus den zuletzt vorgenommenen Anmeldungen von Gewerben auch hervorgeht. Der Beschwerdeführer würde nicht Gewerbe anmelden, wenn er nicht in der Lage wäre, zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Medikamente benötigt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten von römisch 40 , der keinerlei Indikation für die behauptete Medikamentation finden konnte, zumal nicht einmal eine klare, eine Diagnose ermöglichende Befundung des Beschwerdeführer vorfand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bestimmte Medikamente regelmäßig bezieht, bedeutet mangels diesbezüglich eindeutiger medizinischer Begründung nicht, dass der Beschwerdeführer solche Medikamente tatsächlich benötigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer und des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen und den beigebrachten, inhaltsleeren medizinischen Attesten keiner Medikamente bedarf, da er gesund ist. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt in Georgien und seiner Einreise von dor