RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW122 2159062-1 SpruchW122 2159062-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren Im Zusammenhang mit dem Seilbahnunglück in Kaprun war der Beschwerdeführer vom 13.11.2000 bis zum 17.11.2000 mit der Leichenbearbeitung eingeteilt. Der Beschwerdeführer hatte vom XXXX bis zum XXXX einen Rehabilitationsaufenthalt und befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX im Krankenstand.Der Beschwerdeführer hatte vom römisch 40 bis zum römisch 40 einen Rehabilitationsaufenthalt und befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Krankenstand. Im Entlassungsbericht vom 03.11.2016 des Therapiezentrums XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurde eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers als Hauptdiagnose festgehalten.Im Entlassungsbericht vom 03.11.2016 des Therapiezentrums römisch 40 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurde eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers als Hauptdiagnose festgehalten. Mit Antrag vom 11.01.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Einstellung der Nebengebühren für den Krankenstand vom XXXX bis zum XXXX.Mit Antrag vom 11.01.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Einstellung der Nebengebühren für den Krankenstand vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einstellung der laufenden Nebengebühren Parteiengehör gewährt. Die Behörde führte an, dass nach Überprüfung der Unterlagen festgestellt worden wäre, dass der Dienstbehörde keinerlei Umstände bekannt wären, durch die die angeführte psychische Belastungsreaktion ausgelöst worden wäre. Mit Stellungnahme vom 31.01.2017 replizierte der Beschwerdeführer die Ursache der Belastungsreaktion im Zusammenhang mit der Leichenbearbeitung mit dem Seilbahnunglück Kaprun.
- Bescheid Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg als Dienstbehörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2017 auf "Auszahlung der pauschalierten Nebengebühren" abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde an, dass es unbestritten wäre, dass es sich bei dem Großereignis in Kaprun um eine außergewöhnliche Belastungssituation gehandelt hätte. Der Zeitpunkt des die psychische Belastungsreaktion auslösenden Ereignisses wäre jedoch lange vor dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung gelegen. Die Novelle hinsichtlich § 15 Gehaltsgesetz 1956 wäre erst mit 31.07.2016 Bundesgesetzblatt I 64/2016 in Kraft getreten.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde an, dass es unbestritten wäre, dass es sich bei dem Großereignis in Kaprun um eine außergewöhnliche Belastungssituation gehandelt hätte. Der Zeitpunkt des die psychische Belastungsreaktion auslösenden Ereignisses wäre jedoch lange vor dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung gelegen. Die Novelle hinsichtlich Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956 wäre erst mit 31.07.2016 Bundesgesetzblatt römisch eins 64 aus 2016, in Kraft getreten.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Mit Schreiben vom 18.04.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Exekutivbediensteter im Zuge eines Seilbahnunglücks mit über 150 Toten mit der Leichenbearbeitung im Exekutivdienst vom 13.11.2000 bis zum 17.11.2000 eingeteilt. Der Beschwerdeführer leidet im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Leichenbearbeitung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und war deshalb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 09.11.2016 bis zum 22.11.2016 im Krankenstand. Die Dienstbehörde hat keine Anordnung getroffen, dass sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen hätte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde, dem bekämpften Bescheid sowie dem bezughabenden Verwaltungsakt. Weder der Gesundheitszustand noch die Kausalität des Seilbahnunglücks für die Belastungsstörung wurden infrage gestellt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer entgegenstehenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da es unstrittig war, dass der Beschwerdeführer in einer außergewöhnlichen Belastungssituation tätig war und unter einer psychischen Belastungsreaktion leidet, die den Krankenstand im strittigen Zeitraum ausgelöst hat. Es war ausschließlich die Rechtsfrage des Inkrafttretens der Rechtsgrundlage von Relevanz. Zu A) Gemäß § 15 Abs. 5 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 bleiben Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung hinsichtlich des Ruhens einer pauschalierten Nebengebühr außer Betracht.Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bleiben Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung hinsichtlich des Ruhens einer pauschalierten Nebengebühr außer Betracht. Gemäß § 15 Abs. 5a Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 liegt eine Dienstverhinderung aufgrund einer psychischen Belastungsreaktion aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses vor, dem der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, liegt eine Dienstverhinderung aufgrund einer psychischen Belastungsreaktion aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses vor, dem der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage hierzu lauten: "Für die Bemessung der Frist, ab wann eine pauschalierte Nebengebühr ruht, sind Zeiträume einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung irrelevant. Mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten. Hier wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringt, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen. Die akute Belastungsreaktion ist aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitzt. Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u.a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt (wie z.B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 verwesende Flüchtlingsleichen, darunter auch Säuglingsleichen, aufgefunden werden; Seilbahnunglück Kaprun; Mord an Rechtspflegerin durch Partei in Hollabrunn in der gerichtlichen Einlaufstelle). Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setzt üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauert Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase verändern sich die Beschwerden, nehmen normalerweise im Verlauf der Verarbeitung ab und verschwinden üblicherweise völlig. Der Verweis auf § 52 BDG 1979 soll eine amts- und fachärztliche Betreuung sicherstellen, die die Genesung der bzw. des Bediensteten befördern und damit letztlich die Dienstfähigkeit erhalten soll."Der Verweis auf Paragraph 52, BDG 1979 soll eine amts- und fachärztliche Betreuung sicherstellen, die die Genesung der bzw. des Bediensteten befördern und damit letztlich die Dienstfähigkeit erhalten soll." (S.8, 1188 der Beilagen XXV. Gesetzgebungsperiode)(S.8, 1188 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode) Es steht auch bei Exekutivbediensteten außer Frage, dass die Bearbeitung von über 150 Leichen nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Während im Parteiengehör noch von einer Verneinung von Umständen, die die Belastungsreaktion ausgelöst hätten ausgegangen wurde, wurden diese in der Begründung des bekämpften Bescheides bereits außer Streit gestellt. Strittig war nunmehr lediglich die Anwendbarkeit des mit 31.07.2016 geänderten Gehaltsgesetzes auf Belastungsreaktionen im November
- Diese Frage wurde von der belangten Behörde deshalb negiert weil es sich beim auslösenden Ereignis um eines handelte welches bereits im Jahr 2000 eingetreten ist. Für die Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm ist es jedoch hinfällig, dass das auslösende Ereignis bereits vor deren Inkrafttreten stattgefunden hatte. Von Relevanz ist hier die Existenz eines außergewöhnlichen Ereignisses im Zuge der Dienstausübung, welches im Zusammenhang mit einer akuten psychischen Belastungsreaktion steht. Aufgrund des ärztlichen Entlassungsberichtes des Rehabilitationszentrums war die posttraumatische Belastungsstörung unstrittig festzustellen. Der Zusammenhang dieser Belastungsstörung mit dem Seilbahnunglück war nicht zu bezweifeln. Die aktuelle Rechtslage war zur Anwendung zu bringen. Auch wenn der Spruch des gegenständlichen Bescheides einen Antrag auf Auszahlung abwies, war nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer nicht die Auszahlung beantragte sondern die Feststellung hinsichtlich der in Aussicht gestellten Einstellung der Nebengebühren. Gegenständlich war im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht bloß ein Antrag auf Auszahlung sondern der Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit, weshalb der oben angeführte Spruch i. V.m. der geltenden Rechtslage gefasst werden konnte.Auch wenn der Spruch des gegenständlichen Bescheides einen Antrag auf Auszahlung abwies, war nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer nicht die Auszahlung beantragte sondern die Feststellung hinsichtlich der in Aussicht gestellten Einstellung der Nebengebühren. Gegenständlich war im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht bloß ein Antrag auf Auszahlung sondern der Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit, weshalb der oben angeführte Spruch i. römisch fünf.m. der geltenden Rechtslage gefasst werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Anwendung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage war nicht auf das Entstehen des auslösenden Ereignisses sondern auf den Zusammenhang zwischen der Belastungsreaktion und diesem Ereignis abzustellen. Die diesbezügliche Rechtslage ist klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2159062.1.00