GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 11.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX bewirtschaftenden Gemeinschaft (Gemeinschaftsalm XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 89,58 ha Almfutterfläche stellte. Weiters war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (Interessentschaft XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er einen MFA für 12,52 ha Almfutterfläche stellte.1. Mit 11.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) römisch 40 bewirtschaftenden Gemeinschaft (Gemeinschaftsalm römisch 40 , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 89,58 ha Almfutterfläche stellte. Weiters war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der BNr. römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (Interessentschaft römisch 40 , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er einen MFA für 12,52 ha Almfutterfläche stellte. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.587,49 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 50,25 ha (davon 32,49 ha anteilige Almfläche), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" von 49,94 ha (davon 32,25 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 49,94 ha (davon 32,25 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009, im Rahmen einer Akontozahlung wurde am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR 3.215,74 überwiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.587,49 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 50,25 ha (davon 32,49 ha anteilige Almfläche), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" von 49,94 ha (davon 32,25 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 49,94 ha (davon 32,25 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009, im Rahmen einer Akontozahlung wurde am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR 3.215,74 überwiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der erstgenannten Alm (beantragte Almfutterfläche 2007, 2008, 2009: 89,58 ha; 2010: 41,79 ha). Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung und führte aus, die Alm sei auf zwei Almen aufgeteilt worden. Weiters habe es eine Zunahme sowohl von Zwergsträuchern als auch der Überschirmung gegeben und schließlich seien die Futterflächen aufgrund der Einführung des NLN-Faktors vorsichtig beantragt worden. 4. Am 30.07.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 62,06 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Gemeinschaft, deren Vertretungsbefugter bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 30.07.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 62,06 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Gemeinschaft, deren Vertretungsbefugter bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 5. Am 19.12.2012 beantragte der Vertretungsbefugte der bewirtschaftenden Gemeinschaft betreffend die erstgenannte Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2009 von 89,58 ha auf 62,29 ha. In einem ergänzenden Schreiben führte dieser an, die mit MFA 2010 auf der erstgenannten Alm beantragte Fläche sei auch im Jahr 2009 maßgeblich gewesen (abgesehen von der Flächenabweichung von ca. 20,5 ha, die sich durch die Teilung der Alm im Jahr 2010 sowie die damit verbundene Nutzungsänderung ergeben habe), sodass er die Fläche auch für das Jahr 2009 auf das Ausmaß von 62,29 reduzieren habe wollen. Dies sei aufgrund der damaligen Verhältnisse bzw Rechtsauffassung aber nicht akzeptiert worden. Hiermit wiederhole er die Richtigstellung dieser Flächen. Der Antrag sei fristgerecht. Laut "Bauernjournal Österreich" vom Dezember 2012 könne eine Richtigstellung nunmehr auch rückwirkend für das Jahr 2009 durchgeführt werden. Er habe davon erstmals durch den genannten Artikel Kenntnis erlangt und stelle binnen 2 Wochen den vorliegenden Antrag. Am 21.03.2013 bzw 04.04.2013 erfolgte in der AMA die Bearbeitung dieses rückwirkenden Korrekturantrages mit dem Vermerk, dass die Korrektur wegen "Widerspruchs zur SVE (ab 2010)" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) nicht berücksichtigt werden habe können. 6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.377,33 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.210,16 ausgesprochen. Der Abzug im Rahmen der Flächensanktion betrug EUR 1.473,44. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 50,25 ha (davon 32,49 ha anteilige Almfläche), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" von 49,94 ha (davon 32,25 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,92 ha (davon 24,23 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 8,02 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 30.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der Behörde ausgeschlossen.römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.377,33 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.210,16 ausgesprochen. Der Abzug im Rahmen der Flächensanktion betrug EUR 1.473,44. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 50,25 ha (davon 32,49 ha anteilige Almfläche), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" von 49,94 ha (davon 32,25 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,92 ha (davon 24,23 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 8,02 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 30.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der Behörde ausgeschlossen. 7. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 14.11.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte: 1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
der VO (EG) 796/2004 bzw Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Man habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und der Almbewirtschafter bzw Obmann habe binnen 2 Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das gegenständliche Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.
, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Man habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und der Almbewirtschafter bzw Obmann habe binnen 2 Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das gegenständliche Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.
Abs 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen.
Abs 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen habe und weiter, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und es keinen Hinweis gegeben habe, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, habe er in gutem Glauben gehandelt, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.
, Absatz 6, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen.
, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen habe und weiter, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und es keinen Hinweis gegeben habe, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, habe er in gutem Glauben gehandelt, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung des (derzeitigen) Obmannes der erstgenannten Alm (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer als Obmann der nunmehr abgeteilten Koglalm mit der BNr. 9637613, im Folgenden: abgeteilte Alm) vom 07.11.2013 beigelegt, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird: Die erstgenannte Alm und die abgeteilte Alm hätten bis zum Jahr 2009 zusammen gehört. Im Jahr 2010 seien die Almen getrennt und von da an auch getrennt beantragt worden. Im Jahr 2012 habe eine VOK stattgefunden, die auf der erstgenannten Alm eine Almfutterfläche von 41,77 ha (historisch für die Jahre vor der Trennung 62,07 ha) vorgefunden habe und auf der abgeteilten Alm 13,06 ha. Damit seien jeweils die beantragten Futterflächen bestätigt worden und diese Fläche sei jeweils im folgenden Antrag übernommen worden. Weiters sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche
dem Almleitfaden und unter Mitwirkung eines Waldaufsehers erarbeitet worden. Auf der Almauftriebsliste im Jahr 2000 habe die jeweilige Futterfläche eingetragen werden müssen. Für die erstgenannte Alm seien im Jahr 2000 105,40 ha festgestellt worden. Im Jahr 2004 sei ein Farbluftbild erworben und die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt worden. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit sei genutzt und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 89,58 ha angepasst worden. 2010 seien von der AMA NLN-Faktoren eingeführt worden; die nun geteilten Futterflächen seien wieder überprüft und die neuen Ergebnisse übernommen worden, die dann von den VOK 2012 bestätigt worden seien. Zusätzlich sei immer das neue Luftbild genutzt und die Futterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst worden. Die Angaben für die Almfutterflächenfeststellung seien immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden und es werde um die Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen bei den Auftreibern ersucht. 8. Mit Eingabe vom 17.06.2014 legte der Beschwerdeführer zur erstgenannten Alm betreffend das Antragsjahr 2009 eine "Erklärung des Auftreibers
Mit Eingabe vom 17.06.2014 legte der Beschwerdeführer zur erstgenannten Alm betreffend das Antragsjahr 2009 eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 - Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Definitionen [...]
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).2. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung
Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (u.a. mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (u.a. mit 10 %-Schritten) gekommen sei. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Auch was den vom Beschwerdeführer angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat er in seiner Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für ihn zu gewinnen wäre. Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. 3. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art 50 Abs 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.3. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. 4. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5. Da im vorliegenden Fall die zwischen der heranzuziehenden Fläche "nach Verwaltungskontrolle" (49,94 ha) und der ermittelten Fläche (41,92 ha) festgestellte Flächendifferenz von 8,02 ha über 3 % bzw über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, war
den Vorgaben des Art 51 Abs 1 VO (EG) 796/2004 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796/2004) auszusprechen.5. Da im vorliegenden Fall die zwischen der heranzuziehenden Fläche "nach Verwaltungskontrolle" (49,94 ha) und der ermittelten Fläche (41,92 ha) festgestellte Flächendifferenz von 8,02 ha über 3 % bzw über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, war
den Vorgaben des Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796 aus 2004,) auszusprechen.
Abs 1 VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.
, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen. Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Flächenausmaß nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe. Er legt jedoch nicht substantiiert dar, aus welchen konkreten Gründen ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ihm als Vertretungsbefugter der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft die Beschaffenheit der gegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines "mangelnden Verschuldens aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters" im vorliegenden Fall aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Vertretungsbefugter nicht greift. Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
MOG", die lediglich dazu geeignet ist, allenfalls bloße Auftreiber einer Alm von Sanktionen zu befreien. Vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art 68 Abs 1 VO (EG) 796/2004 vermögen ansonsten die allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedenfalls nicht aufzuzeigen. Auch aus der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung betreffend die erstgenannte Alm ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Darin erwähnt er lediglich die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 und deren Ergebnisse. Sodann beschreibt er kursorisch die Entwicklung der Almfutterflächenfeststellung auf der erstgenannten Alm seit dem Jahr 2000.Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Flächenausmaß nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe. Er legt jedoch nicht substantiiert dar, aus welchen konkreten Gründen ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ihm als Vertretungsbefugter der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft die Beschaffenheit der gegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines "mangelnden Verschuldens aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters" im vorliegenden Fall aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Vertretungsbefugter nicht greift. Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG", die lediglich dazu geeignet ist, allenfalls bloße Auftreiber einer Alm von Sanktionen zu befreien. Vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, vermögen ansonsten die allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedenfalls nicht aufzuzeigen. Auch aus der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung betreffend die erstgenannte Alm ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Darin erwähnt er lediglich die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 und deren Ergebnisse. Sodann beschreibt er kursorisch die Entwicklung der Almfutterflächenfeststellung auf der erstgenannten Alm seit dem Jahr
VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat zum einen am 30.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der erstgenannten Alm stattgefunden, bei der Flächenabweichungen u.a. im Antragsjahr 2009 festgestellt wurden. Zum anderen setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27.07.2011 von der auf Grund des rückwirkenden Flächenabgleichs 2007-2010 vermuteten Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der erstgenannten Alm in Kenntnis und hatte ihn hierdurch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen. Der im Jahr 2012 für die Alm Vertretungsbefugte beantragte aber erst am 19.12.2012 eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen. Die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags
Abs 1 VO (EG) 796/2004 konnten daher nicht mehr mit Korrekturantrag vom 19.12.2012 zurückgenommen werden. Somit berücksichtigte die belangte Behörde den Antrag auf rückwirkende Futterflächenkorrektur schon aus diesem Grund zu Recht nicht.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche (die eine Herabsetzung der verhängten Sanktion bedeutet hätte) unberücksichtigt gelassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
, VO (EG) 796 aus 2004, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat zum einen am 30.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der erstgenannten Alm stattgefunden, bei der Flächenabweichungen u.a. im Antragsjahr 2009 festgestellt wurden. Zum anderen setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27.07.2011 von der auf Grund des rückwirkenden Flächenabgleichs 2007-2010 vermuteten Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der erstgenannten Alm in Kenntnis und hatte ihn hierdurch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen. Der im Jahr 2012 für die Alm Vertretungsbefugte beantragte aber erst am 19.12.2012 eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen. Die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags
, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, konnten daher nicht mehr mit Korrekturantrag vom 19.12.2012 zurückgenommen werden. Somit berücksichtigte die belangte Behörde den Antrag auf rückwirkende Futterflächenkorrektur schon aus diesem Grund zu Recht nicht. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art 68 Abs 1 VO (EG) 796/2004 sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.
cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.8. Die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist
cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und die Tatsache, dass bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss geleistet wurde, zufolge Art 73 Abs 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 30.07.2012, somit noch vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2009 am 16.12.2009 statt. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Artikel 73, (EG) 796 aus 2004, festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und die Tatsache, dass bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss geleistet wurde, zufolge Artikel 73, Absatz 7, leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 30.07.2012, somit noch vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2009 am 16.12.2009 statt. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.