RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW124 2111498-1 SpruchW124 2111498-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch " römisch 40 ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Er sei im Iran geboren und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Im Iran habe er in XXXX gelebt, habe dort von
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Er sei im Iran geboren und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Im Iran habe er in römisch 40 gelebt, habe dort von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht und als Herrenschneider gearbeitet. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht und als Herrenschneider gearbeitet. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe vor ca. 3,5 Monaten den Iran verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, im Iran geboren zu sein und seien seine Eltern vor 10 Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Der BF habe danach mit seiner Schwester beim Onkel gelebt. Zuletzt habe ihn sein Onkel oft geschlagen und ihn nach Syrien schicken wollen, um für Assad gegen den IS zu kämpfen. Es seien viele Afghanen bei diesem Kämpfen ums Leben gekommen und wolle der BF nicht kämpfen.
- Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX gab der BF an, in Österreich über keine Verwandten zu verfügen. Er besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein oder dergleichen. In seiner Freizeit gehe er spazieren, fahre Fahrrad und spiele Fußball. Er sei gesund, aber habe Probleme mit dem Magen und nehme dagegen auch Medikamente ein. In Österreich habe er guten Kontakt zu seinen Lehrern.
- Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 gab der BF an, in Österreich über keine Verwandten zu verfügen. Er besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein oder dergleichen. In seiner Freizeit gehe er spazieren, fahre Fahrrad und spiele Fußball. Er sei gesund, aber habe Probleme mit dem Magen und nehme dagegen auch Medikamente ein. In Österreich habe er guten Kontakt zu seinen Lehrern. Der BF spreche Dari und Farsi. Er sei im Iran in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei schiitischer Moslem und habe im Iran 7 Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch habe er als Schneider gearbeitet.Der BF spreche Dari und Farsi. Er sei im Iran in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei schiitischer Moslem und habe im Iran 7 Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch habe er als Schneider gearbeitet. Seine Eltern seien vor ca. 10 Jahren bei einem Autounfall gestorben. Seine zwei Schwestern würden in XXXX leben. In Afghanistan lebe ein Onkel des BF. Seit er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Schwestern.Seine Eltern seien vor ca. 10 Jahren bei einem Autounfall gestorben. Seine zwei Schwestern würden in römisch 40 leben. In Afghanistan lebe ein Onkel des BF. Seit er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Schwestern. Die Lage im Iran sei schlecht gewesen. Sein Vater habe als Hilfsarbeiter gearbeitet und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Der BF habe den Iran vor ca. 10 Monaten verlassen. Seine Familie habe Afghanistan damals wegen des Krieges verlassen. Im Iran verfüge er sonst über keine Verwandten und hätten sie dort in einem Mietshaus gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er als Kind seine Eltern verloren und dann bei seinem Onkel im Iran gelebt habe. Dieser habe den BF seit seiner Kindheit belästigt und gefoltert. Der BF sei geschlagen worden und habe mit 12 Jahren arbeiten gehen müssen. Der Onkel sei mit dem BF nicht zufrieden gewesen und habe bereits ein Problem mit dem Vater des BF gehabt. Der BF habe auch auf einer Hühnerfarm gearbeitet und habe deswegen einen gutartigen Tumor bekommen, welcher operiert werden musste. Der Onkel habe den BF sehr unter Druck gesetzt. Er sei Mullah gewesen und habe immer Leute dazu gebracht, nach Syrien kämpfen zu gehen. Der BF hätte auch nach Syrien gehen sollen. Die Schwestern seien nur beschimpft worden und hätten die Belästigungen nach dem Tod der Eltern begonnen. Der Onkel habe den BF täglich belästigt und habe er flüchten müssen, um nicht in Syrien kämpfen zu müssen. Der BF sei nicht früher geflüchtet, da er sehr geduldig gewesen sei. Bei seiner Flucht habe der Onkel ihn angerufen und ihn mit dem Tod bedroht. Ausschlaggebend für die Flucht sei gewesen, dass der BF nicht nach Syrien habe gehen wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, würde ihn sein Onkel, welcher zwischenzeitlich nach Afghanistan zurückgekehrt sei, töten.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es sei glaubhaft, dass die Familie das BF Afghanistan vor vielen Jahren wegen des damals vorherrschenden Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Die vorgebrachten Probleme mit dem Onkel seien ebenso glaubhaft seien, hätten jedoch keine Asylrelevanz, da sie sich im Iran zugetragen hätten. Der BF sei in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und drohe ihm auch aufgrund seiner Ausreise oder seiner Asylantragstellung auch keine Verfolgung.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben.
- Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Das BFA habe übersehen, dass auch eine Verfolgung durch Drittstaaten asylrelevant sein könne, wenn dem Betroffenen effektiver Schutz durch den Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehe. Der Onkel des BF befinde sich wieder in Afghanistan und beziehe sich die Verfolgung somit auf den Herkunftsstaat. Die Behörde hätte den BF weiter dazu befragen bzw. weitere Ermittlungen zum Verbleib des Onkels aufnehmen müssen. Die Länderfeststellungen seien insbesondere hinsichtlich der Situation von Hazara, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht hätten und nach Afghanistan zurückkehren, zu ergänzen. In diesem Zusammenhang werde auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 hingewiesen. Daraus gehe insbesondere hervor, dass Rückkehrer aus Verwandtschafts-, Geschäfts-, und Patronage-Beziehungen ausgeschlossen würden und Diskriminierungen erleiden müssten. Da der BF die politische Gesinnung seines Onkels nicht teile und sich geweigert habe, in den Krieg in Syrien zu ziehen, werde er vom Onkel aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Dies stelle zwar eine Verfolgung durch Private dar, doch sei der afghanische Staat nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen zu gewähren. Außerdem drohe dem BF Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Iran sozialisierten Rückkehrenden in Afghanistan. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt I. zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Am XXXX fand unter Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
- Am römisch 40 fand unter Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der BF an, dass seine Eltern vor ca. 20 Jahren aufgrund des Krieges in Afghanistan in den Iran gezogen seien, der BF in XXXX geboren sei und bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt habe.Dabei gab der BF an, dass seine Eltern vor ca. 20 Jahren aufgrund des Krieges in Afghanistan in den Iran gezogen seien, der BF in römisch 40 geboren sei und bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt habe. In seiner Wohngegend hätten viele Hazara gelebt. An der genannten Adresse habe der BF mit seiner Schwester, dem Onkel väterlicherseits und seiner Mutter gelebt. Der BF habe zwei Schwestern namens XXXX und XXXX . Die Familie des Onkels bestehe nur aus diesem und seiner Ehefrau. Die zweite Schwester habe auch mit ihnen gemeinsam gewohnt. Auf Vorhalt eben gesagt zu haben, dass er nur mit einer Schwester dort gewohnt habe, gab der BF an, dass er "Schwestern" gesagt habe. Beim Dolmetscher nachgefragt, was der BF ursprünglich angegeben habe, gab der Dolmetscher an, dass der BF zuvor nur von einer Schwester gesprochen habe.In seiner Wohngegend hätten viele Hazara gelebt. An der genannten Adresse habe der BF mit seiner Schwester, dem Onkel väterlicherseits und seiner Mutter gelebt. Der BF habe zwei Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 . Die Familie des Onkels bestehe nur aus diesem und seiner Ehefrau. Die zweite Schwester habe auch mit ihnen gemeinsam gewohnt. Auf Vorhalt eben gesagt zu haben, dass er nur mit einer Schwester dort gewohnt habe, gab der BF an, dass er "Schwestern" gesagt habe. Beim Dolmetscher nachgefragt, was der BF ursprünglich angegeben habe, gab der Dolmetscher an, dass der BF zuvor nur von einer Schwester gesprochen habe. Befragt wie es den genannten Familienangehörigen gehe, gab der BF an, dass die letzte Kontaktaufnahme mit seiner Schwester stattgefunden habe, als er sich im XXXX von Griechenland auf den Weg nach Österreich gemacht habe. Dabei habe sie dem BF erzählt, dass der Onkel väterlicherseits nach Afghanistan gegangen sei.Befragt wie es den genannten Familienangehörigen gehe, gab der BF an, dass die letzte Kontaktaufnahme mit seiner Schwester stattgefunden habe, als er sich im römisch 40 von Griechenland auf den Weg nach Österreich gemacht habe. Dabei habe sie dem BF erzählt, dass der Onkel väterlicherseits nach Afghanistan gegangen sei. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben, da der BF die Kontaktdaten verloren habe. Er habe keine Telefonnummer von der Familie bzw. von Freunden und Bekannten. Das Handy, in dem die Nummern gespeichert gewesen seien, sei ihm auf dem Weg von Griechenland nach Österreich gestohlen worden. Die Namen des Onkels und der Tante, bei welchen er im Iran gelebt habe, seien XXXX und XXXX . Der Onkel stamme aus XXXX , Distrikt XXXX . Der BF sei im Iran geboren und sei ihm gesagt worden, dass auch das Dorf XXXX heiße.Die Namen des Onkels und der Tante, bei welchen er im Iran gelebt habe, seien römisch 40 und römisch 40 . Der Onkel stamme aus römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Der BF sei im Iran geboren und sei ihm gesagt worden, dass auch das Dorf römisch 40 heiße. Der BF glaube, dass die Eltern vor ihrer Ausreise in den Iran auch in XXXX gelebt hätten. Sie seien vor vielen Jahren bei einem Autounfall in XXXX gestorben. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt 7 oder 8 Jahre alt gewesen.Der BF glaube, dass die Eltern vor ihrer Ausreise in den Iran auch in römisch 40 gelebt hätten. Sie seien vor vielen Jahren bei einem Autounfall in römisch 40 gestorben. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt 7 oder 8 Jahre alt gewesen. Der BF sei vor seinem
- Lebensjahr aus dem Iran ausgereist. Auf Vorhalt vorhin erwähnt zu haben, gemeinsam mit der Mutter an der genannten Adresse gelebt zu haben, gab der BF an, dass die Mutter des Onkels gemeint sei. Befragt nach dem Namen der Mutter des Onkels gab der BF an, die Frage nicht zu verstehen. Der Onkel heiße XXXX , seine Ehefrau heiße XXXX .Auf Vorhalt vorhin erwähnt zu haben, gemeinsam mit der Mutter an der genannten Adresse gelebt zu haben, gab der BF an, dass die Mutter des Onkels gemeint sei. Befragt nach dem Namen der Mutter des Onkels gab der BF an, die Frage nicht zu verstehen. Der Onkel heiße römisch 40 , seine Ehefrau heiße römisch 40 . Der BF habe weder selbst noch über andere Personen Kontakt in den Iran. Er habe alle Telefonnummern verloren. Die Eltern des BF würden beide aus XXXX stammen. Der Vater sei aus XXXX und kenne der BF den Namen des Dorfes seiner Mutter nicht.Die Eltern des BF würden beide aus römisch 40 stammen. Der Vater sei aus römisch 40 und kenne der BF den Namen des Dorfes seiner Mutter nicht. Der Großvater mütterlicherseits heiße XXXX und der Großvater väterlicherseits heiße XXXX . Beide Großväter seien bereits verstorben.Der Großvater mütterlicherseits heiße römisch 40 und der Großvater väterlicherseits heiße römisch 40 . Beide Großväter seien bereits verstorben. Der BF glaube, dass noch Verwandte von ihm in Afghanistan leben würde, doch kenne er niemanden, da er die ganze Zeit im Iran aufhältig gewesen sei und keinen Kontakt zu den Verwandten in Afghanistan gehabt habe. Nur sein Onkel väterlicherseits habe mit diesen Kontakt gehabt. Der BF wisse nicht, wie viele Verwandte er in Afghanistan habe und wo diese leben würden und habe der BF seine Eltern bzw. Onkel auch nie diesbezüglich gefragt. Die Eltern hätten Afghanistan damals aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen und seien viele Hazara getötet worden. Der BF glaube, dass seine Eltern und der Onkel gemeinsam in den Iran gereist seien. Die Frau des Onkels stamme auch aus XXXX .Die Eltern hätten Afghanistan damals aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen und seien viele Hazara getötet worden. Der BF glaube, dass seine Eltern und der Onkel gemeinsam in den Iran gereist seien. Die Frau des Onkels stamme auch aus römisch 40 . Der Vater des BF habe den Lebensunterhalt im Iran durch Arbeiten auf Baustellen bestritten. Sein Onkel sei Mullah gewesen und habe in einer Art Madrasa gelernt. Dort habe er den Mullah-Unterricht bekommen und für den Islam geworben. Er habe über den Islam, über das Gebet und den Koran gelernt und dies den Menschen gepredigt. Zum Zeitpunkt des Unfalls seiner Eltern sei der BF gemeinsam mit den zwei Schwestern zu Hause in XXXX gewesen. Zu dieser Zeit hätten sie nicht mit dem Onkel gemeinsam gewohnt.Zum Zeitpunkt des Unfalls seiner Eltern sei der BF gemeinsam mit den zwei Schwestern zu Hause in römisch 40 gewesen. Zu dieser Zeit hätten sie nicht mit dem Onkel gemeinsam gewohnt. Der Onkel gehöre wie alle Verwandten des BF in Afghanistan der Volksgruppe der Hazara an. Der BF sei ca. ein Jahr nach der Ankunft der Eltern in XXXX auf die Welt gekommen.Der BF sei ca. ein Jahr nach der Ankunft der Eltern in römisch 40 auf die Welt gekommen. Sein Onkel habe nur eine Frau. Der Onkel sei mit dieser nach Afghanistan zurückgereist als der BF in Griechenland gewesen sei. Während des Telefonats mit seiner Schwester habe er davon erfahren. Der BF wisse nicht wo genau in Afghanistan der Onkel gegangen sei. Die Schwestern des BF seien damals in XXXX geblieben.Die Schwestern des BF seien damals in römisch 40 geblieben. Er habe die Beschwerde erhoben, damit sein Verfahren nochmals geprüft werde. Nach dem Tod seiner Eltern habe der BF ca. 9 bis 10 Jahre bei seinem Onkel gelebt. Der BF wisse nicht, was der Onkel vor seiner Ausbildung zum Mullah gemacht habe. Befragt, warum der Onkel nach Afghanistan zurückgekehrt sei, gab der BF an, dass sein Onkel sehr viel Druck auf den BF ausgeübt habe. Aus dem Iran seien sehr viele junge Hazara nach Syrien geschickt worden und habe der Onkel den BF unter Druck gesetzt, Gott, den Propheten und seine Religion zu verteidigen. Der Onkel habe für die XXXX gearbeitet und möglicherweise mit diesen Probleme bekommen, weil der BF geflohen sei. Den genauen Grund für die Ausreise des Onkels kenne der BF nicht. Die Schwester habe dem BF damals am Telefon erzählt, dass Leute von XXXX in das Haus gekommen seien und nach dem Onkel gefragt hätten, nachdem dieser ausgereist sei. XXXX sei eine Organisation, die mit dem Militär im Iran zu vergleichen sei. Es sei eine Art Religionspolizei, die die religiösen Gesetze umsetze. Der BF wisse nur, dass sein Onkel von XXXX gesucht werde, wobei er den genauen Grund dafür nicht kenne.Befragt, warum der Onkel nach Afghanistan zurückgekehrt sei, gab der BF an, dass sein Onkel sehr viel Druck auf den BF ausgeübt habe. Aus dem Iran seien sehr viele junge Hazara nach Syrien geschickt worden und habe der Onkel den BF unter Druck gesetzt, Gott, den Propheten und seine Religion zu verteidigen. Der Onkel habe für die römisch 40 gearbeitet und möglicherweise mit diesen Probleme bekommen, weil der BF geflohen sei. Den genauen Grund für die Ausreise des Onkels kenne der BF nicht. Die Schwester habe dem BF damals am Telefon erzählt, dass Leute von römisch 40 in das Haus gekommen seien und nach dem Onkel gefragt hätten, nachdem dieser ausgereist sei. römisch 40 sei eine Organisation, die mit dem Militär im Iran zu vergleichen sei. Es sei eine Art Religionspolizei, die die religiösen Gesetze umsetze. Der BF wisse nur, dass sein Onkel von römisch 40 gesucht werde, wobei er den genauen Grund dafür nicht kenne. Die wirtschaftliche Lage des Onkels im Iran sei gut gewesen und habe Geld für seine Tätigkeiten bekommen. Die Mullahs im Iran hätten eine eigene Organisation namens XXXX . Diese Organisation werde vom Anführer XXXX finanziert.Die wirtschaftliche Lage des Onkels im Iran sei gut gewesen und habe Geld für seine Tätigkeiten bekommen. Die Mullahs im Iran hätten eine eigene Organisation namens römisch 40 . Diese Organisation werde vom Anführer römisch 40 finanziert. Der Auslöser für den BF den Iran zu verlassen war der Umstand, dass ihn sein Onkel väterlicherseits versucht habe zwingen, nach Syrien zu gehen und dort zu kämpfen. Der BF glaube nicht, dass der Onkel selbst in Syrien gewesen sei, sondern habe dieser nur Leute hingeschickt. Der Onkel habe vor ca. 1 Jahr und 8 Monaten versucht, den BF dazu zu bewegen, nach Syrien zu gehen. Bereits zwei Monate davor habe er dem BF mitgeteilt, dass viele Jugendliche in den Krieg gehen würden, um ihren Glauben zu verteidigen und habe gemeint, dass auch der BF hingehen solle. Der BF hätte auf der Seite von XXXX gegen Daish kämpfen sollen. Man habe eine ein- bis zweiwöchige militärische Ausbildung von XXXX im Iran erhalten. Danach sei man vom Iran aus mit dem Flugzeug nach Syrien gebracht worden, wo man mit Waffen ausgestattet worden sei. Man sei in ein Gebiet, das sich unter der Kontrolle von Daish befunden habe, gebracht worden und dazu aufgefordert worden gegen die Daish zu kämpfen und das Gebiet zu befreien.Der Auslöser für den BF den Iran zu verlassen war der Umstand, dass ihn sein Onkel väterlicherseits versucht habe zwingen, nach Syrien zu gehen und dort zu kämpfen. Der BF glaube nicht, dass der Onkel selbst in Syrien gewesen sei, sondern habe dieser nur Leute hingeschickt. Der Onkel habe vor ca. 1 Jahr und 8 Monaten versucht, den BF dazu zu bewegen, nach Syrien zu gehen. Bereits zwei Monate davor habe er dem BF mitgeteilt, dass viele Jugendliche in den Krieg gehen würden, um ihren Glauben zu verteidigen und habe gemeint, dass auch der BF hingehen solle. Der BF hätte auf der Seite von römisch 40 gegen Daish kämpfen sollen. Man habe eine ein- bis zweiwöchige militärische Ausbildung von römisch 40 im Iran erhalten. Danach sei man vom Iran aus mit dem Flugzeug nach Syrien gebracht worden, wo man mit Waffen ausgestattet worden sei. Man sei in ein Gebiet, das sich unter der Kontrolle von Daish befunden habe, gebracht worden und dazu aufgefordert worden gegen die Daish zu kämpfen und das Gebiet zu befreien. Der BF habe diese Ausbildung nicht gemacht, da er davor geflüchtet sei. XXXX schicke Soldaten dorthin, um XXXX zu unterstützen. XXXX mache das aber aufgrund der religiösen Überzeugung. Der BF sei aber gegen den Krieg und wolle niemals eine Waffe in der Hand halten und damit Menschen töten.römisch 40 schicke Soldaten dorthin, um römisch 40 zu unterstützen. römisch 40 mache das aber aufgrund der religiösen Überzeugung. Der BF sei aber gegen den Krieg und wolle niemals eine Waffe in der Hand halten und damit Menschen töten. Nach dem Tod der Eltern des BF habe der Onkel ihn nicht so sehr gemocht. Er habe den BF als Kind arbeiten geschickt und habe der BF im Alter von 11 oder 12 Jahren neben der Schule täglich 4 bis 5 Stunden auf einer Hühnerfarm arbeiten müssen. Befragt, wie der Onkel reagiert habe, nachdem der BF seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, gab der BF an, dass der BF plötzlich aus dem Iran geflohen sei. Er sei auch nicht in eine andere Stadt im Iran oder nach Afghanistan geflüchtet, da ihn der Onkel verfolgt hätte. Der einzige Weg sei gewesen, in ein drittes Land zu fliehen. Der BF habe jemanden gefunden, der Leute illegal aus dem Iran in die Türkei gebracht habe. Die Schwestern hätten ihn bei der Flucht unterstützt. Der Onkel habe nichts davon erfahren, dass der BF fliehen würde, denn anderenfalls er die Flucht verhindert hätte. Der Onkel habe den BF beobachtet und habe der BF auch nicht an seinen freien Tagen hinausgehen können. Der BF habe in der Nacht das Haus verlassen und jemand habe ihn von XXXX bis zur türkischen Grenze XXXX gebracht. Bis in die Türkei habe der BF EUR 300,- bezahlt. Bis Österreich habe er insgesamt ca. EUR 3.000,-Befragt, wie der Onkel reagiert habe, nachdem der BF seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, gab der BF an, dass der BF plötzlich aus dem Iran geflohen sei. Er sei auch nicht in eine andere Stadt im Iran oder nach Afghanistan geflüchtet, da ihn der Onkel verfolgt hätte. Der einzige Weg sei gewesen, in ein drittes Land zu fliehen. Der BF habe jemanden gefunden, der Leute illegal aus dem Iran in die Türkei gebracht habe. Die Schwestern hätten ihn bei der Flucht unterstützt. Der Onkel habe nichts davon erfahren, dass der BF fliehen würde, denn anderenfalls er die Flucht verhindert hätte. Der Onkel habe den BF beobachtet und habe der BF auch nicht an seinen freien Tagen hinausgehen können. Der BF habe in der Nacht das Haus verlassen und jemand habe ihn von römisch 40 bis zur türkischen Grenze römisch 40 gebracht. Bis in die Türkei habe der BF EUR 300,- bezahlt. Bis Österreich habe er insgesamt ca. EUR 3.000,- ausgegeben. Das Geld habe er durch seine Arbeit im Iran verdient und hätten die Schwestern noch ein wenig Geld von der Verlassenschaft der Mutter gehabt. Außerdem habe der BF zwei Monate lang in Griechenland gearbeitet. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan habe der BF nur seinen Onkel väterlicherseits. Der BF wisse nicht, ob sein Onkel ihn töten würde oder ihn zwingen würde, mit den Taliban oder Daish zu kämpfen. Den letzten Kontakt zu seinem Onkel habe er gehabt, als er noch im Iran auf dem Weg in die Türkei gewesen sei. Der Onkel habe am Telefon gesagt, dass er sich rächen werde, würde er den BF ergreifen. Befragt gab der BF an, dass sein Onkel an der Madrasa selbst noch gelernt habe und kurz davor gewesen zu sein, den Rang des Mullahs zu erreichen. Die Madrasa habe XXXX geheißen.Befragt gab der BF an, dass sein Onkel an der Madrasa selbst noch gelernt habe und kurz davor gewesen zu sein, den Rang des Mullahs zu erreichen. Die Madrasa habe römisch 40 geheißen. Die Großeltern des BF würden nicht mehr leben. Der BF sei im Iran auf die Welt gekommen und habe seine Großeltern niemals gesehen. Der BF habe vor seiner Ausreise im Iran gelebt und mit seinen beiden Schwestern und seinem Onkel väterlicherseits zusammengelebt. Befragt gab der Dolmetscher an, dass sich Einzahl und Mehrzahl des Wortes "Schwester" sehr klar in Dari unterscheide. Der BF habe in Österreich ein neues Leben angefangen. Es gebe sehr viele Unterschiede zwischen seinem Leben in Österreich und dem im Iran. Hier habe man Freiheiten, man habe hier das Recht auf ein Leben und auf Entscheidungen. Das alles gebe es im Iran nicht. In Österreich fahre der BF sehr viel mit dem Fahrrad, ansonsten lerne er ca. 2 Stunden Deutsch. Er habe viele österreichische Freunde, mit denen er sich treffe. Früher, als viele Flüchtlinge gekommen seien, habe er an verschiedenen Orten ausgeholfen. Der BF glaube an Gott, sei aber nicht so religiös wie die Leute im Iran. Der BF sei Hazara und schiitischer Moslem. In Österreich sei er bisher ein- oder zweimal in der Moschee gewesen. In weiterer Folge führte der Vertreter des BF aus, dass das Gutachten des XXXX bestätige, dass es zu Verfolgungshandlungen gegenüber Hazara komme, insbesondere durch die Taliban, die unter anderem gegen den Iran eingestellt seien. Aus den allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation sei ebenfalls abzuleiten, dass es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen gegenüber den Hazara komme. Nach einer anderen nicht genannten Quelle seien Hazara keinen gezielten Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Quelle könne aber nicht nachgeprüft werden und widerspreche dem Grundsatz der Transparenz der Herkunftsländerinformation, weswegen vom Zutreffen der anderen genannten Quellen auszugehen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 13.10.2015 Zahl 2015/19/0106) habe in der jüngsten Judikatur eine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan nicht ausgeschlossen.In weiterer Folge führte der Vertreter des BF aus, dass das Gutachten des römisch 40 bestätige, dass es zu Verfolgungshandlungen gegenüber Hazara komme, insbesondere durch die Taliban, die unter anderem gegen den Iran eingestellt seien. Aus den allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation sei ebenfalls abzuleiten, dass es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen gegenüber den Hazara komme. Nach einer anderen nicht genannten Quelle seien Hazara keinen gezielten Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Quelle könne aber nicht nachgeprüft werden und widerspreche dem Grundsatz der Transparenz der Herkunftsländerinformation, weswegen vom Zutreffen der anderen genannten Quellen auszugehen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 13.10.2015 Zahl 2015/19/0106) habe in der jüngsten Judikatur eine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan nicht ausgeschlossen. Weiters werde auf weitere aktuelle Berichte verweisen, wonach es jedenfalls seit 2013 zu Rekrutierungen von jungen Afghanen im Iran zur Teilnahme am Krieg in Syrien komme. Hervorzuheben sei, dass bei dieser Rekrutierung die ethnische Zugehörigkeit bzw. die Religion, wesentliche Merkmale darstellen würden, da den Berichten zufolge ausschließlich ethnische schiitische Hazara von dieser Art der Zwangsrekrutierung betroffen seien. Weiters werde auf die aktuellen Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Schutzbedarfes von afghanischen Staatsangehörigen verwiesen. Die Richtlinien seien vom April 2016, wonach der BF zu mehreren, der in den Richtlinien genannten Risikogruppen zu zählen sei. Er sei ein junger Mann im wehrfähigem Alter, der Gefahr laufen könnte auch in Afghanistan zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem sei er durch den längeren Aufenthalt im Ausland und die Annahme einer westlichen Lebensweise in besondere Art und Weise gefährdet. Ihm würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der dortigen Auffassung unterstellt werden, gegen islamische Grundsätze und Normen zu verstoßen. Außerdem werde nochmals auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015 verwiesen, die sich mit der Situation von Hazara, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht hätten, in Afghanistan beschäftige. Der Vertreter legte folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Anfragebeantwortung zum Iran: Zwangsrekrutierung von illegal aufhältigen Afghanen für den Krieg in Syrien, 28.01.2016 -Strichaufzählung HRW, Iran Sending Thousands of Afghans to Flight in Syria, 29.01.2016 -Strichaufzählung Christoph Reuter, Murad's War: Amn Afghan face to the Syrian conflict, 26.06.2015 -Strichaufzählung BBC, Syria war: The Afghans sent by Iran to fight for Assad, 15.04.2016 Auf Befragung durch den Richter führte der beigezogene landeskundliche Sachverständige Dr. XXXX Folgendes aus:Auf Befragung durch den Richter führte der beigezogene landeskundliche Sachverständige Dr. römisch 40 Folgendes aus: "RI: Wie sieht die Diskriminierung bzw. Übergriffe auf Hazaras in Afghanistan aus? SV: Die Hazaras sind wegen ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit nicht mehr Diskriminierungen ausgesetzt, die Ihnen Nachteile bringen würden, z.B. von einer Berufssparte ausgeschlossen zu sein oder in den Ämtern benachteiligt zu werden. Sie werden auch nicht mehr auf der Straße und im gesellschaftlichen Zusammentreffen mit Hazara-Witzen, die bis vor 30 Jahren oft benutzt worden sind, konfrontiert oder gehänselt. Durch den Bürgerkrieg und die bewaffnete Beteiligung der Hazaras in diesen Bürgerkriegen haben u. A. zu einer Emanzipation der Ethnie Hazara in Afghanistan geführt, sodass die Hazaras die Diskriminierungen nicht mehr dulden und niemand mehr Witze über Hazaras machen darf, mit der Absicht, diese zu erniedrigen. In diesem Falle greifen die Hazaras diese Personen an. Die Behörde wird, wenn bewiesen ist, dass der Witz mit der Absicht gemacht wurde, den Hazara wegen seiner Ethnie und schiitischer Glaubensrichtung zu kränken. Diese Personen werden zu Verantwortung gezogen und auch leicht betraft. Die Hazaras sind im afghanischen Staat im zivilen und im militärischen Bereich überproportional beteiligt, sodass sie im Stande sind, einen Angriff auf ihre Gruppe als Hazara bald abzuwehren, in dem die Hazara Generäle in den Verteidigungs-, Innen- und Staatssicherheitsministerien tausende Truppen aufmarschieren lassen können, um ihre Gruppe zu verteidigen. Alle von den Hazaras mehrheitlich bewohnten Distrikte, Provinzen und Bezirke in Großstädten wie XXXX werden von den Hazaras selbst als staatliche Behörde verwaltet und geschützt. Die Taliban haben in diesen Regionen keinen Zugang. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt Hazaras auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen angehalten und von den Taliban bestraft werden. Dieser Art von Strafen seitens der Taliban sind derzeit vereinzelt auch Paschtunen, Tajiken und Usbeken unterlegen. Die Hazaras sind an der staatlichen Macht beteiligt und sind im Stande Diskriminierungen und Angriffe von außen auch mit staatlicher Macht abzuwehren.Die Hazaras sind im afghanischen Staat im zivilen und im militärischen Bereich überproportional beteiligt, sodass sie im Stande sind, einen Angriff auf ihre Gruppe als Hazara bald abzuwehren, in dem die Hazara Generäle in den Verteidigungs-, Innen- und Staatssicherheitsministerien tausende Truppen aufmarschieren lassen können, um ihre Gruppe zu verteidigen. Alle von den Hazaras mehrheitlich bewohnten Distrikte, Provinzen und Bezirke in Großstädten wie römisch 40 werden von den Hazaras selbst als staatliche Behörde verwaltet und geschützt. Die Taliban haben in diesen Regionen keinen Zugang. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt Hazaras auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen angehalten und von den Taliban bestraft werden. Dieser Art von Strafen seitens der Taliban sind derzeit vereinzelt auch Paschtunen, Tajiken und Usbeken unterlegen. Die Hazaras sind an der staatlichen Macht beteiligt und sind im Stande Diskriminierungen und Angriffe von außen auch mit staatlicher Macht abzuwehren. BF: Die Diskriminierung war früher ausgeprägt. Derzeit finden einzelne Vorfälle dieser Art statt. BFV: Sind die Hazara auch dazu fähig, Übergriffe abzuwehren, in denen die Taliban ihr Herrschaftsgebiet haben? SV: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Taliban gegen die afghanische Regierung und gegen die internationale Gemeinschaft Krieg führt. Dabei kommt es oft vor, dass auch zivile Bevölkerung von verschiedenen Ethnien in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies teilweise auch von Seiten der Taliban, dabei kommt es teilweise auch zu Tötungen von Personen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Wenn aber die Taliban absichtlich eine Hazara-Gemeinschaft angreifen würde, weil sie Hazara und Schiiten sind, werden die Hazara-Anführer im Staat Maßnahmen ergreifen, kollektiv unter Zuhilfenahme der staatlichen Macht, einen rassistischen Übergriff abzuwehren. RI: Wie ist das Machtverhältnis Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , in der Herkunftsregion der Eltern des BF?RI: Wie ist das Machtverhältnis Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , in der Herkunftsregion der Eltern des BF? SV: Im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX leben mehrheitlich, ca. 75%, Hazaras. Dieses Gebiet wird von den Hazara-Kommandanten beherrscht.SV: Im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 leben mehrheitlich, ca. 75%, Hazaras. Dieses Gebiet wird von den Hazara-Kommandanten beherrscht. RI: Werden Hazara-Rückkehrer aus dem Iran nach Afghanistan diskriminiert, wenn ja in welcher Form? SV: Die Rückkehrer aus dem Iran, auch wenn sie dort geboren sind, werden in Afghanistan nicht diskriminiert. Afghanistan ist mit Iran historisch, besonders religiös und sprachlich, sehr verbunden. Seit Beginn des Krieges in Afghanistan vor mehr als 35 Jahren sind mehr als 3 Millionen Afghanen, mehrheitlich Schiiten und Hazaras, in den Iran ausgewandert. Heute noch leben mehr als 1 Million Afghanen im Iran. Sie sind in reger Beziehung mit Afghanistan. D.h. Ein Teil der Familien dieser Flüchtlinge lebt oftmals in Afghanistan. Viele Flüchtlinge besuchen des öfters ihre Familien in Afghanistan. Die Flüchtlinge bringen aus dem Iran Fachwissen und Geld mit. Der Aufenthalt der afghanischen Flüchtlinge im Iran hat dazu beigetragen, dass die afghanische Farsi-Sprache eine Entwicklung erfahren hat. Die Hazaras haben im Iran studiert und auch andere Fachwissen angeeignet. Ihre Rückkehr ist für Afghanistan eine Bereicherung. Diese Tatsache erfahre ich jedes Mal, wenn ich auf der Forschungsreise in Afghanistan bin, zuletzt vom XXXX .SV: Die Rückkehrer aus dem Iran, auch wenn sie dort geboren sind, werden in Afghanistan nicht diskriminiert. Afghanistan ist mit Iran historisch, besonders religiös und sprachlich, sehr verbunden. Seit Beginn des Krieges in Afghanistan vor mehr als 35 Jahren sind mehr als 3 Millionen Afghanen, mehrheitlich Schiiten und Hazaras, in den Iran ausgewandert. Heute noch leben mehr als 1 Million Afghanen im Iran. Sie sind in reger Beziehung mit Afghanistan. D.h. Ein Teil der Familien dieser Flüchtlinge lebt oftmals in Afghanistan. Viele Flüchtlinge besuchen des öfters ihre Familien in Afghanistan. Die Flüchtlinge bringen aus dem Iran Fachwissen und Geld mit. Der Aufenthalt der afghanischen Flüchtlinge im Iran hat dazu beigetragen, dass die afghanische Farsi-Sprache eine Entwicklung erfahren hat. Die Hazaras haben im Iran studiert und auch andere Fachwissen angeeignet. Ihre Rückkehr ist für Afghanistan eine Bereicherung. Diese Tatsache erfahre ich jedes Mal, wenn ich auf der Forschungsreise in Afghanistan bin, zuletzt vom römisch 40 . BF: Nein. BFV: Ich verweise auf das von mir in der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom XXXX . Beilage A.BFV: Ich verweise auf das von mir in der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom römisch 40 . Beilage A. SV: Nach meiner letzten Wahrnehmung im Zuge einer Forschungsreise im XXXX werden die Rückkehrer aus dem Iran, einschließlich der Hazara, nicht diskriminiert. Sie sind auch deshalb keiner anderen Benachteiligung unterlegen.SV: Nach meiner letzten Wahrnehmung im Zuge einer Forschungsreise im römisch 40 werden die Rückkehrer aus dem Iran, einschließlich der Hazara, nicht diskriminiert. Sie sind auch deshalb keiner anderen Benachteiligung unterlegen. RI: Wie sieht die Bevölkerung in Afghanistan den Aufenthalt ihrer Landsleute in Europa, wenn diese nach Afghanistan, besonders in ihren Heimatdörfern zurückkehren? SV: Der lange Aufenthalt eines Afghanen ist kein Nachteil für ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan. Die afghanischen Flüchtlinge in Europa, Amerika, Kanada und Australien leisten die größte Finanzhilfe in Afghanistan, in dem fast jeder monatlich nach Hause zu seiner Familie Geld schickt. Darüber hinaus hat fast jede zweite Familie in Afghanistan einen Verwandten in Europa. Daher wird der Aufenthalt eines Afghanen in Europa von der Bevölkerung nicht mit Skepsis gesehen, sondern mit Wohlwollen. Ich persönlich mache diese Erfahrung in Afghanistan, wenn ich jedes Jahr nach Afghanistan reise, zuletzt vom XXXX .SV: Der lange Aufenthalt eines Afghanen ist kein Nachteil für ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan. Die afghanischen Flüchtlinge in Europa, Amerika, Kanada und Australien leisten die größte Finanzhilfe in Afghanistan, in dem fast jeder monatlich nach Hause zu seiner Familie Geld schickt. Darüber hinaus hat fast jede zweite Familie in Afghanistan einen Verwandten in Europa. Daher wird der Aufenthalt eines Afghanen in Europa von der Bevölkerung nicht mit Skepsis gesehen, sondern mit Wohlwollen. Ich persönlich mache diese Erfahrung in Afghanistan, wenn ich jedes Jahr nach Afghanistan reise, zuletzt vom römisch 40 . Auch Taliban haben nichts gegen die Afghanen, die in Europa leben. Auch sie haben ihre Verwandten in der Reihe der Flüchtlinge in Europa. Einige paschtunische Flüchtlinge, die in Europa leben, sind wohlwollend gegenüber den Taliban und sie unterstützen diese mit Geld und auch politisch. Westliche Lebensweise wird einem dann unterstellt, wenn man nach der Rückkehr über die islamische Religion schimpft, für Christentum wirbt und auf afghanische Traditionen öffentlich verächtlich macht. Beispielsweise führt die westliche Kleidung, Ehe mit einer westlichen Frau oder ein Studium in Europa nicht zu Diskriminierung und Ablehnung dieser Personen in der afghanischen Gesellschaft im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan. RI: Werden die jungen Männer aus der Reihe der Hazaras in Afghanistan zwangsrekrutiert? SV: Die afghanische Armee ist seit dem Sturz des kommunistischen Regimes eine Berufsarmee. Deshalb wird niemand gezwungen, unter Zwang Militärdienst zu leisten. Die jungen Männer melden sich bei der Armee, um Sold zu bekommen und sie machen mit der Armee einen Dienstvertrag. Die Hazara-Gebiete werden von den Hazaras selbst kontrolliert und regiert. Die Taliban haben dort keinen Einfluss. Daher können die Taliban in diesen Gebieten die Hazaras nicht rekrutieren. Außerdem sind die Hazaras mehrheitlich Schiiten und für die Taliban kommen die Schiiten als Risikofaktor als Soldaten nicht in Frage. Sie rekrutieren manchmal die sunnitischen Jugendlichen, wenn sie Soldaten brauchen. Rekrutierungen können die Taliban nur dort vornehmen, wenn sie dieses Gebiet vollständig für längere Zeit unter ihre Kontrolle haben. Die Taliban-Bewegung ist eine Partisanenbewegung und sie hat kein stehendes Heer. Aus diesem Grund rekrutieren die Taliban manchmal Jugendlichen aus ihrem Herrschaftsgebiet. BFV: Kommt es vor, dass es durch regierungstreue Milizen zu Zwangsrekrutierungen kommt? Unter Hinweis auf S. 12 der LIB vom 21.01.
- SV: Von der Regierung wurde ein Selbstverteidigungsmechanismus von früheren Zeiten in der Bevölkerung wiederbelebt, damit sie ihre Dörfer gegen die Taliban verteidigen. Diese Truppe wurde erst als Arbaki genannt, später wurde diese paramilitärische Gruppe im Rahmen des Innenministeriums eingereiht und "local police" genannt. Diese Gruppe ist eine Milizgruppe, die selbständig gegen die Taliban kämpft. Die Mitglieder dieser Gruppe werden vom Staat bezahlt. Ich habe bis jetzt nicht gehört, dass diese Gruppe auch junge Männer zwangsrekrutiert, allerdings kommt es vor, dass bei einem Angriff der Taliban diese Gruppe alle Jugendlichen des Dorfes zur Selbstverteidigung zwingen. Wie ich vorhin erwähnt habe, beherrschen die Hazaras ihre eigenen Gebiete. Bis jetzt ist mir nicht bekannt, dass in Hazara-Gebieten die Taliban massiv eingedrungen sind, welche zwangsweise dazu geführt hätte, dass die "local police" die jungen Männer zwangsrekrutiert hätte. Ich möchte darauf hinweisen, dass die "local police" größtenteils die ehemaligen Anti-Taliban-Kämpfer waren, die sich jetzt zu dieser Gruppe organisiert haben. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage tendierten viele junge Menschen wegen Bezahlung sowohl für die "local police", als auch zu den Taliban. BFV: Besteht unmittelbar die Gefahr, dass die Gebiete von den Hazara von den Taliban eingenommen werden? SV: Die von den Hazara kontrollierten Gebiete sind nicht unmittelbar von der Einnahme durch die Taliban bedroht. Als die Taliban auf der Hauptstraße im Süden 7 Hazara geköpft haben, haben fast eine Million Hazarra in XXXX demonstriert und bewirkt, dass der Staat eine eigene Division, bestehend größtenteils aus Hazara-Kämpfern unter der Führung von Hazara-Generälen als Schutztruppe in XXXX stationiert hat und die Hauptwege im Süden und Westen, wo die Hazara verkehren, werden von dieser Schutzdivision beschützt.SV: Die von den Hazara kontrollierten Gebiete sind nicht unmittelbar von der Einnahme durch die Taliban bedroht. Als die Taliban auf der Hauptstraße im Süden 7 Hazara geköpft haben, haben fast eine Million Hazarra in römisch 40 demonstriert und bewirkt, dass der Staat eine eigene Division, bestehend größtenteils aus Hazara-Kämpfern unter der Führung von Hazara-Generälen als Schutztruppe in römisch 40 stationiert hat und die Hauptwege im Süden und Westen, wo die Hazara verkehren, werden von dieser Schutzdivision beschützt. BFV: Sind die Hazara überproportional von den Übergriffen der Taliban bedroht, vor dem Hintergrund, dass sich die Ideologie der Taliban gegen den Iran bzw. gegen die Schiiten richtet (laut Gutachten Dr. Rasuly, eingelangt am 12.04.2016)? SV: Die Hazara sind nicht überproportional den Übergriffen der Taliban ausgesetzt. Derzeit sind die Mitglieder aller Ethnien Afghanistans, soweit sie als Mitarbeiter der Regierung bezeichnet werden oder sich gegen die Brutalität der Taliban wehren, von der Aggression der Taliban betroffen." Abschließend gab der BF an, manche Wörter des Dolmetschers nicht richtig verstanden zu haben. Als er nach dem Namen seiner Großmutter mütterlicherseits gefragt worden sei, habe er gedacht, dass die Ehefrau seines Onkels gemeint sei. Auch habe er nicht verstanden, ob ein oder zwei Schwestern gemeint sein würden. Der Vertreter des BF führte aus, dass das Fluchtvorbringen bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant angesehen worden sei. Weiters sei das jugendliche Alter des BF bei seinen Angaben nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu berücksichtigen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Am XXXX übermittelte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme, wonach die Einschätzungen des Sachverständigen XXXX , dass Hazara in Afghanistan keinen Diskriminierungen ausgesetzt seien und nicht überproportional von den Taliban verfolgt würden, auf dessen eigenen Wahrnehmungen gestützt seien. Viele Länderberichte stünden in Widerspruch zu diesen Wahrnehmungen und werde diesbezüglich neben der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX insbesondere auf den Jahresbericht von Amnesty International XXXX und die Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX hingewiesen. Zur Vulnerabilität der Schiiten werde auf einen Online-Bericht vom XXXX verwiesen und zähle XXXX nach wie vor zu den besonders volatilen Provinzen. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 21.02.107, 2016/18/0171 eine Gruppenverfolgung der Hazara in XXXX nicht ausgeschlossen.Am römisch 40 übermittelte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme, wonach die Einschätzungen des Sachverständigen römisch 40 , dass Hazara in Afghanistan keinen Diskriminierungen ausgesetzt seien und nicht überproportional von den Taliban verfolgt würden, auf dessen eigenen Wahrnehmungen gestützt seien. Viele Länderberichte stünden in Widerspruch zu diesen Wahrnehmungen und werde diesbezüglich neben der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 insbesondere auf den Jahresbericht von Amnesty International römisch 40 und die Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 hingewiesen. Zur Vulnerabilität der Schiiten werde auf einen Online-Bericht vom römisch 40 verwiesen und zähle römisch 40 nach wie vor zu den besonders volatilen Provinzen. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 21.02.107, 2016/18/0171 eine Gruppenverfolgung der Hazara in römisch 40 nicht ausgeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben. Die Familie des BF stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und reiste vor ca. 20 Jahren aufgrund der damals prekären Sicherheitslage in den Iran, wo der BF in XXXX , Iran geboren wurde und aufwuchs.1.
- Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben. Die Familie des BF stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 und reiste vor ca. 20 Jahren aufgrund der damals prekären Sicherheitslage in den Iran, wo der BF in römisch 40 , Iran geboren wurde und aufwuchs. Als der BF 7 oder 8 Jahre alt war, verstarben seine Eltern bei einem Verkehrsunfall. Der BF und seine zwei Schwestern wurden sodann vom Onkel väterlicherseits des BF in XXXX großgezogen.Als der BF 7 oder 8 Jahre alt war, verstarben seine Eltern bei einem Verkehrsunfall. Der BF und seine zwei Schwestern wurden sodann vom Onkel väterlicherseits des BF in römisch 40 großgezogen. Bei der Ausreise des BF aus dem Iran verblieben seine Schwestern in XXXX . Der Onkel und dessen Ehefrau kehrten nach der Ausreise des BF zurück nach Afghanistan. Deren genauer Aufenthalt kann nicht festgestellt werden.Bei der Ausreise des BF aus dem Iran verblieben seine Schwestern in römisch 40 . Der Onkel und dessen Ehefrau kehrten nach der Ausreise des BF zurück nach Afghanistan. Deren genauer Aufenthalt kann nicht festgestellt werden. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in Afghanistan zwangsrekrutiert zu werden oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan von seinem Onkel verfolgt wird bzw. zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien gezwungen wird. 1.
- Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX übermittelten Länderberichte und die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:1.
- Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom römisch 40 übermittelten Länderberichte und die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.03.2017: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 181 zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 181 National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 181 Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (25.8.2016): 22 Insurgents Killed, 21 Wounded During Military Operations, http://afghanistantimes.af/22-insurgents-killed-21-wounded-during-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (21.8.2016): Over 50 insurgents killed in military operations, http://afghanistantimes.af/over-50-insurgents-killed-in-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (3.8.2016): 24 insurgents killed, 35 injured in Ghazni air strike, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 77 von 214 -Strichaufzählung ATN News (19.2.2017): NDS Confirms Top Al-Qaeda Leader Killed in Ghazni, http://ariananews.af/nds-confirms-top-al-qaeda-leader-killed-in-ghazni/, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (9.7.2016): 10 militants killed in Afghanistan during military operations, http://www.business-standard.com/article/international/10-militants-killed-in-afghanistan-during-military-operations-114013100059_1.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
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Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation des BFA auf. Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDO