RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlL515 2147783-1 SpruchL515 2147773-1/24E L515 2147783-1/16E L515 2009761-2/20E L515 2009760-2/20E L515 2147754-1/16E L515 2147767-1/17E L515 2147775-1/17E Gekürzte Ausfertigung des am 28.2.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. 1 XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. 1 römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Aserbaidschan (staatenlos, Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalt: Republik Aserbaidschan), vertreten durch die Mutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.2.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.2.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Den beschwerdeführenden Parteien wurde der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verhandlung in der Sprache Kurdisch Kurmanci übersetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2147783.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.