RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW122 2180147-1 SpruchW122 2180147-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Gregor ERNSTBRU
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 17.11.2017, S /97/06/00/54, zugestellt durch Hinterlegung am 22.11.2017, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 02.05.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen.
- Gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 17.11.2017 erhob der Beschwerdeführer am 14.12.2017 fristgerecht Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet). Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er deutscher Staatsbürger sei und über die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht habe. Die gesamte Grund- und Realschule habe er auch in Deutschland absolviert. Er werde am 18.12.2017 wieder nach Deutschland ziehen und dort seinen Hauptwohnsitz begründen, da er nicht mehr bei seinem Vater bleiben könne und bereits einen Mietvertrag für seine Wohnung in Deutschland unterschrieben habe. Seine Zeit in Österreich sei sehr kurz gewesen und war er auch nicht freiwillig hier. Er sei in Marktschellenberg (Bayern) in einem Kinderheim groß geworden. Wegen seiner beruflichen Ausbildung (Lehre), die im Heim aufgrund der abgeschiedenen Lage nicht möglich gewesen sei, habe das Jugendamt entschieden, dass er bis zum Ende seiner Lehre zu seinem Vater ziehen müsse. Da er noch nicht volljährig gewesen sei, habe er auch keine Wahlmöglichkeit gehabt. Er sei sehr verwundert, dass er einen Einberufungsbefehl bekommen habe, weil man ihm bei der Stellung gesagt habe, dass auf ihn wegen seines deutschen Passes und der Unklärbarkeit der Zugehörigkeit verzichtet werde und er auch keine Einberufung bekommen würde.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben 18.12.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darin darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz gemäß der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister zum Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls an der im Zustellnachweis angeführten Adresse hatte und dieser daher wirksam zugestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer tauglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die österreichische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Einberufungsbefehl vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2017 (durch Hinterlegung) zugestellt.
- Beweiswürdigung: Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem rechtskräftigen Tauglichkeitsbeschluss der Stellungskommission Kärnten vom 26.06.
- Die Zustellung des Einberufungsbefehls durch Hinterlegung am 22.11.2017 ergibt sich nachweislich aus dem beiliegenden Zustellnachweis und bleibt unbestritten. Dass der Beschwerdeführer sowohl die österreichische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, ergibt sich aus der am 19.02.2018 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (VwGH 20.09.2012, Zl. 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (EGMR 13.03.2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98). Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.
- Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. §§ 9, 10, 24 und 25 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) idgF, lauten auszugsweise:Paragraphen 9, 10, 24 und 25 Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) idgF, lauten auszugsweise: "Aufnahmebedingungen § 9.
(1)In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.Paragraph 9,
(1)In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten."
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten." "Dauer der Wehrpflicht § 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden.Paragraph 10,
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden.
(2)Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt."
(2)Abweichend von Absatz eins, endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Absatz eins, erfolgt." "Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
- a)Milizübungen und
- b)freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2)Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(3)..." "Ausschluss von der Einberufung "§ 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen 1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, 2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, 3. Wehrpflichtige, die
- a)die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen odera) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen oder
- b)nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und 4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde." Artikel 21 und Art 22 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, StF: BGBl. III Nr. 39/2000, lauten:Artikel 21 und Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, lauten: Kapitel VIIKapitel römisch sieben Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit Artikel 21 Erfüllung der Militärdienstpflicht
(1)Wer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.
(2)Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.
(3)Sind oder werden keine anderslautenden Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:
- a)Der Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst des erstgenannten Vertragsstaates vorgesehen ist.
- b)Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Militärdienstpflicht ableisten will.
- c)Hat eine Person nach Maßgabe von lit. a oder lit. b ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
- c)Hat eine Person nach Maßgabe von Litera a, oder Litera b, ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
- d)Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.
- e)Wer seinen aktiven Militärdienst bei einem der Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß lit. a geleistet hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur vom letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.
- e)Wer seinen aktiven Militärdienst bei einem der Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß Litera a, geleistet hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur vom letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.
- f)Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
- g)Im Falle der Mobilmachung eines Vertragsstaates ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben. Artikel 22 Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivilersatzdienst Vorbehaltlich eines geschlossenen oder allenfalls noch zu schließenden Sonderabkommens gelten auch folgende Bestimmungen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen:
- a)Artikel 21 Absatz 3 lit. c dieses Übereinkommens gilt für Personen, die vom Militärdienst befreit wurden oder ersatzweise Zivildienst geleistet haben.
- a)Artikel 21 Absatz 3 Litera c, dieses Übereinkommens gilt für Personen, die vom Militärdienst befreit wurden oder ersatzweise Zivildienst geleistet haben.
- b)Bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben. Dennoch ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörige sie gleichermaßen sind und in dem bzw. denen Militärdienstpflicht besteht, nicht erfüllt haben, es sei denn, der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt wurde bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten, das jeder betreffende Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde bekanntgibt.
- c)Ebenso ist bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen obligatorischen Militärdienst vorsieht, davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie freiwillig den Militärdienst in diesem Vertragsstaat in einer tatsächlichen Gesamtdauer geleistet haben, die mindestens dem aktiven Militärdienst des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten entspricht, deren Staatsangehörige sie ebenfalls sind, unabhängig davon, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben." "Vorbehalt zu Art. 22:"Vorbehalt zu Artikel 22 : Deutschland erklärt, dass diese Vorschrift nicht angewandt wird mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht. Begründung: Dieser Vorbehalt zielt darauf ab, für Deutschland im Wesentlichen die nach dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaaten bestehende Rechtslage festzuschreiben. Diese Rechtslage trägt der Wehrgerechtigkeit Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird lediglich um einen Teil der (neuen) Regelung zu Art. 22 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit erweitert: Die Einbeziehung des bisher im Übereinkommen vom 6. Mai 1963 fehlenden Zivildienstes ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend, die Einbeziehung gleichwertiger Dienste (in Deutschland: Zivil- oder Katastrophenschutz und Entwicklungsdienst) ist sachgerecht. Die Anbringung dieses Vorbehalts ist erforderlich, weil sich andernfalls in Deutschland lebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen könnten, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dadurch wären sie prinzipiell gegenüber Wehrpflichtigen ohne weitere Staatsangehörigkeit privilegiert. Dies gilt entsprechend für die wehrpflichtrechtlichen Regelungen dieses Übereinkommens, die Fälle betreffen, in denen auf einer der beiden Seiten die Wehrpflicht fehlt."Dieser Vorbehalt zielt darauf ab, für Deutschland im Wesentlichen die nach dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaaten bestehende Rechtslage festzuschreiben. Diese Rechtslage trägt der Wehrgerechtigkeit Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird lediglich um einen Teil der (neuen) Regelung zu Artikel 22, Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit erweitert: Die Einbeziehung des bisher im Übereinkommen vom 6. Mai 1963 fehlenden Zivildienstes ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend, die Einbeziehung gleichwertiger Dienste (in Deutschland: Zivil- oder Katastrophenschutz und Entwicklungsdienst) ist sachgerecht. Die Anbringung dieses Vorbehalts ist erforderlich, weil sich andernfalls in Deutschland lebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen könnten, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dadurch wären sie prinzipiell gegenüber Wehrpflichtigen ohne weitere Staatsangehörigkeit privilegiert. Dies gilt entsprechend für die wehrpflichtrechtlichen Regelungen dieses Übereinkommens, die Fälle betreffen, in denen auf einer der beiden Seiten die Wehrpflicht fehlt." Artikel 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, StF: BGBl. Nr. 40/1980, lautet:Artikel 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, lautet: "Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
(1)Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt
- a)ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß und
- b)ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmaß.
(2)Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.
(3)Hat ein Staat, der einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben hat, dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt anbringenden Staat nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß zwischen den beiden Staaten keine Anwendung." Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Einberufung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist, oder ob er aus anderen Gründen von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 26.06.2015 bis zur Zustellung des Einberufungsbefehls am 22.11.2017 mehr als sechs Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Zustellung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist daher jedenfalls eingehalten.3.2.
- Der Beschwerdeführer hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 26.06.2015 bis zur Zustellung des Einberufungsbefehls am 22.11.2017 mehr als sechs Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Zustellung dieses Einberufungsbefehls wurde die in Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist daher jedenfalls eingehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, Zl. 2002/11/0049; 22.04.2008, Zl. 2008/11/0052; 16.10.2012, Zl. 2011/11/0080).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche VwGH 22.03.2002, Zl. 2002/11/0049; 22.04.2008, Zl. 2008/11/0052; 16.10.2012, Zl. 2011/11/0080). Der Tauglichkeitsbeschluss der Stellungskommission Kärnten vom 26.06.2015 ist - wie auf Seite 3 festgestellt - wirksam erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen. 3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 WG 2001 sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig. Einberufen werden, dürfen gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. nur österreichische Staatsbürger, die das
- Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WG 2001 sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig. Einberufen werden, dürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. nur österreichische Staatsbürger, die das
- Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. Fallbezogen besitzt der Beschwerdeführer sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Die notwendige geistige und körperliche Eignung wurde durch die Tauglichkeitsfeststellung des Beschwerdeführers erfolgreich überprüft. Die oben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen zur Einberufung liegen somit vor. Der Beschwerdeführer bekämpft den Einberufungsbefehl indem er angibt, er müsse aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft und dem Umstand, dass er die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht hat, keinen Wehrdienst in Österreich ableisten. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, da ein vergleichbarer Sachverhalt bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen entschieden wurde: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0213, festgestellt, dass Deutschland zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, einen Vorbehalt abgegeben hat, demzufolge es Art. 22 "mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht" nicht anwende. Deutschland wendet Art. 22 lit. b des Europäischen Übereinkommens (Anmerkung: wonach bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, davon auszugehen sei, dass sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben) dem Vorbehalt zufolge nicht an. Durch diesen Vorbehalt wird Art. 22 des Europäischen Übereinkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge modifiziert - was auch durch Art. 29 Z. 5 des Europäischen Übereinkommens bestätigt wird -, und zwar derart, dass nur Art. 22 lit. a (für die im Vorbehalt genannten Fälle) des Europäischen Übereinkommens gilt. Daraus ergibt sich, dass eine fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in einem Staat (hier: Deutschland) nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes im anderen Staat (hier: Österreich) befreit. Auch im Falle des in der Beschwerde behaupteten gewöhnlichen Aufenthaltes ("habitual residence" iSd. Art. 22 lit. b des Europäischen Übereinkommens) des Beschwerdeführers in Deutschland steht der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes keine völkerrechtliche Verpflichtung iSd § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b WehrG 2001 (nunmehr WG 2001), welche ein Einberufungshindernis darstellt, entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0213, festgestellt, dass Deutschland zu Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, einen Vorbehalt abgegeben hat, demzufolge es Artikel 22, "mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht" nicht anwende. Deutschland wendet Artikel 22, Litera b, des Europäischen Übereinkommens (Anmerkung: wonach bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, davon auszugehen sei, dass sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben) dem Vorbehalt zufolge nicht an. Durch diesen Vorbehalt wird Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge modifiziert - was auch durch Artikel 29, Ziffer 5, des Europäischen Übereinkommens bestätigt wird -, und zwar derart, dass nur Artikel 22, Litera a, (für die im Vorbehalt genannten Fälle) des Europäischen Übereinkommens gilt. Daraus ergibt sich, dass eine fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in einem Staat (hier: Deutschland) nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes im anderen Staat (hier: Österreich) befreit. Auch im Falle des in der Beschwerde behaupteten gewöhnlichen Aufenthaltes ("habitual residence" iSd. Artikel 22, Litera b, des Europäischen Übereinkommens) des Beschwerdeführers in Deutschland steht der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes keine völkerrechtliche Verpflichtung iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WehrG 2001 (nunmehr WG 2001), welche ein Einberufungshindernis darstellt, entgegen. Umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der in der Beschwerde behauptete gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung nicht näher geprüft werden musste und fallbezogen kein Einberufungshindernis iSd § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b WG 2001 vorliegt.Umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der in der Beschwerde behauptete gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung nicht näher geprüft werden musste und fallbezogen kein Einberufungshindernis iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 vorliegt. 3.2.
- Da keine Gründe vorliegen, weshalb der Beschwerdeführer von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre, ist die mit angefochtenem Bescheid erfolgte Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Rechtsfrage einer Beschwerde gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst bei österreichischer und deutscher Doppelstaatsbürgerschaft wurde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0213, bereits hinreichend gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2180147.1.00