RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlL515 2163449-1 SpruchL515 1433282-2/6E L515 2163599-1/6E L515 2163449-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. XXXX , beschossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , beschossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.02.2013 (bP1) bei der PI Traiskirchen und am 09.07.2015 (bP2 und bP3) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.02.2013 (bP1) bei der PI Traiskirchen und am 09.07.2015 (bP2 und bP3) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 leben in einer Lebensgemeinschaft; bP2 ist die biologische Mutter des minderjährigen bP
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... -Strichaufzählung Sie reisten am 11.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Im Rahmen der Erstbefragung am 15.02.2013 machten Sie Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Fluchtweg, Ihren Fluchtgründen und Ihrer Rückkehrbefürchtung. Hierzu wird auf den Akteninhalt verwiesen. -Strichaufzählung Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, ..., mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.02.2013, Zahl ... den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, sowie den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, sowie den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. -Strichaufzählung Am 01.03.2013 langte Ihre Beschwerde hinsichtlich des Bescheides am BAA ein und wurde diese am 04.03.2013 an den Asylgerichtshof, Laxenburger Straße 36, 1100 Wien weitergeleitet.10 -Strichaufzählung Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 27.10.2015, GZ: W129 1433282-1/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 27.10.2015, GZ: W129 1433282-1/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. -Strichaufzählung ... Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion ..., am 20.09.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes Folgendes an: ........................ F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. Ich bin etwas angespannt. F: Sind Sie körperlich gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Nein. Ich nehme nur ab und zu ein Medikament namens Pantoloc für meinen Magen. Ich gehe auch zur XXXX Therapie.A: Nein. Ich nehme nur ab und zu ein Medikament namens Pantoloc für meinen Magen. Ich gehe auch zur römisch 40 Therapie. F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. Ich hatte jedoch eine Krebserkrankung. F: Haben Sie die Befunde mit? A: Nein. Anmerkung: Sie haben 2 Wochen ab heute Zeit, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen. Ende Frist 04.10.
- [...] Bisheriger Verfahrensgang: ... F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja, ich lege folgende Beweismittel vor: -Strichaufzählung Bestätigung Deutschkurs bei XXXXBestätigung Deutschkurs bei römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit bei XXXXBestätigung ehrenamtliche Tätigkeit bei römisch 40 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben XXXXEmpfehlungsschreiben römisch 40 -Strichaufzählung Trauschein der Diözese -Strichaufzählung Bestätigung Deutschkurs XXXX XXXXBestätigung Deutschkurs römisch 40 römisch 40 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung XXXX " XXXX "Teilnahmebestätigung römisch 40 " römisch 40 " -Strichaufzählung Vollmacht Dr. Lennart Binder -Strichaufzählung Stellungnahme XXXXStellungnahme römisch 40 -Strichaufzählung Einstellungszusage -Strichaufzählung XXXX A2 Zertifikatrömisch 40 A2 Zertifikat -Strichaufzählung 3 Kursbestätigungen -Strichaufzählung 2 Empfehlungsschreiben -Strichaufzählung XXXX Psychologisch-psychotherapeutischer Berichtrömisch 40 Psychologisch-psychotherapeutischer Bericht -Strichaufzählung Kirchenbestätigung -Strichaufzählung Zertifikat B1 F: Ist Ihnen der Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) bekannt? A: Ich habe dieses Erkenntnis erhalten aber ich verstehe nicht warum mein Asylantrag abgewiesen wurde. F: Haben Sie zum Inhalt dieses Erkenntnisses etwas zu ergänzen oder zu berichtigen? A: Es wurde mein Asyl abgewiesen, ich muss dazu also nichts mehr sagen. Es macht keinen Sinn darüber zu reden. Aktuelles Leben in Österreich F: Können Sie mir in eigenen Worten erzählen, wie Ihr Leben in Österreich aussieht? A: Wir nehmen an Deutschkursen teil. Wir gehen mit den Lehrern zum Wandern und nehmen an verschiedenen Veranstaltungen teil, die in Zusammenhang mit Österreich stehen. Was soll ich dazu sonst noch sagen. F: Nun, ich hätte gerne etwas ausführlicher wie Ihr Alltag aussieht in Österreich? A: Ich kann das nicht erklären. Wir gehen in die Kirche. Wir treffen uns mit österreichischen Freunden. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Meine Frau und mein Sohn leben mit mir hier. Sie sind im Juli 2015 hier eingereist. F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Was macht Ihr Sohn? A: Er spielt Fußball in XXXX und besucht in XXXX die Schule, die
- Klasse des Gymnasiums. Er besucht auch einen Gitarrenkurs. Er ist hier schon sehr integriert. Er fühlt sich hier sehr gut und fühlt sich zugehörig.A: Er spielt Fußball in römisch 40 und besucht in römisch 40 die Schule, die
- Klasse des Gymnasiums. Er besucht auch einen Gitarrenkurs. Er ist hier schon sehr integriert. Er fühlt sich hier sehr gut und fühlt sich zugehörig. F: Sind Sie in einem Verein? A: Nein. F: Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? A: Ich lebe gemeinsam mit meiner Frau und meinem Sohn in einer Pension in XXXX .A: Ich lebe gemeinsam mit meiner Frau und meinem Sohn in einer Pension in römisch 40 . F: Ist Ihr Sohn Ihr leiblicher Sohn? A: Nein. Leben in Georgien F: Lebt jemand Ihrer Familie noch in Georgien? A: Meine Schwester und meine Mutter. Auch Onkel und Tanten, Neffen, Nichten, Cousins und Cousinen. Sie leben alle noch in Georgien. F: Sie haben regelmäßigen Kontakt zu Ihnen? A: Ja ich habe ab und zu Kontakt telefoniere ich mit meiner Mama und meiner Schwester. F: Ist soweit alles in Ordnung mit Ihrer Familie in Georgien? A: Meine Mutter ist krank. Meine Schwester ist verheiratet. Sie leben außerhalb von XXXX .A: Meine Mutter ist krank. Meine Schwester ist verheiratet. Sie leben außerhalb von römisch 40 . F: Womit verdient Ihre Mutter und Ihre Schwester ihren Lebensunterhalt? A: Der Mann meiner Schwester versorgt sie. Meine Mutter erhält Pension und meine Schwester hilft meiner Mutter. F: Wie leben Ihre Familienangehörigen in Georgien? A: Meine Mutter lebt in einer Wohnung, meine Schwester lebt mit ihrer Familie in einem Haus. Der Mann meiner Schwester ist ein Flüchtling aus Osetien und die georgische Regierung gab ihm deshalb ein Haus. F: Haben Sie noch Besitz in Georgien? A: Ja die Wohnung meiner Mutter gehört mir und meiner Mutter. Finanzielles Leben in Österreich F: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich lebe von € 180,00 GVS-Hilfe. F: Die GVS-Hilfe ist nicht viel, hilft Ihnen jemand? A: Nein. F: Waren Sie vorher schon einmal in Österreich oder einem europäischen Staat? A: Nein. F: Haben Sie schon einmal in einem europäischen Staat um Asyl angesucht? A: Nein. 09:45 Uhr - Wasser wird angeboten - wird angenommen Auf die Möglichkeit einer Pause wird aufmerksam gemacht - wird verneint. Sprachkenntnis und Bildung F: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, wie gut? A: Ich spreche nicht so gut wie ich möchte, aber ich lerne weiter und habe das Ziel gut Deutsch zu lernen, damit ich in Österreich leben kann. (AW antwortet auf Deutsch) F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht oder abgeschlossen? Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? A: Ja ich habe B1 abgeschlossen. F: Haben Sie sonst Kurse in Österreich besucht? A: Schachspielkurs habe ich auch besucht, besuche auch das Sprach Café. Dort treffen wir uns und sprechen Deutsch. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Machen Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit? A: Nein, weder noch. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für eine Integration in Österreich sprechen? A: Ich mache viele Bekanntschaften mit Österreichern, habe viele Bekannte in XXXX . Wenn ich Dokumente hätte, würde ich schon arbeiten.A: Ich mache viele Bekanntschaften mit Österreichern, habe viele Bekannte in römisch 40 . Wenn ich Dokumente hätte, würde ich schon arbeiten. F: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach? Wenn ja, welcher und seit wann? A: Nein. F: Haben Sie eine Krankenversicherung bzw. e-Card? A: Ja. F: Sind Sie in Österreich vorbestraft? A: Nein. F: Wurden Sie von einem Gericht in Österreich wegen einer Straftat verurteilt? A: Nein. F: Hatten Sie je ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, z.B. ein Visum oder einen Aufenthaltstitel? A: Nein. F: Haben oder hatten Sie in einem anderen europäischen Land einen Aufenthaltstitel? A: Nein. F: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise je verlassen? A: Nein. F: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet? A: 2012 haben wir geheiratet. F: Standesamtlich und kirchlich? A: Nein nur in einer Partnerschaft zusammengelebt. Hier haben wir kirchlich geheiratet. F: Wann haben Sie genau geheiratet in Georgien? A: Kann ich nicht genau sagen, irgendwann im April
- F: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas ausführen? Konnten Sie alles sagen, was Ihnen wichtig ist? A: Ich möchte nichts hinzufügen. [...] (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2): (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung) "... -Strichaufzählung Sie reisten am 09.07.2015 gemeinsam mit Ihrem Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Sie stellten am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Bei der niederschriftlichen Erstbefragung an der PI Traiskirchen EASt am 11.07.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachstehendes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an: ............ "Warum haben Sie ihr Land verlassen? "Ich habe in Georgien von meinem Vater ein Haus geerbt. Das Haus steht auf einen sehr schönen Grundstück. Die Regierung wollte mir das Haus wegnehmen. Die Regierung machte mir das Leben zur Hölle. Außerdem wurde mein Sohn wegen seiner armenischen Abstammung ständig schikaniert. Er musste zwei Mal die Schule wechseln. Daher habe ich mein Land verlassen." "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? "Es ist nicht mehr möglich in meiner Heimat zu leben." -Strichaufzählung Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 20.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion ... niederschriftlich einvernommen und gaben dabei folgendes zu Protokoll: (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme) ................. [...] F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente, befinden Sie sich in dauerhafter Therapie? A: Ja, ich nehme homöopathische Medikamente und Beruhigungsmittel zum Einschlafen und gegen Nervosität. Verschrieben durch Dr. XXXX . Befunde habe ich keine dabei. Auch Antiallergiepräparate habe ich eingenommen.A: Ja, ich nehme homöopathische Medikamente und Beruhigungsmittel zum Einschlafen und gegen Nervosität. Verschrieben durch Dr. römisch 40 . Befunde habe ich keine dabei. Auch Antiallergiepräparate habe ich eingenommen. [...] F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde alles protokolliert, ich habe den Dolmetscher gut verstanden. Ich habe auch eine Kopie der Niederschrift erhalten. [...] F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Herkunftsland durchgeführt werden? A: Ja. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja, ich möchte folgende neuen Beweismittel vorlegen: -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung meines Sohnes -Strichaufzählung 5 Medizinische Zeugnisse -Strichaufzählung Diplom (Medizinische Krankenschwester) -Strichaufzählung Militärregistration (verpflichtend weil ich Krankenschwester bin) -Strichaufzählung Referenzschreiben polnisch-italienische Klinik -Strichaufzählung Arbeitsbescheinigung XXXXArbeitsbescheinigung römisch 40 -Strichaufzählung 3 Empfehlungsschreiben -Strichaufzählung 6 Deutschkursbestätigungen -Strichaufzählung 2 Kirchenbestätigungen für mich und meinen Sohn -Strichaufzählung Zertifikat A1 -Strichaufzählung Trauschein Diözese -Strichaufzählung 2 Zeugnisse von meinem Sohn F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? A: Ich bin georgische Staatsbürgerin, gehöre dem christlichen Glauben und der polnischen Volksgruppe an. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Ich lebe hier mit meinem Mann und meinem Sohn. F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich? A: Außer den vorgenannten niemanden. F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? A: Ich bin traditionell verheiratet und habe einen Sohn. F: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich lebe von der GVS-Hilfe, ansonsten verdiene ich nichts dazu. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Georgien? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich habe in Georgien gearbeitet von 1992 bis zum Tag vor meiner Ausreise habe ich gearbeitet. Die Oberärztin war eine gute Freundin von mir, die immer Verständnis gezeigt hat, wenn ich nicht zur Arbeit kommen konnte. Ich habe auch im XXXX Krankenhaus geholfen ehrenamtlich. Und ich habe meinen Sohn aufgezogen.A: Ich habe in Georgien gearbeitet von 1992 bis zum Tag vor meiner Ausreise habe ich gearbeitet. Die Oberärztin war eine gute Freundin von mir, die immer Verständnis gezeigt hat, wenn ich nicht zur Arbeit kommen konnte. Ich habe auch im römisch 40 Krankenhaus geholfen ehrenamtlich. Und ich habe meinen Sohn aufgezogen. F: Wie war denn Ihre Ietzte Adresse? A: XXXX , wir lebten in einem eigenen Haus.A: römisch 40 , wir lebten in einem eigenen Haus. F: Mit wem haben Sie dort gelebt? A: Nur mit meinem Sohn. Bevor mein Mann nach Österreich geflohen ist, haben wir mit ihm in seiner Wohnung gelebt. F: Wo war diese Wohnung? A: XXXXA: römisch 40 F: Wann haben Sie geheiratet? A: 2012 F: Wann genau? A: Im April, näheres weiß ich nicht mehr. F: Den Tag der Hochzeit weiß man doch aber eigentlich, oder nicht? A: Eigentlich ja. Wir sind nicht standesamtlich verheiratet. Ich konnte mich gestern auch nicht an den Tag erinnern, an dem mein Vater starb. F: Können Sie dieser Einvernahme problemlos folgen? A: Ja. F: Wann wurde Ihr Sohn geboren? A: Am 26.05.2001 F: Wer ist der Vater Ihres Sohnes? A: Herr XXXX ist nicht der biologische Vater. Ich wollte nicht, dass das jemand erfährt.A: Herr römisch 40 ist nicht der biologische Vater. Ich wollte nicht, dass das jemand erfährt. F: Sie sind nicht standesamtlich verheiratet, haben Ihre Ehe auch nicht eintragen lassen und Ihr Sohn ist nicht der leibliche Sohn des Herrn XXXX , ist das korrekt?F: Sie sind nicht standesamtlich verheiratet, haben Ihre Ehe auch nicht eintragen lassen und Ihr Sohn ist nicht der leibliche Sohn des Herrn römisch 40 , ist das korrekt? A: Ja. In Georgien wollten wir uns einmal registrieren lassen aber mein Mann musste schnell weg fliegen und wir hatten keine Zeit es nachzuholen. F: Lebt noch irgendjemand aus Ihrer Familie in Georgien? A: Ja, meine Mutter und meine Schwester. F: Haben Sie noch Kontakt? A: Ja, jeden Tag. F: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester? A: Gut, es ist alles in Ordnung. F: Wie verdienen Ihre Mutter und Ihre Schwester den Lebensunterhalt? A: Meine Mutter arbeitet neben Ihrer Rente, meine Schwester ist verheiratet und hat zwei Kinder, ihr Mann versorgt sie. F: Welche weitern Verwandten haben Sie noch in Georgien? A: Ein Neffe und eine Nichte. Und einen Onkel. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Der Pass blieb bei dem Mann, der mich in Polen getroffen hat. F: Sind Sie legal oder illegal aus Georgien ausgereist? A: Ich weiß es nicht. F: Haben Sie einen Ausreisestempel erhalten, haben Sie Polizeikontrollen passiert etc? A: Eine Frau hat mir den Pass gegeben, in welchem schon ein Stempel war. F: Beschreiben Sie die Frau. A: Ich habe sie nur zwei Mal gesehen, einmal beim Pass bestellen und einmal bei der Geldübergabe. F: Wo wurde der Pass ausgestellt? A: In der Passstelle meiner Region XXXX .A: In der Passstelle meiner Region römisch 40 . F: Ihr Sohn erhielt auch einen Pass von der Frau? A: Ich habe die Pässe selber besorgt. F: Sie sagten doch aber gerade, dass eine Frau die Pässe besorgt hat. AW unterbricht ständig die Dolmetscherin und lässt niemanden aussprechen, wird ermahnt! A: Ich habe die Pässe selber besorgt. F: Wofür dann die oben erwähnte Frau, die Ihnen den Pass gegeben haben soll? A: Sie hat versprochen der Familie bei der Ausreise zu helfen. F: Haben Sie der Frau Geld gegeben? A: Ja. F: Wie viel und wofür? A: Sie hat für die Stempel und Visa Geld bekommen, insgesamt € 3.000,
- Und ein Mann hat mich von Polen nach Österreich gebracht auch für insgesamt € 3.000,
- F: Wann fuhren Sie von Polen nach Wien? A: Am 07.07.2015 flog ich nach Polen. Am 08.07.2015 war ich dann schon in Wien. F: Wie hieß die Frau, welche Ihnen die Visa besorgt hat. A: Ich kann mich nicht erinnern. F: Wie hieß der Mann, der Sie von Polen nach Wien gebracht hat. A: Alexander, ich denke er war Georgier aber ich bin nicht sicher. Ich habe aus Angst aber nicht gesprochen. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Mein Mann hatte Probleme, aber da hier die Ehe nicht anerkannt wird weiss ich nicht ob ich darüber erzählen muss. F: Sind Sie aus Georgien geflüchtet, aufgrund der Probleme Ihres Mannes? A: Nein, ich habe eigene Probleme. F: Dann frage ich Sie erneut: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich wurde vom leiblichen Vater meines Sohnes bedroht, weil ich mit meinem jetzigen Mann zusammengelebt habe. Der biologische Vater wollte nicht, dass mein Sohn mit jemand anderen aufwächst. Er hat gesagt, dass er mich verschwinden lassen wird. Ich hätte die Ehre seiner Familie beschmutzt. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe? A: Es gibt viele Gründe. F: Sie wurden nach allen Gründen gefragt. A:
- Mein Kind hatte Probleme in der Schule. Er wurde geschlagen und gemobbt, und es wurde Geld von ihm verlangt. Ich habe mit den Lehrern darüber gesprochen aber es wurde nur schlimmer, in Georgien gibt es nur Aggression.
- Die Probleme meines Mannes haben auch mich betroffen. Wir waren Mitglieder der politischen Partei "nationale Partei von XXXX ". Als der Präsident der Partei ging gab es diverse Probleme mit Parteimitgliedern. Die ganze Familie war betroffen. Ich könnte auf der Straße geschlagen werden. Mein Mann wurde geschlagen. Wir gingen zur Polizei. Wir wurden bedroht, dass wir die Anzeige zurückziehen sollen, sonst würde alles noch schlimmer. Dann ist mein Mann zu seiner Mutter in seinen Heimatort gefahren. Es gab keinen anderen Ausweg als auszureisen.
- Die Probleme meines Mannes haben auch mich betroffen. Wir waren Mitglieder der politischen Partei "nationale Partei von römisch 40 ". Als der Präsident der Partei ging gab es diverse Probleme mit Parteimitgliedern. Die ganze Familie war betroffen. Ich könnte auf der Straße geschlagen werden. Mein Mann wurde geschlagen. Wir gingen zur Polizei. Wir wurden bedroht, dass wir die Anzeige zurückziehen sollen, sonst würde alles noch schlimmer. Dann ist mein Mann zu seiner Mutter in seinen Heimatort gefahren. Es gab keinen anderen Ausweg als auszureisen. F: Waren das jetzt alle Probleme und Fluchtgründe? A: Ja. F: Sind Sie absolut sicher? A: Ja. Das Hauptproblem war einfach, dass ich durch meinen Ex-Mann bedroht wurde. F: Wurden Sie jemals geschlagen? A: Nein. F: Bei Ihrer Ersteinvernahme gaben Sie als Fluchtgrund Grundstücksstreitigkeiten an, was sagen Sie dazu? Sie haben dies auch nach mehrmaligem Fragen heute nicht erwähnt. A: Sie haben gefragt, aus welchem Grund ich das Land verlassen habe. Ich wollte es erzählen bei der ersten Einvernahme erzählen, aber die Polizisten haben gesagt, dass sie das nicht interessiert. Das Problem mit dem Haus besteht nach wie vor. Unterbrechung um 11:
- Fortführung um 11:
- F: Verstehen Sie den Dolmetscher bisher gut? A: Ja, natürlich. Ich wurde bei der Polizei befragt, warum ich nicht gemeinsam mit meinem Mann gekommen bin. Ich wollte erklären, warum ich hier her gekommen bin aber mir wurde gesagt, dass es hier nur eine Einvernahme bezüglich dem Reiseweg ist. F: Haben oder haben Sie nicht angegeben, dass Sie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten geflohen sind? A: Ja, das habe ich. F: Warum haben Sie heute - trotz mehrfacher Nachfrage - die Grundstücksstreitigkeiten nicht als Grund angegeben? A: Weil ich nicht gefragt wurde. F: Bei Ihrer Ersteinvernahme haben Sie das Grundstück als Hauptproblem angegeben, heute haben Sie es mit nichts erwähnt. Heute geben Sie an, dass Ihr Ex-Mann das Hauptproblem ist. A: Bei der ersten Einvernahme habe ich angefangen zu erzählen, die Polizei sagte, dass sie das nicht interessiert. Ich wurde lediglich gefragt, warum ich nicht mit meinem Mann gereist bin und ich habe gesagt, dass ich Probleme mit der Wohnung habe, und dass dies schon bei Gericht liegt. Und dann habe ich erzählt wie ich nach Österreich gereist bin. F: Was ist nun definitiv der Grund warum Sie aus Georgien geflüchtet sind? A: Der Vater meines Sohnes bedroht mich. F: Wie heißt der Vater Ihres Sohnes? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wann wurde er geboren? A: Kann mich nicht erinnern. F: Wann haben Sie sich kennen gelernt? A: Das weiß ich nicht genau, mein Sohn ist 15 Jahre alt - solange muss es also her sein. F: Wie sieht er aus? A: Ich weiß nicht, weiße Haut blaue Augen. F: Haben Sie ein Foto? A: Nein. F: Wie lange waren Sie in einer Beziehung mit ihm? A: Wir waren oft zusammen und getrennt, seit 5 oder 6 Jahren sind wir getrennt. F: Wo lebt er? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wie heißen seine Eltern? A: Er hat keine Eltern, er arbeitet bei der Staatsanwaltschaft - er ist Staatsanwalt. F: Wie fanden die Bedrohungen statt? A: Er sagte er würde mich verschwinden lassen, weil ich seinen Namen beschmutzt hätte. F: Wie oft wurden Sie bedroht? A: So oft er konnte. F: Wurden Sie persönlich bedroht, telefonisch oder anders? A: Via Telefon und auch bei Treffen. F: Warum haben Sie sich mit ihm getroffen? A: Er hat mich verfolgt. Auf der Arbeit zum Beispiel. F: Haben Sie das jemals angezeigt? A: Er ist selbst Staatsanwalt, wie sollte ich ihn anzeigen. F: Haben Sie es jemandem erzählt? A: Jeder wusste, dass ich Probleme mit ihm habe. F: Können Sie mir Personen nennen, die Ihre Aussagen bestätigen können? A: Ich kann Ihnen die Nummer einer Arbeitskollegin geben, aber ich habe die Nummer nicht mit. F: Haben Sie ein Handy? A: Nein. F: Wer hat die Nummer gespeichert? A: Ich habe es aufgeschrieben zuhause. F: Wie heißt diese Arbeitskollegin? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Waren Sie mit dem Vater Ihres Sohnes verheiratet? A: Nein. F: Wo haben Sie gelebt, als Ihre Beziehung noch intakt war? A: Wir lebten bei mir zuhause. F: Hat er Sie jemals tätlich angegriffen? A: Ja. F: Erzählen Sie mir davon? A: Wenn wir Streit hatten, hat er mich geschlagen. F: Hat Ihr Sohn von all diesen Geschehnissen etwas mitbekommen? A: Nein. Mein Sohn ist großteils bei seinen Großeltern aufgewachsen. F: Warum? A: Es gab immer Probleme mit seinem Vater. F: Es gab also seit der Geburt Ihres Sohnes Probleme? A: Ja. Ich habe ihn verlassen, als ich im siebten Monat schwanger war. Mein Vater war dagegen, dass die Familie des Vaters den Jungen bekommt. Ich habe dann die Geburtsurkunde auf meinen Familiennamen ausstellen lassen. 5 oder 6 Jahre später hat er den Familiennamen auf seinen ändern lassen (Anm.: Der leibliche Vater ließ den Familiennamen ändern). Ich dachte wenn ich hier her komme kann ich alles vergessen aber heute wurde ich wieder an alles erinnert. Ich bin 45 Jahre alt, habe in Georgien alles erreicht, hatte einen guten Job und musste alles verlassen.A: Ja. Ich habe ihn verlassen, als ich im siebten Monat schwanger war. Mein Vater war dagegen, dass die Familie des Vaters den Jungen bekommt. Ich habe dann die Geburtsurkunde auf meinen Familiennamen ausstellen lassen. 5 oder 6 Jahre später hat er den Familiennamen auf seinen ändern lassen Anmerkung, Der leibliche Vater ließ den Familiennamen ändern). Ich dachte wenn ich hier her komme kann ich alles vergessen aber heute wurde ich wieder an alles erinnert. Ich bin 45 Jahre alt, habe in Georgien alles erreicht, hatte einen guten Job und musste alles verlassen. Vorhalt: Sie gaben oben an, dass Ihr Ex-Mann keine Familie hatte. Welche Familie sollte also Ihren Sohn nicht bekommen? A: Mein Vater wollte nicht, dass mein Sohn den Familiennamen seines Vaters hat, weil ich ihn im
- Monat verlassen habe. Er wollte nicht, dass wir noch Kontakt haben. Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie seit 5 oder 6 Jahren getrennt sind, jetzt sagten Sie, dass Sie ihn verlassen haben als Sie im siebenten Monat schwanger waren. A: Ich meinte, dass wir seit 6 oder 7 Jahren gar keinen Kontakt mehr haben. Als mein Sohn 40 Tage alt war haben wir uns versöhnt. Es war peinlich für mich als Frau alleine zu leben. F: Es gab also seit 6 oder 7 Jahren gar keinen Kontakt mehr? Wie konnte er Sie dann bedrohen? A: Wir hatten keinen Kontakt, aber er hat mich bedroht. Als er erfahren hat, dass ich einen neuen Partner habe, hat er begonnen mich telefonisch zu bedrohen und zu verfolgen. F: Warum sind Sie dann erst so spät geflüchtet, wenn es seit der Schwangerschaft Probleme gab? A: Er hat mich erst nach meiner Hochzeit bedroht. F: Sie haben traditionell 2012 geheiratet. Warum haben Sie 3 Jahre mit Ihrer Ausreise gewartet? A: Mein jetziger Mann ist Anfang 2013 nach Österreich gegangen. Ich weiß nicht was der Vater meines Kindes dachte. Wahrscheinlich, dass ich wieder alleine bin und verlassen wurde. F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A: Ja, bis zum letzten Tag. F: Hat Ihr Sohn bis zuletzt die Schule besucht? A: Ja. Mein Sohn wurde in die Schule gebracht und wieder abgeholt. Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an: A: Ich möchte nicht Stellung nehmen. F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? A: Nein. F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? A: Siehe Unterlagen. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich kann mich nicht erinnern, aber ich denke ich habe alles gesagt. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. [...] Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. bP3 berief sich auf die Gründe der bP2 und bP1 bis bP 3 auf den gemeinsamen Familienverband. ..." I.2.
- bP1 wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.1. bP1 wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.2. Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.2. Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf bP3 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf bP3 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2) :römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2) : Als Sie erstmals am 11.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Ihren Fluchtgründen befragt wurden, gaben Sie sinngemäß an, dass Sie Georgien verlassen hätten, da Sie einerseits aufgrund einer Erbschaft durch die Regierung verfolgt worden wären und andererseits Ihr Sohn aufgrund seiner armenischen Abstammung schikaniert worden wäre. Zu Ihren Fluchtgründen befragt gaben Sie bei der Einvernahme am BFA - RD Kärnten am 20.09.2016 zusammengefasst an, dass Ihr Mann Probleme hätte und dass Sie nicht wüssten, ob Sie darüber erzählen müssten, da die Ehe hier nicht anerkannt wird. Mehr gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt nicht eigenständig an. Auf Nachfrage des Leiters der Amtshandlung gaben Sie dann an, dass Sie aber auch eigene Probleme hätten. Sie führten aus, dass der leibliche Vater Ihres Sohnes Sie aufgrund Ihres neuen Lebensgefährten bedroht hätte. Die Nachfrage, ob das nun alle Fluchtgründe wären bejahten Sie; nur um eine Frage später auszusagen, dass es viele Gründe für Ihre Flucht gibt. Aufgefordert gaben Sie dann an, dass Ihr Sohn schulische Probleme gehabt hätte. Er wäre gemobbt und geschlagen worden. Sie hätten mit den Lehrern darüber gesprochen aber es gäbe nur Aggression in Georgien. Weiters sagten Sie dann plötzlich aus, dass sie Mitglied der politischen Partei "Nationale Partei von XXXX " gewesen wären; dass es Probleme mit Parteimitgliedern gegeben hätte und dass Sie auf der Straße geschlagen werden könntenWeiters sagten Sie dann plötzlich aus, dass sie Mitglied der politischen Partei "Nationale Partei von römisch 40 " gewesen wären; dass es Probleme mit Parteimitgliedern gegeben hätte und dass Sie auf der Straße geschlagen werden könnten (vgl. EV vom 20.09.2016 "F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Mein Mann hatte Probleme, aber da hier die Ehe nicht anerkannt wird weiss ich nicht ob ich darüber erzählen muss. F: Sind Sie aus Georgien geflüchtet, aufgrund der Probleme Ihres Mannes? A: Nein, ich habe eigene Probleme. F: Dann frage ich Sie erneut: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich wurde vom leiblichen Vater meines Sohnes bedroht, weil ich mit meinem jetzigen Mann zusammengelebt habe. Der biologische Vater wollte nicht, dass mein Sohn mit jemand anderen aufwächst. Er hat gesagt, dass er mich verschwinden lassen wird. Ich hätte die Ehre seiner Familie beschmutzt. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe? A:vergleiche EV vom 20.09.2016 "F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Mein Mann hatte Probleme, aber da hier die Ehe nicht anerkannt wird weiss ich nicht ob ich darüber erzählen muss. F: Sind Sie aus Georgien geflüchtet, aufgrund der Probleme Ihres Mannes? A: Nein, ich habe eigene Probleme. F: Dann frage ich Sie erneut: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich wurde vom leiblichen Vater meines Sohnes bedroht, weil ich mit meinem jetzigen Mann zusammengelebt habe. Der biologische Vater wollte nicht, dass mein Sohn mit jemand anderen aufwächst. Er hat gesagt, dass er mich verschwinden lassen wird. Ich hätte die Ehre seiner Familie beschmutzt. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe? A: Es gibt viele Gründe. F: Sie wurden nach allen Gründen gefragt. A: Mein Kind hatte Probleme in der Schule. Er wurde geschlagen und gemobbt, und es wurde Geld von ihm verlangt. Ich habe mit den Lehrern darüber gesprochen aber es wurde nur schlimmer, in Georgien gibt es nur Aggression. Die Probleme meines Mannes haben auch mich betroffen. Wir waren Mitglieder der politischen Partei "nationale Partei von XXXX ". Als der Präsident der Partei ging gab es diverse Probleme mit Parteimitgliedern. Die ganze Familie war betroffen. Ich könnte auf der Straße geschlagen werden. Mein Mann wurde geschlagen. Wir gingen zur Polizei. Wir wurden bedroht, dass wir die Anzeige zurückziehen sollen, sonst würde alles noch schlimmer. Dann ist mein Mann zu seiner Mutter in seinen Heimatort gefahren. Es gab keinen anderen Ausweg als auszureisen.").Mein Kind hatte Probleme in der Schule. Er wurde geschlagen und gemobbt, und es wurde Geld von ihm verlangt. Ich habe mit den Lehrern darüber gesprochen aber es wurde nur schlimmer, in Georgien gibt es nur Aggression. Die Probleme meines Mannes haben auch mich betroffen. Wir waren Mitglieder der politischen Partei "nationale Partei von römisch 40 ". Als der Präsident der Partei ging gab es diverse Probleme mit Parteimitgliedern. Die ganze Familie war betroffen. Ich könnte auf der Straße geschlagen werden. Mein Mann wurde geschlagen. Wir gingen zur Polizei. Wir wurden bedroht, dass wir die Anzeige zurückziehen sollen, sonst würde alles noch schlimmer. Dann ist mein Mann zu seiner Mutter in seinen Heimatort gefahren. Es gab keinen anderen Ausweg als auszureisen."). Aus dem Akteninhalt und den darin befindlichen Befragungen geht hervor, dass Sie nach den Fluchtgründen befragt jedes einzelne Mal einen anderen Grund angegeben haben oder aber versucht haben ein bereits geschildertes Problem deutlich zu dramatisieren. Auf diese Diskrepanzen hingewiesen, antworteten Sie schlicht und einfach, dass man Sie nicht danach gefragt hätte. Als Sie aufgefordert wurden den Hauptgrund Ihrer Flucht anzugeben nannten Sie die privaten Probleme mit Ihrem Ex-Mann (vgl. EV vom 20.09.2016 "F: Warum haben Sie heute - trotz mehrfacher Nachfrage - die Grundstücksstreitigkeiten nicht als Grund angegeben? A: Weil ich nicht gefragt wurde. F: Bei Ihrer Ersteinvernahme haben Sie das Grundstück als Hauptproblem angegeben, heute haben Sie es mit nichts erwähnt. Heute geben Sie an, dass Ihr Ex-Mann das Hauptproblem ist.Auf diese Diskrepanzen hingewiesen, antworteten Sie schlicht und einfach, dass man Sie nicht danach gefragt hätte. Als Sie aufgefordert wurden den Hauptgrund Ihrer Flucht anzugeben nannten Sie die privaten Probleme mit Ihrem Ex-Mann vergleiche EV vom 20.09.2016 "F: Warum haben Sie heute - trotz mehrfacher Nachfrage - die Grundstücksstreitigkeiten nicht als Grund angegeben? A: Weil ich nicht gefragt wurde. F: Bei Ihrer Ersteinvernahme haben Sie das Grundstück als Hauptproblem angegeben, heute haben Sie es mit nichts erwähnt. Heute geben Sie an, dass Ihr Ex-Mann das Hauptproblem ist. A: Bei der ersten Einvernahme habe ich angefangen zu erzählen, die Polizei sagte, dass sie das nicht interessiert. Ich wurde lediglich gefragt, warum ich nicht mit meinem Mann gereist bin und ich habe gesagt, dass ich Probleme mit der Wohnung habe, und dass dies schon bei Gericht liegt. Und dann habe ich erzählt wie ich nach Österreich gereist bin. F: Was ist nun definitiv der Grund warum Sie aus Georgien geflüchtet sind? A: Der Vater meines Sohnes bedroht mich."). Sie konnten im Zuge der Nachfrage dann zwar den Namen Ihres Ex-Mannes nennen, doch weder sein Geburtsdatum, den Namen seiner Eltern noch konnten Sie Details zu den angeblichen Bedrohungen geben. Sie waren nicht in der Lage zu beschreiben wie der Vater Ihres Kindes aussieht und gaben an Sie hätten auch kein Foto. Selbst bei der Dauer Ihrer Beziehung verwickelten Sie sich in Widersprüche. Am auffälligsten war jedoch, dass Sie nicht in der Lage waren nähere Angaben zu den angeblichen Bedrohungen zu machen (vgl. EV vom 20.09.2016 "F: Wie heißt der Vater Ihres Sohnes? A: XXXX . F: Wann wurde er geboren? A: Kann mich nicht erinnern. F: Wann haben Sie sich kennen gelernt? A: Das weiß ich nicht genau, mein Sohn ist 15Sie konnten im Zuge der Nachfrage dann zwar den Namen Ihres Ex-Mannes nennen, doch weder sein Geburtsdatum, den Namen seiner Eltern noch konnten Sie Details zu den angeblichen Bedrohungen geben. Sie waren nicht in der Lage zu beschreiben wie der Vater Ihres Kindes aussieht und gaben an Sie hätten auch kein Foto. Selbst bei der Dauer Ihrer Beziehung verwickelten Sie sich in Widersprüche. Am auffälligsten war jedoch, dass Sie nicht in der Lage waren nähere Angaben zu den angeblichen Bedrohungen zu machen vergleiche EV vom 20.09.2016 "F: Wie heißt der Vater Ihres Sohnes? A: römisch 40 . F: Wann wurde er geboren? A: Kann mich nicht erinnern. F: Wann haben Sie sich kennen gelernt? A: Das weiß ich nicht genau, mein Sohn ist 15 Jahre alt - solange muss es also her sein. F: Wie sieht er aus? A: Ich weiß nicht, weiße Haut blaue Augen. F: Haben Sie ein Foto? A: Nein. F: Wie lange waren Sie in einer Beziehung mit ihm? A: Wir waren oft zusammen und getrennt, seit 5 oder 6 Jahren sind wir getrennt. F: Wo lebt er? A: In XXXX . F: Wie heißen seine Eltern? A: Er hat keine Eltern, er arbeitet bei der Staatsanwaltschaft - er ist Staatsanwalt. F: Wie fanden die Bedrohungen statt? A: Er sagte er würde mich verschwinden lassen, weil ich seinen Namen beschmutzt hätte. F: Wie oft wurden Sie bedroht? A: So oft er konnte. F: Wurden Sie persönlich bedroht, telefonisch oder anders? A: Via Telefon und auch bei Treffen. F:A: Wir waren oft zusammen und getrennt, seit 5 oder 6 Jahren sind wir getrennt. F: Wo lebt er? A: In römisch 40 . F: Wie heißen seine Eltern? A: Er hat keine Eltern, er arbeitet bei der Staatsanwaltschaft - er ist Staatsanwalt. F: Wie fanden die Bedrohungen statt? A: Er sagte er würde mich verschwinden lassen, weil ich seinen Namen beschmutzt hätte. F: Wie oft wurden Sie bedroht? A: So oft er konnte. F: Wurden Sie persönlich bedroht, telefonisch oder anders? A: Via Telefon und auch bei Treffen. F: Warum haben Sie sich mit ihm getroffen? A: Er hat mich verfolgt. Auf der Arbeit zum Beispiel. F: Haben Sie das jemals angezeigt? A: Er ist selbst Staatsanwalt, wie sollte ich ihn anzeigen. F: Haben Sie es jemandem erzählt? A: Jeder wusste, dass ich Probleme mit ihm habe. F: Können Sie mir Personen nennen, die Ihre Aussagen bestätigen können? A: Ich kann Ihnen die Nummer einer Arbeitskollegin geben, aber ich habe die Nummer nicht mit."). Es ist äußerst unglaubwürdig, dass man den Mann, mit welchem man ein Kind hat, mit welchem man über mehrere Jahre in einer Beziehung war und der der Hauptgrund Ihrer Flucht sein soll nicht beschreiben kann. Sie gaben die gesamte Einvernahme über nur äußert vage Antworten und konnten absolut keine Details angeben. Natürlich muss man berücksichtigen, dass eine Einvernahme eine Stresssituation sein kann, Ihr Verhalten jedoch war dieser nicht zuzuordnen. Sie konnten weder angeben wie die Bedrohungen stattgefunden haben, noch wie oft dies vorkam. Obwohl Sie wie oben angeführt angegeben haben, dass Ihr Ex-Mann keine Familie gehabt hätte verwickelten Sie sich nur einige Fragen später erneut in Widersprüche. Plötzlich soll Ihr Vater gegen ein Aufwachsen Ihres Sohnes bei den Eltern Ihres Ex-Mannes gewesen sein. Als Ihnen die Diskrepanz vorgehalten wurde lieferten Sie eine nicht glaubhafte Ausrede. Weiters gaben Sie an, dass Sie absolut keinen Kontakt mit Ihrem Ex-Mann gehabt hätten, revidierten dann jedoch, dass Kontakt durch die Bedrohungen bestand. Davon ausgehend, dass Sie angeben Ihr Ex-Mann sei Staatsanwalt, hätte Sie mehrfach geschlagen und bedroht, hätte Sie verfolgt wenn Sie gearbeitet hätten; ist es unglaubwürdig, dass Sie bis zum Tag Ihrer Ausreise weiter gearbeitet hätten. Es sei auch noch anzumerken, dass Sie als Fluchtgrund angegeben haben, dass Ihr Sohn massiven Schikanen und auch Misshandlungen in der Schule ausgesetzt gewesen wäre. Während Ihrer Einvernahme gaben Sie jedoch an, dass Ihr Sohn bis zum Tag der Ausreise weiterhin die Schule besucht hätte. Dies ist gänzlich unglaubwürdig, da Sie als Mutter zumindest versucht hätten Ihren Sohn in eine andere Schule zu geben, zumal Gespräche mit den Lehrern laut Ihren eigenen Angaben ergebnislos blieben. (vgl. EV vom 20.09.2016 "F: Es gab also seit der Geburt Ihres Sohnes Probleme? A: Ja. Ich habe ihn verlassen, als ich im siebten Monat schwanger war. Mein Vater war dagegen, dass die Familie des Vaters den Jungen bekommt. Ich habe dann die Geburtsurkunde auf meinen Familiennamen ausstellen lassen. 5 oder 6 Jahre später hat er den Familiennamen auf seinen ändern lassen (Anm.: Der leibliche Vater ließ den Familiennamen ändern). Ich dachte wenn ich hier her komme kann ich alles vergessen aber heute wurde ich wieder an alles erinnert. Ich bin 45 Jahre alt, habe in Georgien alles erreicht, hatte einen guten Job und musste alles verlassen.Es sei auch noch anzumerken, dass Sie als Fluchtgrund angegeben haben, dass Ihr Sohn massiven Schikanen und auch Misshandlungen in der Schule ausgesetzt gewesen wäre. Während Ihrer Einvernahme gaben Sie jedoch an, dass Ihr Sohn bis zum Tag der Ausreise weiterhin die Schule besucht hätte. Dies ist gänzlich unglaubwürdig, da Sie als Mutter zumindest versucht hätten Ihren Sohn in eine andere Schule zu geben, zumal Gespräche mit den Lehrern laut Ihren eigenen Angaben ergebnislos blieben. vergleiche EV vom 20.09.2016 "F: Es gab also seit der Geburt Ihres Sohnes Probleme? A: Ja. Ich habe ihn verlassen, als ich im siebten Monat schwanger war. Mein Vater war dagegen, dass die Familie des Vaters den Jungen bekommt. Ich habe dann die Geburtsurkunde auf meinen Familiennamen ausstellen lassen. 5 oder 6 Jahre später hat er den Familiennamen auf seinen ändern lassen Anmerkung, Der leibliche Vater ließ den Familiennamen ändern). Ich dachte wenn ich hier her komme kann ich alles vergessen aber heute wurde ich wieder an alles erinnert. Ich bin 45 Jahre alt, habe in Georgien alles erreicht, hatte einen guten Job und musste alles verlassen. Vorhalt: Sie gaben oben an, dass Ihr Ex-Mann keine Familie hatte. Welche Familie sollte also Ihren Sohn nicht bekommen? A: Mein Vater wollte nicht, dass mein Sohn den Familiennamen seines Vaters hat, weil ich ihn im
- Monat verlassen habe. Er wollte nicht, dass wir noch Kontakt haben. Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie seit 5 oder 6 Jahren getrennt sind, jetzt sagten Sie, dass Sie ihn verlassen haben als Sie im siebenten Monat schwanger waren. A: Ich meinte, dass wir seit 6 oder 7 Jahren gar keinen Kontakt mehr haben. Als mein Sohn 40 Tage alt war haben wir uns versöhnt. Es war peinlich für mich als Frau alleine zu leben. F: Es gab also seit 6 oder 7 Jahren gar keinen Kontakt mehr? Wie konnte er Sie dann bedrohen? A: Wir hatten keinen Kontakt, aber er hat mich bedroht. Als er erfahren hat, dass ich einen neuen Partner habe, hat er begonnen mich telefonisch zu bedrohen und zu verfolgen. F: Warum sind Sie dann erst so spät geflüchtet, wenn es seit der Schwangerschaft Probleme gab? A: Er hat mich erst nach meiner Hochzeit bedroht. F: Sie haben traditionell 2012 geheiratet. Warum haben Sie 3 Jahre mit Ihrer Ausreise gewartet? A: Mein jetziger Mann ist Anfang 2013 nach Österreich gegangen. Ich weiß nicht was der Vater meines Kindes dachte. Wahrscheinlich, dass ich wieder alleine bin und verlassen wurde. F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A: Ja, bis zum letzten Tag. F: Hat Ihr Sohn bis zuletzt die Schule besucht? A: Ja. Mein Sohn wurde in die Schule gebracht und wieder abgeholt."). Ebenso ist es unverständlich, dass Sie sagten, dass Sie niemals auch nur versucht hätten diese Geschehnissen anzuzeigen oder aber sich in irgendeiner Form Schutz zu suchen, weder bei der Polizei noch bei diversen Beratungs- und Ombudsstellen. Sie gehen davon aus, dass die staatlichen Organe und Sicherheitsverantwortlichen in Georgien Ihnen nicht helfen wollen oder können und dies, obwohl Sie kein einziges Mal versuchten diese in Anspruch zu nehmen. Ein logischer menschlicher Reflex ist es, in einer solchen Angst- und/oder Belastungssituation sofort Hilfe und Schutz bei geeigneten Stellen zu suchen - und dies sind ohne Frage, auch in Georgien, die Polizei, Ombudsmänner oder andere staatliche Einrichtungen. Während Ihres nunmehr etwas mehr als eineinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich hatten Sie ausreichend Gelegenheit, sich ein Bedrohungsszenario auszudenken, um Ihre Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Hierzu ist anzumerken, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen. Sie versuchten die Behörde mit unwahren Angaben und einer fiktiven Fluchtgeschichte davon zu überzeugen, dass eine individuelle, konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung in Georgien vorliegen würde. Dies konnten Sie wie oben begründet nicht glaubhaft machen. Glaubhaft ist vielmehr, dass Sie Georgien aus rein wirtschaftlichen Gründen verließen und eine Geschichte konstruierten, die ausschließlich der Asylerlangung dienen sollte. In Bezug auf bP3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederungen und Heraushebungen nicht mit dem original übereinstimmend): ... Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail XXXX (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. XXXX , zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail römisch 40 (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. römisch 40 , zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in XXXX zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in römisch 40 zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 • Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 • EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 • HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 • IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 • OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 • TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 • Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in XXXX . In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in römisch 40 . In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 • AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 • UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 ... Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von XXXX , Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von römisch 40 , Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil S XXXX aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016).Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil S römisch 40 aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von XXXX ] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von römisch 40 ] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • GYLA - Georgian Young Lawyers' Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017). Quellen: • BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017 • CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004
(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017 • FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017 • IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017 • TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 ... Ombudsmann Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016). ... Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017 • PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016, http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 • HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017 ... Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vgl. BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vgl. BTI 1.2016).Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vergleiche BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vergleiche BTI 1.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, 2.3.2017 • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.3. Versammlungsfreiheit Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt (USDOS 3.3.2017). Das "Haus der Menschenrechte XXXX " zeigte sich angesichts der Festnahme von Aktivisten bei der Demonstration anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie am 17.5.2016 besorgt. NGOs warfen zudem der Regierung vor, dass diese den Veranstaltern keine Sicherheitsgarantien geben konnte (HRC 2017).Das "Haus der Menschenrechte römisch 40 " zeigte sich angesichts der Festnahme von Aktivisten bei der Demonstration anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie am 17.5.2016 besorgt. NGOs warfen zudem der Regierung vor, dass diese den Veranstaltern keine Sicherheitsgarantien geben konnte (HRC 2017). Kritik am Vorgehen und Verhalten der Sicherheitsbehörden kommt fallweise vom Ombudsmann. Anlässlich einer Ende Juni 2016 durch die Polizei in Batumi aufgelösten Demonstration und der Festnahme einiger Teilnehmer, die für die Wiederherstellung ihrer 2010 entzogenen Grundeigentumstitel demonstrierten, sah der Ombudsmann die Handlungen der Polizei als Übertretung des Rechtsrahmens. Die Polizei hätte das Versammlungsrecht und die Meinungsfreiheit der Protestierenden verletzt (PD 24.6.2016). Ende Dezember verteidigte der Ombudsmann das Recht eines einzelnen Demonstranten vor dem Eingang des Parlaments zu demonstrieren, da das Versammlungsrecht derartige Aktionen schützt, weil keine Blockierung von Eingängen öffentlicher Gebäude bestand. Selbst die Errichtung von Zelten oder vorübergehender Konstruktionen wären laut den OSCE Richtlinien über die Freiheit friedvoller Versammlungen nicht verboten, so es sich um temporäre Veranstaltungen handle (PD 27.12.2016). Quellen: • HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 2.3.2017 • PD - Public Defender of Georgia (24.6.2016): Public Defender's Statement on Dispersal of Rally by Police in Batumi on 22 June 2016, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-statement-on-dispersal-of-rally-by-police-in-batumi-on-22-june-2016.page, Zugriff 2.3.2017 • PD - Public Defender of Georgia (27.12.2016): Public Defender's Echoes Restrictions on Freedom of Assembly, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-echoes-restrictions-on-freedom-of-assembly.page, Zugriff 2.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.
- Vereinigungsfreiheit Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessengruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BTI 1.2016). Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 3.3.2017). Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektivvertraglichen Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 8.4.2014). Das Gesetz erlaubt Streiks nur bei Disputen, bei denen bereits ein Tarifvertrag vorliegt. Während die Dauer eines Streiks nicht begrenzt ist, schränkt das Gesetz die Aussperrung auf 90 Tage ein. Ein Gericht kann die Rechtmäßigkeit eines Streiks feststellen. Die Regierung hat die Gesetze, die gewerkschaftsfeindliche Handlungen verbieten, und die Versammlungsfreiheit der ArbeiterInnen garantieren, nicht wirksam durchgesetzt. Es gab keine wirksamen Strafen oder Gegenmaßnahmen für willkürlich entlassene Arbeitnehmer. Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Arbeitsrechte waren durch lange Verzögerungen geprägt. ArbeitnehmerInnen üben ihr Streikrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften zwar aus, sehen sich aber mit Vergeltungsmaßnahmen seitens des Firmenmanagements konfrontiert (USDOS 3.3.2017). Quellen: • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 • IGB - Internationaler Gewerkschaftsbund (8.4.2014): Rechtslage, http://survey.ituc-csi.org/Georgia.html?lang=de#tabs-2, Zugriff 12.11.2015 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.
- Opposition Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016). Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017). Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016). Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 • FP - Foreign Policy (12.1.2017): Georgia's 'Pro-Western' Opposition Party Splits, Georgia's Pro-Western Ideology Won't, https://foreignpolicy.com/2017/01/12/georgias-pro-western-opposition-party-splits-georgias-pro-western-ideology-wont-saakashvili/, Zugriff 2.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Haftbedingungen Im Jahr 2015 wurde eine überarbeitete Strategie gegen Misshandlungen verabschiedet. Eine weitere Reform des Haftanstaltengesetzes führte zu strukturellen Veränderungen im Ministerium für den Strafvollzug. Dem Ombudsmann und den Mitgliedern der Speziellen Präventionsgruppe (Special Preventive Group) wurden zusätzliche Überwachungsrechte eingeräumt. Die Behandlung der Gefangenen verbesserte sich, aber das Verhältnis von Gefängnisinsassen zur Bevölkerungszahl blieb eines der höchsten in Europa. Der Schutz und die Verbesserung der Bestimmungen des Gesundheitswesens (einschließlich psychologischer Versorgung) in Gefängnissen, polizeilichen Hafteinrichtungen und anderen geschlossenen Anstalten müssen laut Europäischer Kommission mit den europäischen Normen und den "Best Practices" in Einklang stehen (EC 25.11.2016). Mit Stand 31.7.2016 befanden sich 9.765 Personen in Haft, davon 11,5% in Untersuchungshaft, verglichen mit 10.372 im Jahr 2014 und 19.350 im Jahr 2012 (ICPS 2016). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter lobte 2015