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{'item': 'I415 2172710-1'}

Obsah (17)§ 76§ 35Art. 133§ 68§ 10§ 13§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 22a§§ 56§ 57§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlI415 2172710-1 SpruchI415 2172710-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, hatte am 04.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 (Zl. 907 99.134) abgewiesen wurde. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko wurde verfügt. Gegen Spruchpunkt II und III wurde Beschwerde erhoben, die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erwuchs am 23.03.2007 in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 (Zl. 310.745-1/3E-III/09/07) abgewiesen. Die Ausweisung erwuchs damit am 29.10.2007 in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, hatte am 04.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 (Zl. 907 99.134) abgewiesen wurde. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko wurde verfügt. Gegen Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wurde Beschwerde erhoben, die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erwuchs am 23.03.2007 in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 (Zl. 310.745-1/3E-III/09/07) abgewiesen. Die Ausweisung erwuchs damit am 29.10.2007 in Rechtskraft.
  3. Mit Urteil des LG XXXX zur Zl. XXXX vom 27.03.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 erster Fall StGB, §§ 15 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf LG XXXX, XXXX vom 15.04.2010) verurteilt.
  4. Mit Urteil des LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 27.03.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, erster Fall StGB, Paragraphen 15, Absatz eins, 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf LG römisch 40 , römisch 40 vom 15.04.2010) verurteilt.
  5. Mit Urteil des LG XXXX zur Zl. XXXX vom 13.09.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 erster Fall StGB, §§ 241e Abs. 3 vierter Fall, 229 Abs. 1, 135 Abs. 1 StGB, §§ 269 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z. 4, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  6. Mit Urteil des LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 13.09.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, erster Fall StGB, Paragraphen 241 e, Absatz 3, vierter Fall, 229 Absatz eins, 135, Absatz eins, StGB, Paragraphen 269, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, Ziffer 4, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  7. Am 16.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der

§ 68Abs.

1 AVG mangels eines glaubhaften Kerns mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2010 (Zl. 10 00.454) zurückgewiesen wurde. Mit dem Bescheid wurde neuerlich eine Ausweisung nach Marokko

§ 10Asylgesetz ausgesprochen.

Der Bescheid erwuchs am 07.04.2010 in Rechtskraft.4. Am 16.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der

Paragraph 68, Absatz eins, AVG mangels eines glaubhaften Kerns mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2010 (Zl. 10 00.454) zurückgewiesen wurde. Mit dem Bescheid wurde neuerlich eine Ausweisung nach Marokko

Paragraph 10, Asylgesetz ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 07.04.2010 in Rechtskraft.

  1. Mit Urteil des LG XXXX zur Zl. XXXX vom 15.04.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1 U 2, 127, 130 erster Fall StGB, §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf LG XXXX vom 17.03.2011) verurteilt.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 15.04.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, U 2, 127, 130 erster Fall StGB, Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf LG römisch 40 vom 17.03.2011) verurteilt.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.06.2010, Zl. 1-1017161/FrB/10, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig am 08.07.2010, erlassen.
  4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.06.2010, Zl. 1-1017161/FrB/10, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig am 08.07.2010, erlassen.
  5. Ein dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2010 wurde

§ 68Abs.

1 AVG mangels eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010 (Zl. 10 07.216) zurückgewiesen und der Beschwerdeführer neuerlich nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 31.08.2010 in Rechtskraft.7. Ein dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2010 wurde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG mangels eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010 (Zl. 10 07.216) zurückgewiesen und der Beschwerdeführer neuerlich nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 31.08.2010 in Rechtskraft.

  1. Mit Urteil des LG XXXX zur Zl. XXXX vom 17.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 15 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 17.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.08.2011, Zl. Fr 1040488, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum, rechtskräftig am 15.09.2011, erlassen.
  4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 25.08.2011, Zl. Fr 1040488, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum, rechtskräftig am 15.09.2011, erlassen.
  5. Mit Urteil des LG XXXX zur Zl. XXXX vom 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z. 3, 130 erster Satz StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil des LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, erster Satz StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  7. Ein vierter Antrag auf internationalen Schutz vom 15.10.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.11.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2005, Zl. I403 1310745-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
  8. Am 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Verhängung einer Schubhaft nachweislich zugestellt. Mit Stellungnahme vom 29.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, sich seit 2007 in Österreich zu befinden. Sein Wille einer Arbeit nachzugehen sei daran gescheitert, dass er falsche Personen kennengelernt habe und dadurch straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer ersuche um eine letzte Chance, da er sich eine geregelte Arbeit wünsche und eine Familie gründen wolle.
  9. Mit Urteil des LG XXXX zur Zl. XXXX vom 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z. 1, 130 Abs 1
  10. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
  11. Mit Urteil des LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
  12. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
  13. Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die marokkanische Botschaft positiv identifiziert und wurde seitens der Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Aussicht gestellt.
  14. Am 10.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein Parteiengehör betreffend die Erlassung der Schubhaft im Anschluss an die Gerichtshaft nachweislich übermittelt. Mit Stellungnahme vom 17.05.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich gegen die Entscheidung der Verhängung der Schubhaft beschwere, er seit zehn Jahren in Österreich lebe und sich integriert fühle. Weiters führte er aus Diabetes zu haben und in seiner Heimat über keinerlei medizinische Versorgung zu verfügen. Zudem hätte er dort niemanden, der die Kosten dafür tragen würde.
  15. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 30.08.2017, Zl. 13-397835802/170315939, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Haft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem habe der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Zeit in Österreich in Strafhaft verbracht.16. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 30.08.2017, Zl. 13-397835802/170315939, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Haft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem habe der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Zeit in Österreich in Strafhaft verbracht.

  1. Mit Beschwerdeschriftsatz seiner Rechtsberatung vom 06.10.2017 stellte der Beschwerdeführer nachfolgende Anträge an das Bundesverwaltungsgericht:
  2. Der bekämpfte Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass die Schubhaft aufgehoben werde,
  3. in eventu ein gelinderes Mittel angeordnet werden,
  4. der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
  5. Am 09.10.2017 wurde der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister am 09.10.2017 und 21.03.2018 ergab eine seit 11.07.2016 aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in der JA XXXX.
  6. Am 09.10.2017 wurde der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister am 09.10.2017 und 21.03.2018 ergab eine seit 11.07.2016 aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in der JA römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste 2007 illegal nach Österreich ein, wo er insgesamt sechs Mal zu Freiheitsstrafen u.a. wegen falscher Beweisaussage, Einbruchdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Raub in Summe von acht Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dieser Straftaten von 04.03.2007 bis 27.03.2007, von 31.08.2007 bis 13.09.2007, von 27.01.2010 bis 13.08.2010, von 02.11.2011 bis 15.07.2014, von 23.08.2014 bis 23.02.2016 sowie von 11.07.2016 bis dato in Straf- bzw. Untersuchungshaft.Nach der Entlassung aus der Strafhaft war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt erfolglos waren und es wurde die Abweisung des Antrags mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Marokko verbunden. Sämtliche diesbezügliche Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.06.2010, Zl. 1-1017161/FrB/10, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, rechtskräftig am 08.07.2010, erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.06.2010, Zl. 1-1017161/FrB/10, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, rechtskräftig am 08.07.2010, erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.08.2011, Zl. Fr 1040488, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, rechtskräftig am 15.09.2011, erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 25.08.2011, Zl. Fr 1040488, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, rechtskräftig am 15.09.2011, erlassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht einmal ansatzweise integriert und verfügt weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er hielt sich in Österreich ausschließlich zum Zweck der Verübung von Straftaten auf (oder musste wegen dieser Straftaten Freiheitsstrafen verbüßen), war nie legal beschäftigt und verfügt weder über eine Unterkunft noch über hinreichende Mittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig zu finanzieren. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer - konnte im gegenständlichen Fall keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer leidet seit 2007 an Diabetes; eine Verschlechterung der Krankheit ist seitdem nicht eingetreten und steht dies im Lichte der im bekämpften Bescheid zitierten aktuellen Länderinformationsblätter Rubrik "Medizinische Versorgung" zu Marokko einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aber nicht entgegen: Medizinische Versorgung: Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko 1.
  10. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 08.07.2010 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Trotz dieses Aufenthaltsverbots reiste er wieder nach Österreich ein und beging Straftaten. Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest, zumal sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet. Angesichts der feststehenden Identität des Beschwerdeführers durch die marokkanische Botschaft, des aktuellen Verfahrensstandes ist mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen, sobald der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen wird. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.
  11. Zum Sicherungsbedarf: Im gegenständlichen Fall liegt seitens des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Es kann mit Recht davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Strafhaft (ohne unmittelbar anschließende Schubhaft) dem Zugriff der österreichischen Behörden umgehend entziehen würde. Er war abgesehen von seinen diversen Aufenthalten in Strafanstalten sowie vor über zehn Jahren bei Einrichtungen der Caritas, des SOS-Kinderdorfes sowie der European Homecare niemals aufrecht in Österreich gemeldet.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden auch in der Beschwerde bestätigt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie seinen Aufenthalten in Haftanstalten ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, dem ZMR sowie aus den im Akt befindlichen Strafurteilen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit außer Diabetes des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Eine Diabetes-Erkrankung steht

den aktuellen Länderinformationsblättern zu Marokko einer Rückkehr nach Marokko nicht entgegen. 2.

  1. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung, dass gegen den BF seit 08.07.2010 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der BPD XXXX vom 22.06.2010, Zl. XXXX. Die Feststellung über die bestehende Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ergibt sich aus dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.08.2011, Zl. XXXX, rechtskräftig am 15.09.2011.Die Feststellung, dass gegen den BF seit 08.07.2010 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der BPD römisch 40 vom 22.06.2010, Zl. römisch 40 . Die Feststellung über die bestehende Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ergibt sich aus dem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 25.08.2011, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 15.09.
  2. Die Feststellungen zu den seitens des Bundesamtes gesetzten Schritten betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid - beides wurde auch in der Beschwerde nicht angezweifelt. Ebenfalls unstrittig ist die mit einem Effektuierungsaufschub versehene Verhängung der Schubhaft mit dem gegenständliche angefochtenen Bescheid vom 30.08.2017 (Eintritt der Rechtsfolgen erst nach Ende der "Gerichtshaft"). Es konnte daher in Folge auch die Feststellung ergehen, dass die geplante Abschiebung rechtlich wie auch faktisch durchführbar ist. Weder ist in diesem Zusammenhang ein unbilliges Verzögern ersichtlich, noch wurde dem BFA ein solches vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter vorgeworfen. Dass aufgrund vom Beschwerdeführer zu verantwortender Handlungen/Unterlassungen ein aufwändigeres Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlich ist, kann dem Bundesamt jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Auch auf das nunmehr erforderliche Agieren der Behörden eines anderen Staates kann das Bundesamt keinen Einfluss nehmen. Es ist aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich, dass das Bundesamt sein Möglichstes getan hat, um die Schubhaft nach Untersuchungs-/Strafhaft so kurz wie möglich zu halten (oder gar nicht effektuieren zu müssen). 2.
  3. Zum Sicherungsbedarf: Die besonders ausgeprägte Fluchtgefahr ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert - zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen diversen Aufenthalten in Strafanstalten lediglich im Jahr 2007 aufrecht in Österreich gemeldet war. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Anordnung der Schubhaft in Strafhaft befand, kann als Indiz für eine bestehende Fluchtgefahr gewertet werden - dies umso mehr, als die der Strafhaft vorangehende Untersuchungshaft gerade (auch) wegen "Fluchtgefahr" verhängt worden war. Völlig zu Recht ging das Bundesamt somit davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Haftentlassung (seitens der Justiz) umgehend - erneut - dem Zugriff der Behörde entziehen würde. Aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise ersichtlich, die für eine Integration des Beschwerdeführers oder substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sprechen würden - auch in der Beschwerde werden solche nicht einmal behauptet. Die Feststellung zum Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus seiner Lebensführung seit der Einreise nach Österreich. Eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers, eine bestehende Unterkunft oder nennenswerte finanzielle Mittel wurden vom Beschwerdeführer nie behauptet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer alles versuchen werde sich einer Abschiebung nach Marokko zu entziehen bzw. diese zu verhindern versuche. Aus der dargelegten Fluchtgefahr und der Aussichtslosigkeit alternativer Sicherungsmaßnahmen ergibt sich auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft - im Übrigen findet sich in der Beschwerde kein einziges konkretes Argument für die Anwendung des gelinderen Mittels (sowie auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der "Ultima Ratio"-Argumentation des Bundesamtes. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 4.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger befindet sich aktuell aufgrund der neuerlichen Begehung strafrechtlicher Delikte in Strafhaft. Da die Identität des Beschwerdeführers feststeht, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikates binnen zumutbarer Zeit - insbesondere zeitnah zum Ende der gerichtlichen Haft zulässig und auch faktisch möglich ist. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts desselben werden in der Beschwerde auch nicht ausgeführt. Das Ermittlungstempo der marokkanischen Behörden ist aber seitens Bundesamtes ebenso wenig beeinflussbar wie der Ausspruch des Strafmaßes eines Strafgerichts und der Zeitpunkt einer (etwaigen) vorzeitigen bedingten Entlassung. Es kann in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht verlangt werden, Zeitpläne über Handlungen zu erstellen, auf die sie selbst keinen Einfluss ausüben kann.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger befindet sich aktuell aufgrund der neuerlichen Begehung strafrechtlicher Delikte in Strafhaft. Da die Identität des Beschwerdeführers feststeht, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikates binnen zumutbarer Zeit - insbesondere zeitnah zum Ende der gerichtlichen Haft zulässig und auch faktisch möglich ist. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts desselben werden in der Beschwerde auch nicht ausgeführt. Das Ermittlungstempo der marokkanischen Behörden ist aber seitens Bundesamtes ebenso wenig beeinflussbar wie der Ausspruch des Strafmaßes eines Strafgerichts und der Zeitpunkt einer (etwaigen) vorzeitigen bedingten Entlassung. Es kann in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht verlangt werden, Zeitpläne über Handlungen zu erstellen, auf die sie selbst keinen Einfluss ausüben kann. 4.
  6. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar - der Beschwerdeführer wird nämlich aktuell in Strafhaft "angehalten". Die angeordnete Schubhaft (ab Haftentlassung) hat in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit bisher nie eingegriffen (und wird dies auch noch einige Zeit - bis zur Haftentlassung - nicht tun). Ob es der Behörde in dieser Zeit gelingen wird, eine Abschiebung unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft zu organisieren, war weder bei Schubhaftanordnung absehbar, noch ist sie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Festgestellt werden konnte allerdings, dass sie alles getan hat um die gegebenenfalls erforderliche Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Im Übrigen würde die Annahme, eine Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft - auch wenn diese deutlich kürzer sein sollte als die gesetzlich zulässige Dauer der Schubhaft - sei immer unverhältnismäßig (weil in dieser Zeit immer eine Abschiebung im unmittelbaren Anschluss organisiert werden könnte/müsste) und damit rechtswidrig, eine massive und durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung von Kriminellen bedeuten. Umso mehr, als die Justiz weitreichende Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung von Strafhaften hat und diese auch im Vorfeld dem Bundesamt nicht kommunizieren muss. 4.
  7. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers, der wiederholten Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.4.3. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers, der wiederholten Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. 4.

  1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.4.
  2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens bzw. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt folgender Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr bestand. 4.5 Auf Grund der gegebenen Fluchtgefahr und der übrigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht nennenswert familiär gebunden, war hier nie beschäftigt und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Insgesamt überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung, warum mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und wird den Ausführungen des Bundesamtes nicht argumentativ entgegen getreten. 4.
  3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist eine "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des Beschwerdeführers in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist eine "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des Beschwerdeführers in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt. 6. Kostenersatz 6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei - in allen Punkten der Beschwerde: Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft - daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. 7. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann entfallen, weil der angefochtene Bescheid selbst aufschiebend bedingt ist (Wirksamkeit erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft) und diese Bedingung nach wie vor nicht eingetreten ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2172710.1.00

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