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{'item': 'W164 2151852-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlW164 2151852-1 SpruchW164 2151852-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.01.2017, Zl. VSNR XXXX, AMS 967-Wien Huttengasse, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 iVm § 38 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.01.2017 bis 21.02.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden.Mit Bescheid vom 13.01.2017, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 967-Wien Huttengasse, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.01.2017 bis 21.02.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe nicht entsprechend einer am 23.09.2016 geschlossenen Vereinbarung Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorgelegt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe bei seinem Beratungsgespräch vom 11.01.2017 jenen Zettel mit den Bewerbungsstellen zu Hause vergessen. Er beherrsche die deutsche Sprache schlecht, deshalb habe er den Berater auch falsch verstanden. Zwei Stunden später habe er das fehlende Schriftstück in der Info-Zone des AMS Huttengasse abgegeben. Bisher habe der BF stets alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2017, GZ 2017-0566-9-000181 hat das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das AMS folgendes aus: Am 23.09.2016 sei der BF anlässlich eines Beratungsgespräches niederschriftlich aufgefordert worden, wöchentlich mindestens eine schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen (Eigeninitiativmeldung). Für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung sei er auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen worden.Am 23.09.2016 sei der BF anlässlich eines Beratungsgespräches niederschriftlich aufgefordert worden, wöchentlich mindestens eine schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen (Eigeninitiativmeldung). Für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung sei er auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen worden. Beim Beratungsgespräch vom 11.01.2017 habe der BF keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und habe niederschriftlich angegeben, er hätte geglaubt, dass er infolge seiner Teilnahme bei "Trendwerk" (Anmerkung: diese Teilnahme wurde ihm am 22.12.2016 für die Zeit ab 10.1.2017 zugewiesen) keine eigenständige Arbeitssuche durchführen müsse. Dieser Einwand sei jedoch nicht relevant, da die vom BF genannte Teilnahme an einer Maßnahme bei "akt: E-aktion 2017" erst am 10.01.2017 begonnen habe. Der BF habe für die Zeit von 23.09.2016 bis 09.01.2017 lediglich zwei Bewerbungen bei den Firmen XXXX und XXXX glaubhaft gemacht. Am 01.02.2017 habe das AMS den BF schriftlich aufgefordert, für die Zeit von 23.09.2017 bis 09.01.2017 weitere Nachweise über bei diversen Firmen vorgenommene seine Bewerbungen beizubringen. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen. Der BF habe somit in einem Zeitraum von 16 Wochen lediglich zwei Bewerbungen glaubhaft gemacht, was keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung bilde. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht iSd § 10 Abs 1 AlVG sei nicht gegeben.Beim Beratungsgespräch vom 11.01.2017 habe der BF keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und habe niederschriftlich angegeben, er hätte geglaubt, dass er infolge seiner Teilnahme bei "Trendwerk" (Anmerkung: diese Teilnahme wurde ihm am 22.12.2016 für die Zeit ab 10.1.2017 zugewiesen) keine eigenständige Arbeitssuche durchführen müsse. Dieser Einwand sei jedoch nicht relevant, da die vom BF genannte Teilnahme an einer Maßnahme bei "akt: E-aktion 2017" erst am 10.01.2017 begonnen habe. Der BF habe für die Zeit von 23.09.2016 bis 09.01.2017 lediglich zwei Bewerbungen bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 glaubhaft gemacht. Am 01.02.2017 habe das AMS den BF schriftlich aufgefordert, für die Zeit von 23.09.2017 bis 09.01.2017 weitere Nachweise über bei diversen Firmen vorgenommene seine Bewerbungen beizubringen. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen. Der BF habe somit in einem Zeitraum von 16 Wochen lediglich zwei Bewerbungen glaubhaft gemacht, was keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung bilde. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sei nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Am 22.03.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, bei der unter anderem das AMS ersucht wurde, zu allen im Akt befindlichen Bewerbungslisten Stellung zu nehmen, die für verfahrensgegenständlichen Beobachtungszeitraum vorgelegt wurden. Das AMS räumte nach Einsicht in den Akt ein, dass jene Bewerbungslisten, die der BF am 12.10.2016, 18.11.2016, 6.12.2016 und 22.12.2016 unbeanstandet abgegeben, hat im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe. Am 23.09.2016 wurde mit dem BF im Zuge eines Betreuungsgespräches vereinbart, dass dieser sich wöchentlich mindestens einmal aus eigener Initiative schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben würde und die erfolgten Bewerbungen durch Abgabe einer in einem Formblatt auszufüllenden Bewerbungsliste glaubhaft machen würde. Der BF hat in der Folge am 12.
  2. 2016 beim AMS eine Liste mit sieben Bewerbungen, am 18.11.2016 eine Liste mit vier Bewerbungen, am 6.12.2016 eine Liste mit drei Bewerbungen und am 22.12.2016 eine Liste mit fünf Bewerbungen vorgelegt. Nach dem 11.01.2017 hat der BF eine weitere Liste mit Bewerbungen vorgelegt, von denen das AMS zwei als glaubhaft gemacht akzeptiert hat.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 22.3.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(6)Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(6)§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, 2.(...) 3.(...) 4.(...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). §§ 10 Abs 1 iVm 38 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf der Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 2007/08/0186 vom 14.04.2010).Paragraphen 10, Absatz eins, in Verbindung mit 38 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf der Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 2007/08/0186 vom 14.04.2010). Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. (VwGH 2008/08/0119 vom 16.11.2011).Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. (VwGH 2008/08/0119 vom 16.11.2011). Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, so muss der Arbeitslose nachweisen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Aufgabe der Behörde ist es dann, zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 2008/08/0119 vom 16.11.2011). Im angefochtenen Bescheid wird dem BF zur Last gelegt, er hätte von 23.09.2017 bis 11.01.2017 nur zwei Eigeninitiativbewerbungen vorgenommen. Der BF habe auf diesem Weg keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht. Dem gegenüber steht nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2018 nun außer Streit, dass der BF im hier wesentlichen Beobachtungszeitraum von 16 Wochen 21 Bewerbungen glaubhaft machen konnte. Der BF hat demzufolge keinen Tatbestand iSd § 10 AlVG iVm38 AlVG verwirklicht. Die angefochtene Entscheidung war daher zu beheben.Im angefochtenen Bescheid wird dem BF zur Last gelegt, er hätte von 23.09.2017 bis 11.01.2017 nur zwei Eigeninitiativbewerbungen vorgenommen. Der BF habe auf diesem Weg keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht. Dem gegenüber steht nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2018 nun außer Streit, dass der BF im hier wesentlichen Beobachtungszeitraum von 16 Wochen 21 Bewerbungen glaubhaft machen konnte. Der BF hat demzufolge keinen Tatbestand iSd Paragraph 10, AlVG iVm38 AlVG verwirklicht. Die angefochtene Entscheidung war daher zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2151852.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.