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{'item': 'W139 2100333-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133Art 73Art 19§ 8iArt 130Art 151Art 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 44Artikel 7Artikel 6§ 4Art 22Art 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW139 2100333-1 SpruchW139 2100333-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina H

§ 28Abs 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit 31.03.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX bewirtschaftenden Gemeinschaft (Gemeinschaftsalm XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 89,58 ha Almfutterfläche stellte. Weiters war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (Interessentschaft XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er einen MFA für 12,43 ha Almfutterfläche stellte.
  2. Mit 31.03.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) römisch 40 bewirtschaftenden Gemeinschaft (Gemeinschaftsalm römisch 40 , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 89,58 ha Almfutterfläche stellte. Weiters war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der BNr. römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (Interessentschaft römisch 40 , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er einen MFA für 12,43 ha Almfutterfläche stellte.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 4.667,91 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,21 ha (davon 37,47 ha anteilige Almfläche), ein "Minimum Fläche/ ZA" von 53,49 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,49 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 4.667,91 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,21 ha (davon 37,47 ha anteilige Almfläche), ein "Minimum Fläche/ ZA" von 53,49 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,49 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  5. Am 30.07.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Almfutterfläche nur 62,06 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Gemeinschaft, deren Vertretungsbefugter bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 30.07.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Almfutterfläche nur 62,06 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Gemeinschaft, deren Vertretungsbefugter bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von erneut EUR 4.667,91 gewährt, wobei von denselben Flächenausmaßen ausgegangen wurde wie im ersten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von erneut EUR 4.667,91 gewährt, wobei von denselben Flächenausmaßen ausgegangen wurde wie im ersten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  9. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 3.967,16 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 700,75 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,21 ha (davon 37,47 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 53,49 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,46 ha (davon 27,72 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 8,03 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 30.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Allerdings gelte

Art 73Abs 6 VO (EG) Nr.

796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Art 73Abs 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr.

796/2004 eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 3.967,16 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 700,75 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,21 ha (davon 37,47 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 53,49 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,46 ha (davon 27,72 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 8,03 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 30.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Allerdings gelte

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr.

796 aus 2004, eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion. 6. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 30.10.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte: 1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4. die Vorlage der Prüfberichte der kontrollierten Alm, 5. einen Augenschein an Ort und Stelle und 6. einen Feststellungsbescheid betreffend die Alm-Referenzfläche. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Flächenfeststellung durch Waldaufseher) würden ohne Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern die Ergebnisse der letzten VOK würden auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Dies sei unsachlich, da eine nachfolgende VOK das Ausmaß der Futterflächen vergangener Jahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Die Antragstellung habe sich nachweislich am Ergebnis der früheren Flächenfeststellung orientiert und es sei darauf vertraut worden, weshalb auch kein Verschulden vorliege. Die Futterfläche der Alm habe sich in der Natur seitdem nicht verändert. Die vergleichbar geringe Reduzierung im Jahr 2007 sei auf eine Mess- und Systemumstellung zurückzuführen bzw hätten sich die technischen Hilfsmittel verbessert. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien weiters Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Wären diese berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Nach Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung nunmehr als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Jahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung nunmehr als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Weiters sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art 6 MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar.An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar.

Art 19

der VO (EG) 796/2004 bzw Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Man habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und der Almbewirtschafter habe binnen 2 Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das gegenständliche Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Artikel 19

, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Man habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und der Almbewirtschafter habe binnen 2 Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das gegenständliche Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Art 73

Abs 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. 7. Mit Eingabe vom 17.06.2014 legte der Beschwerdeführer zur erstgenannten Alm betreffend das Antragsjahr 2008 eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG" vor.7.

Mit Eingabe vom 17.06.2014 legte der Beschwerdeführer zur erstgenannten Alm betreffend das Antragsjahr 2008 eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die der Berechnung der Rückforderung zugrunde gelegte Differenzfläche von 8,03 ha ergibt sich ausschließlich aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der erstgenannten Alm. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Soweit in der Beschwerde das Ergebnis der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet wurde, ist festzuhalten, dass die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall das Ergebnis dieser Kontrolle in Zweifel zu ziehen. Der vorliegenden Beschwerde können keine Angaben entnommen werden, die sich substantiiert gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wenden, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2012 auf der erstgenannten Alm zutreffend ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 22 - Beihilfeanträge

(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, -Strichaufzählung im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 - Beihilfevoraussetzungen
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, [...];a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, [...];

  1. b)sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe
  2. a)erfüllte, oder
  3. c)sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben." "Artikel 35 - Doppelbeantragungen

(1)Für die beihilfefähige Hektarfläche

Artikel 44

Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist. [...]" "Artikel 44 - Nutzung der Zahlungsansprüche

(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Definitionen [...]

(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 - Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 - Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 - Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]" "Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

  1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
  2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der erstgenannten Alm eine Flächenreduktion ergeben. Das Ergebnis der Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).Die Behörde war daher nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
  3. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Flächenfeststellungen

Art 73Abs 4 der VO (EG) 796/2004 vor.

Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).2. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Flächenfeststellungen

Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, vor.

Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (u.a. mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (u.a. mit 10 %-Schritten) gekommen sei. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. 3. Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen beruft, so geht dieses Vorbringen ins Leere, da eine "Flächenfeststellung" durch Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle darstellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen werden kann, wenn diese Übertragung der Realität entspricht. 4. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art 50 Abs 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.4. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. 5. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

§ 4Abs 3 lit b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl.

II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.5. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 6. Von der Verhängung von Sanktionen bzw Kürzungen und Ausschlüssen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, da die vierjährige Verjährungsfrist

Art 73Abs 6 VO (EG) Nr.

796/2004 bereits verstrichen sei. Folgedessen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - auch betreffend mangelndes Verschulden - nicht einzugehen.6. Von der Verhängung von Sanktionen bzw Kürzungen und Ausschlüssen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, da die vierjährige Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, bereits verstrichen sei. Folgedessen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - auch betreffend mangelndes Verschulden - nicht einzugehen. Was die vorliegende "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" betrifft, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine solche lediglich dazu geeignet ist, allenfalls bloße Auftreiber einer Alm von Sanktionen zu befreien. Zum anderen wurden, wie soeben ausgeführt, Kürzungen und Ausschlüsse seitens der belangten Behörde nicht verhängt.Was die vorliegende "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betrifft, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine solche lediglich dazu geeignet ist, allenfalls bloße Auftreiber einer Alm von Sanktionen zu befreien. Zum anderen wurden, wie soeben ausgeführt, Kürzungen und Ausschlüsse seitens der belangten Behörde nicht verhängt.

  1. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
  2. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
  3. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, man habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Art 22

VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall geht aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor, dass betreffend das Antragsjahr 2008 ein solcher Antrag auf rückwirkende Richtigstellung des Flächenausmaßes stattgefunden hätte.8. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, man habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Artikel 22

, VO (EG) 796 aus 2004, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall geht aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor, dass betreffend das Antragsjahr 2008 ein solcher Antrag auf rückwirkende Richtigstellung des Flächenausmaßes stattgefunden hätte.

  1. Zur Frage einer allfälligen Verjährung der Rückforderung ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen: "Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am
  2. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.""Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Artikel 49, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr 2419 aus 2001, (gemeint wohl: Artikel 73, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr 796 aus 2004,) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am
  3. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden." Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Nach Art 73 Abs 5 VO (EG) 796/2004 war der Tag der Zahlung der Beihilfe der 30.12.2008 (= Bescheid der AMA vom 30.12.2008). Da der angefochtene Abänderungsbescheid der AMA mit 30.10.2013 datiert, hätte dies zur Folge, dass die Verjährungsfrist - unter der Voraussetzung des Handelns der beschwerdeführenden Partei im guten Glauben - von vier Jahren grundsätzlich bereits abgelaufen und somit Verjährung eingetreten wäre. Da aber

Art 3

Abs 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wird und diese erst danach wieder neu zu laufen beginnt, ist die vierjährige Frist noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH).Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Nach Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, war der Tag der Zahlung der Beihilfe der 30.12.2008 (= Bescheid der AMA vom 30.12.2008). Da der angefochtene Abänderungsbescheid der AMA mit 30.10.2013 datiert, hätte dies zur Folge, dass die Verjährungsfrist - unter der Voraussetzung des Handelns der beschwerdeführenden Partei im guten Glauben - von vier Jahren grundsätzlich bereits abgelaufen und somit Verjährung eingetreten wäre. Da aber

Artikel 3

, Absatz eins, VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wird und diese erst danach wieder neu zu laufen beginnt, ist die vierjährige Frist noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH).

  1. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
  2. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung).
  3. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting).
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting). 3.
  6. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.

  1. genannte Rechtsprechung des VwGH.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.
  2. genannte Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W139.2100333.1.00

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