RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW138 2180376-3 SpruchW138 2180376-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den A
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die ASt hat am 20.12.2017 mit einem Nachprüfungsantrag eine Ausscheidensentscheidung aus der Vergabe laut Entscheidungskopf angefochten, damit einen eV - Antrag verbunden und Pauschalgebühren von 3078,00 Euro entrichtet.
- Die AG hat die Ausscheidensentscheidung mit Schreiben vom 28.12.2017 zurückgenommen.
- Die ASt hat mit Schriftsatz vom 09.01.2018 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.
- Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an. A) 3.
- Zum Pauschalgebührenersatzausspruch 3.2.
- § 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.
- Paragraph 319, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen: Gebührenersatz § 319.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
- dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. 3.2.
- Da die AG die angefochtene Ausscheidensentscheidung zurückgenommen hat, hat die AG die ASt klaglos gestellt. 3.2.
- Die ASt hat mit Schriftsatz vom 09.01.2018 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen. 3.2.
- Das Nachprüfungsverfahren W138 2180376-2 und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2180376-1 wurde daraufhin gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.3.2.
- Das Nachprüfungsverfahren W138 2180376-2 und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2180376-1 wurde daraufhin gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 3.2.
- Auf Grund der Antragszurückziehung vor Verhandlung und Beschluss über die EV war die von der AG auf Grund der Klaglosstellung der Ast zu ersetzende Gebühr gem. § 318 Abs. Z 7 BVergG mit 75% der Antragsgebühren, sohin insgesamt 2308,00 Euro festzusetzen. Der darüber hinaus entrichtet Betrag an Antragsgebühren von 1154,00 Euro ist der Ast zurückzuerstatten.3.2.
- Auf Grund der Antragszurückziehung vor Verhandlung und Beschluss über die EV war die von der AG auf Grund der Klaglosstellung der Ast zu ersetzende Gebühr gem. Paragraph 318, Abs. Ziffer 7, BVergG mit 75% der Antragsgebühren, sohin insgesamt 2308,00 Euro festzusetzen. Der darüber hinaus entrichtet Betrag an Antragsgebühren von 1154,00 Euro ist der Ast zurückzuerstatten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W138.2180376.3.00